Skip to content

Durchsuchung beim Notar: Welche Unterlagen dürfen beschlagnahmt werden?

Ermittler durchsuchen ein Notariat und nehmen einen Beglaubigungsvermerk und eine Ausweiskopie mit. Das eine Dokument ist für die Behörde, das andere für die eigene Ablage. Dürfen beide sichergestellt werden?
Hand zieht Akte aus Notar-Regal; innen ein Dokument mit rotem Siegel und die Kopie eines Personalausweises.
Die Durchsuchung beim Notar wirft komplexe Fragen zur Beschlagnahmefreiheit von Urkunden und internen Ausweiskopien nach der StPO auf. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 14/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 14/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Steuerstrafrecht, Notarrecht
  • Relevant für: Notare, Ermittlungsbehörden, Beschuldigte

Das Gericht bestätigt die Notar-Durchsuchung, verbietet aber den Zugriff auf die Ausweiskopie.
  • Der Beglaubigungsvermerk kann den Vollmachtgeber und die Steuerhinterziehung aufklären.
  • Die Ausweiskopie bleibt geschützt, weil sie dem Notar selbst dient.
  • § 97 stoppt die Durchsuchung nicht insgesamt.
  • Das Gericht hält den Beschluss für verhältnismäßig nach erfolglosem Herausgabeverlangen.

Wann dürfen Ermittler Kanzleiräume unverdächtiger Notare durchsuchen?

Eine Durchsuchung bei unverdächtigen Dritten ist nach § 103 StPO zulässig, wenn sie der Auffindung von Beweismitteln dient. Die Anordnung einer solchen Maßnahme erfolgt durch den zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 105 Abs. 1 und § 162 Abs. 1 StPO. Voraussetzung dafür ist ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 152 Abs. 1 StPO sowie eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Tat und der gesuchten Gegenstände. Ein Anfangsverdacht bedeutet, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen müssen, die über bloße Vermutungen hinausgehen. Zudem muss eine tatsachenbasierte Auffindevermutung bestehen, dass sich die gesuchten Beweismittel in den entsprechenden Räumlichkeiten befinden. Das bedeutet konkret: Es muss aufgrund der Faktenlage wahrscheinlich sein, dass die Beweismittel dort wirklich gefunden werden können.

Prüfen Sie bei einer Durchsuchungsanordnung sofort, ob die gesuchten Gegenstände und die Tat hinreichend konkret benannt sind. Fehlt diese Bestimmtheit oder die Angabe der Auffindevermutung für spezifische Räume, widersprechen Sie der Maßnahme umgehend und lassen Sie diesen Widerspruch im Protokoll vermerken.

Verdacht auf Steuerhinterziehung im Gebrauchtwagenhandel

Das Landgericht Nürnberg-Fürth prüfte unter dem Aktenzeichen 12 Qs 14/26 einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21. Januar 2026, der sich gegen einen Amtsträger richtete. Dem zugrunde lag der Verdacht, dass ein in Rumänien lebender Mann zwischen 2016 und 2018 im Gebrauchtwagenhandel Steuern hinterzogen hatte, indem er die Herkunft von Fahrzeugen verschleierte und zu Unrecht die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwandte. Bei dieser steuerlichen Regelung wird nicht der gesamte Verkaufspreis versteuert, sondern nur die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Die Ermittler suchten nach der Originalurkunde eines Beglaubigungsvermerks mit der Nummer 3…, um die Identität des Ausstellers einer Generalvollmacht zu klären. Eine Generalvollmacht ist eine weitreichende Erlaubnis, eine andere Person in fast allen rechtlichen Belangen zu vertreten. Der Beschuldigte hatte zuvor bestritten, die Vollmacht unterzeichnet zu haben, mit der sein Neffe die fraglichen Geschäfte abwickelte. Die Beschwerde blieb weitgehend erfolglos, lediglich hinsichtlich einer beschlagnahmten Ausweiskopie stellte die Beschwerdekammer am 22. April 2026 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung fest.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein notarieller Beglaubigungsvermerk, der dazu bestimmt ist, einer Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr gegenüber Dritten Wirksamkeit zu verleihen, unterliegt nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO, weil er die geschützte Vertrauenssphäre zwischen Mandant und Notar verlassen soll.
  2. Ausweiskopien, die ein Notar ausschließlich zur Erfüllung eigener beurkundungs- und berufsrechtlicher Identifizierungspflichten anfertigt und verwahrt, sind nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlagnahmefrei; die Ausnahme des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur, wenn ein unmittelbarer Bezug zu derjenigen Straftat besteht, die Gegenstand des laufenden Ermittlungsverfahrens ist.
  3. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten für Notare – insbesondere nach der NotAktVV – können eine tatsachenbasierte Auffindevermutung für die gesuchten Beweismittel im Sinne des § 103 StPO begründen und damit die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses stützen.
Infografik: Gegenüberstellung der Beschlagnahmefreiheit beim Notar zwischen Beglaubigungsvermerken (nicht geschützt) und Ausweiskopien (geschützt) gemäß § 97 StPO.
LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 12 Qs 14/26: Bei einer Notardurchsuchung ist der Beglaubigungsvermerk beschlagnahmefähig, die Ausweiskopie hingegen grundsätzlich nicht. Der Unterschied liegt im Zweck des jeweiligen Dokuments nach § 97 StPO

