Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Widerruf: Neuer Ehename danach?
- Redaktionelle Leitsätze
- Neuer Ehename nach Widerruf erlaubt?
- Ist Ehenamenswahl mehrmals möglich?
- Wann darf das Register berichtigt werden?
- Gilt Widerruf für alle Ehepaare?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich den Ehenamen auch ohne Kinder oder Pläne für Doppelnamen widerrufen?
- Kann ich nach dem Widerruf einen völlig neuen Namen als Ehenamen bestimmen?
- Was kann ich tun, wenn mein Standesamt die erneute Namenswahl blockiert?
- Verliere ich mein Recht auf Namenswahl dauerhaft durch die erste Entscheidung bei der Hochzeit?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 475/26
Das Wichtigste im Überblick
Nach Widerruf darf das Ehepaar sofort wieder einen Ehenamen bestimmen.
- Das Kammergericht hob die amtsgerichtliche Berichtigung auf.
- Es hielt die zweite Namensbestimmung für wirksam.
- Das Gericht sah kein Verbot im Übergangsrecht.
- Widerruf öffnet neue Namenswahl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 09.06.2026
- Aktenzeichen: 1 W 475/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Eheregister
- Rechtsbereiche: Personenstandsrecht, Familienrecht, Namensrecht
- Relevant für: Standesämter, Ehegatten, Familienrechtler
Widerruf: Neuer Ehename danach?
Ehepaare haben nach dem Gesetz die Möglichkeit, die Bestimmung ihres Ehenamens auf Grundlage von Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB rechtlich zu widerrufen. Ein solcher Widerruf bedeutet konkret: Das Ehepaar erklärt gegenüber dem Standesamt, dass der bisherige gemeinsame Ehename nicht mehr gelten soll – beide Partner führen danach automatisch wieder ihre jeweiligen Geburtsnamen. Wollen sie danach erneut einen gemeinsamen Namen wählen, bildet § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 BGB die rechtliche Grundlage für diese anschließende Namenswahl.
Mit der praktischen Umsetzung einer solchen erneuten Namenswahl musste sich das Kammergericht Berlin befassen, nachdem ein verheiratetes Paar am 8. Mai 2025 seinen bisherigen Ehenamen widerrufen hatte. Die Eheleute hatten bei ihrer Hochzeit im Jahr 2019 den Geburtsnamen der Ehefrau, der hier „C“ lautete, zum Ehenamen bestimmt. Nach dem Widerruf entschieden sie sich wenige Tage später, am 20. Mai 2025, stattdessen den Geburtsnamen des Ehemannes „G“ als neuen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Das Gericht mit dem Aktenzeichen 1 W 475/26 änderte einen früheren Beschluss ab und stellte rechtskräftig fest, dass die Eintragung dieses neuen Namens absolut zulässig war. Rechtskräftig bedeutet: Die Entscheidung ist endgültig und kann von keiner Seite mehr angefochten werden.

Redaktionelle Leitsätze
- Nach einem wirksamen Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung führen Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen mehr und können unmittelbar im Anschluss einen neuen rechtmäßigen Ehenamen bestimmen.
- Das Recht zur Namenswahl gilt durch die erste Entscheidung bei der Eheschließung nicht als verbraucht, da das Gesetz für den Fall des nachträglichen Widerrufs keine Sperrwirkung für eine erneute Namenserklärung vorsieht.
- Das Recht, den bestehenden Ehenamen zu widerrufen, steht allen Ehepaaren uneingeschränkt zu und beschränkt sich nicht allein auf Familienausgangslagen, in denen Kindern ein Doppelname erteilt werden soll.
Neuer Ehename nach Widerruf erlaubt?
Eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist rechtlich statthaft, sobald die Partner zum Zeitpunkt der Erklärung keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führen. Das Gestaltungsrecht zu dieser Namenswahl ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Namensrecht. Bei einer Neubestimmung nach einem wirksamen Widerruf handelt es sich nicht um ein Zurückdrehen der Zeit, sondern um die Anwendung von geltendem Recht auf einen völlig neuen Sachverhalt.
