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Eintragung Sicherungshypothek wegen Arrestforderung

Eine Gläubigerin scheitert vor Gericht mit dem Versuch, eine Sicherungshypothek in Millionenhöhe auf das Eigentum ihres Schuldners eintragen zu lassen. Das Oberlandesgericht München wies ihre Beschwerde ab, da eine zwingend erforderliche Forderungsaufteilung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und termingerechten Antragstellung bei der Durchsetzung von Arrestforderungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch wurde abgelehnt.
  • Der Schuldner ist Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten, die mit einer Sicherungshypothek belastet werden sollen.
  • Der Arrestbeschluss wurde am 24.6.2015 erlassen und die Antragstellerin beantragte am 29.6.2015 die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch.
  • Die Eintragung wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen, da die Antragstellerin die erforderliche Forderungsverteilung auf die Grundstücke nicht vorgenommen hatte.
  • Das Gericht entschied, dass die Antragstellerin nicht innerhalb der gesetzlichen Vollziehungsfrist von einem Monat die notwendige Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners abgegeben hatte.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollziehungsfrist nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger alles Mögliche und Erforderliche getan hat, um die Vollstreckung durchzuführen.
  • Die Antragstellerin hatte den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses nicht nachgewiesen und die Forderungsverteilung auf die Grundstücke nicht vorgenommen.
  • Das Gericht sah die Vollziehungsfrist als verstrichen an und lehnte die Beschwerde ab.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Antragstellerin die Sicherungshypothek nicht im Grundbuch eintragen lassen kann.

Gerichtsurteil zur Sicherungshypothek: Voraussetzungen und Praxisfälle erklärt

Sicherheitsrechte, wie die Sicherungshypothek, dienen der Absicherung von Forderungen. Im Falle einer Forderung, die man durchsetzen möchte, kann man diese durch eine Sicherungshypothek absichern. So wird sichergestellt, dass im Falle einer Nichtzahlung die Forderung durch den Wert des belegenen Grundstücks gedeckt ist.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung ist ein komplexer Rechtsbereich. Denn die Forderung muss zunächst gerichtlich festgestellt werden, bevor sie durch eine Sicherungshypothek abgesichert werden kann. Dies kann im Vorfeld zu komplizierten Rechtsstreitigkeiten führen.

Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt werden, welches die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung betrifft. Wir klären, welche Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek erfüllt sein müssen, und in welchen Fällen ein Gericht der Eintragung zustimmen kann.

Der Fall vor Gericht


Sicherungshypothek für Arrestforderung: OLG München weist Beschwerde zurück

Der Fall dreht sich um eine Gläubigerin, die eine Sicherungshypothek für eine Arrestforderung in Höhe von über 1,6 Millionen Euro auf zwei Wohnungseigentumseinheiten eines Schuldners eintragen lassen wollte. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen, woraufhin die Gläubigerin Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat nun diese Beschwerde zurückgewiesen.

Fehlende Forderungsaufteilung und Fristversäumnis

Der Kern des rechtlichen Problems lag in der fehlenden Aufteilung der Arrestforderung auf die beiden Wohnungseigentumseinheiten des Schuldners. Diese Aufteilung ist nach § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2 und § 864 Abs. 2 ZPO eine zwingende Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek bei mehreren zu belastenden Grundstücken oder Miteigentumsanteilen.

Obwohl die Gläubigerin ihren ursprünglichen Antrag innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO gestellt hatte, reichte sie die notwendige Forderungsaufteilung erst mit der Beschwerde nach. Dies geschah jedoch einen Tag nach Ablauf der Vollziehungsfrist.

Rechtliche Bewertung durch das OLG München

Das OLG München stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Aufteilungserklärung eine unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung ist. Wird sie nachgereicht, entfaltet sie keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags.

Das Gericht betonte, dass es sich hierbei um ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis handelt und nicht um einen grundbuchrechtlichen Mangel. Dies hat zur Folge, dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn die Ergänzung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist nachgeholt wird.

Bedeutung der Vollziehungsfrist und Prüfungspflicht des Grundbuchamts

Das OLG München hob die Bedeutung der Vollziehungsfrist hervor. Der Zweck dieser Frist liegt darin, eine Vollziehung nach längerer Zeit und unter möglicherweise veränderten Umständen zu verhindern.

