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Die Amtshaftung des Notars: Kein Ersatz ohne Kausalität bei Testierunfähigkeit

Ein Notar machte bei der Beurkundung eines Testaments im Krankenhaus einen entscheidenden Formfehler, der die Verfügung unwirksam machte und die Frage der Testierunfähigkeit aufwarf. Obwohl der Mangel des notariellen Testaments eindeutig feststand, droht der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Notarfehler komplett zu scheitern.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 99/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 20.12.2019
  • Aktenzeichen: 14 U 99/17
  • Verfahren: Berufung in einem Amtshaftungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Amtshaftung, Erbrecht, Notarhaftung

  • Das Problem: Ein Mann (Kläger) forderte Schadensersatz vom Land Baden-Württemberg. Notare des Landes hatten ein Testament beurkundet. Dieses Testament sollte ihn zum Alleinerben machen. Das Testament war aber wegen Formfehlern unwirksam.
  • Die Rechtsfrage: Hätte der Kläger das Erbe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten? Oder wäre das Testament auch bei korrekter Beurkundung ungültig gewesen?
  • Die Antwort: Nein. Der Kläger erhält keinen Schadensersatz. Das Gericht sah den ursächlichen Zusammenhang als nicht erwiesen an. Die Erblasserin war nach medizinischem Gutachten testierunfähig.
  • Die Bedeutung: Geschädigte müssen beweisen, dass der Schaden direkt durch den Notarfehler entstand. Wenn die Erblasserin nicht testierfähig war, war der Notarfehler nicht ursächlich für den Verlust des Erbes.

Schadensersatz bei Formfehler im Testament durch Notar?

Ein Mann steht kurz davor, ein Vermögen von rund 700.000 Euro zu erben. Das Testament ist im Krankenhauszimmer der Erblasserin von zwei Notaren beurkundet worden. Doch nach ihrem Tod stellt sich heraus: Das Testament ist wegen eines Formfehlers ungültig. Der vermeintliche Alleinerbe geht leer aus, die Schwestern der Verstorbenen erben. Er sieht die Schuld bei den Notaren und verklagt das Land Baden-Württemberg auf Schadensersatz. Mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2019 musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 14 U 99/17) eine Kette von hypothetischen Fragen beantworten, um zu klären, ob der Fehler der Notare tatsächlich den Schaden verursacht hat oder ob das Erbe für den Kläger ohnehin unerreichbar gewesen wäre.

Was passiert wenn ein Testament formunwirksam ist?

Zwei formelle Notare beugen sich über die sichtlich geschwächte, von medizinischen Geräten umgebene Patientin, um ihre minimalistische Zustimmung zum Testament einzuholen.
Formfehler im Testament: Erbe verklagt Land auf Schadensersatz wegen Notarhaftung. | Symbolbild: KI

Ein Testament, das formunwirksam ist, wird behandelt, als hätte es nie existiert. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass die gesetzliche Erbfolge beziehungsweise ein früheres, gültiges Testament griff. Die Geschichte begann dramatisch: Am 21. Juli 2008 erlitt die Erblasserin einen schweren Schlaganfall. Zwei Tage später, am 23. Juli 2008, erschienen zwei Notare, damals Beamte des beklagten Landes, in ihrem Krankenhauszimmer in Freiburg. Auf Bitten des Klägers, der mit der Frau nicht verwandt war, sollte ein Testament beurkundet werden, das ihn als Alleinerben einsetzte.

Die Notare stellten fest und vermerkten in ihrer Niederschrift, dass die Erblasserin nach ihrem Schlaganfall weder sprechen noch schreiben konnte. Ein solcher Zustand erfordert nach dem Beurkundungsgesetz besondere Schutzmaßnahmen. Dennoch wurde das Testament beurkundet. Die Erblasserin verstarb nur vier Tage später, am 27. Juli 2008.

