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Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch: Wann beigefügte Anlagen gültig sind

Kredit bewilligt, Grundschuld beurkundet – doch das Grundbuchamt blockiert plötzlich die Eintragung wegen eines fehlenden Verlesungsvermerks in den beigefügten Anlagen. Muss der Notar tatsächlich jede Seite explizit quittieren, oder genügt die finale Unterschrift unter der Urkunde, um die Gültigkeit des gesamten Immobiliengeschäfts zu sichern?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Wx 26/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 05.08.2025
  • Aktenzeichen: 12 Wx 26/25
  • Verfahren: Beschwerdeentscheid
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Notarrecht
  • Relevant für: Grundstückskäufer, Verkäufer, Notare

Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld eintragen, wenn der Kaufvertrag eindeutig auf eine beigefügte Anlage verweist.
  • Notare müssen das Vorlesen der Anlage nicht zusätzlich in einem Vermerk bestätigen.
  • Ein klarer Verweis im Vertrag macht die Anlage zum Teil der gesamten Urkunde.
  • Die Unterschrift unter dem Text belegt rechtlich auch das Vorlesen der beigelegten Anlage.
  • Das Amt darf die Eintragung ohne Beweise für Fehler nicht einfach ablehnen.

Wann scheitert die Eintragung einer Grundschuld?

Eine Hand unterschreibt präzise einen Kaufvertrag mit Anlage auf einem schweren Holztisch neben einem Notarsiegel.
Ein eindeutiger Verweis im Kaufvertrag macht Anlagen zum Urkundenbestandteil und verpflichtet das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundschuld. Symbolfoto: KI

Der Verkauf einer Immobilie ist meist ein reibungsloser Ablauf, sobald die Tinte unter dem Kaufvertrag getrocknet ist. Im April 2025 saßen eine Grundstückseigentümerin und die künftigen Käufer in einem Notariat zusammen, um den Eigentumsübergang eines Grundstücks zu besiegeln. Da die Käufer den Kaufpreis finanzieren mussten, bewilligten die Parteien die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 110.000 Euro zugunsten einer Sparkasse. Zusätzlich sollte eine Auflassungsvormerkung das Recht der Käufer auf die spätere Eigentumsübertragung im Grundbuch absichern.

Der beauftragte Notar reichte die Unterlagen beim Amtsgericht Bernburg ein, welches das zuständige Grundbuchamt führt. Doch anstatt die Änderungen wie gewohnt vorzunehmen, blockierte die Behörde den Prozess. Mit einer sogenannten Zwischenverfügung vom 23. Mai 2025 teilte das Amt mit, dass der Eintragung ein formelles Hindernis entgegenstehe. Es setzte der Grundstückseigentümerin eine Frist, um den vermeintlichen Fehler zu beheben. Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Notar bei der Verlesung des Vertrages alle gesetzlichen Vorschriften pingelig genau dokumentiert hatte.

Welche Formvorschriften gelten beim Notar?

Das deutsche Grundbuchrecht stellt strenge formelle Vorgaben an jede Änderung. Gemäß § 29 der Grundbuchordnung (GBO) darf das Grundbuchamt eine Eintragung nur vornehmen, wenn die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Dies schützt den Rechtsverkehr vor Fälschungen und Irrtümern. Für den eigentlichen Ablauf beim Notar greift das Beurkundungsgesetz (BeurkG).

Damit ein notarieller Vertrag rechtlich bindend ist, müssen zwingend folgende Schritte eingehalten werden:

  • Die Parteien erscheinen persönlich in dem Notariat.
  • Der Notar liest den kompletten Text der Niederschrift laut vor.
  • Die Beteiligten genehmigen den Inhalt ausdrücklich.
  • Alle Anwesenden und der Notar unterzeichnen das Dokument.

Ein Verstoß gegen die Vorlesungspflicht aus § 13 BeurkG führt nach § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur sofortigen Nichtigkeit des gesamten Vertrages. In der Praxis bestehen Verträge jedoch oft aus einem Haupttext und diversen Anhängen. Hier greift § 9 BeurkG: Erklärungen in einem separaten Schriftstück gelten als Bestandteil der Haupturkunde, wenn in der Niederschrift darauf verwiesen wird und das Schriftstück beigefügt ist.

