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Einheimischenmodelle: BGH stärkt Zweck vor Wortlaut – Was das Urteil für Käufer bedeutet

Ein verbilligter Traum vom Eigenheim schien zum Greifen nah – dank eines besonderen Förderprogramms. Doch für einen bayerischen Hausbesitzer endete diese vermeintliche Glückssträhne in einem juristischen Albtraum. Eine scheinbar harmlose Entscheidung kostete ihn nun womöglich sein Zuhause, denn der Bundesgerichtshof traf eine wegweisende Entscheidung: Der Zweck eines Vertrages wiegt schwerer als sein Wortlaut.

Übersicht

Umzug: Schlüsselübergabe einer geförderten Wohnung an Familie, aber ohne nötige Gemeindezustimmung. Vertragsbruch?
Das jüngste BGH-Urteil stärkt die Einheimischenmodelle und ihre Zweckbindung für bezahlbaren Wohnraum. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der BGH stärkt „Einheimischenmodelle“: Verträge sind primär nach ihrem öffentlichen Förderzweck (bezahlbarer Wohnraum, keine Spekulation) auszulegen.
  • Eigenmächtige Nutzungsänderungen oder Überlassungen an Dritte (auch Familie) ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde sind ein schwerwiegender Verstoß.
  • Das Wiederkaufsrecht dient der Wiederherstellung des Förderzwecks und ist kein unverhältnismäßiges Mittel; eine Nachzahlung ist keine Alternative.
  • Käufer müssen für jede geplante Abweichung von der Eigennutzung (selbst an enge Familienmitglieder) stets die vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde einholen.
  • Eine Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen kann zum vollständigen Verlust der geförderten Immobilie führen.
  • Notare haben eine erhöhte Aufklärungspflicht über die besonderen, langfristigen und öffentlich-rechtlichen Bindungen solcher Verträge.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2025 – Az.: V ZR 259/23

BGH stärkt Einheimischenmodelle: Warum der Zweck eines Vertrags den Wortlaut schlägt

Für den Beklagten schien ein Traum wahr zu werden. Im März 2006 erwarb er in seiner bayerischen Heimat eine Wohnung zu einem Preis, der auf dem freien Markt undenkbar gewesen wäre: 128.315 €. Möglich machte dies ein sogenanntes „Einheimischenmodell“, ein Förderprogramm seiner Gemeinde, das bezahlbaren Wohnraum für ortsansässige Bürger schaffen sollte.

Der erhebliche Preisnachlass war jedoch an eine klare Bedingung geknüpft: eine 15-jährige Bindungsfrist, in der er die Wohnung selbst als Hauptwohnsitz nutzen musste. Jahrelang lief alles nach Plan. Doch das Leben ändert sich. Im Jahr 2015 heiratete der Mann, und im Oktober 2016 zog er mit seiner Frau in eine andere Ortschaft, um dort ein gemeinsames Leben aufzubauen.

Seine geförderte Wohnung wollte er nicht leer stehen lassen. In einem Akt, der ihm wohl wie eine naheliegende, unkomplizierte Familienlösung erschien, überließ er die Wohnung seinem Schwager. Was er dabei versäumte, war ein entscheidender Schritt: Er holte nicht die vertraglich vorgeschriebene, vorherige Zustimmung der Gemeinde ein. Als die Gemeinde zwei Jahre später von dem Auszug erfuhr, zog sie die Konsequenzen. Sie berief sich auf ihr vertraglich gesichertes Wiederkaufsrecht und forderte die Wohnung zurück. Plötzlich stand der Beklagte vor einem juristischen Scherbenhaufen. War die Überlassung an ein Familienmitglied wirklich ein so schwerwiegender Verstoß, dass er sein Eigentum verlieren sollte? Diese Frage führte die Parteien durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) und mündete in einer Entscheidung, die für Tausende von Immobilienbesitzern in ganz Deutschland von fundamentaler Bedeutung ist.

Die entscheidende Frage: Was wiegt schwerer – der Wortlaut oder der Sinn des Vertrags?

Im Kern des Rechtsstreits stand eine grundlegende juristische Frage, die weit über den Einzelfall hinausgeht: Wie ist ein Vertrag auszulegen, der sowohl privat-rechtliche als auch öffentlich-rechtliche Elemente in sich vereint? Ein normaler Kaufvertrag regelt den Austausch von Ware gegen Geld. Ein Vertrag im Rahmen eines Einheimischenmodells tut dies zwar auch, aber er ist zugleich ein Instrument der öffentlichen Daseinsvorsorge. Er dient einem höheren Zweck: der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und der Verhinderung von Spekulation.

