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Dateieinreichung Grundbuchamt in der mehrere Urkunden elektronisch beglaubigt werden

Ein Notar in Stadt1 sorgte für Aufsehen, als er Löschungsbewilligung und Vollmacht in einer einzigen PDF-Datei beim Grundbuchamt einreichte. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin getrennte Dokumente, doch das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun zugunsten des Notars und stärkt damit die digitale Beglaubigung im Grundbuchverkehr.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 06.05.2024
  • Aktenzeichen: 20 W 184/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Beurkundungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der erste Beteiligte ist der Eigentümer eines Wohnungseigentums, der in das Grundbuch eingetragen ist.
  • Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat im Namen des Eigentümers und der Gläubigerin der Grundschuld gehandelt und die entsprechenden Anträge eingereicht.
  • Die zweite Beteiligte ist die Gläubigerin der Grundschuld, deren Vollzug im Grundbuch beantragt wurde.
  • Das Grundbuchamt, vertreten durch einen Rechtspfleger, hat Einwände gegen die gestellte Antragseinreichung erhoben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Notar reichte im Auftrag des Eigentümers und der Gläubigerin einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld und Löschung eines Teilbetrags im Grundbuch ein. Der Antrag wurde in elektronischer Form übermittelt, dabei kam es zu Einwänden über die Form der eingereichten Dokumente und Signaturen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist eine gemeinsame Qualifizierte elektronische Signatur (qeS) auf mehreren Dokumenten zulässig, oder müssen diese einzeln signiert werden?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben.
  • Begründung: Die Einreichung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 3 JustITV, da es sich um ein einziges elektronisches Dokument mit einer qeS handelt. Der Regelungsgehalt der JustITV zielt auf die Zuordnung eines elektronischen Dokuments zu jeweils einer qeS und nicht auf die Inhalte.
  • Folgen: Der Verfahrensbevollmächtigte kann die Dokumente in der getätigten Form einreichen, ohne sie weiter aufzuteilen, was den Prozess vereinfacht und potenziell Kosten und Zeit spart. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht erforderlich, und das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Digitale Transformation: Effiziente Urkundenübertragung revolutioniert Grundbuchverfahren

Die digitale Transformation hat längst auch Behörden und Verwaltungsprozesse erreicht. Besonders im Bereich der Grundstücksübertragung und Urkundenmanagement vollziehen sich tiefgreifende Veränderungen, die traditionelle Verfahren grundlegend modernisieren.

Elektronische Beglaubigungen und digitale Signaturen ermöglichen heute eine effiziente und sichere Dokumenteneinreichung beim Grundbuchamt. Das bedeutet für Bürger und Unternehmen eine deutliche Vereinfachung des Grundbuchverfahrens, bei dem mehrere Urkunden schnell und rechtsverbindlich übermittelt werden können. Die Möglichkeit der elektronischen Urkundenübermittlung schafft neue Transparenz und beschleunigt administrative Prozesse.

Der nachfolgende Fall zeigt exemplarisch, wie diese neuen technischen Möglichkeiten in der Praxis funktionieren und welche rechtlichen Implikationen damit verbunden sind.

Der Fall vor Gericht


Streit um elektronische Grundbucheintragung: OLG Frankfurt stärkt digitale Beglaubigung

Notar im Büro, der digitale Urkunden an Mitarbeiter des Grundbuchamts übergibt. Schreibtisch mit Dokumenten und Computer sichtbar.
Digitale Beglaubigung im Grundbuchverfahren | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Beschluss die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Grundbuchanträgen präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Löschungsbewilligung und eine Vollmachtsurkunde in einer gemeinsam signierten PDF-Datei eingereicht werden dürfen.