Praxis-Tipp: Den Termin aktiv nutzen

Viele Beteiligte schalten beim schnellen Verlesen der Urkunde innerlich ab. Das ist gefährlich. Der Notartermin ist die letzte Hürde, an der Fehler ohne großen Aufwand korrigiert werden können. Trauen Sie sich, den Notar zu unterbrechen und Fragen zu stellen, wenn Sie eine Formulierung nicht verstehen. Ist die Tinte erst trocken, wird jede nachträgliche Änderung bürokratisch aufwendig und verursacht zusätzliche Kosten.

Warum blockierte das Amt die Eintragung?

In dem vorliegenden Kaufvertrag regelte § 4 die Details zur Kaufpreisfinanzierung. Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Mitwirkung und verwies ausdrücklich auf eine angeheftete „Anlage Grundschuld“. Diese Anlage enthielt die eigentliche Grundschuldbestellung über 110.000 Euro sowie eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 der Zivilprozessordnung (ZPO). Letztere erlaubt es der Bank, bei einem Zahlungsausfall sofort in das Grundstück zu vollstrecken, ohne vorher einen Gerichtsprozess führen zu müssen.

Am Ende des Vertrages notierte der Notar in seinem Schlussvermerk, dass die Niederschrift den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wurde. Doch dem Grundbuchamt fehlte ein entscheidender Satz. Die Beamten monierten, dass weder im § 4 des Vertrages noch im Schlussvermerk ausdrücklich erwähnt wurde, dass auch die „Anlage Grundschuld“ verlesen worden sei. Ohne diese explizite Bestätigung, so die Argumentation der Behörde, sei der Inhalt der Anlage nicht wirksam in die Niederschrift einbezogen worden. Die Beteiligten wollten diese weitreichende Auslegung nicht akzeptieren und legten Beschwerde ein.

Praxis-Hinweis: Umgang mit der Zwischenverfügung

Erhalten Sie Post vom Grundbuchamt mit einer Beanstandung (Zwischenverfügung), ist der Schreck oft groß. In der Praxis ist dies jedoch meist ein technischer Vorgang, den der Notar klären muss. Er ist dafür verantwortlich, den Vollzug der Urkunde sicherzustellen. Kontaktieren Sie bei solchen Schreiben direkt Ihr Notariat, statt selbst beim Amt zu intervenieren – oft ist die juristische Klärung bereits im Gange.

Muss das Vorlesen der Anlage extra vermerkt sein?

Der Fall landete schließlich vor dem Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt. In seinem Beschluss vom 5. August 2025 (Aktenzeichen 12 Wx 26/25) wies das Gericht die Behörde zurück und hob die Zwischenverfügung vollständig auf. Die Richter stellten klar, dass der Vertrag alle notwendigen Formvorschriften erfüllte und das Grundbuchamt die Eintragung nicht hätte verweigern dürfen.

Das Gericht analysierte zunächst den Aufbau des Vertrages. Der § 4 enthielt eine absolut eindeutige Verweisung auf die beigefügte Anlage. Die Vertragsparteien hatten unmissverständlich erklärt, die dortigen Regelungen zur Grundschuldbestellung abgeben zu wollen. Einzig ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Verkäuferin war in dem Text explizit von der Verweisung ausgenommen worden. Diese präzise Ausnahme zeigte dem Gericht, dass die Parteien genau wussten, worauf sie sich bezogen. Damit war die Anlage gemäß § 9 BeurkG rechtlich ein untrennbarer Teil der Niederschrift geworden.

Die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit

Das Kernargument des Grundbuchamts – der fehlende Nachweis der Verlesung – fiel bei der gerichtlichen Prüfung durch. Die Richter zogen hierfür § 13 Absatz 1 Satz 2 BeurkG heran. Diese Norm statuiert eine gesetzliche Vermutung für die Vorlesung. Wenn eine notarielle Niederschrift eigenhändig unterschrieben ist, geht das Gesetz automatisch davon aus, dass der Notar das Dokument ordnungsgemäß vorgelesen hat.

Ein ausdrücklicher gesonderter Vermerk, dass auch die Anlage verlesen worden sei, ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Niederschrift durch ausdrückliche Bezugnahme einen einheitlichen Urkundsinhalt bildet.

