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Eintragung Zwangssicherungshypothek ohne Zinsen und Säumniszuschläge

Ein Finanzamt scheiterte vor dem Oberlandesgericht Naumburg mit dem Versuch, Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 Euro als Hauptforderung in eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen. Das Gericht entschied, dass diese nur als Nebenforderungen berücksichtigt werden dürfen, um eine ungerechtfertigte Besserstellung im Zwangsversteigerungsverfahren zu vermeiden. Der Fall verdeutlicht die strengen Vorgaben bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken und die Bedeutung der korrekten Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
  • Datum: 15.07.2024
  • Aktenzeichen: 12 Wx 37/24
  • Verfahrensart: Grundbuchbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligter 1: Eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Dieser war nicht aktiv in der Beschwerde tätig.
  • Beteiligte 2: Ein Finanzamt, das die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch für Steuerforderungen verlangte. Es argumentierte, dass kapitalisierte Säumniszuschläge zusammen mit der Hauptforderung in das Grundbuch eingetragen werden sollten, wenn sie nicht als Nebenforderung tituliert sind.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein Finanzamt beantragte die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von 128.369,90 EUR, bestehend aus einem Hauptbetrag und kapitalisierten Säumniszuschlägen. Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag teilweise ab, da es der Ansicht war, die Säumniszuschläge könnten nicht als Hauptforderung eingetragen werden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob Säumniszuschläge in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung ins Grundbuch eingetragen werden können oder ob sie als Nebenforderung behandelt werden müssen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte klar, dass Säumniszuschläge nur dann als Hauptforderung eingetragen werden können, wenn die Hauptforderung nicht mehr besteht. Andernfalls müssen sie als Nebenforderung eingetragen werden, um einer unzulässigen Besserstellung im Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubeugen.
  • Folgen: Die Entscheidung bestätigt, dass für die Eintragung kapitalisierter Säumniszuschläge als Hauptforderung die Hauptforderung nicht bestehen darf. Das Finanzamt muss sich bei der Eintragung an diese Regelung halten, was die Beschwerdewahrung erschwert. Keine weiteren Rechtsmittel wurden zugelassen, die Entscheidung ist damit endgültig.

Zwangssicherungshypothek: Auswirkungen auf Schuldner im Immobilienrecht

Die Zwangssicherungshypothek ist ein bedeutendes Instrument im Immobilienrecht, das Gläubigern ermöglicht, ihre Forderungen durch die Eintragung einer Hypothek auf das Grundstück des Schuldners abzusichern. Diese Maßnahme kann unerwünschte Folgen für den Schuldner haben, insbesondere, wenn es um Zinsen und mögliche Säumniszuschläge geht, die bei nicht rechtzeitiger Zahlung entstehen können. Bei einer Zwangsversteigerung ist die Festlegung der Hypothek ohne Zinsen von großer Bedeutung, da sie dem Schuldner helfen kann, seine Schulden zu regulieren und eine drohende Versteigerung zu vermeiden.

In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der auf das Thema der Zwangseintragungen eingeht und die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die möglichen Auswirkungen auf die Betroffenen umfassend beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Finanzamt scheitert mit Eintragung von Säumniszuschlägen als Hauptforderung bei Zwangssicherungshypothek

Finanzbeamter prüft Grundbuchunterlagen an Schreibtisch im Finanzamt
Eintragung von Säumniszuschlägen bei Zwangssicherungshypothek (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Beschwerde eines Finanzamts gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg zurückgewiesen. Das Finanzamt hatte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 128.369,90 EUR beantragt, wovon 16.600,50 EUR Säumniszuschläge darstellten.

Strittige Behandlung von Säumniszuschlägen im Grundbuch

Das Finanzamt wollte die Säumniszuschläge zusammen mit der Hauptforderung als Gesamtsumme in das Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass kapitalisierte Säumniszuschläge nur dann als Hauptforderung eingetragen werden könnten, wenn die zugrundeliegende Hauptforderung nicht mehr bestehe. Andernfalls müssten sie als Nebenforderungen eingetragen werden.

Rechtliche Grundsätze zur Eintragung von Säumniszuschlägen

Das OLG Naumburg bestätigte die Position des Grundbuchamts und verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach sind Säumniszuschläge grundsätzlich als Nebenforderungen zu behandeln und können nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind. Eine Eintragung als Hauptforderung ist nur möglich, wenn die ursprüngliche Hauptforderung nicht mehr besteht.

Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde

Das Gericht betonte, dass die Eintragung von Säumniszuschlägen als Hauptforderung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung im Zwangsversteigerungsverfahren führen würde. Bei Nebenforderungen sind nach § 10 ZVG nur die laufenden und Rückstände der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen. Eine Eintragung als Hauptforderung würde diesen gesetzlich vorgesehenen Rangverlust umgehen.

Die Eintragung der Säumniszuschläge als Nebenforderungen muss dabei so erfolgen, dass ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar bleibt. Hierfür sind Angaben zur Höhe der Säumniszuschläge, zur Fälligkeit und zum zugrundeliegenden Betrag erforderlich.

Das OLG Naumburg setzte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 128.369,00 EUR fest. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für die Eintragung von Zinsen als Neben- oder Hauptforderung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt seien.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Säumniszuschläge bei bestehender Hauptforderung nicht als Teil dieser Hauptforderung ins Grundbuch eingetragen werden dürfen, sondern separat als Nebenforderungen aufgeführt werden müssen. Eine Kapitalisierung und Zusammenfassung mit der Hauptforderung ist nur zulässig, wenn die ursprüngliche Hauptforderung bereits getilgt wurde. Dies verhindert eine ungerechtfertigte Besserstellung der Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren und schafft Transparenz im Grundbuch.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Steuerschulden haben und das Finanzamt eine Zwangshypothek auf Ihr Grundstück eintragen lassen will, müssen die Säumniszuschläge getrennt von der eigentlichen Steuerschuld ausgewiesen werden. Dies schützt Sie vor einer Vermischung von Haupt- und Nebenforderungen und stellt sicher, dass bei einer möglichen Zwangsversteigerung die gesetzlichen Rangfolgen eingehalten werden. Besonders wichtig: Ältere Säumniszuschläge (über 2 Jahre) fallen in der Rangfolge zurück, was Ihre Position als Schuldner verbessert. Sie können die korrekte Trennung von Hauptforderung und Säumniszuschlägen vom Grundbuchamt einfordern.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie unterscheiden sich Haupt- und Nebenforderungen bei einer Zwangssicherungshypothek?

Bei einer Zwangssicherungshypothek wird grundsätzlich zwischen der Hauptforderung als Kernbestandteil und den Nebenforderungen als zusätzliche Ansprüche unterschieden.

Die Hauptforderung

Die Hauptforderung ist der ursprünglich titulierte Grundbetrag, der im Vollstreckungstitel ausgewiesen ist. Wenn Sie beispielsweise eine Forderung von 20.000 EUR haben, stellt dieser Betrag die Hauptforderung dar. Die Hauptforderung genießt in der Zwangsversteigerung ohne zeitliche Beschränkung den Vorrang in der Rangklasse 4.

Nebenforderungen und ihre Besonderheiten

Zu den Nebenforderungen zählen insbesondere Zinsen und Säumniszuschläge. Diese müssen im Grundbuch gesondert ausgewiesen werden. Nebenforderungen dürfen nicht einfach der Hauptforderung hinzugerechnet werden, sondern müssen separat mit Zinssatz und Zeitraum eingetragen werden.

Wichtige Unterscheidungsmerkmale

Die Behandlung von Haupt- und Nebenforderungen unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten:

  • Die Hauptforderung muss mindestens 750 Euro betragen, wobei Nebenforderungen bei dieser Mindestgrenze nicht berücksichtigt werden.
  • Nebenforderungen in Form von Zinsen können in der Zwangsversteigerung nur für die laufenden und die aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge in der Rangklasse 4 geltend gemacht werden.

Ausnahmefall: Umwandlung von Nebenforderungen

Eine bedeutsame Ausnahme besteht: Wenn die ursprüngliche Hauptforderung bereits erloschen ist, können Nebenforderungen wie Zinsen oder Säumniszuschläge zur Hauptforderung werden. In diesem Fall ist eine Kapitalisierung und Eintragung als Hauptforderung möglich.


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Welche Rechte hat das Finanzamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek?

Das Finanzamt verfügt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über weitreichende Befugnisse zur Sicherung von Steueransprüchen. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ermöglicht dem Finanzamt den Zugriff auf Grundstücke des Steuerschuldners.

Voraussetzungen für die Eintragung

Das Finanzamt kann eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Bei der Antragstellung muss das Finanzamt ein gesiegeltes und unterschriebenes Ersuchen beim Grundbuchamt einreichen.

Umfang der Eintragungsrechte

Die Eintragung erfolgt als Sicherungshypothek, wobei das Finanzamt zwischen verschiedenen Bestandteilen unterscheiden muss:

Die Hauptforderung umfasst die eigentlichen Steuerbeträge wie Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Säumniszuschläge und Zinsen müssen grundsätzlich als Nebenforderungen ausgewiesen werden und dürfen nicht zur Hauptforderung hinzugerechnet werden.