Ausgangslage einer komplexen Grundbucheintragung

Ein Notar beantragte die Eintragung einer neuen Grundschuld sowie die Teillöschung einer bereits eingetragenen Grundschuld über 6.000 Euro. Für die Teillöschung reichte er eine elektronische Datei ein, die sowohl die unterschriftsbeglaubigte Löschungsbewilligung als auch eine Vollmachtsurkunde in öffentlich beglaubigter Form enthielt. Beide Dokumente wurden von einem Notar in Stadt1 beglaubigt und vom einreichenden Notar in einer PDF-Datei mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zusammengefasst.

Grundbuchamt verlangt getrennte Signaturen

Das Grundbuchamt beanstandete die Einreichung und forderte, dass Löschungsbewilligung und Vollmachtsurkunde als separate elektronische Dokumente mit jeweils eigener qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden müssten. Es berief sich dabei auf § 3 Abs. 3 der Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV), wonach mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen Signatur versehen werden dürfen.

OLG Frankfurt widerspricht der Rechtsauffassung

Das OLG Frankfurt hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Nach Auffassung des Senats lag kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 JustITV vor, da es sich bei der eingereichten PDF-Datei nicht um mehrere elektronische Dokumente mit einer Container-Signatur handelte, sondern um ein einziges elektronisches Dokument mit einer darauf bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur.

Grundsätzliche Bedeutung für die digitale Beglaubigung

Das Gericht stellte klar, dass die Beglaubigung mehrerer in Papierform vorliegender Ausgangsdokumente durch ein elektronisches Zeugnis rechtlich unbedenklich ist. Ein Notar kann von diesen eine einheitlich elektronisch beglaubigte Abschrift erstellen, auch wenn die Hauptschriften keine Verbindung aufweisen. Die untrennbare Verbindung wird in elektronischer Form durch die Bildung einer Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur des Notars gewährleistet. Eine Veränderung der Datei würde zur Ungültigkeit der Signatur führen.

Praktische Auswirkungen des Beschlusses

Die Entscheidung stärkt die Digitalisierung des Grundbuchverkehrs und schafft Rechtssicherheit für die notarielle Praxis. Die vom Grundbuchamt geforderte Trennung in verschiedene Dateien mit jeweils eigener Signatur würde nach Ansicht des OLG Frankfurt gerade keine untrennbare Verbindung zwischen den Dokumenten und dem Beglaubigungsvermerk herstellen. Der Beschluss verdeutlicht, dass die elektronische Beglaubigung den gleichen Zweck erfüllt wie die traditionelle Verbindung von Papierdokumenten mit Schnur und Siegel.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Frankfurt stellt klar, dass bei der elektronischen Einreichung von Dokumenten zum Grundbuchamt die Dateinamen aussagekräftig und zuordnungsfähig sein müssen. Reine Zahlen- und Buchstabenkombinationen als Dateinamen sind nicht ausreichend, da sie keine eindeutige Identifizierung des Dokumenteninhalts ermöglichen. Diese Anforderung dient der effizienten Prüfung und Verarbeitung der eingereichten Unterlagen durch das Grundbuchamt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie oder Ihr Notar Dokumente elektronisch beim Grundbuchamt einreichen, müssen die Dateien verständliche Namen tragen, die den Inhalt klar erkennen lassen – zum Beispiel „Loeschungsbewilligung_Mueller“ statt „abc123xyz“. Achten Sie bei der Zusammenarbeit mit Ihrem Notar darauf, dass dieser die Dokumente korrekt benennt. Dies vermeidet Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Grundbuchänderungen und damit verbundene zusätzliche Kosten oder rechtliche Komplikationen. Besonders wichtig ist dies bei zeitkritischen Vorgängen wie Immobilienfinanzierungen oder Eigentumsübertragungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Anforderungen gelten für die elektronische Beglaubigung mehrerer Urkunden in einer PDF-Datei?

Grundsätzliche Anforderungen

Die elektronische Beglaubigung mehrerer Urkunden in einer PDF-Datei unterliegt strengen formalen Voraussetzungen. Bei der Einreichung beim Grundbuchamt ist es grundsätzlich zulässig, mehrere in Papierform erstellte Urkunden mit einem einzigen Vermerk elektronisch zu beglaubigen.

