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Eintragung Waldgenossenschaft und deren Anteilsberechtigten in Grundbuch

OLG Jena – Az.: 3 W 17/18 – Beschluss vom 04.04.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, bei der es sich um eine nach den §§ 15 ff. des seinerzeit geltenden ThürWaldGenG im Jahre 2006 gegründete Waldgenossenschaft handelt, ist als Eigentümerin der in dem im Betreff bezeichneten Grundbuch gebuchten Grundstücke eingetragen.

Hinsichtlich der im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 bis 7 aufgeführten Grundstücke erfolgte die Eigentümereintragung aufgrund entsprechender Auflassungen; im Übrigen (lfd. Nr. 8 bis 61) beruht sie auf Ersuchen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (heute Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) vom 23.12.2013, 22.10.2014 und 23.03.2016. Bereits das Ersuchen vom 23.12.2013 war darauf gerichtet, neben der Beteiligten zu 1 auch die Anteilberechtigten mit Namen und Anteilen im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat die hierauf gerichteten Anträge seinerzeit zunächst nicht ausdrücklich beschieden. Nach entsprechender Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat es das Ersuchen am 16.06.2015 insoweit zurückgewiesen, weil derartige Eintragungen unzulässig seien. Die Beteiligten haben davon abgesehen, hiergegen Beschwerde einzulegen.

Mit Ersuchen vom 02.06.2017, beim Grundbuchamt am 16.06.2017 eingegangen, hat die Beteiligte zu 2 erneut die namentliche Eintragung der Anteilberechtigten und ihrer Anteile beantragt. Das Grundbuchamt hat zunächst eine sogenannte Zwischenverfügung erlassen – das war ersichtlich unzulässig, weil aus seiner Sicht ein Eintragungshindernis vorlag, das gar nicht behebbar war – und darauf hingewiesen, dass eine solche Eintragung nach den grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften nicht zulässig sei. Die dem widersprechenden Regelungen des Thüringer Landesrechts (§ 54 Abs. 2 ThürWaldG) seien nachrangig. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist „zur Behebung der Eintragungshindernisse“ keine Reaktion erfolgte, hat das Grundbuchamt das Ersuchen mit Beschluss vom 30.10.2017 unter Bezugnahme auf die „Zwischenverfügung“ zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die geltend macht, die namentliche Eintragung der Mitglieder der Beteiligten zu 1 in der ersten Abteilung des Grundbuchs sei zumindest in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 GBO zulässig; zudem entspreche eine derartige Eintragung bei altrechtlichen Waldgenossenschaften der gängigen Rechtspraxis in Thüringen. Die Beteiligte zu 1 hat zu dem Beschluss des Grundbuchamts mit Schreiben vom 20.11.2017 Stellung genommen, ohne selbst Beschwerde einzulegen. Sie meint, der Grundbuchrechtspfleger sei nach § 5 Abs. 1 RPflG, Art. 100 GG verpflichtet gewesen, die Sache dem Richter vorzulegen. Sie verweist zudem auf die Probleme, die aus der Entscheidung des Grundbuchamts für die Verkehrsfähigkeit der Anteile, die das ThürWaldG den Bestimmungen des BGB für Grundstücke unterworfen habe, resultieren.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Beteiligte zu 2 hat von der ihr eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht; die Beteiligte zu 1 nimmt Bezug auf ihr Schreiben an das Grundbuchamt vom 20.11.2017.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Dem Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 20.11.2017 kann hingegen entgegen der Auffassung des Grundbuchamts nicht entnommen werden, dass es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel handeln soll. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil nach dem derzeitigen Grundbuchstand weder die namentliche Eintragung der Mitglieder der Beteiligten zu 1 noch deren Anteile erfolgen kann.