Zudem betonte das Gericht die Prüfungspflicht des Grundbuchamts und des Beschwerdegerichts. Diese müssen nicht nur prüfen, ob die beantragte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung übereinstimmt, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen und fristgerechten Antragstellung bei der Eintragung von Sicherungshypotheken für Arrestforderungen. Gläubiger müssen besonders darauf achten, alle notwendigen Angaben und Erklärungen innerhalb der Vollziehungsfrist einzureichen.

Eine nachträgliche Heilung von Mängeln ist nach Fristablauf nicht möglich. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Vorbereitung und rechtlichen Beratung bei der Durchsetzung von Arrestforderungen durch Sicherungshypotheken.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die strikte Handhabung der Vollziehungsfrist bei der Eintragung von Sicherungshypotheken für Arrestforderungen. Die Aufteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke ist eine unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung, die innerhalb der Frist erfüllt werden muss. Eine Nachholung nach Fristablauf ist ausgeschlossen, selbst wenn der ursprüngliche Antrag fristgerecht gestellt wurde. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit äußerster Sorgfalt und Vollständigkeit bei der Antragstellung, um die Durchsetzung von Arrestforderungen nicht zu gefährden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Gläubiger eine Sicherungshypothek für eine Arrestforderung eintragen lassen möchten, müssen Sie äußerst sorgfältig und schnell handeln. Das Urteil verdeutlicht, dass Sie innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist nicht nur den Antrag stellen, sondern auch alle notwendigen Unterlagen einreichen müssen. Besonders wichtig ist die Aufteilung der Forderung, wenn mehrere Grundstücke belastet werden sollen. Versäumen Sie diese Frist auch nur um einen Tag, kann Ihr Antrag abgelehnt werden, ohne dass eine nachträgliche Korrektur möglich ist. Dies kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben, da Ihre Forderung möglicherweise nicht ausreichend gesichert wird. Es ist daher ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um alle Fristen und Anforderungen genau einzuhalten.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zu Sicherungshypothek und Arrestforderung? Diese FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen rund um diese Themenbereiche. Egal ob Sie sich als Gläubiger oder Schuldner in einer solchen Situation befinden – hier finden Sie verständliche und präzise Erklärungen, die Ihnen den Umgang mit Sicherungshypothek und Arrestforderung erleichtern.


Was ist eine Sicherungshypothek?

Eine Sicherungshypothek ist eine besondere Form der Hypothek, die sich in wesentlichen Punkten von einer gewöhnlichen Hypothek unterscheidet. Sie dient der Absicherung bestimmter Forderungen und ist durch ihre strenge Abhängigkeit von der zugrundeliegenden Forderung gekennzeichnet.

Im Gegensatz zur regulären Hypothek, auch Verkehrshypothek genannt, ist die Sicherungshypothek nicht übertragbar und somit nicht verkehrsfähig. Es wird kein Hypothekenbrief ausgestellt, was die Flexibilität dieses Instruments deutlich einschränkt. Die Sicherungshypothek muss im Grundbuch explizit als solche gekennzeichnet werden.

Ein wesentliches Merkmal der Sicherungshypothek ist, dass sich das Recht des Gläubigers ausschließlich nach der zugrundeliegenden Forderung richtet. Der Gläubiger kann sich nicht allein auf den Grundbucheintrag berufen, sondern muss im Zweifelsfall das Bestehen und die Höhe der Forderung nachweisen. Dies unterscheidet sie von der Verkehrshypothek, bei der der Grundbucheintrag als Beweis ausreicht.

Sicherungshypotheken finden in der Praxis vor allem in speziellen Situationen Anwendung. Sie werden beispielsweise von Bauunternehmen oder Handwerksfirmen genutzt, um ihre Forderungen aus Bauverträgen oder Werkleistungen abzusichern. Auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungen kann eine Sicherungshypothek als Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn ein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt.

Für die Immobilienfinanzierung sind Sicherungshypotheken aufgrund ihrer eingeschränkten Flexibilität und Übertragbarkeit in der Regel nicht geeignet. Hier kommen üblicherweise Verkehrshypotheken oder Grundschulden zum Einsatz, die den Bedürfnissen von Kreditinstituten besser entsprechen.

Die Sicherungshypothek erlischt automatisch, wenn die zugrundeliegende Forderung beglichen wird. Anders als bei der gewöhnlichen Hypothek entsteht dabei keine Eigentümergrundschuld. Dies unterstreicht die enge Verknüpfung zwischen der Sicherungshypothek und der abgesicherten Forderung.

