Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was droht bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Notar?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist die Aufspaltung von Kaufverträgen durch Notare zulässig?
- Wie muss ein Notar das Gebot der Unparteilichkeit wahren?
- Welche Pflichtverstöße trug der Notar?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich einen Notar wegen Befangenheit ablehnen, wenn er offensichtlich nur Verkäuferinteressen vertritt?
- Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Notar nicht über Risiken der Vertragsaufspaltung aufklärte?
- Verliere ich die Unabhängigkeit meines Notars, wenn er systematisch für denselben Bauträger beurkundet?
- Muss ich die vollen Notargebühren zahlen, wenn das Disziplinarverfahren eine schwere Amtspflichtverletzung bestätigt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Not 5/13
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigt 7.500 Euro Geldbuße gegen einen Notar wegen systematischer Vertragsaufspaltung.
- Die Klage blieb erfolglos. Die Geldbuße blieb bestehen.
- Das Gericht sah planmäßige, missbräuchliche Aufspaltung vieler Kaufverträge.
- Die Richtlinien der Notarkammer binden den Notar als Satzung.
- Schon der Anschein fehlender Unparteilichkeit verletzt seine Amtspflichten.
- Die Berufung wurde zugelassen. Der Streitwert liegt bei 7.500 Euro.
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senat für Notarsachen
- Datum: 20.07.2015
- Aktenzeichen: 1 Not 5/13
- Verfahren: Disziplinarverfahren gegen einen Notar
- Rechtsbereiche: Notarrecht, Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 7.500 Euro
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Notare, Kammern, Disziplinarbehörden, Beteiligte an Kaufverträgen
Was droht bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Notar?
Die Grundlage für die Bemessung einer disziplinarrechtlichen Maßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) nach der Schwere der begangenen Amtspflichtverletzung sowie dem Persönlichkeitsbild des betroffenen Notars. Es wird zudem genau geprüft, in welchem Umfang das erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit in den Berufsstand durch das Fehlverhalten beeinträchtigt wurde. Eine Überprüfung erfolgt nach § 60 Abs. 3 BDG: Wendet sich unzufriedener Amtsträger mit einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung, kontrolliert das Gericht nicht allein die formale Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der getroffenen Sanktion.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte weitreichende Sanktionen gegen einen erfahrenen Juristen und ließ eine Geldbuße von 7.500 Euro bestehen (Az.: 1 Not 5/13). Der betroffene Amtsträger, der bereits seit den 1980er Jahren als Rechtsanwalt und seit den 1990er Jahren als Notar arbeitete, war zuvor disziplinarrechtlich völlig unbelastet. Er hatte sich mit rechtlichen Mitteln gegen eine Verfügung des Präsidenten am Landgericht gewehrt, welche ihm ein weitreichendes Bündel an Berufspflichtverletzungen zur Last legte. Da die vorgeworfenen Verstöße erheblich waren, wiesen die Richter die Klage in vollem Umfang ab und erlegten dem Notar zudem die Kosten des Verfahrens auf. Der Streitwert wurde entsprechend der Strafhöhe auf 7.500 Euro festgelegt.
Der Präsident des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Notare in seinem Gerichtsbezirk aus und ist deshalb befugt, disziplinarrechtliche Maßnahmen wie Verweise oder Geldbußen gegen sie zu verhängen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die systematische Aufspaltung von Grundstückskaufverträgen in isolierte Angebots- und Annahmeerklärungen ohne sachlichen Grund stellt eine schwerwiegende Verletzung notarieller Amtspflichten dar.
- Ein derartiges Vorgehen verletzt das strikte Neutralitätsgebot, da es den Anschein erweckt, der Beurkundende werde von Verkäufern oder Vermittlern gezielt ausgewählt, um Käufer rasch und ohne vertiefte Prüfung an Verträge zu binden.
- Von einer unzulässigen planmäßigen und missbräuchlichen Vertragsaufspaltung ist bereits dann auszugehen, wenn ein ungewöhnlich hoher Anteil der Beurkundungen aus getrennten Erklärungen besteht und hierfür keine sachlichen Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind.

Ist die Aufspaltung von Kaufverträgen durch Notare zulässig?
Gemäß § 67 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) erhalten die regionalen Notarkammern die Befugnis, spezielle Berufsrichtlinien zu erlassen, die für alle Mitglieder als bindendes Satzungsrecht gelten. Nach den Vorschriften vieler Aufsichtsbehörden ist eine systematische Aufspaltung von Grundstückskaufverträgen in ein isoliertes Angebot und eine separate Annahme grundsätzlich unzulässig. Eine solche Trennung der Erklärungen darf nur in Ausnahmefällen greifen und wird als „systematisch“ eingestuft, wenn eine planmäßige sowie missbräuchliche Gestaltung des Beurkundungsverfahrens ohne sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.
