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Eigentumsübergang der Erbengemeinschaft auf die in Gütergemeinschaft lebenden Eltern

Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft – ein Fall für das Oberlandesgericht München: Ein Ehepaar erbt gemeinsam und beantragt die Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft im Grundbuch. Doch das Grundbuchamt verlangt eine Auflassung. Zu Recht? Das OLG München klärt die Rechtslage und sorgt für Klarheit bei einem komplexen Rechtsstreit.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung betrifft die Aufhebung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts Wolfratshausen, die eine Eintragung der Eigentümerschaft als Erbengemeinschaft unterbunden hat.
  • Die Beteiligten waren im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet und hatten aufgrund eines Erbscheins Erbteile erworben, die sie als Gesamtgut erklärten.
  • Das Grundbuchamt stellte fest, dass eine Auflassung erforderlich sei und eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft notwendig sei, um die Eigentumsübertragung zu vollziehen.
  • Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde erfolgreich eingereicht, da die rechtlichen Anforderungen für eine Zwischenverfügung nicht erfüllt waren.
  • Das Gericht entschied, dass eine Zwischenverfügung bei einem Eintragungshindernis nur bei heilbarem Mangel zulässig sei, was hier nicht zutraf.
  • Die Entscheidung unterstreicht, dass ein Rechtsgeschäft, das eine Grundlage für eine Eintragung darstellt, nicht durch eine Zwischenverfügung erzwungen werden kann.
  • Durch die Aufhebung der Entscheidung wird es den Beteiligten erleichtert, die Eigentumsübertragung ohne die komplizierten Anforderungen des Grundbuchamts zu vollziehen.
  • Die Auswirkungen der Entscheidung könnten die rechtliche Klarheit für Erbengemeinschaften erhöhen, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Erbanteilen als Gesamtgut.
  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der sorgfältigen rechtlichen Prüfung von Vorschriften im Erbrecht und deren Auswirkungen auf Eigentumsansprüche.
  • Letztlich wird hier deutlich, dass Eheleute in Gütergemeinschaft bessere Möglichkeiten haben, ihr Erbe zu verwalten, ohne innehalten bei bürokratischen Hindernissen.

Gerichtsurteil klärt Eigentumsübergang in Erbengemeinschaften

Der Übergang von Eigentum ist ein komplexes Thema, das sich im Falle einer Erbengemeinschaft noch einmal deutlich kompliziert. So erben beispielsweise Kinder das Eigentum der verstorbenen Eltern und bilden damit eine Erbengemeinschaft. Leben die Eltern jedoch in Gütergemeinschaft, also in ehelicher Lebensgemeinschaft mit gemeinschaftlichem Eigentum, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Erbengemeinschaft das Eigentum an die Eltern zurücküberträgt. Die Frage ist nicht nur rechtlich relevant, sondern hat auch enorme praktische Auswirkungen auf die Nutzung und Verwaltung des Erbes.

Besonders relevant ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Erbengemeinschaft an die Eltern das Eigentum zurückübertragen muss. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise dem Willen der Erben, der Art des Eigentums und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil besprochen, das sich mit dieser Thematik auseinandersetzt und wichtige Hinweise zur Klärung der Frage gibt.

Der Fall vor Gericht


Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft: OLG München klärt Rechtsfragen zum Eigentumsübergang

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 26.10.2015 (Az.: 34 Wx 233/15) wichtige Rechtsfragen zum Eigentumsübergang bei einer Erbengemeinschaft in Verbindung mit einer ehelichen Gütergemeinschaft geklärt. Der Fall betraf ein Ehepaar, das im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte und gemeinsam eine Erbschaft angetreten hatte. Die zentrale Frage war, ob für den Übergang des geerbten Grundbesitzes in das Gesamtgut der Ehegatten eine formelle Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eine Auflassung erforderlich sind.

Hintergrund des Rechtsstreits: Grundbucheintragung und Berichtigungsantrag

Die Eheleute waren aufgrund eines Erbscheins vom 14.04.2015 im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ eingetragen worden. Am 19.05.2015 erklärten sie notariell, dass die ihnen jeweils zur Hälfte zugefallenen Erbteile aufgrund ihrer bestehenden Gütergemeinschaft in das Gesamtgut gefallen seien. Sie beantragten die Berichtigung des Grundbuchs, um als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen zu werden.

Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag jedoch ab. In einer Zwischenverfügung forderte es die Eheleute auf, eine Auflassung vorzulegen. Das Amt begründete dies damit, dass der Eigentumsübergang von der Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in Gütergemeinschaft nur durch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eine materielle Einigung über den Eigentumsübergang erfolgen könne.

Entscheidung des OLG München: Keine Auflassung erforderlich

Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und stellte klar, dass in diesem Fall weder eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch eine Auflassung erforderlich sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  1. Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten kraft Gesetzes zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut), ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf.
  2. Dies gilt auch für Vermögen, das die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben, einschließlich Erbschaften.
  3. Eine einem Ehepaar in Gütergemeinschaft zugefallene Erbschaft wird automatisch Teil des Gesamtguts, es sei denn, der Erblasser hat testamentarisch bestimmt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.
  4. Bei einer gesetzlichen Erbfolge, wie in diesem Fall, ist eine solche testamentarische Bestimmung ausgeschlossen.

Rechtliche Konsequenzen für die Erbengemeinschaft und das Grundbuch

Das OLG München stellte fest, dass in dieser Konstellation kein Raum für eine Erbauseinandersetzung besteht. Die gesamthänderische Bindung der Erbteile und der zum ererbten Vermögen gehörenden Gegenstände ist bereits gesetzlich angeordnet. Folglich ist auch keine Auflassung des Grundstückseigentums von der Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erforderlich.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Grundbuch in Bezug auf das eingetragene Berechtigungsverhältnis unrichtig ist. Um diese Unrichtigkeit zu beheben, genügt der Nachweis der bestehenden Gütergemeinschaft und des Erwerbs von Todes wegen in grundbuchmäßiger Form, sofern keine testamentarische Zuweisung zum Vorbehaltsgut vorliegt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass bei Ehegatten in Gütergemeinschaft eine Erbschaft kraft Gesetzes automatisch in das Gesamtgut fällt, ohne dass es einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder einer Auflassung bedarf. Für die Grundbuchberichtigung genügt der Nachweis der Gütergemeinschaft und des Erbfalls. Dies vereinfacht den Eigentumsübergang erheblich und stärkt die rechtliche Stellung der Gütergemeinschaft im Erbrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Ehepaar in Gütergemeinschaft leben und gemeinsam erben, vereinfacht dieses Urteil den Prozess erheblich. Sie müssen das geerbte Vermögen nicht formal an sich selbst übertragen oder die Erbengemeinschaft auflösen. Stattdessen fällt das Erbe automatisch in Ihr gemeinsames Vermögen. Für die Grundbuchänderung reicht es aus, die bestehende Gütergemeinschaft und den Erbfall nachzuweisen. Dies spart Zeit, Kosten und bürokratischen Aufwand. Beachten Sie jedoch, dass diese Vereinfachung nur gilt, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass das Erbe zum Vorbehaltsgut gehören soll.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind Erbe geworden und stehen nun vor der Frage, was mit dem geerbten Vermögen geschieht? Der Eigentumsübergang in Erbengemeinschaft kann viele Fragen aufwerfen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen und Antworten, damit Sie die rechtlichen und pragmatischen Aspekte dieses komplexen Themas besser verstehen können.


Was ist eine Erbengemeinschaft und wie entsteht sie?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Nachlass erben. Dies geschieht in der Regel, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge greift oder wenn er in seinem Testament mehrere Erben bestimmt hat. Die Erbengemeinschaft bildet sich im Moment des Todes des Erblassers und umfasst alle Personen, die einen Anteil am Nachlass erben.

Rechtlich betrachtet ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Miterben gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses werden. Jeder Miterbe hat zwar einen bestimmten Anteil am Nachlass, kann aber nicht über einzelne Gegenstände allein verfügen. Stattdessen müssen alle Entscheidungen bezüglich des Nachlasses gemeinschaftlich getroffen werden.

