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Die Einlegung einer Notarbeschwerde: Wo sie eingereicht werden muss

Lücken im Nachlassverzeichnis, die Notarin lehnt jede Ergänzung ab. Nun soll das Landgericht Erfurt helfen, doch der Protest gegen die Blockade landet auf dem falschen Schreibtisch. Ob eine Beschwerde nach Paragraph 64 FamFG auch dann zählt, wenn sie die falsche Stelle erreicht, ist nun die entscheidende Frage vor Gericht.
Ein Messingschild mit der Gravur Notariat an einer massiven, streng verschlossenen Holztür mit Briefschlitz.
Eine Notarbeschwerde muss zwingend beim Notariat eingereicht werden, um eine formelle Abweisung durch das Landgericht zu verhindern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 T 241/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Erfurt
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 8 T 241/25
  • Verfahren: Notarbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Notarrecht
  • Relevant für: Erben, Notare, Pflichtteilsberechtigte bei Erbstreitigkeiten

Betroffene müssen eine Notarbeschwerde immer zuerst beim Notar einlegen statt direkt beim zuständigen Landgericht.
  • Das Gesetz verlangt die Einlegung beim Notar für eine mögliche Selbstkorrektur der Entscheidung.
  • Das Gericht prüft direkt eingereichte Beschwerden nicht inhaltlich und weist sie sofort ab.
  • Vorherige Briefe mit bloßen Ankündigungen einer Beschwerde gelten nicht als wirksame Einlegung.
  • Frühere Regeln erlaubten die Einlegung beim Gericht, aber der Gesetzgeber änderte diese Vorschrift.

Wie läuft die Einlegung einer Notarbeschwerde ab?

Nach einem Todesfall in einer Familie beginnt oft ein zermürbender Kampf um das Erbe. Wenn ein Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt ist, fühlen sich die Kinder aus erster oder gemeinsamer Ehe häufig benachteiligt und pochen auf ihren Pflichtteil. In einer solchen hochgradig emotionalen Situation schaltete eine verwitwete Frau eine Juristin ein, um den Nachlass ihres am 15. Juli 2021 verstorbenen Ehemannes offiziell dokumentieren zu lassen. Doch genau dieser Vorgang führte zu einem erbitterten Rechtsstreit, der das Landgericht Erfurt am 12. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen 8 T 241/25 beschäftigte. Die Klärung des Falles scheiterte jedoch nicht an den inhaltlichen Fragen des Erbrechts, sondern die Klage wurde aus rein formalen Gründen abgewiesen.

Die Entscheidung der Kammer für Handelssachen, die in diesem Fall für Notarbeschwerden zuständig war, zeigt eindrücklich, wie streng die deutschen Verfahrensordnungen aufgebaut sind. Die Alleinerbin befand sich in einer massiven Zwickmühle zwischen den gerichtlichen Forderungen der Kinder ihres verstorbenen Mannes und einer Notarin, die weitere Amtshandlungen strikt ablehnte. In ihrer Verzweiflung wandte sich die Frau direkt an das Landgericht. Der Fall beleuchtet detailliert, warum dieser direkte Weg zu einem Gericht in bestimmten juristischen Verfahren eine rechtliche Sackgasse darstellt und welche historischen Besonderheiten das Verfahrensrecht hier prägen.

Infografik: Flussdiagramm zur Notarbeschwerde, das den falschen direkten Weg zum Gericht (führt zum Formfehler) dem richtigen Weg über den Notar (inklusive Abhilfeverfahren) gegenüberstellt.
Der direkte Weg zum Gericht ist eine formelle Sackgasse. Eine Notarbeschwerde muss zwingend beim betroffenen Notar eingereicht werden. Infografik: KI

Was regelt das notarielle Nachlassverzeichnis?