Die Gemeinde argumentierte, dass der Beklagte mit seinem Auszug und der nicht genehmigten Überlassung an den Schwager genau diesen Zweck unterlaufen habe. Der Beklagte und die ihm zustimmenden Vorinstanzen sahen das anders. Sie lasen die Klauseln eher wie die Bedingungen eines normalen Vertrags und kamen zu dem Schluss, die Reaktion der Gemeinde sei überzogen.

Der Bundesgerichtshof musste also klären, welche „Brille“ man bei der Lektüre solcher Verträge aufsetzen muss: die rein zivilrechtliche oder die, die auch den öffentlichen Förderzweck scharfstellt. Die Antwort der Karlsruher Richter war unmissverständlich und bildet das Herzstück des Urteils.

Was ist ein Einheimischenmodell?

Einheimischenmodelle sind ein Instrument der Kommunalpolitik, um vor allem in Regionen mit hohen Grundstückspreisen bezahlbares Bauland oder Wohneigentum für ortsansässige Bürger mit geringerem oder mittlerem Einkommen zu schaffen. Die Gemeinde verkauft Grundstücke dabei deutlich unter dem Marktwert. Im Gegenzug verpflichten sich die Käufer zu bestimmten Bedingungen, wie etwa einer langjährigen Eigennutzung (Nutzungsbindung) und einem Veräußerungsverbot. So soll verhindert werden, dass die Subvention durch schnellen Weiterverkauf zu Marktkonditionen in private Gewinne umgewandelt wird. Rechtlich basiert dies auf städtebaulichen Verträgen nach § 11 des Baugesetzbuches (BauGB).

Fehlinterpretation mit Folgen: Wie das Berufungsgericht las – und warum der BGH widersprach

Bevor der Fall nach Karlsruhe kam, hatte das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage der Gemeinde abgewiesen. Die Begründung des OLG zeigt, wie leicht man in die juristischen Fallstricke solcher Verträge geraten kann, wenn man ihren wahren Charakter verkennt. Der BGH zerlegte diese Argumentation Punkt für Punkt.

Der fatale Umkehrschluss der Vorinstanz

Das OLG hatte sich die Vertragsklauseln angesehen und einen logischen, aber rechtlich falschen Schluss gezogen. Im Vertrag stand sinngemäß:

Die Mitbenutzung durch bestimmte enge Verwandte (wie Geschwister) ist mit Zustimmung der Gemeinde erlaubt. Eine Überlassung an andere Dritte ist verboten.

Daraus folgerte das OLG im Umkehrschluss: Dann muss eine Überlassung an den erlaubten Personenkreis ja auch ohne Zustimmung möglich sein.

Der BGH wies diesen Gedanken scharf zurück. Eine solche Lesart würde die Klauseln ad absurdum führen. Wozu sollte eine Zustimmungspflicht im Vertrag stehen, wenn man sie einfach ignorieren könnte? Die Richter stellten klar: Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit Wortlaut und Systematik der Bestimmungen nicht zu vereinbaren. Das Verbot der Überlassung an Dritte war eine zusätzliche Regelung und keine Aufweichung der strikten Zustimmungspflicht für den Familienkreis. Für den Beklagten und andere Käufer bedeutet diese Feststellung, dass man sich niemals auf vermeintliche Lücken oder logische Umkehrschlüsse im Vertrag verlassen darf. Jede Bedingung, insbesondere eine Zustimmungspflicht, ist wörtlich zu nehmen.

Wer ist eigentlich „Familie“? Der BGH zieht eine klare Linie

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Schwager des Beklagten nicht doch unter den privilegierten Personenkreis fallen könnte. Das OLG hielt die Klausel für unklar formuliert und meinte, man könne den Begriff „Geschwister“ auch auf Geschwister des Ehepartners ausdehnen.

Auch hier erteilte der BGH eine klare Absage. Die Klausel bezog sich eindeutig nur auf die direkten Verwandten des Käufers selbst. Die Annahme, der Schwager sei einem Bruder gleichzustellen, sei mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Das ist vergleichbar mit einer exklusiven Einladung zu einer Feier, die für „Sie und Ihre Begleitung“ gilt. Niemand käme auf die Idee, dass damit auch die Begleitung der Begleitung eingeladen wäre. Der Kreis der Begünstigten ist bewusst eng gehalten, und die Gerichte dürfen ihn nicht eigenmächtig erweitern.