Für den Schuldner bedeutet eine Sicherungshypothek nicht zwangsläufig eine unmittelbare Gefahr der Zwangsverwertung seines Eigentums. Sie zeigt zunächst nur an, dass eine Forderung gegen ihn besteht. Dennoch sollte die rechtliche Bedeutung einer Sicherungshypothek nicht unterschätzt werden, da sie dem Gläubiger ein starkes Instrument zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand gibt.

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Was ist eine Arrestforderung?

Eine Arrestforderung ist ein spezieller Anspruch eines Gläubigers, für den ein Gericht einen Arrest anordnet. Es handelt sich dabei um eine Geldforderung oder einen Anspruch, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der Arrest dient dazu, die künftige Zwangsvollstreckung dieser Forderung abzusichern.

Für die Anordnung eines Arrests müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Gläubiger muss zunächst einen Arrestanspruch glaubhaft machen. Zusätzlich muss ein Arrestgrund vorliegen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn zu befürchten ist, dass ohne den Arrest die Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner Vermögenswerte beiseiteschafft oder ins Ausland verbringt.

Die rechtlichen Folgen einer Arrestforderung für den Schuldner sind erheblich. Durch den Arrest wird sein Vermögen beschlagnahmt, was seine Verfügungsmöglichkeiten stark einschränkt. Bei beweglichen Sachen und Forderungen erfolgt dies durch Pfändung. Bei Grundstücken wird eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Der Schuldner kann über die arrestierten Vermögenswerte nicht mehr frei verfügen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Arrest dem Gläubiger lediglich eine Sicherung, aber keine Befriedigung seiner Forderung verschafft. Er dient dazu, den Status quo zu erhalten und eine spätere Vollstreckung zu ermöglichen. Der Gläubiger erhält durch den Arrest keinen Vorrang vor anderen Gläubigern.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar ein persönlicher Arrest angeordnet werden. Dieser stellt einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte des Schuldners dar und kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die Vollstreckung zu sichern.

Der Schuldner hat die Möglichkeit, sich gegen einen Arrestbefehl zu wehren. Er kann Widerspruch einlegen oder, falls der Arrest durch Urteil angeordnet wurde, Berufung einlegen. Zudem kann er die Aufhebung des Arrests erreichen, indem er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder eine andere ausreichende Sicherheit leistet.

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Wie lange dauert es, eine Sicherungshypothek wegen Arrestforderung einzutragen?

Die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer Arrestforderung unterliegt einer strengen gesetzlichen Frist. Gemäß § 929 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss ein Arrest innerhalb eines Monats vollzogen werden. Diese Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des Arrestbeschlusses oder, falls die Zustellung vor der Verkündung erfolgt, mit der Verkündung.

Für die Vollziehung des Arrests durch Eintragung einer Sicherungshypothek bedeutet dies konkret: Der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek muss innerhalb dieser Monatsfrist beim zuständigen Grundbuchamt eingehen. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht die tatsächliche Eintragung im Grundbuch innerhalb der Frist erfolgen muss, sondern lediglich der Antrag auf Eintragung fristgerecht gestellt werden muss.

Die Fristberechnung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Es ist von großer Bedeutung, diese Frist strikt einzuhalten. Ein Versäumnis kann schwerwiegende Folgen haben: Wird der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht fristgerecht gestellt, erlischt der Arrest. Dies bedeutet, dass der Gläubiger die durch den Arrest gesicherte Position verliert und somit möglicherweise keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des Schuldners hat.

In der Praxis ist es ratsam, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek so früh wie möglich nach Erhalt des Arrestbeschlusses zu stellen. Dies minimiert das Risiko eines Fristversäumnisses und gibt dem Grundbuchamt ausreichend Zeit für die Bearbeitung. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche Dauer der Eintragung durch das Grundbuchamt variieren kann und von verschiedenen Faktoren wie der Arbeitsbelastung des zuständigen Amts abhängt.

Für den Gläubiger ist es entscheidend, den Zeitpunkt der Zustellung oder Verkündung des Arrestbeschlusses genau zu dokumentieren und die Monatsfrist sorgfältig zu überwachen. Eine verspätete Antragstellung kann nicht nur zum Erlöschen des Arrests führen, sondern auch weitere rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

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Welche Unterlagen werden für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung benötigt?