Dreh- und Angelpunkt der juristischen Auseinandersetzung war die Erstellung eines amtlichen Dokumentes, welches das Vermögen eines Verstorbenen lückenlos auflisten soll. Nach den Bestimmungen des Paragraphen 2314 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Pflichtteilsberechtigte – in diesem Fall der Sohn und die Tochter des Verstorbenen – gegenüber dem Erben einen strengen Auskunftsanspruch. Sie müssen exakt wissen, wie hoch das Vermögen am Sterbetag war, um ihre eigenen finanziellen Ansprüche berechnen zu können. Sie haben dabei auch das Recht, bei der Bestandsaufnahme persönlich anwesend zu sein.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis genießt im Rechtsverkehr ein besonderes Vertrauen. Der beauftragte Amtsträger darf sich nicht blind auf die Angaben des Erben verlassen, sondern muss eigene Ermittlungen anstellen. Weigert sich die beauftragte Person jedoch, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder weigert sie sich, das Dokument anzupassen, sieht die Bundesnotarordnung in Paragraph 15 Absatz 2 eine spezielle Beschwerdemöglichkeit vor. Diese sogenannte Notarbeschwerde zwingt die Beteiligten in ein formelles Korsett. Für den genauen Ablauf dieses Beschwerdeverfahrens verweist das Gesetz auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG.

Wer fordert die Ergänzung des Nachlassverzeichnisses?

Die Vorgeschichte des Erfurter Falls ist von juristischen Teilerfolgen der enterbten Kinder geprägt. Die beauftragte Notarin hatte am 9. März 2022 unter der Urkundenrollen-Nummer 282/2022 ein erstes Verzeichnis erstellt. Dem Sohn und der Tochter reichte dieses Dokument jedoch nicht aus. Sie zogen gegen die Alleinerbin vor das Landgericht Erfurt und erstritten zwei separate Urteile. Am 6. Mai 2022 urteilte das Gericht (Az. 9 O 1408/21), dass die Witwe das Verzeichnis hinsichtlich des Hausrats und des Mobiliars zugunsten des Sohnes ergänzen muss. Knapp zwei Jahre später, am 2. Februar 2024 (Az. 9 O 841/23), erstritt die Tochter ein weiteres Teilurteil. Dieses verpflichtete die Alleinerbin, sämtliche finanziellen Forderungen sowie alle Schenkungen aufzulisten, die der Verstorbene noch zu seinen Lebzeiten getätigt hatte.

Die Notarin reagierte am 8. März 2023 mit einer ersten Ergänzung für das Mobiliar (UVZ-Nr. 319/2023), verweigerte dem Sohn dabei jedoch die gesetzlich garantierte Teilnahme an der Erstellung. Eine weitere Ergänzung für die Tochter lehnte die Juristin gänzlich ab. Ihre Begründung gegenüber dem Gericht war pragmatisch: Die Alleinerbin habe ihr gegenüber bereits bestätigt, dass alle Angaben vollständig seien. Ohne die Vorlage von völlig neuen Dokumenten oder Beweisen sei eine erneute Nachtragsaufnahme schlichtweg unmöglich. Für die Witwe entstand dadurch ein massives Problem. Weil sie die gerichtlichen Urteile der Kinder nicht erfüllen konnte, verhängten die Zivilgerichte bereits empfindliche Zwangsgelder gegen die Frau.

Praxis-Hürde: Die Zwangsgeld-Falle

In der Praxis sitzen Erben oft zwischen den Stühlen: Das Zivilgericht verlangt das Verzeichnis unter Androhung von Zwangsgeld, während der Notar sich Zeit lässt oder weigert. Das Problem: Das Zivilgericht nimmt darauf oft keine Rücksicht. Wer zur Auskunft verurteilt ist, trägt grundsätzlich das Risiko, dass der beauftragte Notar rechtzeitig liefert. Ohne extrem dichte Dokumentation der eigenen Bemühungen werden Zwangsgelder oft dennoch festgesetzt.

In die Enge getrieben, ließ die Witwe die Notarin durch ihren eigenen Anwalt mehrfach schriftlich auffordern, die fehlenden Ergänzungen endlich vorzunehmen. In diesen Schreiben drohte der Anwalt unmissverständlich an, eine offizielle Notarbeschwerde einzulegen, sollte die Amtsträgerin weiterhin untätig bleiben. Als die Juristin bei ihrer Weigerung blieb, reichte die Witwe am 9. September 2025 ihre Beschwerde direkt beim Landgericht Erfurt ein. Sie forderte das Gericht auf, die Notarin zur Hinzuziehung der Kinder und zur sofortigen Ergänzung der Dokumente zu zwingen.

Wer hat die Zuständigkeit für die Notarbeschwerde?

Das Landgericht Erfurt musste nun klären, ob es überhaupt der richtige Adressat für dieses Anliegen war. Bevor sich Richter mit den inhaltlichen Vorwürfen – also der Weigerung der Notarin – befassen dürfen, müssen sie von Amts wegen prüfen, ob der juristische Weg korrekt beschritten wurde. Das Gericht meldete bereits in einer frühen Verfügung vom 19. Dezember 2025 erhebliche rechtliche Bedenken an.