Grenzen der Befugnisse

Das Finanzamt unterliegt bei der Eintragung bestimmten Einschränkungen:

Nebenforderungen wie Säumniszuschläge dürfen nur in Ausnahmefällen als Hauptforderung eingetragen werden, nämlich dann, wenn die ursprüngliche Hauptforderung bereits erloschen ist. Das Grundbuchamt muss bei der Eintragung stets erkennen können, ob der Betrag der Hypothek nur eine Hauptforderung oder auch Nebenforderungen beinhaltet.

Bei der Antragstellung trägt das Finanzamt die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Das Grundbuchamt prüft lediglich, ob das Finanzamt grundsätzlich zu einem solchen Ersuchen befugt ist.


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Welche Bedeutung hat die Rangfolge bei der Eintragung von Forderungen im Grundbuch?

Die Rangfolge im Grundbuch bestimmt die Reihenfolge, in der Gläubiger ihre Ansprüche durchsetzen können. Das Prioritätsprinzip legt fest, dass ein zeitlich früher eingetragenes Recht den Vorrang vor später erfassten Rechten besitzt.

Praktische Auswirkungen der Rangfolge

Wenn Sie eine Immobilienfinanzierung aufnehmen, wird die Bank in der Regel eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Die Position dieser Grundschuld hat erhebliche Auswirkungen auf die Zinshöhe: Je besser die Rangposition, desto niedriger fallen die Zinsen aus.

Bei einer Zwangsversteigerung zeigt sich die besondere Bedeutung der Rangfolge. Der Versteigerungserlös wird streng nach der Rangordnung verteilt. Steht eine Grundschuld an erster Stelle, wird zunächst dieser Gläubiger vollständig befriedigt. Nachrangige Gläubiger erhalten eine Auszahlung nur, wenn noch Geld übrig ist.

Rangklassen bei der Zwangsversteigerung

Die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgt nach einem festgelegten System von Rangklassen:

  1. Ansprüche aus einer Zwangsverwaltung
  2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft
  3. Öffentliche Lasten
  4. Dingliche Rechte wie Grundpfandrechte
  5. Sonstige persönliche Ansprüche

Entstehung und Änderung der Rangfolge

Bei Rechten innerhalb derselben Grundbuchabteilung gilt die optische Reihenfolge. Werden mehrere Rechte gleichzeitig eingetragen, ist die vom Notar vorgegebene Rangbestimmung maßgebend. Eine nachträgliche Änderung der Rangfolge ist möglich, erfordert jedoch die Zustimmung aller beteiligten Gläubiger.

Wenn Sie eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, erfolgt dies nachrangig zu bereits bestehenden Grundpfandrechten. Dies bedeutet für Sie als Gläubiger ein erhöhtes Ausfallrisiko, da vorrangige Rechte zuerst bedient werden.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zur Verfügung?

Beschwerde nach Grundbuchordnung

Die einfache Beschwerde nach § 71 GBO ist das zentrale Rechtsmittel gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Diese Beschwerde ist dabei auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO beschränkt.

Materiell-rechtliche Einwendungen

Wenn Sie inhaltliche Einwände gegen die Vollstreckungsforderung haben, müssen Sie diese mittels Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.

Besondere Rechtsmittel für Dritte

Wurde die Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück eines Dritten eingetragen, kann dieser auch nach der Eintragung eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Dies ist möglich, weil die Zwangsvollstreckung zu diesem Zeitpunkt noch nicht als abgeschlossen gilt.

Amtslöschung bei schweren Mängeln

Bei grundlegenden Mängeln kann die Eintragung von Amts wegen gelöscht werden. Dies kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Ein geeigneter Titel fehlt vollständig
  • Schuldner oder Gläubiger existieren nicht
  • Der gesetzliche Mindestbetrag von 750 Euro wird nicht erreicht

Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen Vorschriften ist die eingetragene Zwangshypothek lediglich anfechtbar. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt bereits dann vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet.


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In welchem Umfang können Säumniszuschläge bei einer Zwangsversteigerung berücksichtigt werden?

Bei einer Zwangsversteigerung müssen Säumniszuschläge streng nach ihrer rechtlichen Einstufung behandelt werden. Säumniszuschläge gelten grundsätzlich als Nebenforderungen und können daher nicht ohne Weiteres als Teil der Hauptforderung berücksichtigt werden.