Für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer Arrestforderung sind mehrere wichtige Unterlagen erforderlich. Zunächst benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, in der Regel den Arrestbefehl. Dieser muss eine vollstreckbare Ausfertigung sein, auf der die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt wird.

Ein weiteres zentrales Dokument ist der Antrag des Gläubigers auf Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Dieser Antrag muss präzise Angaben zum zu belastenden Grundstück enthalten. Falls mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, ist eine Verteilungserklärung des Gläubigers erforderlich. In dieser Erklärung muss der Gläubiger festlegen, wie der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt werden soll.

Bei der Verteilung auf mehrere Grundstücke ist zu beachten, dass jeder Teilbetrag mindestens 750 Euro betragen muss. Diese Regelung dient dazu, eine übermäßige Belastung einzelner Grundstücke zu vermeiden und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verteilungserklärung ein wesentliches vollstreckungsrechtliches Eintragungserfordernis darstellt. Fehlt sie, kann dies nicht nachträglich rangwahrend behoben werden. Der Rang des Antrags bestimmt sich in einem solchen Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verteilungserklärung beim Grundbuchamt eingeht.

Zusätzlich zu diesen spezifischen Unterlagen kann das Grundbuchamt weitere Nachweise anfordern, etwa zur Identität des Schuldners oder zur genauen Lage und Bezeichnung des Grundstücks. Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Informationen zum Schuldner und zum betreffenden Grundstück bereitzuhalten.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gläubiger der korrekten Formulierung des Eintragungsantrags widmen. Dieser muss klar erkennen lassen, welches Grundstück oder welche Grundstücke belastet werden sollen. Ein ungenauer Antrag kann zu Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung der Eintragung führen.

Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken ist zu beachten, dass keine Gesamthypothek im Sinne des § 1132 BGB entsteht. Vielmehr werden separate Sicherungshypotheken für die jeweiligen Teilbeträge eingetragen. Dies ermöglicht eine flexiblere Handhabung im Falle einer späteren Zwangsvollstreckung.

Die sorgfältige Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ist entscheidend für eine erfolgreiche und zeitnahe Eintragung der Sicherungshypothek. Nur so kann der Gläubiger seine Forderung effektiv sichern und im Bedarfsfall zügig die Zwangsvollstreckung einleiten.

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Welche Folgen hat die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung für den Schuldner?

Die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen einer Arrestforderung hat weitreichende Konsequenzen für den Schuldner. Zunächst ist wichtig zu verstehen, dass eine Sicherungshypothek ein Grundpfandrecht darstellt, das zur Absicherung einer bestimmten Forderung dient. Im Fall einer Arrestforderung wird diese Hypothek ohne Zustimmung des Schuldners in das Grundbuch eingetragen.

Für den Schuldner bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung seiner Verfügungsgewalt über die betroffene Immobilie. Obwohl er weiterhin Eigentümer bleibt, kann er nicht mehr frei über das Grundstück verfügen. Jede Veräußerung oder weitere Belastung des Grundstücks wird durch die eingetragene Sicherungshypothek erschwert. Potenzielle Käufer oder Kreditgeber werden durch den Grundbucheintrag abgeschreckt, da die Hypothek bei einem Verkauf bestehen bleibt oder bei einer Zwangsvollstreckung vorrangig bedient werden muss.

Die Sicherungshypothek gibt dem Gläubiger ein starkes Druckmittel in die Hand. Sollte der Schuldner die zugrunde liegende Forderung nicht begleichen, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Dies kann bis zur Zwangsversteigerung der Immobilie führen, um die Forderung zu befriedigen. Der Schuldner sieht sich also mit der realen Gefahr konfrontiert, sein Eigentum zu verlieren.

Besonders problematisch wird die Situation für den Schuldner, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche geltend machen. Die Sicherungshypothek verschafft dem Gläubiger im Falle einer Insolvenz des Schuldners ein Absonderungsrecht. Das bedeutet, dass seine Forderung vorrangig aus dem Erlös der Immobilie bedient wird, bevor andere, nicht dinglich gesicherte Gläubiger zum Zuge kommen. Dies kann die finanzielle Situation des Schuldners weiter verschärfen.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek beeinträchtigt auch die Kreditwürdigkeit des Schuldners erheblich. Banken und andere Finanzinstitute werden bei der Prüfung von Kreditanträgen die bestehende Belastung berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass der Schuldner keine weiteren Kredite erhält oder nur zu deutlich schlechteren Konditionen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Sicherungshypothek streng akzessorisch ist, das heißt, sie ist in ihrem Bestand von der zugrunde liegenden Forderung abhängig. Zahlt der Schuldner die Arrestforderung, erlischt auch die Sicherungshypothek. Allerdings muss der Schuldner aktiv werden und die Löschung im Grundbuch beantragen, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann.

