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Bindende Schlusserben im Testament: Wann eine Änderung nicht mehr möglich ist

Post vom Nachlassgericht: Der Vater hat ein neues Testament gemacht, der Sohn geht leer aus. Dabei sicherten die Eltern 1996 in einem gemeinsamen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel allen drei Söhnen die Erbfolge zu. Zählt der spätere Wille des überlebenden Vaters mehr als das alte Versprechen?
Älterer Mann schreibt Testament am Schreibtisch neben altem Ehegattentestament, Porträtfoto und Kinderbildern.
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet oft eine Bindungswirkung, die spätere einseitige Änderungen der Erbfolge durch den Überlebenden rechtlich unwirksam macht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Wx 201/24

Das Wichtigste im Überblick

Ein überlebender Ehegatte darf das Erbe nicht neu verteilen, wenn das Ehetestament die Kinder bindend absichert.
  • Das Gericht lehnte den Antrag eines Sohnes auf einen Alleinerbschein ab.
  • Ein früheres Ehetestament sah die Kinder bereits gemeinsam als Erben nach beiden Eltern vor.
  • Die Pflichtteilsstrafklausel und Ausgleichsregeln im Testament beweisen den gemeinsamen Bindungswillen der Eltern.
  • Nach dem Tod der Mutter konnte der Vater die Erbfolge nicht mehr einseitig ändern.

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 2 Wx 201/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Alleinerbscheins
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Relevant für: Eheleute mit gemeinschaftlichem Testament, Erben, Nachlassgerichte

Wann Schlusserben auch ohne ausdrückliche Nennung feststehen

Die rechtliche Bindungswirkung von wechselbezüglichen Verfügungen in einem Ehegattentestament richtet sich nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB. Für die genaue Auslegung des letzten Willens ziehen Gerichte die §§ 133 und 2084 BGB heran. Dabei muss eine Schlusserbeneinsetzung – also die Festlegung, wer nach dem Tod beider Partner das Vermögen erhalten soll – in einem gemeinschaftlichen Testament nicht zwingend ausdrücklich formuliert sein. Es reicht aus, wenn sich dieser Wille unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang des Dokuments ergibt.

Prüfen Sie Ihr gemeinschaftliches Testament darauf, ob die Schlusserben ausdrücklich benannt sind. Verlassen Sie sich nicht auf eine stillschweigende Einsetzung, sondern formulieren Sie die Erbfolge für den zweiten Todesfall unmissverständlich, um langwierige Auslegungsstreite vor Gericht zu verhindern.

OLG Köln: Gemeinschaftstestament von 1996 bleibt bindend

Ob eine solche stillschweigende Einsetzung vorlag, bildete den Kern eines Streits vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 201/24). Ein Sohn forderte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2023 einen Alleinerbschein und stützte sich dabei auf ein Testament aus dem Jahr 2017. Seine beiden Brüder widersprachen diesem Vorhaben, da die Eltern bereits 1996 ein gemeinschaftliches Testament verfasst hatten. Das Gericht wies den Antrag des Mannes ab und stellte fest, dass die Söhne bereits 1996 bindend als Schlusserben eingesetzt worden waren.

Redaktionelle Leitsätze

  1. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament muss die Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben nicht ausdrücklich formuliert sein; sie kann sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments ergeben, insbesondere wenn eine Pflichtteilsstrafklausel und Anrechnungsregelungen auf den Willen zur wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Kinder beim zweiten Erbfall hindeuten.
  2. Die Klausel, der überlebende Ehegatte könne über den Nachlass „frei und unbeschränkt verfügen“, ist im Zweifel als Abgrenzung zur Vor- und Nacherbschaft zu verstehen und berechtigt den Längstlebenden nicht, durch ein späteres Testament von einer bindenden wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung abzuweichen.
  3. Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament werden nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB unwiderruflich; ein später errichtetes eigenhändiges Testament des überlebenden Ehegatten, das von der bindenden Schlusserbeneinsetzung abweicht, ist insoweit unwirksam.
Infografik: Nach dem Tod eines Ehegatten wird die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament unwiderruflich, wodurch spätere Änderungen unwirksam sind.
Gemeinschaftliches Testament: Änderung nach Ableben unwirksam

