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Dingliche Sicherung eines Dachnutzungsvertrages für eine Solaranlage

OLG Hamm – Az.: I-15 W 526/10 – Beschluss vom 22.12.2010

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind als jeweils hälftige Miteigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Sie schlossen mit der I GbR in G einen Dachnutzungsvertrag. Der Vertrag berechtigt die Gesellschaft zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Grundbesitz der Beteiligten. In dem Vertrag ist der E W-Bank e.G. das Recht zum Selbsteintritt eingeräumt.

In notariell beglaubigter Urkunde vom 10.05.2010 (UR-Nr. …/… des Notars X T in N) bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gesellschaft sowie die Eintragung einer für den Fall des Selbsteintritts aufschiebend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten W-Bank. Unter Ziff. IV. der Urkunde verpflichteten sich die Beteiligten überdies gegenüber der Gesellschaft und gegenüber der W-Bank, für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger der Gesellschaft oder der W-Bank den Dachnutzungsvertrag übernimmt und in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, dem jeweiligen Übernehmer sowie der ihn finanzierenden Bank die gleichen Rechte einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen. Zur Sicherung der Rechte des Dritten bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer Dienstbarkeit.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 reichte der Notar die Eintragungsbewilligung vom 10.05.2010 bei dem Grundbuchamt ein und beantragte den Grundbuchvollzug.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 15.06.2010 den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung. Es fehle die Angabe der Anzahl der einzutragenden Vormerkungen, die Bezeichnung des Berechtigten und die Bestimmung der Rangverhältnisse. In seiner Eigenurkunde vom 06.07.2010 ergänzte der Notar den Eintragungsantrag dahin, dass die gleichrangige Eintragung je einer Vormerkung für den Rechtnachfolger der Gesellschaft und für den Rechtsnachfolger der W-Bank beantragt werde. Hierauf beanstandete das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 30.07.2010, dass eine Vormerkung für den (unbestimmten) Rechtsnachfolger nicht eintragungsfähig sei. An dieser Auffassung hielt das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 21.09.2010 fest und setzte unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 29.10.2010.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 28.09.2010. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 04.10.2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass sie sich gegen die zuletzt ergangene Zwischenverfügung vom 21.09.2010 richtet, mit der das Grundbuchamt die Beanstandung der Eintragungsfähigkeit der Vormerkungen aufrecht erhalten hat.

Die Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.

Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Sache schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben. Allerdings ist gemäß § 68 Abs. 1 FamFG die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden (Keidel/Sternal, FamFG, Komm., 16. Aufl., § 68, Rdnr. 12). Leidet die Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 FamFG für befugt gehalten, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Sternal, a.a.O., Rdnr. 34). Der Senat vertritt dabei jedoch den Standpunkt, dass die Anforderungen an das Abhilfeverfahren im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überspannt werden dürfen. So sind formelle Fehler, wie hier die Entscheidung durch bloße Verfügung, grundsätzlich unschädlich (vgl. Senat, Beschl. v. 10.05.2010, 15 W 200/10). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nicht gesondert begründet worden. Einer erneuten sachlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beteiligten bedurfte es deshalb hier nicht.

In der Sache hat die Beschwerde – wenn auch ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen – Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kann im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6, 8; Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 18, Rdnr. 9; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18, Rdnr. 8). In der hier angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet das Grundbuchamt die fehlende Eintragungsfähigkeit der bewilligten Vormerkungen. Die materielle Unzulässigkeit der beantragten Eintragung betrifft ein nicht behebbares Eintragungshindernis (Wilke, a.a.O., Rdnr. 15). Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Grundbuchamt den Eintragungsantrag daher in diesem Umfang sofort zurückweisen müssen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der auf die Eintragung von Vormerkungen für etwaige Rechtsnachfolger der Gesellschaft und der W-Bank gerichtete Antrag nach zutreffender Auffassung des Grundbuchamts zurückzuweisen sein dürfte. Denn Vormerkungsberechtigter kann schon wegen der Akzessorietät der Vormerkung nur der Gläubiger der gesicherten Forderung sein. Die Vormerkung kann daher nur für den gegenwärtigen Anspruchsgläubiger eingetragen werden (Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2008, § 883, Rdnr. 70; MünchKomm/Kohler, BGB, 5. Aufl., § 883, Rdnr. 29 f.). Ein echter Vertrag zugunsten Dritter, auf den Verpflichtungserklärung der Beteiligten gegenüber der Gesellschaft und der W-Bank gerichtet sein kann, gewährt dem Dritten zwar ein mit der Vormerkung zu sicherndes Forderungsrecht. Das gilt jedoch nur, wenn der Dritte bereits festgelegt oder nach sachlichen Kriterien eindeutig bestimmbar ist. Denn bei subjektbezogenen Eintragungen, zu denen Vormerkungen nach § 883 BGB gehören, bedarf es zwingend der Kennzeichnung des Berechtigten im Grundbuch (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Vor GBV, Rdnr. 154; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 261d, 261i; Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., AT III, Rdnr. 32).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde reicht es für die Bestimmbarkeit eines künftigen Inhabers des Anspruchs auf Bestellung inhaltsgleicher beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten nicht aus, dass dieser im Wege der Rechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Dachnutzungsvertrag eintritt, wobei die Möglichkeit eine Sonderrechtsnachfolge durch Vertragsübernahme eines Dritten offenbar im Vordergrund steht. Denn es handelt sich hierbei um einen rein schuldrechtlichen Vorgang, der in gleicher Weise zu qualifizieren ist wie derjenige, bei der dem Versprechensempfänger (§ 335 BGB) das Recht zur Benennung eines Dritten zusteht, dem seinerseits ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner eingeräumt wird (§ 328 Abs. 1 BGB): Welche Person Berechtigter des Leistungsanspruchs wird, hängt von dem Belieben des Versprechensempfängers ab, wen er als Anspruchsinhaber benennt bzw. hier, an wen er schuldrechtlich das Vertragsverhältnis über die Dachnutzung überträgt. Solange der Dritte nicht benannt ist, kann nur der schuldrechtliche Anspruch für den Versprechensempfänger, nicht aber für den noch zu bestimmenden Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden (vgl. BGH NJW 1983, 1543).

Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den formalen Erfolg des Rechtsmittels nicht veranlasst, § 131 Abs. 1, Abs. 3 KostO.

 

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