Streit um Eidesstattliche Versicherung eines GmbH-Geschäftsführers
In einer kürzlich verhandelten Rechtssache, die in den Geschäftsbüchern als Az: I-3 Wx 182/21 eingetragen ist, wurde ein Punkt von großer Bedeutung in Bezug auf die Anforderungen an die eidesstattliche Versicherung von GmbH-Geschäftsführern diskutiert. Im Mittelpunkt des Streits stand ein GmbH-Geschäftsführer, der Gründer und designierter Leiter einer Unternehmergesellschaft war. Er hatte im Juni 2021 einen notariell beglaubigten Antrag gestellt, die Gesellschaft und eine abstrakte Vertretungsregelung sowie seine Ernennung zum Geschäftsführer ins Handelsregister einzutragen. Ein wesentlicher Aspekt seiner eidesstattlichen Versicherung, die dem Antrag beigefügt war, bestand darin, dass er nicht nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt des Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.
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Übersicht
Konflikte mit dem Registergericht
Der Fall gewann an Komplexität, als das Registergericht Duisburg im Juli 2021 mit einem formlosen Schreiben Einwände erhob, dass der Antrag nicht erfüllt werden könne. Die Beanstandung lag in den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die 2017 um die §§ 265c, 265d und 265e ergänzt wurden. Nach Ansicht des Gerichts hätte sich die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers auch auf diese Bestimmungen erstrecken müssen. In der Folge wurde der Fall weiter diskutiert und endete mit einer Zwischenverfügung des Gerichts am 31. August 2021, in der die Beanstandung wiederholt wurde.
Gegenwehr des beurkundenden Notars
Interessanterweise erklärte der beurkundende Notar, dass er – entgegen seiner früheren Mitteilung – nicht beabsichtige, eine ergänzte Geschäftsführererklärung vorzulegen. Stattdessen strebte er eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG an, notfalls durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Daraufhin wandte er sich gegen die ihm am 8. September 2021 zugestellte Zwischenverfügung.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2021, die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Duisburg vom 31. August 2021 aufzuheben. Zudem wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Somit setzte das OLG Düsseldorf einen Schlusspunkt unter diesen bemerkenswerten Fall und brachte Klarheit in die Anforderungen an die eidesstattliche Versicherung eines GmbH-Geschäftsführers.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 182/21 – Beschluss vom 21.10.2021
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Duisburg vom 31. August 2021 aufgehoben.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer der im Beschlusseingang bezeichneten Unternehmergesellschaft. Mit am 11. Juni 2021 notariell beglaubigter Erklärung hat er die Eintragung der Gesellschaft nebst abstrakter Vertretungsregelung und seiner Geschäftsführerbestellung in das Handelsregister beantragt. Dem Antrag beigefügt hat er eine Versicherung als Geschäftsführer, die unter anderem lautet:
„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.
a)
Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen … § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt.“
Daraufhin hat das Registergericht zunächst mit formlosem Schreiben vom 8. Juli 2021 beanstandet, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil im Jahre 2017 das Strafgesetzbuch um die Bestimmungen § 265c, § 265d und § 265e ergänzt worden sei und sich die Versicherung des Geschäftsführers schon nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG auch auf diese Vorschriften zu erstrecken habe.
Nach weiterer Korrespondenz hat es diese Beanstandung – unter Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses von einem Monat ab Zugang – durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 31. August 2021 wiederholt; wegen deren äußerer Form und ihres Inhalts im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Zuvor hatte der beurkundende Notar unter dem 27. August 2021 mitgeteilt, dass er – entgegen seiner anderslautenden Nachricht vom 13. Juli 2021 – der Anregung in der Ankündigung der Zwischenverfügung, eine ergänzte Geschäftsführererklärung vorzulegen, nunmehr doch keine Folge leisten werde, sondern eine – notfalls höchstrichterliche – Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG anstrebe.
Gegen die ihm am 8. September 2021 zugestellte Zwischenverfügung wendet sich der beurkundende Notar mit dem am 21. September 2021 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, das Registergericht irre, weil § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG eine statische, keine dynamische Verweisung auf Vorschriften des Strafgesetzbuches enthalte.