Das Prinzip hinter der Entscheidung: Der Subventionszweck als oberste Richtschnur

Die entscheidende Wende brachte jedoch die grundsätzliche Herangehensweise des BGH. Die Richter machten deutlich, dass Verträge im Einheimischenmodell nicht im luftleeren Raum existieren. Sie sind das Werkzeug, mit dem eine Gemeinde ihre gesetzliche Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung mit dem Ziel der Wohnraumförderung in Einklang bringt.

Deshalb, so der Leitsatz des Urteils, sind bei der Auslegung von Verträgen, die eine Gemeinde im Rahmen eines Einheimischenmodells abschließt, die besondere Zweckbestimmung der verbilligten Abgabe von Bauland und die Funktion der diese Zwecke absichernden Regelungen zu berücksichtigen.

Das ist mehr als nur eine juristische Floskel. Es ist eine Anweisung an alle Gerichte, bei der Vertragsprüfung immer den Förderzweck als entscheidendes Kriterium anzulegen. Der Vertrag ist wie ein zweckgebundenes Stipendium: Man erhält das Geld nicht zur freien Verfügung, sondern muss damit das vereinbarte Studienfach an der festgelegten Universität studieren. Jede Abweichung gefährdet den gesamten Förderzweck.

Für den Beklagten bedeutete das: Sein Handeln wurde nicht als private Angelegenheit, sondern als Verstoß gegen die fundamentalen Spielregeln der Subvention gewertet.

Kein Freikaufen möglich: Warum das Wiederkaufsrecht mehr als nur eine Strafe ist

Selbst wenn ein Verstoß vorliegt – war die Reaktion der Gemeinde, also der Entzug des Eigentums, nicht völlig unverhältnismäßig? Das OLG München meinte ja. Die Gemeinde hätte ja auch die alternative Möglichkeit gehabt, eine Nachzahlung in Höhe der Subvention zu fordern. Das wäre das mildere Mittel gewesen. Doch auch diese Sichtweise teilte der BGH ausdrücklich nicht.

Das Ermessen der Gemeinde: Eine Frage der Wiederherstellung

Der BGH stellte klar, dass eine Gemeinde bei der Ausübung ihrer Rechte zwar an rechtsstaatliche Prinzipien wie das Übermaßverbot gebunden ist. Ihre Entscheidung muss also auf einer sachgerechten Ermessensabwägung beruhen. Diese Abwägung fällt hier aber anders aus als bei einem privaten Streit.

Die entscheidende Frage ist nicht: „Welche Strafe ist für den Verstoß angemessen?“, sondern: „Welches Mittel ist am besten geeignet, den ursprünglichen Förderzweck wiederherzustellen?“. Die Motive des Beklagten – ob er aus reiner Unachtsamkeit oder aus Profitgier handelte – spielen dabei eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist allein, dass die Wohnung dem geförderten Zweck entzogen wurde.

Warum die Nachzahlung kein „milderes Mittel“ ist

Aus dieser Perspektive ist die Forderung einer Nachzahlung kein „milderes“, sondern ein ungeeignetes Mittel. Eine reine Geldzahlung würde den Verstoß lediglich monetarisieren. Der Beklagte könnte sich quasi von seinen Verpflichtungen freikaufen, und die Immobilie wäre für den geförderten Wohnungsmarkt dauerhaft verloren. Das Ziel des Einheimischenmodells – eine konkrete Wohnung für einen Einheimischen – wäre verfehlt.

Der BGH formuliert es so: Der Anspruch auf Rückübertragung des Wohnungseigentums versetzt die Gemeinde nämlich in die Lage, dieses erneut im Rahmen des Einheimischenmodells zu verwenden. Nur der Wiederkauf gibt der Gemeinde das „Steuer wieder in die Hand“. Es ist wie bei einem Fußballspiel: Ein schweres Foul wird nicht nur mit einer Geldstrafe geahndet, sondern mit einem Platzverweis, um die Fairness des Spiels für die restliche Dauer wiederherzustellen. Das Wiederkaufsrecht ist dieser Platzverweis. Es beendet den vertragswidrigen Zustand und ermöglicht einen Neustart im Sinne der Spielregeln.

Die Entscheidung der Gemeinde, die Wohnung zurückzufordern, war daher nach Ansicht des BGH nicht ermessensfehlerhaft, sondern die logische und zweckentsprechende Konsequenz des Vertragsbruchs.

Konsequenzen für die Praxis: Was das Urteil für Gemeinden, Käufer und Notare bedeutet

Das Urteil aus Karlsruhe ist ein Paukenschlag mit weitreichenden praktischen Folgen. Es stärkt die Position der Kommunen erheblich und schafft klare Verhältnisse, die alle Beteiligten kennen müssen.

