Die Eintragung des Treuhänders in das Grundbuch sollte nach dem Tod der Eigentümerin im Jahr 2024 allein durch ein notarielles Testament erfolgen. Trotz der klaren Urkunde verlangte das Amt einen teuren Erbschein für die Verwaltung der unselbständigen Stiftung. Unklar blieb, ob der Verzicht auf den Erbschein beim Grundbuchamt trotz der komplizierten Rechtslage möglich ist.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Muss ein Erbschein vorgelegt werden, wenn ein Treuhänder ins Grundbuch will?
- Was ist eine unselbständige Stiftung und wie funktioniert die Treuhand?
- Warum verweigerte das Grundbuchamt die Eintragung des Treuhänders?
- Wie entschied das Oberlandesgericht Köln über die Grundbuchberichtigung?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Verzicht auf den Erbschein auch, wenn mein notarielles Testament handschriftliche Ergänzungen enthält?
- Muss ich die hohen Erbscheinskosten tragen, wenn das Grundbuchamt mein notarielles Testament nicht anerkennt?
- Wie weise ich meine Berechtigung nach, wenn der Treuhand-Hinweis im Grundbuch rechtlich unzulässig ist?
- Wie wehre ich mich gegen eine Zwischenverfügung, die trotz notariellem Testament einen Erbschein fordert?
- Kann ich die unselbständige Stiftung später in eine rechtsfähige Form umwandeln, ohne das Grundbuch zu ändern?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Wx 203/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 11.12.2023
- Aktenzeichen: 2 Wx 203/23
- Verfahren: Grundbuchbeschwerde
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
Ein Treuhänder darf ohne Erbschein ins Grundbuch, sofern ein notarielles Testament seinen Auftrag eindeutig beweist.
- Ein notarielles Testament ersetzt den teuren Erbschein bei klarer Rechtslage.
- Nicht rechtsfähige Stiftungen können selbst nicht als Eigentümer im Grundbuch stehen.
- Das Gericht trägt stattdessen den Treuhänder persönlich als neuen Eigentümer ein.
- Das Grundbuch zeigt keine Hinweise auf das interne Treuhandverhältnis an.
- Der Treuhänder erhält nach außen die volle rechtliche Gewalt über das Grundstück.
Muss ein Erbschein vorgelegt werden, wenn ein Treuhänder ins Grundbuch will?

Wenn Immobilien vererbt werden, ist der Gang zum Grundbuchamt unvermeidlich. Doch was passiert, wenn der letzte Wille komplexe Konstruktionen wie eine Stiftungslösung vorsieht? Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Köln zeigt, wie schnell Erben und Treuhänder in die Mühlen der Bürokratie geraten können. Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob für die Eintragung des Treuhänders in das Grundbuch zwingend ein teurer Erbschein notwendig ist oder ob ein klares notarielles Testament ausreicht.
Der Fall ist besonders für Menschen interessant, die ihren Nachlass über eine Stiftung regeln wollen. Denn hier prallen oft der Gestaltungswille des Erblassers und das strenge Formalitätsbedürfnis der Grundbuchämter aufeinander. Das Gericht musste klären, wer eigentlich als Eigentümer eingetragen wird, wenn eine Stiftung zwar begünstigt, aber rechtlich unselbständig ist.
Was ist eine unselbständige Stiftung und wie funktioniert die Treuhand?
Um den Streit zu verstehen, muss man zunächst die rechtlichen Akteure kennen. In Deutschland gibt es zwei Arten von Stiftungen. Die klassische, rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person – ähnlich wie eine GmbH oder ein Verein. Sie kann selbst Eigentümerin von Immobilien sein und im Grundbuch stehen.
Ganz anders verhält es sich bei der sogenannten unselbständigen Stiftung. Diese ist rechtlich gesehen kein eigenes Subjekt. Sie ist vielmehr ein Vermögensmasse, die einem anderen – dem Treuhänder – zur Verwaltung übergeben wird.
Die Rolle des Treuhänders
Der Treuhänder nimmt eine Zwitterstellung ein, die im deutschen Recht oft für Verwirrung sorgt. Nach außen hin tritt er als vollwertiger Eigentümer auf. Er hat die volle Rechtsmacht. Im Innenverhältnis zur Stiftung ist er jedoch gebunden: Er darf das Vermögen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwenden. Für das Grundbuchamt ist diese Unterscheidung entscheidend. Da das deutsche Sachenrecht strikt ist, stellt sich oft die Frage: Muss das Treuhandverhältnis im Grundbuch sichtbar sein?
Warum verlangt das Amt oft einen Erbschein?