Der Verfahrensfehler und das Abhilfeverfahren

Die zentrale Rechtsvorschrift in diesem Streit ist Paragraph 64 Absatz 1 FamFG. Diese Norm regelt unmissverständlich, dass eine Beschwerde exakt bei der Stelle eingereicht werden muss, deren Entscheidung angefochten wird. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die Witwe hätte ihre Beschwerde direkt auf dem Schreibtisch der Notarin abgeben müssen. Das Gericht erläuterte den Sinn dieser strikten Vorschrift mit dem juristischen Konzept des Abhilfeverfahrens. Ein Abhilfeverfahren dient dazu, der entscheidenden Person die Chance zu geben, ihren eigenen Fehler zu erkennen und das Problem unbürokratisch selbst aus der Welt zu schaffen, bevor ein Gericht überhaupt Akten anlegen muss.

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO gelten für das Verfahren die Vorschriften des FamFG ohne Einschränkung, sodass das gesamte Notarbeschwerdeverfahren – einschließlich der Einlegung – vom FamFG geregelt ist.

Weil die Witwe diesen Zwischenschritt komplett übersprungen und sich direkt an die Richter gewandt hatte, stufte das Gericht den Antrag als formell fehlerhaft ein. Es fehlte an der zwingend vorgeschriebenen Form und der korrekten Eingangszuständigkeit.

Achtung Falle: Der falsche Briefkasten

Dies ist einer der häufigsten Formfehler bei Beschwerden gegen Amtsträger oder Behördenentscheidungen. Laien empfinden es oft als widersinnig, die Beschwerde ausgerechnet bei der Person einzureichen, über die sie sich ärgern. Doch dieses „Abhilfeverfahren“ ist zwingend. Wer – wie hier – den direkten Weg zum Gericht wählt, verliert das Verfahren allein aus formalen Gründen, noch bevor ein Richter den Inhalt überhaupt prüft.

Die historische Entwicklung des Einlegungsweges

Die Anwälte der Alleinerbin versuchten, diesen Formfehler mit einem Blick in die juristische Vergangenheit zu heilen. Unter der Geltung des alten Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war es tatsächlich erlaubt, eine solche Beschwerde wahlweise bei der Notarin oder direkt beim zuständigen Landgericht einzureichen. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch detailliert zurück. Mit der großen Justizreform und der Einführung des neuen FamFG hat der Gesetzgeber den Wortlaut ganz bewusst verändert. Die frühere Wahlmöglichkeit wurde aus den Gesetzestexten gestrichen. Die Erfurter Richter werteten diese Streichung als klare gesetzgeberische Entscheidung: Man wollte die Flut an direkten Gerichtseingängen eindämmen und das Einlegungsverfahren exklusiv auf den Notar konzentrieren.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2015

Das stärkste Gegenargument der Witwe stützte sich auf ein höchstrichterliches Urteil. Ihr Anwalt verwies auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2015 (Az. V ZB 67/14). In diesem Präzedenzfall hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass bestimmte Vorschriften des neuen FamFG – namentlich die Paragraphen 61 und 63, die sich mit Beschwerdewerten und strengen Fristen befassen – bei einer Notarbeschwerde gerade nicht angewendet werden dürfen.

Das Landgericht Erfurt analysierte dieses BGH-Urteil präzise und zog eine scharfe Trennlinie. Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof Wertgrenzen und Fristen für unanwendbar erklärte, bedeutet nicht, dass das gesamte Regelwerk des FamFG außer Kraft gesetzt ist. Die Pflicht zur Einlegung bei der Notarin aus Paragraph 64 FamFG war von dem BGH-Urteil schlichtweg nicht erfasst. Die Erfurter Kammer urteilte, dass sich die Unanwendbarkeit von Fristen nicht einfach auf die fundamentale Frage der örtlichen Zuständigkeit übertragen lässt.

Ein Drohbrief ersetzt keine juristische Einlegung

Als letzten Rettungsanker versuchte die Alleinerbin, ihre früheren außergerichtlichen Aufforderungsschreiben in eine wirksame Beschwerdeeinlegung umzudeuten. Ihr Anwalt argumentierte, dass die Notarin durch die vielen Briefe sehr wohl wusste, dass sich die Witwe gegen die Weigerung zur Wehr setzen wollte. Daher sei die Beschwerde faktisch sehr wohl bei der Amtsträgerin eingegangen.