Für Kommunen: Präzise Verträge sind das A und O

Gemeinden erhalten durch dieses Urteil Rechtssicherheit. Ihre Sicherungsinstrumente sind keine stumpfen Schwerter, sondern wirksame Werkzeuge. Um diese Position zu wahren, ist es für sie unerlässlich, den Förderzweck in ihren Verträgen und Vergaberichtlinien glasklar zu formulieren. Vage Klauseln sind ein Risiko. Zudem sollten sie ihre Entscheidungen, insbesondere die Ausübung eines Wiederkaufsrechts, sorgfältig dokumentieren, um ihre Ermessensausübung nachvollziehbar zu machen.

Für Erwerber: Die Notwendigkeit, jede Änderung genehmigen zu lassen

Für Käufer einer geförderten Immobilie ist die Botschaft eindeutig: Die vertraglichen Bindungen sind extrem ernst zu nehmen. Lebensumstände können sich ändern – ein Jobwechsel in eine andere Stadt, Familienzuwachs, der mehr Platz erfordert, oder der Wunsch, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. In all diesen typischen Lebenssituationen ist der erste und wichtigste Schritt immer die Kontaktaufnahme mit der Gemeinde. Handeln Sie niemals eigenmächtig. Holen Sie für jede geplante Nutzungsänderung, die von der strikten Eigennutzung abweicht, eine vorherige schriftliche Zustimmung ein. Das gilt selbst bei der Aufnahme von engsten Familienangehörigen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Das Versäumnis, dies zu tun, ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann zum Verlust der Immobilie führen.

Für Notare: Verschärfte Aufklärungspflichten

Auch Notare sind von dem Urteil betroffen. Ihre gesetzliche Belehrungspflicht nach § 17 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) gewinnt hier an Schärfe. Sie müssen Käufern unmissverständlich klarmachen, dass sie keinen gewöhnlichen Kaufvertrag unterzeichnen. Der Notar muss die besonderen, langfristigen Bindungen, die öffentlich-rechtliche Prägung des Vertrags und das scharfe Schwert des Wiederkaufsrechts explizit erläutern. Eine Standardbelehrung reicht nicht aus. Die Risiken müssen klar auf den Tisch, damit der Käufer eine wirklich informierte Entscheidung trifft.

So schützen Sie Ihre Investition: Praktische Schritte für Käufer im Einheimischenmodell

Wenn Sie eine Immobilie im Einheimischenmodell erworben haben oder dies planen, sollten Sie sich der Tragweite Ihrer Verpflichtungen bewusst sein. Das Urteil zeigt, dass Gerichte wenig Spielraum für Nachsicht lassen, wenn der Kernzweck der Förderung gefährdet ist.

Lesen und verstehen Sie den Vertrag und die Vergaberichtlinien bis ins kleinste Detail, am besten mit Hilfe eines auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalts, bevor Sie unterschreiben. Achten Sie besonders auf die Definitionen zur Nutzungspflicht und die erlaubten Ausnahmen. Gehen Sie niemals davon aus, dass eine mündliche Zusage eines Sachbearbeiters ausreicht. Kommunikation mit der Gemeinde sollte immer schriftlich und nachweisbar erfolgen.

Dokumentieren Sie Ihre eigene Nutzung sorgfältig, etwa durch Meldebescheinigungen. Sollte sich eine Änderung Ihrer Lebenssituation abzeichnen, die einen Umzug oder eine andere Nutzung der Wohnung nötig macht, suchen Sie proaktiv und frühzeitig das Gespräch mit der Gemeinde. Erklären Sie Ihre Situation und fragen Sie nach den Möglichkeiten. Eine offene und ehrliche Kommunikation kann helfen, eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden, bevor es zu einem Vertragsverstoß kommt.

Verinnerlichen Sie den Grundgedanken: Sie haben einen unschätzbaren Vorteil erhalten, eine Subvention. Der Preis dafür ist nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Einhaltung der Spielregeln über die gesamte Vertragsdauer. Dieses Urteil hat diese Regeln unmissverständlich zementiert. Der Fall des bayerischen Wohnungseigentümers muss nun vor dem OLG München neu verhandelt werden – diesmal allerdings unter den klaren und strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Einheimischenmodelle

Diese Sektion beantwortet die wichtigsten praktischen Fragen, die sich aus dem Urteil für Eigentümer und Interessenten von geförderten Immobilien ergeben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ich habe eine Immobilie im Einheimischenmodell und muss wegen eines neuen Jobs umziehen. Verliere ich jetzt mein Haus?