Da die Anlage rechtlich zur Niederschrift gehört, erstreckt sich der allgemeine Schlussvermerk des Notars ganz selbstverständlich auch auf den Anhang. Das Gericht betonte, dass die strenge Forderung des Grundbuchamtes nach einer gesonderten Formformulierung das Gesetz unzulässig zu Ungunsten der Bürger auslegen würde. Es gab im gesamten Verfahren nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Parteien das Notariat vorzeitig verlassen hätten oder der Notar Seiten übersprungen hätte.

Da keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Gegenteil ersichtlich sind, hat das Grundbuchamt diese Vermutung nicht zu Lasten der Beteiligten zu erschüttern.

Um diese Entscheidung auf ein starkes Fundament zu stellen, verwies der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bereits in einem Urteil vom 28. Januar 1994 (AZ: V ZR 131/92) und in einem späteren Beschluss vom 29. September 2009 (AZ: XI ZR 44/09) hatte das höchste deutsche Zivilgericht geurteilt, dass diese gesetzliche Vermutung greift und Anlagen einschließt. Das Grundbuchamt konnte keine stichhaltigen Gegenargumente liefern, um diese Vermutung zu widerlegen.

Was bedeutet das Urteil für Immobilienkäufer?

Die unrechtmäßige Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg ist damit vom Tisch. Das Grundbuchamt muss nun die beantragte Auflassungsvormerkung und die Grundschuld eintragen, ohne weitere formelle Hürden aufzubauen. Dem Senat erschien der Fall derart eindeutig, dass er weder eine Kostenentscheidung zu Lasten der Eigentümerin traf noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuließ.

Für Käufer, Verkäufer und Banken bringt diese Entscheidung eine enorme Sicherheit für die Vertragsabwicklung. Es ist beruhigend zu wissen, dass kleinliche sprachliche Lücken im notariellen Schlussvermerk nicht ausreichen, um ein Immobiliengeschäft zu torpedieren. Solange ein Vertragstext klar auf seine Anhänge verweist und alle Beteiligten das Hauptdokument unterzeichnen, schützt das Gesetz die Wirksamkeit des gesamten Vertragswerks. Grundbuchämter dürfen ihre Prüfpflicht nicht dazu nutzen, formelle Anforderungen zu erfinden, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sind.

Achtung Falle: Der Zeitfaktor

Dieser Fall verdeutlicht ein typisches Risiko: Auch wenn Sie im Recht sind und die Eintragung am Ende erfolgt, stoppt der Streit mit dem Amt oft den gesamten Abwicklungsprozess über Monate. Da Banken den Kredit meist erst nach erfolgreicher Sicherung im Grundbuch auszahlen, verzögert sich auch die Kaufpreiszahlung und damit die Schlüsselübergabe. Planen Sie daher bei Immobilienkäufen stets zeitliche Puffer für solche unvorhergesehenen bürokratischen Hürden ein.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Hinter solchen absurden Zwischenverfügungen stecken oft übervorsichtige Rechtspfleger, die sich strikt an interne Checklisten klammern. Notariate nutzen für diese Verträge standardisierte Textbausteine, die eigentlich bundesweit tausendfach reibungslos funktionieren. Wenn dann plötzlich ein einzelner Sachbearbeiter beim Grundbuchamt eine extrem pingelige Rechtsauffassung entwickelt, blockiert das auf einen Schlag dutzende Immobilienkäufe.

Für die Beteiligten heißt das konkret: Ruhig Blut bewahren und nicht sofort den beurkundenden Notar für unfähig halten. Die Kanzleien fechten solche Machtkämpfe mit den Behörden routinemäßig aus, da es hier um den Erhalt ihrer bewährten Standardmuster geht. Ich rate meinen Mandanten in solchen Fällen, die Juristen diese internen Rangkämpfe einfach unter sich ausmachen zu lassen.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Vermutung der Verlesung auch, wenn ich die Anlage nicht separat unterschrieben habe?

