Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Altenteilsrecht: OLG Naumburg erlaubt Eintragung auch bei Belastung eines Grundstücks mit nur einem Einzelrecht
- Die Hintergründe des Falls: Eine komplexe Grundstücksübertragung mit Altenteilsvereinbarung
- Der Streit mit dem Grundbuchamt: Fehlende „Bündelung von Rechten“ als Eintragungshindernis?
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg: Altenteil auch bei Einzelbelastung eines Grundstücks eintragungsfähig
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau ist ein Altenteil und welche typischen Bestandteile umfasst es?
- Warum ist die Eintragung eines Altenteils im Grundbuch so wichtig?
- Kann ein Altenteil auch dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn nur ein einzelnes Recht (z.B. eine Rentenzahlung) auf einem bestimmten Grundstück lastet?
- Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eintragung eines Altenteils und welche Rechte hat es?
- Was sollte man beachten, wenn man ein Altenteil vereinbart, um Probleme bei der Eintragung im Grundbuch zu vermeiden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 12 Wx 55/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Verfahrensart: Grundbuchbeschwerde
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht (Altenteil)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der frühere Eigentümer, seine Ehefrau (als Begünstigte des Altenteils) und der neue Eigentümer des Grundstücks, die die Eintragung des Altenteils beantragt hatten und Beschwerde gegen die Ablehnung einlegten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Eigentümer übertrug Grundstücke und Betriebe an einen neuen Eigentümer. Als Gegenleistung vereinbarten sie ein Altenteil für den früheren Eigentümer und seine Frau, das Wohnungsrecht, Mitbenutzung, Kostenübernahme und eine monatliche Geldzahlung umfasste. Dieses Altenteil sollte im Grundbuch auf mehreren Grundstücken eingetragen werden, auch auf einem, auf dem nur die Geldzahlung relevant war.
- Kern des Rechtsstreits: Das Grundbuchamt weigerte sich, das Altenteil auf einem Grundstück einzutragen, weil dort nur die monatliche Geldzahlung, nicht aber das Wohnungsrecht oder andere Leistungen, gelten sollten. Es meinte, dass ein eingetragenes Altenteil immer eine „Bündelung von Rechten“ auf dem einzelnen Grundstück erfordern müsse. Streitpunkt war, ob ein Altenteil auch dann auf einem Grundstück eingetragen werden kann, wenn dort laut Vereinbarung nur ein Teil der gesamten Altenteilsrechte lastet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf. Es entschied, dass das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Altenteils erneut prüfen muss. Dabei muss es die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts berücksichtigen.
- Begründung: Das Gericht begründete, dass ein Altenteil auf einem Grundstück eingetragen werden kann, auch wenn dort nur ein einzelnes der im Altenteil gebündelten Rechte (wie z.B. die Geldzahlung) lastet. § 49 GBO erlaube dies, um das Grundbuch übersichtlich zu halten und verweise auf die Vereinbarung im Vertrag. Entscheidend sei, dass das Altenteil insgesamt eine Bündelung von Rechten zur persönlichen Versorgung darstellt.
- Folgen: Das Grundbuchamt muss nun den Antrag auf Eintragung des Altenteils erneut prüfen und dabei die vom Gericht dargelegte Rechtsauffassung berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Eintragung des Altenteils auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgenommen werden muss. Damit ist das gesamte Altenteil, auch wenn nur ein Teil der Rechte dort relevant ist, grundbuchrechtlich gesichert.
Der Fall vor Gericht
Streit um Altenteilsrecht: OLG Naumburg erlaubt Eintragung auch bei Belastung eines Grundstücks mit nur einem Einzelrecht
Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihr Lebenswerk – vielleicht einen landwirtschaftlichen Betrieb oder mehrere Immobilien – an die nächste Generation weitergeben. Im Gegenzug sichern Sie sich ein sogenanntes Altenteil: ein Bündel von Rechten, das Ihnen den Lebensabend absichern soll, beispielsweise ein Wohnrecht, Pflegeleistungen und eine monatliche Rente. Doch was passiert, wenn diese Rechte auf verschiedene Grundstücke verteilt sind und eines davon nur mit einem Teil des Gesamtpakets, etwa der Rente, belastet werden soll?

Genau um diese Frage drehte sich ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt in Naumburg. Das Grundbuchamt hatte sich geweigert, ein solches Altenteil einzutragen, weil auf dem betreffenden Grundstück nicht mehrere Rechte gebündelt waren. Das OLG sah dies jedoch anders.
Die Hintergründe des Falls: Eine komplexe Grundstücksübertragung mit Altenteilsvereinbarung
Am 19. Juli 2022 schlossen der ursprüngliche Eigentümer (im Folgenden „der Übergeber“) und ein Erwerber (im Folgenden „der Übernehmer“) einen notariellen Übertragungsvertrag. Mit diesem Vertrag übertrug der Übergeber ein spezifisches Grundstück in S. (eingetragen im Grundbuch von S., Blatt …) sowie weitere Grundstücke und dazugehörige Wirtschafts- und Gewerbebetriebe an den Übernehmer. Teilweise war der Übergeber bei den anderen Grundstücken Miteigentümer zusammen mit seiner Ehefrau.