Das Grundbuchamt hat die Pflicht, das Grundbuch korrekt zu führen. Wenn Immobilien vererbt werden, verlangt das Amt in der Regel einen Nachweis der Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbschein. Ein notarielles Testament reicht oft aus und spart den Erben die Kosten für den Erbschein. Ist das Testament jedoch unklar oder widersprüchlich, geht das Amt auf Nummer sicher und fordert einen amtlichen Erbschein. Genau an diesem Punkt entzündete sich der Konflikt im vorliegenden Fall.
Warum verweigerte das Grundbuchamt die Eintragung des Treuhänders?
Der Konflikt begann nach dem Tod eines Vorerben. Der ursprüngliche Eigentümer der Immobilie, der Erblasser, hatte in einem notariellen Testament aus dem Jahr 2017 verfügt, dass nach dem Tod des Vorerben eine Stiftung als Erbin eingesetzt werden solle. Er benannte diese als „B. G. Stiftung“ und bestimmte einen Rechtsanwalt als Treuhänder.
Das Grundbuchamt in Euskirchen trug daraufhin am 2. August 2023 den Rechtsanwalt zwar ein, fügte aber einen entscheidenden und problematischen Zusatz hinzu. Im Grundbuch stand nun sinngemäß: Die Stiftung, die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf. Das Amt ging also davon aus, dass hier eine rechtsfähige Stiftung entstehen soll, die nur noch auf ihre staatliche Genehmigung wartet.
Der eingesetzte Treuhänder wehrte sich gegen diese Darstellung. Er beantragte die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall. Sein Argument: Der Erblasser habe niemals eine rechtsfähige Stiftung gewollt. Der Zusatz „die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf“ sei falsch und müsse gestrichen werden. Stattdessen solle er selbst als Treuhänder eingetragen werden – ohne den verwirrenden Verweis auf eine noch zu gründende juristische Person.
Das Grundbuchamt blieb stur. Die Rechtspflegerin argumentierte, die Rechtslage sei unklar. Um den Eintrag zu ändern, forderte sie die Vorlage eines Erbscheins. Dieser sollte zweifelsfrei klären, wer nun wirklich der Erbe ist. Gegen diese Forderung nach einem Erbschein durch das Grundbuchamt legte der Rechtsanwalt Beschwerde ein. Er sah nicht ein, warum er für viel Geld einen Erbschein beantragen sollte, wenn das notarielle Testament die Lage seiner Meinung nach eindeutig regelte.
Wie entschied das Oberlandesgericht Köln über die Grundbuchberichtigung?
Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Köln. Die Richter mussten prüfen, ob das Grundbuchamt zu Recht auf einem Erbschein bestand oder ob der Wille des Erblassers im notariellen Testament klar genug für eine direkte Berichtigung war. Am 11. Dezember 2023 fällte der Senat seine Entscheidung (Az. 2 Wx 203/23).
Das Gericht gab dem Treuhänder auf ganzer Linie recht. Die Richter hoben die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und wiesen das Grundbuchamt an, über den Antrag neu zu entscheiden – und zwar ohne einen Erbschein zu verlangen.
War das Testament wirklich unklar?
Das Hauptargument des Gerichts bezog sich auf die vermeintliche Unklarheit des Testaments. Die Richter analysierten den Text des Erblassers genau. Dabei stellten sie fest, dass der Verstorbene sehr präzise Anweisungen gegeben hatte. Er hatte mehrfach betont, dass die Stiftung nicht rechtsfähig sein sollte. Zudem hatte der Notar im Jahr 2017 sogar ausdrücklich über den Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Stiftung belehrt.
Der Erblasser hat in einem notariellen Testament […] eindeutig und mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Stiftung nicht rechtsfähig sein soll.
Für das Gericht stand damit fest: Die aktuelle Eintragung im Grundbuch war falsch. Der Zusatz, die Stiftung bedürfe noch der Anerkennung, widersprach dem direkten Willen des Erblassers. Da das notarielle Testament diesen Willen zweifelsfrei belegte, war die Offenkundigkeit der Erbfolge aus der Urkunde gegeben. Ein zusätzlicher Erbschein war somit überflüssig.
Kann eine unselbständige Stiftung im Grundbuch stehen?
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betraf die eigentliche Eintragung. Das Gericht stellte klar, dass eine Eintragung einer unselbständigen Stiftung als Eigentümerin rechtlich unmöglich ist. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
Das OLG Köln verwies hierbei auf die etablierte Rechtsprechung, etwa auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. August 2019. Zwar kann eine unselbständige Stiftung als Erbin benannt werden, doch rechtstechnisch wird dann ihr Träger – also der Treuhänder – zum Erben. Da im vorliegenden Fall noch keine andere juristische Person als Träger gegründet war, fiel diese Rolle dem benannten Rechtsanwalt zu.