JA. Die gesetzliche Vermutung der Verlesung erstreckt sich auch auf Anlagen, sofern diese durch eine klare Bezugnahme im Haupttext zum integralen Bestandteil der notariellen Urkunde geworden sind. Eine separate Unterschrift auf jedem einzelnen Blatt des Anhangs ist für die rechtliche Wirksamkeit nicht erforderlich, da die Unterschrift unter dem Hauptdokument das gesamte Werk deckt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) umfasst die Niederschrift rechtlich alles, was Gegenstand der Verlesung und der anschließenden Genehmigung durch die Beteiligten war. Wird in der Haupturkunde ausdrücklich auf eine Anlage verwiesen, verschmelzen diese Dokumente zu einer untrennbaren Einheit, wodurch die Beweiskraft gemäß § 415 ZPO das gesamte Paket erfasst. Da die Beteiligten mit ihrer Unterschrift am Ende der Niederschrift den gesamten Inhalt bestätigen, muss die Anlage nicht gesondert signiert werden, um von der Vermutung der Vollständigkeit zu profitieren. Der Notar dokumentiert durch den Schlussvermerk offiziell, dass das gesamte Konvolut einschließlich der Verweise verlesen wurde, was eine lückenlose Dokumentation des Parteiwillens rechtssicher sicherstellt.

Diese weitreichende Rechtswirkung greift jedoch nur dann ein, wenn die Anlage in der Urkunde eindeutig identifizierbar bezeichnet ist und tatsächlich bei der Beurkundung physisch vorlag. Sollte der Verweis im Haupttext fehlerhaft oder so vage formuliert sein, dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Anlage unmöglich erscheint, könnte die Vermutungswirkung für diesen spezifischen Teil im Einzelfall entfallen. In einem solchen seltenen Szenario müssten die Beteiligten im Streitfall gesondert nachweisen, dass der Inhalt der Anlage tatsächlich Gegenstand der notariellen Beratung und der gemeinsamen Einigung war.

Hieraus folgt, dass eine fehlende Unterschrift auf dem Anhang kein Indiz für eine mangelhafte Beurkundung darstellt, solange die Verknüpfung im Vertragstext durch den Notar präzise ausgestaltet wurde.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Verweisungsklauseln in Ihrem Notarvertrag auf eine präzise Bezeichnung der Anhänge, um die rechtliche Einheitlichkeit Ihrer Urkunde zweifelsfrei zu dokumentieren. Vermeiden Sie es, die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung allein aufgrund einer fehlenden Unterschrift auf der Anlage anzuzweifeln, solange der Haupttext formgerecht unterzeichnet wurde.


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Wer zahlt meine Bereitstellungszinsen, wenn das Grundbuchamt die Eintragung wegen Formfehlern verzögert?

Die Bereitstellungszinsen müssen in der Regel Sie als Käufer und Kreditnehmer selbst tragen, da Verzögerungen durch das Grundbuchamt zum allgemeinen Abwicklungsrisiko eines Immobilienerwerbs zählen. Zwar liegt die Ursache der Verzögerung meist außerhalb Ihres persönlichen Einflussbereichs, doch gegenüber dem Kreditinstitut bleiben Sie als Vertragspartner für die termingerechte Abnahme des Darlehens rechtlich verantwortlich.

Der Darlehensvertrag mit Ihrer Bank besteht rechtlich völlig unabhängig vom Kaufvertrag oder dem behördlichen Verfahren beim Grundbuchamt, weshalb vereinbarte Bereitstellungszinsen nach Ablauf der bereitstellungsfreien Zeit automatisch anfallen. Da das Grundbuchamt als staatliche Stelle agiert, begründet eine bloße Verzögerung durch formale Beanstandungen meist keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beamten vorliegt. Gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG greift die Amtshaftung nur bei einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten, während administrative Verzögerungen oft als unvermeidbares Lebensrisiko eingestuft werden. Eine direkte Kostenerstattung durch den Notar ist ebenfalls nur dann rechtlich durchsetzbar, wenn diesem ein konkreter Beratungsfehler oder ein vermeidbarer Mangel bei der Urkundenerstellung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Ein Regressanspruch gegen den Notar kommt jedoch in Betracht, wenn die Verzögerung auf einem eindeutigen Formfehler in der Urkunde beruht, den der Notar bei sorgfältiger Arbeitsweise zwingend hätte erkennen müssen. In solchen Ausnahmefällen kann der Notar über seine Berufshaftpflichtversicherung für den entstandenen Zinsschaden haften, sofern seine Pflichtverletzung die alleinige Ursache für die verzögerte Kreditauszahlung durch die finanzierende Bank darstellt.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie umgehend Ihren Notar zur Klärung der Fehlerursache und bitten Sie Ihre Bank unter Hinweis auf die unverschuldete Verzögerung schriftlich um eine kulante Verlängerung der bereitstellungsfreien Zeit. Vermeiden Sie es, die Zahlung der Zinsen ohne vorherige rechtliche Prüfung einfach einzustellen, da dies Ihre Kreditwürdigkeit nachhaltig gefährdet.