Formelle Voraussetzungen

Der Notar muss bei der elektronischen Beglaubigung mehrerer Dokumente folgende Anforderungen beachten:

  • Die qualifizierte elektronische Signatur des Notars muss für das gesamte Dokument angebracht werden.
  • Jedes eingescannte Dokument muss als eigenständige TIFF- oder PDF-Datei vorliegen.
  • Der Beglaubigungsvermerk muss eindeutig erkennen lassen, welche Dokumente er umfasst.

Technische Umsetzung

Die korrekte technische Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten:

Die Dokumente werden zunächst einzeln eingescannt und in einem einheitlichen Dateiformat gespeichert. Der Notar erstellt dann einen gemeinsamen Beglaubigungsvermerk, der die Übereinstimmung aller enthaltenen Bilddaten mit den jeweiligen Urschriften bestätigt.

Besondere Hinweise

Wenn Sie mehrere Urkunden für das Grundbuchamt einreichen möchten, ist zu beachten:

Der Notar muss die persönliche Erzeugung der Signatur vornehmen – eine Delegation an Mitarbeiter ist nicht zulässig. Die Dateinamen müssen eine eindeutige Zuordnung der Dokumente ermöglichen. Die elektronische Beglaubigung erfolgt durch ein einfaches elektronisches Zeugnis nach § 39a BeurkG.

Die Beglaubigung mehrerer Urkunden in einer Datei ist beim Grundbuchamt zulässig, sofern der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit den Originaldokumenten eindeutig bestätigt und die qualifizierte elektronische Signatur des Notars ordnungsgemäß angebracht wurde.


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Wie unterscheidet sich die elektronische von der klassischen Papier-Beglaubigung im Grundbuchverfahren?

Grundlegende Gemeinsamkeiten

Die elektronische Beglaubigung ist rechtlich der Papierbeglaubigung gleichgestellt. Für beide Formen gelten dieselben rechtlichen Regeln nach § 39 BeurkG. Der wesentliche Unterschied liegt nur in der technischen Ausgestaltung der Urkunde.

Besonderheiten der elektronischen Beglaubigung

Bei der elektronischen Beglaubigung ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur die handschriftliche Unterschrift und das Siegel des Notars. Das elektronische Dokument muss dabei folgende Elemente enthalten:

  • Eine qualifizierte elektronische Signatur des Notars
  • Eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle
  • Die Angabe von Ort und Tag der Ausstellung

Erstellung elektronischer Beglaubigungen

Wenn Sie eine Urkunde elektronisch beglaubigen lassen möchten, gibt es zwei mögliche Wege:

Erste Variante: Das Originaldokument wird eingescannt und als nicht veränderbares PDF-Dokument erstellt.

Zweite Variante: Bei bereits elektronisch vorliegenden Dokumenten erfolgt die Beglaubigung direkt am elektronischen Dokument.

Praktische Bedeutung für das Grundbuchverfahren

Im Grundbuchverfahren können Sie elektronisch beglaubigte Dokumente ohne weitere Formalitäten einreichen. Das Grundbuchamt muss diese akzeptieren, da sie den Formerfordernissen des § 29 GBO genügen. Dies gilt beispielsweise für:

  • Löschungsbewilligungen
  • Grundschuldbestellungen
  • Abtretungserklärungen
  • Auflassungsvormerkungen

Ab Januar 2025 sind Notare sogar verpflichtet, Dokumente elektronisch beim Grundbuchamt einzureichen. Die elektronische Form bietet dabei den Vorteil, dass Dokumente schneller bearbeitet werden können und das Verlustrisiko minimiert wird.


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Was passiert bei technischen Fehlern in der elektronischen Beglaubigung von Grundbuchanträgen?

