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Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 38/17 – Beschluss vom 04.04.2017

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,– EUR.

Gründe

I.

Im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 1 war im Bestandsverzeichnis unter laufender Ziffer 47 ein Grundstück in der Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, B-Straße, mit einer Größe von 13 qm eingetragen. Die Eintragung ist gerötet. Hierzu findet sich im Bestandsverzeichnis des genannten Grundbuchs (Seite 12, Einlegebogen 4) zum einen der Vermerk „Übertragen nach Blatt 3 am 28.05.2001“. Auf Seite 13, Einlegebogen 5, des bezeichneten Grundstücks findet sich zu diesem Grundstück (neben weiteren Grundstücken) eine weitere Eintragung: „Nach Blatt 2 übertragen am 21.07.2011“. Tatsächlich ist im bezeichneten Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 3 das bezeichnete Grundstück dort im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 aufgeführt mit dem Vermerk: „Von Blatt 1 hierher übertragen am 28.05.2001.“ Ebenso findet sich dieses Grundstück im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6. Dort ist im Bestandsverzeichnis, Seite 4, Einlegebogen 1, dazu weiter aufgeführt: „Von Blatt 1 übertragen am 21.07.2011.“

Als Eigentümerin des in Blatt 2 gebuchten Grundbesitzes ist dort in Abt. I lfd. Nr. 3 seit 30.11.2016 die C-Bank eingetragen. In Abt. II lfd. Nr. 10 ist hinsichtlich des oben benannten Grundstücks am 27.12.2016 von Amts wegen ein Widerspruch nach § 53 GBO gegen die Eintragung der C-Bank als Eigentümerin für die hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen worden. Als Eigentümer des in Blatt 3 gebuchten Grundbesitzes waren seit dem 21.01.2002 die hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. eingetragen, Abt. I lfd. Nrn. 2 a) und 2 b). Zu Gunsten der Beteiligten zu 3. und 4. ist dort aufgrund Bewilligung in einer notariellen Urkunde vom 29.11.2016 (Bl. 88 ff. d. A.) am 06.12.2016 in Abt. II lfd. Nr. 6 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden. Seit dem 10.03.2017 sind dort nunmehr unter Abt. I lfd. Nrn. 3.1 und 3.2 die Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund Auflassung vom 29.11.2016 als Eigentümer eingetragen.

Durch Verfügung des Grundbuchamts vom 20.12.2016 (Bl. 114 ff. d. A.) ist unter anderem den hiesigen Beteiligten zu 1. und 2. mitgeteilt worden, dass das oben bezeichnete Grundstück Flurstück … der Flur … doppelt verkauft worden sei. Es wurde darum gebeten, zügig eine Einigung der Parteien herbeizuführen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben mit Schreiben vom 28.12.2016 (Bl. 127 ff. d. A.), auf das verwiesen wird, nach einem Gespräch mit Mitarbeitern des Grundbuchamts mitgeteilt, dass sie keinerlei Einigung herbeizuführen hätten. Sie haben die Auffassung vertreten, rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks zu sein. Von der fehlerhaften weiteren Umschreibung auf Blatt 2 hätten sie vor dem Schreiben vom 20.12.2016 keine Kenntnis gehabt.

Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Verfügung vom 04.01.2017 (Bl. 157 ff. d. A.), auf die ebenfalls verwiesen wird, unter anderem den Beteiligten zu 1. und 2. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sobald der Umschreibungsantrag bezüglich des Flurstücks … in Blatt 3 auf die Beteiligten zu 3. und 4. gestellt werde und dieser vollzugsreif sei, die Eintragung wie beantragt vorzunehmen und den Widerspruch in Blatt 2 auf die Beteiligten zu 3. und 4. umzuschreiben. Im weiteren Verlauf solle das Verfahren gemäß § 38 GBV zur Beseitigung von Doppelbuchungen durchgeführt werden.

