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Eintragung von Prokuristen: Privat unterschriebene Vollmacht reicht nicht

Unterschrieben, aber falsch: Die Prokura-Vollmacht der Geschäftsführer läuft auf ihre Privatnamen. Das Registergericht moniert die fehlende Firmenzeichnung und erlässt eine Zwischenverfügung – doch der Antragsteller hält die Unterschriftsform für korrekt. Darf das Gericht dann überhaupt eine Frist setzen?
Fehlerhafte Vollmachtsurkunde auf Schreibtisch mit fehlendem Firmennamen und privaten Unterschriften ohne Funktionsangabe.
Formfehler in der Vollmacht können zur Unwirksamkeit der Anmeldung zum Handelsregister und zur Zurückweisung durch das Registergericht führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Wx 115/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG Düsseldorf kippt Zwischenverfügung: Das Registergericht muss neu entscheiden, weil es zu früh blockierte.
  • Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Düsseldorf auf.
  • Eine Zwischenverfügung darf nicht kommen, wenn die Beteiligte nichts nachreichen will.
  • Dann muss das Registergericht den Antrag zurückweisen oder neu prüfen.
  • Die Vollmacht für B. war zudem wohl nicht wirksam erteilt.
  • Für das Register zählt nur die Anmeldung, nicht die Prokura selbst.

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 29.08.2024
  • Aktenzeichen: 3 Wx 115/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung im Registerverfahren
  • Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht
  • Relevant für: Unternehmen, Registergerichte, Notare, Bevollmächtigte

Was ist bei der Eintragung von Prokuristen zu beachten?

Soll eine Person als Prokurist im Handelsregister eingetragen werden, müssen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens die Anmeldung in vertretungsberechtigter Anzahl vornehmen. Eine solche Anforderung richtet sich nach § 53 Abs. 1 HGB. Es ist nach § 378 Abs. 1 FamFG aber auch statthaft, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sofern dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB vorlegt. Das zuständige Registergericht prüft den Vorgang dabei rein auf die formelle Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, untersucht jedoch nicht materiell, ob die zugrunde liegende Erteilung der Prokura selbst wirksam ist. Das bedeutet konkret: Der Richter kontrolliert nur, ob alle Unterschriften und Formulare den äußeren Vorschriften entsprechen, aber nicht, ob die Geschäftsführung intern tatsächlich wirksam beschlossen hat, die Prokura zu erteilen.

Ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aus dem Sommer 2024 belegt die weitreichenden Konsequenzen formeller Beglaubigungslücken (Az. 3 Wx 115/24). Auslöser war eine erfolgreiche Beschwerde einer anmeldenden Gesellschaft, woraufhin das Beschwerdegericht eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts aufhob und dieses anwies, über den Eintragungsantrag vollständig neu zu entscheiden. Der zugrunde liegende Konflikt begann, als das seit 2004 eingetragene Unternehmen vier Personen anmelden wollte, denen eine Gesamtprokura erteilt worden war. Sie sollten künftig berechtigt sein, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem alternativen Prokuristen zu vertreten. Die elektronische Einreichung im März 2024 erfolgte durch einen Bevollmächtigten, dessen Unterschrift notariell gesichert war. Das Amtsgericht Düsseldorf beanstandete als Registergericht jedoch die Nachweise und verlangte rigoros eine notariell signierte elektronische Aufzeichnung der Urschrift oder hilfsweise eine förmliche Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Weigert sich der Anmeldende in einem registerrechtlichen Verfahren endgültig, ein beanstandetes Eintragungshindernis zu beheben, ist eine Zwischenverfügung unzulässig; stattdessen ist der Antrag unmittelbar zurückzuweisen.
  2. Eine Vollmacht zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen bedarf einer ausdrücklichen Erteilung im Namen der Gesellschaft. Treten die Unterzeichner in der Urkunde lediglich als private Vollmachtgeber auf, liegt keine wirksame Bevollmächtigung vor.
Infografik (Do's und Don'ts): Gegenüberstellung wirksamer und privater Registervollmachten nach OLG Düsseldorf.
Registeranmeldung: Private Vollmachten scheitern am fehlenden Firmenbezug

Wann ist eine Zwischenverfügung des Registergerichts zulässig?