Für den Schuldner ist es ratsam, möglichst schnell zu handeln, um die negativen Folgen der Sicherungshypothek zu begrenzen. Dies kann bedeuten, die zugrunde liegende Forderung zu begleichen, mit dem Gläubiger zu verhandeln oder rechtliche Schritte einzuleiten, um die Rechtmäßigkeit der Forderung oder der Hypothek anzufechten.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung stellt somit eine ernsthafte rechtliche und finanzielle Bedrohung für den Schuldner dar. Sie schränkt seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein, gefährdet sein Eigentum und kann langfristige negative Auswirkungen auf seine finanzielle Situation haben.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Arrestforderung: Eine Arrestforderung ist ein Geldbetrag, den ein Gläubiger (jemand, dem Geld geschuldet wird) von einem Schuldner (jemand, der Geld schuldet) gerichtlich geltend macht und für den ein Arrest (Beschlagnahme von Vermögen) angeordnet wurde. Im vorliegenden Fall hatte die Gläubigerin eine Arrestforderung in Höhe von über 1,6 Millionen Euro gegen den Schuldner.
  • Sicherungshypothek: Eine Sicherungshypothek ist ein Recht an einem Grundstück, das zur Sicherung einer Forderung dient. Sie wird im Grundbuch eingetragen und gibt dem Gläubiger das Recht, das Grundstück zu verwerten, wenn der Schuldner seine Schulden nicht begleicht. Im vorliegenden Fall wollte die Gläubigerin eine Sicherungshypothek auf die Immobilien des Schuldners eintragen lassen, um ihre Arrestforderung abzusichern.
  • Forderungsaufteilung: Wenn eine Sicherungshypothek auf mehrere Grundstücke eingetragen werden soll, muss die Gesamtforderung auf die einzelnen Grundstücke aufgeteilt werden. Diese Aufteilung ist wichtig, um festzustellen, in welcher Höhe jedes Grundstück für die Schuld haftet. Im vorliegenden Fall fehlte diese Aufteilung zunächst, was zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypothek führte.
  • Vollziehungsfrist: Die Vollziehungsfrist ist eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer ein Gläubiger nach Erlass eines Arrestbeschlusses die Zwangsvollstreckung durchführen muss. Im Zusammenhang mit der Eintragung einer Sicherungshypothek bedeutet dies, dass der Antrag auf Eintragung und alle erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist beim Grundbuchamt eingereicht werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Frist versäumt, da die Forderungsaufteilung erst nach Ablauf der Frist nachgereicht wurde.
  • Vollstreckungsvoraussetzung: Vollstreckungsvoraussetzungen sind bestimmte Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung durchführen kann. Im Fall der Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Arrestforderung gehört dazu die fristgerechte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Forderungsaufteilung. Im vorliegenden Fall war die fehlende Forderungsaufteilung ein Hindernis für die Vollstreckung.
  • Eintragungshindernis: Ein Eintragungshindernis ist ein Umstand, der die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch verhindert. Im vorliegenden Fall war die fehlende Forderungsaufteilung ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis, da sie eine notwendige Voraussetzung für die Eintragung der Sicherungshypothek war.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 929 Abs. 2 ZPO (Vollziehungsfrist): Die Vollziehungsfrist ist eine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Gläubiger nach Erlass eines Arrestbeschlusses die Zwangsvollstreckung betreiben muss. Sie beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses. Im vorliegenden Fall wurde die Frist nicht eingehalten, da die erforderliche Aufteilung der Forderung auf die Grundstücke des Schuldners erst nach Ablauf der Frist erfolgte.
  • § 932 Abs. 2 ZPO (Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Er bestimmt, dass der Gläubiger einen Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek stellen muss und welche Angaben dieser Antrag enthalten muss. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag zwar gestellt, aber die darin enthaltene Aufteilung der Forderung war fehlerhaft.
  • § 867 Abs. 2 ZPO (Aufstellung der Forderungen): Dieser Paragraph schreibt vor, dass bei der Beantragung einer Sicherungshypothek auf mehrere Grundstücke die Forderungen auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen sind. Diese Aufteilung ist erforderlich, um den Umfang der Haftung für jedes Grundstück klar zu definieren. Im vorliegenden Fall fehlte diese Aufteilung zunächst und wurde erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist nachgereicht.
  • § 864 Abs. 2 ZPO (Miteigentumsanteile): Dieser Paragraph regelt die Zwangsvollstreckung in Miteigentumsanteile. Er bestimmt, dass bei der Vollstreckung in einen Miteigentumsanteil grundsätzlich nur der Anteil des Schuldners haftet. Im vorliegenden Fall war der Schuldner Alleineigentümer zweier Wohnungen, sodass dieser Paragraph keine direkte Anwendung findet. Er ist jedoch relevant, da die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Miteigentumsanteile entsprechend auf die Vollstreckung in Wohnungseigentum anzuwenden sind.
  • § 18 Abs. 1 GBO (Eintragungsantrag): Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an einen Eintragungsantrag im Grundbuch. Er bestimmt, dass der Antrag die Bezeichnung des Antragstellers, des betroffenen Grundstücks und der einzutragenden Rechtsänderung enthalten muss. Im vorliegenden Fall war der Eintragungsantrag zunächst unvollständig, da die erforderliche Aufteilung der Forderung fehlte.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 280/15 – Beschluss vom 30.09.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 einen gerichtlichen Arrestbeschluss, mit dem wegen ihrer Forderung in Höhe von 1.660.200,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde.

