Eine Immobilieneigentümerin forderte zur Alterssicherung die Eintragung einer einzigen Vormerkung für die Bestellung mehrerer, noch unbestimmter Grundschulden. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ab, obwohl die Höchstgrenze der Belastung feststand.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Kann eine einzige Vormerkung den Anspruch auf mehrere Grundschulden sichern?
- Was war der Auslöser für den Streit mit dem Grundbuchamt?
- Warum gab das Gericht grünes Licht für die Vormerkung?
- Was bedeutet dieses Urteil jetzt für Sie?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich den Anspruch auf mehrere Grundschulden mit nur einer Vormerkung sichern?
- Wie genau muss der Höchstbetrag der Grundschuld für die Vormerkung definiert sein?
- Welche Voraussetzungen muss mein Vertrag erfüllen, um die Vormerkung rechtssicher zu erhalten?
- Was tun, wenn das Grundbuchamt meine Vormerkung wegen fehlender Bestimmtheit ablehnt?
- Wie hilft mir die Vormerkung dabei, meine finanzielle Flexibilität als Nießbraucher zu sichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 73/24 und 20 W 74/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 26.03.2025
- Aktenzeichen: 20 W 73/24 und 20 W 74/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Grundbuchamtsentscheidung
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht
- Das Problem: Eine Grundstücksverkäuferin wollte eine Vormerkung für zukünftige Grundschulden eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Das Amt verlangte die sofortige Festlegung der genauen Anzahl und der Einzelhöhe dieser zukünftigen Grundschulden.
- Die Rechtsfrage: Reicht eine einzige Vormerkung aus, um die spätere Eintragung mehrerer gleichartiger Grundschulden zu sichern, deren genaue Anzahl und Einzelhöhe erst später festgelegt werden?
- Die Antwort: Ja. Das Oberlandesgericht hob die Ablehnung des Grundbuchamts auf. Eine einzige Vormerkung genügt, wenn der Anspruch auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht und die höchste mögliche Gesamtbelastung erkennbar ist.
- Die Bedeutung: Bei der Sicherung künftiger Rechte durch eine Vormerkung ist die Festlegung der Höchstgrenze der Belastung entscheidend. Es müssen nicht bereits alle Details der später zu bestellenden Einzelrechte oder der Begünstigten feststehen.
Kann eine einzige Vormerkung den Anspruch auf mehrere Grundschulden sichern?
Ein notarieller Vertrag ist besiegelt, das Eigentum an einer Immobilie wechselt den Besitzer. Doch eine Klausel, die der früheren Eigentümerin finanzielle Flexibilität sichern soll, wird zum Zankapfel mit dem Grundbuchamt. Der Streit landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das in seinem Beschluss vom 26. März 2025 (Az. 20 W 73/24 und 20 W 74/24) eine grundlegende Frage für die Vertragsgestaltung klären musste: Kann ein einziger Sicherungseintrag im Grundbuch ausreichen, um den Anspruch auf die Bestellung mehrerer, noch unbestimmter Grundschulden zu schützen? Die Entscheidung beleuchtet die Grenzen des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes und schafft Klarheit für die Praxis.
Was war der Auslöser für den Streit mit dem Grundbuchamt?

Der entscheidende Punkt fand sich jedoch in § 3 des notariellen Vertrags. Dort verpflichteten sich die neuen Eigentümer, auf Verlangen der Nießbraucherin Grundschulden bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen eintragen zu lassen. Diese Grundschulden sollten im Rang vor ihrem eigenen Nießbrauchrecht stehen. Begünstigt sein sollten von der Nießbraucherin noch zu benennende europäische Kreditinstitute. Dies ist eine gängige Gestaltung, um im Alter flexibel auf Kapitalbedarf reagieren zu können, ohne die Immobilie verkaufen zu müssen.
Um diesen vertraglichen Anspruch auf die künftige Bestellung von Grundschulden abzusichern, bewilligten die neuen Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Eine Vormerkung funktioniert wie eine Reservierung. Sie sichert den Anspruch auf eine spätere Rechtsänderung am Grundstück und schützt den Berechtigten davor, dass sein Recht durch spätere Verfügungen der Eigentümer vereitelt wird (§ 883 Abs. 1 BGB).
