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Eintragung einer Änderung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern

OLG Dresden – Az.: 17 W 0748/14 – Beschluss vom 13.08.2014

An Gerichtskosten sind seitens der Erstbeteiligten – nur – 2.658,50 € zu zahlen. Der Kostenansatz des Amtsgerichts Plauen vom 27.02.2014 (CH-144-12; KSB 622140269909) wird entsprechend geändert.

Der ihn bestätigende Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Plauen vom 26.05.2014 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Für die Eintragung einer Grundschuldabtretung sind der Erstbeteiligten 13.292,50 € (0,5 aus 60 Mio. Euro) berechnet. Das ist ihr zu teuer. Sie meint, mehr als eine 0,1-Gebühr aus 60 Mio. Euro, also mehr als 2.658,50 € dürften keinesfalls angesetzt werden.

Die Grundschuld ist eine Gesamtgrundschuld über gut 76 Mio. Euro. Sie lastet an mehr als 30 Grundstücken. Die Grundbücher werden weit überwiegend bei unterschiedlichen Grundbuchämtern geführt.

Deren Kostenbehandlung ist nicht einheitlich. Manche ersuchen die übrigen Grundbuchämter um Mitteilung, wer die Kosten für die Einträge bei allen Grundbuchämtern erhebe. Einige teilen mit, von ihnen werde nichts berechnet. Andere haben wie hier eine 0,5-Gebühr aus dem Nennbetrag, begrenzt auf 60 Mio. Euro, angesetzt. Dann gibt es Grundbuchämter, die erklärtermaßen verunsichert und deshalb noch im Prüfungsstadium sind. Schließlich regt das Grundbuchamt, das als erstes (aber mehr als einen Monat vor den meisten anderen) angerufen wurde, an, zu den Einträgen der übrigen Grundbuchämter solle nur eine 0,1-Gebühr erhoben werden.

Nach erfolgloser Erinnerung stellt die Erstbeteiligte den amtsgerichtlichen Kostenansatz zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht. Von diesem wurde die Bezirksrevisorin angehört. Sie meint, der Kostenansatz sei in Ordnung. Da seien sich die sächsischen Bezirksrevisoren, im Unterschied zu denen anderer Bundesländer, einig.

II.

Die nach § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte, nach § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG vom Oberlandesgericht und bei diesem, nach Übertragung durch Einzelrichterin, vom Senat in 3er-Besetzung (§ 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG, § 122 Abs. 1 GVG) zu bescheidende Beschwerde hat Erfolg. In (Rechts-)Analogie zu KV 14122, 14141 sind nur 20 % der Gebühr nach KV 14130, also, bei Beachtung von § 35 Abs. 2 GNotKG, 0,1 aus 60 Mio. Euro, mithin 2.658,50 € zu berechnen und zwar, da § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG wegen der Regel des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG nicht entsprechend angewendet werden kann, durch das die Beschwerde hier vorlegende Amtsgericht selbst.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, die der gerichtskostenrechtlichen Behandlung der Abtretung von Gesamtpfandrechten, die im Grundbuch verschiedener Grundbuchämter eingetragen sind, ist durchaus öfter beschrieben und auch jedenfalls schon einmal obergerichtlich entschieden. Die dabei gebotenen Antworten sind höchst unterschiedlich. Das Kammergericht (5 W 241/13) etwa meint, jedes der beteiligten Grundbuchämter könne eine 0,5-Eintragungsgebühr aus dem Nennwert des Gesamtrechtes berechnen. Hiernach hätte die Erstbeteiligte für die gerichtliche Registrierung der Abtretung knapp 400.000,00 € zu zahlen. Andere denken, das Gegenteil sei richtig. Es falle nur eine 0,5-Gebühr an (so Buchinger/Banzhaf, ZfIR 2014, 363, 366 f.). Schließlich werden vermittelnde Lösungen geboten, zu unterschiedlichen Ansätzen. So soll sich die von den weiteren beteiligten Grundbuchämtern zu erhebende Eintragungsgebühr aus einem geringeren Wert als dem des Nennbetrages berechnen, offenbar in Anlehnung an die Regelung des § 44 Abs. 1 GNotKG bzw. an die früher geltende der §§ 63 Abs. 3 S. 1, 2. Hs., 64 Abs. 6 KostO. Für gleichermaßen zulässig gehalten wird eine Heranziehung der Regeln zur Eintragung bzw. zur Löschung eines Gesamtgrundpfandrechtes, also eine analoge Handhabung der Gebührensatzerhöhungen von 0,2 bzw. 0,1 nach KV 14122 bzw. nach KV 14141 (dazu etwa Böhringer, BWNotZ 2014, 17, 24).

