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Eintragung eines Erbbaurechts nach SachenRBerG: BGH-Urteil ersetzt die Einigung

Das Haus gehört ihm, der Boden einem völlig Fremden. Seit über 30 Jahren kämpft ein Berliner Hausbesitzer um die rechtliche Absicherung seines Eigentums auf diesem fremden Grund und Boden. Ein bloßes Feststellungsurteil soll nun den Notarvertrag ersetzen, doch das Grundbuchamt verweigert für das geplante Erbbaurecht ohne die eigenhändige Unterschrift des Eigentümers beharrlich jeden Eintrag.
Ein massives zweistöckiges Einfamilienhaus steht beständig auf einem umzäunten Grundstück an einem gepflasterten Gehweg.
Ein Gerichtsurteil ersetzt die nötige Einigung zur Grundbucheintragung von Erbbaurechten bei rechtlich getrenntem Haus- und Grundeigentum. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 66/14

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 13.05.2015
  • Aktenzeichen: V ZB 66/14
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Sachenrechtsbereinigung, Grundbuchrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Gebäudenutzer, Notare

Ein Urteil über einen notariellen Vermittlungsvorschlag ersetzt die nötige Einigung für das Grundbuchamt.
  • Das Urteil stellt alle Rechte und Pflichten aus dem Notarvorschlag verbindlich fest.
  • Das Grundbuchamt trägt das Erbbaurecht auch ohne neue Erklärungen der Beteiligten ein.
  • Die gerichtliche Entscheidung umfasst den Vertrag und den eigentlichen Wechsel der Rechte.
  • Dieses Verfahren klärt den Besitz von Gebäuden und Grundstücken jetzt deutlich schneller.

Wie gelingt die Eintragung von einem Erbbaurecht?

Die deutsche Einheit brachte nicht nur politische Veränderungen, sondern auch enorme juristische Herausforderungen mit sich. Eine der größten Baustellen war die Zusammenführung der unterschiedlichen Eigentumsordnungen. In der DDR war es völlig normal, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht zwangsläufig auch der Eigentümer des darauf stehenden Gebäudes war. Um diese rechtliche Spaltung nach der Wende aufzulösen, schuf der Gesetzgeber ein spezielles Instrumentarium. In einem bemerkenswerten Fall vor dem Bundesgerichtshof stritten die Beteiligten darüber, wie genau diese rechtliche Zusammenführung in der Praxis zu vollziehen ist.
Infografik: Flussdiagramm zur erfolgreichen Eintragung eines Erbbaurechts ins Grundbuch nach der BGH-Rechtsprechung. Es zeigt, dass ein notarieller Entwurf inklusive dinglicher Erklärungen plus ein Feststellungsurteil direkt zur Grundbucheintragung führen. Ein Praxis-Tipp weist darauf hin, dass die dinglichen Erklärungen zwingend im Entwurf enthalten sein müssen.
Infografik: Flussdiagramm zur erfolgreichen Eintragung eines Erbbaurechts ins Grundbuch nach der BGH-Rechtsprechung. Es zeigt, dass ein notarieller Entwurf inklusive dinglicher Erklärungen plus ein Feststellungsurteil direkt zur Grundbucheintragung führen. Ein Praxis-Tipp weist darauf hin, dass die dinglichen Erklärungen zwingend im Entwurf enthalten sein müssen.
Im Zentrum des Geschehens stand eine Grundstücksgesellschaft des Landes Berlin. Ihr gehörte der Grund und Boden. Auf diesem Grundstück stand ein Gebäude, das sich im Eigentum von zwei Privatpersonen befand. Diese beiden Gebäudeeigentümer hatten in der Vergangenheit ein weitreichendes Nutzungsrecht verliehen bekommen. Nach der Wende wurden sie zunächst auf Basis von einem Kaufvertrag nach dem alten Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude in das Grundbuch eingetragen. Die Grundstücksgesellschaft ließ diese Eintragung jedoch später erfolgreich für unwirksam erklären, sodass eine Löschung bewilligt wurde. Das Ziel der landeseigenen Gesellschaft war es nun, die Situation rechtlich sauber zu ordnen und zugunsten der beiden Privatpersonen ein reguläres Erbbaurecht zu bestellen. Um dieses Ziel zu erreichen, leitete das Berliner Unternehmen ein formelles Verfahren ein. Ein Notar erarbeitete einen detaillierten Entwurf, der alle notwendigen Schritte umfasste: den Vertrag zur Bestellung des Erbbaurechts, die Vereinbarung über eine Erbbauzinsreallast sowie die Löschung des alten Nutzungsrechts. Da die Gebäudeeigentümer offenbar nicht an der Umsetzung mitwirkten, zog die Grundstücksgesellschaft vor Gericht. Das Landgericht Berlin erließ am 18. März 2011 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Dieses Urteil stellte fest, dass die Rechte und Pflichten aus dem notariellen Entwurf zwischen den Parteien wirksam bestehen. Mit diesem gerichtlichen Dokument in der Hand wandte sich die Gesellschaft an das zuständige Amt, um die Eintragung im Grundbuch zu vollziehen.

