Skip to content

Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung

OLG Nürnberg – Az.: 15 W 328/12 – Beschluss vom 26.03.2012

I. Die Beschwerde vom 20.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg – Grundbuchamt – vom 02.02.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,– € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ist beim Landgericht Regensburg unter dem Az. … seit dem 10.01.2012 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Beschwerdeführer beantragt, dass der Beschwerdegegner der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zustimmt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer im Einzelnen genau bezeichneter Grundstücke der Gemarkungen P. Bl.-Nr. … und L. Bl.-Nr. … im Grundbuch eingetragen wird. Als Eigentümer dieser Grundstücke ist A. K. eingetragen, geb. 12.04.1934, der aufgrund Erbvertrags vom 15.12.1992 (Nachlassverfahren … AG Regensburg) vom Beschwerdegegner beerbt worden ist.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2012 beantragt der Beschwerdeführer die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch zu Lasten dieser vom Rechtsstreit umfassten Grundstücke. Dem Antrag liegt eine Rechtshängigkeitsbescheinigung des Landgerichts Regensburg vom 11.01.2012 bei. Es sei in der Rechtssprechung anerkannt, dass ein Rechtshängigkeitsvermerk eintragungsfähig sei und dass es zu seiner Eintragung keiner einstweiligen Verfügung bedürfe, sondern lediglich einer Bestätigung über die eingetretene Rechtshängigkeit.

Mit Beschluss vom 02.02.2012 hat das Amtsgericht Regensburg – Grundbuchamt – den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Ein Rechtshängigkeitsvermerk könne nur eingetragen werden aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen, einer einstweiligen Verfügung oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Das Grundbuch sei nicht unrichtig, da der im Nachlassverfahren festgestellte Erbe Eigentümer sei und als solcher in das Grundbuch eingetragen werden könne. Allein durch die Klageerhebung sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen. § 895 ZPO besage, dass allein die Klageerhebung nicht Grundlage einer Grundbucheintragung sein könne.

Mit Schreiben vom 20.02.2012 erhebt der Verfahrensbevollmächtigte gegen diesen Beschluss Beschwerde mit der Begründung, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks gebiete und der Beschwerdeführer nicht auf das länger dauernde Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwiesen werden könne. Der Beschluss verkenne, dass es hier nicht um die Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs gehe, sondern darum, den guten Glauben eines potentiellen Erwerbers zu beseitigen.

Mit Verfügung vom 02.03.2012 hat das Amtsgericht Regensburg – Grundbuchamt – der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist unbegründet. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann nicht allein aufgrund eines Nachweises der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung des § 22 GBO in das Grundbuch eingetragen werden.

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 02.02.2012. Das Grundbuchamt hat zu Recht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks abgelehnt.

Dass ein Rechtshängigkeitsvermerk ins Grundbuch eingetragen werden kann, ist heute allgemein anerkannt, wenn die erhobene Klage einen dinglichen Anspruch betreffend ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Gegenstand hat. Ebenso anerkannt ist, dass eine solche Eintragung jedenfalls dann erfolgen kann, wenn der nach dem Grundbuch Berechtigte seine Einwilligung dazu erteilt hat oder eine entsprechende einstweilige Verfügung vorliegt.

In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch umstritten, ob eine Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks auch im Wege einer Grundbuchberichtigung entsprechend § 22 GBO vorgenommen werden darf, wenn (allein) die Rechtshängigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist:

a) Eine Ansicht hält den Weg der Grundbuchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 22 GBO für gegeben und verlangt nur den Nachweis der Rechtshängigkeit in Form des § 29 GBO (BayObLG NJW-RR 2003, 234; BayObLG NJW-RR 2004, 1461; OLG Braunschweig NJW-RR 2005, 1099; OLG München NJW-RR 2000, 384; OLG Zweibrücken NJW 1989, 1098; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 1498; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 300; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 27.11.2007, Az. 5 Wx 29/07; OLG Frankfurt FGPrax 2009, 250; Palandt-Bassenge, BGB 71. Aufl. § 899 Rn. 7; Demharter, GBO 28. Aufl. Anhang zu § 13 Rn. 34; Meikel, GBO 10. Aufl. Einl. C Rn. 42; Kuntze u.a./Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl. Einleitung Rn. J 30).