Das Instrument einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterliegt strengen prozessualen Grenzen und darf ausschließlich dazu genutzt werden, ein behebbares Hindernis aus dem Weg zu räumen. Der Sinn besteht darin, dass die Anmeldung nach Behebung der Mängel unverändert vollzogen werden kann. Nimmt das Registergericht jedoch an, dass ein Hindernis endgültig ist, oder weigert sich der Anmeldende beharrlich zur Korrektur, ist die Verfügung unzulässig. Unter derartigen Vorzeichen ist das Gericht vielmehr gezwungen, den betreffenden Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG unmittelbar zurückzuweisen.

Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG abzulehnen. Gleiches gilt, soweit der Anmeldende die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert. – so das OLG Düsseldorf

Erhalten Sie eine Zwischenverfügung vom Registergericht, stehen Sie vor einer strategischen Entscheidung: Sie können die beanstandeten Unterlagen nachreichen und die Eintragung abschließen — oder die Nachforderung ausdrücklich zurückweisen. Im zweiten Fall muss das Gericht Ihren Antrag endgültig zurückweisen, was Ihnen den Weg zur sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht öffnet. Die sofortige Beschwerde ist ein spezieller Eil-Rechtsbehelf, mit dem Sie die Entscheidung des Amtsgerichts direkt von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen können. Wählen Sie die Verweigerung nur, wenn Sie sicher sind, dass die ursprüngliche Anmeldung korrekt war.

Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung schuf das anmeldende Unternehmen verfahrensrechtlich klare Fronten. Nach einem ersten formlosen Hinweis der Behörde im April 2024 weigerte sich die verfahrensbevollmächtigte Person unmissverständlich, die geforderten Unterlagen nachzureichen. Schriftlich machte sie deutlich, dass der Anmeldung in der eingereichten Form stattzugeben sei. Obwohl diese ablehnende Haltung vorlag, entschied das Amtsgericht Düsseldorf am 15.05.2024 mit einer formalen Zwischenverfügung weiter gegen die Anmeldung. Der Senat in Düsseldorf rügte diese Vorgehensweise und betonte, dass bei einer unwiderruflichen Weigerung direkt zurückgewiesen werden muss. Dem Oberlandesgericht blieb wegen dieses prozessualen Fehlgriffs nur die Möglichkeit, die fehlerhafte Verfügung aufzuheben, ohne jedoch den ursprünglichen Antrag in der Sache selbst entscheiden zu können.

Der Grund dafür liegt im deutschen Instanzenzug: Das Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz darf nur den Verfahrensfehler des Amtsgerichts korrigieren, muss die eigentliche Sachentscheidung über die Eintragung aber wieder dem Amtsgericht überlassen, damit dieses eine ordnungsgemäße, finale Entscheidung trifft.

Wie muss der Nachweis der Vertretungsmacht erfolgen?

Bei Einreichungen an das Registergericht schreibt § 12 Abs. 1 HGB die zwingende elektronische Form der Anmeldung vor. Tritt ein bevollmächtigter Vertreter auf, verlangt das Gesetz in § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB hierfür den Nachweis über eine öffentlich beglaubigte Urkunde. Das bedeutet konkret: Ein Notar bestätigt lediglich, dass die Unterschrift auf dem Dokument echt ist, prüft aber nicht den rechtlichen Inhalt der Vollmacht. Begleitet wird diese Vorschrift durch die allgemeinen Regeln des Vertretungsrechts aus § 164 Abs. 1 BGB, wonach eine Willenserklärung ausdrücklich im Namen der vertretenen Person abzugeben ist, damit die rechtlichen Bindungen unmittelbar beim Vollmachtgeber eintreten.