Welche Vorgaben macht das Bereinigungsverfahren?

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz wurde exakt für solche historischen Sonderfälle geschaffen. Es bietet einen strukturierten Weg, um getrenntes Gebäude- und Grundstückseigentum entweder in einem Volleigentum zu vereinen oder durch ein modernes Erbbaurecht abzusichern. Das Gesetz sieht vor, dass ein Notar einen ausgewogenen Vermittlungsvorschlag ausarbeitet. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, kann eine Partei auf Feststellung klagen. § 106 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes regelt, dass ein positives Gerichtsurteil die fehlende Zustimmung der Gegenseite ersetzen kann. Die rechtliche Hürde in der deutschen Immobilienwelt ist jedoch enorm hoch. Das Bürgerliche Gesetzbuch trennt streng zwischen dem bloßen vertraglichen Versprechen und dem tatsächlichen rechtlichen Vollzug. Für die Bestellung von einem Erbbaurecht verlangt § 11 des Erbbaurechtsgesetzes in Verbindung mit § 873 BGB eine sogenannte dingliche Einigung. Beide Seiten müssen sich also nicht nur schuldrechtlich einig sein, dass ein Recht entstehen soll, sondern sie müssen den tatsächlichen Akt der Rechtsänderung formell vollziehen. Die Grundbuchordnung stellt in den §§ 20 und 29 zudem extrem strenge Anforderungen an den Nachweis dieser Erklärungen. Das Amt darf nur eintragen, wenn alle Bewilligungen in der korrekten Form lückenlos vorliegen. Hier traf die pragmatische Lösung des Bereinigungsgesetzes auf den strengen Formalismus des Grundbuchrechts. Das Gesetz erlaubt es in § 98 Absatz 1 ausdrücklich, dass der Notar bereits alle für den späteren Vollzug notwendigen dinglichen Erklärungen in seinen Entwurf aufnimmt. Die spannende Frage war nun, ob ein bloßes Feststellungsurteil diese hochgradig formalisierten, tatsächlichen Verfügungen ersetzen kann, oder ob das Urteil lediglich eine Verpflichtung schafft, diese Erklärungen in Zukunft noch abgeben zu müssen.

Warum scheitert der Vollzug im Grundbuchamt oft?