Darf die Treuhand im Grundbuch vermerkt werden?
Interessant ist auch die Haltung des Gerichts zur Sichtbarkeit der Treuhand. Der Treuhänder hatte ursprünglich beantragt, als „Treuhänder für die unselbständige B. G. Stiftung“ eingetragen zu werden. Hier erteilten die Richter jedoch einen rechtlichen Hinweis.
Im deutschen Grundbuchrecht gilt der Grundsatz, dass Treuhandbindungen nicht eingetragen werden. Das Grundbuch soll klare Eigentumsverhältnisse zeigen, keine schuldrechtlichen Absprachen im Hintergrund. Der Treuhänder ist nach außen hin der volle Eigentümer. Die Beschränkungen, denen er unterliegt (dass er das Vermögen nur für die Stiftung nutzen darf), sind rein schuldrechtlicher Natur und haben keine dingliche Wirkung.
Treuhandverhältnisse sind im Grundbuch nicht durch Hinweiszusätze zu dokumentieren; das Grundbuch kennt nicht die Eintragung eines Hinweises, dass der Eingetragene lediglich Treuhänder eines Dritten sei.
Das Gericht berief sich hierbei auf ältere Entscheidungen, unter anderem des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) aus dem Jahr 1984. Das bedeutet für die Praxis: Der Treuhänder steht als Eigentümer im Grundbuch – ohne den Zusatz „Treuhänder“.
Welche Voraussetzungen gelten für die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein?
Das Urteil festigt die Position von Erben und Treuhändern, die sich auf ein notarielles Testament stützen. Eine Grundbuchberichtigung ohne die Vorlage eines Erbscheins ist möglich, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Das Testament ist notariell beurkundet (öffentliche Urkunde).
- Der Wille des Erblassers ist in der Urkunde eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel an der Erbfolge zu.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Treuhänder weitreichende Befugnisse eingeräumt. Er durfte über die Verwendung der Erträge entscheiden, eine Satzung erstellen und sogar später eine juristische Person gründen, auf die das Vermögen übertragen wird. Diese umfassende Verfügungsbefugnis über das Stiftungsvermögen bestätigte seine Stellung als rechtlicher Eigentümer (Treuhänder).
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des OLG Köln ist eine Erleichterung für Nachlassverwalter und Treuhänder. Sie bestätigt, dass der Verzicht auf den Erbschein beim Grundbuchamt durchgesetzt werden kann, wenn die notariellen Unterlagen sauber gearbeitet sind. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch erhebliche Kosten, da sich die Gebühren für einen Erbschein nach dem Nachlasswert richten – bei Immobilienvermögen also schnell mehrere tausend Euro betragen können.
Gleichzeitig mahnt das Urteil zur Sorgfalt bei der Testamentsgestaltung. Nur weil der Erblasser hier sehr präzise zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftung unterschieden hatte, konnte das Gericht die Löschung von dem unrichtigen Nacherbenvermerk anordnen. Wäre das Testament schwammig formuliert gewesen, hätte das Grundbuchamt zu Recht auf einem Erbschein bestehen können.
Für den konkreten Fall bedeutet dies: Die fehlerhafte Eintragung muss korrigiert werden. Der Rechtsanwalt wird als Eigentümer eingetragen. Die Aufhebung der Zwischenverfügung durch das Oberlandesgericht macht den Weg frei für eine korrekte Abbildung der Rechtslage im Grundbuch, ohne dass unnötige bürokratische Hürden genommen werden müssen.
Experten Kommentar
Was Mandanten oft nicht wahrhaben wollen: Bei einer unselbständigen Stiftung gehört die Immobilie nach außen hin allein dem Treuhänder. Das Grundbuch schweigt sich über die interne Bindung komplett aus, was für viele Stifter emotional schwer zu akzeptieren ist, da der Stiftungszweck hier unsichtbar bleibt.
Genau hier liegt die verdeckte Gefahrenzone für das Vermögen. Verkauft der Treuhänder das Haus pflichtwidrig an einen Ahnungslosen, ist die Immobilie wegen des gutgläubigen Erwerbs unwiderruflich verloren. Wir lösen das in der Praxis meist über einen eingetragenen Nacherbenvermerk, der als einzig wirksame „Notbremse“ den Zugriff Dritter auch im Grundbuch sichtbar blockiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Verzicht auf den Erbschein auch, wenn mein notarielles Testament handschriftliche Ergänzungen enthält?
NEIN. Das Grundbuchamt verlangt für den Verzicht auf einen Erbschein eine reine öffentliche Urkunde. Handschriftliche Ergänzungen gelten als privatschriftlich und zerstören oft die notwendige Beweiskraft.