Mit Beschluss vom 23. September 2021 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
A.
Trotz der Formulierung, wonach der beurkundende Notar das Rechtsmittel persönlich eingelegt zu haben scheint („lege ich Beschwerde ein“), ist die Rechtsmittelschrift dahin auszulegen, dass die Beschwerde namens des Beteiligten als Anmeldenden und Anmeldeberechtigten eingelegt werde; dies folgt aus § 378 Abs. 2 FamFG (vgl. Keidel-Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 378 Rdnr. 14 m. zahlr. Nachw.).
Dieses Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 Fam-FG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe und verfügten Vorlage an das Beschwerdegericht ist die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
B.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings nur deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil das Amtsgericht die Frage, ob die vom Geschäftsführer vorgelegte eidesstattliche Versicherung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG genügt, nicht im Rahmen einer bloßen Zwischenverfügung entscheiden durfte, sondern durch eine instanzabschließende Endentscheidung hätte beantworten müssen.
1.
Die angefochtene Zwischenverfügung muss nicht bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden.
Zwar vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, (auch) in Registersachen habe eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Form eines Beschlusses gemäß §§ 38 Abs. 2 und Abs. 3, 39 FamFG zu ergehen. Indes hat diese Rechtsprechung seit jeher in der Literatur und nunmehr auch in der Rechtsprechung Widerspruch erfahren (OLG Karlsruhe FGPrax 2019, 176 f juris-Version Tz. 12; im übrigen zum Streitstand: Keidel-Heinemann a.a.O., § 382 Rdnr. 25; BeckOK FamFG – Otto, Stand: 01.07.2021, § 382 Rdnr. 63). Der vorliegende Fall nötigt jedoch nicht dazu, hierüber abschließend zu entscheiden. Denn das erwähnte Formerfordernis ist kein Selbstzweck, sondern soll auf möglichst einheitliche Weise die Erfüllung von Mindestanforderungen an eine Zwischenverfügung gewährleisten.
Hier enthält das der Form nach bloße gerichtliche Schreiben vom 31. August 2021 ein Kurzrubrum, lässt Gericht und entscheidende Gerichtsperson erkennen und beginnt mit Eingangssätzen, die einer Beschlussformel gleichkommen; darüber hinaus und vor allem wird der Ausspruch – wenngleich durch Bezugnahme auf vorangegangene Schreiben – begründet und erschiene ein Erlassvermerk von untergeordneter Bedeutung, weil die Behebungsfrist nicht datumsmäßig bestimmt, sondern durch einen Zeitraum ab Zugang der Verfügung festgelegt wird; schließlich ist das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Jedenfalls bei dieser Lage entspräche das Beharren auf einer, dann rein äußerlichen, Beschlussform einer bloßen Formalie. In der konkret vorliegenden Form ist das Verfügungsschreiben vielmehr einem Beschluss sachlich gleichwertig.
2.
Der Erlass einer Zwischenverfügung war indes unzulässig, weil der beurkundende Notar nach Rücksprache mit dem Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2021 den Rechtsausführungen des Amtsgerichts im Einzelnen entgegen getreten war und den Standpunkt eingenommen hatte, die beanstandete eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers entspreche bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG. Durch die Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, um den Regelungsgehalt der genannten Vorschrift notfalls höchstrichterlich klären lassen zu können, hat der Beteiligte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu der vom Amtsgericht angeregten Ergänzung seiner Geschäftsführererklärung nicht bereit ist. Bei dieser Ausgangslage hätte das Amtsgericht keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern über den Eintragungsantrag abschließend entscheiden müssen (vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707; Beschluss vom 18.10.2019, 3 Wx 99/19; ZWE 2020, 273).
Seinen Standpunkt, die vom Amtsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen im Instanzenzug klären zu lassen, hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren beibehalten. Auch in seiner Beschwerdeschrift verteidigt er seinen rechtlichen Standpunkt, nunmehr unter Hinweis auf Zitate aus der Rechtsprechung, Literatur und der notariellen Praxis.