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Bestimmung des Ehenamens „C“ durch Erklärung gegenüber dem Standesamt L vom 8. Mai 2025 gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB wirksam widerrufen und führten von diesem Zeitpunkt an keinen Ehenamen mehr. Sie konnten deshalb am 20. Mai 2025 gemäß § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 BGB den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3 zu ihrem Ehenamen bestimmen. – so das Kammergericht Berlin
Wollen Sie dieses Recht nutzen, gehen Sie in zwei getrennten Schritten zum Standesamt: Widerrufen Sie zuerst formell Ihren bisherigen Ehenamen. Sobald Sie beide wieder Ihre jeweiligen Geburtsnamen führen, geben Sie unmittelbar danach die neue gemeinsame Namenserklärung ab. Beide Erklärungen müssen Sie persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt abgeben.
Aufsichtsbehörde gegen Standesamt
Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben führte im betrachteten Fall zu einem handfesten Streit zwischen zwei Behörden. Das sachbearbeitende Standesamt hatte die Neubestimmung des Namens anstandslos entgegengenommen und als Folgebeurkundung 2 in das Eheregister eingetragen. Eine Folgebeurkundung ist dabei schlicht jede nachträgliche amtliche Eintragung, die das Eheregister um neue Informationen ergänzt – hier also die neue Namenswahl. Die vorgesetzte Aufsichtsbehörde rügte dieses Vorgehen jedoch scharf, bezeichnete die Eingabe als unwirksam und forderte die Löschung des Eintrags. Das Kammergericht wies diese Rechtsauffassung in das Leere und urteilte, dass die Ehegatten mit dem rechtmäßigen Widerruf keinen Namen mehr teilten und folglich bei der Neuwahl völlig frei waren.
Ist Ehenamenswahl mehrmals möglich?
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthält in Art. 229 § 67 keine ausdrückliche Regelung, die eine erneute Namenserklärung nach einem erfolgten Widerruf generell sperrt. Im direkten rechtlichen Kontrast zu Normen wie § 1355a Abs. 4 Satz 3 BGB oder § 1355b Abs. 3 Satz 2 BGB fehlen hier Verbotsnormen für eine wiederholte Erklärung. Die Vorschrift fungiert vielmehr als Überleitungsvorschrift, die zur Überwindung früherer gesetzlicher Bindungen dient.
Zurückweisung der Einmaligkeits-Theorie
Die Aufsichtsbehörde unternahm den Versuch, dem Paar das Bestimmungsrecht durch die Theorie abzuerkennen, ein solches Recht sei nach der allerersten Namenswahl bei der Hochzeit rechtlich „verbraucht“ und erlösche endgültig. Die Richter beendeten diesen Deutungsversuch und stellten klar, dass die strenge Bindung an die Einmaligkeit hinfällig ist, sobald ein gesetzlich zugelassener Widerruf wirksam wird. Um die Tragweite der Argumentation zu untermauern, stützte sich das Kammergericht auf eine ähnliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe (StAZ 2026, 140) sowie Köln (StAZ 2026, 143, 146).
Weigert sich Ihr Standesamt, nach einem wirksamen Widerruf eine neue Namenserklärung anzunehmen, berufen Sie sich schriftlich auf den Kammergerichtsbeschluss (Az. 1 W 475/26) sowie die bestätigenden OLG-Entscheidungen aus Karlsruhe und Köln. Fordern Sie das Standesamt auf, Ihre Erklärung als Folgebeurkundung ins Eheregister einzutragen, anstatt sie als unwirksam zurückzuweisen.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Die behördliche Sperrwirkung fiel nur, weil der vorherige Ehename formell und wirksam widerrufen wurde. Erst dieser Schritt stellt den Zustand her, in dem die Ehegatten keinen gemeinsamen Namen mehr führen – was die gesetzliche Voraussetzung für eine völlig freie Neuwahl ist. Wer seinen Namen lediglich ändern möchte, ohne den offiziellen Widerruf nach den gesetzlichen Vorgaben zu erklären, riskiert, an der von Standesämtern oft vertretenen Einmaligkeits-Theorie zu scheitern.