Dem sind die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schreiben vom 09.01.2017 (Bl. 175 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, entgegengetreten und haben unter anderem der Sache nach beantragt, die Doppeleintragung hinsichtlich des betroffenen Grundstücks zu berichtigen und zwar von Amts wegen im Wege der Löschung auf Blatt 2. Sie haben die Auffassung vertreten, die dortige Eintragung sei inhaltlich unzulässig, ein gutgläubiger Erwerb könne sich hieran nicht anknüpfen, so dass das Grundbuchamt von Amts wegen die Löschung vorzunehmen habe, §§ 53 Abs. 1 Satz 2, 46 GBO.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 202 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1. vom 09.01.2017 auf Löschung der Doppelbuchung des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 als inhaltlich unzulässige Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inhaltliche Unzulässigkeit im Sinne der genannten Vorschriften nicht vorliege. Für den Fall der Doppelbuchung sei in § 38 GBV eine eindeutige Regelung getroffen worden, wie eine Doppelbuchung zu beseitigen sei. Ein entsprechendes Verfahren sei durch das Schreiben vom 04.01.2017 eingeleitet worden und sei durchzuführen.

Gegen diesen den Beteiligten zu 1. und 2. jeweils am 14.01.2017 und den Beteiligten zu 3. und 4. am 16.01.2017 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. bis 4. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2017 (Bl. 226 ff. d. A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und unter anderem der Sache nach beantragt,

1. unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 12.01.2017 das Grundbuchamt anzuweisen, die Doppelbuchungen des Flurstücks … im Grundbuch von Stadtteil1 auf Blatt 2 und durch entsprechende Vermerke auf Blatt 1 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO in Verbindung mit § 46 GBO zu löschen. Sie haben insoweit auch um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, indem das Grundbuchamt Frankfurt am Main angewiesen wird, bis zur Entscheidung über die Beschwerde das Verfahren nach § 38 GBV nicht zu betreiben.

2. Haben sie vorsorglich und hilfsweise Erinnerung gegen die Anordnung des Verfahrens nach § 38 GBV eingelegt, das das Grundbuchamt nach dem gleichzeitig mitgeteilten und am 14.01.2017 zugestellten Schreiben nach Fristablauf durchführen will.

3. Haben sie weiterhin nochmals höchst hilfsweise um Verlängerung der am 04.01.2017 vom Grundbuchamt in dieser Sache mitgeteilten Frist zu einer Einigung von einem Monat um mindestens einen weiteren Monat nachgesucht.

Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht nur von der Beteiligten zu 1., sondern auch von dem Beteiligten zu 2. gestellt worden sei. Sie meinen, das Grundbuchamt habe eigene Fehler von unzulässigen Ab- und Zuschreibungen zu berichtigen, die zu einer unzulässigen Rechtslage geführt und nur durch Löschung der erst vom Grundbuchamt herbeigeführten Doppelbuchungen beseitigt werden könnten. Diese seien nicht im Wege des § 38 GBV einer Lösung zuzuführen, sondern im Wege des § 53 GBO nach erfolgter Eintragung des Amtswiderspruchs zu löschen. Sie meinen weiter, im angegriffenen Beschluss seien die Fehler des Grundbuchamts nicht korrekt wiedergegeben, die zu diesen Doppelbuchungen geführt hätten. Die im Einzelnen aufgeführten Abschreibungen hätten allesamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, so dass nunmehr entsprechend dem gestellten Antrag deren Löschung vorzunehmen sei. Die Beteiligten zu 1. und 2. seien seit fast 16 Jahren durchgehend materiell-rechtliche Eigentümer des Flurstücks …. Sie hätten keine Kenntnis von den Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften der Eigentümer auf Blatt 2 gehabt und könnten sich nur auf ihr Eigentum berufen und keinerlei sonstige Einigung herbeiführen. Sie vertreten die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes im konkreten Fall gerade Rechte nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder in einer Ausgestaltung eingetragen worden seien, wie sie aus Rechtsgründen nach dem sachlichen Regelungsgehalt der Eintragung nicht bestehen könnten. Durch das Verfahren nach § 38 GBV würde die sich zur Zeit bestehende unrichtige Grundbuchlage noch zu Lasten der Beschwerdeführer unzulässig weiter verschlechtern.