Pflichtteilsstrafklausel als Beleg für bindende Schlusserbeneinsetzung

Eine Pflichtteilsstrafklausel dient in erster Linie dem Schutz des überlebenden Ehegatten vor finanziellen Belastungen durch vorzeitige Pflichtteilsforderungen der Kinder. Das bedeutet konkret: Wer schon beim ersten Todesfall seinen gesetzlichen Mindestanteil verlangt, wird beim zweiten Erbfall meist enterbt oder auf das Minimum gesetzt. In der juristischen Praxis kann eine solche Klausel im Wege der Auslegung jedoch auch als starkes Indiz gewertet werden. Sie dient oft als Beleg dafür, dass die Verfasser eine verbindliche Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder beabsichtigten.

Wirtschaftliche Gleichbehandlung der Söhne

In dem Kölner Familienstreit zeigte sich die Bedeutung dieser Auslegung anhand der konkreten Formulierungen aus dem Jahr 1996. Das handschriftliche Dokument der Eltern enthielt neben der Pflichtteilsstrafklausel auch detaillierte Anrechnungsregelungen für finanzielle Vorauszahlungen, die ein Sohn bereits erhalten hatte. Einer der Brüder argumentierte erfolgreich, dass diese Strafklausel nur dann einen Sinn ergebe, wenn die Kinder beim zweiten Erbfall nicht ohnehin enterbt sein sollten. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Auffassung und sah in der Kombination aus Strafklausel und Anrechnungsregelung den klaren Willen zur wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Kinder als Schlusserben.

Gerade hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils kann eine Erbeinsetzung der Kinder verborgen sein. In einem solchen Fall kann es der Wille der gemeinschaftlich testierenden Eheleute gewesen sein, den gemeinschaftlichen Kindern […] eine erbrechtliche Stellung einzuräumen. – so das Oberlandesgericht Köln

Wenn Sie als Eltern die Gleichbehandlung Ihrer Kinder absichern wollen, kombinieren Sie die Schlusserbeneinsetzung zwingend mit einer Pflichtteilsstrafklausel. Dies stellt sicher, dass der überlebende Partner die Erbfolge später nicht mehr einseitig zu Gunsten eines einzelnen Kindes abändern kann.

Praxis-Hinweis: Indizwirkung der Strafklausel

Das Urteil verdeutlicht, dass Kinder auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Schlusserben rechtlich festgesetzt sein können. Der entscheidende Faktor ist die Pflichtteilsstrafklausel: Wer regelt, was beim vorzeitigen Einfordern des Pflichtteils geschieht, dokumentiert damit indirekt den Willen, dass die Kinder am Ende erben sollen. Wenn Ihr Testament eine solche Klausel enthält, spricht dies stark für eine Bindungswirkung, die nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr einseitig änderbar ist.

Warum ‚freies Verfügen‘ nicht zur Erbenänderung berechtigt

Wenn Eheleute in ihrem Testament festhalten, dass der Überlebende „frei und unbeschränkt verfügen“ darf, muss diese Formulierung rechtlich präzise eingeordnet werden. Solche Klauseln bedeuten nicht automatisch, dass der Längstlebende die Erbfolge später beliebig abändern darf. Vielmehr werden sie häufig als Abgrenzung zu einer strengen Vor- und Nacherbschaft gemäß den §§ 2113 ff. BGB verstanden. In diesem Fall wäre der Überlebende nur ein Verwalter des Erbes auf Zeit, der den Kern des Vermögens für die späteren Erben erhalten muss und deshalb beispielsweise keine Immobilien verkaufen dürfte.