Derzeit ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Bei ihr handelt es sich nach der Legaldefinition in § 40 Abs. 1 S. 1 ThürWaldG um eine aus den Anteilberechtigten bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verbände und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts (Palandt/Ellenberger, BGB, vor § 21 Rn. 3, vor § 89 Rn. 1 m.w.N.). Wie juristische Personen im Grundbuch einzutragen sind, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 lit b GBV, nämlich mit Namen und Sitz. In dieser Weise ist die Eintragung der Beteiligten zu 1 erfolgt. Das Thüringer Waldgesetz enthält Regelungen zur Eigentumseintragung im Zusammenhang mit der Neugründung von Waldgenossenschaften nur in rudimentärer Form und in mittelbarer Weise in § 54 Abs. 2 ThürWaldG. Danach ist die oberste Forstbehörde auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das Grundbuchamt um die „Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der Einzelblätter“ zu ersuchen. Weitere Vorschriften, aus denen sich ergibt, wo und in welcher Weise die Eintragung im Grundbuch erfolgen soll, enthält das Gesetz nicht; auch sonst hat sich der Thüringer Gesetzgeber solcher Regelungen enthalten. Dem Wortlaut nach widerspricht § 54 Abs. 2 ThürWaldG danach § 15 Abs. 1 lit. b GBV in Bezug auf die Form der Eintragung juristischer Personen im Grundbuch, was, worauf die Beteiligte zu 1 im Ansatz zutreffend hinweist, auf einen Fall der Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz hindeutet. In einem solchen Fall hat das mit einem Verfahren befasste Gericht, wenn es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit des betreffenden Landesgesetzes ankommt, nach Art. 100 Abs. 1 S. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; der Rechtspfleger hat die Sache nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG dem Richter vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts angedeuteten Auffassung nicht dadurch, dass eine originäre Zuständigkeit des Richters in Grundbuchsachen nicht mehr besteht. Voraussetzung für die Unvereinbarkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 S. 2 GG ist indessen, dass auch eine Auslegung der landesgesetzlichen Norm, die zur Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz führt, nicht möglich ist (von Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 100 Rn. 34 m.w.N.). Eine solche Auslegung ist hier nach Auffassung des Senats möglich und geboten. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 54 Abs. 2 ThürWaldG und dem Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zum Eigentum und zum Eigentumserwerb bei Neugründung von Waldgenossenschaften ergibt sich, dass § 54 Abs. 2 ThürWaldG eine von Bundesrecht abweichende Regelung zur Eintragung juristischer Personen im Grundbuch gar nicht enthält. Das Eigentum an dem Gemeinschaftsvermögen nach § 39 ThürWaldG steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (§ 39 Abs. 3 ThürWaldG); sie bilden eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Bei der Neugründung einer Waldgenossenschaft geht das Eigentum der Gründungsmitglieder an den eingebrachten Grundstücken auf diese Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen mit der Genehmigung der Satzung kraft Gesetzes über (§ 52 Abs. 3, 4 ThürWaldG). Grundstückseigentümer sind bzw. werden also die Mitglieder der Waldgenossenschaft zur gesamten Hand bzw. die Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber die Waldgenossenschaft selbst als juristische Person. Diese Rechtslage verdeutlicht § 40 Abs. 1 ThürWaldG, aus dem klar ersichtlich wird, dass Gesamthandsgemeinschaft und Waldgenossenschaft als juristische Person nicht etwa identisch sind. Die Waldgenossenschaft wird danach zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens gebildet, sie vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich und gibt für sie verbindliche vermögenswirksame Erklärungen ab. Diese differenzierte materiellrechtliche Regelung wird in § 54 Abs. 2 ThürWaldG in grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht dem Wortlaut nach („die Waldgenossenschaft“) nicht umgesetzt. Die allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde jedoch dazu führen, dass der Gesetzgeber eine Eintragung im Grundbuch angeordnet hätte, die das Grundbuch von vornherein unrichtig machen würde. Das erscheint dem Senat ausgeschlossen; er legt die Regelung dahin aus, dass es sich bei der Formulierung „die Waldgenossenschaft“ in § 54 Abs. 2 ThürWaldG nur um eine verkürzte Bezeichnung des wahren Eigentümers, nämlich der Gesamthandsgemeinschaft der Anteilberechtigten handelt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG scheidet daher aus.

III.