Nach Rückgabe der beim Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde an das Grundbuchamt hat dieses durch Beschluss vom 07.02.2017 (Bl. 288 ff. d. A.) der Beschwerde der Beteiligten nicht abgeholfen, sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und angekündigt, die Durchführung des Verfahrens gemäß § 38 GBV bis zur Beschwerdeentscheidung zurückzustellen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 27.02.2017 (Bl. 303 ff. d. A.) gegenüber dem Senat ergänzend Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Beschwerdeberechtigt sind jedenfalls die Beteiligten zu 3. und 4. Auch wenn nicht ein von ihnen gestellter Löschungsantrag zurückgewiesen worden ist, ist ihre (nunmehrige) Rechtsstellung als Grundstückseigentümer betreffend den Grundbesitz des Grundbuchs von Stadtteil1 Blatt 3 durch die Ablehnung der Löschung der Doppelbuchung des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 im angefochtenen Beschluss des Grundbuchamts unmittelbar beeinträchtigt (vgl. hierzu die Nachweise bei Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rz. 58). Ob auch die ehemaligen Grundstückseigentümer betreffend den Grundbesitz des Grundbuchs von Stadtteil1 Blatt 3, die Beteiligten zu 1. und 2., noch beschwerdeberechtigt wären – hierfür würde weder eine formelle Beschwer durch Zurückweisung des Löschungsantrags noch die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ausreichen (vgl. auch dazu Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 59; Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 71 Rz. 111, 122, je m. w. N.; vgl. dazu auch OLG HammNJW-RR 1997, 593, zitiert nach juris), kann letztendlich offen bleiben. Die Beschwerde hat jedenfalls insgesamt keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Doppelbuchung des Grundstücks Flur …, Flurstück …, im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 als inhaltlich unzulässig zurückgewiesen. Nur über diese Zurückweisung im angefochtenen Beschluss hat der Senat im hiesigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Ob der Antrag auch als solcher des Beteiligten zu 1. hätte zurückgewiesen werden müssen, kann angesichts der obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und der Erfolglosigkeit auch seines Rechtsmittels offen bleiben. Insoweit bedarf es keiner Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Mit dem Grundbuchamt liegt ein Fall des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nämlich nicht vor.

Nach dieser Gesetzesvorschrift ist eine Eintragung, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist, von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist nur dann in diesem Sinne inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wenn die Eintragung also ein Recht mit einem nicht zulässigen rechtlich ausgeschlossenen Inhalt verlautbart (Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 42; Schrandt in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 GBO Rz. 38, je m. w. N.; Senat NJW-RR 1997, 1447, zitiert nach juris). Nicht alle Eintragungen, die nicht hätten erfolgen sollen, sind allerdings inhaltlich unzulässig, sondern nur Eintragungen, die ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein nicht feststellbares Recht verlautbaren (vgl. die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 44 ff.; Schrandt, a.a.O., § 53 GBO Rz. 38, 43 ff.).

