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Eintragung einer (Bauhandwerker-)Sicherungshypothek als Höchstbetragshypothek

KG Berlin – Az.: 1 W 301/19 – Beschluss vom 26.11.2019

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Beteiligte ist als Eigentümerin in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch eingetragen. Am 4. September 2019 erklärte sie zur UR-Nr. …/2019 J des Notars F… J… in B…, die M…GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) beanspruche von ihr, „für angeblich bereits erbrachte Leistungen aus einem VOB-Bauvertrag […] in Höhe eines Betrages von restlichen EUR 4.775,33 zzgl. 10 v.H. für angebliche Nebenforderungen die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.“ „Zur Sicherung dieser angeblichen Forderungen“ bewilligte und beantragte die Beteiligte, für die Gläubigerin „im Grundbuch […] eine Bauhandwerkersicherungshypothek über einen Betrag von bis zu EUR 5.252,86 einzutragen.“

Unter dem 6. September 2019 hat der Notar den Vollzug im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 zu Punkt 2 darauf hingewiesen, die Eintragung einer Sicherungshypothek von „bis zu“ 5.252,86 EUR für eine bestimmte Forderung sei unzulässig der einzutragende Kapitalbetrag müsse festgelegt werden. Insofern bedürfe es einer formgerechten Änderung der Eintragungsbewilligung sowie des Antrags. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7. November 2019, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11. November 2019 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO.

Gegenstand des Verfahrens ist allein Punkt 2 der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019, nicht hingegen der Antrag auf Eintragung der Hypothek als solcher (BGH, NJW 2014, 1002). Die mit der Beschwerde – auch – angestrebte Anweisung an das Grundbuchamt, den Eintragungsantrag im Grundbuch zu vollziehen, kann danach nicht ergehen (Schmidt-Räntsch, in: Meikel, 11. Aufl., § 77 GBO, Rdn. 37).

2. Die Beschwerde hat aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht; die angefochtene Zwischenverfügung ist insoweit zu Recht ergangen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Die Eintragung einer (Sicherungs-)Hypothek im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie der Grundstückseigentümer bewilligt, § 19 GBO. Dabei erfordert der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen, klare und eindeutige Erklärungen. Eine Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Forderung muss nach Grund und Höhe bestimmt oder bestimmbar sein (BGH, NJW 1994, 460, 461). Die Angabe eines Höchstbetrags oder von Berechnungsgrundlagen genügt nicht (Morvilius, in: Meikel, a.a.O., Einl B, Rdn. 586).

Dementsprechend muss der Bewilligung eine solche bestimmte oder bestimmbare Forderung zu entnehmen sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beteiligte hat vielmehr lediglich einen Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück für Forderungen der Gläubigerin haften soll, angegeben.

b) Allerdings kann eine Hypothek auch in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird, § 1190 Abs. 1 S. 1 BGB.

Grundlegend für die Höchstbetragshypothek ist der Vorbehalt der Feststellung der Forderung (BGH, NJW 1986, 53, 54). Während der Höchstbetrag und die Person des Gläubigers bestimmt sein müssen, kann sich der Vorbehalt der Forderung auf alle Merkmale der Forderung beziehen, insbesondere auf deren Höhe oder auch auf den Schuldgrund (Krause, in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, § 1190 BGB, Rdn. 4; Morvilius, in: Meikel, a.a.O., Einl. B, Rdn. 595). Für eine feststehende Forderung in bestimmter Höhe kann hingegen grundsätzlich keine Höchstbetragshypothek eingetragen werden (BayObLG, NJW-RR 1989, 1467, 1468; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1942 – 1 Wx 334/42 – DNotZ 1943, 134, 135; Beschluss vom 22. September 1932 – 1 X 574/32 – HRR 1933 Nr. 202; Beschluss vom 26. September 1929 – 1 X 561/29 – HRR 1929, Nr. 1998). Dann genügt etwa die Ungewissheit, ob die Forderung künftig zur Entstehung kommt, allein nicht (Deutsch, in: beck-online, Großkommentar, BGB, Stand 2019, § 1190, Rdn. 19; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, 2015, § 1190, Rdn. 28). Eine (Sicherungs-)Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden, §§ 1113 Abs. 2, 1184 BGB.

Danach kommt die von der Beteiligten begehrte Eintragung einer Sicherungshypothek in Form einer Höchstbetragshypothek, §§ 1190 Abs. 3, 1184 BGB, nicht in Betracht. Zwar besteht hier keine Ungewissheit, ob die Forderung künftig entstehen wird. Vielmehr ist ungewiss, ob die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung überhaupt entstanden ist („angebliche Forderungen“ der Gläubigerin). Das begründet aber ebenfalls keinen Vorbehalt im Sinne des § 1190 Abs. 1 S. 1 BGB. Letztlich ist die – von der Gläubigerin beanspruchte – zu sichernde Forderung sowohl nach Grund (Bauvertrag und daraus folgender Anspruch der Werkunternehmerin auf Stellung einer Sicherungshypothek, § 650e BGB) als auch der Höhe nach (4.775,33 EUR zzgl. 10 % für Nebenforderungen = 5.252,86 EUR) bestimmt. Der schuldrechtliche Anspruch, zu dem die Hypothek akzessorisch sein soll, ist gerade nicht, was die Höchstbetragshypothek voraussetzt, späterer Bestimmung vorbehalten (vgl. Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 2).

3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.

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