Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann stoppt eine einstweilige Verfügung die Eigentumsumschreibung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist die Bindungsfrist für das Kaufangebot bei Darlehen zulässig?
- Was sind die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung (§ 14 BGB)?
- Gilt das Widerrufsrecht beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen?
- Ist eine Verfallklausel nach § 1149 BGB im Kaufangebot unwirksam?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich ein notariell beurkundetes Kaufangebot noch widerrufen, bevor die Umschreibung erfolgt?
- Wann ist eine jahrelange Bindungsfrist an ein Immobilienkaufangebot rechtlich als sittenwidrig einzustufen?
- Habe ich als Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht, wenn der private Geldgeber professionell auftritt?
- Kann ich die Eigentumsumschreibung stoppen, wenn der Kaufpreis weit unter dem Verkehrswert liegt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 313 O 88/22
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die Eigentumsumschreibung nicht und wies den Eilantrag komplett ab.
- Die Klägerin verlor. Das Gericht sah keinen glaubhaft gemachten Schutzanspruch.
- Die Beklagte handelte nach Ansicht des Gerichts privat, nicht gewerblich.
- Der Widerruf griff nicht. Deshalb blieb das Kaufangebot wirksam.
- Die Bindungsfrist war erlaubt. Das Gericht sah keine sittenwidrige Falle.
- Der Streitwert lag bei 1.000.000 Euro.
- Gericht: Landgericht Hamburg, Zivilkammer
- Datum: 09.03.2022
- Aktenzeichen: 313 O 88/22
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Darlehensrecht, Grundbuchrecht
- Streitwert: 1.000.000,00 €
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Käufer, Darlehensgeber, Eigentümer bei Immobilienfinanzierung
Wann stoppt eine einstweilige Verfügung die Eigentumsumschreibung?
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 936 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt zwingend voraus, dass der Antragsteller einen sogenannten Verfügungsanspruch gemäß § 920 Abs. 2 ZPO schlüssig und glaubhaft macht. Das bedeutet konkret: Der Antragsteller muss dem Gericht nicht den vollen Beweis liefern, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für seinen Anspruch darlegen – etwa durch eidesstattliche Versicherung oder Urkunden. Dieses geringere Beweismaß reicht aus, weil das Gericht nur eine vorläufige Entscheidung trifft. Als materielle Eckpfeiler für einen juristischen Stopp einer Grundbucheintragung kommen insbesondere Ansprüche aus § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf eine Grundbuchberichtigung oder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Betracht. Zur vorläufigen Sicherung dieser Rechte kann zudem ein formeller Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB eingetragen werden.
Eine Immobilienbesitzerin scheiterte mit genau diesem juristischen Werkzeug vor der Zivilkammer des Landgerichts Hamburg, als sie die Umschreibung von drei Townhäusern an ihre Kreditgeberin blockieren wollte. Das Gericht wies den Eilantrag vollständig zurück (Az. 313 O 88/22), da kein Anspruch glaubhaft dargelegt wurde. Die Frau hatte die Wohneinheiten im Stadtteil St. Pauli im Mai 2018 erworben, den Kaufpreis jedoch zunächst offengelassen. Um die Verpflichtungen zu refinanzieren, nahm sie im November 2019 bei der Bekannten ihres früheren Bevollmächtigten ein notarielles Darlehen über 3,1 Millionen Euro auf und gab parallel ein unwiderrufliches Kaufvertragsangebot für die drei Immobilien ab. Als jedoch dritte Gläubiger Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch der Immobilienbesitzerin eintragen ließen – also gerichtlich erzwungene Sicherheiten, die ohne Zustimmung des Eigentümers ins Grundbuch eingetragen werden und die Immobilie als Haftungsgrundlage für fremde Forderungen blockieren –, kündigte die Darlehensgeberin den Kredit vertraglich fristlos auf und löste zugleich die Annahme des Kaufangebots aus. Ein vorab angestrengtes Notarbeschwerdeverfahren der Darlehensnehmerin gegen die Beurkundung jener Annahme blieb erfolglos – ebenso wie der nun in letzter Instanz abgelehnte Versuch, die Umschreibung per Gerichtsbeschluss zu verbieten.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Gewährung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung aus privatem Vermögen begründet allein noch keine Unternehmereigenschaft, solange der Umfang des Geschäfts keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Auch die Nutzung geschäftlicher Kontaktwege führt dabei nicht automatisch zur Anwendung von verbraucherschützenden Widerrufsrechten.