Auch dieses Argument hielt der richterlichen Überprüfung nicht stand. Das Gericht stellte auf den Empfängerhorizont ab: Wie musste ein objektiver Dritter diese Schreiben verstehen? Die Briefe enthielten lediglich die juristische Aufforderung, tätig zu werden, gekoppelt mit der Androhung, im Weigerungsfall in der Zukunft eine Beschwerde einzulegen. Eine bloße Ankündigung ist juristisch jedoch nur eine Absichtserklärung und stellt keine tatsächliche Verfahrenseinleitung dar.

Praxis-Hinweis: Prozessuale Klarheit

Im Verfahrensrecht zählen nur eindeutige Erklärungen. Eine Formulierung wie „Wenn Sie nicht reagieren, werde ich Beschwerde einlegen“ ist juristisch wirkungslos. Eine wirksame Verfahrenseinleitung muss bedingungsfeindlich sein – also ohne „Wenn und Aber“ erklären, dass nun das Rechtsmittel eingelegt wird. Bloße Ankündigungen wahren auch keine Fristen.

Für einen objektiv Dritten waren die Schreiben daher nicht als tatsächliche Einlegung einer Notarbeschwerde erkennbar; sie erfüllen somit nicht die Form- und Zuständigkeitsanforderungen einer Einlegung nach § 64 Abs. 1 FamFG.

Was folgt auf die Unzulässigkeit der Beschwerde bei Gericht?

Die logische Konsequenz dieser strengen formellen Prüfung war die vollständige Verwerfung der Beschwerde. Das Landgericht Erfurt wies die Klage als unzulässig ab. Für die verzweifelte Witwe bedeutet dies einen herben Rückschlag im Kampf gegen die Zwangsgelder, denn durch diesen Formfehler erfolgte keine inhaltliche Prüfung der Vorwürfe. Das Gericht äußerte sich mit keinem einzigen Wort dazu, ob die Notarin das Nachlassverzeichnis nun hätte zwingend ergänzen müssen oder ob ihre Weigerung aus materieller Sicht gerechtfertigt war.

Diese materiellen Fragen müssen in einem neuen, korrekt eingeleiteten Verfahren geklärt werden. Die Witwe muss nun den formell richtigen Weg bestreiten und ihre Beschwerdeschrift physisch bei der Notarin einreichen. Erst wenn diese nach dem vorgeschriebenen Abhilfeverfahren weiterhin auf ihrer Weigerung beharrt, leitet die Notarin die Akten selbst an das Landgericht weiter. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für diesen gescheiterten Versuch verzichteten die Richter gemäß Paragraph 130 des Gerichts- und Notarkostengesetzes in Verbindung mit Paragraph 81 FamFG.

Da die Frage, ob sich das BGH-Urteil von 2015 eventuell doch auf die Einlegungszuständigkeit auswirken könnte, von weitreichender juristischer Bedeutung für die gesamte Notarpraxis ist, ließ das Landgericht Erfurt die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu. Die Witwe hat nun die Möglichkeit, die formelle Abweisung in Karlsruhe durch die höchsten Zivilrichter Deutschlands überprüfen zu lassen, bevor sie sich wieder den inhaltlichen Streitereien um die geerbten Möbel und das Vermögen ihres Mannes widmen kann.


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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Sobald die formelle Beschwerde eingereicht ist, friert die persönliche Arbeitsbeziehung zum Amtsträger sofort ein. Ich beobachte regelmäßig, dass Notare dann abwehrend reagieren, jede informelle Kommunikation einstellen und die Akte nur noch streng nach Vorschrift prüfen. Das eigentliche Problem für die Erben ist dieser totale juristische Stillstand.

Anstatt blind auf das Beschwerdegericht zu hoffen, empfiehlt sich im Vorfeld diplomatische Hartnäckigkeit. Mein Ansatz ist es, den Notar durch sehr konkrete, aber kollegiale Nachfragen zur Anpassung zu bewegen, bevor die Fronten komplett verhärten. Wer bei Amtsträgern nämlich sofort die formelle Beschwerdekeule schwingt, provoziert oft nur eine monatelange, sture Abwehrhaltung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Einlegungspflicht beim Notar auch, wenn das Gericht mir bereits Zwangsgelder androht?