Als Gegenleistung für die Übertragung wurde dem Übergeber und seiner Ehefrau in § 3 des Vertrages ein umfassendes Altenteil zugesichert. Ein Altenteil ist eine im deutschen Recht verankerte Versorgungsregelung, die typischerweise bei Hofübergaben oder der Übertragung von Existenzen vereinbart wird. Sie bündelt verschiedene Leistungen, um den Lebensunterhalt der abgebenden Person zu sichern. Im konkreten Fall umfasste dieses Altenteil folgende Bestandteile:
- Ein lebenslanges, ausschließliches Wohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung auf Flurstücken in der Gemarkung V.
- Mitbenutzungsrechte an Kellerräumen und gemeinschaftlichen Anlagen, die zu dieser Wohnung gehörten.
- Die Verpflichtung des Übernehmers, die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen der Altenteilswohnung zu tragen.
- Die Verpflichtung des Übernehmers, alle verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für die Altenteilswohnung zu übernehmen.
- Eine monatliche Barleistung in Höhe von 2.000,00 Euro, zahlbar an den Übergeber und seine Ehefrau. Diese sollte als sogenannte Reallast (eine wiederkehrende Leistungspflicht, die auf einem Grundstück lastet und dinglich gesichert wird) im Grundbuch eingetragen werden.
Eine spätere Ergänzungserklärung vom 25. Juli 2023 stellte klar, dass das Wohnungsrecht versehentlich auch für ein unbebautes Flurstück vorgesehen war, und korrigierte diesen Fehler.
Am 10. Mai 2023 beantragte der von den Beteiligten beauftragte Notar beim Amtsgericht Halberstadt – Grundbuchamt – die Umschreibung des Eigentums an den übertragenen Grundstücken auf den Übernehmer sowie die Eintragung des vereinbarten Altenteils.
Der Streit mit dem Grundbuchamt: Fehlende „Bündelung von Rechten“ als Eintragungshindernis?
Das Grundbuchamt signalisierte bereits am 25. Mai 2023 Bedenken. Es teilte dem Notar mit, dass die Urkunde hinsichtlich des Altenteils nicht vollzogen werden könne, zumindest nicht für das Grundstück in S. Die Begründung: Für dieses spezielle Grundstück sei lediglich die dingliche Absicherung der monatlichen Barleistung (also der Reallast) beantragt. Eine reine Geldleistung könne aber nicht als Altenteil eingetragen werden, da dem die für ein Altenteil typische „Bündelung von Rechten“ auf eben diesem Grundbuchblatt fehle. Mit anderen Worten: Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass auf jedem einzelnen Grundstück, das mit einem Altenteil belastet wird, auch mehrere der im Altenteil genannten Rechte lasten müssten.
Der Notar widersprach dieser Auffassung mit Schreiben vom 5. Juni 2023. Er argumentierte, dass das Altenteil als ein Sammelrecht auf allen betroffenen Grundstücken einzutragen sei, auch wenn sich beispielsweise das Wohnrecht naturgemäß nur auf dem Grundstück befinden könne, auf dem auch die Wohnung liegt.
Das Grundbuchamt ließ sich davon nicht überzeugen. Mit einer sogenannten Zwischenverfügung vom 3. Juli 2023 setzte es eine Frist gemäß § 18 der Grundbuchordnung (GBO) – einer Vorschrift, die dem Antragsteller Gelegenheit geben soll, Eintragungshindernisse zu beseitigen. Es wiederholte seine Position: Für das Grundbuch von S. liege keine „Bündelung von Rechten“ vor, weshalb die Eintragung eines Altenteils dort nicht möglich sei.
Auch nachdem der Notar am 25. Juli 2023 die korrigierende Ergänzungserklärung zum Wohnungsrecht vorgelegt hatte, erließ das Grundbuchamt am 4. August 2023 eine weitere Zwischenverfügung. Es beharrte darauf, dass auf dem Grundstück in S. nur eine Reallast zur Sicherung der Geldzahlung eingetragen werden könne, nicht aber das gesamte Altenteil als solches, da hier die notwendige Bündelung von Rechten fehle.
Der Notar hielt an seiner Rechtsauffassung fest und nahm den Antrag nicht zurück. Daraufhin wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels und des Altenteils mit Beschluss vom 8. September 2023 endgültig zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Notar im Namen der Beteiligten am 20. Oktober 2023 Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab – das bedeutet, es blieb bei seiner Entscheidung – und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vor.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg: Altenteil auch bei Einzelbelastung eines Grundstücks eintragungsfähig
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt gab der Beschwerde der Beteiligten statt. Es hob den zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt – Grundbuchamt – vom 8. September 2023 auf. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, über den ursprünglichen Antrag vom 10. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG erneut zu entscheiden. Das Altenteil war also auch auf dem Grundstück in S. als solches einzutragen.