Technische Störungen bei der Einreichung

Bei technischen Störungen während der elektronischen Einreichung von Grundbuchanträgen greift die gesetzliche Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO. Diese ermöglicht eine alternative Einreichung, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Die technische Störung muss unverzüglich glaubhaft gemacht werden. Dies kann durch verschiedene Nachweise erfolgen:

  • Screenshots von Fehlermeldungen
  • Protokolldateien des Internet-Routers
  • EGVP-Newsletter über bekannte Systemstörungen

Fehler bei der Signatur

Bei Problemen mit der qualifizierten elektronischen Signatur können verschiedene Ursachen vorliegen:

Häufige Signaturprobleme entstehen durch:

  • Nicht erkannte Signaturkarten wegen fehlerhafter Treiberinstallation
  • Parallele Nutzung der Karte durch andere Anwendungen
  • Gesperrte PIN nach dreimaliger Fehleingabe

Formale Mängel und deren Behebung

Wenn ein elektronisch beglaubigtes Dokument formale Mängel aufweist, ist eine Verbesserung möglich. Ein Verbesserungsverfahren wird eingeleitet, wenn:

  • Die elektronische Beglaubigung nicht den Formvorschriften entspricht
  • Der Beglaubigungsvermerk unvollständig ist
  • Die Signaturen nicht ordnungsgemäß angebracht wurden

Nachweispflichten und Dokumentation

Bei der elektronischen Beglaubigung müssen mehrere Urkunden einzeln als getrennte Anhänge übermittelt werden. Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte Dokumente wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden, die in einem Anhang zusammengefasst werden können.

Der Eingang elektronischer Dokumente wird vom Grundbuchamt bestätigt. Diese Eingangsbestätigung dient als wichtiger Nachweis für die fristgerechte Einreichung. Wenn das Gericht ein elektronisches Dokument nicht öffnen kann, tritt die Eingangsfiktion nach § 130a Abs. 6 ZPO ein, sofern das Dokument unverzüglich nach Aufforderung erneut eingereicht wird.


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Welche Rolle spielt die qualifizierte elektronische Signatur bei der Beglaubigung von Grundbuchdokumenten?

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist das zentrale Sicherheitselement bei der elektronischen Beglaubigung von Grundbuchdokumenten. Wenn Sie Dokumente beim Grundbuchamt einreichen möchten, müssen diese mit einer QES versehen sein, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten.

Rechtliche Bedeutung

Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und bietet im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt die höchste Beweiskraft. Wenn Sie ein elektronisches Dokument mit einer QES versehen, können Dritte die Echtheit des Dokuments und Ihre Identität als Unterzeichner jederzeit überprüfen.

Besonderheiten bei notariellen Beglaubigungen

Bei der notariellen Beglaubigung elektronischer Dokumente für das Grundbuchamt gelten besondere Vorschriften:

Der Notar muss bei der elektronischen Beglaubigung:

  • Die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei feststellen
  • Das Ergebnis der Signaturprüfung im Beglaubigungsvermerk dokumentieren
  • Seine eigene QES mit einem speziellen Notarattribut versehen

Praktische Bedeutung

Im elektronischen Grundbuchverfahren können Sie beglaubigte Abschriften elektronisch einreichen. Die QES gewährleistet dabei, dass das Dokument nach der Signatur nicht mehr unbemerkt verändert werden kann. Wenn Sie beispielsweise einen Grundstückskaufvertrag elektronisch einreichen, prüft das Grundbuchamt die Gültigkeit der QES und kann so die Echtheit des Dokuments und die Identität des Unterzeichners verifizieren.

Wichtig: Die QES muss bei der Übermittlung an das Grundbuchamt ihre Prüfbarkeit behalten. Das bedeutet, dass die elektronische Signatur auch nach der Weiterleitung des Dokuments validiert werden können muss.


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Wann kann das Grundbuchamt eine elektronische Beglaubigung zurückweisung?

Das Grundbuchamt kann eine elektronische Beglaubigung aus formellen und technischen Gründen zurückweisen.