Die Gesellschaft erteilt diese Vollmacht – natürlich – durch ihre(n) Geschäftsführer als ihr gesetzliches Vertretungsorgan. – so das OLG Düsseldorf

Diese rechtlichen Eckpfeiler legten bei der Überprüfung der Düsseldorfer Urkunden tiefgreifende Mängel in der Konstruktion der Vollmacht offen. Dem Eintragungswunsch hingen einfache Kopien zweier Dokumente aus dem Juli 2022 an, die ein Geschäftsführer und ein Prokurist unterzeichnet hatten. Das Gericht hielt explizit fest, dass die Urkunden nicht im Namen des betroffenen Unternehmens verfasst wurden, sondern die Unterzeichner darin ausdrücklich als private Vollmachtgeber aufgetreten waren. Auch die Begleitumstände der Erklärung ließen eine Vertretungsmacht im Namen der Gesellschaft nicht erkennen, weshalb dem bevollmächtigten Anmelder eine gültige Berechtigung für das Registerverfahren grundlegend fehlte.

Prüfen Sie vor jeder Handelsregisteranmeldung die vorliegende Vollmacht auf zwei konkrete Punkte: Steht im Text ausdrücklich, dass die Unterzeichner „für“ oder „im Namen der“ Gesellschaft handeln — mit vollständigem Firmennamen? Und ist ihre Funktion (Geschäftsführer, Prokurist) als Organ- oder Vertreterstellung der Gesellschaft erkennbar? Fehlt beides, legen Sie die Vollmacht nicht ein, sondern lassen Sie eine korrigierte Fassung erstellen, bevor Sie den Antrag stellen.

Achtung Falle: Formulierung der Vollmacht

Der entscheidende Faktor für das Scheitern der Anmeldung lag in der konkreten Formulierung der vorgelegten Vollmacht. Damit ein Bevollmächtigter wirksam für das Unternehmen handeln kann, muss aus der Urkunde zweifelsfrei hervorgehen, dass die Unterzeichner im Namen der Gesellschaft und nicht als Privatpersonen auftreten. Prüfen Sie bei der Vorbereitung von Handelsregisteranmeldungen daher immer, ob die interne Vollmacht explizit die Vertretung des Unternehmens dokumentiert. Fehlt dieser Zusatz, ist die Anmeldung formell fehlerhaft und wird zurückgewiesen.

Fehlt die Vollmacht, scheitert die Eintragung?

Erhält ein Registergericht eine Anmeldung, konzentriert sich die Prüfung intensiv auf formelle Vorgaben wie § 12 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 6 der Registerverordnung. Kann der Nachweis einer wirksamen Vertretungsmacht oder der erforderlichen Form nicht ordnungsgemäß erbracht werden, fehlt der Anmeldung ein zentrales Fundament. Verweigert der Antragsteller die Heilung des Fehlers oder ist die Vollmacht von Grund auf fehlerhaft, führt dieser Zustand unabwendbar zur Zurückweisung des gesamten Handelsregisterantrags.

Die Gesellschaft argumentierte den gesamten Verfahrensweg hindurch beharrlich, die eingereichten Ablichtungen seien als rechtmäßige Anlagen untrennbarer Bestandteil der Haupturkunde und entsprächen vollumfänglich allen Vorgaben. Das Registergericht erwiderte dagegen mit dem Beharren auf einer Übermittlung in getrennten Dateien nach § 9 Abs. 1 HRV sowie den speziellen Nachweisen der Notarordnung. Das Beschwerdegericht ließ all diese datentechnischen Aspekte abschließend offen, da allein der unzulässige Zwischenweg der Amtsgerichts-Verfügung deren Annullierung begründete. Dennoch gab der Senat der Vorinstanz einen unmissverständlichen Hinweis für das anstehende korrekte Verfahren: Weil die eingesetzte Vollmacht nicht im Rahmen einer rechtlichen Vertretung für das Unternehmen verfasst wurde, muss die Anmeldung zurückgewiesen werden.