- Eine notariell vereinbarte, mehrjährige Bindungsfrist an ein unwiderrufliches Immobilienkaufangebot ist rechtlich nicht sittenwidrig, wenn sie individuell ausgehandelt wurde und zur legitimen Absicherung unmittelbar an die Laufzeit eines parallel geschlossenen Darlehensvertrags gekoppelt ist.
- Das gesetzliche Verfallverbot, wonach eine verpfändete Immobilie bei Zahlungsausfall nicht direkt dem Gläubiger zur Befriedigung zufallen darf, greift nicht, wenn Darlehensgeber und Grundschuldgläubiger rechtlich und personell verschiedene Akteure sind. Ohne den expliziten Nachweis einer gezielten Umgehungsabsicht scheidet auch eine analoge Anwendung des Verbots aus.

Ist die Bindungsfrist für das Kaufangebot bei Darlehen zulässig?
Vertragliche Bindungsfristen unterliegen in der Rechtspraxis stets einer strengen Überprüfung auf eine mögliche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Ein Vertrag gilt als sittenwidrig und ist damit von Anfang an nichtig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt – etwa weil eine Partei extrem lange an ein Angebot gebunden wird, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Kommen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einsatz, muss das Gericht zusätzlich nach § 308 Nr. 1 BGB prüfen, ob eine festgeschriebene Annahmefrist unangemessen lang ausfällt. Orientiert sich die Dauer einer solchen Frist jedoch direkt an der Laufzeit eines untrennbar verknüpften Darlehens, stellt exakt diese Koppelung sehr oft einen legitimen und sachlichen Grund dar.
Individuelle Vertragsgestaltung schließt AGB aus
In der notariellen Urkunde vom 18. November 2019 hatte die Immobilienbesitzerin ein bindendes Angebot zum Kauf formuliert, das bis zum 31. März 2022 völlig unwiderruflich gültig bleiben sollte. Die Richter des Landgerichts bewerteten dieses Konstrukt als einwandfrei und erkannten keine verdeckten AGB nach § 305 BGB, da die gesamte notarielle Ausarbeitung gezielt und individuell auf die beiden Vertragsparteien zugeschnitten war. Auch eine Sittenwidrigkeit schieden die Richter aus, da die zweieinhalbjährige Frist zur Bindung an das Kaufangebot rein logisch auf die vereinbarte Darlehenslaufzeit von zwei Jahren abgestimmt war und so einer nachvollziehbaren Absicherung diente.
Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 308 Nr. 1 BGB. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vertrag vom 18. November 2019 um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt. – so das Landgericht Hamburg
Die Hoffnung, unangemessen lange Bindungsfristen später über das AGB-Recht zu kippen, trügt bei notariellen Verträgen meist. Gerichte werten diese in der Regel als Individualvereinbarungen, da eine bewusste, individuelle Gestaltung unterstellt wird. Die im Urteil bestätigte Bindung von zweieinhalb Jahren zeigt: Was beim Notar spezifisch ausgehandelt wird, entzieht sich oft der strengen Inhaltskontrolle, die für Standard-Formulare gilt.
Was sind die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung (§ 14 BGB)?
Im deutschen Recht hängt der Schutzumfang bei Verträgen entscheidend davon ab, ob jemand als privater Verbraucher oder als Unternehmer handelt. Verbraucher genießen besonderen gesetzlichen Schutz – etwa durch Widerrufsrechte bei Darlehensverträgen und strenge Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unternehmer dagegen werden als geschäftserfahren eingestuft und müssen sich an ihre Verträge grundsätzlich ohne solche Sonderrechte halten lassen.
Die weitreichende Unterscheidung zwischen einem stark geschützten Verbraucher nach § 13 BGB und einem Unternehmer gemäß § 14 BGB richtet sich primär nach dem Umfang und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine erlaubte private Vermögensverwaltung liegt immer dann vor, wenn das geschäftliche Handeln den gewöhnlichen Rahmen eines planmäßigen Betriebs noch nicht übersteigt. Nutzt eine Privatperson dabei Teile einer gewerblichen Infrastruktur oder wickelt eine Refinanzierung über Dritte ab, wandelt sich der private Status nicht automatisch in eine Unternehmereigenschaft um.