Wann darf das Register berichtigt werden?
Die formalrechtliche Berichtigung eines fehlerhaften Eheregistereintrags beurteilt sich nach den Vorgaben aus § 51 Abs. 1 PStG. Ein solcher amtlicher Eintrag darf nur dann für gegenstandslos erklärt und gelöscht werden, wenn die beurkundete Erklärung zur Namenswahl nachweislich unwirksam getroffen wurde. Die Verteilung der Verfahrenskosten in derartigen registerrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich zudem nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Der Weg durch die gerichtlichen Instanzen
Der Weg zum finalen Urteil verlief für alle Beteiligten über zwei Instanzen, da die erste gerichtliche Prüfung ein anderes Ergebnis brachte. Das Amtsgericht Schöneberg hatte in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2025 dem Berichtigungsantrag der Aufsichtsbehörde noch stattgegeben und die Eintragung gekippt. Das Kammergericht als höhere Instanz änderte diesen Beschluss vollständig ab und wies den Antrag der Aufsichtsbehörde auf Löschung zurück. Infolge der neuen Entscheidung blieb die amtliche Folgebeurkundung bestehen, sodass das Ehepaar den Familiennamen „G“ ohne Einschränkungen weitertragen darf.
Gilt Widerruf für alle Ehepaare?
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts war eine weitreichende Liberalisierung. Der früher allgegenwärtige Grundsatz der Namenskontinuität tritt hinter das vom Parlament bewusst eingeräumte Widerrufsrecht eindeutig zurück. Einschränkende Auslegungen oder teleologische Reduktionen staatlicher Stellen sind rechtlich unzulässig, wenn das Gesetzwerk keine derartigen Beschränkungen vorgibt. Eine teleologische Reduktion bedeutet: Ein Gericht oder eine Behörde schränkt den Anwendungsbereich eines Gesetzes weiter ein, als es der Wortlaut vorgibt, indem sie auf den vermeintlichen Sinn und Zweck der Regelung verweist.
Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, das Widerrufsrecht auf Ehepaare zu beschränken, die ihren Kindern einen nunmehr möglichen Doppelnamen geben wollen. Vielmehr haben die Ehegatten nach Art. 226 § 67 Abs. 1 S. 2 EGBGB nur die Möglichkeit („können“), den Geburtsnamen minderjähriger Kinder neu zu bestimmen. Das Widerrufsrecht steht auch Ehegatten zu, die es bei dem bisherigen Geburtsnamen ihrer Kinder belassen wollen und zukünftigen Kindern keinen Doppelnamen geben wollen. – so das Kammergericht Berlin
Keine Beschränkung auf bestimmte Familienmodelle
Im juristischen Streitfall versuchte die unterlegene Aufsichtsbehörde aus der Gesetzeshistorie abzuleiten, dass der Widerruf laut Regierungsentwurf (BT-Drucks. 20/9041 sowie BT-Drucks. 20/10997) nur dazu erdacht war, Eltern die Erteilung von Doppelnamen an ihre Kinder zu erleichtern. Die Berliner Richter verwarfen dieses Konstrukt unmissverständlich und stellten klar, dass das Widerrufsrecht allen Ehepartnern gleichermaßen offensteht, unabhängig davon, ob Kinder im Haushalt leben oder erst geplant sind. Wegen des starken öffentlichen Interesses entschied sich das Gericht, die Rechtsfrage abschließend klären zu lassen und ließ die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG für die nächste Ebene zu. Eine Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, mit dem eine übergeordnete Instanz – hier der Bundesgerichtshof – eine strittige Rechtsfrage verbindlich für alle Gerichte klären soll.
Das Widerrufsrecht steht Ihnen als Ehepaar unabhängig von Ihrer familiären Situation zu. Ob Sie Kinder haben, planen oder kinderlos bleiben, hat keinen Einfluss darauf, ob Sie Ihren Ehenamen widerrufen und anschließend einen neuen gemeinsamen Namen wählen dürfen. Lassen Sie sich von Standesamtsmitarbeitern nicht auf den Zweck „Doppelnamen für Kinder“ verweisen — das Kammergericht hat diese Einschränkung ausdrücklich verworfen.