Prokura nur mit wirksamer Vollmacht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Sommer 2024 entschieden und damit eine für alle Registergerichte in Nordrhein-Westfalen bindende Vorgabe geschaffen. Auch wenn das Urteil formell nur in diesem Bezirk gilt, orientieren sich andere Oberlandesgerichte in der Praxis an solchen Entscheidungen. Das liegt am deutschen Rechtssystem: Richter sind nicht strikt an Urteile anderer Gerichte gebunden, folgen ihnen aber meist, um eine einheitliche Rechtsprechung zu wahren und spätere Niederlagen vor dem Bundesgerichtshof zu vermeiden. Die Kernbotschaft für Sie: Lassen Sie eine Prokura ins Handelsregister eintragen, muss die eingereichte Vollmacht den vollständigen Firmennamen enthalten und die Unterzeichner erkennbar in ihrer Funktion als Vertreter der Gesellschaft ausweisen. Dokumente, in denen Geschäftsführer oder Prokuristen nur als natürliche Personen auftreten, führen zur Zurückweisung — eine nachträgliche Heilung im laufenden Verfahren ist nicht möglich. Korrigieren Sie fehlerhafte Vollmachten daher vor der Anmeldung, nicht erst nach einer Beanstandung durch das Registergericht.

Wird Ihr Eintragungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen, können Sie mit einer fristgebundenen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht dagegen vorgehen. War die beanstandete Vollmacht tatsächlich fehlerhaft — etwa weil die Unterzeichner nur als Privatpersonen auftraten —, hilft nur eine neue Anmeldung mit einer korrigierten, formwirksam beglaubigten Vollmacht. Der gesamte Vorgang beginnt dann von vorn und verursacht zusätzliche Notarkosten und Zeitverlust.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten-Kommentar

Viele Unternehmen stolpern im Alltag über veraltete Standardvollmachten, die ungesehen aus der Schublade gezogen werden. In der Hektik des operativen Geschäfts wird oft übersehen, dass eine einmal erteilte Generalvollmacht des Geschäftsführers rechtlich nicht automatisch im Namen der GmbH wirkt. Wenn das Registergericht dann genauer hinschaut, ist ein massiver Zeitverlust vorprogrammiert.

Ich empfehle dringend, für alle Corporate-Vorgänge strikte Vorlagen zu nutzen, die den Firmennamen zwingend im Vollmachtstext verankern. Sollte das Gericht den Fehler rügen, spart eine schnelle Neuanmeldung meist Wochen im Vergleich zu einem sturen Rechtsstreit. Schließlich blockiert jede Verzögerung die Handlungsfähigkeit des neuen Prokuristen im echten Geschäft.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht eine beglaubigte Unterschrift oder muss die gesamte Vollmacht notariell beurkundet sein?

Eine öffentlich beglaubigte Unterschrift reicht aus; die gesamte Vollmacht muss nicht notariell beurkundet werden. Für die Anmeldung genügt also die notarielle Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.

Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB, der für den Nachweis der Vertretungsmacht eine öffentlich beglaubigte Urkunde verlangt. Der Notar prüft dabei nicht den materiellen Inhalt der Vollmacht, sondern nur die Echtheit der Unterschrift und damit die formelle Zuordnung des Dokuments zum Unterzeichner. Eine vollständige Beurkundung wäre nur dann erforderlich, wenn ein spezielles Gesetz dies ausdrücklich anordnet; für die Handelsregisteranmeldung ist das gerade nicht der Fall. Deshalb entstehen bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung regelmäßig die geringeren Kosten.


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Wie muss ich die Vollmacht formulieren, damit sie das Registergericht nicht als Privatdokument ablehnt?

Die Vollmacht muss ausdrücklich „im Namen der“ oder „für“ die Gesellschaft erteilt werden und den vollständigen Firmennamen sowie die Organstellung der Unterzeichner nennen. So wird für das Registergericht klar, dass nicht private Personen handeln, sondern die Gesellschaft wirksam vertreten wird.