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts beantragte die Grundstücksgesellschaft beim Amtsgericht Mitte in Berlin die vollständige Umsetzung. Das Erbbaugrundbuch sollte angelegt, das Erbbaurecht zur Hälfte für jeden Gebäudeeigentümer eingetragen, die Rentenzahlung als Erbbauzinsreallast vermerkt und das alte Gebäudegrundbuch geschlossen werden. Doch das Amtsgericht wies den Antrag am 16. Juli 2013 brüsk zurück. Das Amt argumentierte, das Urteil ersetze lediglich den schuldrechtlichen Vertrag, nicht aber die für das Grundbuch zwingend erforderliche dingliche Einigung.
Praxis-Hürde: Das Grundbuchamt prüft eigenständig

Viele Betroffene unterliegen dem Irrtum, dass ein ziviles Gerichtsurteil automatisch zur Umschreibung im Grundbuch führt. In der Praxis prüfen die Rechtspfleger beim Grundbuchamt die formellen Voraussetzungen jedoch strikt eigenständig. Ist der Tenor des Urteils zu unbestimmt oder fehlen formelle Zwischenschritte, wird der Antrag oft zurückgewiesen – selbst bei einem rechtskräftigen Urteil. Das führt häufig zu der hier beschriebenen Hängepartie zwischen den Behörden.

Die Grundstücksgesellschaft legte Beschwerde ein, scheiterte jedoch vor dem 1. Zivilsenat des Kammergerichts. Die Richter des Beschwerdegerichts stützten am 13. März 2014 die harte Linie des Grundbuchamts. Sie beriefen sich dabei auf Teile der juristischen Fachliteratur und frühere Entscheidungen anderer Gerichte, etwa des Oberlandesgerichts Rostock.
Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, die Feststellungswirkung des § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasse ausschließlich die schuldrechtlichen Erklärungen und nicht die dinglichen Erklärungen des notariellen Vermittlungsvorschlags. Die dinglichen Erklärungen fehlten daher für den Vollzug des Erbbaurechtsvertrags.
Die Vorinstanzen klammerten sich an den Wortlaut des Gesetzes. § 106 Absatz 2 spricht davon, dass das Urteil die „Rechte und Pflichten“ aus dem Vorschlag feststellt. Für die Berliner Richter klang das ausschließlich nach schuldrechtlichen Verpflichtungen. Zudem wiesen sie auf Absatz 3 derselben Vorschrift hin. Dieser erlaubt es dem Gericht, einen Notar oder eine andere Person damit zu beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen dinglichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Vorinstanzen zogen daraus den Umkehrschluss: Wenn das Gesetz extra eine Person für die dinglichen Handlungen vorsehe, könne das Urteil selbst diese dinglichen Handlungen nicht ersetzen. Andernfalls würde diese Sondervorschrift völlig ins Leere laufen.

Ersetzt ein Urteil die dingliche Einigung?

Die Grundstücksgesellschaft gab nicht auf und zog vor den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Unter dem Aktenzeichen V ZB 66/14 (Urteil vom 13.05.2015) nahmen die Karlsruher Richter die komplexe Verzahnung der Gesetze akribisch unter die Lupe. Sie mussten entscheiden, ob die extrem formalistische Sichtweise der Berliner Gerichte dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprach.

Die weite Auslegung des Gesetzeswortlauts

Der Bundesgerichtshof widersprach der engen Auslegung der Vorinstanzen vehement. Die Richter stellten klar, dass der Begriff der „Rechte und Pflichten“ in § 106 Absatz 2 des Bereinigungsgesetzes keineswegs auf bloße schuldrechtliche Versprechen beschränkt ist. Vielmehr beziehe sich diese Formulierung auf den gesamten zulässigen Inhalt von einem notariellen Entwurf. Die obersten Richter verwiesen auf § 98 des Gesetzes, der ausdrücklich erlaubt, dass der Notar die zur Erfüllung notwendigen dinglichen Erklärungen in das Dokument aufnimmt. Wenn der Notar diese Aufgabe fachgerecht erledigt hat und die Parteien sich über diesen Text streiten, dann muss das anschließende Gerichtsurteil auch genau dieses vollständige Paket umfassen. Wortlaut, Systematik und der gesetzgeberische Aufbau des Verfahrens lassen es laut dem Senat problemlos zu, dass auch die unmittelbaren rechtlichen Verfügungen durch das Urteil als verbindlich festgestellt werden.

Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens

Das entscheidende Argument des Bundesgerichtshofs lag in der reinen Praktikabilität und dem Sinn des Gesetzes. Das gesamte Verfahren wurde konzipiert, um dem Gericht ein vom Notar mundgerecht vorbereitetes, substantiiertes Vertragsbild vorzulegen. Das Gericht soll nicht den Vertrag neu schreiben, sondern lediglich über die strittigen Punkte entscheiden. Die gerichtliche Feststellung soll die fehlende Einigung der Parteien nahtlos ersetzen, damit ein einfacher Vollzug möglich wird. Die Richter entlarvten die Logik der Vorinstanzen als rechtliche Sackgasse. Würde die Feststellungswirkung des Urteils die dinglichen Erklärungen rigoros ausschließen, wäre es völlig sinnlos, diese Erklärungen überhaupt in den Entwurf aufzunehmen. Sie hätten dann ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung. Der Gesetzgeber hätte dem Notar dann nicht in § 98 ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, diese Klauseln zu formulieren. Die Karlsruher Richter weigerten sich, dem Gesetzgeber die Schaffung einer derart nutzlosen Vorschrift zu unterstellen.
Experten-Tipp: Der Entwurf entscheidet den Erfolg

Dieser Fall demonstriert eine goldene Regel der Immobilien-Prozessführung: Das spätere Urteil ist nur so effektiv wie der Antrag, der ihm zugrunde liegt. Der BGH konnte hier nur zugunsten der Kläger entscheiden, weil der notarielle Entwurf die notwendigen dinglichen Erklärungen bereits wörtlich enthielt. Wäre dieser Entwurf lückenhaft gewesen, hätte auch der Gang durch die Instanzen den Vollzug nicht gerettet. Anwälte müssen daher sicherstellen, dass schon der Klageantrag „grundbuchfest“ formuliert ist.

Die Widerlegung der Gegenargumente

Besonders intensiv befasste sich der Senat mit dem Hauptargument der Vorinstanzen: der Regelung in § 106 Absatz 3, die die Einsetzung von einer Hilfsperson für dingliche Erklärungen erlaubt. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass diese Vorschrift durch die weite Auslegung keineswegs überflüssig wird. Die Richter zeigten konkrete Praxisfälle auf, in denen diese Hilfskonstruktion zwingend gebraucht wird. Wenn Grundstücke beispielsweise erst noch geteilt oder neu vermessen werden müssen, können die dinglichen Erklärungen im Vorfeld noch gar nicht abschließend formuliert werden. Auch bei Verkäufen nach § 61 des Gesetzes kann es sinnvoll sein, den Eigentumsübergang erst später durch eine Hilfsperson auslösen zu lassen, um zu verhindern, dass das Eigentum übergeht, bevor der Kaufpreis geflossen ist. Dass das Gesetz für solche komplexen Konstellationen ein Werkzeug bereithält, verbietet es jedoch nicht, in einfachen und klaren Fällen die dinglichen Erklärungen direkt im Urteil festzustellen. Zusätzlich untermauerte das Gericht seine Sichtweise durch einen Blick in völlig andere Rechtsgebiete. Der Senat zog Parallelen zum Verfahren in Familiensachen. Auch dort gibt es bei der Vermögensauseinandersetzung Pläne (§§ 368 ff. FamFG), die durch gerichtliche Entscheidung wirksam werden. Das verfahrensrechtliche Konzept, ein notariell vorbereitetes Paket durch einen Richterspruch vollzugsfähig zu machen, ist dem deutschen Recht also keineswegs fremd.

Was bedeutet das für das Gebäudegrundbuch?