Als der Notar die Urkunde beim zuständigen Grundbuchamt einreichte, stieß genau dieser Punkt auf Widerstand. Das Amt weigerte sich, die Vormerkung einzutragen. Seine Begründung: Der zu sichernde Anspruch sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei unklar, wie viele Grundschulden in welcher jeweiligen Höhe bestellt werden sollten. Zudem sei nicht festgelegt, ob diese Grundschulden die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ermöglichen sollten (§ 800 ZPO). Nach einigem Schriftwechsel und einer förmlichen Zwischenverfügung wies das Grundbuchamt den Antrag schließlich mit Beschluss vom 10. April 2024 vollständig zurück. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Warum gab das Gericht grünes Licht für die Vormerkung?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies es an, den Antrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die Richter analysierten die Bedenken des Grundbuchamts Punkt für Punkt und kamen zu dem Schluss, dass sie einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten. Die Argumentation des Gerichts lässt sich in drei Kernpunkte zerlegen.
Ein Anspruch, eine Vormerkung: Warum der „einheitliche Lebenssachverhalt“ entscheidend war
Das zentrale Argument des Grundbuchamts lautete, dass eine Vormerkung nicht für eine unbestimmte Anzahl von Rechten eingetragen werden könne. Da hier potenziell mehrere Grundschulden entstehen könnten, müssten auch mehrere Ansprüche vorliegen, die nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden könnten.
Dieser Sichtweise erteilte das Gericht eine klare Absage. Es folgte der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die zwischen dem zugrunde liegenden Anspruch und den daraus entstehenden Rechten unterscheidet. Entscheidend ist, ob der Anspruch auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht. Hier entsprang die Verpflichtung der neuen Eigentümer einer einzigen vertraglichen Vereinbarung im Übergabevertrag. Es handelte sich um einen einzigen materiell-rechtlichen Anspruch der Nießbraucherin, nämlich die Bestellung von Grundschulden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu verlangen.
Das Gericht stellte klar: Ein solcher einheitlicher Anspruch kann auch dann mit nur einer Vormerkung gesichert werden, wenn er auf die Begründung mehrerer gleichartiger Rechte – hier mehrerer Grundschulden – gerichtet ist. Die Vormerkung sichert nicht die zukünftigen Grundschulden selbst, sondern den vertraglichen Anspruch auf ihre Bestellung. Da dieser Anspruch einheitlich war, genügte auch eine einzige Vormerkung.
Wie bestimmt muss „bestimmbar“ sein?
Das zweite große Hindernis aus Sicht des Grundbuchamts war der Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser Grundsatz des Grundbuchrechts verlangt, dass Eintragungen klar und eindeutig sein müssen, damit Dritte die Rechtslage am Grundstück zuverlässig erkennen können. Das Amt monierte, dass weder die genaue Anzahl der Grundschulden, ihre exakte Höhe noch die begünstigten Banken im Vertrag genannt wurden.
Auch hier folgte das OLG der Argumentation der Antragsteller. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nicht, dass jeder Aspekt von Anfang an endgültig festgelegt ist. Es genügt, wenn der Anspruch „bestimmbar“ ist. Im vorliegenden Fall war die höchstmögliche Belastung des Grundstücks durch die Klausel exakt definiert: 100.000 Euro Kapital zuzüglich der klar umrissenen Zinsen und Nebenleistungen. Jeder, der das Grundbuch einsehen würde, könnte die maximale finanzielle Belastung, die aus dieser Vormerkung resultieren kann, eindeutig erkennen.
Dass die Nießbraucherin die Aufteilung auf eine oder mehrere Grundschulden oder die Auswahl der konkreten Bank später selbst vornehmen darf, ist nach § 315 BGB zulässig (sogenanntes Bestimmungsrecht einer Partei). Solange der finanzielle Rahmen klar ist, schadet diese Flexibilität der Vormerkungsfähigkeit nicht. Der Anspruchsinhaber (die Nießbraucherin) war klar benannt; die späteren Leistungsempfänger (die Banken) müssen für die Eintragung der Vormerkung noch nicht feststehen.