Die Richter des OLG begründeten ihre Entscheidung ausführlich. Sie stellten zunächst klar, dass die Beschwerde zulässig und auch in der Sache begründet sei. Das Grundbuchamt hätte die Eintragung des Altenteils in der Form, wie sie im notariellen Übertragungsvertrag (und der Ergänzungserklärung) vereinbart war, nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, dass für das Grundbuch von S. nur eine Reallast (die monatliche Barzahlung) und keine sonstige Bündelung von Rechten vorgesehen sei.
Die Voraussetzungen für ein Altenteil nach § 49 Grundbuchordnung
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man sich kurz mit § 49 der Grundbuchordnung (GBO) beschäftigen. Diese Vorschrift regelt die Eintragung von Altenteilsrechten. Sie erlaubt es, dass bei der Eintragung eines Altenteils zur Bezeichnung der einzelnen dem Berechtigten zustehenden Rechte auf die Eintragungsbewilligung (also in der Regel den notariellen Vertrag) Bezug genommen werden kann. Das OLG bestätigte, dass ein Altenteil im Sinne dieser Vorschrift eine Mehrzahl von Rechten voraussetzt, die zu einem einheitlichen Ganzen – dem Altenteil – verknüpft sind. Diese Rechte müssen der persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen.
Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass die hier getroffene Vereinbarung – bestehend aus Wohnungsrecht, Mitbenutzungsrechten, Übernahme von Instandhaltungs- und Nebenkosten sowie der monatlichen Barzahlung im Gegenzug für die Übertragung der Betriebe und Grundstücke – dem Grunde nach ein solches Altenteil darstellt. Alle vereinbarten Leistungen dienten der umfassenden Versorgung des Übergebers und seiner Ehefrau.
Der entscheidende Punkt: Gesamtcharakter des Altenteils zählt, nicht die Belastung jedes einzelnen Grundstücks
Der Knackpunkt und die zentrale Aussage des OLG war jedoch: Ein solches Altenteil kann auch dann als Ganzes auf einem bestimmten Grundstück lasten und als „Altenteil“ im Grundbuch eingetragen werden, wenn dieses spezielle Grundstück laut Vertrag nur mit einem einzelnen der im Gesamt-Altenteil gebündelten Rechte belastet ist. Im vorliegenden Fall sollte das Grundstück in S. nur mit der Reallast zur Sicherung der Geldzahlungen belastet werden, da das Wohnrecht räumlich dort nicht ausgeübt werden konnte und sollte.
Das OLG stützte sich dabei maßgeblich auf eine bereits ältere, aber grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 1972 (Az. V ZB 24/71). Der BGH hatte damals ausgeführt, dass der Zweck des § 49 GBO darin liege, eine Überfüllung des Grundbuchs zu vermeiden. Dies geschehe dadurch, dass man weitestgehend auf die Eintragungsbewilligung verweisen könne, anstatt alle Einzelheiten im Grundbuch selbst wiederholen zu müssen. Dieser Zweck würde verfehlt, so der BGH und ihm folgend das OLG Naumburg, wenn für jedes einzelne betroffene Grundstück detailliert aufgeführt werden müsste, welche der im Altenteil enthaltenen Rechte spezifisch auf diesem Grundstück lasten.
Vielmehr sei der Vorschrift des § 49 GBO Vorrang vor § 48 GBO (der allgemeine Anforderungen an den Inhalt von Eintragungen im Grundbuch stellt) einzuräumen. Die einzige Voraussetzung sei, dass die in dem Altenteil zusammengefassten Rechte in der Eintragungsbewilligung, also dem notariellen Vertrag, eindeutig bezeichnet sind. Bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, wie einem Wohnungsrecht, verstehe es sich ohnehin von selbst, dass sie nur auf den Grundstücken lasten können, auf denen sie auch tatsächlich ausgeübt werden können.
Angewandt auf den konkreten Fall bedeutete dies: Das vereinbarte Altenteil konnte wie beantragt auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück in S. als „Altenteil“ eingetragen werden. Aus der Eintragungsbewilligung (dem notariellen Vertrag in Verbindung mit der Ergänzungserklärung) ergab sich eindeutig, auf welchem Grundstück das Wohnungsrecht lasten sollte – nämlich nicht auf dem Grundstück in S., sondern auf den Flurstücken in der Gemarkung V. Für die Eintragung als „Altenteil“ auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks in S. war es daher nicht erforderlich, dass auf diesem spezifischen Grundstück eine Mehrzahl von Rechten lasten musste. Es reichte aus, dass das Altenteil als Ganzes (also über alle betroffenen Grundstücke hinweg betrachtet) eine Bündelung von Rechten darstellte, auch wenn sich die konkrete dingliche Belastung von Grundstück zu Grundstück unterschied. Auf dem Grundstück in S. war es eben die Reallast für die Geldzahlung, auf den Grundstücken in V. primär das Wohnrecht.