Der Formfehler wurde schnell zum zentralen Problem. Ein Nachlassgericht erließ am 27. August 2009 einen Vorbescheid, der die drei Schwestern der Verstorbenen als Erbinnen auswies, basierend auf einem älteren, handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1995. Der Kläger kämpfte in mehreren Verfahren darum, als Erbe anerkannt zu werden, scheiterte jedoch in allen Instanzen. Die Gerichte, einschließlich des OLG Karlsruhe in früheren Beschlüssen, bestätigten immer wieder: Das notarielle Testament vom 23. Juli 2008 war wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 S. 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) nach § 125 BGB nichtig.

Daraufhin änderte der Kläger seine Strategie. Er verklagte nun das Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung der Notare. Er argumentierte, wäre den Notaren kein Fehler unterlaufen, hätte er ein gültiges Testament in den Händen gehalten und den Nachlass im Wert von ursprünglich bezifferten 492.145,38 Euro (nach Abzug der Erbschaftssteuer) erhalten. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe beschränkte er seine Forderung pauschal auf 100.000 Euro.

Wann haftet der Staat für Notarfehler nach § 839 BGB?

Der Staat haftet für Fehler seiner Beamten – und dazu zählten damals die Notare in Baden-Württemberg –, wenn diese schuldhaft ihre Amtspflichten verletzen und dadurch jemandem ein Schaden entsteht. Diese sogenannte Amtshaftung ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Die entscheidende Hürde für einen Kläger ist jedoch nicht nur der Nachweis des Fehlers, sondern vor allem der Nachweis der Kausalität. Er muss beweisen, dass sein Schaden ohne die Pflichtverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen daher zwei zentrale Rechtsfragen. Die erste betraf die Amtspflichtverletzung selbst. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG schreibt zwingend vor, dass bei einer Person, die nicht sprechen oder schreiben kann, eine „Verständigungsperson“ hinzugezogen werden muss. Diese Person muss in der Lage sein, objektiv mit dem Behinderten zu kommunizieren, und der Notar muss davon überzeugt sein, dass der Betroffene mit ihrer Hinzuziehung einverstanden ist. Da die Notare dies unterließen, stand die Amtspflichtverletzung außer Frage.

Die zweite und weitaus schwierigere Frage war die der Kausalität. Hätte ein pflichtgemäßes Verhalten der Notare tatsächlich dazu geführt, dass der Kläger Erbe geworden wäre? Hierfür musste das Gericht eine hypothetische Welt betrachten: Was wäre passiert, wenn die Notare alles richtig gemacht hätten? Hätten sie dann überhaupt ein Testament beurkundet? Und wenn ja, wäre dieses Testament einer späteren Anfechtung durch die Schwestern standgehalten? Insbesondere die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin nach § 2229 Abs. 4 BGB rückte in den Fokus. Wer aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu erkennen und danach zu handeln, kann kein wirksames Testament errichten.

Warum scheitert eine Amtshaftungsklage trotz Pflichtverletzung?

Eine Amtshaftungsklage scheitert trotz einer nachgewiesenen Pflichtverletzung dann, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass der Schaden ursächlich auf diesem Fehler beruht. Genau an dieser Hürde zerbrach der Anspruch des Klägers, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer detaillierten Beweiswürdigung feststellte.

Stand eine Amtspflichtverletzung überhaupt fest?

Ja, diesen Punkt hakte das Gericht schnell und unmissverständlich ab. Die Notare hatten in ihrer Urkunde selbst vermerkt, dass die Erblasserin weder sprechen noch schreiben konnte. Das Gesetz verlangt in einem solchen Fall in § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG zwingend die Hinzuziehung einer Verständigungsperson. Da dies nicht geschah, war das Testament formnichtig und die Amtspflichtverletzung der als Landesbeamte tätigen Notare lag auf der Hand. Die grundsätzliche Haftung des Landes nach § 839 BGB war damit eröffnet, doch die entscheidende Prüfung stand noch bevor.

Hätte ein korrekter Notar das Testament beurkundet?

Hier begann die Kausalkette für den Kläger zu reißen. Das Gericht musste prüfen, was ein sorgfältiger Notar am Krankenbett der Erblasserin getan hätte. Der Kläger schlug eine langjährige Vertraute der Erblasserin, die Zeugin D, als geeignete Verständigungsperson vor. Diese wurde vom Senat vernommen. Ihre Aussage war jedoch ernüchternd.