Warum die Frage der Vollstreckbarkeit für die Vormerkung irrelevant war
Zuletzt hatte das Grundbuchamt gefordert, es müsse bereits bei der Vormerkung geklärt werden, ob die zukünftigen Grundschulden eine Klausel zur sofortigen dinglichen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO enthalten sollen. Diese Klausel ist in der Praxis Standard und erlaubt es der Bank, bei Zahlungsverzug direkt aus der Grundschuld heraus die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben, ohne vorher ein langwieriges Urteil erwirken zu müssen.
Das Gericht stufte auch dieses Argument als nicht tragfähig ein. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist rechtstechnisch kein Teil des materiellen Inhalts der Grundschuld selbst. Sie ist eine rein prozessuale Erklärung, die die Durchsetzung des Rechts erleichtert. Die Vormerkung sichert aber das materielle Recht (den Anspruch auf die Grundschuld), nicht die prozessualen Modalitäten seiner Durchsetzung.
Da der notarielle Vertrag der Nießbraucherin ausdrücklich die Vollmacht erteilte, auch diese Unterwerfungserklärung im Namen der Eigentümer abzugeben, war dem Genüge getan. Ob von dieser Vollmacht später Gebrauch gemacht wird, ist für die Eintragung der Vormerkung, die den Anspruch auf die Grundschuld an sich sichert, ohne Belang.
Was bedeutet dieses Urteil jetzt für Sie?
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist eine wichtige Bestätigung für eine flexible und praxisnahe Vertragsgestaltung bei Immobilienübertragungen. Sie stärkt die Position von Übergebern, die sich für den Alterssicherungsfall finanzielle Spielräume offenhalten wollen, ohne von Anfang an jedes Detail festlegen zu müssen. Wer ähnliche Vereinbarungen plant, kann aus dem Urteil konkrete Handlungsempfehlungen ableiten.
Checkliste: So sichern Sie den Anspruch auf künftige Grundschulden rechtssicher
- Formulieren Sie einen einheitlichen Anspruch: Fassen Sie die Verpflichtung zur Bestellung von Grundschulden in einer einzigen, klar formulierten Vertragsklausel zusammen. Betonen Sie, dass es sich um eine einheitliche Verpflichtung aus dem Übergabevertrag handelt.
- Definieren Sie einen klaren Höchstbetrag: Der entscheidende Punkt für die Bestimmtheit ist die Angabe eines maximalen Gesamtbetrags, bis zu dem Grundschulden verlangt werden können. Dieser Betrag muss in der Urkunde eindeutig beziffert sein.
- Regeln Sie Zinsen und Nebenleistungen: Geben Sie auch für Zinsen (z.B. „bis zu 20 % jährlich“) und einmalige Nebenleistungen (z.B. „bis zu 10 %“) klare Obergrenzen an. Nur so ist die maximale Belastung des Grundstücks für Dritte transparent.
- Räumen Sie ein Bestimmungsrecht ein: Halten Sie im Vertrag fest, dass der Berechtigte (z.B. der Nießbraucher) die Aufteilung des Höchstbetrags auf eine oder mehrere Grundschulden sowie die Auswahl der begünstigten Gläubiger (z.B. „europäische Kreditinstitute“) später selbst bestimmen kann.
- Nehmen Sie eine Vollmacht zur Unterwerfung auf: Erteilen Sie dem Berechtigten eine notarielle Vollmacht, die Eigentümer der sofortigen dinglichen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO zu unterwerfen. Damit trennen Sie die Sicherung des Anspruchs von seiner späteren prozessualen Durchsetzung.
- Beantragen Sie eine einzige Vormerkung: Auf Basis dieser Gestaltung genügt die Bewilligung und Beantragung einer einzigen Vormerkung zur Sicherung des gesamten Anspruchs auf Bestellung der Grundschulden.
Die Urteilslogik
Der Schutz der dinglichen Rechte im Grundbuch erlaubt es den Vertragsparteien, die Sicherung künftiger Belastungen flexibel zu gestalten, solange der maximale Umfang für Dritte jederzeit transparent bleibt.