Das Grundbuchamt wurde daher angewiesen, den Antrag unter dieser Maßgabe neu zu prüfen und die Eintragung vorzunehmen. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war nicht notwendig, da in Grundbuchsachen die Staatskasse in der Regel nicht die außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Beschwerdeführer trägt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Naumburg entschied, dass ein Altenteil (eine besondere Form der Altersabsicherung bei Immobilienübertragungen) auch dann als Ganzes im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn ein bestimmtes Grundstück nur mit einem Einzelrecht (hier: einer Geldzahlung) belastet wird. Die Gesamtheit der Rechte bildet das Altenteil, nicht die Summe der Rechte pro Grundstück. Diese praxisnahe Auslegung erleichtert die dingliche Sicherung von Versorgungsleistungen bei komplexen Übertragungen mit mehreren Grundstücken und stärkt den Schutz von Übertragenden im Alter.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist ein Altenteil und welche typischen Bestandteile umfasst es?
Stellen Sie sich vor, eine ältere Generation möchte ihren Hof, ein Haus oder ein Grundstück an die jüngere Generation übergeben – zum Beispiel Eltern an ihr Kind. Gleichzeitig wollen die Übergebenden sicherstellen, dass sie auch im Alter gut versorgt sind. Hier kommt oft das sogenannte Altenteil ins Spiel.
Ein Altenteil ist im Grunde eine besondere Form der Leibrente oder der Versorgung, die jemand erhält, der Eigentum, meist ein landwirtschaftliches Anwesen, an eine andere Person (den Übernehmer) übergibt. Es dient dazu, die Altersversorgung der Übergeber abzusichern. Das Besondere ist, dass es nicht nur aus Geldleistungen besteht, sondern oft verschiedene Elemente miteinander verbindet.
Die wichtigsten Bestandteile eines Altenteils
Ein Altenteil ist nicht gesetzlich abschließend geregelt, sondern wird in der Praxis und in Landesgesetzen (oft in Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke) ausgestaltet. Es ist eine Vertragssache zwischen den Beteiligten und kann daher sehr individuell aussehen. Trotzdem gibt es typische Elemente, die häufig Bestandteil eines Altenteils sind:
- Wohnrecht: Dies ist oft der Kern des Altenteils. Die Übergeber erhalten das Recht, auch nach der Übergabe weiterhin in dem übergebenen Haus oder auf dem Grundstück zu wohnen, oft in bestimmten Räumlichkeiten. Dieses Wohnrecht wird in der Regel im Grundbuch eingetragen, um sicherzustellen, dass es auch dann bestehen bleibt, wenn das Eigentum später vielleicht doch noch einmal den Besitzer wechselt. Es ist ein sehr starkes Recht.
- Versorgungsleistungen: Dazu können unterschiedliche Dinge gehören. Manchmal sind es regelmäßige Geldzahlungen, ähnlich einer privaten Rente. Es kann aber auch die Versorgung mit Naturalien gemeint sein, wie zum Beispiel die Lieferung von Brennholz, Strom, oder auch die Beteiligung an den Kosten für Lebensmittel.
- Pflegeleistungen oder Pflegeverpflichtung: Dieser Punkt kann ebenfalls Teil des Altenteils sein. Es kann vereinbart werden, dass der Übernehmer im Bedarfsfall Pflegeleistungen erbringt oder sich an den Kosten für professionelle Pflege beteiligt. Wie umfassend diese Verpflichtung ist, muss im Vertrag genau festgelegt werden.
- Nutzungsrechte: Gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben kann das Altenteil auch das Recht umfassen, bestimmte Teile des Anwesens weiter zu nutzen, zum Beispiel einen Garten zu bewirtschaften oder Ställe zu nutzen.
Wichtig zu wissen ist: Ein Altenteil ist eine Gesamtleistung. Die verschiedenen Bestandteile werden miteinander verknüpft, um den spezifischen Bedürfnissen der Übergeber gerecht zu werden und ihre Versorgung im Alter auf dem übergebenen Anwesen zu sichern. Die genaue Ausgestaltung hängt stark von den individuellen Vereinbarungen der Familie ab und sollte alle relevanten Aspekte des Zusammenlebens und der Versorgung abdecken. Die Eintragung ins Grundbuch macht die Rechte aus dem Altenteil besonders sicher.
Warum ist die Eintragung eines Altenteils im Grundbuch so wichtig?
