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Der Rücktritt vom Bauträgervertrag: Zahlungsverzug trotz geringfügiger Mängel

Der Rücktritt vom Bauträgervertrag drohte einem Immobilienkäufer massiv, nachdem dieser die Zahlung von 342.000 Euro für sein Eigenheim wegen technischer Mängel seit über einem Jahr vollständig verweigerte. Fraglich blieb dabei, ob geringfügige Baumängel bei den Abschlagszahlungen rechtlich ausreichen, um die Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch dauerhaft zu verhindern.

Übersicht

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 U 90/15

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
  • Datum: 27.04.2018
  • Aktenzeichen: 1 U 90/15
  • Verfahren: Berufungsverfahren zum Bauträgervertrag
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Immobilienrecht

Bauträgerin darf vom Vertrag zurücktreten und Grundbuch-Vormerkung löschen, wenn Käufer trotz Fälligkeit nicht zahlt.

  • Für die Zahlpflicht reicht das Vorliegen der Bank-Freigabe beim Notar völlig aus
  • Geringfügige Baumängel berechtigen den Käufer nicht zum kompletten Stopp aller Zahlungen
  • Die Baugenehmigung muss nicht für jeden einzelnen Bauschritt ständig neu angepasst werden
  • Nach dem Rücktritt verliert der Käufer seinen kompletten Anspruch auf Grundstück und Haus

Kann der Bauträger bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?

Der Traum vom Eigenheim endet nicht selten in einem juristischen Albtraum. Wenn der Baufortschritt stockt, Zahlungen ausbleiben und Mängelrügen den Dialog ersetzen, steht das gesamte Vertragsverhältnis auf der Kippe. Ein besonders drastisches Szenario verhandelte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht: Ein Bauunternehmen zog die Notbremse, trat vom Vertrag zurück und forderte die Löschung der zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

Der Fall beleuchtet die feine Linie zwischen berechtigter Mängelrüge und vertragswidriger Zahlungsverweigerung. Im Zentrum des Streits standen nicht nur handfeste Betonfundamente, sondern auch die formalen Feinheiten der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Es ging um eine offene Restforderung von rund 342.000 Euro, die der Käufer unter Berufung auf diverse Baumängel und fehlende Papiere zurückhielt. Das Gericht musste klären: War der Rücktritt der Bauträgerin rechtens, und muss der verhinderte Käufer nun den „Daumen“ vom Grundstück nehmen, indem er die Löschung seiner Vormerkung bewilligt?

Der Streit um die Millionen-Immobilie

Eine Bauträgerin und ein Kaufinteressent hatten einen Bauträgervertrag geschlossen. Das Projekt schritt voran, doch als es um die Begleichung von drei vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen ging, verweigerte der Käufer die Überweisung. Zum Zeitpunkt der Eskalation beliefen sich die offenen Forderungen auf exakt 341.828,20 Euro.

Die Bauträgerin sah die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Raten als erfüllt an. Sie verwies darauf, dass der beurkundende Notar schriftlich bestätigt habe, alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei die sogenannte Lastenfreistellung durch die finanzierende Bank (die Globalgläubigerin) gesichert. Da der Käufer trotz Mahnungen und Fristsetzungen nicht zahlte, erklärte das Unternehmen den Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer hingegen sah sich im Recht. Er argumentierte, die Fälligkeit sei gar nicht eingetreten, da ihm persönlich keine Bestätigung über die Lastenfreistellung zugegangen sei. Schwerwiegender noch waren seine bautechnischen Einwände: Er behauptete massive Mängel am Fundament, der Bodenplatte und der Abdichtung. Ein von ihm beauftragter Privatgutachter habe festgestellt, dass die Gründung nicht den Regeln der Technik entspreche. Deshalb übe er sein Zurückbehaltungsrecht aus – er zahle nicht, bis die Mängel behoben seien.

Welche rechtlichen Hürden gelten für den Rücktritt vom Bauträgervertrag?

