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Eintragung eines Altenteils im Grundbuch

Ein Altenteil auf unbebautem Boden – geht das? Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bricht mit einer wegweisenden Entscheidung altes Grundbuchrecht auf und sorgt für Aufsehen: Ein Landwirt, der seinen Hof an die nächste Generation überträgt, kann sich nun auch auf unbebauten Grundstücken absichern. Der Streit zwischen Landwirtsfamilie und Grundbuchamt entflammt die Diskussion über die Rechte von Altenteilern neu und stößt ein Tor zur rechtlichen Neuinterpretation auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 22.12.2023
  • Aktenzeichen: 12 Wx 55/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Immobilienrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Antragsteller und Beschwerdeführer: Legten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt – Grundbuchamt ein und beantragen, dass ihr Antrag vom 10. Mai 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden wird.
    • Amtsgericht Halberstadt – Grundbuchamt: Hatte am 8. September 2023 einen Beschluss erlassen, der durch das Urteil aufgehoben wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Ein notariell beurkundeter Übertragungsvertrag vom 19. Juli 2022 regelte die Übertragung eines Grundstücks, wobei in diesem Zusammenhang Altenteilsregelungen vereinbart wurden. Demnach übertrug eine Partei das Grundstück und räumte sich im Gegenzug Nutzungsrechte (einschließlich einer Altenteilswohnung und Mitbenutzungsrechten an Gemeinschaftsflächen) sowie eine monatliche Barleistung ein. Auf Basis dieses Vertrags wurde ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht darum, ob der Antrag auf Grundbuchberichtigung vom 10. Mai 2023 unter Beachtung der vertraglichen Altenteilsregelungen und der von dem Senat vertretenen Rechtsauffassung neu zu prüfen ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt – Grundbuchamt vom 8. September 2023 wird aufgehoben und das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Antrag vom 10. Mai 2023 erneut zu entscheiden.
    • Folgen: Das Grundbuchamt muss den Antrag unter Einbeziehung der Rechtsauffassung des Senats neu prüfen, was zu einer Neubeurteilung der Eintragung im Grundbuch und der vertraglichen Altenteilsregelungen führen kann.

Altenteilsregelung: Erbrechtliche Klarheit und Immobilienübertragung im Fokus

Die Eintragung eines Altenteils im Grundbuch betrifft zentrale Fragen des Erbrechts und der Immobilienübertragung. Sie sichert berechtigte Ansprüche und schafft Transparenz bei der Vermögensaufteilung.

Diese Regelung hat weitreichende Folgen für Eigentümer und Erben. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die praktischen Auswirkungen dieser Eintragung anschaulich erläutert.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt muss Altenteil auf unbebauten Grundstücken eintragen

Bauer übergibt Dokumente am Amtsgericht für eine Lebensrente in ländlicher Umgebung.
Eintragung von Altenteilen im Grundbuch | Symbolbild: Imagen3 gen.

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass ein Altenteil auch auf unbebauten Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Richter gaben damit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt statt.

Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs an die nächste Generation

Im Zentrum des Falls stand ein umfangreicher Übertragungsvertrag vom Juli 2022, in dem ein Landwirt und seine Ehefrau ihrem Sohn mehrere Grundstücke sowie einen Agrarbetrieb und weitere Gewerbebetriebe übertrugen. Als Gegenleistung wurde den Eltern ein Altenteil eingeräumt, das ein lebenslanges Wohnrecht, die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen sowie eine monatliche Barleistung von 2.000 Euro umfasste.

Streit um die Eintragung des Altenteils

Das Grundbuchamt Halberstadt verweigerte die Eintragung des Altenteils mit der Begründung, dass auf dem betreffenden unbebauten Grundstück nur eine Reallast für die Geldzahlung, nicht aber ein Altenteil als Sammelrecht eingetragen werden könne. Nach dieser Auffassung wäre eine Bündelung verschiedener Rechte nur möglich, wenn auf dem jeweiligen Grundstück auch mehrere Rechte ausgeübt werden könnten.

Rechtliche Klarstellung durch das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt widersprach dieser Interpretation deutlich. Die Richter stellten klar, dass ein Altenteil auch dann als Sammelrecht auf einem Grundstück eingetragen werden kann, wenn dieses nur mit einem einzelnen Recht belastet ist. Entscheidend sei lediglich, dass in der Eintragungsbewilligung die im Altenteil enthaltenen Rechte eindeutig bezeichnet sind.