Die Entstehung einer Erbengemeinschaft hat weitreichende Konsequenzen für die Beteiligten. Alle Miterben haften gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten. Das heißt, jeder Erbe kann für die gesamten Schulden des Verstorbenen in Anspruch genommen werden, nicht nur für seinen Anteil. Gleichzeitig haben die Miterben aber auch Anspruch auf ihren jeweiligen Anteil am Nachlass.

Ein wichtiger Aspekt der Erbengemeinschaft ist ihre vorübergehende Natur. Sie ist darauf ausgerichtet, den Nachlass zu verwalten und letztendlich aufzulösen. Dieser Prozess wird als Auseinandersetzung bezeichnet. Dabei wird der Nachlass unter den Erben aufgeteilt, wobei jeder Erbe seinen Anteil erhält. Die Auseinandersetzung kann einvernehmlich erfolgen, wenn sich alle Miterben einig sind, oder durch gerichtliche Entscheidung, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Die Verwaltung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft erfordert oft Kompromissbereitschaft und kann zu Konflikten führen. Entscheidungen müssen in der Regel einstimmig getroffen werden, was bei unterschiedlichen Interessen der Miterben zu Schwierigkeiten führen kann. Besonders kompliziert wird es, wenn zum Nachlass Immobilien oder Unternehmen gehören, die nicht einfach aufgeteilt werden können.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie kann nicht als solche im Grundbuch eingetragen werden oder Verträge abschließen. Stattdessen müssen alle Miterben gemeinsam handeln oder einen Bevollmächtigten bestimmen, der im Namen aller agiert.

Jeder Miterbe hat das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dies kann durch Verkauf des gesamten Nachlasses und Verteilung des Erlöses geschehen oder durch Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände unter den Erben. Können sich die Miterben nicht einigen, kann auch eine Teilungsversteigerung beantragt werden.

Die Erbengemeinschaft bringt also sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich. Sie erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft und kann bei Unstimmigkeiten zu langwierigen Auseinandersetzungen führen. Gleichzeitig bietet sie aber auch die Möglichkeit, den Nachlass gemeinsam zu verwalten und im Interesse aller Beteiligten zu nutzen, bis eine endgültige Aufteilung erfolgt.

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Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft?

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben sowohl Rechte als auch Pflichten, die sich aus ihrer Position als Miterben ergeben. Diese Rechte und Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und dienen dazu, eine geordnete Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses zu gewährleisten.

Ein grundlegendes Recht der Miterben ist die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Dies bedeutet, dass alle Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, grundsätzlich gemeinsam getroffen werden müssen. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen: Bei Entscheidungen, die den generellen Bestand der Erbmasse nicht gefährden, genügt in der Regel ein Mehrheitsbeschluss. So kann beispielsweise die Auflösung eines Kontos des Erblassers mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies im Rahmen der Nachlassverwaltung erforderlich ist.

Jeder Miterbe hat zudem das Recht, über seinen eigenen Erbteil zu verfügen. Dies ist in § 2033 Absatz 1 BGB geregelt. Allerdings ist diese Verfügungsgewalt auf den dem Miterben zustehenden Erbteil beschränkt. Es ist wichtig zu beachten, dass jede Verfügung über den Erbteil durch eine notarielle Beglaubigung festgehalten werden muss. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten und verhindert spätere Streitigkeiten.

Ein weiteres bedeutendes Recht ist die Möglichkeit, den eigenen Erbteil an Dritte zu verkaufen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht haben. Dieses Vorkaufsrecht ist in § 2034 BGB festgelegt und bedeutet, dass die anderen Miterben den zum Verkauf stehenden Erbteil vorrangig erwerben können, bevor er an einen Dritten veräußert wird.

Zu den Pflichten der Miterben gehört in erster Linie die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Dies umfasst verschiedene Aufgaben wie die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen des Erblassers, die Pflege und Erhaltung von Nachlassgegenständen sowie die Regelung von Nachlassverbindlichkeiten. Diese Verwaltungsaufgaben müssen von allen Miterben gemeinsam wahrgenommen werden, wobei für die meisten Entscheidungen das Mehrheitsprinzip nach Erbteilen gilt.