- [Einheitlicher Sicherungsanspruch]: Eine einzige Vormerkung sichert den vertraglichen Anspruch auf die Bestellung beliebig vieler gleichartiger Rechte, sofern die zugrunde liegende Verpflichtung einem einzigen, einheitlichen Rechtsgeschäft entstammt.
- [Bestimmbarkeit vor Bestimmtheit]: Für die Eintragung einer Vormerkung genügt es, wenn die Obergrenze der künftigen dinglichen Belastung klar beziffert ist; die Aufteilung des Betrags und die Benennung des endgültigen Gläubigers können einer späteren Bestimmung durch den Berechtigten überlassen bleiben.
- [Abgrenzung der Durchsetzbarkeit]: Die Vormerkung schützt ausschließlich den materiellen Anspruch auf die Rechtsänderung am Grundstück; prozessuale Aspekte wie die dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gehören nicht zum erforderlichen Inhalt des zu sichernden Anspruchs.
Die Fähigkeit des Grundbuchrechts, künftige, noch unbestimmte Rechte zu sichern, gewährleistet die praktische Umsetzbarkeit komplexer und vorausschauender Vertragsgestaltungen.
Experten Kommentar
Viele glauben, dass im Grundbuch alles bis ins letzte Detail festgemeißelt sein muss, doch dieses Urteil lockert die starren Regeln für die Absicherung künftiger Finanzierungsspielräume deutlich auf. Es bestätigt, dass ein Übergeber den Anspruch auf ein Notpolster strategisch durch eine einzige Vormerkung absichern kann, selbst wenn noch nicht klar ist, wie viele einzelne Grundschulden oder welche Banken später beteiligt werden. Solange der vertraglich festgelegte Höchstbetrag der Belastung klar definiert ist, ist der Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt. Das ist eine klare rote Linie für Grundbuchämter und gibt Immobilieneigentümern wichtige Planungssicherheit für flexible Nachfolgeregelungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Anspruch auf mehrere Grundschulden mit nur einer Vormerkung sichern?
Ja, eine einzige Vormerkung genügt, um den Anspruch auf die Bestellung mehrerer künftiger Grundschulden abzusichern. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einem richtungsweisenden Beschluss. Entscheidend ist der einheitliche Lebenssachverhalt, aus dem die Verpflichtung entspringt. Die Vormerkung sichert dabei nicht die Grundschulden selbst, sondern ausschließlich den vertraglichen Anspruch auf ihre Bestellung.
Die Regel unterscheidet klar zwischen dem zugrunde liegenden vertraglichen Anspruch und den daraus resultierenden Rechten. Wenn die Verpflichtung zur Einräumung von Grundschulden aus einem einzigen Vertragswerk, etwa einem Übergabevertrag, stammt, gilt sie als einheitlicher materiell-rechtlicher Anspruch. Das Grundbuchrecht akzeptiert dies, auch wenn dieser Anspruch auf die Begründung mehrerer gleichartiger Rechte, also hier mehrerer Grundschulden, gerichtet ist. Das Grundbuchamt darf die Eintragung deshalb nicht wegen einer vermeintlich unzulässigen Bündelung unterschiedlicher Ansprüche ablehnen.
Diese Flexibilität ist für Vertragsgestalter essenziell, besonders bei der Altersvorsorge. Nehmen wir an: Sie möchten sich als Übergeber eines Grundstücks die Option offenhalten, später Kredite bei verschiedenen Banken aufzunehmen. Sie müssen den gesamten Höchstbetrag von beispielsweise 100.000 Euro nicht in mehrere separate Ansprüche aufspalten, um eine Vormerkung zu erhalten. Stattdessen formulieren Sie im notariellen Vertrag eine einzige Klausel zur Einräumung von Grundschulden bis zum festgelegten Gesamthöchstbetrag.
Prüfen Sie in Ihrem notariellen Vertrag die Formulierung der Klausel zur Grundschuldbestellung und stellen Sie sicher, dass diese als eine einzige vertragliche Verpflichtung zur Einräumung bis zum festgelegten Gesamthöchstbetrag verfasst ist.