Ein weiteres technisches Problem betraf die Schließung des alten Grundbuchs für das Gebäude. Der notarielle Entwurf enthielt zwar die Einigung über das Erlöschen des alten Nutzungsrechts, aber keine ausdrückliche Erklärung über die formelle Aufgabe des Gebäudeeigentums nach § 78 des Gesetzes. Auch hier bewies der Bundesgerichtshof Augenmaß und wandte geltendes Recht pragmatisch an. Die Richter stellten fest, dass die Einigung über das Erlöschen des Nutzungsrechts zwingend als Einigung über dessen Aufhebung zu verstehen ist. Blickt man in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB Art. 233 § 4), so hat der Wegfall des Nutzungsrechts automatisch das Erlöschen des isolierten Gebäudeeigentums zur Folge. Damit war die rechtliche Kette geschlossen und die Schließung des separaten Buches zwingend gerechtfertigt.

Welche Folgen hat die gerichtliche Feststellung?

Der V. Zivilsenat hob die ablehnenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Kammergerichts vollständig auf. Das höchste Zivilgericht wies das Grundbuchamt verbindlich an, den Eintragungsantrag der Grundstücksgesellschaft nicht länger aus den bisher angeführten Gründen zu blockieren. Die formellen Nachweise nach der Grundbuchordnung gelten durch die Kombination aus dem Versäumnisurteil und dem notariellen Entwurf als fehlerfrei erbracht. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass das Erbbaugrundbuch nun angelegt und die Erbbauzinsreallast eingetragen werden muss. Das alte DDR-Relikt des isolierten Gebäudeeigentums verschwindet endgültig aus den Registern. Den Gegenstandswert für diesen intensiven Rechtsstreit, der sich über mehrere Instanzen zog, legte der Bundesgerichtshof auf exakt 83.232 Euro fest. Eine gesonderte Kostenentscheidung traf das Gericht aufgrund der speziellen Vorschrift des § 25 Absatz 1 GNotKG nicht. Diese Entscheidung entfaltet eine enorme Erleichterung für die Praxis der Immobilienverwaltung in den neuen Bundesländern. Sie verhindert ein bürokratisches Ping-Pong-Spiel zwischen Zivilgerichten und Grundbuchämtern. Wenn ein Notar die erforderlichen dinglichen Erklärungen sauber in den Vermittlungsvorschlag einarbeitet, reicht ein einziges Feststellungsurteil aus, um den neuen Rechtszustand im Grundbuch lückenlos abzubilden. Der mühsame Umweg über die nachträgliche gerichtliche Einsetzung von einer Hilfsperson bleibt auf echte Ausnahmefälle beschränkt, in denen der sofortige Vollzug aus tatsächlichen Gründen noch nicht möglich ist.

Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Der wahre Grund für solche Gerichtsprozesse ist oft gar kein inhaltlicher Streit, sondern schlichte Überforderung auf der Gegenseite. Bei diesen alten DDR-Fällen haben wir es heute meist mit unauffindbaren Gebäudeeigentümern oder völlig zerstrittenen Erbengemeinschaften zu tun. Deshalb ist der Klageweg oft der einzige Ausweg, weil schlicht niemand da ist, der den Notarvertrag unterschreiben könnte. Für Grundstückseigentümer heißt das ganz konkret, dass jahrelanges Warten auf freiwillige Unterschriften von zerstreuten Miteigentümern meist ins Leere führt. Wer diese historischen Altlasten endlich sauber ordnen will, leitet am besten zügig das formelle Bereinigungsverfahren ein. Mit einem wasserdichten Notarentwurf und dem ersetzenden Urteil lassen sich diese verfahrenen Blockaden endgültig lösen.

FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als Käufer eines DDR-Eigenheims auf fremdem Grund dieselben Rechte wie der ursprüngliche Erbauer?