Unterscheidung nach Art der Titulierung

Wenn Sie als Gläubiger Säumniszuschläge geltend machen möchten, ist die Art ihrer Titulierung entscheidend. Säumniszuschläge können nur dann als Hauptforderung berücksichtigt werden, wenn die ursprüngliche Hauptforderung bereits erloschen ist. In allen anderen Fällen müssen sie separat als Nebenforderung ausgewiesen werden.

Höhe und Berechnung

Die Höhe der Säumniszuschläge beträgt 1% des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Steuerschuld von 10.000 Euro nicht bezahlt – dann fallen pro Monat 100 Euro Säumniszuschläge an. Diese Zuschläge werden jedoch nur bis zum Tag der Beschlagnahme berücksichtigt.

Eintragung im Grundbuch

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek müssen Säumniszuschläge so eingetragen werden, dass ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar bleibt. Eine Kapitalisierung und Hinzurechnung zur Hauptforderung ist unzulässig, selbst wenn die Säumniszuschläge ihren Charakter als Nebenforderung behalten würden. Dies dient der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs.

Praktische Auswirkungen

In der Zwangsversteigerung wirkt sich diese Unterscheidung unmittelbar auf die Rangstellung aus. Die Hauptforderung genießt einen besseren Rang als die Nebenforderungen. Wenn Sie beispielsweise eine Steuerforderung von 50.000 Euro und darauf Säumniszuschläge von 5.000 Euro haben, werden zunächst die 50.000 Euro aus dem Versteigerungserlös bedient, während die Säumniszuschläge erst nachrangig berücksichtigt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zwangssicherungshypothek

Eine Zwangssicherungshypothek ist ein Sicherungsrecht an einem Grundstück, das ohne Zustimmung des Eigentümers durch gerichtliche Anordnung eingetragen wird. Sie dient dazu, Geldforderungen eines Gläubigers gegen den Grundstückseigentümer abzusichern. Grundlage ist meist ein vollstreckbarer Titel wie ein Gerichtsurteil. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und gibt dem Gläubiger das Recht, bei Nichtzahlung das Grundstück zwangsversteigern zu lassen (§ 867 ZPO). Ein typisches Beispiel ist die Eintragung durch das Finanzamt wegen offener Steuerschulden.


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Säumniszuschläge

Säumniszuschläge sind gesetzlich festgelegte Zahlungen, die als Druckmittel bei verspäteter Zahlung von Geldforderungen erhoben werden. Im Steuerrecht betragen sie gemäß § 240 AO 1% des rückständigen Betrags pro Monat. Sie haben sowohl Druckmittel- als auch Zinscharakter und sollen den Schuldner zur pünktlichen Zahlung anhalten. Anders als Verzugszinsen werden sie kraft Gesetzes fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Beispiel: Bei einer Steuerschuld von 10.000 Euro fallen pro Monat 100 Euro Säumniszuschläge an.


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Nebenforderungen

Nebenforderungen sind zusätzliche Ansprüche, die neben der Hauptforderung entstehen, wie etwa Zinsen, Säumniszuschläge oder Kosten. Sie teilen nach § 10 ZVG nicht den vollen Rang der Hauptforderung und sind bei einer Zwangsversteigerung nur beschränkt (laufende und Rückstände der letzten zwei Jahre) durchsetzbar. Dies dient dem Schutz nachrangiger Gläubiger vor einer übermäßigen Belastung durch aufgelaufene Nebenforderungen. Beispiel: Bei einem Darlehen ist die Rückzahlung die Hauptforderung, die Zinsen sind Nebenforderungen.


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Hauptforderung

Die Hauptforderung ist der ursprüngliche und zentrale Anspruch eines Gläubigers gegen den Schuldner, wie etwa der Kaufpreis oder die eigentliche Steuerschuld. Sie genießt im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 10 ZVG einen besseren Rang als Nebenforderungen und wird vorrangig aus dem Versteigerungserlös befriedigt. Bei einer Zwangssicherungshypothek muss die Hauptforderung klar von Nebenforderungen wie Zinsen oder Säumniszuschlägen getrennt werden. Beispiel: Bei einer Steuerschuld ist die festgesetzte Steuer die Hauptforderung.