Unter dem 29.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht – Grundbuchamt – am 30.6.2015, beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen „in das Grundstück des Antragsgegners“ … (es folgt die Adressenangabe). Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 30.6.2015 forderte das Grundbuchamt die Beteiligte auf, die im Hinblick auf die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum erforderliche Forderungsverteilung vorzunehmen sowie den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin nachzuweisen.

Nach Fristablauf hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.7.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der am 30.7.2015 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Sie hat nun beantragt, die Sicherungshypothek je zur Hälfte auf den Grundstücken des Schuldners einzutragen, und auf erneute Aufforderung am 13.8.2015 mitgeteilt, dass ihr der Arrestbeschluss am 29.6.2015 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 8.9.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Wahrung der gesetzlichen Vollziehungsfrist nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei.

Der Senat hat die Akte des Arrestverfahrens beigezogen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2169 ff.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 68) für die begehrte Eintragung im Grundbuch sind nicht erfüllt.

1. Selbst wenn zugunsten der Beteiligten unterstellt wird, dass ihr der Arrestbefehl nicht vor dem 29.6.2015 zugestellt wurde, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben; denn innerhalb der dann bis zum 29.7.2015 (einschließlich) laufenden Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses (§ 929 Abs. 2 ZPO) wurde die nach § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners nicht nachgeholt.

a) Zwar ging der auf die Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtete Antrag vom 29.6.2015 innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beim Grundbuchamt ein. Das ergibt sich schon zweifelsfrei daraus, dass der als öffentliche Urkunde vorliegende Arrestbefehl erst am 24.6.2015 erlassen wurde und eine zeitlich frühere Zustellung an die Beteiligte, auf deren Gesuch er erging, ausscheidet. Auch gilt gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der „Antrag auf Eintragung der Hypothek“ als Vollziehung des Arrestbefehls gemäß § 929 Abs. 2 ZPO. Diese gesetzliche Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Arrestvollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523).

Gemäß § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2, § 864 Abs. 2 ZPO hat aber der Gläubiger die Vollstreckungsforderung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners aufzuteilen, wenn er im Weg der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Anteile i. S. v. § 864 Abs. 2 ZPO mit der Hypothek belastet werden sollen. Die Aufteilungserklärung ist in diesen Fällen Vollstreckungsvoraussetzung und unabdingbar notwendiger Bestandteil des Eintragungsantrags (BGHZ 27, 310/313; OLG Düsseldorf MDR 1990, 62; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 7; Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 867 Rn. 24; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 44).

