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Eintragung Eigentumswechsels an Grundstück im Bestand einer Religionsgemeinschaft

LG Köln – Az.: 11 T 316/08 – Beschluss vom 07.04.2011

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergheim – Grundbuchamt – vom 20.8.2008 – PU-…-9 – aufgehoben und das Amtsgericht Bergheim – Grundbuchamt – angewiesen, nach Maßgabe der folgenden Gründe über den Antrag der Beteiligten auf Grundbuchberichtigung neu zu entscheiden.

Gründe

I.

In den o.g. Grundbüchern ist als Eigentümer des Wohnungseigentums  bzw. des Grundstücks eingetragen der „… e.V in …“.

Gemäß der unter dem 4.2.2001 geänderten Satzung des Vereins war vorgesehen, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung an die Religionsgemeinschaft der Zeugen …. in Deutschland e.V., , fällt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.8.2007 verzichtete der Verein auf die Rechtsfähigkeit. Das Vereinsregister wurde daraufhin geschlossen.

Mit Antrag vom 5.6.2008 beantragte die Beteiligte unter Bezugnahme auf im folgenden näher bezeichnete und beigefügte Unterlagen und unter Hinweis darauf, dass dem früheren Verein „…………“  unter dem 13.6.2006 seitens des Berliner Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden sei (Amtsblatt  für ……. vom 14.7.2006)  die Berichtigung des Grundbuches dahin, dass das Vermögen des „T, Versammlung … e………“ auf sie, die Beteiligte, am 8.7.2006 übergegangen sei. Mit der Begründung, eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne mit dem Namen einer ihr eingegliederten, im staatlichen Recht nicht rechtsfähigen Untergliederung in das Grundbuch eingetragen werden, beantragte sie die Eintragung unter der Bezeichnung „T, Versammlung …“ mit Sitz in ….

Im Anschluss an die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte die Beteiligte unter dem 8.7.2006 ein in ihrem Amtsblatt veröffentlichtes ‚Statut‘ (StRG)  erlassen,  in dem es u.a. heißt:

§ 5 (1): Gliederungen der Religionsgemeinschaft sind örtliche Versammlungen (im Folgenden Versammlungen genannt…..

§ 6 (1): Die Versammlungen sind religionsrechtlich selbständige Gliederungen des öffentlichen Rechts. Das ihnen zugeordnete Eigentum sowie die durch sie vereinnahmten Spenden werden von ihnen verwaltet.

Darüber hinaus erließ die Beteiligte ebenfalls unter dem 8.7.2006 eine ‚Versammlungsordnung‘ (VersO) , in der es u.a. heißt:

§ 1 (1): Die Versammlung trägt als religionsrechtlich selbständige Untergliederung des öffentlichen Rechts den Namen „T, Versammlung…“ Als solcher ist ihr vom Zweigkomitee Eigentum zugeordnet….

Des weiteren erließ sie gleichfalls unter dem 8.7.2006 ein ‚Übergangsgesetz‘, in dessen Art. I. es heißt:

Bereits bestehende Versammlungen sind mit der Verleihung der Körperschaftsrechte religionsrechtlich selbständige Untergliederungen des öffentlichen Rechts. Dies gilt auch, soweit sie zur Teilnahme am Rechtsverkehr als eingetragene Vereine gehandelt haben. Bis zu ihrer Löschung im Vereinsregister sind sie kirchliche Vereine im Sinne der Abgabenordnung. Das Eigentum der eingetragenen Vereine bleibt den Versammlungen zugeordnetes Eigentum im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 StRG. Soweit Versammlungen nicht als eingetragene Vereine gehandelt haben, wird ihnen durch Beschluss des Zweigkomitees Eigentum zugeordnet.

Mit Schreiben vom 27.5.2008 an die Versammlung … traf das Zweigkomitee der Beteiligten die Feststellung, dass diese seit jeher eine Untergliederung ihrer Religionsgemeinschaft  gewesen sei und diese deshalb als „bereits bestehende Versammlung“ im Sinne von Art. I des Übergangsgesetzes als religionsrechtlich selbständige Untergliederung der Beteiligten anerkannt sei. Sie stellte fest, dass das Eigentum des Vereins an den o.g. im Grundbuch von … Blatt … und … eingetragenen Immobilien durch religionsrechtliche Anordnung auf die Beteiligte als  Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten des Übergangsgesetzes am 8.7.2006 übergegangen sei. Desweiteren wurde der Versammlung … in dem Schreiben „die Zuordnung des vormaligen Vereinsvermögens als Eigentum“ bestätigt.  Das Schreiben bezeichnete sie als feststellenden religionsrechtlichen (kirchenrechtlichen) Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 4 StRG.

Am 26.3.2008 veröffentlichte die Beteiligte das Muster eines solchen Verwaltungsaktes in ihrem Amtsblatt und wies darauf hin, dass die Verwaltungsakte auf ihrer – näher bezeichneten – Internetseite einsehbar seien.

Mit Beschluss vom 20.8.2008 – -…-9 – wies das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück mit der Begründung, mangels Auflösung des Vereins „T, Versammlung … e.V. habe dieser als nicht rechtsfähiger Verein fortbestanden, so dass kein Übergang des Eigentums auf die Beteiligte habe stattfinden können.