Warum Beglaubigungsvermerke beim Notar nicht beschlagnahmefrei sind

Ermittlungsmaßnahmen können durch das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO rechtlich beschränkt sein. Unterlagen sind jedoch nicht beschlagnahmefrei, wenn sie dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr Wirksamkeit gegenüber Dritten zu entfalten. Das Verbot entfällt zudem nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn Gegenstände durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden. Die allgemeinen Schutzvorschriften für Berufsgeheimnisträger aus § 160a StPO treten in diesen Fällen hinter die spezielleren Regelungen des § 97 StPO zurück, wie § 160a Abs. 5 StPO festlegt. Berufsgeheimnisträger sind Personen wie Notare oder Anwälte, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, um das Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten zu schützen.

Sortieren Sie Ihre Unterlagen während der Maßnahme konsequent: Dokumente, die nur der internen Identifizierung dienen (z. B. GwG-Unterlagen), sind beschlagnahmefrei. Geben Sie nur solche Urkunden heraus, die für den Rechtsverkehr mit Dritten bestimmt sind, um Ihre Amtsverschwiegenheit nicht unnötig zu verletzen.

Grenzen der Amtsverschwiegenheit

In der Praxis berief sich der betroffene Notar auf seine Amtsverschwiegenheit und verweigerte die Herausgabe des Beglaubigungsvermerks. Das Gericht entschied jedoch, dass dieses spezifische Dokument nicht beschlagnahmefrei ist, da ein solcher Vermerk gerade dazu dient, der Vollmacht im Rechtsverkehr Wirksamkeit für Dritte zu verleihen. Die Richter sahen zudem den Verdacht begründet, dass die Beglaubigung mittelbar zur Begehung der Steuerhinterziehungen genutzt worden sein könnte. Folglich wurde die Beschwerde des Juristen hinsichtlich dieses Dokuments als unbegründet verworfen.

Der Beglaubigungsvermerk war nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck war darauf gerichtet, der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er war mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnamefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen sollte. – so das LG Nürnberg-Fürth

Praxis-Hinweis: Zweck des Dokuments entscheidet

Der entscheidende Hebel für den Zugriff der Ermittler war die Zweckbestimmung des Dokuments. Da der Beglaubigungsvermerk dazu bestimmt war, im Rechtsverkehr gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten, entfiel der Schutz der Amtsverschwiegenheit. Sie liegen ähnlich, wenn das gesuchte Dokument (wie eine Vollmacht oder ein Vertrag) gerade dazu dient, gegenüber Außenstehenden als Beweis oder Legitimationsgrundlage verwendet zu werden.

Warum Ausweiskopien in der Notar-Nebenakte beschlagnahmefrei bleiben

Ausweiskopien fertigen Berufsgeheimnisträger in der Regel an, um ihre eigenen berufsrechtlichen Identifizierungspflichten nach § 10 BeurkG und § 11 GwG zu erfüllen. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) und das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichten Notare dazu, die Identität ihrer Mandanten genau zu prüfen und festzuhalten, um die Echtheit von Urkunden zu garantieren und illegale Finanzgeschäfte zu verhindern. Solche internen Unterlagen unterliegen zumeist der Beschlagnahmefreiheit, da sie die geschützte Vertrauenssphäre zwischen Mandant und Berater nicht verlassen sollen. Eine Ausnahme von diesem Schutz greift nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann, wenn ein direkter Bezug zu exakt der Straftat besteht, die Gegenstand des aktuellen Ermittlungsverfahrens ist.