Grundlage ist § 164 Abs. 1 BGB: Eine Willenserklärung muss eindeutig im Namen des Vertretenen abgegeben werden, damit die Erklärung rechtlich der Gesellschaft zugerechnet wird. Bei Handelsregisteranmeldungen prüft das Registergericht streng die Form der Urkunde und lehnt Vollmachten ab, wenn nur die privaten Namen der Geschäftsführer erscheinen. Daher sollte die Formulierung immer die Firma vollständig bezeichnen und erkennen lassen, dass der Unterzeichner als Geschäftsführer, Prokurist oder anderes Vertretungsorgan handelt. Eine bloße Unterschrift ohne diesen Vertretungszusatz reicht nicht aus, weil dann der Eindruck eines privaten Vollmachtgebers entsteht.

Fehlt der ausdrückliche Bezug auf die Gesellschaft, ist die Vollmacht im Registerverfahren regelmäßig unwirksam und kann nicht einfach durch spätere Erläuterungen geheilt werden. Problematisch ist auch eine Formulierung, die zwar die Firma nennt, aber die Unterzeichner nicht als vertretungsberechtigte Organe ausweist. Achten Sie deshalb darauf, dass der Vollmachtsentwurf die Vertretung der Gesellschaft in einem Satz eindeutig festhält.


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Kann ich eine fehlerhafte Vollmacht für die Prokura-Eintragung nachträglich heilen oder korrigieren?

Nein, eine grundlegend fehlerhafte Vollmacht kann im laufenden Registerverfahren nicht nachträglich geheilt oder einfach korrigiert werden. Das Registergericht wird den Antrag zurückweisen, wenn der Nachweis der Vertretungsmacht von Anfang an fehlt oder die Vollmacht formell falsch aufgebaut ist.

Der Grund liegt darin, dass das Handelsregisterverfahren nur auf formelle Ordnungsmäßigkeit prüft, und § 12 Abs. 2 HGB den ordnungsgemäßen Nachweis der Anmeldung verlangt. Fehlt dieser Nachweis bereits bei Einreichung, fehlt der Anmeldung das rechtliche Fundament, sodass ein bloßes Nachreichen im selben Verfahren den ursprünglichen Mangel nicht beseitigt. Besonders problematisch ist es, wenn die Unterzeichner in der Vollmacht nur als Privatpersonen auftreten, obwohl sie für die Gesellschaft handeln sollten. Dann liegt keine wirksame Bevollmächtigung für die Registeranmeldung vor.

Eine Rettung ist in solchen Fällen meist nur über eine neue, korrekt formulierte und öffentlich beglaubigte Anmeldung möglich. Das bedeutet praktisch: neue Urkunde, neue Einreichung, neues Verfahren. Wenn das Gericht den Mangel bereits beanstandet hat, sollten Sie daher nicht auf formlose Ergänzungen setzen, sondern die Vollmacht vollständig neu aufsetzen lassen.


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Wann sollte ich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen?

Sie sollten Beschwerde einlegen, wenn Sie sicher sind, dass Ihre Anmeldung rechtlich richtig war und Sie die beanstandeten Anforderungen des Registergerichts ausdrücklich nicht erfüllen werden. Dann ist die Zwischenverfügung angreifbar, weil sie bei einem endgültig verweigerten Mangel nicht als zulässiges Zwischenstadium bestehen darf.

Eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG ist nur für behebbare Hindernisse gedacht, also für Fälle, in denen die Anmeldung nach Nachbesserung noch eingetragen werden kann. Weigern Sie sich unmissverständlich, die Nachreichung vorzunehmen, muss das Registergericht den Antrag grundsätzlich sofort zurückweisen, statt eine Zwischenverfügung aufrechtzuerhalten. Erst diese Zurückweisung eröffnet die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht als passenden Rechtsbehelf gegen die fehlerhafte Verfahrensbehandlung.

Die Strategie ist deshalb nur sinnvoll, wenn Sie den Mangel nicht akzeptieren und die Rechtslage aus Ihrer Sicht klar gegen das Gericht spricht. Wenn Sie dagegen noch ohne größeren Nachteil nachbessern können, ist das Nachreichen meist der schnellere Weg, weil eine Beschwerde Zeit kostet und die Eintragung nicht beschleunigt.


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Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 115/24 – Beschluss vom 29.08.2024




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