Diese habe sodann nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass Eigentümer des Grundbesitzes nunmehr die Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „T, Versammlung …“ bzw. die „T in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, C3, Versammlung …“ ist. Zwar sei die Rechtsfähigkeit der Beteiligten als Körperschaft des Öffentlichen Rechts anzuerkennen. Diese sei aber nicht in der Lage, durch innerkirchliches Recht neue Körperschaften des Öffentlichen Rechts einzurichten oder Vereine in eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts zu überführen, die in einem anderen Bundesland ihren Sitz haben. Außerhalb Berlins könnten keine für das staatliche Recht beachtlichen öffentlich-rechtlichen Strukturen geschaffen werden. Mit der Umstrukturierung der ehemaligen Vereine als „religionsrechtlich selbständige Untergliederungen“ nach dem internen Recht der Religionsgemeinschaft könnten daher außerhalb Berlins keine für das staatliche Recht beachtlichen  öffentlich-rechtlichen Strukturen geschaffen werden.

Daher müssten alle Mitglieder des nunmehr nicht mehr rechtsfähigen Vereins ‚Versammlung …‘ das Eigentum durch Auflassung und Eintragung übertragen. Da eine Auflassung nicht vorliege, könne der Mangel nicht rückwirkend geheilt werden, so dass der Antrag sofort zurückzuweisen sei. Weiter heißt es in dem angefochtenen Beschluss: „Anmerkend sein noch zu erwähnen, dass sowohl für den Fall der …Grundbuchberichtigung als auch für den Fall der …rechtsgeschäftlichen Übertragung die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes notwendig ist. Diese wurde nicht eingereicht“.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie u.a. geltend macht, sie habe in der Form des § 29 GBO durch Verwaltungsakt vom 27.5.2008 nachgewiesen, dass der bisherige Eigentümer Untergliederung der Beteiligten gewesen und als solche geblieben sei, und damit eine religionsrechtlich selbständige Untergliederung der Beteiligten sei ohne rechtliche Existenz im staatlichen Recht. Diese Feststellung sei für das Grundbuchamt bindend.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 18, 71 GBO zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache selbst Erfolg, soweit die beiden im Rubrum bezeichneten Immobilien betroffen sind. Die Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von … Blatt … ist bei der Kammer nicht angefallen. Im Antrag der Beteiligten vom 5.6.2008 ist dieses Grundbuch nicht bezeichnet; auch bezieht sich der Beschluss der Rechtspflegerin vom 20.8.2008 nur auf die Grundbuchblätter … und … .

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ist gegeben. Sie folgt schon daraus, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Eigentümerin beantragt hat, allerdings mit der Maßgabe, dass sie (die Beteiligte) mit dem Namen der ihr eingegliederten Untergliederung in das Grundbuch eingetragen werden soll.

Die Kammer folgt der Argumentation des Grundbuchamtes, das die Zurückweisung des Eintragungsantrages darauf stützt, die Beteiligte hätte außerhalb Berlins keine für das staatliche Recht beachtlichen Strukturen schaffen können, nicht. Denn die Verleihung der Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vom 13.6.2006 war  als „überregionaler Akt“ zu verstehen (vgl. hierzu Zacharias, NVwZ 2007, 1257:

– Landgericht Paderborn, Beschluss vom 14.2.2008 – 5 T 1/08 – zit. n. Juris – ; .

– Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 14.3.2008 – 23 T 618/07 – ; Landgericht  Heidelberg, Beschluss vom 3.11.2008 – 6 T 56/08 – ). Hiernach haben diejenigen Rechte und Privilegien, die mit dem körperschaftlichen Status verbunden sind, in allen Ländern Beachtung zu finden, solange keine Hoheitsbefugnisse in den anderen Ländern ausgeübt werden, zu denen etwa eine Besteuerung zählt (Zacharias a.a.O.) Bei der Beantragung einer Grundbuchberichtigung geht es nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Rechte.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes ist durch die innerkirchlichen Regelungen der Beteiligten auch keine neue Körperschaft des Öffentlichen Rechts – in … – geschaffen worden und auch keine für das staatliche Recht beachtliche öffentlich-rechtliche Struktur, sondern lediglich eine innerkirchlich und religionsrechtlich selbständige Untergliederung, was die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer gesiegelten Antragsbegründung nebst Vorlage der entsprechenden Ausgaben des Amtsblattes nachgewiesen hat. Damit liegt nicht die Inanspruchnahme hoheitlicher Rechte vor, sondern lediglich eine kirchliche Organisationsregelung, die von Art 140 GG i.V.m. Art. 137 RWV gedeckt ist (so auch Landgericht Köln, 11. Zivilkammer, Beschluss vom 10.1.2008 – 11 T 228/07- ; Landgericht Paderborn a.a.O; Landgericht Bielefeld a.a.O.).

Im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 RWV ist desweiteren anerkannt, dass eine Auflassung entbehrlich ist, wenn  die Übertragung kirchlicher Grundstücke im Rahmen von Organisationsveränderungen unmittelbar auf einem Kirchengesetz beruht ( Mainusch, NJW 1999, 2148).