JA. Als rechtmäßiger Käufer eines Gebäudes auf fremdem Grund übernehmen Sie gemäß dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vollständig alle bestehenden Ansprüche auf eine gesetzliche Bereinigung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Da diese Ansprüche untrennbar mit dem Eigentum am Bauwerk verknüpft sind, treten Sie als Rechtsnachfolger in die exakt gleiche Rechtsposition ein, die zuvor bereits der ursprüngliche Erbauer innehatte. Der gesetzliche Anspruch auf den Ankauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts dient der dauerhaften Zusammenführung von getrenntem Gebäude- und Grundeigentum in den neuen Bundesländern. Das Gesetz knüpft diesen Bereinigungsanspruch nicht an die Person des Errichters, sondern an die tatsächliche Inhaberschaft des Gebäudeeigentums, welches im sogenannten Gebäudegrundbuch als eigenständiges Recht dokumentiert ist. Durch den notariellen Kaufvertrag und die anschließende Eintragung als neuer Eigentümer geht das gesamte rechtliche Bündel an Befugnissen kraft Gesetzes auf Sie als Erwerber über. Sie können daher vom Grundstückseigentümer die gleichen Konditionen verlangen, die auch einem Erstnutzer nach den Vorschriften der §§ 61 ff. SachenRBerG zustehen würden. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt dieser weitreichenden Rechte ist jedoch die Wirksamkeit des ursprünglichen Kaufvorgangs sowie Ihre korrekte Eintragung im Grundbuch als aktueller Eigentümer des Bauwerks. Sollte das Gebäude hingegen ohne die erforderlichen staatlichen Genehmigungen errichtet worden sein oder liegt kein wirksames Nutzungsrecht vor, könnte die Schutzwirkung des Bereinigungsgesetzes im Einzelfall vollständig entfallen.
Unser Tipp: Verifizieren Sie Ihren Status als Eigentümer durch eine aktuelle Einsichtnahme in das Gebäudegrundbuch und prüfen Sie die Wirksamkeit Ihres Kaufvertrages. Vermeiden Sie langwierige Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer, ohne zuvor die exakte rechtliche Qualifikation Ihres Gebäudeeigentums durch einen Fachanwalt für Immobilienrecht bestätigt zu haben.

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Verliere ich meine Ansprüche, wenn der Grundstückseigentümer den Notartermin zur Einigung dauerhaft verweigert?

NEIN, Sie verlieren Ihre gesetzlichen Ansprüche auf die Sachenrechtsbereinigung keinesfalls allein durch die dauerhafte Verweigerungshaltung des betroffenen Grundstückseigentümers. Ein dauerhaftes Fernbleiben oder die Verweigerung der Mitwirkung des Grundstückseigentümers führen rechtlich nicht zum Erlöschen Ihrer Ansprüche auf den Ankauf oder die Bestellung eines Erbbaurechts. Das Gesetz sieht für diesen Fall der Blockade ausdrücklich gerichtliche Instrumente vor, um die notwendige Rechtssicherheit auch ohne die persönliche Unterschrift der Gegenseite zeitnah herzustellen. Gemäß § 106 SachenRBerG (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) ist eine Klage auf Feststellung des Vertragsinhalts möglich, sobald eine gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien endgültig gescheitert ist. Wenn der Eigentümer trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht zum Notartermin erscheint oder die Unterzeichnung grundlos verweigert, kann das zuständige Gericht in seinem Urteil den genauen Inhalt des notariellen Vertragsentwurfs feststellen. Ein solches rechtskräftiges Feststellungsurteil hat die rechtliche Wirkung, dass die fehlende Willenserklärung des Grundstückseigentümers vollständig ersetzt wird, wodurch der Vertrag auch ohne seine aktive Mitwirkung wirksam zustande kommt. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass der gesetzliche Anspruch auf Bereinigung der sachenrechtlichen Verhältnisse nicht durch einseitiges Schweigen oder eine unkooperative Blockadehaltung dauerhaft vereitelt werden kann. Voraussetzung für diesen Klageweg ist jedoch, dass zuvor ein förmliches Vermittlungsverfahren vor der zuständigen Stelle durchgeführt wurde oder die Verhandlungspositionen bereits objektiv als vollständig festgefahren gelten. Sollte der Grundstückseigentümer lediglich einzelne Fristen versäumen, ohne die Verhandlung endgültig abzulehnen, muss zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, bevor das Gericht die fehlende Zustimmung rechtssicher ersetzen darf.
Unser Tipp: Lassen Sie durch einen Notar einen konkreten Vertragsentwurf erstellen und fordern Sie die Gegenseite mit einer eindeutigen Fristsetzung zur gemeinsamen Beurkundung des Dokuments auf. Vermeiden Sie es, bei bloßem Schweigen untätig abzuwarten, da nur die aktive Einleitung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens nach § 106 SachenRBerG Ihre rechtlichen Ansprüche dauerhaft absichert.