Kein Freibrief für Beifänge

Bei der Überprüfung der beschlagnahmten Dokumente stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth klar, dass sich die Durchsuchung nicht auf die Ablichtung des Ausweises erstrecken durfte. Die Richter begründeten dies damit, dass die Ausweiskopie weder durch die untersuchte Steuerhinterziehung hervorgebracht noch zu deren Begehung gebraucht worden war. Ein von der Staatsanwaltschaft angeführter möglicher Bezug zu einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB durch eine andere Person war für das laufende Verfahren unerheblich. Eine mittelbare Falschbeurkundung liegt vor, wenn jemand einen Notar durch Täuschung dazu bringt, eine falsche Tatsache in einer öffentlichen Urkunde zu bestätigen. In diesem speziellen Punkt stellte die Rechtswidrigkeit fest und gab dem Notar recht.

Etwas anderes gilt für die Ablichtung des Ausweises des Beschuldigten. […] handelt es sich dabei um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten […] anfertigt und verwahrt. Sie ist gem. § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Ausgangspunkt beschlagnahmefrei. – so das LG Nürnberg-Fürth

Praxis-Hürde: Interne Identitätsnachweise

Die Grenze der Durchsuchung wird dort überschritten, wo Ermittler Unterlagen mitnehmen, die der Notar nur zur Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Pflichten (z. B. nach dem Geldwäschegesetz) angelegt hat. Solche Dokumente haben oft keinen direkten Bezug zur Tat. Wenn bei Ihnen Unterlagen beschlagnahmt wurden, die ausschließlich der internen Dokumentation oder Identifizierung dienten, ist dieser Teil der Maßnahme regelmäßig rechtswidrig.

Wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten die Auffindevermutung beim Notar begründen

Eine rechtlich tragfähige Auffindevermutung für Beweismittel kann sich direkt aus normativen Vorgaben zur Aktenführung ergeben. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 NotAktVV sind Vermerke im Sinne des § 39 BeurkG zwingend in der Urkundensammlung zu verwahren. Ergänzend dazu können Nebenakten nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NotAktVV Kopien von vorgelegten Ausweisdokumenten enthalten. Die Notaraktendurchführungsverordnung (NotAktVV) schreibt vor, wie Akten zu führen sind; Nebenakten sind dabei Sammlungen von Dokumenten, die den eigentlichen Urkundenvorgang lediglich begleiten, wie etwa Ausweiskopien oder Briefwechsel.

Aufbewahrungspflichten stützen die Ermittlungen

Für die Beurteilung der richterlichen Anordnung bejahte das Gericht die Auffindevermutung für den Beglaubigungsvermerk in der Urkundensammlung des Notariats. Hinsichtlich der Ausweiskopie gingen die Richter von einer wahrscheinlichen Ablage in der Nebenakte nach § 2 Nr. 5 sowie den §§ 40 ff. NotAktVV aus. Dass der Durchsuchungsbeschluss explizit von einer „Originalurkunde“ sprach, obwohl in der Praxis oft nur beglaubigte Abschriften verwahrt werden, wertete das Gericht als unschädlich für den eigentlichen Ermittlungszweck.

Ob im konkreten Fall tatsächlich das Original, oder – wahrscheinlich – nur eine beglaubigte Abschrift des Vermerks in der Urkundensammlung verwahrt wurde, entzog sich naturgemäß der Kenntnis des Ermittlungsrichters. Die Bezeichnung des gesuchten Gegenstandes im Durchsuchungsbeschluss als „Originalurkunde“ war daher einerseits spekulativ, andererseits aber auch unschädlich. – so das LG Nürnberg-Fürth

Wann bleibt eine Notar-Durchsuchung trotz Teil-Rechtswidrigkeit verhältnismäßig?