C.
Im Endergebnis dürfte das Beschwerdeanliegen des Beteiligten keinen Erfolg haben. Der Senat teilt den Standpunkt des Amtsgerichts, dass sich die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG auch auf die im Jahre 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten Straftatbestände des § 265c StGB (Sportwettbetrug), des § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) sowie des § 265e StGB, der besonders schwere Fälle des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter Strafe stellt, erstrecken muss. Ausschlaggebend für diesen Standpunkt im Meinungsstreit (Überblick hierzu: Schulte NZG 2019, 646/647 f; die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen hat bereits das Registergericht benannt) sind die folgenden Erwägungen:
1.
Bereits der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG spricht für die befürwortete Auslegung. In der Vorschrift heißt es:
„Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1…
2…
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
…
…
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; …(Fettdruck hinzugefügt)“
Dass diesem eindeutigen Wortlaut keine Bedeutung zukommt, weil § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG nach dem Willen des Gesetzgebers keine dynamische, sondern lediglich eine statische Verweisung auf die bei Inkrafttreten der Norm am 1. November 2008 geltenden Strafrechtsnormen in den §§ 263 bis 264a StGB und §§ 265b bis 266a StGB enthält, lässt sich nicht feststellen.
a)
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) StGB ergeben sich diesbezüglich keine stichhaltigen Hinweise (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 27.9.2018, I – 27 W 93/18; Deutsches Notarinstitut, DNotI-Report 10/2017, 73 ff.).
aa)
Für den gegenteiligen Standpunkt wird angeführt, dass sowohl im Regierungsentwurf der Bundesregierung zu § 6 Abs. 2 GmbHG (BT-Drucks. 16/6140 S. 6) als auch in dem vorausgegangenen Entwurf des Bundesrates zum Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz, BR-Drucks. 878/05 und 458/04) diejenigen Strafnormen, die einer Geschäftsführerbestellung entgegenstehen, einzeln aufgeführt gewesen seien und diese Auflistung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ohne nähere Begründung durch die Formulierung „§§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs“ ersetzt worden sei. Aus dieser Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei – so wird angenommen – abzuleiten, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG eine statische Verweisung auf die in der Vorschrift genannten Straftatbestände enthalte.
bb)
Der Senat hält diese Argumentation nicht für überzeugend.
(1)
Der Regierungsentwurf der Bundesregierung sah vor, die Ausschlussgründe für eine Geschäftsführerbestellung über die bereits bislang normierten Straftatbestände der Insolvenzverschleppung hinaus enumerativ um die §§ 265b, 266 und 266a des Strafgesetzbuchs zu erweitern. In der Begründung des Entwurfs wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Erwägungen heraus die Ungeeignetheit als Geschäftsführer alleine aus diesen drei Strafrechtsvorschriften abgeleitet werden könne. Dazu heißt es auszugsweise (BT-Drucks. 16/6140 S. 32/33):
„Darüber hinaus führt zukünftig eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach §265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) StGB zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer. … Für die Aufnahme dieser Straftatbestände … sprechen gewichtige Gründe. So wird der Tatbestand des § 266a StGB von einem Geschäftsführer, der verspätet die Insolvenz der GmbH anmeldet, regelmäßig verwirklicht und spielt in der Praxis aufgrund der einfachen Nachweisbarkeit durch die Aufstellungen der Krankenkassen, welche Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wurden, eine wichtige Rolle. Die Aufnahme von Verurteilungen nach § 266 StGB wegen Untreue ist schon deshalb erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typische Bankrottstraftaten eines Geschäftsführers dem § 266 StGB unterfallen, wenn dieser in eigenem Interesse gehandelt hat. Darüber hinaus kann generell davon ausgegangen werden, dass eine Person, die wegen Missbrauchs ihrer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, oder wegen Verletzung der ihr obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, auch ungeeignet ist, das Amt eines Geschäftsführers zu bekleiden, welches grundsätzlich mit solchen Befugnissen und Pflichten einhergeht. Schließlich weist auch § 265b StGB einen konkreten unternehmerischen Bezug auf, indem er grundsätzlich an einen Betrieb oder ein Unternehmen anknüpft. Durch die Tathandlungen des Vorlegens unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher Angaben rückt die Vorschrift zudem in die Nähe der in § 6 Abs. 2 Satz 2 neu aufgenommenen Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung.“