Ein Mann presst vor einer Betonplatte ein Geldbündel fest an seine Brust und wendet sich stur vom Bauleiter ab.
Unverhältnismäßige Zahlungsstopps wegen Baumängeln berechtigen Bauträger zum Vertragsrücktritt und zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch. | Symbolbild: KI

Das deutsche Bauträgerrecht ist ein komplexes Geflecht aus Werkvertragsrecht und Kaufrecht, überlagert von den strengen Schutzvorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Diese Verordnung soll den Käufer davor schützen, Geld zu überweisen, ohne einen entsprechenden Gegenwert oder eine Sicherheit zu erhalten.

Die Fälligkeit nach MaBV

Ein Bauträger darf Zahlungen des Erwerbers erst entgegennehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral ist hierbei § 3 der MaBV. Dazu gehört, dass der Vertrag rechtswirksam ist, die Baugenehmigung vorliegt und – besonders wichtig – die Lastenfreistellung gesichert ist. Das bedeutet: Sollte das Bauprojekt scheitern, muss sichergestellt sein, dass der Käufer entweder sein Geld zurückbekommt oder das Eigentum an der Immobilie lastenfrei erhält, ohne dass die Schulden des Bauträgers auf dem Grundstück lasten.

Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB

Auf der anderen Seite steht dem Käufer das scharfe Schwert des § 320 BGB zur Verfügung: die Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

„Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.“

Im Baurecht bedeutet dies: Liefert der Unternehmer pfuschige Arbeit ab, darf der Besteller einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten (Druckzuschlag), um die Mängelbeseitigung zu erzwingen. Doch dieses Recht ist nicht grenzenlos. Es muss eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Mangel und der zurückgehaltenen Summe bestehen.

Die Auflassungsvormerkung und § 894 BGB

Scheitert der Vertrag, wie hier durch den Rücktritt der Bauträgerin, entsteht ein grundbuchrechtliches Problem. Der Käufer steht oft schon mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Diese Vormerkung sichert seinen Anspruch auf die spätere Eigentumsübertragung. Wenn der Kaufvertrag jedoch durch Rücktritt rückabgewickelt wird, erlischt der Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die Vormerkung wird damit „gegenstandslos“, steht aber formell noch im Grundbuch und blockiert den Weiterverkauf.

Hier greift § 894 BGB: Wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, kann derjenige, dessen Recht beeinträchtigt ist (hier die Bauträgerin als Grundstückseigentümerin), die Zustimmung zur Berichtigung verlangen.

Warum verweigerte der Käufer die vereinbarten Abschlagszahlungen?

Die Argumentation des Käufers stützte sich auf zwei Säulen: Formale Fehler bei der Abwicklung und materielle Baumängel.

Der Kampf um das Papier vom Notar

Der Käufer behauptete, er habe die Bescheinigung über die Lastenfreistellung vor der Rücktrittserklärung der Bauträgerin nie erhalten. Er vertrat die Ansicht, ohne den Zugang dieses Dokuments bei ihm persönlich sei keine Fälligkeit eingetreten. Dass der Notar die Unterlagen hatte, reichte ihm nicht. Er bestritt sogar, dass ein Schreiben des Notars, welches den Vorliegen der Voraussetzungen bestätigte, bei ihm angekommen sei.

Die Baugenehmigung und der „Bautenstand“

Ein weiterer, kreativer Einwand des Erwerbers betraf die Baugenehmigung. Er trug vor, die Genehmigung müsse „dem tatsächlichen Bautenstand entsprechen“. Da die Bauträgerin angeblich Abweichungen bei der Gründung vorgenommen habe, sei die ursprüngliche Baugenehmigung nicht mehr deckungsgleich mit dem Bauwerk. Folglich fehle es an einer gültigen Genehmigung im Sinne der Fälligkeitsvoraussetzungen.

Das Privatgutachten über das Fundament

Am schwersten wogen die Vorwürfe bezüglich der Bauqualität. Der Käufer legte ein Privatgutachten eines Diplomingenieurs vor. Dieser Experte kam zu dem Schluss, dass die gewählte Gründungsart (wie das Haus im Boden verankert ist) risikobehaftet sei. Nur eine teurere Pfahlgründung hätte Setzungen sicher verhindern können. Der Käufer malte das Szenario von Rissen und Absackungen an die Wand und leitete daraus ab, dass er die Zahlung von über 340.000 Euro zu Recht verweigere.