Eine weitere wichtige Pflicht ist die Auskunftspflicht gegenüber den anderen Miterben. Jeder Miterbe ist verpflichtet, den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Auskunft über alle relevanten Informationen bezüglich des Nachlasses zu erteilen. Dies ist besonders wichtig, da nicht alle Miterben gleich gut über den Nachlass informiert sind. Die Auskunftspflicht ermöglicht es allen Beteiligten, sich einen umfassenden Überblick über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zu verschaffen.

Die Miterben haften auch gemeinschaftlich für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass sie gemeinsam für die Schulden des Erblassers aufkommen müssen. Diese Haftung ist jedoch auf den Nachlass beschränkt, sofern die Erben die Erbschaft nicht vorbehaltlos angenommen haben. Um eine persönliche Haftung zu vermeiden, können die Erben die Haftung auf den Nachlass beschränken, indem sie eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Ein oft übersehenes, aber wichtiges Recht der Miterben ist der Anspruch auf Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass. Erwirtschaftet der Nachlass Erträge, beispielsweise durch Mieteinnahmen oder Zinsen, haben die Miterben das Recht, ihren Anteil an diesen Erträgen zu erhalten. Die Verteilung erfolgt dabei entsprechend der jeweiligen Erbquoten.

Es ist zu beachten, dass die Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft komplex sein können und oft zu Konflikten führen. Insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören, kann die Verwaltung und Aufteilung zeitaufwendig und nervenaufreibend sein. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Erbauseinandersetzungsvertrag zu schließen, um den Nachlass geordnet aufzuteilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft müssen sich bewusst sein, dass ihre Rechte und Pflichten eng miteinander verwoben sind. Während sie einerseits das Recht haben, an der Verwaltung und Nutzung des Nachlasses teilzuhaben, sind sie andererseits verpflichtet, zum Erhalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beizutragen. Diese Balance zwischen Rechten und Pflichten erfordert oft Kompromissbereitschaft und gegenseitiges Verständnis unter den Miterben.

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Was passiert mit dem Erbe, wenn die Eltern in Gütergemeinschaft leben?

Bei einer Gütergemeinschaft der Eltern gelten für das Erbe besondere Regelungen. Grundsätzlich fällt das Erbe eines Ehegatten nicht automatisch in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Stattdessen wird es dem Vorbehaltsgut des erbenden Ehegatten zugeordnet. Das bedeutet, dass der erbende Ehegatte allein über dieses Vermögen verfügen kann.

Die Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) zusammengefasst wird. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Prinzip, zu denen auch Erbschaften gehören.

Erbt also ein Elternteil, der in Gütergemeinschaft lebt, so wird dieses Erbe nicht automatisch Teil des Gesamtguts. Es bleibt individuelles Eigentum des erbenden Elternteils und unterliegt dessen alleiniger Verfügungsgewalt. Dies gilt sowohl für Geldvermögen als auch für geerbte Immobilien oder andere Vermögenswerte.

Es ist jedoch möglich, dass die Ehegatten in ihrem Ehevertrag zur Gütergemeinschaft vereinbart haben, dass auch Erbschaften in das Gesamtgut fallen sollen. In diesem Fall würde das Erbe tatsächlich Teil des gemeinschaftlichen Vermögens werden. Eine solche Vereinbarung muss aber ausdrücklich getroffen worden sein.

Für die Erben bedeutet dies, dass sie sich bei einer Erbschaft an einen in Gütergemeinschaft lebenden Elternteil keine Sorgen machen müssen, dass ihr Erbe automatisch beiden Elternteilen zufällt. Der erbende Elternteil kann frei über das geerbte Vermögen verfügen und es beispielsweise auch an seine Kinder weitergeben.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für den Zeitpunkt des Erbfalls gilt. Wenn der erbende Ehegatte später Teile des geerbten Vermögens in das Gesamtgut einbringt, etwa durch den Kauf einer gemeinsam genutzten Immobilie, wird dieser Teil dann zum gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten.

Die Gütergemeinschaft hat auch Auswirkungen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten. Stirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte, so erbt der überlebende Ehepartner neben Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses. Dies unterscheidet sich von der Zugewinngemeinschaft, bei der der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses erbt.