Keine Erlaubnis für neue Erben

Der antragstellende Sohn versuchte in dem Verfahren aus dem Jahr 2024 aus dieser Formulierung einen Vorteil zu ziehen. Er behauptete, die Passage im Testament von 1996 schließe jede Bindungswirkung aus und erlaube dem Vater eine völlig neue Verteilung des Erbes. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Interpretation deutlich und wertete den Satz lediglich als Klarstellung, dass die Eltern keine einschränkende Vor- und Nacherbschaft wünschten. Eine ausdrückliche Freistellung von der Bindungswirkung für neue letztwillige Verfügungen enthielt das Testament nicht, weshalb der Vater an die ursprüngliche Entscheidung gebunden blieb.

Im Zweifel ist eine Regelung, nach der der Letztversterbende über das gemeinsame Vermögen frei verfügen kann, als Abgrenzung zu einer Vor- und Nacherbschaft zu verstehen und nicht dahingehend auszulegen, dass der überlebende Ehegatte auch von Todes wegen von dem gemeinschaftlichen Testament abweichend verfügen können soll. – OLG Köln

Wollen Sie dem überlebenden Partner die Freiheit lassen, die Schlusserben später neu zu bestimmen, müssen Sie eine explizite „Öffnungsklausel“ in das Testament aufnehmen. Dies ist eine Bestimmung, die dem Längstlebenden ausdrücklich das Recht einräumt, die Erbfolge später noch einmal eigenständig anzupassen. Die bloße Formulierung, der Überlebende dürfe „frei verfügen“, reicht hierfür nicht aus und wird von Gerichten lediglich als Befreiung von Verwaltungsbeschränkungen gewertet.

Achtung Falle: Die Formulierung frei verfügen

Oft wird die Erlaubnis, über den Nachlass „frei und unbeschränkt zu verfügen“, als Freibrief für eine neue Erbfolge missverstanden. Das Gericht wertet solche Sätze jedoch regelmäßig nur als Befreiung von den Beschränkungen einer Vor- und Nacherbschaft. Sie dürfen dann zwar zu Lebzeiten über das Vermögen bestimmen, die im gemeinsamen Testament festgelegten Erben aber dennoch nicht mehr austauschen. Für eine echte Testierfreiheit nach dem Tod des Partners wäre eine explizite Klausel zur Aufhebung der Bindungswirkung nötig.

Wann die Bindungswirkung den Widerruf des Testaments verhindert

Wechselbezügliche Verfügungen liegen nach § 2270 Abs. 1 BGB vor, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen worden wäre. Nach dem Tod eines Partners erlischt das Recht zum Widerruf solcher gemeinsamen Entscheidungen zwingend (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Sollten Zweifel an der Wechselbezüglichkeit bestehen, greift die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 Alt. 2 BGB – also eine gesetzliche Vorgabe, wie unklare Formulierungen im Zweifel zu deuten sind –, um den Willen der Erblasser zu schützen.

Bindung nach dem Tod der Ehefrau

Für die Kölner Richter war es naheliegend, dass die Ehefrau ihren Mann im Jahr 1996 nur deshalb als Alleinerben einsetzte, weil im Gegenzug die gemeinsamen Kinder als Schlusserben vorgesehen waren. Da die Mutter bereits im Jahr 2017 verstorben war, konnte der Vater die Schlusserbeneinsetzung nicht mehr einseitig abändern. Das spätere Testament vom 27.06.2017, das den einen Sohn massiv bevorzugte, war daher rechtlich unwirksam. Daran änderte auch das Argument nichts, der Vater habe als studierter Verwaltungsjurist die Tragweite seiner Formulierungen genau gekannt, da er beruflich nicht mit dem Zivil- und Erbrecht befasst war.