Zusätzlich rügte er Mängel an der Drainage, den Fensteranschlüssen, der Abdichtung und der Dachblechentwässerung. Er fühlte sich getäuscht und sah in den Zahlungsaufforderungen der Bauträgerin ein unberechtigtes Verlangen.

War der Rücktritt der Bauträgerin trotz der Mängelrügen wirksam?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zerlegte die Verteidigungslinie des Käufers Punkt für Punkt. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die ein schriftliches Gutachten eines Gerichtssachverständigen und eine mündliche Verhandlung umfasste, bestätigte der Senat das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Flensburg). Der Rücktritt war wirksam, der Käufer muss die Vormerkung löschen lassen.

Die formelle Fälligkeit: Reicht das Wissen des Notars?

Zunächst klärte das Gericht die Frage, ob der Käufer die Lastenfreistellungsbescheinigung physisch in den Händen halten muss, damit er zahlen muss. Der Senat verneinte dies mit Verweis auf den konkreten Kaufvertrag.

In § 7 des Vertrages war geregelt, dass die Sicherung der Lastenfreistellung durch das Vorliegen der entsprechenden Erklärungen beim Notar gewährleistet wird. Das Gericht stellte klar:

„Die Weitergabe an den Käufer ist nach der klaren Regelung des Vertrags keine eigene Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine bloße Informationspflicht des Notars.“

Damit lief der Einwand des Käufers, er habe die Post nicht bekommen, ins Leere. Für die Fälligkeit war entscheidend, dass die Sicherheit objektiv existierte und beim Treuhänder (dem Notar) hinterlegt war. Dass der Käufer zudem in vorherigen E-Mails Zahlungen zugesagt hatte, wertete das Gericht als Indiz dafür, dass er selbst von einer Fälligkeit ausging und die fehlende Post nur als vorgeschobenes Argument nutzte.

Die Mär von der „fortgeschriebenen“ Baugenehmigung

Auch den Angriff auf die Baugenehmigung wehrte das Gericht ab. Die Ansicht des Käufers, eine Baugenehmigung müsse permanent an den aktuellen Bautenstand „angepasst“ werden, um Fälligkeit auszulösen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage.

Eine einmal erteilte Baugenehmigung gilt fort, solange keine gravierenden, genehmigungspflichtigen Änderungen vorgenommen werden. Der Käufer konnte nicht darlegen, welche konkrete Änderung an der Statik oder Gründung eine neue Genehmigung erforderlich gemacht hätte. Das Gericht betonte, dass der Zweck der MaBV-Regelung darin besteht, sicherzustellen, dass überhaupt legal gebaut werden darf. Dieser Zweck war durch die ursprüngliche Genehmigung erfüllt.

Der „Krieg der Gutachter“: Gericht schlägt Privatmeinung

Das Herzstück der Entscheidung war die Auseinandersetzung mit den behaupteten Baumängeln. Hier zeigte sich die enorme Bedeutung gerichtlich bestellter Sachverständiger. Während der Privatgutachter des Käufers Alarm schlug, gab der vom Gericht beauftragte Sachverständige R. Entwarnung.

Der Gerichtssachverständige prüfte die Gründung und die Bodenplatte intensiv. Sein Ergebnis: Die Ausführung entsprach den anerkannten Regeln der Technik. Es gab keine Anzeichen für Setzungen, keine Risse, keine statischen Probleme. Das Gericht folgte dieser Einschätzung uneingeschränkt. Es stellte fest, dass der Privatgutachter des Käufers das vorliegende Bodengutachten schlichtweg falsch interpretiert hatte.

Das Gericht fand deutliche Worte zur Qualität der Einwände:

„Der Sachverständige hat die Gründung und Bodenplatte sowie Abdichtungs- und Anschlussausbildungen als fachgerecht und statisch ausreichend bewertet.“

Damit brach das Hauptargument für das massive Zurückbehalten von Zahlungen in sich zusammen.