Dreimillionen-Kredit bleibt private Anlage
Der Streit entzündete sich maßgeblich an der Frage, ob die Kreditgeberin formell als Unternehmerin handelte. Sie war zeitgleich als Geschäftsführerin einer großen Immobilien-GmbH tätig, schloss den Darlehensvertrag über 3,1 Millionen Euro bei sechs Prozent Zinsen aber in ihrem eigenen Namen als Privatperson ab. Das Gericht bewertete den Fall als legitime private Vermögensverwaltung, da der Ankauf und die Verwaltung von lediglich drei Townhäusern nach ihrem physischen und finanziellen Umfang noch nicht die strenge Schwelle zum Gewerbebetrieb überschreiten. Dass die Frau für Korrespondenzen gelegentlich ihre dienstliche E-Mail-Adresse nutzte, ein Mitarbeiter ihrer Immobilien-GmbH die physische Wohnungsbesichtigung durchführte und enge familiäre Bande zur Refinanzierungsgesellschaft bestanden, wertete das Gericht nicht als Beweis für eine unternehmerische Tätigkeit.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Eine Grenze zur gewerblichen Tätigkeit ist erst dann überschritten, wenn nach dem Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich ist, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation. – so das Landgericht Hamburg
Die Nutzung geschäftlicher Attribute wie Firmen-E-Mail oder Mitarbeiter macht einen Geldgeber noch nicht automatisch zum Unternehmer. Solange der Umfang der Investments (hier: drei Objekte) den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht sprengt, entfällt der Verbraucherschutz. Kreditnehmer können sich daher nicht allein auf das professionelle Auftreten der Gegenseite verlassen, um ein Widerrufsrecht zu begründen.
Gilt das Widerrufsrecht beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen?
Ein rechtlich bindendes Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB erzwingt zwingend die Voraussetzung, dass der finanzierende Partner als Unternehmer handelt. Das bedeutet konkret: Nur wenn der Kreditgeber gewerblich auftritt, kann der Kreditnehmer den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen rückgängig machen – ein Schutzmechanismus, der Verbraucher vor übereilten Finanzentscheidungen bewahren soll. Fällt der Kreditgeber nicht unter die Kriterien des § 14 BGB, ist ein von der Gegenseite erklärter Widerruf des Vertrags rechtlich vollkommen wirkungslos. Die bisherige Rechtsprechung betont überdies nachhaltig, dass allein ein spürbares wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den involvierten Parteien nicht befähigt, die Regeln für ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen außer Kraft zu setzen.
Für die säumige Darlehensnehmerin in Hamburg ließ diese Auslegung das zentrale Argument ihres Eilantrags zusammenbrechen. Da die investierende Darlehensgeberin bewiesenermaßen nur ihr eigenes privates Vermögen verwaltete, stufte das Gericht den im Dezember 2020 feierlich abgegebenen Widerruf des Vertrages als bedeutungslos ein. Folglich blieb die Immobilienbesitzerin weiterhin zur Zinszahlung verpflichtet. Weil sie ab dem Jahr 2021 fast alle Raten aussetzte und sich fälschlicherweise auf ihren Widerruf berief, bestätigten die Richter im Nachhinein auch die beiden fristlosen Kündigungen aus den Jahren 2020 und 2021 durch die Gegenseite als völlig gesetzeskonform.
Ist eine Verfallklausel nach § 1149 BGB im Kaufangebot unwirksam?
§ 1149 BGB enthält ein zentrales Schutzverbot im Immobilienrecht: Ein Grundstückseigentümer darf einem Gläubiger nicht schon bei Vertragsschluss das Recht einräumen, bei Zahlungsunfähigkeit die Immobilie automatisch zu erhalten. Dieses sogenannte Verfallverbot soll verhindern, dass Schuldner in einer wirtschaftlichen Zwangslage ihr Eigentum vorschnell und unter Wert verlieren – der Gläubiger muss stattdessen den regulären Weg der Zwangsvollstreckung gehen.
Der Gesetzgeber untersagt in § 1149 BGB (in Verbindung mit § 1192 BGB), dass ein Eigentümer dem Gläubiger vor der Fälligkeit einer Forderung das direkte Recht überschreibt, die Übereignung des Grundstücks zur reinen Befriedigung zu verlangen. Diese Sperre verhindert, dass Immobilien aus der Not heraus automatisch an den Kreditgeber verfallen. Eine analoge Anwendung dieses weitreichenden Verbots verneint der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 253/01) jedoch strikt für Fälle, in denen der Darlehensgeber und der eingetragene Grundschuldgläubiger keine identische Person sind.