In einer intakten Familie ist davon auszugehen, dass der eine Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge auf den eigenen Todesfall nur unter der Voraussetzung zugunsten des anderen Ehegatten übergeht, dass ihnen das gemeinschaftliche Vermögen mit dem Tod des Letztversterbenden zufallen wird. – so das Gericht

Warum der Sohn keinen Alleinerbschein erhielt

Ein Alleinerbschein setzt zwingend voraus, dass der Antragsteller durch eine wirksame letztwillige Verfügung oder durch die gesetzliche Erbfolge zum alleinigen Erben bestimmt wurde. Letztere regelt die Verteilung des Vermögens nach festen Verwandtschaftsgraden, falls kein gültiges Testament existiert. Lehnt das Nachlassgericht die Erteilung eines solchen Dokuments ab, richtet sich das anschließende Beschwerdeverfahren nach den Vorgaben des § 58 Abs. 1 FamFG.

OLG Köln bestätigt Ablehnung des Alleinerbscheins

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hatte den Antrag des Sohnes auf einen Alleinerbschein bereits am 30.09.2024 in der ersten Instanz zurückgewiesen (Az. 9 VI 253/24). Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung in vollem Umfang und wies die eingelegte Beschwerde vom 04.11.2024 endgültig ab. Als Konsequenz seines erfolglosen Vorgehens muss der antragstellende Sohn gemäß § 84 FamFG die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens tragen.

Bedeutung des Urteils für Berliner Testamente

Das Urteil des OLG Köln bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, nach der Strafklauseln ein klares Indiz für eine wechselbezügliche und damit bindende Schlusserbeneinsetzung sind. Da diese Auslegung auf die meisten Berliner Testamente übertragbar ist – also die klassische Form, bei der sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen –, müssen Erblasser, die sich Flexibilität bewahren wollen, zwingend einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt formulieren. Ohne eine solche Klausel bleibt die einmal getroffene Entscheidung nach dem Tod des ersten Partners für den Überlebenden unumstößlich, was spätere Korrekturen der Erbfolge rechtlich unmöglich macht.

Handlungsempfehlung für Erblasser und Kinder

Prüfen Sie sofort, ob Ihr bestehendes Ehegattentestament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Ist dies der Fall, unterlassen Sie als überlebender Partner den Versuch, die Erbfolge durch ein neues Testament abzuändern, da dies rechtlich unwirksam ist und lediglich hohe Prozesskosten verursacht. Als Kind sollten Sie die Forderung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur dann stellen, wenn Sie bereit sind, durch die Bindungswirkung Ihren Anspruch auf das Resterbe beim zweiten Erbfall endgültig zu verlieren.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Das eigentliche Drama spielt sich oft abseits des Testaments ab. Wenn der überlebende Elternteil feststellt, dass er die Erbfolge nicht mehr ändern darf, wird häufig versucht, das Vermögen einfach zu Lebzeiten an das bevorzugte Kind zu verschenken. So soll die ungeliebte Bindungswirkung durch die Hintertür ausgehebelt werden.

Solche gezielten Vermögensverschiebungen müssen die benachteiligten Geschwister aber nicht tatenlos hinnehmen. Der Gesetzgeber schützt den Schlusserben vor diesen böswilligen Schenkungen, sodass die Werte nach dem Erbfall oft zurückgefordert werden können. Ich rate in solchen verfahrenen Familienkonstellationen dazu, Kontobewegungen und plötzliche Immobilienübertragungen der letzten Jahre sehr genau zu rekonstruieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt die Schlusserbeneinsetzung bindend, wenn mein Vater nach dem Tod der Mutter erneut heiratet?

JA, die Schlusserbeneinsetzung bleibt grundsätzlich bindend, da die wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit dem Tod des ersten Ehepartners unwiderruflich werden. Die erneute Heirat des Vaters hebt diese rechtliche Bindungswirkung gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht automatisch auf, da der Gesetzgeber den Schutz des gemeinsamen Willens priorisiert.

