Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 Wx 45/11 – Beschluss vom 06.06.2011
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2011 – Gz. L… Blatt 76-11 – wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000,00 €
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist eingetragener Eigentümer des Flurstücks … der Flur 2, eingetragen im Grundbuch von L… Blatt 76. Zur Urkundenrolle Nr. … des Notars … mit Amtssitz in Frankfurt (Oder) bestellte der Beteiligte zu 1 zu Gunsten der Beteiligten zu 2 am 1. Juli 2010 an dem genannten Grundstück eine brieflose Grundschuld über 40.000,00 €. Daneben übernahm C… Sch… als Kreditnehmerin neben dem Beteiligten zu 1 die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und sonstige Nebenleistungen).
Der weitere Inhalt der in Höhe von 40.000,00 € bewilligten Grundschuld wird in Ziffer 1. der genannten Urkunde wie folgt beschrieben:
„Die Grundschuld ist vom heutigen Tag an mit 15 v. H. jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich am ersten Werktag des folgenden Jahres fällig. Zusätzlich ist eine einmalige sonstige Nebenleistung von 5. v. H. zu zahlen.“
Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten namens der Gläubigerin und des Eigentümers die Eintragung der Grundschuld.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2011 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass es hinsichtlich der einzutragenden einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 v. H. der Angabe der entsprechenden Bezugsgröße bedürfe.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, der Angabe einer Bezugsgröße bedürfe es nicht, da sich die Nebenleistung bei einer Grundschuld nur auf deren Nennbetrag beziehen könne, weil es sich bei der Grundschuld um ein abstraktes Sicherungsmittel handele. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2011 hielt der Verfahrensbevollmächtigte, nachdem das Grundbuchamt zuvor mit Verfügung vom 10. März 2011 eine weitere Frist zur Beseitigung des beanstandeten Verfahrenshindernisses eingeräumt hatte, an seiner Auffassung fest und erklärte weiter, dieses Schreiben sei als Beschwerde anzusehen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 26. April 2011 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde, über die gemäß § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Da der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 31. März 2011 nicht ausdrücklich erklärt hat, für wen er die Beschwerde einlegt, ist, weil sich aus den weiteren Umständen etwas anderes nicht zweifelsfrei ergibt, davon auszugehen, dass die Beschwerde für die Beteiligten eingelegt ist, namens derer die Eintragung der Grundschuld beantragt wurde (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 15 GBO Rdnr. 20 m. w. Nachw.).
Dies sind der Beteiligte zu 1 als Grundstückseigentümer und die Beteiligte zu 2 als Gläubigerin.
2.
Das Grundbuchamt hat zutreffend mit der beanstandeten Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der beantragen Eintragung entgegensteht, dass die weitere einmalige Nebenleistung wegen der fehlenden Angabe der Bezugsgröße nicht hinreichend bestimmt in der Bestellungsurkunde vom 1. Juli 2010 bezeichnet ist.
a) Andere Nebenleistungen einer Grundschuld können als rechtsgeschäftlich vereinbarte Belastung des Grundstücks eingetragen werden (§ 1192 Abs. 2 2. Alt. BGB). Sie erweitern den Anspruch auf Zahlung aus dem Grundstück in der Weise, dass eine weitere Belastung des Grundstücks mit ihnen zu der Belastung mit der bestimmten Grundschuldhauptsumme hinzutritt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 2295). Andere Nebenleistungen sind außerhalb des Kapitals des Grundpfandrechts zu entrichtende Beträge, die in verschiedener Form vorkommen können. Sie können etwa einmalig in einem zahlenmäßig oder nach Berechnungsmerkmalen bestimmten Betrag vereinbart sein (Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 1966).
b) In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 1. Juli 2010 ist diese neben den Zinsen aus der Grundschuldsumme (§ 1192 Abs. 2 1. Alt. BGB) vereinbarte „andere Nebenleistung“ nicht hinreichend bestimmt nach ihren Berechnungsmerkmalen bezeichnet, weil für den angegebenen Prozentsatz von 5 v. H. die Bezugsgröße nicht bezeichnet ist. Dies kann zwar die Grundschuldsumme sein, zwingend ist dies aber für die Vereinbarung einer anderen Nebenleistung gemäß §1192 Abs. 2 2. Alt. BGB nicht. Vereinbart werden könnte auch jede andere Bezugsgröße. Etwas anderes kann insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei einer Grundschuld nicht um ein akzessorisches Sicherungsmittel handelt, nicht hergeleitet werden. Allein hieraus ergibt sich nicht zwingend ein bestimmter Inhalt einer anderen Nebenleistung.
Das Grundbuchamt hat daher zu Recht mit der beanstandeten Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass gegenwärtig der beantragten Eintragung entgegensteht, dass die weitere Nebenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist.
3.
Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 30 Abs. 1 KostO auf bis zu 1.000,00 € geschätzt.