Die Rechnung der Verhältnismäßigkeit

Selbst wenn man zugunsten des Käufers annahm, dass kleinere Mängel (z.B. an den Fensteranschlüssen oder der Drainage) existierten, rettete dies seine Position nicht. Hier kam es auf die nackten Zahlen an.

Das Gericht rechnete vor: Selbst bei wohlwollendster Betrachtung aller verbliebenen Rügen (die teilweise ebenfalls widerlegt waren), beliefen sich die potenziellen Mängelbeseitigungskosten auf maximal 13.000 Euro. Dies entspricht etwa 4 Prozent der rückständigen Summe von 342.000 Euro.

Gemäß § 320 Abs. 2 BGB darf die Leistung nicht verweigert werden, wenn der Rückstand im Verhältnis zum Mangel unverhältnismäßig ist. Wegen eines (hypothetischen) Schadens von 13.000 Euro die Zahlung von über einer Drittelmillion Euro komplett zu blockieren, verstößt gegen Treu und Glauben.

Das Gericht urteilte:

„Die komplette Leistungsverweigerung [war] unverhältnismäßig und treuwidrig.“

Der Käufer hätte allenfalls einen kleinen Teilbetrag zurückhalten dürfen, musste aber den Großteil zahlen. Da er gar nichts zahlte, geriet er in Verzug.

Taktik des Käufers entlarvt

Der Senat warf auch einen Blick auf das Verhalten des Käufers vor dem Prozess. Dieser hatte über Monate hinweg Zahlungen zugesagt und die Mängel erst „aus dem Hut gezaubert“, als die Fristen längst abgelaufen waren. Das Gericht interpretierte dies als Hinhaltetaktik. Wer erst „Ich zahle morgen“ sagt und später „Das Fundament ist schief“ ruft, macht sich unglaubwürdig, wenn sich die Mängel dann als haltlos erweisen.

Welche Folgen hat das Urteil für die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den gescheiterten Immobilienkauf.

Der Rücktritt ist wirksam

Da der Käufer mit den Raten im Verzug war und kein ausreichendes Zurückbehaltungsrecht hatte, war der Rücktritt der Bauträgerin nach § 323 BGB rechtmäßig. Damit verwandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB). Der Traum vom Haus ist für diesen Käufer an dieser Stelle endgültig geplatzt.

Die Vormerkung muss weichen

Die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ist akzessorisch. Das bedeutet, sie klebt am Anspruch auf Eigentumsübertragung wie ein Schatten. Existiert der Anspruch nicht mehr (weil der Vertrag durch Rücktritt beendet wurde), wird die Vormerkung unrichtig.

Der Käufer wurde verurteilt, die Löschungsbewilligung zu erteilen. Damit wird der Weg für die Bauträgerin frei, das Grundstück anderweitig zu verkaufen. Solange die Vormerkung eingetragen ist, ist eine Immobilie faktisch unverkäuflich, da kein neuer Käufer an zweiter Stelle im Grundbuch stehen möchte.

Teure Konsequenzen

Für den Käufer wird es teuer. Er verliert nicht nur den Zugriff auf die Immobilie, sondern muss auch:

  • Die Verzugszinsen auf die offenen Beträge zahlen.
  • Schadensersatz leisten (z.B. für den Mietausfall oder Bereitstellungszinsen der Bauträgerin).
  • Die gesamten Prozesskosten tragen, einschließlich der Kosten für die teuren Gutachten und die Streithelferin.

Da der Streitwert bei über 340.000 Euro lag, summieren sich allein die Anwalts- und Gerichtskosten auf einen hohen fünfstelligen Betrag.

Warnung für Immobilienkäufer

Dieses Urteil des OLG Schleswig ist eine deutliche Warnung an Bauherren und Immobilienkäufer, das „Druckmittel“ des Zahlungseinbehalts nicht zu überreizen. Wer wegen kleinerer Mängel riesige Raten vollständig blockiert, riskiert den gesamten Vertrag und setzt sich der Gefahr eines wirksamen Rücktritts durch den Bauträger aus.