Keine wirtschaftliche Identität festgestellt
Das Hamburger Immobilienangebot war vertraglich so arrangiert, dass der spätere Kaufpreis in Höhe von 3,1 Millionen Euro direkt durch eine Aufrechnung mit der Darlehensrückzahlungsforderung getilgt werden sollte. Während die Investorin den Kredit aus privater Hand bereitstellte, war die sichernde Grundschuld zur Refinanzierung im Grundbuch der Townhäuser jedoch auf die von ihren Verwandten betriebene GmbH ausgestellt worden. Das Zivilgericht verneinte einen Verstoß gegen die Verfallklausel gänzlich, weil der Darlehensgeber und der Grundschuldgläubiger in diesem Konstrukt nicht identisch waren und eine bewusste rechtliche Verschleierungstaktik schlichtweg nicht geglaubt gemacht werden konnte.
Warum scheiterte der Widerruf?
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist zwar nicht für andere Gerichte bindend, zeigt aber sehr deutlich, wie Zivilgerichte solche Konstruktionen bewerten. Entscheidend ist die konkrete Vertragsgestaltung: Ist das Kaufangebot notariell individuell formuliert und die Bindefrist an die Darlehenslaufzeit gekoppelt, ist von einer wirksamen und nicht sittenwidrigen Bindung auszugehen. Gleichzeitig unterstreicht das Gericht, dass ein privater Darlehensgeber, selbst wenn er geschäftliche Infrastruktur nutzt, nicht automatisch zum Unternehmer wird, wodurch weder ein Widerrufsrecht noch Verbraucherschutz greift.
Für Sie in einer ähnlichen Lage bedeutet das: Vertrauen Sie nicht darauf, ein notarielles Kaufangebot später über AGB-Regeln kippen oder einen Kreditwiderruf allein mit dem professionellen Auftreten des Geldgebers begründen zu können. Prüfen Sie mit anwaltlicher Hilfe, ob Ihr Vertrag die hier bestätigten Merkmale trägt. Vor allem aber: Bevor Sie eine Zahlung einstellen oder eine einstweilige Verfügung beantragen, müssen Sie einen konkreten Anspruch glaubhaft machen können – bloße Vermutungen reichen nicht. Handeln Sie frühzeitig, denn sobald die Kündigung wirksam ist, drohen Zinsverpflichtungen und Vollstreckung.
Experten Kommentar
Im einstweiligen Rechtsschutz bei Immobilien droht fast immer ein fataler Wettlauf gegen die Zeit. Richter fassen das Grundbuch nur mit sehr spitzen Fingern an und verlangen extrem hohe Hürden für einen Eintragungsstopp. In der Praxis schlägt die Gegenseite meist genau dann eiskalt zu, wenn der Eigentümer noch arglos über den Kredit verhandelt oder auf ein vermeintliches Widerrufsrecht hofft.
Ich rate daher dringend, solche kombinierten Darlehens- und Kaufkonstruktionen niemals ohne eine sofortige Prüfung aller Ausstiegsszenarien zu unterschreiben. **Wer erst reagiert, wenn die Kündigung auf dem Tisch liegt, hat das Match meist schon verloren.** Ist der neue Eigentümer erst einmal im Grundbuch eingetragen, lässt er sich nur noch mit jahrelangen, ruinösen Prozessen wieder vertreiben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich ein notariell beurkundetes Kaufangebot noch widerrufen, bevor die Umschreibung erfolgt?
NEIN, ein notariell beurkundetes und unwiderrufliches Kaufangebot können Sie während der vereinbarten Bindungsfrist nicht einfach einseitig widerrufen. Ein formloser Widerruf per E-Mail oder das Fernbleiben vom Notartermin ändert an der rechtlichen Bindung nichts.
Der Grund ist, dass eine notarielle Individualvereinbarung grundsätzlich wirksam ist und nicht wie ein gewöhnlicher Verbrauchervertrag frei gelöst werden kann. Ist die Bindungsfrist an die Darlehenslaufzeit gekoppelt und individuell ausgehandelt, akzeptieren die Gerichte diese Konstruktion regelmäßig als sachlich begründet und nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Die Umschreibung lässt sich daher nur stoppen, wenn Sie einen konkreten Rechtsanspruch glaubhaft machen, etwa einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. Für eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 936 ZPO reicht bloße Reue nicht aus; erforderlich ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit Ihres Anspruchs, belegt durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherung.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Kaufangebot schon bei Vertragsschluss unwirksam war, etwa wegen Sittenwidrigkeit oder eines anderen gravierenden Form- oder Inhaltsfehlers. Solche Fälle sind bei notariell ausgehandelten Bindungsfristen jedoch selten und müssen rechtlich sauber geprüft werden.