Die Unwiderruflichkeit ergibt sich daraus, dass die Eheleute ihre Verfügungen voneinander abhängig gemacht haben, was Juristen als Wechselbezüglichkeit bezeichnen. Da der Vater das Erbe der Mutter angenommen hat, ist er an die vereinbarte Schlusserbfolge der Kinder gebunden und darf diese nicht mehr einseitig abändern. Eine neue Ehefrau begründet zwar ein gesetzliches Erbrecht sowie Pflichtteilsansprüche, sie berechtigt den Vater jedoch nicht dazu, die im ursprünglichen Testament festgelegten Schlusserben eigenmächtig auszutauschen. Ohne eine ausdrückliche Öffnungsklausel im Testament, die dem Überlebenden Änderungen nach einer Wiederverheiratung erlaubt, bleibt die alte Verfügung für den gesamten Nachlass des Vaters rechtlich maßgeblich.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vater das Testament wegen der neuen Ehefrau gemäß § 2079 BGB wirksam anfechtet, da sie als neue Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls hinzugekommen ist. Diese Anfechtung würde jedoch zur vollständigen Unwirksamkeit der damaligen Schlusserbeneinsetzung führen und erfordert eine form- sowie fristgerechte Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht.


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Kann ich den Alleinerbschein meines Bruders verhindern, wenn ein älteres gemeinschaftliches Testament existiert?

JA. Sie können den Alleinerbschein Ihres Bruders verhindern, indem Sie im Erbscheinsverfahren die Bindungswirkung des älteren gemeinschaftlichen Testaments gemäß § 2271 BGB geltend machen. Ein späteres Einzeltestament ist rechtlich unwirksam, sofern es gegen die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung verstößt, die bereits durch das Ableben des ersten Ehegatten unanfechtbar geworden ist.

Die rechtliche Bindungswirkung entsteht bei wechselbezüglichen Verfügungen, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr einseitig widerrufen werden können. Das Nachlassgericht prüft im Verfahren, ob das ältere Dokument eine solche Bindung vorsieht, wobei eine Pflichtteilsstrafklausel als starkes Indiz für eine gewollte Schlusserbeneinsetzung gewertet wird. Stellt das Gericht fest, dass die Eltern eine dauerhafte Gleichbehandlung beabsichtigten, verliert das neuere Testament seine Gültigkeit und der Antrag auf Alleinerbschein wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sie sollten daher das gemeinschaftliche Testament vorlegen und auf die darin enthaltenen Regelungen zur Schlusserbfolge sowie mögliche Anrechnungsbestimmungen hinweisen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthält, die dem überlebenden Partner das Recht einräumt, die Erbfolge später noch einmal eigenständig und abweichend anzupassen.


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Reicht eine Pflichtteilsstrafklausel aus, um mich ohne namentliche Nennung als Schlusserben abzusichern?

JA, eine Pflichtteilsstrafklausel gilt als starkes Indiz für eine Schlusserbeneinsetzung, da sie logisch voraussetzt, dass die Kinder beim zweiten Erbfall am Nachlass beteiligt werden sollen. Gerichte ermitteln so den wahren Willen der Erblasser gemäß §§ 133, 2084 BGB auch ohne eine ausdrückliche namentliche Nennung der Kinder.

Die rechtliche Logik besagt, dass eine Strafklausel zur Enterbung beim zweiten Todesfall nur dann sinnvoll ist, wenn die Kinder ursprünglich als Erben vorgesehen waren. Ohne eine beabsichtigte Erbeinsetzung liefe die Drohung der Enterbung ins Leere, da man niemanden enterben kann, der ohnehin nicht als Erbe vorgesehen ist. Gemäß der Rechtsprechung belegt eine solche Klausel den Willen der Eltern zur wirtschaftlichen Gleichbehandlung ihrer Abkömmlinge nach dem Tod beider Partner. Diese indirekte Einsetzung entfaltet nach dem Tod des ersten Ehegatten eine Bindungswirkung gemäß § 2271 Abs. 2 BGB, die vom Überlebenden nicht mehr einseitig geändert werden kann.