Ein beruflich bedingter Umzug ist eine typische Lebensänderung, die einen Verstoß gegen die Eigennutzungspflicht auslösen kann. Das Urteil macht klar, dass Sie in einem solchen Fall niemals eigenmächtig handeln dürfen. Der entscheidende und einzig richtige Schritt ist, proaktiv und frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen Gemeinde zu suchen. Erklären Sie Ihre Situation und fragen Sie nach vertraglich vorgesehenen Lösungen oder Ausnahmegenehmigungen, bevor Sie umziehen oder die Immobilie jemand anderem überlassen. Handeln ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gemeinde ist das größte Risiko.


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Darf ich meine geförderte Wohnung an meine Kinder oder andere nahe Verwandte weitergeben, wenn ich selbst nicht mehr dort wohne?

Nein, das ist im Regelfall ein schwerwiegender Vertragsverstoß. Der Kern des Einheimischenmodells ist die persönliche Eigennutzung durch Sie als geförderte Person. Eine Überlassung an Dritte, selbst an engste Familienangehörige, unterläuft diesen Zweck, wenn Sie selbst nicht mehr dort wohnen. Die im Vertrag oft erwähnte Möglichkeit, dass Angehörige mit in der Wohnung leben, gilt nur für eine Mitbenutzung, solange Sie selbst Ihren Hauptwohnsitz dort haben. Die alleinige Überlassung an Verwandte ist in der Regel nur mit ausdrücklicher und vorheriger Genehmigung der Gemeinde möglich.


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Warum kann ich nicht einfach den Preisvorteil, den ich damals bekommen habe, an die Gemeinde zurückzahlen und die Immobilie dann behalten?

Das Gericht hat dieser Idee eine klare Absage erteilt, weil sie den fundamentalen Zweck der Förderung verfehlen würde. Ziel des Einheimischenmodells ist nicht, der Gemeinde nachträglich den vollen Marktpreis zu sichern, sondern eine bestimmte Immobilie dauerhaft für den geförderten Wohnungsmarkt zu erhalten. Eine reine Geldzahlung würde den Verstoß nur finanziell abgelten – Sie könnten sich quasi von den Spielregeln freikaufen. Dadurch ginge die Wohnung aber für andere einheimische Familien verloren, was das Modell verhindern soll.


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Ist es nicht völlig übertrieben und unfair, jemandem sein Eigentum wegzunehmen, nur weil man einen Fehler gemacht hat?

Das Gericht beurteilt diese Situation nicht nach den Motiven des Eigentümers – ob es also Unachtsamkeit oder Profitgier war. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass die Immobilie nicht mehr dem vereinbarten Zweck dient. Das Wiederkaufsrecht wird daher nicht als unverhältnismäßige Strafe, sondern als notwendiges Werkzeug angesehen, um den ursprünglichen, geförderten Zustand wiederherzustellen. Nur durch den Rückkauf erhält die Gemeinde die Kontrolle über die Wohnung zurück und kann sie erneut einer berechtigten Person anbieten und so den Förderzweck erfüllen.


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Wenn die Gemeinde die Wohnung zurückkauft, bekomme ich dann den aktuellen Marktwert erstattet?

Nein, damit können Sie in der Regel nicht rechnen. Der Sinn des Wiederkaufsrechts ist es gerade, eine Spekulation mit der Wertsteigerung der Immobilie zu verhindern. Die genaue Höhe des Wiederkaufpreises ist im jeweiligen Vertrag festgelegt. Meist orientiert er sich am ursprünglich gezahlten, subventionierten Kaufpreis zuzüglich bestimmter, vertraglich definierter Zuschläge, etwa für getätigte Investitionen oder einen anteiligen Inflationsausgleich. Den vollen, am freien Markt erzielbaren Gewinn werden Sie jedoch nicht erhalten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Subvention als Pakt: Wer die Regeln bricht, verliert das Privileg

Das Urteil des BGH zementiert eine fundamentale Erkenntnis: Einheimischenmodelle sind keine reinen Kaufverträge, sondern sozialpolitische Instrumente. Ihr öffentlicher Zweck – die Sicherung von bezahlbarem Wohnraum – steht über den privaten Interessen des Einzelnen. Die Rückforderung der Immobilie ist daher keine überzogene Strafe, sondern das einzig konsequente Mittel, um den Förderzweck für die Allgemeinheit wiederherzustellen.

Für Käufer ist die Botschaft unmissverständlich: Der unschätzbare Preisvorteil ist untrennbar mit strikter Vertragstreue verknüpft. Jede eigenmächtige Abweichung ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Vertragsbruch mit der potenziell härtesten Konsequenz – dem Verlust des Eigentums.

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