Zur Begründung wird – vom Ansatz her zutreffend – angeführt, dass ein über ein Grundstück anhängiger Rechtsstreit gem. § 265 Abs. 1 ZPO nicht das Recht der Parteien ausschließt, das Grundstück zu veräußern. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt jedoch ein rechtskräftiges Urteil auch für und gegen einen Rechtsnachfolger, sofern er nicht gutgläubig erworben hat (§ 325 Abs. 2 ZPO). Der Rechtshängigkeitsvermerk beseitigt dagegen die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs.

Da nun der Zweck eines Rechtshängigkeitserwerbs nur sei, einen gutgläubigen Erwerb während der Rechtshängigkeit auszuschließen, setze die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks auch nur den Nachweis der Rechtshängigkeit einer Klage voraus, ohne dass geprüft werden müsse, ob diese Klage auch Aussicht auf Erfolg habe. Der Rechtshängigkeitsvermerk gebe lediglich eine prozessuale Beschränkung wieder, die unmittelbar schon mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit kraft Gesetzes herbeigeführt worden sei. Wirtschaftlich könne sie zwar eine Verfügungsbeschränkung zur Folge haben. Ein endgültiger Rechtsverlust für den möglicherweise wahren Berechtigten sei aber schwerwiegender einzustufen als die nur zeitlich beschränkte Beeinträchtigung des Buchberechtigten, zumal mit Rücksicht auf das Kostenrisiko von vorneherein aussichtslose Klagen nur in seltenen Fällen erhoben werden dürften.

b) Nach der anderen Meinung kann die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks nur nach Bewilligung des Betroffenen oder im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgen (OLG Stuttgart NJW 1960, 1109; OLG München NJW 1966, 1030; OLG Köln Beschluss vom 02.01.2012, Az. 2 Wx 240/11, abrufbar über juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1654; Münchner Kommentar/Wacke, BGB 4. Aufl. § 899 Rn. 32, 33; Staudinger-Gursky, BGB Stand 2008 § 899 Rn. 102).

Die gesetzliche Wertung insbesondere der §§ 899 BGB, 895 ZPO (dargestellt unter c)) lasse eine richterliche Rechtsfortbildung in dem unter a) beschriebenen Sinne nicht zu. Der Rechtshängigkeitsvermerk komme faktisch einer Verfügungssperre gleich, selbst wenn die erhobene Klage aussichtslos sei, so dass der für eine Grundbucheintragung gesetzlich vorgesehene Weg einzuhalten sei.

c) Der Senat schließt sich den überzeugenden Argumenten der Meinung unter b) an. Bereits in den Motiven und Protokollen zum Gesetzgebungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass mit einer allein aufgrund des Nachweises der Rechtshängigkeit erfolgten Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks eine faktische Verfügungssperre auch dann erreicht werden könne, wenn die erhobene Klage von vorneherein aussichtslos sei, weshalb dieser Weg als bedenklich angesehen wurde (s. OLG Zweibrücken NJW 1989, 1098; Fundstellennachweis zu den Motiven und Protokollen zum Gesetzgebungsverfahren in OLG Stuttgart OLGZ 1979, 300).