Formelle Mängel des Beglaubigungsvermerks

Der Beglaubigungsvermerk muss zwingend folgende Elemente enthalten:

  • Die Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Eine qualifizierte elektronische Signatur des Notars
  • Das dokumentierte Ergebnis der Signaturprüfung bei elektronischen Dokumenten

Technische Zurückweisungsgründe

Eine Zurückweisung erfolgt, wenn die elektronischen Dokumente:

  • Nicht für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sind
  • Das Signaturzertifikat bei der Weiterleitung nicht bestehen bleibt
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Signierung nicht möglich ist
  • Die Behördeneigenschaft aus dem Zertifikat nicht erkennbar ist

Inhaltliche Prüfung der Beglaubigung

Bei der Beglaubigung elektronischer Dokumente prüft das Grundbuchamt:

  • Die persönliche Erzeugung der Signatur durch den Notar
  • Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original
  • Die korrekte Dokumentation der Signaturprüfung im Beglaubigungsvermerk
  • Die eindeutige Zuordnung zwischen Beglaubigungsvermerk und elektronischem Dokument

Wenn Sie mehrere Urkunden elektronisch einreichen, müssen diese einzeln beglaubigt werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Dokumente in einer Beglaubigung ist unzulässig, da der Vorgang sonst unübersichtlich wird und die eindeutige Zuordnung nicht gewährleistet ist.

Präventive Maßnahmen

Um eine Zurückweisung zu vermeiden, sollten die Dokumente:

  • Als einzelne Dateien eingereicht werden
  • Mit einem korrekten elektronischen Beglaubigungsvermerk versehen sein
  • Die technischen Anforderungen des jeweiligen Grundbuchamts erfüllen
  • Eine eindeutige Erkennbarkeit der Behördeneigenschaft aufweisen

Bei der elektronischen Beglaubigung ist besonders auf die korrekte Form des Beglaubigungsvermerks zu achten. Der Vermerk muss die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigen und darf nicht nur auf die Übereinstimmung der Bilddaten verweisen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Löschungsbewilligung

Ein formelles Dokument, mit dem der Inhaber einer im Grundbuch eingetragenen Last (z.B. einer Grundschuld) der Löschung dieser Last zustimmt. Sie ist notwendig, um eine Belastung aus dem Grundbuch zu entfernen. Gemäß § 19 Grundbuchordnung (GBO) muss die Löschungsbewilligung öffentlich beglaubigt werden. Beispiel: Eine Bank bewilligt die Löschung einer Grundschuld, nachdem ein Immobilienkredit vollständig zurückgezahlt wurde.


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Qualifizierte elektronische Signatur

Eine fortgeschrittene Form der digitalen Unterschrift, die höchsten Sicherheitsstandards entspricht und rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist (§ 126a BGB). Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat und wird mittels einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt. Nur bestimmte zugelassene Vertrauensdiensteanbieter dürfen diese Signaturen ausgeben. Die Signatur gewährleistet die Identität des Unterzeichners und die Unverfälschtheit des Dokuments.


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Grundschuld

Ein dingliches Recht an einem Grundstück, das zur Absicherung von Forderungen dient (§§ 1191 ff. BGB). Anders als die Hypothek ist sie von der Forderung unabhängig und kann mehrfach verwendet werden. Sie wird meist zur Absicherung von Immobilienkrediten genutzt. Beispiel: Eine Bank lässt sich als Sicherheit für einen Baukredit eine Grundschuld am finanzierten Grundstück eintragen.


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Beglaubigungsvermerk

Eine offizielle Bestätigung durch einen Notar, die die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original bescheinigt (§ 39 Beurkundungsgesetz). Der Vermerk muss bestimmte Formvorgaben erfüllen und wird mit Siegel und Unterschrift des Notars versehen. Dies gilt auch für elektronische Beglaubigungen, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Notars versehen werden.


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Zwischenverfügung

Eine vorläufige Entscheidung des Grundbuchamts, mit der Mängel eines Eintragungsantrags beanstandet werden (§ 18 GBO). Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, den Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben, bevor der Antrag endgültig zurückgewiesen wird. Beispiel: Das Grundbuchamt erlässt eine Zwischenverfügung, weil erforderliche Unterlagen fehlen.