Die Verhältnismäßigkeit eines staatlichen Eingriffs erfordert, dass mildere Mittel wie ein Herausgabeersuchen nach § 95 StPO zuvor erfolglos geblieben sind. Ein weiteres Kriterium für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist die Einräumung einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss, die eine freiwillige Herausgabe ermöglicht. Diese Befugnis erlaubt es dem Betroffenen, die Durchsuchung seiner Räume abzuwenden, indem er die gesuchten Beweismittel sofort und freiwillig aushändigt. Eine festgestellte Teil-Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsumfangs führt dabei nicht zwingend zur Unverhältnismäßigkeit des gesamten Beschlusses.

Nutzen Sie die im Beschluss vorgesehene Abwendungsbefugnis aktiv. Übergeben Sie die geforderten Unterlagen freiwillig – idealerweise in einem versiegelten Umschlag –, um eine großflächige Durchsuchung Ihrer Kanzleiräume und die Einsichtnahme in unbeteiligte Akten durch die Ermittler zu verhindern.

Mildere Mittel blieben erfolglos

Vor dem Erlass des Beschlusses hatte die Staatsanwaltschaft bereits erfolglos ein Herausgabeersuchen nach § 95 StPO an den Notar gerichtet, nachdem eine vorherige Beschwerde des Juristen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 12 Qs 41/25 noch erfolgreich war. Der nun geprüfte Durchsuchungsbeschluss enthielt eine Abwendungsbefugnis, von der der Betroffene Gebrauch machte, indem er die geforderten Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag aushändigte. Das Gericht sah die Zwangsmaßnahme trotz des nachträglichen Ausschlusses der Ausweiskopie insgesamt als verhältnismäßig an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Amtsträger gemäß § 473 Abs. 1 StPO auferlegt. Das bedeutet konkret: Da der Notar mit seinem rechtlichen Widerstand größtenteils erfolglos blieb, muss er die Kosten des Verfahrens selbst tragen.

So schützen Notare interne Akten bei Durchsuchungen

Wenn Sie als Notar von einer Durchsuchung betroffen sind, widersprechen Sie der Mitnahme von Ausweiskopien und internen Vermerken unter Verweis auf die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth. Händigen Sie nur die konkret im Beschluss benannten Urkunden aus, die für den Rechtsverkehr bestimmt sind. Falls Ermittler dennoch auf die Mitnahme interner Akten bestehen, verlangen Sie die richterliche Versiegelung der Dokumente noch vor Ort.

Bedeutung des Urteils für die Kanzleiorganisation

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth stellt klar, dass die Amtsverschwiegenheit bei rein internen Dokumentationsunterlagen (z. B. nach dem Geldwäschegesetz) Vorrang vor dem Strafverfolgungsinteresse hat. Da es sich um eine landgerichtliche Entscheidung handelt, dient sie bundesweit als starke Argumentationsgrundlage für Beschwerden gegen ähnliche Durchsuchungsbeschlüsse, auch wenn sie formal nur den Einzelfall bindet. Das liegt daran, dass Urteile in Deutschland keine allgemeine Gesetzeskraft haben, sondern anderen Gerichten lediglich als wichtige Orientierungshilfe für ähnliche Fälle dienen.

Stellen Sie in Ihrer Kanzleiorganisation sicher, dass Urkundensammlung und Nebenakten mit Identitätsnachweisen strikt getrennt verwahrt werden. So können Sie im Ernstfall den Zugriff auf beschlagnahmefreie interne Unterlagen sofort als rechtswidrig rügen und den Schutz der Vertrauenssphäre Ihrer Mandanten wahren.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Der größte Fehler passiert meist in den ersten Minuten einer Durchsuchung. Wenn die Ermittler plötzlich im Vorzimmer stehen, ist der Druck enorm hoch, sie möglichst schnell wieder loszuwerden. Oft wird dann in der puren Hektik die komplette Mandantenakte übergeben, obwohl der richterliche Beschluss nur ein einziges, spezifisches Schriftstück nennt.

Damit serviert man der Staatsanwaltschaft unfreiwillig Zufallsfunde auf dem Silbertablett, die eigentlich streng der Verschwiegenheit unterliegen. Ich rate dringend dazu, die Beamten sofort in einem separaten Besprechungsraum zu platzieren und das geforderte Dokument selbst herauszusuchen. Wer hier die Nerven behält und physisch trennt, schützt effektiv die Vertrauenssphäre aller anderen Mandanten.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meine Amtsverschwiegenheit, wenn ein Dokument für den Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist?

