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Eigentumsumschreibung – Voraussetzung für Rechtsgeschäftsabschluss

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 126/16 – Beschluss vom 08.11.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernau vom 7. September 2016, Gz. … Blatt …, aufgehoben.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 15. April 2015, Geschäftszeichen …, genehmigte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg den Beschluss des Kreistages … vom 11. Februar 2015 über den Wechsel der Schulträgerschaft der Oberschule mit Grundschule in der Gemeinde … /OT …, …straße … . Nachfolgend schlossen die Beteiligten am 29. April 2015 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Schulträgerschaft. In § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist das betroffene Grundstück bezeichnet, das nach § 2 Abs. 2 in Teilflächen das Schulgrundstück bildet. Dieses bestand aus den in § 2 Abs. 1 des Vertrages genannten Flurstücken xa, xb, xc und xd der Flur Y, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt A sowie den Flurstücken xj und xk der Flur Y, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt B. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung sind die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke nicht in vollem Umfang von dem Schulgrundstück betroffen. Die Beteiligten sind sich nach § 12 Abs. 1 S. 3 darüber einig, dass auf der Grundlage eines nicht vorlegten Teilungsplans eine Vermessung durchgeführt werden soll. Die in § 2 Abs. 1 genannten Flurstücke xc, xa, xb und xd wurden verschmolzen und am 18. April 2016 als neues Flurstück xe der Flur Y mit einer Größe von 32.227 qm unter der lfd. Nr. Z1 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. Nachfolgend wurde dieses Grundstück nach der Fortführungsmitteilung vom 25. April 2016 geteilt, und zwar in die Flurstücke xf, xg, xh und xi (…straße …). Die Berichtigung der Bestandsangaben erfolgte am 6. Juni 2016 unter der lfd. Nr. Z2 des Bestandsverzeichnisses.

Mit am 29. Juni 2016 beim Amtsgericht … eingegangenem Antrag beantragten die Beteiligten die Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück xi der Flur Y von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2. Dem Antrag waren Kopien der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 15. April 2015 und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29. April 2015 beigefügt.

Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass ein Wechsel des Schulträgers nicht kraft Gesetzes den Eigentumsübergang an dem Schulgrundstück nach sich ziehe. Der Grundstücksübergang könne nur mittels Rechtsgeschäft erfolgen. Die Auflassung sei in notarieller Form gemäß § 29 GBO vorzulegen. Weiter seien die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Genehmigung nach der GVO einzureichen. Zur Behebung der Eintragungshindernisse setzte das Grundbuchamt den Beteiligten eine Frist von zwei Monaten.

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde vom 6. Oktober 2016. Sie macht geltend, ein gesetzlicher Eigentumsübergang finde immer dann statt, wenn das gesamte Schulvermögen von dem neuen Schulträger für schulische Zwecke genutzt werde. Das einzutragende Schulgrundstück diene unmittelbar den Zwecken der Oberschule mit Grundschule in … . Ein notarieller Vertrag sei nur dann erforderlich, wenn nur Teile des Schulvermögens für schulische Zwecke benötigt würden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 13. Oktober 2016 nicht abgeholfen und die Zwischenverfügung ergänzend damit begründet, dass im Fall eines gesetzlichen Eigentumsübergangs auch entsprechende Regelungen über die grundbuchrechtliche Abwicklung, wie etwa in § 12 BbgStrG, getroffen würden. Solche Regelungen fehlten im Brandenburgischen Schulgesetz.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache deswegen Erfolg, weil das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden durfte.

1.

Die Zwischenverfügung ist ein Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Eine Zwischenverfügung ist danach nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, weil andernfalls die beantragte Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, durch Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Eintragungshindernis zu beseitigen und die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung zu schaffen (BGH FGPrax 2014, 2; BayObLG NJW-RR 1991, 465; Demharter GBO § 18 Rn. 8).

Das Grundbuchamt durfte daher im Wege der ergangenen Zwischenverfügung den Antragstellern nicht aufgeben, die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung durch Abschluss eines Rechtsgeschäfts, nämlich der Beurkundung einer Auflassung, erst zu schaffen. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes, dass nämlich ein gesetzlicher Eigentumswechsel nach § 107 Abs. 1 BbgSchulG durch den Wechsel in der Schulträgerschaft nicht stattgefunden hat, hätte es den auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteten Antrag zurückweisen müssen.

2.

In der Sache dürfte die Auffassung des Grundbuchamts, dass durch den Wechsel in der Schulträgerschaft ein gesetzlicher Eigentumswechsel jedenfalls an den Grundstücken, die für schulische Zwecke genutzt werden, nach § 107 Abs. 1 BbgSchulG nicht eintritt, zutreffend sein. Mit der Formulierung, dass die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger übergehen, kommt schon nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich dieser Übergang kraft Gesetzes vollzieht, zumal § 107 Abs. 4 BbgSchulG eine ausdrückliche Regelung für die bei der Übertragung der Schulanlagen erforderlichen Rechtshandlungen trifft. Der Gesetzgeber hat für den vergleichbaren Fall eines Wechsels der Straßenbaulast in § 11 Abs. 1 BbgStrG ausdrücklich den Übergang des Eigentums auf den neuen Träger der Straßenbaulast angeordnet. Ergänzend dazu regelt § 12 Abs. 1 S. 2 BbgStrG, welchen formalen Anforderungen der Berichtigungsantrag des neuen Trägers der Straßenbaulast genügen muss, und § 12 Abs. 1 S. 3 BbgStrG, dass zum Nachweis der Unrichtigkeit gegenüber dem Grundbuchamt die Erklärung genügt, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört. Das Fehlen solcher Regelungen im BbgSchulG spricht ebenfalls dafür, dass ein gesetzlicher Eigentumswechsel jedenfalls an Grundstücken mit einem Wechsel des Schulträgers nicht verbunden ist.

Im Übrigen dürfte auch ein Fall von § 107 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG vorliegen, weil die in § 2 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten bezeichneten Grundstücke nur in Teilflächen das Schulgrundstück bilden (§ 2 Abs. 2 S. 1 und § 12 Abs. 1 des Vertrages). In diesem Fall müssten die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Pflichten durch eine Vermögensauseinandersetzung regeln (§ 107 Abs. 2 S. 1 2. Hs. BbgSchulG).

3.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

 

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