Bei einem so hohen Anteil getrennt beurkundeter Angebote und Annahmen ist ohne weitere Feststellungen von einer planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme auszugehen, zumal sachliche Gründe für die Vielzahl der vorgenommenen Aufspaltungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Normalerweise unterzeichnen Käufer und Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag gemeinsam in einem einzigen Beurkundungstermin beim Notar. Bei der sogenannten Aufspaltung werden dagegen das Vertragsangebot der einen Seite und die Annahme der anderen Seite in getrennten Vorgängen beurkundet – oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten und ohne dass beide Parteien gleichzeitig anwesend sind.
Wie gravierend ein Verstoß gegen diese Vorgaben ausfallen kann, dokumentierten die Geschäftszahlen des verurteilten Notars aus den Jahren 2006 bis Mitte 2010. In diesem Zeitraum nahm er insgesamt 2.811 Beurkundungen vor. Darunter befanden sich 405 isolierte Vertragsangebote beziehungsweise -annahmen, was einem Anteil von 14,41 Prozent aller Vorgänge entsprach. Besonders signifikant fiel der Umstand ins Gewicht, dass in mehr als der Hälfte aller Fälle eine Trennung der Erklärungen stattfand: Einer reinen Menge von 332 vollständig beurkundeten Kaufverträgen standen hunderte isolierte Teilschritte gegenüber.
Keine sachlichen Erklärungen für das Vorgehen
Die Richter verlangten stichhaltige Erklärungen für das massive Ausweichen auf Spaltverträge, doch der Jurist konnte keine sachlichen Gründe für diese Praxis darlegen. Einer gerichtlichen Überprüfung zufolge bestand in mehreren nachvollzogenen Einzelfällen vor der Beurkundung eines Kaufvertragsangebots nicht einmal direkter Kontakt zum eigentlichen Verkäufer der Immobilie. Der Notar verteidigte sich mit der Behauptung, dass die aufgerufenen Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer kein bindendes Recht darstellen würden und ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör zur Darlegung entlastender Gründe eingeräumt worden sei. Das Gericht wies dies scharf zurück: Die Berufsrichtlinien der zuständigen Notarkammer galten zweifelsfrei als ordnungsgemäße Satzung und damit als bindendes Recht. Eine vom Juristen vorgeschobene Behauptung, eine bestimmte Verkäuferin habe nicht persönlich vertreten werden können und daher trennen müssen, wurde im Prozess widerlegt, da deren Geschäftsführer nur kurze Zeit später die Annahme direkt beim Notar beurkunden ließ.
Das Urteil zeigt: Gerichte bewerten Pflichtverletzungen nicht nur isoliert, sondern im Kontext der gesamten Amtsführung. Der entscheidende Faktor war hier der statistische Nachweis einer „Systematik“. Da der Notar in signifikantem Umfang ohne dokumentierte sachliche Gründe vom Standardverfahren abwich, wertete das Gericht dies als missbräuchliche Struktur und nicht als bloße Einzelfehler. Übertragbar ist dies auf alle Fälle, in denen eine Häufung von Verfahrensabweichungen vorliegt, ohne dass der Grund für jeden Einzelfall nachvollziehbar aktenkundig gemacht wurde.
Wie muss ein Notar das Gebot der Unparteilichkeit wahren?
Ein vereidigter Notar ist unweigerlich an das Neutralitätsgebot gebunden und muss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO jegliches Verhalten unterlassen, welches den Anschein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit oder einer Parteilichkeit erzeugen könnte. Die strikte Einhaltung dieser Unparteilichkeit wird durch die Berufsrichtlinien der zuständigen Kammern flankiert, wie § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BNotO vorgibt, um Manipulationen oder einseitige Begünstigungen im Grundstücksverkehr zu verhindern.
Der massive Einsatz isolierter Vertragsangebote offenbarte in den Augen des Senats ein enormes Schadenspotenzial an diesem Neutralitätsprinzip. Die Richter sahen durch die überdurchschnittlich hohe Anzahl der Aufspaltungen die reale Gefahr erweckt, dass der Notar von bestimmten Immobilienverkäufern oder deren Vermittlern ganz gezielt ausgewählt wurde. Der offenkundige Zweck dieses Modells war es, Käufer sehr rasch und bindend an Verträge zu ketten, ohne eine nähere Prüfung der individuellen Sachgründe zuzulassen. Schon dass der Jurist dieses Bild nach außen transportierte, reichte dem Gericht als Beweis aus, um eine schwerwiegende Amtsverletzung zu begründen.