Grundbuchämter akzeptieren laut unserem Hauptartikel nur notariell beurkundete Testamente zur kostensparenden Berichtigung. Durch handschriftliche Zusätze entsteht jedoch eine Mischform. Das Amt kann die Wirksamkeit privater Zusätze nicht rechtssicher prüfen. Daher wird für die Grundbuchberichtigung meist doch ein Erbschein verlangt.
Unser Tipp: Lassen Sie wesentliche Änderungen stets notariell beurkunden. Vermeiden Sie handschriftliche Zusätze, um die Kosten für einen Erbschein zu sparen.
Muss ich die hohen Erbscheinskosten tragen, wenn das Grundbuchamt mein notarielles Testament nicht anerkennt?
Nein, nicht zwangsläufig. Bei einem eindeutigen notariellen Testament können Sie gegen die Forderung des Grundbuchamts rechtlich vorgehen. Das Urteil des OLG Köln bestätigt diesen Anspruch auf Kostenersparnis.
Das Grundbuchamt darf einen teuren Erbschein nicht pauschal verlangen. Ist der Wille im notariellen Dokument klar erkennbar, ist die Forderung rechtswidrig. Im Hauptartikel zeigt das Urteil des OLG Köln den erfolgreichen Widerstand gegen solche Verfügungen. Ein rechtlich fundiertes Vorgehen schützt Sie vor unnötigen Gebühren.
Unser Tipp: Legen Sie formell Beschwerde gegen die schriftliche Zwischenverfügung ein. Vermeiden Sie den voreiligen Antrag auf einen unnötigen Erbschein.
Wie weise ich meine Berechtigung nach, wenn der Treuhand-Hinweis im Grundbuch rechtlich unzulässig ist?
Sie weisen Ihre Berechtigung allein durch Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nach. Der Nachweis gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich über Ihren Namen im Eigentümerverzeichnis. Weitere Zusätze zur Treuhand sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Außenverhältnis gelten Sie als uneingeschränkter Eigentümer der Immobilie. Das Grundbuch bildet nur die dingliche Rechtslage und keine internen schuldrechtlichen Bindungen ab. Der im Hauptartikel beschriebene Typenzwang des Sachenrechts verbietet zudem spezielle Treuhandvermerke. Ihre Pflichten gegenüber der Stiftung ergeben sich nur aus dem Treuhandvertrag.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie die Eintragung Ihres Namens ohne Zusätze. Vermeiden Sie aussichtslose Anträge auf Treuhandvermerke beim Grundbuchamt.
Wie wehre ich mich gegen eine Zwischenverfügung, die trotz notariellem Testament einen Erbschein fordert?
Legen Sie Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Nachlassgerichts ein. Argumentieren Sie hierbei mit der Offenkundigkeit der Erbfolge durch die eindeutigen Formulierungen im notariellen Testament. Der präzise Wortlaut des Dokuments muss jeden Auslegungszweifel rechtlich ausschließen.
Ein Erbschein ist bei notariellen Testamenten nur bei konkreten Unklarheiten notwendig. Das OLG Köln entschied im Urteil 2 Wx 203/23 zugunsten der Erben. Der Erblasserwille muss aus der Urkunde zweifelsfrei hervorgehen. Verweisen Sie auf den Abschnitt zur Unklarheit im Hauptartikel für weitere Details.
Unser Tipp: Zitieren Sie die eindeutigen Textstellen Ihres Testaments wörtlich in Ihrer Stellungnahme. Vermeiden Sie rein emotionale Argumente ohne juristischen Bezug zum Urkundentext.
Kann ich die unselbständige Stiftung später in eine rechtsfähige Form umwandeln, ohne das Grundbuch zu ändern?
NEIN. Eine Änderung des Grundbuchs ist bei diesem Wechsel zwingend erforderlich. Der Übergang zur rechtsfähigen Stiftung stellt rechtlich einen vollen Eigentumswechsel dar.
Aktuell steht der Treuhänder als Eigentümer im Grundbuch. Die rechtsfähige Stiftung ist jedoch eine neue, eigene juristische Person. Wie im Hauptartikel erläutert, fehlt der unselbständigen Stiftung die nötige Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen muss daher durch Auflassung förmlich auf den neuen Träger übertragen werden.
Unser Tipp: Planen Sie die Notar- und Grundbuchkosten für die Eigentumsübertragung frühzeitig ein. Vermeiden Sie: Die Annahme, dass eine bloße Namensberichtigung ausreicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Köln – Az.: 2 Wx 203/23 – Beschluss vom 11.12.2023
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