Schutz der Altenteiler durch Gesamteintragung

Die Richter betonten die besondere Bedeutung des § 49 der Grundbuchordnung, der eine Überfüllung des Grundbuchs verhindern soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, für jedes Grundstück einzeln aufzuführen, welche konkreten Rechte darauf lasten. Bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, wie etwa einem Wohnrecht, ergebe sich von selbst, dass diese nur auf den Grundstücken lasten können, auf denen sie auch tatsächlich ausgeübt werden können. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, den Antrag auf Eintragung des Altenteils unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu zu bescheiden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass ein Altenteil als gebündeltes Recht auch dann im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn auf einem der betroffenen Grundstücke nur Geldleistungen abgesichert werden sollen. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht allein deshalb ablehnen, weil auf einem einzelnen Grundstück keine Wohn- oder Nutzungsrechte bestehen. Entscheidend ist, dass das Altenteil insgesamt eine Bündelung verschiedener Rechte darstellt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihr Eigentum an Ihre Nachfolger übertragen und sich dabei ein Altenteil sichern möchten, können Sie dieses auch auf Grundstücken eintragen lassen, die nur zur Absicherung von Geldzahlungen dienen. Sie müssen nicht auf jedem einzelnen Grundstück Wohnrechte oder andere Nutzungsrechte vereinbaren. Dies gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Gestaltung Ihrer Altersversorgung und ermöglicht eine bessere Absicherung Ihrer Ansprüche über mehrere Grundstücke hinweg. Die Eintragung im Grundbuch schützt dabei Ihre vereinbarten Rechte umfassend.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Altenteil und welche Rechte umfasst es typischerweise?

Ein Altenteil ist ein traditionelles Rechtsinstitut, das die Versorgung der abgebenden Generation nach einer Hofübergabe in der Landwirtschaft regelt. Es handelt sich um ein dingliches Recht, das bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Grundstücks an die nächste Generation vereinbart wird.

Grundlegende Komponenten

Das Altenteil setzt sich typischerweise aus zwei Hauptkomponenten zusammen:

  • Eine Reallast, die den Übernehmer zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet
  • Ein lebenslanges dingliches Wohnrecht auf dem Anwesen

Typische Rechte und Leistungen

Ein Altenteil kann verschiedene Rechte und Leistungen umfassen, die im Übergabevertrag festgelegt werden:

  • Wohnungsrecht: Die Nutzung bestimmter Räume zu Wohnzwecken unter Ausschluss des Eigentümers
  • Versorgungsleistungen: Naturalien wie Lebensmittel vom Hof
  • Dienstleistungen: Pflege im Alter oder Fahrdienste
  • Geldleistungen: Regelmäßige Zahlungen als Taschengeld
  • Versorgung mit Kleidung und Heizmaterial

Rechtliche Absicherung

Die Rechte aus dem Altenteil werden durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert. Der Altenteilsvertrag muss notariell beurkundet werden. Das Altenteil ist ein höchstpersönliches Recht des Altenteilers und erlischt mit dessen Tod.

Besonderheiten

Das Altenteil unterscheidet sich von anderen Versorgungsformen durch seine enge Verbindung mit dem übergebenen Hof. Die Leistungen werden direkt aus dem übergebenen Vermögen erwirtschaftet. Für den Übernehmer stellt das Altenteil eine Gegenleistung und Belastung dar, die den Beleihungswert und die Verkäuflichkeit des Grundstücks mindern kann.


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Wie läuft die Eintragung eines Altenteils im Grundbuch ab?

Die Eintragung eines Altenteils erfolgt als kombiniertes Recht in Abteilung II des Grundbuchs. Das Altenteil setzt sich dabei aus einem Wohnungsrecht (Beschränkte persönliche Dienstbarkeit) und einer Reallast für weitere Leistungen zusammen.

Formelle Voraussetzungen

Ein Antrag auf Eintragung muss beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichts gestellt werden. Für die Eintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Notariell beurkundeter Altenteilsvertrag
  • Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers
  • Antrag auf Eintragung ins Grundbuch

Eintragungsverfahren

Das Grundbuchamt prüft den Antrag und nimmt die Eintragung vor. Die Eintragung erfolgt unter der einheitlichen Bezeichnung „Altenteil“. Der konkrete Inhalt des Altenteils ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren.