Ein Zurückbehaltungsrecht muss immer mit Augenmaß und kaufmännischer Vorsicht ausgeübt werden. Die Faustformel „Doppelte Mängelbeseitigungskosten einbehalten“ ist zwar gängig, aber wenn die Mängelkosten im Vergleich zur Rate verschwindend gering sind, darf die Zahlung nicht komplett gestoppt werden. Zudem zeigt der Fall: Ein Privatgutachten ist vor Gericht oft wenig wert, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einem anderen Ergebnis kommt.

Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Bauträger ziehen die Rücktritts-Reißleine meist nicht aus Böswilligkeit, sondern weil ihre eigene Projektfinanzierung bei Zahlungsstopps sofort wackelt. Die Banken im Hintergrund machen massiven Druck, sobald die Liquidität im Bauprojekt gefährdet ist. Wer hier zu hoch pokert, verliert am Ende nicht nur die Immobilie, sondern auch die mühsam gesicherten Finanzierungskonditionen.

Hinter angeblichen Baumängeln steckt in der Praxis oft der verzweifelte Versuch des Käufers, Zeit für eine noch nicht finale Finanzierung zu schinden. Ein solches Vorgehen ist brandgefährlich, da Gerichte bei krasser Unverhältnismäßigkeit kurzen Prozess machen. Mein Rat: Immer den unstrittigen Teil der Forderung begleichen, um dem Bauträger die rechtliche Grundlage für einen Rücktritt zu entziehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich zahlen wenn die Lastenfreistellung nur beim Notar liegt?

Ja, Sie müssen zahlen, sofern Ihr Bauträgervertrag die Hinterlegung der Lastenfreistellung beim Notar als Fälligkeitsvoraussetzung vorsieht. Ein persönlicher Zugang des offiziellen Dokuments in Ihrem Briefkasten ist dann rechtlich nicht erforderlich. Die Bestätigung des Notars über den Erhalt löst die sofortige Zahlungspflicht aus.

Das Gericht entschied, dass die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zwar Ihre Freistellung von Altbelastungen absichert. Sie schreibt jedoch nicht zwingend den direkten Zugang beim Käufer vor. Enthält Ihr Kaufvertrag eine Klausel wie im vorliegenden Fall in § 7, genügt der Nachweis beim Notar. Juristisch gilt die Weiterleitung an Sie dann lediglich als bloße Informationspflicht. Sie ist keine eigenständige Voraussetzung für die Fälligkeit. Ohne Zahlung riskieren Sie trotz Sicherheit den Verzug.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Paragrafen zur Ratenfälligkeit in Ihrem Notarvertrag genau. Klären Sie, ob der Zugang beim Notar ausdrücklich als Nachweis vereinbart wurde.


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Darf ich die gesamte Rate bei geringfügigen Baumängeln zurückhalten?

Nein, ein vollständiger Einbehalt der Rate bei geringfügigen Mängeln ist rechtlich riskant und unzulässig. Sie dürfen gemäß § 320 BGB lediglich einen angemessenen Teilbetrag zurückhalten. Dieser liegt üblicherweise beim Doppelten der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen harte Konsequenzen durch den Bauträger.

Ein Einbehalt der vollen Rate verstößt meist gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Beispielfall standen Mängelkosten von 13.000 Euro einer Rate von 342.000 Euro gegenüber. Das sind lediglich rund 4 % der Summe. Eine komplette Zahlungsverweigerung ist hier rechtlich unverhältnismäßig. Bei überzogenem Einbehalt geraten Sie in gefährlichen Zahlungsverzug. Der Bauträger kann daraufhin den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sie riskieren damit den Verlust Ihres gesamten Bauvorhabens.

Unser Tipp: Lassen Sie die Mängelkosten schätzen und behalten Sie maximal den doppelten Betrag ein. Überweisen Sie den Differenzbetrag sofort, um keinen Vertragsrücktritt zu riskieren.