Für potenzielle Erben ist es ratsam, sich über den Güterstand ihrer Eltern zu informieren. Die genauen Regelungen können im Einzelfall komplex sein, insbesondere wenn spezielle Vereinbarungen im Ehevertrag getroffen wurden. Die Kenntnis des Güterstands kann helfen, mögliche erbrechtliche Konsequenzen besser einzuschätzen und eventuelle Überraschungen zu vermeiden.

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Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft erfolgt durch die sogenannte Erbauseinandersetzung. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Erbengemeinschaft beendet und das Erbe unter den Miterben aufgeteilt werden kann.

Eine häufig gewählte Option ist die einvernehmliche Auflösung durch eine Vereinbarung zwischen allen Miterben. Dabei einigen sich die Erben darüber, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Diese Vereinbarung wird in einem Auseinandersetzungsvertrag schriftlich festgehalten. Obwohl das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, ist eine notarielle Beurkundung ratsam, insbesondere wenn Immobilien oder GmbH-Anteile zum Nachlass gehören.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Dieses gerichtliche Verfahren dient dazu, nicht teilbare Vermögenswerte wie Immobilien zu veräußern. Der Erlös wird anschließend unter den Miterben aufgeteilt. Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben beantragt werden, auch gegen den Willen der anderen.

Eine weitere Option ist die Abschichtung. Hierbei scheidet ein oder mehrere Miterben gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Der Anteil des ausscheidenden Erben wächst den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu. Diese Methode ist zwar gesetzlich nicht explizit vorgesehen, wird aber von den Gerichten anerkannt.

Für die praktische Durchführung der Erbauseinandersetzung sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst muss der Nachlass ermittelt werden. Dazu gehört die Erfassung aller Vermögenswerte und Schulden des Erblassers. Im nächsten Schritt müssen eventuell vorhandene Nachlassschulden beglichen werden. Dies umfasst auch die Beerdigungskosten.

Anschließend sollten die Miterben prüfen, ob der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die möglicherweise ausgeglichen werden müssen. Danach erfolgt die eigentliche Aufteilung des Nachlasses. Hierbei können die Erben entweder eine Realteilung vornehmen, bei der jeder Miterbe bestimmte Nachlassgegenstände erhält, oder eine Wertteilung, bei der der Gesamtwert des Nachlasses ermittelt und entsprechend den Erbquoten aufgeteilt wird.

Bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft ist besondere Sorgfalt geboten, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. In diesem Fall muss die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür ist in der Regel eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft konzipiert ist. Das bedeutet, dass jeder Nachlassgegenstand allen Erben gemeinsam gehört und kein Miterbe allein darüber verfügen kann. Diese Struktur kann die Auflösung erschweren, insbesondere wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Nachlasses haben.

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann ein komplexer und zeitaufwändiger Prozess sein, insbesondere wenn Uneinigkeit zwischen den Miterben besteht. In solchen Fällen kann die Einschaltung eines Mediators oder die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung hilfreich sein, um eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden.

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Welche Auswirkungen hat die Auflösung der Erbengemeinschaft auf das Eigentum?

Die Auflösung der Erbengemeinschaft hat weitreichende Auswirkungen auf das Eigentum am Nachlass. Mit der Auseinandersetzung endet die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben, und das Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen geht auf die jeweiligen Erben über.

Der zentrale Effekt der Auflösung ist die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in individuelles Eigentum. Während der Bestand der Erbengemeinschaft sind die Miterben gemeinschaftlich Eigentümer aller Nachlassgegenstände. Nach der Auseinandersetzung erhält jeder Erbe bestimmte Vermögenswerte zu Alleineigentum.

Die konkrete Aufteilung des Nachlasses kann auf verschiedene Weise erfolgen. Idealerweise einigen sich die Miterben einvernehmlich darüber, wer welche Gegenstände erhält. Dies wird in einem Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten. Hierbei können die Erben frei entscheiden, wie sie das Eigentum aufteilen möchten. Es muss nicht zwingend dem Verhältnis der Erbquoten entsprechen.

Können sich die Miterben nicht einigen, greifen die gesetzlichen Regelungen zur Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat jeder Miterbe einen Anspruch darauf, dass der Nachlass nach dem Verhältnis der Erbteile aufgeteilt wird. Ist eine Realteilung von Gegenständen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, müssen diese veräußert und der Erlös verteilt werden. Dies betrifft häufig Immobilien oder wertvolle Kunstgegenstände.