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Zwangsversteigerungsverfahren

Ein gerichtliches Verfahren zur Verwertung von Immobilien zur Befriedigung von Gläubigerforderungen, geregelt im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Es wird auf Antrag eines Gläubigers durchgeführt, der einen Vollstreckungstitel besitzt. Das Verfahren folgt einem strengen Rangprinzip, wobei die Art der Forderung (Haupt- oder Nebenforderung) den Rang mitbestimmt. Das Grundstück wird öffentlich versteigert und aus dem Erlös werden die Gläubiger nach ihrem Rang befriedigt. Beispiel: Ein Kreditgeber lässt die finanzierte Immobilie wegen Zahlungsrückständen zwangsversteigern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 71 GBO: Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes. Er ermöglicht es, auch Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes anzufechten, was im vorliegenden Fall relevant ist, da die Beteiligte zu 2. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bernburg vorgeht. Die Anfechtung aufgrund einer Zwischenverfügung spielt eine wichtige Rolle, weil es unter Umständen um die Eintragung von Sicherungshypotheken geht, die einen wesentlichen Einfluss auf die Rechte der Beteiligten hat.
  • § 18 Abs. 1 GBO: Dieser Paragraph definiert, was unter einer Zwischenverfügung zu verstehen ist und regelt deren Erlass. Im konkreten Fall wurde die Entscheidung des Grundbuchamtes als Zwischenverfügung ausgewiesen, da sie eine notwendige Änderung des Eintragungsantrags anordnete. Die rechtliche Einstufung als Zwischenverfügung stellt sicher, dass die Beteiligte zu 2. die Möglichkeit hat, rechtlich gegen die Entscheidung vorzugehen und die Eintragung der Forderung zu prüfen.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Rangordnung von Forderungen im Falle einer Zwangsversteigerung. Im Kontext des Verfahrens wird angedeutet, dass die Eintragung von Säumniszuschlägen, die als Hauptforderung gestellt wurde, im Falle einer Zwangsversteiger die Rechte anderer Gläubiger ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Diese Regelung ist entscheidend für die Beurteilung, ob die beschlossenen Säumniszuschläge in der beantragten Form eintragungsfähig sind oder nicht.
  • § Abs. 1 GBO: Dieser Paragraph besagt, dass nur solche Ansprüche im Grundbuch eingetragen werden können, die eindeutig tituliert sind. Die Unterscheidung zwischen Hauptforderungen und Nebenforderungen ist hier zentral. Für die vorliegende Beschwerde bedeutet dies, dass die Strittigkeit über die Eintragungsfähigkeit der Säumniszuschläge davon abhängt, wie sie im Titel bezeichnet sind, was durch die gesamte Argumentation der Beteiligten zu 2. unterstrichen wird.
  • § 935 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Wirkung der Eintragung im Grundbuch, insbesondere der Eigentumsverhältnisse. Im vorliegenden Fall zeigt sich, wie bedeutend die korrekte Eintragung für die Absicherung von Forderungen ist. Eine fehlerhafte Eintragung könnte die Rangordnung und damit die Durchsetzbarkeit der Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren erheblich beeinträchtigen, was sowohl für die Beteiligten als auch für mögliche Gläubiger von großer Relevanz ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Zwangssicherungshypothek: OLG zu Säumniszuschlägen entscheiden
    Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass kapitalisierte Säumniszuschläge als Teil der Hauptforderung in die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden können. Dies schafft Klarheit für Vollstreckungstitel und betont die Bedeutung präziser Formulierungen in Vollstreckungstiteln. → → Entscheidung zur Eintragung von Säumniszuschlägen
  • Säumniszuschläge im Grundbuch: BGH: Nur als Nebenforderung zulässig
    Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Säumniszuschläge nicht kapitalisiert und als Hauptforderung eingetragen werden dürfen. Sie sind als Nebenforderungen zu behandeln, was die Eintragungspraxis im Grundbuch beeinflusst. → → BGH-Urteil zur Nebenforderung von Säumniszuschlägen
  • Grundstücksbelastung mit Zwangssicherungshypothek – Widerspruch gegen Zinsforderungen
    Das Gericht entschied, dass bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Zinsforderungen korrekt auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden müssen. Eine fehlerhafte Verteilung kann zu einem Widerspruch im Grundbuch führen. → → Richtige Verteilung von Zinsforderungen bei Hypotheken
  • Belastung mehrerer Grundstücke mit Zwangssicherungshypothek
    Es wurde festgestellt, dass bei der Belastung mehrerer Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden muss. Eine Gesamtbelastung ohne Aufteilung ist unzulässig. → → Aufteilung der Forderungen bei mehreren Grundstücken
  • Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek
    Das Verwaltungsgericht Cottbus entschied, dass ein Gläubiger zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek verpflichtet ist, wenn die gesicherte Forderung beglichen wurde. Dies gilt auch, wenn Säumniszuschläge nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen sind. → → Löschung von Zwangssicherungshypotheken nach Forderungserfüllung

Das vorliegende Urteil

OLG Naumburg – Az.: 12 Wx 37/24 – Beschluss vom 15.07.2024


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