Benachrichtigung der Beteiligten

Nach erfolgter Eintragung versendet das Grundbuchamt Eintragungsnachrichten an:

  • Den beantragenden Notar
  • Den Antragsteller
  • Den eingetragenen Eigentümer
  • Alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, die von der Eintragung betroffen sind

Die Eintragung des Altenteils hat dingliche Wirkung und sichert die vereinbarten Rechte des Altenteilers ab. Wenn das Altenteil für mehrere Personen als Gesamtberechtigung bestellt wird, bleibt es beim Tod eines Berechtigten für den anderen bestehen.


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Welche Voraussetzungen müssen für die Eintragung eines Altenteils erfüllt sein?

Ein Altenteil erfordert für die rechtswirksame Eintragung im Grundbuch mehrere zwingende Voraussetzungen. Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs.

Formelle Voraussetzungen

Der Altenteilsvertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtliche Wirkung zu entfalten. Die Eintragung kann unter der Bezeichnung „Altenteil“ erfolgen, wobei auch die Begriffe „Leibgedinge“, „Leibzucht“ oder „Auszug“ zulässig sind.

Inhaltliche Anforderungen

Der Altenteilsvertrag muss die zu sichernden Rechte eindeutig bestimmen. Diese können sich zusammensetzen aus:

  • einem Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  • einer Reallast für wiederkehrende Leistungen
  • einem Nießbrauch

Eintragungsfähigkeit

Die Eintragungsbewilligung muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss klar erkennen lassen, welche konkreten Rechte gesichert werden sollen. Die Rechte müssen dabei aus dem Grundstück selbst zu erbringen sein.

Besondere Hinweise

Wenn Sie ein Altenteil eintragen lassen möchten, bedenken Sie: Die Eintragung kann erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Beleihbarkeit des Grundstücks haben. Die vereinbarten Leistungen sollten daher sorgfältig abgewogen und präzise formuliert werden.

Die dingliche Sicherung unterliegt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei ist zu beachten, dass das Grundbuchamt bei Eintragungshindernissen den Antrag zurückweisen oder eine Frist zur Behebung des Hindernisses setzen kann.


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Welche Kosten entstehen bei der Eintragung eines Altenteils?

Die Eintragung eines Altenteils im Grundbuch verursacht Notar- und Grundbuchkosten, die sich nach dem Geschäftswert der einzutragenden Rechte richten.

Notarkosten für die Beurkundung

Der Notar berechnet für die Beurkundung des Altenteils eine 1,0-fache Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese Gebühr richtet sich nach dem Wert der vereinbarten Altenteilsleistungen wie Wohnrecht, Pflege oder Naturalleistungen.

Grundbuchkosten

Für die Eintragung des Altenteils in Abteilung II des Grundbuchs fällt eine einfache Gebühr (1,0) an. Der Geschäftswert für die Berechnung der Grundbuchgebühren orientiert sich dabei am kapitalisierten Wert der Altenteilsleistungen.

Zusätzliche Gebühren

Zu den reinen Notar- und Grundbuchgebühren kommen noch hinzu:

  • Die gesetzliche Umsatzsteuer auf Notarleistungen
  • Schreibauslagen in Höhe von 0,15 Euro je Seite
  • Auslagen für behördliche Genehmigungen

Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und können nicht verhandelt werden. Der Notar ist verpflichtet, die korrekten Gebühren zu erheben, was regelmäßig von Amts wegen überprüft wird.


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Wie kann ein eingetragenes Altenteil später geändert oder gelöscht werden?

Ein eingetragenes Altenteil kann durch verschiedene rechtliche Wege geändert oder gelöscht werden. Die Löschung eines Altenteils im Grundbuch erfordert stets einen formellen Antrag und die entsprechende Bewilligung.

Löschung durch Tod des Berechtigten

Beim Tod des Altenteilers erlischt das Recht grundsätzlich automatisch, da es an die Lebenszeit des Berechtigten gebunden ist. Für die formelle Löschung im Grundbuch benötigen Sie:

  • Einen formlosen Antrag des Grundstückseigentümers
  • Die Sterbeurkunde des Berechtigten im Original

Wichtig: Wurde eine Löschungserleichterungsklausel („löschbar mit Todesnachweis“) eingetragen, kann die Löschung sofort erfolgen. Ohne diese Klausel ist eine Löschung erst nach einem Jahr ab dem Todeszeitpunkt möglich.

Löschung zu Lebzeiten

Eine Löschung zu Lebzeiten des Berechtigten erfordert:

  • Einen Antrag einer antragsberechtigten Person (meist der Grundstückseigentümer)
  • Eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Berechtigten

Änderung bei Umzug in Pflegeeinrichtung

Bei einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung erlischt das Altenteilsrecht nicht automatisch. Das Wohnrecht als Teil des Altenteils bleibt grundsätzlich bestehen, solange eine Rückkehr theoretisch möglich ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn objektiv ausgeschlossen ist, dass der Berechtigte das Wohnrecht jemals wieder ausüben kann, etwa bei dauerhafter Angewiesenheit auf apparative medizinische Versorgung.