Die Absicherung greift jedoch nur dann vollumfänglich, wenn das Testament keine ausdrücklichen Öffnungsklauseln enthält, die dem überlebenden Partner die freie Bestimmung neuer Erben gestatten. Fehlt eine solche Befreiung von der Bindungswirkung im ursprünglichen Dokument, bleibt die indirekte Schlusserbeneinsetzung für den Längstlebenden rechtlich unumstößlich.


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Was kann ich tun, wenn mein Vater das Erbe durch Schenkungen zu Lebzeiten schmälert?

Gegen Schenkungen zu Lebzeiten können Sie vorgehen, wenn diese in der Absicht erfolgen, Ihr Erbe als bindend eingesetzter Schlusserbe zu schmälern. Die testamentarische Klausel zur freien Verfügung über das Vermögen stellt keinen Freibrief für den gezielten Missbrauch der Erbsubstanz dar.

Die rechtliche Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments verhindert nach dem Tod des ersten Elternteils, dass der Überlebende die vereinbarte Erbfolge durch willkürliche Schenkungen faktisch aushöhlt. Zwar erlaubt die Formulierung der freien Verfügung dem Vater die uneingeschränkte Verwaltung und den Verbrauch des Vermögens, schützt jedoch nicht vor einer missbräuchlichen Benachteiligung der Schlusserben. Gemäß dem Rechtsgedanken des § 2287 BGB entstehen Rückforderungsansprüche gegen den Beschenkten, sofern kein lebzeitiges Eigeninteresse (berechtigter Grund) erkennbar ist. Sie sollten daher alle größeren Zuwendungen an Dritte genau dokumentieren, um nach dem Erbfall die Absicht der Benachteiligung rechtssicher nachweisen zu können.

Ein rechtliches Einschreiten ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vater das Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt, die Pflege oder eine angemessene Altersvorsorge verbraucht. Solche Handlungen dienen seinem berechtigten Eigeninteresse und unterliegen vollständig der im Testament eingeräumten Verfügungsfreiheit, solange keine reine Benachteiligungsabsicht vorliegt.


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Darf mein Vater die Schlusserben ändern, wenn im Testament die Klausel ‚frei verfügen‘ steht?

NEIN. Die Klausel „frei verfügen“ berechtigt Ihren Vater lediglich zur Verwaltung des Vermögens zu Lebzeiten, erlaubt jedoch keine Änderung der im gemeinschaftlichen Testament festgelegten Schlusserben. Diese Formulierung dient rechtlich der Abgrenzung zur Vor- und Nacherbschaft und stellt keine Aufhebung der Bindungswirkung dar.

Nach der Rechtsprechung, etwa des OLG Köln (Az. 2 Wx 201/24), bedeutet die Erlaubnis zum freien Verfügen nur, dass der überlebende Ehegatte nicht den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegt. Er kann also zu Lebzeiten über das Erbe bestimmen, Immobilien verkaufen oder Geld ausgeben, ohne durch einen Nacherbenvermerk im Grundbuch blockiert zu sein. Diese Freiheit bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf die Testierfreiheit, also das Recht, nach dem Tod des Partners eine neue Erbfolge durch ein weiteres Testament festzulegen. Da wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gemäß § 2271 Abs. 2 BGB mit dem Tod des ersten Ehegatten bindend werden, bleibt ein späteres, abweichendes Testament Ihres Vaters in der Regel unwirksam.

Eine Änderung der Schlusserben wäre nur dann zulässig, wenn das ursprüngliche Testament eine ausdrückliche Öffnungsklausel oder einen Änderungsvorbehalt enthält, der den Überlebenden explizit dazu ermächtigt, die Erbfolge von Todes wegen neu zu gestalten.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 2 Wx 201/24 – Beschluss vom 12.12.2024




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