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Muss mein Notarentwurf zwingend die dinglichen Erklärungen enthalten, damit das Urteil zur Eintragung ausreicht?

JA. Damit ein Urteil gemäß § 98 SachenRBerG die Eintragung im Grundbuch ermöglicht, muss der zugrunde liegende Notarentwurf zwingend die dinglichen Erklärungen zur Rechtsänderung wörtlich enthalten. Nur wenn diese formelle Einigung bereits im Entwurf formuliert ist, kann die gerichtliche Entscheidung die fehlende notarielle Beurkundung wirksam ersetzen. Die rechtliche Begründung liegt in der speziellen Wirkungsweise des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wonach das Gericht lediglich den Inhalt des notariellen Vermittlungsverfahrens sowie den entsprechenden Urkundsentwurf bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solches Urteil die dingliche Einigung nur dann ersetzen kann, wenn diese Erklärungen bereits Bestandteil des Entwurfs waren, den das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Da das Grundbuchamt strengen formalen Anforderungen unterliegt, benötigt es für den Vollzug eine klare Dokumentation des dinglichen Rechtsübergangs, die über die bloße schuldrechtliche Verpflichtung hinausgeht. Fehlen diese Passagen im Entwurf, stellt das Urteil lediglich die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages fest, was jedoch für die unmittelbare Eintragung des Eigentumswechsels oder einer Belastung rechtlich nicht ausreicht. Sollte der Notarentwurf lediglich die schuldrechtlichen Verpflichtungen ohne die notwendigen Vollzugserklärungen umfassen, muss der Gläubiger im schlimmsten Fall ein zweites Verfahren zur Abgabe der Willenserklärung führen. Ein solches lückenhaftes Dokument führt dazu, dass das Grundbuchamt den Antrag trotz eines rechtskräftigen Urteils wegen fehlender Auflassung oder Bewilligung kostenpflichtig zurückweisen wird.
Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Notar ausdrücklich an, den Entwurf grundbuchfest zu gestalten und sämtliche dinglichen Erklärungen nach § 98 SachenRBerG aufzunehmen. Vermeiden Sie es unbedingt, einen unvollständigen Entwurf zur Grundlage einer Klage zu machen, da dies den späteren Grundbuchvollzug unmöglich macht.

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Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt mein Feststellungsurteil als nicht bestimmt genug ablehnt?