Von der Aufnahme weiterer strafrechtlicher Vermögensdelikte, etwa des Betruges nach § 263 StGB und der weiteren Vermögensstraftatbestände in den §§ 263a, 264, 264a StGB, hat der Regierungsentwurf ausdrücklich abgesehen. In seiner Begründung (BT-Drucks. 16/6140 S. 33) heißt es dazu u.a.:
„Es wird darauf verzichtet, das Bestellungsverbot darüber hinausgehend an weitere Verurteilungen wegen Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts zu knüpfen. So wird insbesondere davon abgesehen, die Strafvorschriften der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB als Ausschlusstatbestände aufzunehmen. Verurteilungen nach diesen Vorschriften stehen nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Anwendungsbereich ist vielmehr so vielgestaltig, dass nicht zwingend auf eine fehlende Eignung als Geschäftsführer geschlossen werden kann…“
(2)
Der Bundesrat ist diesem Standpunkt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf entgegengetreten und hat die Aufnahme auch der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB als Ausschlusstatbestände für erforderlich gehalten (BT-Drucks. 16/6140 S. 64/65). Zur Rechtfertigung hat er darauf hingewiesen, dass es nicht maßgeblich darauf ankommen solle, ob die betreffenden Straftatbestände einen hinreichenden Bezug zu einer unternehmerischen oder wirtschaftlichen Betätigung aufweisen. Vielmehr sei auch derjenige, der wegen Betruges oder wegen einer Straftat nach den §§ 263a, 264, 264a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werde, per se ungeeignet, das Amt des Geschäftsführers auszuüben. Wörtlich hat der Bundesrat in diesem Kontext ausgeführt:
Zum einen erscheint die Aufnahme der Straftatbestände der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB als Ausschlusstatbestände angezeigt, weil derjenige, der deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine zweifelhafte Einstellung zu fremden Vermögensmassen hat. Da eine GmbH/UG (haftungsbeschränkt) über eine eigene – vom Geschäftsführer zu schützende – Vermögensmasse verfügt, kommt es nicht darauf an, ob eine Verurteilung nach diesen Vorschriften im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit steht oder nicht. Personen, die wegen Vermögensdelikten zu hohen Strafen verurteilt worden sind, sind per se nicht geeignet, den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers auszuüben. Bei derartigen Verurteilungen besteht regelmäßig keine Vertrauensbasis für eine ordnungsgemäße und entsprechend den Regeln des Wirtschaftslebens ausgerichtete Geschäftsführung. …
Eine dahingehende Erweiterung der Ausschlussgründe in § 6 Abs. 2 GmbHG hatte der Bundesrat übrigens schon in seinem Entwurf zum Forderungssicherungsgesetz vorgeschlagen und zur Begründung ausgeführt, dass der Betrug in allen seinen Formen und ebenso der Straftatbestand der Untreue zu erfassen sei, um sowohl die vertretene Gesellschaft als auch ihre Vertragspartner vor Wiederholungstaten und damit Vermögensschäden zu bewahren (BR-Drucks. 458/04 S. 54/55). Bereits seinerzeit hatte der Bundesrat mit der Formulierung „§§ 263 bis 264a, 265b bis 266a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs“ der Sache nach die später Gesetz gewordene Fassung von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG befürwortet (BR-Drucks. 458/04 S. 13)
(3)
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung keine Einwände gegen die vom Bundesrat angeregte Erweiterung der Ausschlussgründe erhoben (BT-Drucks. 16/6140 S. 75).
(4)
Gesetz geworden ist sodann die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesfassung, wonach eine Verurteilung nach den §§ 263 bis 264a StGB oder nach den §§ 265b bis 266a StGB eine Bestellung als Geschäftsführer ausschließt.