Die Zeugin D gab an, dass die Kommunikation mit der Erblasserin nach dem Schlaganfall auf einfachste Fragen wie „Willst Du etwas trinken?“ beschränkt war, die mit Kopfnicken oder -schütteln beantwortet wurden. Sie habe oft nur Mundbewegungen erraten und keine ernsten Gespräche mehr geführt. Sie konnte nicht bestätigen, dass über komplexe Themen wie eine Erbeinsetzung gesprochen worden sei. Ein einziges angedachtes „Ja“ auf die Frage, „ob K alles bekommen soll“, reicht nicht aus, um ein tragfähiges Verständigungssystem im Sinne des Gesetzes aufzubauen.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, Dr. E, bestätigte diesen Eindruck aus medizinischer Sicht. Nach Auswertung der Krankenakten kam er zu dem Schluss, dass die Erblasserin sich in einem Zustand zwischen Somnolenz (krankhafte Schläfrigkeit) und Sopor (tiefer Schlaf, nur durch starke Reize weckbar) befand. Ihre Fähigkeit zu sprechen war aufgehoben, sie litt an Orientierungsstörungen und ihre Konzentration war stark eingeschränkt. Eine sichere Verständigung über mehr als rudimentäre Wünsche sei „mit allergrößter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen“ gewesen.

Das Gericht war daher überzeugt: Ein pflichtgemäß handelnder Notar hätte erkannt, dass eine verlässliche Kommunikation unmöglich war. Er hätte erhebliche Zweifel am Willen der Erblasserin haben müssen und hätte die Beurkundung des Testaments abgelehnt. Damit war bereits der erste Schritt der Kausalkette nicht bewiesen. Es war nicht wahrscheinlich, dass bei korrektem Vorgehen überhaupt ein formgültiges Testament zugunsten des Klägers entstanden wäre.

War die Erblasserin überhaupt noch testierfähig?

Selbst wenn man diesen ersten Punkt zugunsten des Klägers unterstellt und annimmt, ein Testament wäre formgültig errichtet worden, wartete die nächste, unüberwindbare Hürde. Das Gericht prüfte den hypothetischen Fall, dass die Schwestern dieses Testament wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin angefochten hätten.

Hier kam erneut das Gutachten des Sachverständigen Dr. E zum Tragen. Er bewertete die in den Krankenakten dokumentierten Symptome – Orientierungsstörungen, verringerte Auffassungsgabe, eingeschränkte Reaktionsfähigkeit – als eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB. Die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, die für ein Testament erforderliche Abwägung von Gründen für und gegen eine Verfügung frei und unbeeinflusst vorzunehmen.

Der Kläger hatte zwar argumentiert, die Erblasserin habe noch klare Entscheidungen getroffen, etwa gegen eine Dialysebehandlung. Doch das Gericht folgte der Einschätzung des Gutachters, dass eine solche Entscheidung in einer akuten Krankheitssituation nicht mit der komplexen geistigen Leistung vergleichbar ist, die für die Errichtung eines Testaments nötig ist. Die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Stationsärztin Dr. K, die Erblasserin habe umfassende Dinge nicht mehr erklären oder einschätzen können, stützte dieses Bild.

Die Schlussfolgerung des Senats war eindeutig: Das beklagte Land konnte überzeugend darlegen, dass die Schwestern in einem hypothetischen Prozess die Testierunfähigkeit der Erblasserin erfolgreich nachgewiesen hätten. Ein formgültiges Testament wäre also im Nachhinein für unwirksam erklärt worden.

Was war das K.O.-Argument des Gerichts?

Das Gericht fällte sein Urteil auf Basis einer doppelten Verneinung der Kausalität. Der Notarfehler hatte für den Kläger keinen Schaden verursacht, weil er aus zwei voneinander unabhängigen Gründen ohnehin nicht Erbe geworden wäre. Erstens hätte ein korrekter Notar die Beurkundung mangels sicherer Verständigung von vornherein abgelehnt. Zweitens war die Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung nach Überzeugung des Gerichts testierunfähig. Selbst ein formal perfektes Testament wäre daher materiell unwirksam gewesen und hätte einer Anfechtung nicht standgehalten. Der Kläger konnte somit den nach § 287 ZPO erforderlichen Beweis, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensvorteil entgangen ist, nicht erbringen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen.