Praxis-Hürde: Familienplanung
In der Praxis versuchen Behörden mitunter, das Widerrufsrecht auf Paare zu beschränken, die ihren Kindern einen Doppelnamen geben wollen. Das Gericht hat diese Hürde ausdrücklich verworfen. Das Recht auf Widerruf und die anschließende Freiheit bei der Neuwahl gelten für alle Ehepaare, völlig unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder erst geplant werden.
Freie Neuwahl nach Widerruf
Das Kammergericht Berlin ist ein Oberlandesgericht — sein Beschluss bindet die Berliner Standesämter direkt und zeigt durch die bestätigenden OLG-Entscheidungen aus Karlsruhe und Köln, dass auch Gerichte anderer Bundesländer die freie Neuwahl nach Widerruf anerkennen. Für Sie als Ehepaar bedeutet das: Wenn Sie Ihren bisherigen Ehenamen formell wirksam widerrufen haben, können Sie anschließend jeden zulässigen Namen als neuen gemeinsamen Ehenamen wählen — auch einen Namen, den Sie bei der Hochzeit nicht gewählt hatten. Ihr Standesamt darf diese Neuwahl nicht mit dem Hinweis auf eine angebliche „Verbrauchtheit“ des Namensrechts ablehnen.
Wird Ihre Erklärung dennoch zurückgewiesen, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und legen Sie Beschwerde ein. Berufen Sie sich dabei auf den Kammergerichtsbeschluss (Az. 1 W 475/26). Die Kosten eines solchen registerrechtlichen Verfahrens trägt in der Regel die unterlegene Behörde, nicht das Ehepaar.
Experten-Kommentar
Hier droht ein nervenaufreibender Behördenmarathon: Viele Standesämter blockieren solche Anträge schlicht deshalb, weil ihre internen Dienstanweisungen und IT-Systeme der aktuellen Rechtsprechung hinterherhinken. Sachbearbeiter verweigern dann mangels eigener Routine im Alltag schnell die Mitwirkung und verweisen fälschlicherweise auf die Einmaligkeit der Namenswahl.
Ich empfehle daher, gar nicht erst auf die Einsicht von Sachbearbeitern zu hoffen, sondern den konkreten Beschluss des Kammergerichts direkt ausgedruckt zum Termin mitzubringen. Wer die passenden Aktenzeichen sofort vorlegt, erspart sich fast immer zähe Diskussionen und zwingt die Behörde zu einer raschen Eintragung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich den Ehenamen auch ohne Kinder oder Pläne für Doppelnamen widerrufen?
Ja, das Widerrufsrecht steht Ihnen auch ohne Kinder, ohne Kinderwunsch und ohne Pläne für einen Doppelnamen zu. Art. 229 § 67 EGBGB knüpft den Widerruf der Ehenamensbestimmung nicht an ein bestimmtes Familienmodell.
Das bedeutet: Der bisherige Ehename kann gegenüber dem Standesamt wirksam widerrufen werden, auch wenn Sie kinderlos sind oder bewusst keinen neuen Namen für spätere Kinder festlegen wollen. Das Kammergericht Berlin hat ausdrücklich klargestellt, dass Behörden dieses Recht nicht durch eine teleologische Reduktion auf Fälle mit Kinder-Doppelnamen einschränken dürfen. Solche Zusätze stehen im Gesetz nicht, deshalb darf das Standesamt den Widerruf nicht mit dem Hinweis ablehnen, er sei nur für Eltern gedacht.
Wenn ein Standesamt trotzdem auf eine angebliche Beschränkung verweist, können Sie auf den klaren Gesetzeswortlaut und den Beschluss des Kammergerichts Berlin, Az. 1 W 475/26, verweisen. Entscheidend ist allein, dass Sie den Widerruf formell erklären; Ihre familiäre Planung ist dafür rechtlich unerheblich.