Wird die Verteilungserklärung nachgeholt, so ist damit zwar die Unvollständigkeit des Eintragungsantrags behoben; als Nachholung einer Vollstreckungsvoraussetzung entfaltet die Erklärung aber keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des – zunächst unzulässigen – Antrags (BGHZ 27, 310/313 f.; OLG Düsseldorf OLGZ 1990, 16). Zwar hat das Grundbuchamt, wie seine fristsetzende Zwischenverfügung vom 30.6.2015 belegt (vgl. § 18 Abs. 1 GBO), in der fehlenden Verteilungserklärung einen grundbuchrechtlichen Mangel gesehen. Zutreffend handelt es sich hierbei jedoch um ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis (BGHZ 27, 310/313). In diesem Fall hat die Unvollständigkeit des Eintragungsantrags wegen fehlender Angaben zur Forderungsaufteilung – anders als ein Eintragungsmangel grundbuchrechtlicher Art – die Zurückweisung des Antrags zur Folge, wenn die Ergänzung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nachgeholt wird (BGHZ 146, 361/365; Hk-ZPO/Kemper 6. Aufl. § 932 Rn. 8 f.; MüKo/Drescher ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 4; Zöller/Vollkommer § 932 Rn. 8.; Zöller/Stöber § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze § 932 Rn. 7; Vorwerk/Wolf in BeckOK ZPO 17. Edition Stand 1.6.2015 § 932 Rn. 7; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 62). Zweck der zeitlichen Begrenzung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist es nämlich, die Vollziehung nach längerer Zeit und unter gegebenenfalls veränderten Umständen zu verhindern.

b) Da die Beteiligte die Forderungsaufteilung mit der Einlegung der Beschwerde vorgenommen hat, liegt ein vollständiger Eintragungsantrag (erstmals) am 30.7.2015 vor. Dies ist als neue Tatsache gemäß § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz berücksichtigungsfähig. Das Datum der Vervollständigung liegt allerdings bereits außerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, denn die Frist lief bei unterstellter Gläubigerzustellung am 29.6.2015 gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (MüKo/Drescher ZPO 4. Aufl. § 929 Rn. 8) bereits am 29.7.2015 (Mittwoch) ab.

c) Die Eintragung einer Arresthypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310/313; Zöller/Stöber § 867 Rn. 1). Das Grundbuchamt – und in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht (Meikel/Schmidt-Räntsch § 74 Rn. 1) – hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Weil letzteres – wie dargestellt – bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist nicht der Fall war, war der Eintragungsantrag zurückzuweisen.

d) Eine spätere Zustellung des Arrestbefehls an die Gläubigerin, insbesondere eine Zustellung erst am 30.6.2015, scheidet nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunde aus. Gemäß dem Eingangsstempel des Gerichts (§ 418 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2012, 701) auf dem in der beigezogenen Akte des Arrestverfahrens als Fax einliegenden Empfangsbekenntnis erfolgte die Rückleitung an das Gericht bereits am 29.6.2015. Ob dem im Übrigen auch der Kanzleistempel (“29. Juni 2015“) auf dem zuletzt noch nachgereichten gerichtlichen Zuleitungsschreiben vom 24.6.2015 widerspräche, kann auf sich beruhen.

Eine frühere Zustellung des Arrestbefehls an die Gläubigerin nach dem 24.6.2015, aber vor dem 29.6.2015 wäre im Hinblick auf das Datum der Vervollständigung des Eintragungsantrags erstmals am 30.7.2015 ohnehin unerheblich. Auf die Entzifferbarkeit des Empfangsbekenntnisses kommt es für die Entscheidung daher nicht an.

2. Bei dieser Sachlage könnte auch ein mit der Beschwerde etwa neu gestellter Eintragungsantrag keinen Erfolg haben.

Die nachträgliche Verteilung der Gläubigerforderung auf die Schuldnergrundstücke ergänzt den Vollstreckungsantrag und ist regelmäßig nicht als neuer Antrag zu behandeln (Zöller/Stöber § 867 Rn. 15). Der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts ist dementsprechend auch nichts dafür zu entnehmen, dass es den im Beschwerdeschriftsatz formulierten Antrag als neuen Eintragungsantrag aufgefasst und über ihn ablehnend entschieden hätte.

Sollte man ihn trotzdem als selbständigen Antrag ansehen, so folgt aus obigen Ausführungen, dass er keinen Erfolg haben kann.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten Arresthypothek und bedarf deshalb nicht der gerichtlichen Festsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

 


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