Was bedeutet Testierunfähigkeit für einen Schadensersatzanspruch?

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht deutlich, dass ein nachgewiesener Fehler eines Amtsträgers nicht automatisch zu einem erfolgreichen Schadensersatzanspruch führt. Die entscheidende Frage ist immer die der Kausalität: Hat genau dieser Fehler den Schaden verursacht? Im Erbrecht bedeutet dies, dass ein potenzieller Erbe, der aufgrund eines Formfehlers leer ausgeht, eine sehr hohe Hürde überwinden muss.

Er muss nicht nur beweisen, dass der Notar pflichtwidrig gehandelt hat. Er muss darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass bei pflichtgemäßem Handeln ein gültiges Testament entstanden wäre. Wenn jedoch, wie in diesem Fall, die Testierfähigkeit des Erblassers zum kritischen Zeitpunkt nicht mehr gegeben war, ist der Kausalzusammenhang unterbrochen. Der Formfehler des Notars ist dann nicht mehr die Ursache für den Verlust des Erbes, denn das Erbe wäre wegen der Testierunfähigkeit ohnehin nicht an den Kläger gefallen. Für den Kläger bedeutete dies, dass er die Kosten des gesamten jahrelangen Rechtsstreits tragen musste.

Die Urteilslogik

Die juristische Kette des Schadensersatzes bricht, wenn die vermeintliche Begünstigung aus Gründen materieller Unwirksamkeit ohnehin nicht eingetreten wäre.

  • Kausalität bricht Amtshaftung: Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung entfällt, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass der Vermögensnachteil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur aufgrund des Fehlers des Amtsträgers entstanden ist.
  • Materielle Unwirksamkeit überwindet Form: Die Nichterbenstellung bleibt bestehen, wenn die Erblasserin zum kritischen Zeitpunkt testierunfähig war; in diesem Fall führt der Formfehler des Notars nicht zum Schaden, weil das Testament inhaltlich ohnehin unwirksam gewesen wäre.
  • Pflicht zur Zurückweisung bei Kommunikationsdefizit: Notare müssen die Beurkundung eines letzten Willens strikt ablehnen, wenn die sichere und verlässliche Feststellung des Erblasserwillens aufgrund mangelnder Sprech- oder Verständigungsfähigkeit nicht gewährleistet ist.

Die materielle Rechtslage, insbesondere die Testierfähigkeit, besitzt stets Vorrang vor der Formvorschrift und entlastet den Staat von einer Haftung für notarielle Fehler ohne ursächliche Wirkung.

Experten Kommentar

Im Schadensersatzprozess zählt am Ende nicht nur, wer einen Fehler gemacht hat. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Selbst wenn der Notar seine Amtspflicht verletzt, nützt das dem vermeintlichen Erben nichts, wenn der Erblasser zur fraglichen Zeit gar nicht mehr testierfähig war. Die nachgewiesene Testierunfähigkeit ist hier der absolute Kausalitätskiller, denn sie beweist, dass der Kläger das Erbe aus materiellen Gründen ohnehin nicht hätte bekommen können. Wer nach einem Formfehler klagt, muss strategisch immer zuerst beweisen, dass der Wille des Erblassers überhaupt noch rechtlich tragfähig war. Das Land haftet nicht für einen Verlust, der sowieso feststand.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann wird mein Testament durch einen Formfehler beim Notar ungültig?

Wenn Sie ein notarielles Testament errichten, investieren Sie Zeit und Geld, um gerade Formfehler zu vermeiden. Ein notarielles Testament wird jedoch nach § 125 BGB als nichtig behandelt, wenn zwingende Regeln des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verletzt wurden. Solche Formfehler führen dazu, dass die gesamte Verfügung ungültig ist, selbst wenn der Notar anwesend war und sie beurkundet hat. Das notarielle Dokument wird dann als nie existent betrachtet.