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Muss ich selbst beim Grundbuchamt widersprechen oder übernimmt das zwingend mein Notar für mich?

NEIN, der Notar ist im Rahmen seines Amtes gesetzlich dazu verpflichtet, den Widerspruch gegen Beanstandungen des Grundbuchamtes für Sie zu führen. Die Beseitigung von Eintragungshindernissen durch Einlegung einer Beschwerde gehört zu den Kernpflichten des beurkundenden Notars, um den vollständigen Vollzug des Vertrages rechtssicher zu gewährleisten. Damit müssen Sie als Beteiligte nicht eigenständig gegenüber der Behörde tätig werden oder juristische Schriftsätze verfassen.

Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus der Verantwortung des Notars für den sogenannten Vollzug der Urkunde gemäß § 53 BeurkG (Beurkundungsgesetz). Sobald das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlässt, stellt dies ein formelles Hindernis für die angestrebte Eigentumsübertragung oder Belastung dar, welches die Wirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts gefährdet. Der Notar fungiert hierbei als neutraler Betreuer der Beteiligten und muss sicherstellen, dass der im Vertrag vereinbarte Zweck ohne rechtliche Mängel im Grundbuch umgesetzt wird. Da er für die korrekte Formulierung der Anträge bereits vergütet wurde, umfasst sein gesetzliches Aufgabenfeld auch die professionelle Auseinandersetzung mit dem Rechtspfleger bei unberechtigten Forderungen des Amtes.

Obwohl die primäre Verantwortung beim Notariat liegt, sollten Sie das erhaltene Schreiben dennoch unverzüglich an das Büro Ihres Notars weiterleiten, um eventuelle Postlaufzeiten innerhalb der Behördenwege abzukürzen. In seltenen Einzelfällen kann das Grundbuchamt ergänzende Dokumente fordern, die nur Sie persönlich beibringen können, wie etwa aktuelle Meldebescheinigungen oder private Zustimmungen von dritten Familienmitgliedern. Selbst in diesen speziellen Fällen koordiniert der Notar jedoch die Einreichung und prüft vorab die rechtliche Notwendigkeit der behördlichen Anforderung für das laufende Verfahren, damit keine unnötigen Verzögerungen bei der Eigentumsumschreibung entstehen.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihr Notariat kurz telefonisch unter Nennung des Aktenzeichens und lassen Sie sich bestätigen, dass die Zwischenverfügung dort bereits vorliegt und bearbeitet wird. Vermeiden Sie es, eigenständig rechtliche Argumentationen gegenüber dem Grundbuchamt zu formulieren, da dies die abgestimmte Abwicklungsstrategie des Notars empfindlich stören könnte.


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Was kann ich tun, wenn der Verkäufer wegen der verzögerten Kaufpreiszahlung vom Vertrag zurücktritt?

Sie können dem angedrohten Rücktritt widersprechen, da dieser rechtlich erst zulässig ist, wenn die Zahlung bereits fällig war und Sie diese Verzögerung persönlich zu verantworten haben. Ein wirksamer Rücktritt des Verkäufers ist ausgeschlossen, solange die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises durch das Grundbuchamt noch nicht erfüllt wurden. Ohne die offizielle Fälligkeitsmitteilung des Notars geraten Sie als Käufer rechtlich nicht in Zahlungsverzug.

Gemäß § 323 BGB setzt ein Rücktrittsrecht voraus, dass der Schuldner eine fällige Leistung trotz einer angemessenen Fristsetzung nicht erbracht hat, was hier mangels eingetretener Fälligkeit nicht zutrifft. In notariellen Kaufverträgen ist die Zahlung meist an die Eintragung der Auflassungsvormerkung (Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübergangs) gebunden, um den Käufer vor einem Verlust des Geldes zu schützen. Da Banken das Darlehen oft erst nach der Sicherstellung im Grundbuch auszahlen, führt eine langsame Bearbeitung beim Grundbuchamt zwangsläufig zu einer Verzögerung des gesamten Zahlungsvorgangs. Da Sie diese behördliche Verzögerung nicht zu vertreten haben, fehlt es an einem schuldhaften Verzug gemäß § 286 BGB, weshalb der Verkäufer rechtlich weiterhin an den Kaufvertrag gebunden bleibt.