Das beschriebene Verhalten des Klägers ist geeignet, den Anschein zu erwecken, der Kläger werde von den Grundstücksverkäufern bzw. den von ihnen beauftragten Vermittlern gezielt ausgewählt, weil er bereit ist, bindende Grundstückskaufvertragsangebote der Käufer kurzfristig auch ohne nähere Prüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes getrennt von der Vertragsannahme der Verkäufer zu beurkunden. – so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Dieses fortgesetzte Fehlverhalten gipfelte in massiven negativen Auswirkungen auf das öffentliche Ansehen des gesamten Berufsstandes, da es zu konkreten Beschwerden durch betroffene Verbraucher kam. Obwohl das Vorliegen von sachlichen Gründen seitens einer Aufsichtsbehörde bereits im späten August 2009 offiziell beanstandet worden war, führte der Notar seine umstrittene Trennungspraxis unbeeindruckt fort. Die Richter erklärten in klaren Worten, dass auf Basis des immensen Umfangs der Aufspaltungen, der daraus gezogenen wirtschaftlichen Vorteile und der ignoranten Fortsetzung selbst eine weitaus höhere Sanktion als 7.500 Euro angemessen gewesen wäre.
Welche Pflichtverstöße trug der Notar?
Die Arbeitssorgfalt erstreckt sich auf zahlreiche Form- und Dokumentationsvorgaben, die zwingend umzusetzen sind. Notare sind streng zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes und der Formvorschriften aus dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Aufklärungspflichten nach § 44a Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Ebenso bestehen strikte Pflichten zur absolut fehlerfreien Führung diverser Dienstbücher sowie der Blattsammlungen zum Verwahrungsgeschäft. Wird im Zuge der Treuhandtätigkeit ein Notaranderkonto eingerichtet, unterliegt dies engen rechtlichen Grenzen: Eine Hinterlegung von Kundengeldern zur treuhänderischen Verwahrung darf nur erfolgen, wenn vollkommen bestimmbare und unzweideutige Hinterlegungsanweisungen formuliert wurden.
Ein Notaranderkonto ist ein offenes Treuhandkonto, das der Notar bei einer Bank führt, um fremde Gelder – etwa den Kaufpreis einer Immobilie – vorübergehend zu verwahren, bis alle vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfüllt sind.
Neben der unrechtmäßigen Vertragsaufspaltung lastete die Disziplinarbehörde dem Mann ein weitreichendes Konglomerat weiterer Verfehlungen im amtlichen Alltag an. Ihm wurden unter anderem massive Versäumnisse bei der ordnungsgemäßen Führung der amtlichen Urkundenrolle und schwerwiegende Fehler in der Aktenhaltung zur Last gelegt. Hinzu kam der Vorwurf, dass ein in der Kanzlei eingesetztes Computerprogramm eine verbindliche Urkundenrollennummer ohne menschliche Zugriffsmöglichkeit und damit in höchstem Maße unzulässig verändert hatte.
Die Urkundenrolle ist das fortlaufende amtliche Verzeichnis, in dem jeder Notar alle seine Beurkundungen mit aufsteigenden Nummern lückenlos dokumentiert. Sie dient der vollständigen Nachvollziehbarkeit jedes einzelnen Amtsgeschäfts.
Zahlreiche Eingeständnisse und ausbleibende Einsicht
Während der Jurist im Fall der Kaufverträge hartnäckig abstritt, pflichtwidrig gehandelt zu haben, räumte er andere Defizite aus der behördlichen Verfügung im Prozess fast vollständig ein. Dazu zählten die aufgefallenen Verstöße gegen das strenge Geldwäschegesetz, das Dulden einer mangelhaften Treuhandauflage sowie die kritisierten Fehler bei unbestimmten Hinterlegungsanweisungen auf Notaranderkonten. In Bezug auf das Verwahrungsgeschäft lenkte zwar auch das beklagte Land minimal ein und erklärte noch im laufenden Verfahren, am Vorwurf einer konkret eingerichteten Pflichtverletzung bezüglich eines Anderkontos festhalten zu wollen, womit dieser Aspekt für das Letzturteil nicht mehr maßgeblich gewichtet wurde.