Das Verfahren gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden Anmerkungen:

1. Aus den Ausführungen des Senats unter Ziff. II. ergibt sich, dass die derzeitige Eigentümereintragung im Grundbuch falsch sein dürfte, jedenfalls soweit die in lfd. Nr. 8 bis 61 des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundstücke betroffen sind. Eigentümer der von den Anteilberechtigten eingebrachten Grundstücke ist nicht die Beteiligte zu 1, sondern entweder deren Anteilberechtigte in Gesamthandsgemeinschaft oder – soweit der Gesamthandsgemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommt – die Gesamthandsgemeinschaft selbst. Eine Anweisung des Senats an das Grundbuchamt, das Grundbuch entsprechend zu berichtigen, kommt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht. Eine solche Berichtigung erfolgt in der Regel nicht vom Amts wegen, sondern auf Antrag (Demharter, GBO, § 22 Rn. 45 m.w.N.); im vorliegenden Fall hält der Senat in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 2 ThürWaldG ein Berichtigungsersuchen der Beteiligten zu 2 für erforderlich. Auch ein vorheriger Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats war nicht veranlasst, weil ein solches Berichtigungsersuchen im laufenden Beschwerdeverfahren nicht gestellt werden kann; es würde zu einer Antragsänderung führen, die im Beschwerdeverfahren unzulässig ist, weil eine entsprechende Entscheidung des Grundbuchamts, die das Beschwerdegericht einer Überprüfung unterziehen könnte, nicht vorliegt (Demharter, a.a.O., § 74 Rn. 6 m.w.N.).

2. Für die Behandlung eines solchen etwa beabsichtigten Ersuchens gegenüber dem Grundbuchamt weist der Senat auf folgendes hin: Für die Eigentümereintragung im Grundbuch kommen nach § 47 GBO zwei Möglichkeiten in Betracht. Nach § 47 Abs. 1 2. Alt. GBO sind die Berechtigten namentlich (siehe hierzu § 15 Abs. 1 lit. a GBV) unter Angabe des für die Gemeinschaft maßgebenden Gemeinschaftsverhältnisses einzutragen. Anzugeben ist dabei das konkrete Gemeinschaftsverhältnis; die Bezeichnung „zur gesamten Hand“ genügt nicht (Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 21 m.w.N.). Gängigstes Beispiel für diese Art der Eintragung ist diejenige der Erbengemeinschaft, die üblicherweise so erfolgt, dass die Berechtigten namentlich mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ eingetragen werden. Im vorliegenden Fall würde das zu einer Eintragung in der ersten Abteilung führen, die die Anteilberechtigten mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum – alternativ Wohnort – , ggf. akademischen Graden und früheren Familiennamen aufführt mit einem Zusatz, der sinngemäß lauten könnte: „als Berechtigte der durch die Mitglieder der Waldgenossenschaft H..-F.. gebildeten Gesamthandsgemeinschaft“ (BayObLG MittBayNot 1971, 248 f.).

Eine Sonderregelung enthält § 47 Abs. 2 GBO für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als teilrechts- und grundbuchfähig angesehen wird. Es handelt sich dabei streng genommen nicht um die Eintragung mehrerer Berechtigter, weil Rechtsträger allein die teilrechtsfähige Gesellschaft ist; gleichwohl sieht das Gesetz hier neben der Eintragung der Gesellschaft auch diejenige aller Gesellschafter vor (siehe hierzu § 15 Abs. 1 lit. c GBV). Ob und ggf. welche Vorstellungen der Thüringer Gesetzgeber sich zur Grundbucheintragung der durch die Mitglieder einer Waldgenossenschaft gebildeten Gesamthandsgemeinschaft gebildet hat, lässt sich eindeutig weder dem Gesetz selbst noch dessen Entstehungsgeschichte oder den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen. Die Regelung im Gesetz selbst erschöpft sich in der insoweit unergiebigen Vorschrift des § 54 ThürWaldG. Zunächst waren die Rechtsverhältnisse bestehender Waldgenossenschaften und die Neugründung von Waldgenossenschaften im Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz vom 16.04.1999 geregelt, das in seiner ursprünglichen Fassung keine Bestimmungen zur Grundbucheintragung enthielt; die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag, Drucksache 2/3475; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und Forsten, Drucksache 2/3577) schweigen zu dieser Frage ebenfalls. Im Jahre 2004 wurde in das Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz § 16a eingefügt; danach war die oberste Forstbehörde auf Antrag der jeweiligen Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um eine namentliche Eintragung der Mitglieder und ihrer Anteile sowie deren Löschung zu ersuchen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Thüringer Landesregierung sollte mit dieser Neuregelung „die namentliche Eintragung der Anteilberechtigten im Grundbuch sowie deren Löschung vereinfacht“ werden (Thüringer Landtag, Drucksache 3/3440, S. 23). Schließlich wurde im Jahre 2008 das Thüringer Waldgenossenschaftgesetz aufgehoben; die die Waldgenossenschaften betreffenden Regelungen wurden in das Thüringer Waldgesetz integriert. Für die Grundbucheintragung existiert seitdem die Bestimmung des § 54 Abs. 1, 2 ThürWaldG; ob der gegenüber § 16a ThürWaldGenG abweichende Wortlaut über eine nur redaktionelle Änderung hinausgeht, lässt sich weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Danach diente die Änderung dazu, „den Waldgenossenschaften Hilfe seitens der obersten Forstbehörde im Hinblick von Grundbucheintragungen durch die Grundbuchämter angedeihen zu lassen“ (Gesetzentwurf der Landesregierung, Thüringer Landtag, Drucksache 4/3834, S. 24).

Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten zu 1 für gerechtfertigt, die Regelung des § 47 Abs. 2 GBO auf die Eintragung der Gesamthandsgemeinschaft der Anteilberechtigten entsprechend anzuwenden und ihr insoweit Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 164 f.). Anders als bei der Erbengemeinschaft handelt es sich bei der vorliegenden Gesamthandsgemeinschaft um eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, die gebildet wurde, um die effektive und nachhaltige Bewirtschaftung der eingebrachten Waldgrundstücke zu gewährleisten. Zudem deutet die Vertretungsregelung (§ 40 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürWaldG), in der ausdrücklich von der Vertretung der „Gesamthandsgemeinschaft“ – nicht der einzelnen Anteilberechtigten – die Rede ist, eher darauf hin, dass der Gesetzgeber von einer Gesamthandsgemeinschaft ausgeht, die sich in ihrer Rechtsstellung der juristischen Person annähert und der deshalb Teilrechtsfähigkeit in entsprechender Anwendung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341; BGHZ 179, 102) zukommt. Auf der Grundlage der derzeitigen Rechtslage erscheint dem Senat deshalb eine Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs entsprechend § 47 Abs. 2 GBO geboten. Danach wäre als Eigentümerin einzutragen „die aus den Mitgliedern der Waldgenossenschaft H..-F.. bestehende Gesamthandsgemeinschaft“; zudem wären die Anteilberechtigten namentlich aufzuführen. Die Vornahme einer solchen Eintragung würde sich nach Auffassung des Senats noch im Rahmen der durch die Gerichte vorzunehmenden Auslegung des Gesetzes halten.

3. Unzulässig ist nach dem gegenwärtigen Recht die Eintragung der Anteile der Berechtigten an der Gesamthandsgemeinschaft, unabhängig davon, welche der beiden denkbaren Varianten der Eigentümereintragung (Ziff. III.2.) zum Zuge kommt. Die Eintragung in der ersten Abteilung des Grundbuchs bezieht sich allein auf das Eigentum an den im Bestandsverzeichnis gebuchten Grundstücken (siehe hierzu § 9 GBV). In Bezug auf das Eigentum an diesen Grundstücken existieren indessen Miteigentumsanteile, hinsichtlich derer im Grundbuch Eigentümer oder Berechtigte eingetragen werden könnten, nicht. Gesamthandsgemeinschaften sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die Anteilberechtigung sich auf das gesamthänderische Vermögen insgesamt bezieht, aber keinen der Anteilsquote hieran entsprechenden Miteigentumsanteil an den einzelnen Vermögensgegenständen begründet (für die Erbengemeinschaft vgl. Palandt, BGB, § 2032 Rn. 1 m.w.N.; für die GbR Palandt, a.a.O., § 719 Rn. 1 m.w.N.; Bamberger/Roth, BGB, § 718 Rn. 3 m.w.N.). Bei der Bezeichnung von Gesamthandsverhältnissen im Grundbuch dürfen deshalb Bruchteile nicht hinzugefügt werden, weil sie dem Wesen derartiger Verhältnisse widersprechen (Demharter, a.a.O., § 47 Rn. 22 m.w.N.). Das gilt erst recht bei der Eintragung in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 BGB, weil sie darauf beruht, dass allein die (teilrechtsfähige) Gesamthandsgemeinschaft Eigentümerin der Grundstücke ist und das im Grundbuch auch so zu verlautbaren ist.