Die Eintragung eines Altenteils im Grundbuch ist entscheidend für Ihre Sicherheit als Altenteiler. Stellen Sie sich das Grundbuch als ein öffentliches Verzeichnis vor, in dem wichtige Rechte an einem Grundstück festgehalten werden. Wenn Ihr Altenteil dort eingetragen ist, wird es zu einem „dinglichen Recht“. Das bedeutet, es ist nicht nur eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem aktuellen Eigentümer, sondern ein Recht, das direkt mit dem Grundstück verbunden ist.
Sicherheit bei Eigentümerwechsel
Der wichtigste Grund für die Eintragung ist der Schutz Ihrer Rechte gegenüber Dritten. Eine bloße vertragliche Vereinbarung über das Altenteil (zum Beispiel das Wohnrecht oder die Versorgungsleistungen) gilt grundsätzlich nur zwischen den Personen, die diesen Vertrag geschlossen haben. Was passiert aber, wenn der Eigentümer, der Ihnen das Altenteil gewährt hat, das Grundstück verkauft oder es zwangsversteigert wird?
Ohne Eintragung im Grundbuch ist der neue Eigentümer an die alte vertragliche Vereinbarung in der Regel nicht gebunden. Ihre im Vertrag zugesicherten Rechte könnten dann plötzlich nicht mehr durchsetzbar sein.
Mit Eintragung im Grundbuch hingegen wird Ihr Altenteil für jedermann sichtbar. Es ist so, als ob Ihr Recht fest am Grundstück „klebt“. Wenn das Grundstück verkauft wird, muss der neue Eigentümer Ihr eingetragenes Altenteil übernehmen. Ihre Rechte auf Wohnen, Versorgung oder andere im Altenteil vereinbarte Leistungen bleiben bestehen, unabhängig davon, wer gerade Eigentümer des Grundstücks ist.
Die „Versicherung“ im Grundbuch
Die Eintragung im Grundbuch wirkt wie eine „Versicherung“ für Ihr Altenteil. Sie gibt Ihnen die rechtliche Sicherheit, dass Ihre im Altenteilsvertrag vereinbarten Leistungen auch dann noch erfüllt werden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück ändern. Dieses dingliche Recht ist wesentlich stärker als eine rein persönliche Vereinbarung im Vertrag und schützt Sie umfassend vor den Risiken eines Eigentümerwechsels oder anderer Belastungen des Grundstücks.
Kann ein Altenteil auch dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn nur ein einzelnes Recht (z.B. eine Rentenzahlung) auf einem bestimmten Grundstück lastet?
Ja, ein Altenteil kann grundsätzlich auch dann im Grundbuch eines Grundstücks eingetragen werden, wenn auf diesem Grundstück nur ein einzelner Teil des Altenteils, wie zum Beispiel eine Rentenzahlung, gesichert werden soll. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem relevanten Fall entschieden.
Das Gericht hat klargestellt, dass ein Altenteil rechtlich gesehen eine Einheit bildet. Es handelt sich um ein umfassendes Rechtsverhältnis, das oft aus mehreren Bestandteilen besteht, wie dem Recht, in einem Haus wohnen zu bleiben, dem Anspruch auf Pflege oder eben auch dem Anspruch auf regelmäßige Zahlungen.
Stellen Sie sich das Altenteil wie ein „Gesamtpaket“ vor. Auch wenn dieses Paket auf verschiedene Grundstücke aufgeteilt wird – zum Beispiel das Wohnrecht auf Grundstück A und die Rentenzahlung soll auf Grundstück B gesichert werden – bleibt das Altenteil als solches eine rechtliche Einheit.
Die Gerichtsentscheidung bedeutet, dass die Eintragung im Grundbuch nicht zwingend voraussetzt, dass jeder einzelne Bestandteil des Altenteils (wie Wohnrecht, Pflege und Zahlung) auf jedem Grundstück gleichzeitig lastet. Wenn die Rentenzahlung Teil eines umfassenden Altenteils ist, das sich vielleicht auf mehrere übertragene Grundstücke bezieht, kann diese Zahlung auch isoliert als Altenteilsrecht auf einem bestimmten Grundstück im Grundbuch gesichert werden.
Es ist also entscheidend, dass die einzelne Leistung (wie die Rentenzahlung auf Grundstück B) Teil des größeren, einheitlichen Altenteilsvertrags ist, der im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen (oft landwirtschaftlichen Betrieben oder Immobilien) steht. Das Altenteil wird als ein Recht gesehen, auch wenn seine einzelnen Pflichten auf verschiedene Weise oder auf verschiedene Vermögenswerte verteilt sind.
Für Sie bedeutet das: Die Möglichkeit der Grundbucheintragung hängt davon ab, ob die fragliche Belastung (z.B. die Rentenzahlung) rechtlich als Teil eines Altenteils im Ganzen verstanden wird, selbst wenn auf dem spezifischen Grundstück, das belastet werden soll, nur dieser eine Bestandteil des Altenteils gesichert wird.
Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eintragung eines Altenteils und welche Rechte hat es?
Das Grundbuchamt ist in Deutschland eine amtliche Stelle, die das Grundbuch führt. Stellen Sie sich das Grundbuch wie ein öffentliches Verzeichnis für Grundstücke vor. Dort sind wichtige Informationen zu einem Grundstück eingetragen, zum Beispiel, wem es gehört und welche Rechte oder Belastungen darauf lasten.
Wenn ein Altenteil – ein Recht, das typischerweise die Versorgung oder das Wohnen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Grundstücks sichert – im Grundbuch eingetragen werden soll, spielt das Grundbuchamt eine zentrale Rolle. Die Eintragung im Grundbuch ist wichtig, weil das Altenteil dadurch gegenüber jedermann (also auch gegenüber einem späteren Käufer des Grundstücks) wirksam und gesichert wird.
Das Grundbuchamt ist dabei keine passive Stelle, die einfach alles einträgt, was beantragt wird. Es hat eine gesetzliche Prüfpflicht. Das bedeutet, das Amt muss den Antrag und die zugrundeliegenden Dokumente prüfen, bevor es die Eintragung vornimmt.
Was genau prüft das Grundbuchamt?
Das Grundbuchamt prüft insbesondere zwei Hauptbereiche:
- Formelle Voraussetzungen: Liegen alle erforderlichen Dokumente vor (z. B. der notarielle Übergabevertrag)? Sind die Anträge korrekt gestellt? Sind die Unterschriften beglaubigt oder notariell beurkundet?
- Materielle Voraussetzungen / Inhalt des Rechts: Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Das Grundbuchamt prüft, ob das im Vertrag vereinbarte Altenteil grundbuchfähig ist. Das bedeutet: Ist der Inhalt des Altenteils ausreichend bestimmt und klar formuliert? Passt die Art des vereinbarten Rechts überhaupt in das System der im Grundbuch eintragbaren Rechte?Ein Altenteil, das ins Grundbuch eingetragen werden soll, muss typischerweise aus bestimmten Elementen bestehen, wie dem Wohnrecht oder Versorgungsleistungen (z. B. Pflege, Verpflegung, Taschengeld). Diese Leistungen müssen im Vertrag genau beschrieben sein, damit sie als Belastung im Grundbuch eingetragen werden können. Allgemeine, unklare Versprechen reichen in der Regel nicht aus. Das Grundbuchamt achtet darauf, dass der Inhalt des eingetragenen Rechts für jedermann, der das Grundbuch einsehen kann, verständlich ist und Klarheit über die Belastung des Grundstücks besteht.
Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Prüfung
Hier zeigt sich das Spannungsverhältnis: Die Parteien (z. B. Eltern und Kinder bei der Übergabe des Hofes oder Hauses) haben grundsätzlich die Freiheit, ihren Vertrag frei zu gestalten. Sie können viele Details des Altenteils selbst bestimmen. Allerdings endet diese Freiheit dort, wo es um die Eintragung ins Grundbuch geht. Das Grundbuchamt übt eine Kontrollfunktion aus, um die Zuverlässigkeit und Klarheit des Grundbuchs zu gewährleisten. Es trägt nur Rechte ein, die den gesetzlichen Anforderungen an die Grundbuchfähigkeit genügen.
Was passiert, wenn das Grundbuchamt die Eintragung ablehnt?
Wenn das Grundbuchamt aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt sind – weil zum Beispiel der Inhalt des Altenteils nicht ausreichend bestimmt ist oder formelle Mängel vorliegen – wird es den Antrag auf Eintragung ablehnen.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes steht den Beteiligten ein Rechtsmittel zur Verfügung: die Beschwerde. Über diese Beschwerde entscheidet dann eine höhere Instanz, in der Regel das zuständige Oberlandesgericht. In diesem Beschwerdeverfahren wird die Entscheidung des Grundbuchamtes überprüft.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Grundbuchamt ist der Hüter des Grundbuchs und prüft bei der Eintragung eines Altenteils sehr genau, ob alle formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind. Dies dient der Sicherheit und Klarheit des Grundstücksverkehrs.
Was sollte man beachten, wenn man ein Altenteil vereinbart, um Probleme bei der Eintragung im Grundbuch zu vermeiden?
Bei einer Vereinbarung über ein Altenteil, oft im Zusammenhang mit der Übergabe eines Grundstücks, geht es darum, dass sich der Übergebende bestimmte Rechte sichert. Diese Rechte können beispielsweise ein Wohnrecht, Versorgungsleistungen oder Pflege umfassen. Damit solche Rechte im Grundbuch eingetragen und somit rechtlich abgesichert werden können, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Das Grundbuchamt, das für die Eintragung zuständig ist, prüft die Vereinbarung sehr genau.