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr haben die oben unter I. dargestellten mehrfachen Abschreibungen des aufgeführten Grundstücks vom Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 1 dazu geführt, dass dieses doppelt, nämlich sowohl im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 3, als auch im Grundbuch von Stadtteil1 Blatt 2 mit jeweils unterschiedlichen Eigentümern gebucht ist. Nach den Feststellungen des Grundbuchamts ist diese Doppelbuchung darauf zurückzuführen, dass das benannte Grundstück bei der ersten Abschreibung von Blatt 1 auf Blatt 3 versehentlich nicht gerötet wurde, so dass eine spätere Übertragung auf Blatt 2 erfolgt sei. Ob die von der Beschwerde (Seiten 2 ff. der Beschwerdeschrift) weiter dargelegten angeblichen Fehler bzw. Versäumnisse des Grundbuchamts vorlagen, die die Doppelbuchung nach ihrer Meinung ggf. hätten verhindern können, kann dahinstehen. Entscheidend ist der Tatbestand der Doppelbuchung des Grundstücks. Dass diese – worauf die Beschwerde mehrfach hinweist – unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften geschehen sein mag und die Eintragung in ihrer Gesamtheit auch nicht der materiellen Rechtslage entsprechen dürfte, begründet alleine aber noch keine inhaltliche Unzulässigkeit einer der beiden Eintragungen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO mit der Folge, dass eine der beiden Eintragungen von Amts wegen zu löschen wäre. Anders als die Beschwerde offensichtlich meint, liegt hier kein Fall einer Eintragung ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt vor. Zu Recht hat das Grundbuchamt darauf abgestellt, dass die Buchung bzw. Eintragung des betroffenen Grundstücks in Blatt 2 nicht seinem Inhalt nach unzulässig ist. Dafür ist es nicht etwa hinreichend, dass die Beschwerde meint, die Eintragung in Blatt 3 habe aus materiell-rechtlichen Gründen Vorrang. Bei dem hier vorliegenden Fehler der Grundbuchführung – der Doppelbuchung -, der einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GBO darstellt und nach herrschender Auffassung (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Senat, Beschluss vom 18.03.2010, 20 W 360/09, zitiert nach juris) einen gutgläubigen Erwerb hindert, ist vielmehr das ausdrücklich hierfür vorgesehene amtswegige Verfahren nach § 38 GBV (vgl. auch § 1 Abs. 4 GBO) durchzuführen (vgl. Demharter, a.a.O., § 3 Rz. 25, 26; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 3 Rz. 17 ff.; Meikel/Schneider, GBO, 11. Aufl., § 53 Rz. 12, 235; Meikel/Nowak, a.a.O., § 3 Rz. 20; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Vor § 38 GBV Rz. 1, § 38 GBV Rz. 1; Keller in KEHE, a.a.O., Einl. § 2 Rz. 39; Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.11.2016, § 3 Rz. 15; § 1 Rz. 101). Aus den Ausführungen des OLG Rostock in dem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 15.04.2014 ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich im Zusammenhang mit der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ausgeführt, dass inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nicht am Schutz des guten Glaubens teilnehmen; in diesem Zusammenhang wird auch eine Doppelbuchung erwähnt (vgl. dazu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.05.2002, 11 Wx 20/01, zitiert nach juris). Zur Frage, wie eine derartige Doppelbuchung behoben werden kann, äußert sich das OLG Rostock aber nicht. Auch die von der Beschwerde weiter zitierte Entscheidung des BGH vom 04.12.2014, V ZB 7/13, bezieht sich auf einen gänzlich anderen Sachverhalt; insbesondere sind die dort verfahrensgegenständlichen inhaltlichen Widersprüche in den Grundbucheintragungen mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar.

§ 38 GBV regelt nach seinem Wortlaut im Übrigen die mehrfache Eintragung eines Grundstück auf mehreren Grundbuchblättern, so dass aus der von der Beschwerde angesprochenen Differenzierung zwischen „Doppeleintragung“ und „Doppelbuchung“ keine für sie günstigen Rechtsfolgen hergeleitet werden können. Auf dieses amtswegige Verfahren hat das Grundbuchamt auch für den vorliegenden Fall zu Recht abgestellt. Dessen Einleitung hat zur Voraussetzung, dass ein Grundstück an mehreren Grundbuchstellen, typischerweise – wie hier – auf verschiedenen Grundbuchblättern, gebucht ist; hierfür kann es mehrere denkbare Fehlerursachen geben (vgl. dazu etwa Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Vor § 38 GBV Rz. 1). Angesichts der ursprünglichen Eintragung in Blatt 1 und nunmehrigen Eintragung in Blatt 2 und Blatt 3 beruht er erkennbar auf einem Fehler der Grundbuchführung, wobei die Einzelheiten des Entstehens der Doppelbuchung – insbesondere die in der Beschwerdeschrift behaupteten weiteren Ursachen – letztendlich nicht entscheidend sind. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GBO stellt – wie gesagt – einen Fehler der Grundbuchführung dar, der mithin in seiner Entstehung in der Regel mit einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften einhergeht. Aus dessen Behauptung vermag die Beschwerde mithin nichts für sich herleiten. Anders als die Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes vom 27.02.2017 offensichtlich meint, bedarf es für die Einleitung dieses amtswegigen Verfahrens auch keines „Streits“ zwischen den Betroffenen über dieses Recht. Das Verfahren dient vielmehr unabhängig davon der Wiederherstellung formal ordnungsgemäßer Grundbuchverhältnisse; die wirkliche Rechtslage wird dadurch – wie mehrfach dort aufgeführt – nicht berührt.