Kann ich nach dem Widerruf einen völlig neuen Namen als Ehenamen bestimmen?
Ja, nach dem wirksamen Widerruf können Sie einen völlig neuen gemeinsamen Ehenamen aus den Geburtsnamen beider Ehegatten bestimmen. Der alte Ehename ist dann nicht mehr bindend, sondern rechtlich beendet.
Rechtlich entsteht dadurch ein neuer Ausgangspunkt: Durch den Widerruf führen beide Partner automatisch wieder ihre jeweiligen Geburtsnamen, sodass kein gemeinsamer Ehename mehr besteht. Erst auf dieser Grundlage greift § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 BGB für die erneute Namensbestimmung. Die Erklärung muss persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt abgegeben werden, damit der Widerruf und die anschließende Neuwahl wirksam zusammenpassen.
Wichtig ist nur die Reihenfolge, denn einen neuen Ehenamen können Sie nicht formlos „nachschieben“, solange der alte Ehename noch fortgilt. Erst der formelle Widerruf schafft den rechtlichen Zustand, in dem eine freie Neuwahl möglich ist; danach können Sie auch einen Namen wählen, der zuvor nie Ehename war.
Was kann ich tun, wenn mein Standesamt die erneute Namenswahl blockiert?
Verlangen Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid und legen Sie gegen die Zurückweisung Beschwerde ein. Eine bloße mündliche Absage müssen Sie nicht hinnehmen, denn erst ein Bescheid eröffnet Ihnen das formelle Rechtsmittel und macht die Rechtswidrigkeit angreifbar.
Standesämter dürfen eine erneute Namenswahl nach wirksamem Widerruf nicht mit einer angeblichen „Sperrwirkung“ blockieren, wenn das Gesetz selbst keine solche Einschränkung enthält. Die Behörde muss Ihre Erklärung entweder als Folgebeurkundung eintragen oder ihre Ablehnung schriftlich begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dann können Sie unter Verweis auf die Rechtsprechung, insbesondere das Kammergericht Berlin, die Entscheidung überprüfen lassen. Die Kosten eines erfolgreichen Verfahrens trägt regelmäßig die unterlegene Behörde.
Falls das Standesamt nur auf Weisung der Aufsichtsbehörde ablehnt, richten Sie Ihr Rechtsmittel gleich gegen den schriftlichen Bescheid, nicht gegen den einzelnen Sachbearbeiter. Entscheidend ist, dass Sie den Vorgang dokumentieren und die Ablehnung fristgerecht angreifen, damit die Eintragung nicht durch bloßes Zuwarten scheitert.
Verliere ich mein Recht auf Namenswahl dauerhaft durch die erste Entscheidung bei der Hochzeit?
Nein, das Recht auf Namenswahl ist nach der Hochzeit nicht dauerhaft verbraucht, wenn Sie den bisherigen Ehenamen wirksam widerrufen. Die erste Entscheidung bei der Eheschließung sperrt eine spätere erneute Namensbestimmung nicht automatisch aus.
Rechtlich liegt der entscheidende Punkt darin, dass der wirksame Widerruf nach Art. 229 § 67 EGBGB einen neuen Sachverhalt schafft: Ab diesem Zeitpunkt führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen mehr. Erst dadurch entsteht wieder die Grundlage für eine neue Namenserklärung nach § 1355 BGB. Das Kammergericht hat deshalb die These zurückgewiesen, das Namenswahlrecht sei mit der ersten Erklärung endgültig „verbraucht“. Das Gesetz enthält für den Fall des Widerrufs keine Sperrwirkung, die eine spätere freie Neuwahl verhindern würde.
Grenzen gibt es nur dort, wo der Widerruf selbst nicht wirksam erklärt wurde oder die neue Namenserklärung formell fehlerhaft ist. Dann ist nicht das Wahlrecht verloren, sondern der rechtliche Ausgangspunkt noch nicht hergestellt.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 1 W 475/26 – Beschluss vom 09.06.2026
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