Rangänderung im Grundbuch

Eine Änderung der Rangfolge des Altenteils im Grundbuch ist möglich durch:

  • Einen Antrag der beteiligten Parteien
  • Eine notarielle Rangänderungsvereinbarung

Die Rangänderung kann wichtig sein, da sie die Position des Altenteils gegenüber anderen Rechten im Grundbuch beeinflusst.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Altenteil

Ein Altenteil ist eine besondere Form der Altersversorgung in der Landwirtschaft, bei der die übergebende Generation (Altenteiler) bei Hofübergabe bestimmte Rechte und Leistungen erhält. Dies können Wohnrechte, Versorgungsleistungen oder regelmäßige Geldzahlungen sein. Das Altenteil wird als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen und sichert so die Ansprüche der älteren Generation rechtlich ab.

Beispiel: Ein Landwirt übergibt seinen Hof an seinen Sohn und erhält dafür ein lebenslanges Wohnrecht im Haupthaus sowie eine monatliche Geldzahlung von 1.000 Euro.


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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke und die daran bestehenden Rechte dokumentiert werden. Es wird vom Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt und enthält alle wichtigen Informationen zu Eigentumsverhältnissen, Belastungen und Beschränkungen von Grundstücken. Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben gemäß § 892 BGB.

Beispiel: Im Grundbuch ist vermerkt, wem ein Grundstück gehört, ob Hypotheken darauf lasten oder ob jemand ein Wohnrecht hat.


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Reallast

Eine Reallast ist eine dingliche Belastung eines Grundstücks, die den jeweiligen Eigentümer zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet (§ 1105 BGB). Anders als bei einer Hypothek muss der Grundstückseigentümer regelmäßig bestimmte Leistungen erbringen, meist Geldzahlungen oder Naturalleistungen.

Beispiel: Ein Grundstück wird mit einer monatlichen Zahlung von 2.000 Euro zugunsten der ehemaligen Eigentümer belastet.


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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Eine an eine bestimmte Person gebundene Berechtigung, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen (§ 1090 BGB). Im Gegensatz zum Nießbrauch ist sie auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt und nicht übertragbar oder vererblich. Sie erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Beispiel: Ein lebenslanges Wohnrecht in einem bestimmten Gebäudeteil oder das Recht, über ein Grundstück zu gehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Grundbuchordnung (GBO) § 18: Dieser Paragraph regelt die Anweisung des Grundbuchamts, einen Antrag unter Berücksichtigung höherer Rechtsauffassungen erneut zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Beschluss des Grundbuchamts aufgehoben und das Amt angewiesen, den Antrag der Antragsteller erneut zu bewerten, was direkt auf § 18 GBO zurückzuführen ist.
  • Grundbuchordnung (GBO) § 3: Diese Vorschrift definiert die verschiedenen im Grundbuch eintragbaren Rechte, darunter auch das Altenteil als Sammelrecht. Im Fall geht es darum, ob das im notariellen Übertragungsvertrag vereinbarte Altenteil ordnungsgemäß als solches im Grundbuch eingetragen werden kann, was die Anwendung von § 3 GBO erforderlich macht.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 873: Dieser Paragraph behandelt die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb an Grundstücken durch Einigung und Übergabe. Die Übertragung des Eigentums des Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2) erfolgte durch einen notariellen Vertrag, der unter die Regelungen des § 873 BGB fällt und somit für die rechtliche Bewertung des Eigentumswechsels maßgeblich ist.
  • Notarordnung (NotO): Die Notarordnung legt die Pflichten und Anforderungen an notarielle Beurkundungen fest. Der vorliegende Fall beinhaltet einen notariellen Übertragungsvertrag vom 19. Juli 2022, dessen korrekte Beurkundung und Formvorschriften gemäß NotO für die rechtliche Gültigkeit und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch entscheidend sind.
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) §§ 70 ff.: Diese Bestimmungen regeln das Beschwerdeverfahren gegen Verwaltungsentscheidungen. Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des Grundbuchamts Beschwerde eingelegt, die gemäß den Vorschriften der VwGO geprüft und behandelt wird, was die Grundlage für die gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht bildet.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 55/23 – Beschluss vom 22.12.2023


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