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Container-Signatur

Eine elektronische Signaturform, bei der mehrere separate digitale Dokumente mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur versehen werden. Sie wird im Grundbuchverkehr kritisch gesehen, da die einzelnen Dokumente ausgetauscht werden könnten, ohne die Signatur zu beschädigen. Im Gegensatz dazu steht die Einzelsignatur jedes Dokuments, die mehr Sicherheit bietet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Grundbuchordnung (GBO): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten an das Grundbuchamt. Sie legt fest, dass bestimmte Unterlagen elektronisch eingereicht werden müssen, um den Prozess der Grundbucheintragung zu erleichtern und zu beschleunigen. Dabei sind spezifische formale Anforderungen einzuhalten, um die Rechtssicherheit der Eintragungen zu gewährleisten.

    Im vorliegenden Fall ist § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GBO relevant, da die elektronische Übermittlung der Löschungsunterlagen durch den Notar gesetzeskonform erfolgen musste. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift führte zu Verzögerungen und Beanstandungen seitens des Grundbuchamts hinsichtlich der Einreichungsformalitäten.

  • § 137 GBO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 JustITV: Diese Bestimmungen verpflichten zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten ab dem 01.03.2023 gemäß der Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV). § 137 GBO legt die allgemeinen Pflichten für die elektronische Kommunikation mit dem Grundbuchamt fest, während § 1 Abs. 2 JustITV die technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an die Übermittlung detailliert beschreibt.

    Im aktuellen Fall musste der verfahrensbevollmächtigte Notar die erforderlichen Dokumente elektronisch einreichen. Die spezifischen Vorgaben aus § 137 GBO und JustITV waren entscheidend, da die formalen Mängel bei der Dateibenennung und der qualifizierten elektronischen Signatur zur Ablehnung der eingereichten Unterlagen führten.

  • eIDAS-Verordnung (EU): Die eIDAS-Verordnung schafft ein einheitliches Regelwerk für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste innerhalb der Europäischen Union. Sie definiert die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen (qeS), die rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt sind, und stellt sicher, dass diese Signaturen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    In diesem Fall war die qualifizierte elektronische Signatur der eingereichten PDF-Dokumente entscheidend für deren Anerkennung durch das Grundbuchamt. Die Einhaltung der eIDAS-Anforderungen sicherte die Rechtsgültigkeit der elektronisch übermittelten Dokumente, trotz formaler Mängel bei der Dateibenennung.

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG): Das Beurkundungsgesetz regelt die Anforderungen an notarielle Urkunden und deren Beglaubigungen. Es stellt sicher, dass Beurkundungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Echtheit der Unterschriften sowie die Übereinstimmung der Kopien mit den Urkunden nachgewiesen werden.

    Der verfahrensbevollmächtigte Notar musste gemäß BeurkG eine beglaubigte Löschungsbewilligung und eine Vollmachtsurkunde einreichen. Die Einhaltung der Vorschriften des BeurkG gewährleistete die Rechtssicherheit der eingereichten Dokumente, da die Unterschriften von einem anerkannten Notar beglaubigt wurden.

  • Grundbuchordnung (GBO), §§ 137 und 138: Diese Paragraphen der GBO regeln die Anforderungen an die elektronische Kommunikation und die Form der eingereichten Dokumente beim Grundbuchamt. Sie legen fest, welche technischen Standards eingehalten werden müssen und wie die Dokumente zu benennen und zu signieren sind, um eine ordnungsgemäße Verarbeitung zu gewährleisten.

    Im vorliegenden Fall waren §§ 137 und 138 GBO maßgeblich, da das Grundbuchamt die unzureichende Benennung der elektronischen Dateien beanstandete. Die Vorschriften verlangten eine klare und nachvollziehbare Dateibenennung sowie die korrekte Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur, um die Zuordnung und Anerkennung der Dokumente sicherzustellen.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 184/23 – Beschluss vom 06.05.2024


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