Wie genau muss der Höchstbetrag der Grundschuld für die Vormerkung definiert sein?
Für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch ist es nicht erforderlich, die genaue Anzahl oder die spätere Aufteilung der Grundschulden festzulegen. Entscheidend ist der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz, der lediglich verlangt, dass der zu sichernde Anspruch auf die künftige Bestellung der Grundschulden klar bestimmbar ist. Sie benötigen vor allem einen klar bezifferten finanziellen Höchstbetrag, der die maximale Belastung des Grundstücks für Dritte transparent macht.
Der Grundbuchverkehr muss transparent bleiben, damit Dritte die tatsächliche Belastung des Grundstücks eindeutig erkennen können. Deshalb müssen Sie die höchstmögliche Kapitalbelastung als festen Gesamtbetrag numerisch beziffern, beispielsweise exakt 100.000 Euro. Flexibilität bei der Aufteilung dieses Betrages auf verschiedene Gläubiger oder mehrere einzelne Grundschulden ist zulässig, solange der maximale finanzielle Rahmen für alle Beteiligten sofort ersichtlich ist. Die Vormerkung reserviert diesen Gesamthöchstbetrag.
Diese Bestimmtheitsanforderung gilt nicht nur für das Kapital, sondern auch für Nebenforderungen wie Zinsen und Nebenleistungen. Diese müssen Sie zwingend durch klare Obergrenzen definieren. Ein bloßer Verweis auf „übliche Konditionen“ oder die gesetzlichen Zinssätze reicht zur Gewährleistung der Transparenz nicht aus. Konkret müssen Sie in der Vertragsurkunde festlegen, dass Zinsen zum Beispiel „bis zu 20 % jährlich“ und Nebenleistungen „bis zu 10 %“ betragen dürfen.
Prüfen Sie Ihre Vertragsformulierung, indem Sie sicherstellen, dass sowohl der Kapitalhöchstbetrag als auch die Prozentangaben für Zinsen und Nebenleistungen explizit numerisch festgesetzt sind.
Welche Voraussetzungen muss mein Vertrag erfüllen, um die Vormerkung rechtssicher zu erhalten?
Wenn Sie formelle Fallstricke beim Grundbuchamt proaktiv vermeiden möchten, müssen Sie drei juristische Elemente im Vertrag klar regeln. Ihr notarieller Vertrag muss erstens einen einheitlichen Anspruch aufweisen, der bis zu einem klaren Höchstbetrag reicht. Zweitens benötigen Sie ein ausdrückliches Bestimmungsrecht für den Berechtigten bezüglich der Aufteilung des Gesamtbetrags. Drittens müssen Sie eine notarielle Vollmacht zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO aufnehmen.
Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt maximale Transparenz der möglichen Belastung für Dritte. Fassen Sie die Verpflichtung zur Grundschuldbestellung daher als eine einzige Vertragsklausel zusammen. Diese Klausel muss den Höchstbetrag für das Kapital sowie die Obergrenzen für Zinsen und Nebenleistungen exakt beziffern. Die spätere Flexibilität bei der Aufteilung des Gesamtbetrags auf verschiedene Banken sichern Sie über ein explizites Bestimmungsrecht nach § 315 BGB ab.
Ein häufiger Ablehnungsgrund ist die Frage der sofortigen dinglichen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO. Dieses prozessuale Element darf nicht in den materiellen Anspruch der Vormerkung integriert werden, da es eine separate prozessuale Erklärung darstellt. Nehmen wir an, der Nießbraucher benötigt später tatsächlich Liquidität: Erteilen Sie ihm eine notarielle Vollmacht, die neuen Eigentümer zu ermächtigen, die Unterwerfungserklärung im Bedarfsfall in deren Namen abzugeben.
Fügen Sie Ihrem Vertragsentwurf unbedingt eine spezifische Klausel hinzu, die dem Berechtigten die Vollmacht für die Erklärung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung erteilt.
Was tun, wenn das Grundbuchamt meine Vormerkung wegen fehlender Bestimmtheit ablehnt?