Bei der Aufteilung des Eigentums sind auch Besonderheiten zu beachten. So bleiben persönliche Gegenstände des Erblassers wie Familienfotos oder Briefe im gemeinschaftlichen Eigentum der Erben. Zudem können Teilungsanordnungen des Erblassers vorsehen, dass bestimmte Gegenstände an einzelne Erben fallen sollen.

Der Eigentumsübergang bei der Auflösung vollzieht sich bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe. Bei Immobilien ist zusätzlich die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Hier zeigt sich eine Besonderheit: Auch wenn die Erbengemeinschaft noch nicht im Grundbuch eingetragen war, kann direkt der neue Alleineigentümer eingetragen werden. Eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft ist nicht nötig.

In der Praxis führt die Auflösung der Erbengemeinschaft oft zu komplexen Situationen. Gerade bei wertvollen Nachlassgegenständen wie Immobilien oder Unternehmen kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn nicht alle Erben diese übernehmen können oder wollen. Hier sind kreative Lösungen gefragt, etwa die Übernahme durch einen Erben gegen Abfindung der anderen oder die gemeinschaftliche Fortführung einzelner Vermögenswerte.

Die Auflösung kann auch steuerliche Konsequenzen haben. Während innerhalb der Erbengemeinschaft Vermögensverschiebungen grundsätzlich steuerneutral sind, können bei der Auseinandersetzung Steuern anfallen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Erbe mehr erhält, als seinem Erbteil entspricht und dafür eine Ausgleichszahlung leistet.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft nicht zwingend zur vollständigen Verteilung des Nachlasses führen muss. Die Miterben können sich auch darauf einigen, bestimmte Vermögenswerte weiterhin gemeinschaftlich zu halten. Dies kommt etwa bei Familienunternehmen vor, die von mehreren Erben gemeinsam fortgeführt werden sollen.