Warum klare Formulierungen für die Eintragung wichtig sind
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks festhält. Um dort eingetragen zu werden, müssen Rechte klar, eindeutig und bestimmt beschrieben sein. Vage Formulierungen oder unbestimmte Leistungen können Schwierigkeiten bei der Eintragung verursachen oder dazu führen, dass bestimmte Teile der Vereinbarung gar nicht im Grundbuch gesichert werden können.
Was genau beschrieben werden sollte
Um Probleme bei der Eintragung zu vermeiden, ist es entscheidend, dass die einzelnen Rechte und Pflichten im Altenteilvertrag detailliert und unmissverständlich formuliert sind.
- Wohnrecht: Falls ein Wohnrecht vereinbart wird, muss genau festgelegt sein, welche Räume des Hauses oder der Wohnung genutzt werden dürfen. Eine genaue Beschreibung der Fläche oder der Lage der Räume ist hierbei wichtig.
- Leistungen und Pflichten: Vereinbarungen über Versorgungsleistungen (z.B. Verpflegung) oder Pflege sind für die Eintragung im Grundbuch oft komplexer. Hier ist es wichtig, genau zu beschreiben, welche Leistungen im Einzelnen gemeint sind. Allgemeine Formulierungen wie „angemessene Pflege“ können zu unbestimmt sein. Besser ist es, Art und Umfang der Leistungen so konkret wie möglich zu benennen oder auf objektiv bestimmbare Kriterien zu verweisen, soweit dies rechtlich für eine Grundbuchsicherung möglich ist.
- Zahlungen: Sollen wiederkehrende Zahlungen (wie eine Leibrente) vereinbart werden, muss die Höhe und Fälligkeit dieser Zahlungen genau festgelegt sein.
Die Bedeutung der notariellen Form
Eine Vereinbarung, die Rechte an einem Grundstück sichern soll, muss notariell beurkundet werden. Der Notar sorgt für die rechtliche Form und hilft in der Regel dabei, die Vereinbarung klar zu formulieren. Auch wenn der Notar bei der Formulierung unterstützt, liegt die Verantwortung für die Klarheit der getroffenen Absprachen beim Verfasser der Vereinbarung. Je präziser die Absprachen formuliert sind, desto geringer ist das Risiko, dass das Grundbuchamt die Eintragung verweigert oder nur Teile davon vornimmt.
Eine sorgfältige Planung und eine klare, detaillierte Formulierung der Vereinbarung sind somit der Schlüssel, um die gewünschten Rechte im Grundbuch sichern zu können und spätere Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Altenteil
Ein Altenteil ist eine vertragliche Vereinbarung, die typischerweise bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Immobilie getroffen wird, um die Versorgung des Übergebenden im Alter sicherzustellen. Es umfasst verschiedene Rechte und Leistungen, wie ein Wohnrecht, Mitbenutzungsrechte, Pflegeleistungen oder regelmäßige Geldzahlungen (Leibrente), die zusammen ein Gesamtpaket bilden. Rechtlich dient es dazu, die Lebensgrundlage der alten Generation trotz Eigentumsübergabe abzusichern. Die Eintragung des Altenteils im Grundbuch macht diese Rechte zu dinglichen Rechten, die auch gegenüber späteren Eigentümern gelten. Die rechtliche Grundlage für die Eintragung findet sich in § 49 Grundbuchordnung (GBO).
Reallast
Eine Reallast ist eine belastungsrechtliche Verpflichtung, bei der der Eigentümer eines Grundstücks zu einer wiederkehrenden Leistung gegenüber einem Begünstigten verpflichtet wird. Diese Leistung kann etwa eine monatliche Geldzahlung sein, die im Grundbuch dinglich gesichert wird. Im Gegensatz zu einem Wohnrecht ist die Reallast eine monetäre oder leistungspflichtige Belastung auf dem Grundstück, die dem Berechtigten zugutekommt, ohne dass er das Grundstück selbst nutzen muss. Reallasten finden ihre rechtliche Grundlage in den §§ 1105 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Beispiel: Im Fall war eine monatliche Barzahlung von 2.000 Euro als Reallast auf einem Grundstück eingetragen, um den Lebensunterhalt des Übergebers abzusichern.
Grundbuchordnung (GBO), insbesondere § 49 GBO
Die Grundbuchordnung regelt die Führung und Eintragung von Rechten an Grundstücken in Deutschland. § 49 GBO bestimmt speziell die Eintragung von Altenteilsrechten ins Grundbuch. Danach kann bei der Eintragung eines Altenteils auf die vereinbarte Urkunde (z. B. den notariellen Vertrag) Bezug genommen werden, ohne alle Einzelheiten der Rechte im Grundbuch selbst detailliert auszuführen. Dies soll die Überfüllung des Grundbuchs vermeiden und ermöglicht eine Bündelung mehrerer Rechte zu einem einheitlichen Altenteil. Die Vorschrift setzt voraus, dass diese Rechte der persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen und eindeutig in der Eintragungsbewilligung bezeichnet sind.