Die Ablehnung Ihres Vormerkungsantrags erfolgt durch einen förmlichen Beschluss oder eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Damit ist das Übertragungsgeschäft sofort blockiert. Sie müssen umgehend reagieren, indem Sie formelle Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einlegen. Der schnellste Weg, die Blockade zu lösen, ist der explizite Verweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt (Az. 20 W 73/24), der die Zulässigkeit dieser flexiblen Vertragsgestaltung bestätigt.
Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die ursprüngliche notarielle Formulierung bereits rechtskonform war. Viele Grundbuchämter beanstanden fälschlicherweise die fehlende Nennung der späteren Gläubiger oder der genauen Anzahl der Grundschulden. Argumentieren Sie, dass der Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt ist, solange der finanzielle Höchstbetrag für Kapital, Zinsen und Nebenleistungen klar beziffert wurde. Die flexible Aufteilung des Betrags und die Auswahl der Banken sichert das zulässige Bestimmungsrecht des Berechtigten.
Ein weiteres Ablehnungsargument betrifft oft die Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass die Frage der sofortigen Vollstreckbarkeit für die Vormerkungsfähigkeit des materiellen Anspruchs irrelevant ist. Die Vormerkung sichert ausschließlich den vertraglichen Anspruch auf die Bestellung der Grundschuld, nicht die prozessualen Durchsetzungsmodalitäten. Ziehen Sie den Antrag nicht zurück, um unnötige und aufwendige Vertragsänderungen zu vermeiden.
Kontaktieren Sie sofort den Notar, der die Urkunde erstellt hat. Weisen Sie ihn an, die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss zu verfassen und dabei die Argumentation sowie das Aktenzeichen des OLG Frankfurt zu zitieren.
Wie hilft mir die Vormerkung dabei, meine finanzielle Flexibilität als Nießbraucher zu sichern?
Als Nießbraucher sichern Sie mit der Vormerkung Ihren Anspruch darauf, bei Bedarf Grundschulden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag eintragen zu lassen. Dieser Eintrag funktioniert wie eine Reservierung und schützt Ihre spätere Finanzierungsoption vor nachteiligen Verfügungen der neuen Eigentümer. Sie erhalten dadurch eine Planungsgarantie, um im Alter flexibel auf unvorhergesehenen Kapitalbedarf, etwa hohe Pflegekosten, reagieren zu können.
Die Vormerkung sichert den vertraglichen Anspruch auf die Bestellung der Grundschulden juristisch ab und verhindert, dass die neuen Eigentümer das Grundstück anderweitig belasten (§ 883 Abs. 1 BGB). Ohne diesen Schutz könnten Dritte Rechte erwerben, die den Wert der Immobilie als Kreditsicherheit mindern. Zudem erlaubt das vertraglich vereinbarte Bestimmungsrecht, die benötigte Liquidität zeitlich verzögert und gestückelt abzurufen, ohne den gesamten Vertrag neu gestalten zu müssen.
Der entscheidende strategische Vorteil liegt im notwendigen Rangvorbehalt. Banken gewähren nur dann günstige Kredite, wenn ihre Grundschuld im ersten Rang steht. Achten Sie darauf, dass der Anspruch auf die Grundschuldbestellung vertraglich im Rang vor Ihrem eigenen Nießbrauchrecht stehen muss. Nur durch diesen ersten Rang wird die volle Beleihbarkeit der Immobilie gewährleistet. Wenn der Nießbrauch zuerst eingetragen ist, sinkt der Wert der Sicherheit für Kreditinstitute drastisch, da sie das Nießbrauchrecht im Falle einer Verwertung übernehmen müssten.
Stellen Sie sicher, dass Ihr notarieller Vertrag explizit die Klausel enthält, die besagt, dass die Grundschuld im Rang vor dem eingeräumten Nießbrauchrecht stehen soll.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bestimmtheitsgrundsatz
Der Bestimmtheitsgrundsatz ist eine fundamentale Regel im Grundbuchrecht, die verlangt, dass alle Rechte, die im Grundbuch eingetragen werden, klar und eindeutig definiert oder zumindest bestimmbar sein müssen. Das Gesetz stellt durch diesen Grundsatz sicher, dass jeder Dritte, der das Grundbuch einsieht, die tatsächliche Rechtslage und die maximalen Belastungen des Grundstücks sofort und transparent erkennen kann.