Der kritischste Formfehler betrifft die Erblasser, deren Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Kann der Testator weder sprechen noch schreiben, schreibt § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG zwingend die Hinzuziehung einer unparteiischen „Verständigungsperson“ vor. Diese Person hat die Funktion, die Kommunikation zwischen dem Notar und dem Erblasser objektiv und sicherzustellen. Unterlässt der Notar diese zwingende Hinzuziehung, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Formpflicht vor, der die Nichtigkeit des Testaments zur Folge hat.

Die Konsequenz dieser Nichtigkeit ist drastisch: An die Stelle des unwirksamen Dokuments tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres, gültiges Testament. Konkret: Hat der Notar die Kommunikationsunfähigkeit des Erblassers in seiner Niederschrift vermerkt, aber auf die Verständigungsperson verzichtet, ist das Testament ungültig. Sie müssen dann nicht erst eine Anfechtung abwarten, da das Dokument von Anfang an keinerlei Rechtsfolgen entfaltete.

Fordern Sie sofort eine beglaubigte Kopie der notariellen Niederschrift an und prüfen Sie mithilfe eines Erbrechtsanwalts, ob der Notar die besonderen Voraussetzungen bei vermerkter Kommunikationsunfähigkeit korrekt eingehalten hat.


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Bekomme ich Schadensersatz, wenn ein Notar mein Erbe durch einen Fehler vereitelt?

Der Staat haftet grundsätzlich für Fehler eines Notars im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB, wenn dieser schuldhaft eine Amtspflicht verletzt. Der Schadensersatzanspruch scheitert jedoch in vielen Fällen nicht am Notarfehler selbst, sondern an der Kausalität. Sie müssen beweisen, dass Ihnen das Erbe ohne die Pflichtverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zugestanden hätte. Diese Beweisführung ist die entscheidende und extrem anspruchsvolle Hürde.

Die Amtshaftung verlangt den Nachweis, dass der Notar pflichtwidrig gehandelt hat, beispielsweise einen Formfehler beging oder die zwingenden Anforderungen des Beurkundungsgesetzes missachtete. Gerichte müssen dann prüfen, ob genau dieser Fehler ursächlich für den Verlust des Erbes war. Wenn der Erblasser jedoch zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits testierunfähig war, wäre das Testament ohnehin materiell unwirksam gewesen. In diesem Fall ist der Kausalzusammenhang unterbrochen und Ihr Anspruch verfällt.

Die Gerichte betrachten eine hypothetische Kausalkette: Hätte ein pflichtgemäß handelnder Notar die Beurkundung überhaupt vorgenommen? Wenn der Notar Zweifel an der geistigen Verfassung des Erblassers oder an der sicheren Kommunikation gehabt hätte, hätte er die Beurkundung ablehnen müssen. Wenn Sie nicht belegen können, dass bei korrekter Amtsführung ein gültiges Testament entstanden wäre, trägt der Notarfehler nicht die Schuld am Erbentgang.

Beschaffen Sie sofort alle objektiven Beweise und Zeugenaussagen, die den Zustand des Erblassers zum kritischen Beurkundungszeitpunkt belegen, um die Kausalitätskette abzusichern.


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Wie weise ich die Testierfähigkeit nach, um meinen Schadensersatzanspruch zu sichern?

Um Ihren Schadensersatzanspruch erfolgreich zu sichern, müssen Sie die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beweisen. Dies gelingt nur, wenn Sie belegen können, dass der Erblasser die komplexe geistige Leistung erbrachte, eine letztwillige Verfügung bewusst zu treffen. Reine rudimentäre Entscheidungen, wie ein Kopfnicken oder die Beantwortung einfacher Pflegefragen, reichen für diesen Nachweis nicht aus.

Die zentrale Verteidigung der Testierfähigkeit stützt sich darauf, die in § 2229 Abs. 4 BGB definierte „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ zu widerlegen. Sie müssen nachweisen, dass der Erblasser fähig war, die Gründe für und gegen die getroffene Verfügung frei und unbeeinflusst abzuwägen. Dieser Beweis basiert fast immer auf detaillierten medizinischen Gutachten, welche die vollständigen Krankenakten und spezifische Symptome zum kritischen Beurkundungszeitpunkt auswerten.