ES KOMMT DARAUF AN. Die Amtsverschwiegenheit sowie der damit verbundene Beschlagnahmeschutz entfallen für Dokumente, die dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr gegenüber Dritten Wirksamkeit zu entfalten. In diesen Fällen verlässt das Schriftstück die geschützte Vertrauenssphäre zwischen dem Notar und seinem Mandanten.

Die prozessuale Absicherung der notariellen Verschwiegenheit erfolgt maßgeblich über das Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO, welches den Zugriff der Ermittlungsbehörden auf vertrauliche Unterlagen begrenzt. Dieser Schutz greift jedoch nur für Dokumente, die ausschließlich dem internen Informationsaustausch dienen und nicht für den Gebrauch im Außenverhältnis vorgesehen sind. Sobald ein Dokument wie ein Beglaubigungsvermerk oder eine Vollmacht erstellt wird, soll es gerade gegenüber Dritten oder Behörden eine rechtliche Legitimationswirkung entfalten. Durch diese Zweckbestimmung verliert das Schriftstück seinen Charakter als Geheimnis, weshalb die Herausgabe an die Staatsanwaltschaft keine Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht darstellt. Das staatliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung verdrängt in solchen Konstellationen regelmäßig das individuelle Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Amtsträgers.

Davon streng zu unterscheiden sind Unterlagen wie Ausweiskopien, die der Notar zur Erfüllung eigener berufsrechtlicher Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz anfertigt. Solche internen Dokumente verbleiben in der geschützten Sphäre und unterliegen weiterhin dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO.


zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt meine Ausweiskopie beim Notar geschützt, wenn gegen mich wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird?

JA. Ausweiskopien in der Notar-Nebenakte sind in der Regel vor einer Beschlagnahme geschützt, da sie lediglich internen Dokumentationspflichten dienen. Dieser Schutz greift nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO, solange die Kopie nicht unmittelbar als Beweismittel für die konkrete Straftat benötigt wird.

Notare sind gesetzlich verpflichtet, die Identität ihrer Mandanten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sowie dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) zweifelsfrei festzustellen und diese Informationen in ihren internen Nebenakten zu dokumentieren. Da diese Kopien ausschließlich der Erfüllung berufsrechtlicher Pflichten dienen und nicht für den Rechtsverkehr mit Dritten bestimmt sind, unterliegen sie grundsätzlich dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Ein Zugriff durch Ermittlungsbehörden ist nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn die Kopie unmittelbar für die Tat gebraucht oder durch diese hervorgebracht wurde. Bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung fehlt dieser direkte Tatbezug meistens, weshalb die Ausweiskopie als unzulässiger Beifang gilt und somit rechtlich geschützt in der Sphäre des Notars verbleibt.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Ausweiskopie selbst als Beweismittel für eine Urkundenfälschung oder einen Identitätsbetrug dient, der in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren steht.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Durchsuchung der Kanzleiräume durch die sofortige freiwillige Herausgabe der Urkunde abwenden?

JA – durch die aktive Nutzung der im Durchsuchungsbeschluss vorgesehenen Abwendungsbefugnis kann eine umfassende Durchsuchung der Kanzlei durch sofortige Herausgabe der gesuchten Urkunde verhindert werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das Ziel der strafprozessualen Maßnahme durch die freiwillige Übergabe bereits vollständig erreicht ist.

Die Durchsuchung dient nach der Strafprozessordnung primär dem Auffinden von Beweismitteln, weshalb die Maßnahme ihren rechtfertigenden Grund verliert, sobald der gesuchte Gegenstand den Ermittlern freiwillig zur Verfügung gestellt wird. Ein rechtmäßiger Durchsuchungsbeschluss muss daher in der Regel eine Klausel zur Abwendungsbefugnis enthalten, die dem Betroffenen ermöglicht, den belastenden Eingriff in die räumliche Privatsphäre durch Kooperation zu begrenzen. Da die Ermittler bei einer sofortigen Aushändigung ihr Ziel bereits erreicht haben, wäre ein weiteres Durchsuchen (physisches Durchwühlen) der Kanzleiräume unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Um die eigenen Rechte zu wahren, sollte die Übergabe jedoch ausdrücklich unter Vorbehalt und idealerweise in einem versiegelten Umschlag erfolgen, um eine sofortige inhaltliche Auswertung vor einer rechtlichen Prüfung zu verhindern.