Beispiel: Im vorliegenden Fall beanstandete das Grundbuchamt fälschlicherweise, die zukünftige Aufteilung der 100.000 Euro Grundschulden verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, obwohl der Höchstbetrag klar beziffert war.
Dingliche Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO)
Die dingliche Zwangsvollstreckung ist eine rein prozessuale Erklärung, die in einer notariellen Urkunde enthalten sein kann und es einem Gläubiger ermöglicht, bei Zahlungsverzug des Schuldners sofort die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu betreiben. Juristen verwenden die Klausel gemäß § 800 ZPO, um die Durchsetzung der Grundschuld massiv zu beschleunigen und damit die Kreditsicherheit für Banken signifikant zu erhöhen.
Beispiel: Das OLG Frankfurt urteilte, dass die Frage, ob die zukünftigen Grundschulden die Unterwerfung unter die dingliche Zwangsvollstreckung enthalten sollen, für die Vormerkungsfähigkeit des materiellen Anspruchs irrelevant ist.
Grundschuld
Eine Grundschuld ist ein abstraktes Sicherungsrecht an einem Grundstück, das unabhängig von einer konkreten Forderung in das Grundbuch eingetragen wird und dem Gläubiger das Recht gibt, bei Nichtzahlung eine bestimmte Geldsumme aus der Verwertung der Immobilie zu erhalten. Dieses Recht dient primär der Besicherung von Darlehen, weil die Immobilie als Pfand herangezogen werden kann – die Grundschuld ist dabei flexibler als die Hypothek.
Beispiel: Die neuen Eigentümer mussten vertraglich zusichern, auf Verlangen der Nießbraucherin Grundschulden bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 100.000 Euro bestellen zu lassen, um deren finanzielle Flexibilität zu gewährleisten.
Nießbrauchrecht
Das Nießbrauchrecht gewährt dem Berechtigten das umfassende, höchstpersönliche Recht, eine fremde Sache – in diesem Fall das übertragene Grundstück – selbst zu nutzen und alle wirtschaftlichen Erträge daraus zu ziehen. Durch die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch sichert sich der Übergeber einer Immobilie oft ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht, auch wenn er formal nicht mehr der Eigentümer ist.
Beispiel: Die ursprüngliche Eigentümerin hatte sich in der Übertragungsurkunde ein lebenslanges Nießbrauchrecht am Grundstück vorbehalten, weshalb die neuen Grundschulden im Rang vor diesem Recht eingetragen werden sollten.
Vormerkung
Eine Vormerkung funktioniert im Grundbuch wie eine juristische Reservierung und schützt den vertraglichen Anspruch auf eine spätere Rechtsänderung am Grundstück, indem sie dessen Rang im Vorfeld sichert und „blockiert“. Gemäß § 883 BGB verhindert diese Sicherung, dass der Anspruch durch nachträgliche, rangschlechtere Verfügungen oder Belastungen der aktuellen Eigentümer vereitelt wird.
Beispiel: Die neuen Eigentümer bewilligten die Eintragung einer einzigen Vormerkung, um den gesamten vertraglichen Anspruch der Nießbraucherin auf die künftige Bestellung mehrerer Grundschulden abzusichern.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist ein formeller Beschluss des Grundbuchamts, mit dem es dem Antragsteller mitteilt, dass dem Eintragungsgesuch geringfügige, behebbare Mängel entgegenstehen, ohne den Antrag sofort endgültig abzulehnen. Das Grundbuchamt nutzt dieses Instrument, um den Beteiligten die Möglichkeit zur Korrektur oder Ergänzung innerhalb einer gesetzten Frist einzuräumen und somit eine vollständige Zurückweisung des Antrags zu vermeiden.
Beispiel: Nachdem das Grundbuchamt eine förmliche Zwischenverfügung wegen fehlender Bestimmtheit erlassen hatte, wies es den Antrag auf Eintragung der Vormerkung erst nach Ablauf der gesetzten Frist vollständig zurück.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 20 W 73/24 und 20 W 74/24 – Beschluss vom 26.03.2025
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