Für die rechtliche Feststellung der Sanktionshöhe stellte das Gericht unmissverständlich klar, dass sämtliche Einzelvorgänge ohnehin in den Hintergrund rückten. Weder die Uneinsichtigkeit bei einer kritisierten Zweiwochenfrist für Verbraucher noch das nachträgliche Genehmigen formeller Fehler durch geschäftserfahrene Käufer änderten das Gesamtbild. Die fortgesetzte und systematische Aufspaltung des Vertragsgeschäfts war als Einzelvorwurf dermaßen schwerwiegend, dass sie gänzlich für sich allein die abgemahnte Geldbuße trug. Dass der Jurist im Verfahren ankündigte, seine missbilligte Praxis für die Zukunft ändern zu wollen, wertete das Gericht nicht als ausreichenden Grund für eine Herabsetzung der Strafe.
Die Zweiwochenfrist verpflichtet den Notar, Verbrauchern den Entwurf eines Immobilienkaufvertrags mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung zu stellen, damit sie ausreichend Zeit zur Prüfung haben.
Was folgt aus dem OLG-Urteil?
Das OLG Frankfurt hat eine Geldbuße von 7.500 Euro gegen einen Notar bestätigt, weil dieser Grundstückskaufverträge systematisch in Angebot und Annahme aufspaltete, ohne dies jemals sachlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung stützt sich auf bundesweit geltende Berufsrichtlinien (§ 67 BNotO) und das Neutralitätsgebot (§ 14 BNotO), sodass ihre Grundsätze auch für Notare in anderen Bezirken relevant sind. Zwar bindet das Urteil nur den beklagten Notar, doch zeigt es, dass Gerichte bei einer auffälligen Trennungspraxis ohne dokumentierte Einzelfallgründe von einem Verstoß gegen die Unparteilichkeit ausgehen.
Für Ihre eigene Kanzlei bedeutet das: Dokumentieren Sie jeden Fall einer getrennten Beurkundung mit einem nachvollziehbaren sachlichen Grund – der Praxishinweis erläutert die Bedeutung der Statistik. Darüber hinaus sollten Sie umgehend prüfen, ob Ihre Kanzleisoftware Urkundenrollennummern eigenmächtig verändert; das Gericht sah darin eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Der Fall lehrt zudem, dass auch langjährige Unbelastetheit nicht vor empfindlichen Sanktionen schützt, wenn Sie eine kritische Praxis fortsetzen. Wer eine Änderung plant, sollte diese sofort umsetzen – ein bloßes Versprechen künftiger Besserung mildert die Disziplinarstrafe nicht.
Experten Kommentar
Der Druck von Bauträgern und Maklern, Käufer schnell emotional zu binden, ist in der Realität enorm. Oft schleifen sich unzulässige Aufspaltungen als vermeintliche Gefälligkeit ein, um die wichtige B2B-Stammkundschaft nicht zu verärgern. Wer hier einmal nachgibt, schlittert bei der nächsten Kammerprüfung fast zwangsläufig in eine fatale statistische Falle.
Das eigene Kanzleiteam muss bei Abweichungen vom Standardverfahren konsequent als Gatekeeper agieren. Jede Abweichung erfordert sofort eine detaillierte, in der Akte dokumentierte Begründung durch die Beteiligten selbst. Betroffene sollten im Zweifel lieber auf eine Beurkundung verzichten, als die eigene amtliche Unabhängigkeit für einen Großkunden zu riskieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich einen Notar wegen Befangenheit ablehnen, wenn er offensichtlich nur Verkäuferinteressen vertritt?
JA, Sie können einen Notar wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sein Verhalten den Anschein einer einseitigen Vertretung von Verkäuferinteressen erweckt. Ein tatsächlicher Interessenvorteil muss dafür nicht bewiesen werden.
Notare unterliegen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO einem strengen Neutralitätsgebot und dürfen schon keine Umstände schaffen, die ihre Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Wenn ein Notar Grundstücksgeschäfte ohne sachlichen Grund regelmäßig trennt, etwa durch getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme, kann das den Eindruck erwecken, er arbeite gezielt für den Verkäufer oder dessen Vermittler. Für eine Ablehnung reicht dann die begründete Besorgnis, dass Ihre Interessen nicht mehr neutral gewahrt werden. Dokumentieren Sie das konkrete Verhalten, damit der Vorwurf nicht nur pauschal bleibt.
Wichtig ist allerdings der Zeitpunkt: Nach einer bereits wirksam erfolgten Beurkundung lässt sich der Notar nicht mehr durch Ablehnung „austauschen“, sondern nur noch eine etwaige Pflichtverletzung auf anderen Wegen angreifen. Ein Ablehnungsantrag ist daher vor dem Termin oder sofort bei erkennbarer Parteilichkeit zu stellen.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Notar nicht über Risiken der Vertragsaufspaltung aufklärte?