Der wichtigste Nachweis fokussiert auf die Kommunikationsfähigkeit des Erblassers über komplexe Themen. Zeugenaussagen, die lediglich allgemeine „klare Momente“ oder „gute Phasen“ beschreiben, sind häufig zu unspezifisch, um vor Gericht Bestand zu haben. Suchen Sie nach spezifischen schriftlichen Aufzeichnungen des Pflegepersonals oder der Ärzte, welche die Konzentrationsfähigkeit, Orientierungsleistung und die Tiefe der geführten Gespräche dokumentieren.

Kontaktieren Sie sofort alle behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der kritischen Tage, um spezifische schriftliche Aussagen für die Bewertung durch einen Gegengutachter zu sammeln.


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Was passiert mit meinem Erbe, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers nachträglich angezweifelt wird?

Wenn gesetzliche Erben die Testierunfähigkeit des Erblassers erfolgreich nachweisen, droht der Verlust des gesamten Erbes. Diese Feststellung führt zur materiellen Nichtigkeit des Testaments gemäß § 2229 Abs. 4 BGB. Das Dokument wird juristisch so behandelt, als hätte es nie existiert, selbst wenn es formell korrekt durch einen Notar beurkundet wurde. Für den eingesetzten Erben bedeutet das: Das Erbe geht verloren.

Die Testierunfähigkeit ist das K.O.-Kriterium für jede letztwillige Verfügung, da der Erblasser die komplexe geistige Leistung der freien Willensbildung nicht erbringen konnte. Wird diese krankhafte Störung der Geistestätigkeit festgestellt, ist der Inhalt des Testaments juristisch wertlos. An die Stelle der unwirksamen Verfügung tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge oder ein älteres, formal gültiges Testament, sofern vorhanden.

Diese materielle Unwirksamkeit schafft auch bei Notarfehlern große Hürden für Schadensersatzansprüche. Selbst bei nachgewiesener Pflichtverletzung des Notars scheitert die Klage oft an der Kausalität. Gerichte stellen fest, dass der Kläger ohnehin nicht Erbe geworden wäre, weil das Testament wegen der Testierunfähigkeit im Kern fehlerhaft war. Damit ist nicht der Notarfehler, sondern die Unfähigkeit des Erblassers die eigentliche Ursache für den Verlust des Vermögens.

Sichern Sie umgehend alle elektronischen Kommunikationsnachweise oder Videoaufnahmen, die belegen, dass der Erblasser kurz vor der Testamentserrichtung noch komplexe, zielgerichtete Entscheidungen treffen und kommunizieren konnte.


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Welche Prüfpflichten hat der Notar bei der Testamentserrichtung am Krankenbett?

Notare tragen am Krankenbett eine besonders hohe Verantwortung, da die Willensbildung des Erblassers oft durch Krankheit eingeschränkt ist. Sie haben zwei zwingende Hauptpflichten: die Testierfähigkeit des Erblassers eingehend zu prüfen und eine sichere Kommunikation zu gewährleisten. Bei ernsthaften Zweifeln an der geistigen Verfassung oder bei mangelnder Verständigung muss der Notar die Beurkundung des Testaments zwingend ablehnen. Diese Pflichten dienen dem Schutz des wahren Erblasserwillens.

Kann der Erblasser aufgrund seiner akuten Behinderung weder sprechen noch schreiben, tritt die strenge Regelung des § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG in Kraft. Der Notar muss in diesem Fall zwingend eine Verständigungsperson hinzuziehen. Diese Person muss zwingend unparteiisch agieren und objektiv die Kommunikation zwischen Erblasser und Notar ermöglichen. Angehörige oder potentielle Erben sind deshalb meistens ausgeschlossen, da ihre Objektivität in Frage steht.

Ein Notar muss beurteilen, ob der Erblasser in der Lage ist, die komplexen Folgen einer Erbeinsetzung abzuwägen. Reicht die Verständigung nur für rudimentäre Antworten, wie etwa Kopfnicken zu einfachen Fragen, ist dies nicht ausreichend. Wenn Zweifel bestehen, ob eine verlässliche Kommunikation über den letzten Willen stattfinden kann, darf das Testament nicht beurkundet werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung.