Eine andere Bewertung ergäbe sich nur, wenn die Verzögerung auf Ihrem eigenen Versäumnis beruht, etwa durch eine verspätete Einreichung notwendiger Finanzierungsunterlagen bei Ihrem Kreditinstitut. Sofern der Notar die Fälligkeit bereits wirksam bestätigt hat und Sie die Zahlung dennoch ohne rechtfertigenden Grund zurückhalten, könnte der Verkäufer nach einer erfolglosen Mahnung tatsächlich vom Vertrag zurücktreten. Bei rein behördlichen Verzögerungen im Grundbuchamt bleibt Ihr Anspruch auf die Übereignung der Immobilie jedoch uneingeschränkt bestehen und die Drohung des Verkäufers ist rechtlich wirkungslos.

Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Notar um eine schriftliche Klarstellung gegenüber dem Verkäufer, dass die Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit aufgrund der Bearbeitungsdauer beim Grundbuchamt derzeit noch nicht vorliegen. Vermeiden Sie es, sich durch angedrohte Rücktritte unter Druck setzen zu lassen oder vorschnell einer Aufhebung des Kaufvertrages zuzustimmen.


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Gefährdet ein Formfehler bei der Grundschuldbestellung die rechtliche Gültigkeit meines gesamten Immobilienkaufvertrages?

NEIN, ein isolierter Formfehler bei der Bestellung einer Grundschuld führt im Regelfall nicht dazu, dass der gesamte Immobilienkaufvertrag seine rechtliche Wirksamkeit verliert. Der Kaufvertrag und die Grundschuldbestellung sind juristisch als zwei getrennte Rechtsgeschäfte zu betrachten, deren Gültigkeit grundsätzlich unabhängig voneinander nach dem sogenannten Trennungsprinzip beurteilt wird. Selbst wenn die Grundschuld wegen eines formalen Mangels nicht sofort im Grundbuch eingetragen werden kann, bleibt Ihre vertragliche Verpflichtung zum Erwerb der Immobilie hiervon unberührt.

Die rechtliche Eigenständigkeit dieser Vorgänge sorgt dafür, dass Mängel in der Finanzierungsabsicherung nicht zwangsläufig das zugrunde liegende Kausalgeschäft, also den Kauf der Immobilie, rechtlich gefährden oder sogar infizieren. Während der Kaufvertrag die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung regelt, dient die Grundschuldbestellung lediglich der Besicherung des Darlehens und stellt eine dingliche Belastung des Grundstücks dar. Ein Fehler in der Form eines untergeordneten Vermerks oder einer Anlage betrifft daher nur die Eintragungsfähigkeit der Sicherheit bei dem zuständigen Grundbuchamt, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des schuldrechtlichen Kaufvertrages. Da diese Mängel oft durch eine nachträgliche Ergänzung oder Korrektur durch den beurkundenden Notar behoben werden können, bleibt der Bestand des gesamten Immobiliengeschäfts in der Praxis meistens stabil.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn ein fundamentaler Verstoß gegen zwingende Formvorschriften vorliegt, der den gesamten Beurkundungsvorgang gemäß § 13 BeurkG (Beurkundungsgesetz) betrifft. Sollte der Notar beispielsweise die gesamte Urkunde nicht laut vorgelesen haben, führt dieser schwere Verfahrensfehler nach § 125 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks inklusive aller darin enthaltenen Erklärungen. In einem solchen Fall würde der Formmangel tatsächlich wie ein Dominoeffekt wirken und sowohl die Finanzierungssicherheit als auch den Kaufvertrag selbst rechtlich vollständig vernichten, sofern keine wirksame Heilung des Mangels eintritt.

Unser Tipp: Lassen Sie die Wirksamkeit des Vertrages durch Ihren Notar bestätigen und veranlassen Sie zeitnah eine formgerechte Heilung des spezifischen Fehlers bei der Grundschuldbestellung. Vermeiden Sie es unbedingt, aufgrund bloßer formaler Unstimmigkeiten eigenmächtig die Kaufpreiszahlung einzustellen, da dies einen kostspieligen Verzug bei der Vertragserfüllung auslösen kann.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 26/25 – Beschluss vom 05.08.2025


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