Der Ansicht unter a) stehen durchgreifende rechtliche Bedenken entgegen. Sie steht mit der gesetzlichen Wertung des Interessenkonflikts zwischen der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Person und einem Dritten, welcher – abweichend vom Inhalt des Grundbuchs – das Recht für sich in Anspruch nimmt, nicht in Einklang (vgl. OLG Köln Beschluss vom 02.01.2012, Az. 2 Wx 240/11, abrufbar über juris). Dem Schutz des nicht eingetragenen (angeblichen) Berechtigten vor einem Rechtsverlust dient nach der Regelung des Gesetzes der Widerspruch nach § 899 Abs. 1 BGB, der nach § 899 Abs. 2 BGB entweder aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung im Grundbuch eingetragen werden kann. Mit einem solchen Widerspruch ist dem Anliegen, einen gutgläubigen Erwerb der streitbefangenen Sache während der Rechtshängigkeit einer dinglich auf diese bezogenen Klage zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen. Im Rahmen des § 899 Abs. 2 BGB ist, sofern keine Bewilligung des Betroffenen vorliegt, zum Erlass einer einstweiligen Verfügung der geltend gemachte Anspruch glaubhaft zu machen, der dann vom Gericht geprüft werden kann.

Die unter a) dargestellte Ansicht lässt einen Rechtshängigkeitsvermerk entgegen dieser gesetzlichen Wertung aber zu, ohne dass der zugrundeliegende Anspruch glaubhaft gemacht worden ist und ohne entsprechende gerichtliche Überprüfung, obwohl – wie die Vertreter dieser Ansicht selbst einräumen – der als Berechtigter im Grundbuch Eingetragene wirtschaftlich in seiner Verfügungsbefugnis erheblich eingeschränkt wird. Da sich nach § 325 Abs. 2 ZPO ein etwaiges nachteiliges Urteil auch auf einen Erwerber des Grundstücks erstrecken würde, dürfte kaum ein Käufer zu finden sein, der dieses Risiko eingeht. Aus dem gleichen Grunde steht das Grundstück nicht mehr uneingeschränkt als Sicherungsmittel bei einer Kreditaufnahme zur Verfügung.

Von seinen Auswirkungen her ist der Rechtshängigkeitsvermerk deshalb vergleichbar mit einem Widerspruch (§ 899 Abs. 2 BGB), einer Vormerkung (§ 885 Abs. 2 BGB) oder einem gerichtlichen Veräußerungsverbot (§§ 888 Abs. 2, 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) und kann dann aber auch keinen geringeren Anforderungen an die Grundbucheintragung unterliegen als dort (vgl. Münchner Kommentar/Wacke, BGB 4. Aufl. § 899 Rn. 33). § 895 ZPO verdeutlicht, dass eine (möglicherweise völlig unbegründete) Klageerhebung allein nicht Grundlage einer sichernden Grundbucheintragung sein kann (vgl. Münchner Kommentar/Wacke a.a.O.), vielmehr ein zumindest vorläufig vollstreckbares Urteil und damit zwingend eine gerichtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs vorausgesetzt sind.

Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ohne eine solche Prüfung stellt einen schweren vom Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die Position des als Berechtigter im Grundbuch Eingetragenen dar.

Zutreffend weist das OLG Köln (a.a.O.) darauf hin, dass zwar grundsätzlich der Einwand richtig ist, dass im Rahmen der nach hiesiger Ansicht erforderlichen einstweiligen Verfügung die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches zuweilen nicht gelingen mag. Wenn der Anspruchsteller im konkreten Einzelfall aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der von ihm erstrebten Rechtsfolge in der in der Verfahrensordnung vorgesehenen Weise belegen kann, hat das nur die Konsequenz, dass dann die erstrebte Rechtsfolge nicht ausgesprochen werden kann, nicht aber, dass auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen einfach verzichtet wird.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 KostO.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat bemisst den Streitwert mit 20 % des Hauptsachestreitwerts (vgl. dazu Demharter, GBO 28. Aufl. Anhang zu §13 Rn. 34). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers beträgt der Wert der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ca. 250.000,– €.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBO). Angesichts der unterschiedlich beurteilten Voraussetzungen für die grundbuchrechtliche Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!