Planen Sie eine Testamentsbeurkundung am Krankenbett, fordern Sie vom Notar vorab die schriftliche Bestätigung, welche objektiven Kriterien eine Verständigungsperson erfüllen muss.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Amtshaftung

Amtshaftung beschreibt die gesetzliche Verantwortung des Staates, wenn Beamte oder Angestellte im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit schuldhaft ihre Pflichten verletzen und dadurch einem Bürger ein Vermögensschaden entsteht. Geregelt in Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, soll diese Regelung gewährleisten, dass Bürger, die durch staatliches Handeln geschädigt werden, ihren Anspruch direkt gegen den Staat geltend machen können, anstatt gegen den einzelnen Beamten.

Beispiel: Im vorliegenden Fall verklagte der Kläger das Land Baden-Württemberg auf Amtshaftung, da die Notare als damalige Landesbeamte die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen bei der Testamentsbeurkundung verletzt hatten.

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Kausalität

Als Kausalität bezeichnen Juristen den notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung (dem Fehler) und dem tatsächlich eingetretenen Schaden beim Kläger. Dieses Prinzip der Kausalität stellt sicher, dass nur derjenige haftet, dessen Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat; der Kläger muss beweisen, dass der Schaden ohne die Pflichtverletzung höchstwahrscheinlich nicht eingetreten wäre.

Beispiel: Die Schadensersatzklage scheiterte an der Kausalität, weil das Gericht feststellte, dass selbst bei pflichtgemäßem Handeln der Notare kein gültiges Testament zugunsten des Klägers zustande gekommen wäre.

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Nichtigkeit (Formnichtigkeit)

Nichtigkeit ist die schärfste juristische Konsequenz eines schwerwiegenden Formfehlers, die bewirkt, dass ein Rechtsgeschäft, wie ein Testament, von Anfang an als ungültig und nicht existent betrachtet wird. Gemäß § 125 BGB tritt diese Konsequenz ein, wenn zwingende Formvorschriften, beispielsweise aus dem Beurkundungsgesetz (BeurkG), missachtet wurden; das Gesetz schützt damit die Rechtssicherheit und den wahren Willen des Erblassers.

Beispiel: Weil die Notare es unterließen, die zwingend vorgeschriebene Verständigungsperson hinzuzuziehen, war das notariell beurkundete Testament wegen Formnichtigkeit unwirksam und konnte keinerlei Rechtsfolgen entfalten.

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Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist die notwendige geistige Voraussetzung eines Erblassers, um nach § 2229 BGB ein wirksames Testament zu errichten, wobei er die Bedeutung und Tragweite seiner letztwilligen Verfügung erkennen muss. Das Erbrecht verlangt diese Fähigkeit, um sicherzustellen, dass die Willenserklärung frei, bewusst und unbeeinflusst von krankhaften Störungen der Geistestätigkeit getroffen wird.

Beispiel: Der Sachverständige bestätigte, dass die Erblasserin aufgrund ihrer schweren Erkrankung und Orientierungsstörungen nicht mehr testierfähig war, da sie die Komplexität einer Erbeinsetzung nicht mehr abwägen konnte.

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Verständigungsperson

Eine Verständigungsperson ist eine neutrale dritte Person, deren Hinzuziehung nach § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG zwingend erforderlich ist, wenn der Erblasser nicht sprechen oder schreiben kann, um die sichere Kommunikation mit dem Notar zu gewährleisten. Durch die Einschaltung einer unabhängigen Person soll sichergestellt werden, dass der Notar den tatsächlichen Willen des behinderten Erblassers objektiv erfassen kann und keine Missverständnisse oder Manipulationen entstehen.

Beispiel: Die Notare verletzten ihre Amtspflicht, da sie trotz der dokumentierten Kommunikationsunfähigkeit der Erblasserin keine geeignete Verständigungsperson hinzuzogen und damit einen schweren Formfehler verursachten.

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Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 99/17 – Urteil vom 20.12.2019


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