Die Auswirkungen der Auflösung auf das Eigentum sind also vielschichtig und hängen stark vom Einzelfall ab. Sie reichen von der einfachen Aufteilung beweglicher Sachen bis hin zu komplexen Regelungen bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmen. In jedem Fall markiert die Auflösung den Übergang vom gemeinschaftlichen zum individuellen Eigentum und beendet damit die besondere Rechtsform der Erbengemeinschaft.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gesamtgut: Das Gesamtgut umfasst das gesamte Vermögen, das Ehepartner in einer Gütergemeinschaft während ihrer Ehe erwerben oder besitzen. Dazu gehören auch Erbschaften, Schenkungen oder Einkünfte aus Arbeit. Im vorliegenden Fall fällt das Erbe automatisch in das Gesamtgut der Ehegatten.
  • Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese ist eine rechtliche Gemeinschaft, in der alle Erben gemeinsam über den Nachlass verfügen können. Im vorliegenden Fall bilden die Ehegatten zunächst eine Erbengemeinschaft, da sie gemeinsam erben.
  • Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet und genutzt wird. Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft, wodurch das Erbe automatisch in ihr gemeinsames Vermögen fällt.
  • Auflassung: Die Auflassung ist die Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie ist in der Regel notariell zu beurkunden und Voraussetzung für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Im vorliegenden Fall war keine Auflassung erforderlich, da das Erbe kraft Gesetzes in das Gesamtgut der Ehegatten fiel.
  • Grundbuch: Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die damit verbundenen Rechte eingetragen sind. Es dient der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken. Im vorliegenden Fall war das Grundbuch unrichtig, da es die Ehegatten als Erbengemeinschaft statt als Eigentümer in Gütergemeinschaft auswies.
  • Zwischenverfügung: Eine Zwischenverfügung ist eine Entscheidung des Grundbuchamts, mit der es Mängel in einem Grundbuchantrag rügt und deren Behebung verlangt. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, in der es die Auflassung verlangte. Diese Zwischenverfügung war jedoch unzulässig, da eine Auflassung nicht erforderlich war.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1416 BGB (Gütergemeinschaft): In einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten, einschließlich Erbschaften, automatisch gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut), ohne dass es einer zusätzlichen Übertragung bedarf. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Erbschaft des Ehepaares direkt in ihr Gesamtgut fiel, ohne dass eine gesonderte Übertragung erforderlich war.
  • § 1925 Abs. 2 BGB (Miterben in Gütergemeinschaft): Erbt ein Ehepaar in Gütergemeinschaft gemeinsam, gelten die gleichen Regeln wie bei einer Einzelerbschaft. Das Erbe wird automatisch Teil des Gesamtguts, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall erbte das Ehepaar gemeinsam und das Erbe fiel somit in ihr Gesamtgut.
  • § 29 GBO (Grundbuchberichtigung): Das Grundbuch muss die Eigentumsverhältnisse korrekt wiedergeben. Wenn das Grundbuch fehlerhaft ist, kann es berichtigt werden. Im vorliegenden Fall war das Grundbuch unrichtig, da es das Ehepaar als Erbengemeinschaft und nicht als Eigentümer in Gütergemeinschaft auswies. Die Berichtigung konnte durch den Nachweis der Gütergemeinschaft und des Erbfalls erfolgen.
  • § 18 Abs. 1 GBO (Zwischenverfügung): Eine Zwischenverfügung dient dazu, Mängel in einem Grundbuchantrag zu beheben. Sie darf jedoch nur erlassen werden, wenn der Mangel rückwirkend behoben werden kann. Im vorliegenden Fall war die Zwischenverfügung des Grundbuchamts unzulässig, da sie die Auflassung verlangte, ein Rechtsgeschäft, das nicht rückwirkend erfolgen kann.
  • § 873 Abs. 1, § 925 BGB (Auflassung): Die Auflassung ist die Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie ist grundsätzlich erforderlich, um Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Im vorliegenden Fall war jedoch keine Auflassung erforderlich, da das Erbe aufgrund der Gütergemeinschaft automatisch in das Gesamtgut der Ehegatten fiel.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 233/15 – Beschluss vom 26.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen – Grundbuchamt – vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind verheiratet im Güterstand der Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aufgrund Erbscheins vom 14.4.2015 sind sie im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ seit dem 19.5.2015 eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 19.5.2015 erklärten die Beteiligten, die ihnen kraft gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 zugefallenen Erbteile seien aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft in das Gesamtgut gefallen, die Erbengemeinschaft sei durch Vereinigung der Erbteile im Gesamtgut beendet und der Grundbesitz Bestandteil des Gesamtguts geworden. Gleichzeitig beantragten sie unter Bezugnahme auf den in den Grundakten befindlichen Ehe- und Erbvertrag sowie auf die maßgebliche Nachlassakte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft.

Gemäß § 15 GBO hat der Notar unter Vorlage Urkunde beim Grundbuchamt den Vollzug beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.7.2015 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass eine Auflassung der Beteiligten zu 1 und 2 erforderlich und nachzureichen sei. Die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer in Erbengemeinschaft beruhe auf dem Erbschein. Der Eigentumsübergang von der Erbengemeinschaft auf die Beteiligten zu 1 und 2 in Gütergemeinschaft könne sich nur durch Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf der Grundlage einer materiellen Einigung über den Eigentumsübergang vollziehen.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde, mit der vorgetragen wird, einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und einer Einigung über den Eigentumsübergang bedürfe es aus Rechtsgründen nicht, weil mangels Zuweisung zum Sondergut die Erbschaft im Gesamtgut angefallen sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und vom Notar für die Beteiligten in zulässiger Weise (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Der Erlass einer Zwischenverfügung zur Behebung des angenommenen Eintragungshindernisses ist schon verfahrensrechtlich nicht zulässig.

Wegen eines Eintragungshindernisses darf eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) nur ergehen, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Denn die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den sich nach dem Antrag bestimmenden Rang zu sichern, der im Fall einer sofortigen Antragszurückweisung nicht gewahrt bliebe. Kann der Mangel nur mit Wirkung ex nunc geheilt werden, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (BGH Rpfleger 2014, 580; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, NJW-RR 2015, 1044; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Wilde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 21a; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8 m. w. N.). Deshalb ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll (BGH Rpfleger 2014, 580; NJW 2014, 1002).