JA. Die Pflicht, die Beschwerde unmittelbar bei der Notarin einzulegen, bleibt auch bei der Androhung von Zwangsgeldern durch ein Gericht ohne jede Ausnahme bestehen. Ein direktes Anrufen des Gerichts unter Umgehung der Notarin würde unweigerlich zur Unzulässigkeit Ihres Rechtsbehelfs führen und das gesamte Verfahren zum Stillstand bringen.

Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in Paragraph 64 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Diese Vorschrift schreibt zwingend vor, dass die Beschwerde bei der Stelle einzureichen ist, deren Entscheidung oder Unterlassung angefochten wird, um dieser die Möglichkeit zur sogenannten Abhilfe (Selbstkorrektur) zu geben. Das Verfahrensrecht sieht für Fälle besonderer Dringlichkeit oder wirtschaftlichen Drucks durch gerichtliche Zwangsmittel keine Abweichung von dieser starren Zuständigkeitsordnung vor. Wenn Sie die Beschwerde direkt beim Landgericht einreichen, wird diese dort mangels Einhaltung des vorgeschriebenen Instanzenzuges als unzulässig verworfen, ohne dass Ihr eigentliches Anliegen inhaltlich geprüft wird. Die Notarin muss zwingend als erste Instanz mit der Kritik konfrontiert werden, damit sie die gesetzliche Chance erhält, ihr Verhalten zu korrigieren oder die Beschwerde dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ein Spezialfall tritt ein, wenn die Notarin die Abhilfe explizit ablehnt oder das Verfahren über einen unangemessen langen Zeitraum ohne sachlichen Grund verschleppt, was rechtlich als Untätigkeit gewertet werden kann. Selbst in einer solchen belastenden Situation muss jedoch der erste formelle Schritt der Einlegung bei der Notarin nachweisbar vollzogen worden sein, um die rechtlichen Voraussetzungen für das weitere gerichtliche Beschwerdeverfahren zu schaffen. Die bloße Sorge vor drohenden Kosten durch das Gericht legitimiert niemals das eigenmächtige Überspringen dieser gesetzlich verankerten Zwischenstation im Beschwerdeverfahren nach der Bundesnotarordnung.

Unser Tipp: Reichen Sie Ihre Beschwerde umgehend schriftlich mit dem Betreff Beschwerde gemäß Paragraph 15 Absatz 2 BNotO direkt bei der Notarin ein und nutzen Sie hierfür unbedingt ein Einschreiben mit Rückschein als Zustellnachweis. Vermeiden Sie es, aus Panik vor dem Zwangsgeld direkt an das Landgericht zu schreiben, da dieser Formfehler die Lösung Ihres eigentlichen Problems rechtlich blockiert.


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Verliere ich meinen Rechtsschutz, wenn ich die Beschwerde irrtümlich direkt beim Landgericht einreiche?

NEIN, Sie verlieren Ihren Rechtsschutz durch die irrtümliche Einreichung beim Landgericht nicht endgültig, da lediglich eine prozessuale Unzulässigkeit ohne inhaltliche Wirkung vorliegt. Eine solche Abweisung als unzulässig bedeutet rechtlich gesehen nur, dass der formale Weg fehlerhaft war, während Ihr eigentlicher sachlicher Anspruch bisher noch gar nicht vom zuständigen Gericht geprüft oder abgelehnt wurde.

Die juristische Systematik unterscheidet strikt zwischen der prozessualen Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund formeller Mängel und der materiellen Unbegründetheit einer Beschwerde aufgrund fehlender inhaltlicher Erfolgsaussichten in der Sache. Wenn Sie die Beschwerde gegen eine Amtshandlung der Notarin irrtümlich direkt beim Landgericht einreichen, verstößt dies gegen das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, welches zunächst eine Einreichung bei der Notarin selbst vorsieht. Das Gericht darf in diesem speziellen Stadium überhaupt keine materielle Prüfung (inhaltliche Bewertung der Vorwürfe) vornehmen, sondern muss das Verfahren allein wegen des falschen Adressaten ohne Sachentscheidung beenden. Da somit noch keine rechtskräftige Entscheidung über Ihr eigentliches rechtliches Anliegen vorliegt, bleibt Ihr Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der notariellen Tätigkeit durch die zuständige Kammer vollumfänglich gewahrt.