Wann ist eine jahrelange Bindungsfrist an ein Immobilienkaufangebot rechtlich als sittenwidrig einzustufen?
Eine jahrelange Bindungsfrist ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie lang ist, sondern erst dann, wenn sie ohne sachlichen Grund den Vertragspartner unangemessen festlegt. Bei einem notariell individuell vereinbarten Immobilienkaufangebot kann die Kopplung an die Laufzeit eines parallelen Darlehensvertragstrag den langen Zeitraum rechtlich rechtfertigen.
§ 138 Abs. 1 BGB greift nur, wenn die Bindung das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Bei Immobilienfinanzierungen akzeptieren Gerichte eine längere Angebotsbindung häufig als Sicherungsinstrument, weil der Kauf und die Finanzierung wirtschaftlich zusammenhängen und der Verkäufer oder Darlehensgeber Planungssicherheit braucht. Wird die Frist im notariellen Vertrag ausdrücklich an die Kreditlaufzeit angepasst, spricht das regelmäßig gerade gegen Sittenwidrigkeit. Auch § 308 Nr. 1 BGB hilft dann meist nicht weiter, weil dessen strenge Fristenkontrolle nur bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingreift.
Angreifbar kann die Klausel aber sein, wenn sie vorformuliert, überraschend oder wirtschaftlich völlig losgelöst von der Finanzierung vereinbart wurde. Dann kommen neben § 138 BGB auch Inhaltskontrollen nach AGB-Recht in Betracht. Bei einer notariell ausgehandelten Einzelvereinbarung ist dieser Ansatz jedoch meist schwach.
Habe ich als Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht, wenn der private Geldgeber professionell auftritt?
NEIN, ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Geldgeber rechtlich als Unternehmer nach § 14 BGB handelt. Ein bloß professionelles Auftreten mit Firmen-E-Mail, Mitarbeitern oder geschäftlichem Briefkopf reicht dafür nicht aus.
Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen setzt nach §§ 495, 355 BGB voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossen wurde. Verwaltet eine Privatperson nur eigenes Vermögen, bleibt sie grundsätzlich privat, auch wenn sie sich geschäftlicher Mittel bedient oder mehrere Immobilien finanziert. Maßgeblich ist nicht der äußere Eindruck, sondern ob ein planmäßiger Geschäftsbetrieb vorliegt, der über private Vermögensverwaltung hinausgeht. Deshalb kann ein Darlehensnehmer den Vertrag nicht allein wegen einer professionellen Außendarstellung des Geldgebers wirksam widerrufen.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtumstände zeigen, dass der Geldgeber tatsächlich unternehmerisch am Markt auftritt, etwa durch organisatorische Strukturen, dauerhafte Geschäftstätigkeit oder Vertragsabschlüsse im Namen einer Firma. Ohne solche Umstände bleibt ein Widerruf regelmäßig wirkungslos, und eigenmächtiges Einstellen der Raten ist riskant.
Kann ich die Eigentumsumschreibung stoppen, wenn der Kaufpreis weit unter dem Verkehrswert liegt?
Nein, ein bloß zu niedriger Kaufpreis stoppt die Eigentumsumschreibung nicht automatisch. Das Verfallverbot des § 1149 BGB greift nur in bestimmten Sicherungskonstellationen, nicht schon wegen eines Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert.
Entscheidend ist, ob das Vertragsmodell überhaupt ein unzulässiges Verfallen der Immobilie an denselben Gläubiger bewirkt. Gerichte lehnen eine Anwendung von § 1149 BGB regelmäßig ab, wenn der Darlehensgeber und der im Grundbuch abgesicherte Gläubiger rechtlich verschiedene Personen sind, etwa eine Privatperson und eine GmbH. Dann liegt kein automatischer Eigentumsverlust allein wegen des niedrigen Preises vor. Eine einstweilige Verfügung setzt zudem einen glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch voraus, und dafür reicht ein bloßes Wertgefälle nicht aus.
Eine Blockade der Umschreibung kommt eher in Betracht, wenn Sie eine gezielte Umgehungsabsicht beweisen können, also eine bewusste Gestaltung, die das gesetzliche Verfallverbot unterlaufen soll. Ohne solche belastbaren Anhaltspunkte wird ein Eilantrag meist scheitern. Deshalb sind Grundbuch, Darlehensvertrag und die Personenidentität zwischen Geldgeber und Sicherungsnehmer entscheidend.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Hamburg – Az.: 313 O 88/22 – Urteil vom 09.03.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