Diese Bestimmungen gestatten der anerkannten Religionsgemeinschaft, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Folge dieser kirchlichen Rechtsetzungsbefugnis ist, dass diese auch im staatlichen Raum zu beachten ist und somit in den zivilrechtlichen Raum hinausgreift (Eckert und Heckel, MittBayNotK 2006, 471). Die kirchlich angeordnete Rechtsnachfolge des Grundvermögens haben die staatlichen Gerichte daher hinzunehmen, da der Gesetzesakt durch das der Kirche verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht gedeckt wird (OLG Hamburg, NJW 1983, 2572). Ein Wechsel in der Rechtszuständigkeit  berührt dann nur die innerkirchliche Sphäre und greift nicht in den staatlichen Wirkungsbereich ein (OLG Hamburg a.a.O.). Dementsprechend können auch Übertragungen von Grundstücken bei Veränderungen im Bestand kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dinglicher Wirkung durch Kirchengesetz erfolgen, die keine Auflassung erfordern (Landgericht Paderborn a.a.O.; Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rdn. 3295a). Als solches Kirchengesetz ist das Übergangsgesetz vom 8.7.2006  anzusehen, durch das angeordnet ist, dass  das Vermögen der Untergliederungen in dem Vermögen der Beteiligten als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgeht, das  „Eigentum der  eingetragenen Vereine aber den Versammlungen zugeordnetes Eigentum im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 StRG bleibt (so auch Landgericht Bielefeld a.a.O.; Landgericht Heidelberg a.a.O.). Gleichzeitig erfolgte durch das Übergangsgesetz eine Umformung von einer Person des Privatrechts (eingetragener Verein) in eine religionsrechtlich selbständige Untergliederung des öffentlichen Rechts („bestehende Versammlungen …sind mit der Verleihung der Körperschaftsrechte ..religionsrechtlich selbständige Untergliederungen des öffentlichen Rechts“), die als solche fortbesteht ( so auch Landgericht Paderborn a.a.O.).

Soweit zu fordern ist, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Neuordnung der Religionsgemeinschaft und der damit einhergehenden Umwandlung der bisherigen Vereine in religionsrechtlich selbständige Untergliederungen der Eigentumsübergang in Form einer dem Publizitätsgrundsatz des Sachenrechts entsprechenden Weise vollzogen werden muss, indem der maßgebliche Kirchenverwaltungsakt unter Angabe des Zeitpunktes des Inkrafttretens der kirchlichen Anordnung und Bezeichnung der übertragenen Grundstücke mit Grundbuch- und Katasterangabe  in einem allgemein zugänglichen Publikationsorgan – wie kirchliches Amtsblatt – zu veröffentlichen ist, (so Landgericht Bielefeld a.a.O.) , ist dem dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, dass im Amtsblatt der allgemeine Inhalt der Zuweisung bekannt gemacht ist und sich dort der Hinweis findet, die einzelnen Verwaltungsakte seien unter der Internetadresse der Beteiligten einzusehen (so auch Landgericht Bielefeld Beschluss vom 12.10.2010 – 23 T 23/09 – ). Diese Veröffentlichung im Amtsblatt vom 26.3.2008 ist vorliegend belegt.

Dass der ehemalige eingetragene Verein am 6.8.2007 durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet hat, steht den vorstehenden Bewertungen nicht entgegen. Denn vorliegend fand die Umwandlung in eine religionsrechtlich selbständige Untergliederung schon vorher, nämlich durch die kirchenrechtlichen Regelungen vom 8.7.2006 statt und der Übergang des Vermögens ebenfalls schon zuvor durch die o.g. innerkirchlichen Regelungen. Auch setzte der Verwaltungsakt vom 27.5.2008 nicht mehr die Existenz des Vereins zu diesem Zeitpunkt voraus, sondern stellte nach seinem Inhalt für die Vergangenheit die Zuordnung des ehemaligen Vereinsvermögens als Eigentum im Sinne des Übergangsgesetzes fest.

Wenngleich die Beteiligte geltend macht, dass das frühere Eigentum des eingetragenen Vereins „in dem Vermögen der Beteiligten als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgehe“ , bestehen keine Bedenken, die Grundbuchberichtigung – wie beantragt – dahin vorzunehmen, die Beteiligte als Eigentümerin mit dem Zusatz „Versammlung….(Ortsangabe)“ einzutragen , wenngleich ausweislich des Sachverhalts des Beschlusses beantragt war die Eintragung „T, Versammlung…..(Ortsangabe)“ (so auch schon LG Köln a.a.O.)

Soweit das Grundbuchamt „anmerkend“ das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beanstandet, ist die Zurückweisung des Eintragungsantrages erkennbar hierauf nicht gestützt, zumal das Grundbuchamt nicht befugt war, wegen des Fehlens den Antrag zurückzuweisen. Denn in den Fällen, in denen eine Zurückweisung nicht zwingend geboten ist, ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch beim Fehlen behördlicher Genehmigungen wie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Meikel, Grundbuchordnung, § 18 Rdn. 82).

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