Sie müssen jedoch zwingend beachten, dass die erneute Einreichung der Beschwerde bei der zuständigen Stelle innerhalb etwaiger gesetzlicher Fristen erfolgen muss, damit keine Verjährung oder Präklusion (Ausschluss von Rechten) eintritt. Der fehlgeschlagene Versuch beim Landgericht hemmt den Ablauf wichtiger Fristen im Regelfall nicht, weshalb eine unverzügliche Korrektur des Fehlers notwendig ist, um den inhaltlichen Rechtsschutz tatsächlich erfolgreich realisieren zu können.

Unser Tipp: Nehmen Sie Ihre ursprüngliche Beschwerdeschrift und reichen Sie diese unverzüglich im Original direkt bei der betreffenden Notarin ein, um das gesetzlich vorgeschriebene Abhilfeverfahren korrekt einzuleiten. Vermeiden Sie es, das Verfahren nach der ersten Abweisung durch das Landgericht entmutigt einzustellen, da Ihr inhaltlicher Anspruch weiterhin rechtlich durchsetzbar bleibt.


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Genügt ein Anwaltsschreiben mit einer Beschwerdeandrohung als wirksame Einlegung bei der Notarin?

NEIN. Ein Anwaltsschreiben, welches lediglich eine Beschwerde für den Fall einer Nichtabhilfe androht, stellt rechtlich keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels bei der Notarin dar. Eine wirksame Einlegung setzt zwingend voraus, dass der Wille zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Amtsträgerin oder dem zuständigen Landgericht unmissverständlich und vor allem bedingungslos erklärt wird.

Im formellen Verfahrensrecht kommt es für die Wirksamkeit einer Erklärung entscheidend auf den sogenannten Empfängerhorizont an, wobei ein objektiver Dritter die Äußerung als endgültige Einleitung eines Rechtsschutzverfahrens verstehen muss. Eine Formulierung, nach der man im Falle einer weiteren Weigerung der Notarin eine Beschwerde einlegen werde, wertet die Rechtsprechung lediglich als bedingte Absichtserklärung für die Zukunft. Da eine verfahrenseinleitende Handlung jedoch grundsätzlich nicht unter einer Bedingung stehen darf, entfaltet eine bloße Androhung keinerlei Rechtswirkung und setzt insbesondere keine wichtigen Fristen in Gang. Die Notarin darf in einem solchen Fall rechtssicher davon ausgehen, dass der Beteiligte zunächst die weitere Entwicklung abwartet, bevor er sich tatsächlich zur förmlichen Durchführung des Beschwerdeweges entschließt.

Besonders kritisch ist diese strikte Unterscheidung zwischen Ankündigung und Vollzug dann, wenn gesetzliche Notfristen einzuhalten sind, da eine unklare Drohung den drohenden Rechtsverlust durch Fristablauf niemals verhindern kann. Selbst wenn aus dem gesamten Kontext des Schreibens eine erhebliche Unzufriedenheit hervorgeht, darf die Justizverwaltung oder das Gericht eine bloße Warnung nicht eigenmächtig in eine förmliche Einlegung umdeuten.

Unser Tipp: Verwenden Sie in Ihrem Schreiben stets einen eindeutigen Betreff wie Notarbeschwerde und formulieren Sie im Textkörper unmissverständlich, dass Sie das Rechtsmittel hiermit unmittelbar und unbedingt einlegen. Vermeiden Sie vage Ankündigungen oder Formulierungen, die den Beginn des Verfahrens erst von einer zukünftigen Entscheidung oder einer weiteren Weigerung der Gegenseite abhängig machen.


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Was kann ich tun, wenn die Notarin meine Beschwerde ignoriert und nicht weiterleitet?

Wenn eine Notarin eine formell korrekt eingereichte Beschwerde ignoriert und nicht weiterleitet, verletzt sie ihre gesetzliche Amtspflicht zur unverzüglichen Aktenvorlage. Sie können in diesem Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Notarkammer oder dem Präsidenten des Landgerichts einlegen, um die Weiterleitung an die nächsthöhere Instanz zu erzwingen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihr rechtliches Anliegen trotz der Untätigkeit der Notarin von einer unabhängigen Stelle geprüft wird.