Diese Abwendungsmöglichkeit entfällt jedoch, wenn die Ermittler begründete Anhaltspunkte dafür haben, dass sich über die herausgegebene Urkunde hinaus weitere relevante Beweismittel in den Räumlichkeiten befinden, die nicht vom ursprünglichen Herausgabeersuchen umfasst waren.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Polizei trotz Widerspruchs meine geschützten internen Identitätsdokumente mitnimmt?

Widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich für das Protokoll und verlangen Sie umgehend die richterliche Versiegelung der sichergestellten Dokumente. Durch diesen förmlichen Widerspruch verhindern Sie die sofortige Sichtung der Unterlagen und sichern sich die notwendige gerichtliche Überprüfung.

Interne Identitätsdokumente wie Ausweiskopien, die ein Notar zur Erfüllung berufsrechtlicher Pflichten anfertigt, unterliegen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich dem Beschlagnahmeverbot. Da diese Unterlagen ausschließlich der internen Dokumentation dienen, verbleiben sie in der geschützten Vertrauenssphäre des Berufsgeheimnisträgers und dürfen nicht ohne Weiteres eingesehen werden. Sollten die Beamten die Herausgabe dennoch erzwingen, dient die Versiegelung als prozeduraler Schutzmechanismus, der den Status Quo bis zur richterlichen Entscheidung konserviert. Ohne einen expliziten Widerspruch im Protokoll riskieren Sie hingegen, dass die Mitnahme als Einverständnis gewertet wird, was die Erfolgsaussichten einer späteren Beschwerde erheblich mindert.

Das Beschlagnahmeverbot entfällt jedoch nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn die Dokumente selbst Gegenstand der untersuchten Straftat sind oder unmittelbar zu deren Begehung gebraucht wurden.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie schütze ich andere Mandanten vor Zufallsfunden durch eine strikte Trennung der Kanzleiakten?

Sie schützen unbeteiligte Mandanten, indem Sie die Urkundensammlung und interne Nebenakten gemäß der Notaraktendurchführungsverordnung (NotAktVV) strikt räumlich oder digital voneinander trennen. Durch diese organisatorische Differenzierung begrenzen Sie die Auffindevermutung der Ermittler gezielt auf den ungeschützten Bereich der Urkunden. Damit minimieren Sie das Risiko, dass vertrauliche Daten Dritter bei einer Durchsuchung gesichtet werden.

Die Ermittlungsbehörden stützen ihre Durchsuchungsbeschlüsse bei unverdächtigen Notaren nach § 103 StPO meist auf die gesetzliche Vermutung, dass sich bestimmte Beweismittel aufgrund der Aktenführungspflichten in den Kanzleiräumen befinden. Während Urkunden, die für den Rechtsverkehr bestimmt sind, nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegen, genießen interne Identitätsnachweise und GwG-Prüfprotokolle (Geldwäschegesetz) einen besonderen Schutz. Wenn Sie diese Dokumente in getrennten Systemen oder Ordnern verwahren, können Sie den Zugriff auf die geschützte Vertrauenssphäre unbeteiligter Dritter als unbegründet abwehren. Eine Vermischung von öffentlichen Urkunden und internen Notizen würde hingegen dazu führen, dass Ermittler bei der Suche nach einem Dokument zwangsläufig Einsicht in geschützte Daten anderer Mandanten nehmen.

Trotz strikter Trennung können Ermittler versuchen, die gesamte Kanzlei zu durchsuchen, falls der konkrete Verdacht besteht, dass Beweismittel bewusst falsch abgelegt wurden. In solchen Grenzfällen sollten Sie auf einer richterlichen Versiegelung der betroffenen Datenträger oder Aktenordner bestehen, um eine sofortige Auswertung der Zufallsfunde rechtlich zu verhindern.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 14/26 – Beschluss vom 22.04.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.