JA, bei einer schuldhaften Verletzung der notariellen Aufklärungspflichten kann Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat oder ausnahmsweise gegen den Notar zustehen. Voraussetzung ist aber, dass der Notar eine Amtspflicht verletzt hat und Ihnen gerade dadurch ein messbarer Vermögensschaden entstanden ist.
Notare müssen nach § 14 BNotO unparteiisch handeln und die Beteiligten über rechtlich bedeutsame Risiken so aufklären, dass sie die Tragweite ihrer Erklärung verstehen. Wer einen Vertrag ohne sachlichen Grund in Angebot und Annahme aufspaltet, kann eine schnellere und einseitige Bindung erzeugen; unterlässt der Notar dabei die Aufklärung über diese Risiken, liegt darin regelmäßig eine Amtspflichtverletzung. Für Schadensersatz reicht aber nicht schon die fehlerhafte Beurkundung allein, sondern Sie müssen darlegen, welchen finanziellen Nachteil Sie ohne die Pflichtverletzung nicht erlitten hätten. Typisch sind Mehrkosten, nachteilige Vertragsklauseln oder ein wirtschaftlich schlechterer Abschluss, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung vermeidbar gewesen wäre.
Grenzen bestehen dort, wo sich der Schaden nicht konkret beziffern lässt oder der Nachteil auch bei richtiger Aufklärung eingetreten wäre, weil dann die Kausalität fehlt. Verjährung und Beweisfragen sind ebenfalls oft entscheidend, weshalb der Vertrag und der Ablauf der Beurkundung frühzeitig fachanwaltlich geprüft werden sollten.
Verliere ich die Unabhängigkeit meines Notars, wenn er systematisch für denselben Bauträger beurkundet?
JA, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars kann gefährdet sein, wenn er systematisch für denselben Bauträger beurkundet und dabei einseitige Verfahrensmuster ohne sachlichen Grund entstehen. Maßgeblich ist nicht die bloße Häufung von Mandaten, sondern der Eindruck wirtschaftlicher Nähe oder gezielter Parteinahme.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO muss ein Notar jedes Verhalten vermeiden, das den Anschein von Abhängigkeit oder Parteilichkeit erweckt. Wenn derselbe Bauträger den Notar immer wieder auswählt und dieser regelmäßig getrennte Erklärungen, fehlende gemeinsame Termine oder andere Abweichungen vom üblichen Ablauf akzeptiert, kann das Neutralitätsgebot verletzt sein. Entscheidend ist, ob dafür sachliche Gründe bestehen und ob der Käufer weiterhin offen, gleichmäßig und ohne Druck beraten wird. Fehlen solche Gründe, spricht das eher für eine missbräuchliche, einseitige Praxis als für neutrale Amtstätigkeit.
Allein die Tatsache, dass ein Notar häufig für denselben Bauträger tätig ist, genügt aber noch nicht für eine Pflichtverletzung. Kritisch wird es vor allem dann, wenn die Beurkundungspraxis strukturell auf eine schnelle Bindung von Käufern angelegt ist und dies nicht nachvollziehbar dokumentiert wird.
Muss ich die vollen Notargebühren zahlen, wenn das Disziplinarverfahren eine schwere Amtspflichtverletzung bestätigt?
NEIN, die Geldbuße oder ein Disziplinarurteil gegen den Notar lässt die Gebührenforderung für die Beurkundung grundsätzlich nicht automatisch entfallen. Die Notargebühren entstehen für die erbrachte Amtstätigkeit und bleiben deshalb auch bei schwerem Fehlverhalten regelmäßig geschuldet.
Das liegt an der strikten Trennung zwischen Berufsrecht und Gebührenrecht. Eine disziplinarrechtliche Sanktion ahndet die Amtspflichtverletzung, ändert aber nicht ohne Weiteres daran, dass die Beurkundung zivilrechtlich wirksam vorgenommen wurde und der Notar seine Leistung erbracht hat. Maßgeblich sind daher weiterhin die notariellen Kostenregeln, insbesondere das GNotKG, und nicht die Frage, ob das Verhalten des Notars berufsrechtlich zu missbilligen war. Eigenmächtig nicht zu zahlen ist riskant, weil der Notar die Forderung dann mahnen und gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen lassen kann.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Fehler so schwer ist, dass die Urkunde unwirksam oder nichtig ist, oder wenn Ihnen wegen des Fehlverhaltens ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zusteht. Dann geht es aber nicht um eine automatische Gebührenfreiheit, sondern um eine gesonderte rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 1 Not 5/13 – Urteil vom 20.07.2015
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