Eintragungsbewilligung
Die Eintragungsbewilligung ist die Zustimmung des Berechtigten (z. B. des Übernehmers) zur Eintragung eines Rechts ins Grundbuch. Diese Zustimmung wird in der Regel im notariellen Übertragungsvertrag erklärt. Die Eintragungsbewilligung ist unerlässlich, da das Grundbuchamt ohne diese keine Eintragung vornehmen darf. Sie stellt sicher, dass der Eigentümer oder Belastete mit der Eintragung einverstanden ist. Im Kontext des Altenteils ist die Eintragungsbewilligung Grundlage dafür, dass das Gesamtrechtsverhältnis (wie das Altenteil) als Einheit im Grundbuch erfasst werden kann, auch wenn einzelne Rechte nur auf verschiedenen Grundstücken lasten.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist eine Entscheidung des Grundbuchamts während des Verfahrens zur Eintragung eines Rechts, mit der dem Antragsteller eine Frist gesetzt wird, um bestehende Eintragungshindernisse zu beseitigen. Eine solche Verfügung ist keine endgültige Ablehnung, sondern eine Aufforderung, bestimmte Mängel oder Unklarheiten (z. B. unklare Rechtsbeschreibungen oder fehlende Unterlagen) zu beheben. Wird darauf nicht reagiert oder bleiben die Mängel bestehen, kann das Grundbuchamt den Antrag endgültig ablehnen. Im vorliegenden Fall setzte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügungen Fristen für die Klärung der Problematik der fehlenden Bündelung von Rechten auf dem einzelnen Grundstück.
Beispiel: Das Grundbuchamt verlangte nach der ersten Zwischenverfügung die Vorlage einer ergänzenden Erklärung, um die Rechtslage zu klären, weigerte sich aber dennoch, das Altenteil anzuerkennen, da es die Voraussetzungen nicht erfüllt sah.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 49 Grundbuchordnung (GBO): Regelt die Eintragung von Altenteilsrechten und erlaubt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur Bestimmung der einzelnen Rechte; Voraussetzung ist eine Mehrzahl von Rechten, die ein einheitliches Altenteil bilden und der persönlichen Versorgung dienen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, dass das Altenteil als Ganzes vorliegt, auch wenn nicht alle Rechte auf jedem Grundstück gebündelt sind, wodurch die Eintragung auf dem Grundstück in S. trotz alleiniger Belastung mit einer Reallast möglich ist.
- § 18 Grundbuchordnung (GBO): Bestimmt das Verfahren zur Beseitigung von Eintragungshindernissen durch Zwischenverfügungen, die dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung geben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt nutzte diese Vorschrift, um die Antragsteller zur Vorlage einer ergänzenden Erklärung aufzufordern, was jedoch die grundsätzlichen Eintragungshindernisse im Hinblick auf die fehlende Bündelung nicht beseitigte.
- Reallast (bürgerliches Recht, §§ 1105 ff. BGB): Eine dinglich gesicherte, wiederkehrende Leistungspflicht zugunsten eines Berechtigten, die auf einem Grundstück lastet und auch als Sicherungsmittel dient. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die monatliche Barleistung wurde als Reallast eingetragen, was allein jedoch nicht zur Ablehnung des Altenteils führen darf, da das Altenteil als Gesamtpaket zu betrachten ist.
- § 48 Grundbuchordnung (GBO): Stellt allgemeine Anforderungen an den Inhalt der Eintragung im Grundbuch, u.a. bezüglich Konkretisierung der Rechte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dem Vorrang des § 49 GBO folgend, darf § 48 nicht so eng ausgelegt werden, dass für jedes Grundstück eine gleichzeitige Mehrzahl von Rechten erforderlich ist.
- BGH-Entscheidung vom 12. Januar 1972 (Az. V ZB 24/71): Bestätigt den Zweck des § 49 GBO, Überfüllungen des Grundbuchs zu vermeiden, indem auf den notariellen Vertrag als Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird, anstatt detaillierte Einzelrechte in jeder Eintragung zu wiederholen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Rechtsprechung legitimiert die Eintragung des Altenteils in der hier vorliegenden Form, auch wenn auf einzelnen Grundstücken nur Teilrechte lasten.
- Altenteil (besonderes familien- und grundstücksrechtliches Institut): Bündelung verschiedener dinglicher und persönlicher Rechte zur Versorgung des Übergebers, häufig bei Hofübergaben angewandt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Altenteil sichert dem Übergeber umfassend Wohn-, Nutzungs- und Zahlungsleistungen, was die Gesamtheit der Rechte und nicht deren gleichzeitige örtliche Bündelung auf einzelnen Grundstücken in den Vordergrund stellt.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 55/23 – Beschluss vom 22.12.2023
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