(5)
Einen Beleg oder nur einen tragfähigen Hinweis für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „§§ 263 bis 264a StGB oder nach den §§ 265b bis 266a StGB“ im Sinne einer statischen Verweisung ausschließlich diejenigen Strafrechtsnormen erfassen wollte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG am 1. November 2008 dort normiert waren, enthält die dargestellte Entstehungsgeschichte nicht. Für das Gegenteil spricht vielmehr der Wille des Gesetzgebers, die in den §§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB geregelten Straftatbestände deshalb als Ausschlussgründe vorzusehen, weil das dort verbotene betrügerische Verhalten zwingend die Ungeeignetheit als Geschäftsführer nach sich zieht. Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügten weiteren Betrugstatbestände des Sportwettbetrugs (§§ 265 c, 265 e StGB) und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265 d, 265 e StGB) im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG anders behandelt wissen will. Auch diese Straftatbestände basieren auf dem Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens des Täters und sind mit Blick auf die Geeignetheit einer Person als Geschäftsführer einer GmbH nicht anders zu beurteilen als die Tat des Betruges nach § 263 StGB oder die betrugsähnlichen Straftatbestände der §§ 263 bis 264a StGB und des § 265b StGB. Dass §§ 265 c – e StGB anders als die vorgenannte Tatbestände nicht das Vermögen, sondern die Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports schützen, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Denn der Gesetzgeber knüpft die Ungeeignetheit als Geschäftsführer alleine an den Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens.
b)
Ebenso wenig lässt sich annehmen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der neuen Straftatbestände in den §§ 265 c – e StGB den Willen hatte, sie von der Geltung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG auszunehmen. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber die Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG ändern und an die neue strafrechtliche Lage anpassen müssen. Das ist unterblieben. Dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung der §§ 265 c – e StGB die Relevanz seiner Gesetzesänderung für das Registerrecht in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG übersehen hat, spricht nichts.
2.
Bei dieser Ausgangslage ist der Schluss zu ziehen, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG nach Inkrafttreten der §§ 265 c – e StGB deshalb unverändert geblieben ist, weil der Bundesgesetzgeber die für eine Handelsregistereintragung erforderliche Geschäftsführererklärung auch auf die neu geschaffenen Straftatbestände erstrecken wollte. Der Gesetzeszweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG steht damit ohne weiteres in Einklang. Die neuen Strafnormen – und zwar alle, unabhängig von ihrer strafrechtlich-dogmatischen Einordnung, namentlich als Regelbeispiele – kriminalisieren nur Sonderfälle betrügerischen Verhaltens und bringen gleichermaßen wie der Grundtatbestand des Betruges in § 263 StGB, die in den §§ 263a ff. StGB normierten Sonderfälle eines Betruges (u.a. des Computerbetrugs, Subventionsbetrugs, Kapitalanlagebetrugs, Versicherungsmissbrauchs, Kreditbetrugs) und die Untreuetatbestände in den §§ 266, 266a StGB zum Ausdruck, dass der Täter die Eignung zur treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens offenkundig vermissen lässt (deutlich Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 6 Rdnr. 21).
3.
Es kommt hinzu, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ein Vergehen darstellt. Wegen dieses strafrechtlichen Bezuges kommt dem nach §§ 82 Abs. 1 Nr. 5, 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG maßgeblichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG besondere Bedeutung zu (Schulte a.a.O.; MK-Herrler, GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rdnr. 66). Für den Rechtsunterworfenen muss klar und deutlich sein, welches Verhalten von ihm strafbewehrt gefordert wird. Dementsprechend bestimmt der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG den Regelungsgehalt der Norm. Nur dadurch ist eine vorhersehbare und verlässliche Handhabung der Vorschrift gewährleistet.
III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet schon deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte teilgenommen hat.
Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.
2.
Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG ist nicht zuzulassen. Die rechtsgrundsätzliche Frage nach der inhaltlichen Reichweite von § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG ist für die Senatsentscheidung nicht tragend.