Ungeachtet seiner – wie dargelegt – fehlenden Voraussetzungen kommt mithin die Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO angesichts des für die formale Beseitigung einer Doppelbuchung angeordneten besonderen Verfahrens nicht in Betracht. Dass die im Grundbuch Blatt 2 eingetragene Eigentümerin dem Löschungsantrag nicht entgegen getreten ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ohnehin läge es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerde nahe, die Beseitigung des von ihr reklamierten inhaltlichen Widerspruchs der Eintragungen dann allenfalls durch Löschung der Buchung in beiden Grundbüchern (Blatt 2 und 3) herbeizuführen, was die Beschwerde erkennbar nicht anstrebt. Eine Löschung eine der beiden Eintragungen aufgrund der von der Beschwerde mehrfach aufgeführten materiell-rechtlichen (Eigentums-) Erwägungen käme jedenfalls nicht in Frage. Zur Überprüfung und Entscheidung dieser materiell-rechtlichen Rechtslage ist das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren nicht berufen; dazu dient weder das Verfahren nach § 53 Abs. 1 GBO noch dasjenige nach § 38 GBV. Das Grundbuchamt kann nicht zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen von Amts wegen tätig werden, sondern allenfalls aufgrund vorliegender Bewilligungen. Die registerrechtlichen Verfahren können auch nicht die Rechte der wahren Rechtsinhaber bestimmen, sondern haben auf deren Rechte Rücksicht zu nehmen (vgl. zu § 38 GBV: Möritz Jura 2008, 245, 247). Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde – auch zur Nutzung des fraglichen Grundstücks – kommt es mithin insgesamt nicht an. Die von der Beschwerde noch aufgeführte Vorschrift des § 46 GBO regelt lediglich die Form der Eintragung der Löschung; hieraus kann die Beschwerde keine Rechte für sich herleiten.

Soweit die Beschwerde unter dem Antrag Ziffer 2. Erinnerung gegen die Anordnung des Verfahrens nach § 38 GBV durch das Grundbuchamt eingelegt hat, ist der Senat zur Entscheidung nicht befugt. Hierüber hat ggf. das Grundbuchamt zu befinden. Gegen das Verfahren nach § 38 GVO im Ganzen bzw. dessen Durchführung ist eine Beschwerde nicht statthaft, da es sich hierbei um keine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO handelt. Allenfalls gegen konkrete Einzelmaßnahmen im Verlauf dieses Verfahrens kann eine Beschwerde statthaft sein (vgl. dazu Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 38 GBV Rz. 13). Hierum geht es vorliegend aber nicht. Entsprechende Erwägungen gelten für die unter dem Antrag Ziffer 3. beantragte Verlängerung der vom Grundbuchamt im Rahmen dieses Verfahrens gesetzten Frist; auch hierüber hat das Grundbuchamt zu befinden.

Mit Zurückweisung der Beschwerde in der Hauptsache durch diesen Beschluss kommt – ungeachtet der Anordnung des Grundbuchamts im Nichtabhilfebeschluss vom 07.02.2017 – die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat an den gesetzlichen Vorschriften orientiert, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat ungeachtet der obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der Beschwerde und einer evt. Erledigung keine Veranlassung für eine diesbezüglich unterschiedliche Beteiligung der Beschwerdeführer gesehen hat.

Angesichts fehlender Beteiligter mit unterschiedlichem Verfahrensziel im Beschwerdeverfahren scheidet die Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus, wobei der Senat lediglich ergänzend bemerkt, dass die mit dem Antrag Ziffer 4. der Beschwerde angestrebte Kostenfolge auch bei Erfolg der Beschwerde mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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