Gegen die Ablehnung des Grundbuchamts müssen Sie das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, um die Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht gerichtlich überprüfen zu lassen. Die förmliche Zurückweisung Ihres Eintragungsantrags durch den zuständigen Rechtspfleger stellt einen anfechtbaren Beschluss dar, gegen den Sie sich innerhalb der gesetzlichen Fristen effektiv wehren können. Ein solches Vorgehen verhindert, dass Ihr mühsam errungenes Urteil aufgrund formaler Bedenken der Behörde endgültig wirkungslos bleibt. Das Grundbuchamt verlangt für den Vollzug strikte Bestimmtheit (Bestimmtheitsgrundsatz), da jede Eintragung für Dritte zweifelsfrei erkennbar sein muss, was bei Feststellungsurteilen oft zu komplexen Auslegungskonflikten führt. Gemäß § 71 Abs. 1 GBO ist gegen Entscheidungen des Grundbuchamts die Beschwerde statthaft, falls der Rechtspfleger die Eintragung endgültig verweigert oder eine blockierende Zwischenverfügung erlässt. In diesem zweitinstanzlichen Verfahren prüft das Oberlandesgericht, ob das vorliegende Urteil in Verbindung mit den zugrunde liegenden notariellen Entwürfen tatsächlich hinreichend bestimmt ist. Der Bundesgerichtshof betont hierbei regelmäßig, dass ein Urteil zur Abgabe einer Willenserklärung genügt, sofern der Inhalt der Urkunde im Tenor oder durch eindeutige Bezugnahme individualisiert wurde. Sollte das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückweisen, bleibt als letztes Mittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sofern die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung aufweist. Eine erfolgreiche Anfechtung setzt jedoch zwingend voraus, dass die dingliche Einigung bereits im ursprünglichen Prozess präzise dargelegt wurde und das Urteil keine unauflösbaren Widersprüche zur tatsächlichen Urkundenlage enthält.
Unser Tipp: Beauftragen Sie umgehend einen im Grundbuchrecht erfahrenen Rechtsanwalt, um die Beschwerdebegründung präzise auf die aktuelle Rechtsprechung des V. Zivilsenats abzustimmen. Vermeiden Sie es, den Antrag nach einer Ablehnung einfach zurückzunehmen, da Sie damit Ihren wertvollen Rang im Grundbuch verlieren würden.

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Bleibt mein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung bestehen, wenn der Eigentümer das Grundstück während des Verfahrens verkauft?

JA – Ihr Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung bleibt bei einem Verkauf des Grundstücks vollständig bestehen und richtet sich künftig gegen den neuen Eigentümer. Da dieser Anspruch unmittelbar auf der gesetzlichen Trennung von Gebäude- und Grundstückseigentum beruht, lastet die Verpflichtung zur Bereinigung als gesetzliches Schuldverhältnis auf dem betroffenen Grundbesitz. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) sieht vor, dass der Bereinigungsanspruch untrennbar mit dem dinglichen Status des Grundstücks verknüpft ist und nicht an der Person des jeweiligen Verkäufers haftet. Ein Erwerber tritt kraft Gesetzes in die bestehende Rechtsposition des bisherigen Eigentümers ein, da er das Grundstück in dem Zustand übernimmt, in dem die gesetzliche Bereinigungspflicht bereits wirksam entstanden ist. Dieser Übergang der Verpflichtung stellt sicher, dass der Nutzer sein Recht auf den Ankauf des Bodens oder die Bestellung eines Erbbaurechts nicht durch eine einfache Veräußerung des Gegners verliert. Im laufenden Gerichtsverfahren führt dieser Eigentümerwechsel dazu, dass die Passivlegitimation (die Eigenschaft als richtiger Beklagter) auf den Käufer übergeht, sobald dieser als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Fortführung des Verfahrens gegen den Rechtsnachfolger ist dabei rechtlich durch prozessuale Vorschriften wie Paragraf 265 der Zivilprozessordnung geschützt, um eine unnötige Verzögerung des laufenden Rechtsstreits zu verhindern. Eine Gefahr für den Anspruch bestünde theoretisch nur bei einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb, was bei gesetzlichen Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz durch die tatsächliche Bebauung des Grundstücks faktisch fast ausgeschlossen ist. Zur zusätzlichen Absicherung sollte dennoch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch geprüft werden, um die eigene Rechtsposition gegenüber späteren Erwerbern rechtssicher und für jeden Dritten sichtbar zu zementieren.
Unser Tipp: Informieren Sie Ihren Rechtsanwalt unverzüglich über den Verkauf und legen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug vor, damit der notwendige Parteiwechsel im Prozess rechtzeitig eingeleitet wird. Vermeiden Sie es, den Prozess aus Sorge vor dem Eigentümerwechsel voreilig abzubrechen, da Ihr rechtlicher Anspruch durch die Veräußerung nicht erlischt.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZB 66/14 – Urteil vom 13.05.2015


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