Von den Justizverwaltungen, namentlich auch vom BMJV ist mittlerweile eingeräumt, dass hier eine „Gesetzeslücke“ besteht und erkannt, dass diese durch Ergänzungen/Änderungen des GNotKG geschlossen werden soll. Vorgeschlagen ist dazu u.a. die Einfügung einer Nr. 14131 in das Kostenverzeichnis mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut:

„Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird:

Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1“ (nach Tabelle B).

Dies entspricht dem hier gefundenen Ergebnis. Dabei ist der Senat, anders als etwa das Kammergericht (a.a.O.), der Ansicht, dass diese Handhabung schon nach derzeitiger Rechtslage möglich ist. So beurteilt es insbesondere auch Wilsch, in seiner Anmerkung zur kammergerichtlichen Entscheidung (ZfIR 2014, 206 – 209). Auf dessen Ausführungen sei verwiesen. Im Übrigen dürfte das erwähnte Gesetzesvorhaben bestätigen, dass es vom Gesetzgeber übersehen wurde, eine Regelung für die Veränderung eines Gesamtrechts im Bereich mehrerer Grundbuchämter innert des GNotKG zu treffen. Die gleichsam grundlegende Überlegung des Kammergerichts, es spreche nichts für eine planwidrige Regelungslücke (Rn. 27), vermag der Senat auch deshalb nicht zu teilen.

Für den Eintrag in Plauen muss die Erstbeteiligte daher nur den einer 0,1-Gebühr entsprechenden Betrag von 2.658,50 € zahlen. Zwar handelt es sich bei den hierzu herangezogenen Nrn. 14122, 14141 nicht um selbständige Gebühren, sondern um Gebührenerhöhungen. Das ändert aber an der Berechnung nichts. Waren, was nach Aktenlage möglich erscheint, am Grundbuchvollzug der Abtretung 28 Grundbuchämter (im maßgeblichen Monatszeitraum) beteiligt, beträgt der Gebührensatz (27 x 0,1 = 2,7 + 0,5) 3,2, der Gesamtgebührenbetrag 85.072,00 €, dessen Differenz zum (Teil-)Betrag einer 0,5-Gebühr (13.292,50) 71.779,50 €, womit sich, teilt man letzteres durch 27, ebenfalls 2.658,50 € errechnen, die bei jedem der weiteren 27 Grundbuchämter anzusetzen sind.

Letztlich ist ohne Belang, dass der erste Eintragungsantrag bereits am 03.12.2013 beim Cottbuser Grundbuchamt, so mehr als einen Monat vor dem hier abzurechnenden gestellt wurde. Eine Vielzahl der übrigen Eintragungsanträge wurde ebenfalls am 15.01.2014 gestellt, einige davon zu früherer Stunde als der hiesige. Damit ist die KV-Nrn. 14122, 14141 (und auch im Gesetzesvorhaben des BMJV) vorgesehene Monatsfrist gewahrt.

Kosten- und Wertentscheide sind nicht nötig, § 81 Abs. 8 GNotKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG gibt vor, dass eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (I ZB 77/12) verbietet dergleichen die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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