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Wie verhindere ich die Löschung der Auflassungsvormerkung nach einem Rücktritt?

Sie können die Löschung juristisch nicht verhindern, sofern der Rücktritt des Bauträgers rechtmäßig erfolgt ist. Die Auflassungsvormerkung ist akzessorisch an Ihren Kaufanspruch gebunden. Erlischt dieser Anspruch, verliert die Vormerkung ihre Grundlage. Sie sind nun gesetzlich zur Zustimmung der Löschung verpflichtet.

Das Grundbuch wird durch den Wegfall des Übereignungsanspruchs unrichtig. Gemäß § 894 BGB hat der Bauträger einen Anspruch auf Berichtigung. Weigern Sie sich, wird er Sie gerichtlich zur Zustimmung zwingen. Dabei tragen Sie das volle Kostenrisiko des Verfahrens. Ohne wirksamen Anspruch bietet die Vormerkung keinen Schutz mehr. Sie ist keine dauerhafte Garantie auf Eigentum ohne Kaufpreiszahlung. Die Rechtslage ist hierbei absolut eindeutig.

Unser Tipp: Begleichen Sie den Rückstand sofort, bevor der Bauträger den Rücktritt erklärt. Prüfen Sie zudem die Wirksamkeit der gesetzten Zahlungsfristen.


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Was passiert wenn mein Privatgutachten vor Gericht nicht anerkannt wird?

Dann verlieren Sie in der Regel den Beweisstreit um die Mängel und den gesamten Prozess. Das Gericht wertet Ihr Privatgutachten lediglich als parteiischen Vortrag. Es folgt stattdessen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Widerspricht dieser Ihrem Experten, gilt die Mängelrüge als unbewiesen. Damit tragen Sie das gesamte Risiko.

Ein Privatgutachten suggeriert oft eine falsche Sicherheit, die im Gerichtssaal schnell zerplatzt. Der neutrale Gerichtsgutachter steht hierarchisch über Ihrem parteiischen Experten. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Privatgutachter das vorliegende Bodengutachten schlichtweg falsch interpretiert hatte. Solche Fehlbeurteilungen führen zum Prozessverlust. Zudem droht eine massive Kostenfalle. Bei einer Niederlage zahlen Sie neben Ihrem eigenen Gutachten auch das teure Gerichtsgutachten sowie sämtliche Prozesskosten.

Unser Tipp: Nutzen Sie teure Privatgutachten primär für vorgerichtliche Vergleiche. Kalkulieren Sie prozessual ein, dass ein Gerichtsgutachter zu völlig anderen Ergebnissen kommen kann.


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Kann der Bauträger bei Zahlung unter Vorbehalt trotzdem vom Vertrag zurücktreten?

Nein, ein Rücktritt durch den Bauträger ist bei einer Zahlung unter Vorbehalt in der Regel ausgeschlossen. Durch die Überweisung erfüllen Sie die Forderung rechtzeitig. Sie verhindern so den für einen Rücktritt zwingend erforderlichen Zahlungsverzug gemäß § 323 BGB. Damit sichern Sie sich den Anspruch auf Übereignung der Immobilie trotz Mängeln.

Die rechtliche Mechanik bewirkt, dass die Erfüllungswirkung trotz Vorbehalt eintritt. Damit entfällt die Grundlage für einen Rücktritt nach § 323 BGB vollständig. Der Bauträger kann den Vertrag nicht mehr einseitig auflösen. Behalten Sie das Geld einfach ein, riskieren Sie den Verlust der Immobilie. Der Vorbehalt sichert Ihnen die Option, die Summe später wegen Mängeln zurückzufordern. So schützen Sie Ihr Eigentum und bewahren Ihre Gewährleistungsrechte.

Unser Tipp: Geben Sie als Verwendungszweck „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung wegen Mängeln“ an. Vermeiden Sie die bloße Nichtzahlung als vermeintliches Druckmittel.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisch – Az.: 1 U 90/15 – Urteil vom 27.04.2018


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