Nach der Einlegung einer Beschwerde gegen eine Amtshandlung ist die Notarin gesetzlich verpflichtet, im Rahmen des Abhilfeverfahrens zeitnah über das Vorbringen des Betroffenen sachlich zu entscheiden. Sieht sie die Beschwerde als berechtigt an, muss sie ihrem eigenen Verhalten abhelfen, während sie bei einer Ablehnung zur unverzüglichen Weiterleitung der Akten an das zuständige Landgericht verpflichtet ist. Diese Pflicht zur Vorlage ergibt sich aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften gemäß § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) und dient dem Schutz des Rechtsuchenden vor einer willkürlichen Blockade des Instanzenzuges. Wenn die Notarin den Vorgang stattdessen ohne sachlichen Grund liegen lässt, entzieht sie sich der gerichtlichen Kontrolle und begeht damit eine Verletzung ihrer neutralen Amtspflichten.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Notarin nicht zur Weiterleitung verpflichtet sein kann, wenn die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist oder zwingende Formvorschriften wie die Schriftform nicht gewahrt wurden. In solchen Grenzfällen sollte der Beschwerdeführer vor weiteren Schritten eine schriftliche Frist zur Stellungnahme setzen, um die Untätigkeit zweifelsfrei festzustellen und eine ungerechtfertigte Eskalation gegenüber der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.

Unser Tipp: Versenden Sie Ihre Beschwerde und die Fristsetzung zur Weiterleitung grundsätzlich per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang und die Untätigkeit der Notarin rechtssicher dokumentieren zu können. Vermeiden Sie es, bei ausbleibender Reaktion lediglich telefonisch nachzufragen, da dies im späteren Verfahren keinen belastbaren Nachweis für das pflichtwidrige Versäumnis liefert.


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Wie schütze ich mich vor Zwangsgeldern, wenn der Notar das Nachlassverzeichnis schuldhaft verzögert?

Sie schützen sich vor Zwangsgeldern durch eine lückenlose und schriftliche Dokumentation Ihrer Bemühungen, den Notar zur zeitnahen Erledigung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Nur eine proaktive Vorlage dieser Nachweise beim zuständigen Zivilgericht kann verhindern, dass das angedrohte Zwangsgeld tatsächlich festgesetzt wird. Da Sie gegenüber dem Gericht persönlich für die Vorlage verantwortlich sind, reicht ein bloßer Verweis auf die Untätigkeit des Notars ohne Beweise nicht aus.

Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Zwangsgeldern bildet § 888 ZPO, wobei das Vollstreckungsgericht den Erben als Verpflichteten ansieht und ihm das Verzögerungsrisiko des Notars auferlegt. Um die Vermutung des eigenen Verschuldens zu widerlegen, müssen Sie dem Gericht detailliert darlegen, dass Sie alle zumutbaren Schritte zur Erstellung des Verzeichnisses unternommen haben. Eine solche Dokumentation umfasst regelmäßige schriftliche Mahnungen unter Fristsetzung sowie gegebenenfalls die Androhung und Durchführung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Notar bei der zuständigen Kammer. Das Gericht prüft in diesen Fällen sehr streng, ob der Erbe seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist oder ob er die Verzögerung durch Passivität ermöglicht hat. Ohne diese extrem dichte Dokumentation Ihrer eigenen Bemühungen werden Zwangsgelder oft dennoch festgesetzt, da das Gesetz eine effektive Durchsetzung des Auskunftsanspruchs sicherstellen möchte.

Ein Spezialfall liegt vor, wenn der Notar trotz massiver Interventionen überhaupt nicht reagiert oder die Mitwirkung aufgrund von Krankheit über einen extrem langen Zeitraum verweigert. In einer solchen Situation kann ein Wechsel des Notariats erforderlich sein, sofern das Gericht die Fortführung des Auftrags beim bisherigen Notar als unzumutbar einstuft. Sie müssen dem Gericht in diesem Fall nachweisen, dass Sie sich zeitnah um einen Ersatznotar bemüht haben, um den Vorwurf der schuldhaften Verzögerung endgültig zu entkräften.

Unser Tipp: Legen Sie dem Zivilgericht unaufgefordert Kopien aller Mahnschreiben an den Notar sowie Nachweise über eine eingereichte Notarbeschwerde vor. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich auf die Überlastung des Notariats zu verweisen, ohne Ihre eigenen aktiven Gegenmaßnahmen schriftlich belegen zu können.


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Das vorliegende Urteil


LG Erfurt – Az.: 8 T 241/25 – Beschluss vom 12.02.2026


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