Das Grundbuchamt verlangt mit der Zwischenverfügung eine Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 BGB, § 20 GBO), weil nach seiner Rechtsauffassung, auf deren Grundlage die Zulässigkeit der Zwischenverfügung zu beurteilen ist (BGH Rpfleger 2014, 580), die Umsetzung des Eintragungsersuchens eine rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit dinglicher Eigentumsübertragung erfordert. Ein ohne Auflassung gestelltes Eintragungsersuchen wäre auf der Grundlage dieser Rechtsansicht sofort zurückzuweisen gewesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten ist die somit unzulässige Zwischenverfügung deshalb aufzuheben.

2. Ergänzend, aber nicht bindend, wird für das weitere Verfahren Folgendes ausgeführt:

Haben Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart, so werden die Vermögen beider und die zum Vermögen gehörenden Gegenstände kraft Gesetzes und daher ohne rechtsgeschäftliche Übertragung gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut), § 1416 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für das Vermögen, das die Ehegatten während des Bestands der Gütergemeinschaft erwerben, § 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dazu zählt auch der Erwerb aufgrund (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbfolge (BeckOK/Mayer BGB Stand 1.11.2014 Edition 36 § 1416 Rn. 3; Staudinger/Thiele BGB (2007) § 1416 Rn. 16; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1416 Rn. 12; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1416 Rn. 2 und 3).

Die einem in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallene Erbschaft wird somit kraft Gesetzes Teil des Gesamtguts, es sei denn, der Erblasser hat durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll, § 1418 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Beruht der Anfall von Todes wegen – wie hier – auf gesetzlicher Erbfolge, scheidet diese Möglichkeit aus.

Nichts anderes gilt in Bezug auf eine beiden in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten als Miterben gemäß § 1925 Abs. 2 BGB zugefallene Erbschaft. Der Erwerb des dinglichen Eigentums kraft Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 und 2 BGB, als Gesamthandsvermögen beruht auf gesetzlicher Anordnung, § 1416 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. Auf die Frage, ob dem ein Durchgangserwerb von der Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit oder ein Direkterwerb unmittelbar in das Gesamthandsvermögen zugrunde liegt (vgl. zur entsprechenden Diskussion bei rechtsgeschäftlicher Auflassung zu Miteigentum: BGHZ 82, 346), kommt es nicht an. Das Grundbuch, das als Eigentümer die Ehegatten in Erbengemeinschaft bezeichnet, erweist sich wegen Zugehörigkeit des Grundstückseigentums zum Gesamthandsvermögen hinsichtlich des eingetragenen Berechtigungsverhältnisses, § 47 Abs. 1 GBO, als unrichtig (vgl. auch BayObLGZ 1993, 96, 98 f. aus gebührenrechtlicher Sicht, noch zu § 60 Abs. 4 KostO – nun: Abs. 1 Satz 1 der Anm. zu Nr. 14110 KV GNotKG; dort war die Erbschaft zwei jeweils in Gütergemeinschaft verheirateten Ehegatten zugefallen, die – anders als hier – nicht miteinander verheiratet waren).

Für eine Erbauseinandersetzung, § 2042 ff. BGB, ist angesichts der gesetzlich angeordneten gesamthänderischen Bindung der Erbteile und der zum ererbten Vermögen gehörenden Gegenstände kein Raum. Desgleichen scheidet eine Auflassung des Eigentums am Grundstück von der Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gemäß § 1416 BGB aus. Dass für die Eigentumsübertragung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Auflassung selbst dann erforderlich ist, wenn Gesellschaft und Erbengemeinschaft aus denselben Personen bestehen (vgl. Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 20 Rn. 32), steht dem nicht entgegen. Für die ehevertragliche Gütergemeinschaft gelten – wie oben aufgezeigt – gesetzliche Sonderregelungen.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO, § 894 BGB) wird in dieser Situation durch den Nachweis der bestehenden Gütergemeinschaft und des Erwerbs von Todes wegen bei fehlender testamentarischer Zuweisung zum Vorbehaltsgut in grundbuchmäßiger Form, § 29 GBO, belegt.

III.

Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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