4. Die fehlenden bzw. unvollständigen Regelungen zur grundbuchrechtlichen Behandlung der Anteilberechtigungen dürften in Verbindung mit den materiellrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Waldgesetzes dazu führen, dass die Anteile der Berechtigten an der Gesamthandsgemeinschaft derzeit nicht verkehrsfähig sind. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 ThürWaldG können die Anteile der Berechtigten an dem Gemeinschaftsvermögen (§ 39 ThürWaldG) selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein; für die Anteile gelten nach § 43 Abs. 3 ThürWaldG die sich auf Grundstücke beziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Gesetzgeber des Freistaats Thüringen hat mit dieser Regelung ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht geschaffen; das sind solche Rechte, auf die kraft Gesetzes die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften anzuwenden sind (Demharter, a.a.O., § 6 Rn. 6). Hierzu war er aufgrund des Vorbehalts für die Landesgesetzgebung in Art. 83 EGBGB befugt; die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf bei Inkrafttreten des BGB bestehende Waldgenossenschaften, sondern erlaubt auch Regelungen zur Neugründung derartiger Zusammenschlüsse und die Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse (Staudinger/Karl-Dieter Albrecht (2013) EGBGB Artikel 83 Rn. 6). Die rechtsgeschäftliche Übertragung grundstücksgleicher Rechte erfolgt nach den §§ 873, 925 BGB (Bamberger/Roth, a.a.O., § 873 Rn. 4 m.w.N.); erforderlich sind mithin die dingliche Einigung in der besonderen Form der Auflassung und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Letzteres ist nach der derzeitigen Rechtslage in Thüringen nicht möglich, weil es der Thüringer Gesetzgeber versäumt hat, die hierzu erforderlichen grundbuchrechtlichen Vorschriften zu erlassen. Auch hierfür besteht nach § 143 Abs. 1 GBO die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. Nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung kann der Landesgesetzgeber im Rahmen dieses Vorbehalts auch bestehende Normen des Grundbuchrechts ändern und neue schaffen (Hügel/Otto; GBO § 143 Rn. 5; Meikel/Böhringer, GBO, § 143 Rn. 4, 9; Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, § 143 Rn. 4). Um die Verkehrsfähigkeit der Anteilberechtigungen an dem Gemeinschaftsvermögen nach § 39 ThürWaldG herzustellen, dürfte es nach § 3 Abs. 1 GBO erforderlich sein, für jeden der Anteile ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen, sei es von Amts wegen im Verfahren nach § 116 ff. GBO, sei es auf Antrag nur für den Fall der beabsichtigten Veräußerung (Demharter, a.a.O., § 3 Rn. 9; Meikel/Böhringer, a.a.O. Rn. 24 ff.). Die erforderliche Regelung kann nicht durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder der richterlichen Rechtsfortbildung erfolgen, sondern obliegt dem Landesgesetzgeber (KG OLGZ 1975, 138 ff.). Beispielhaft verweist der Senat auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Materiellrechtlich entsprechen die dortigen Regelungen zum Gemeinschaftsvermögen, zur Anteilberechtigung und zur Veräußerung der Anteile vollständig denjenigen in Thüringen (§§ 2, 3 GWaldG NW). Die grundbuchrechtliche Behandlung ist in § 42 GWaldG NW zusammengefasst so geregelt, dass die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten im Grundbuch in der Weise einzutragen sind, dass sie den Anteilberechtigten an der Gesamthandsgemeinschaft zustehen (Gemeinschaftsgrundbuch) und für jede Anteilberechtigung von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Anteilgrundbuch) anzulegen ist. Die Einzelheiten regelt die aufgrund der Ermächtigung in § 42 Abs. 7 GWaldG NW erlassene Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften vom 20.01.1976.

IV.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. In Betracht käme es im Hinblick auf die erfolglose Beschwerde allein, der Beteiligten zu 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Diese ist indessen nach § 2 Abs. 1 GNotKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Die Frage, wie juristische Personen im Grundbuch einzutragen sind, ist eindeutig geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die weiteren Ausführungen des Senats unter Ziff. III sind lediglich Hinweise für künftige Eintragungsersuchen; sie binden weder das Grundbuchamt noch den Senat selbst in eventuellen künftigen Beschwerdeverfahren.

Dieser Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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