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Beurkundungsgegenstände bei Anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft

GmbH-Auflösung: Streit um Notarkosten landet vor Gericht! Ein Bochumer Notar verrechnet die Auflösung einer GmbH und die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator. Doch das Gericht sieht darin drei separate Vorgänge und erhöht die Notarrechnung deutlich.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit den Kosten der notariellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft und der Bestellung eines Liquidators.
  • Im Mittelpunkt steht die korrekte Ermittlung des Geschäftswertes für die Handelsregisteranmeldung, die vom Notar erstellt wurde.
  • Es gab Unstimmigkeiten über die Bewertung diverser Beurkundungsgegenstände und die entsprechende Gebührenanpassung.
  • Das Gericht entschied, dass die Anmeldung der Auflösung, die Bestellung des Liquidators und das Erlöschen der Geschäftsführung jeweils gesondert zu bewerten sind.
  • Die Entscheidung führte zu einer Erhöhung des Geschäftswertes und damit zu einer Anpassung der Kostenberechnung.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass unterschiedliche Vorgänge getrennt bewertet werden müssen, was für die künftige Handhabung von ähnlichen Fällen von Bedeutung ist.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gebührenstruktur für notarielle Leistungen bei der Gesellschaftsauflösung.
  • Es wurde klargestellt, dass eine abschließende Klärung der Kosten durch die Beschwerdekammer des Landgerichts erforderlich ist.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Korrektur der Kostenberechnung, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens sicherzustellen.
  • Die Entscheidung erfolgt ohne Gerichtsgebühren und die Kosten für die Beteiligten werden von der Landeskasse übernommen.

Gerichtsurteil zur Beurkundung bei Gesellschaftsauflösungen: Wichtige rechtliche Aspekte

Die Auflösung einer Gesellschaft ist ein komplexer Vorgang, der mit verschiedenen rechtlichen Aspekten verbunden ist. Ein wichtiger Bestandteil dieses Prozesses ist die Beurkundung, die durch einen Notar vorgenommen wird. Doch was genau sind Beurkundungsgegenstände bei der Anmeldung der Auflösung einer Gesellschaft?

Im Wesentlichen geht es darum, dass der Notar die Auflösung der Gesellschaft formell feststellt und dokumentiert. Dabei werden wichtige Entscheidungen und Informationen festgehalten, die für die Beendigung der Gesellschaft relevant sind. Dazu gehören unter anderem die Gründe für die Auflösung, die Modalitäten der Liquidation und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

Im Folgenden wollen wir einen konkreten Fall beleuchten, der vor Gericht verhandelt wurde und wichtige Einblicke in die rechtliche Praxis der Beurkundung bei der Auflösung einer Gesellschaft bietet.

Der Fall vor Gericht


Auflösung einer GmbH und Bestellung des Liquidators führen zu höheren Notarkosten

Der Fall des Landgerichts Bochum (Az.: I-7 OH 6/15) befasst sich mit der korrekten Berechnung von Notarkosten bei der Auflösung einer GmbH und der Bestellung des Liquidators. Im Kern geht es darum, wie viele kostenpflichtige Vorgänge bei diesem Prozess zu berücksichtigen sind.

Ein Notar hatte für eine GmbH eine Handelsregisteranmeldung vorbereitet, die drei Punkte umfasste:

  1. Die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2013
  2. Die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator
  3. Das Erlöschen der Geschäftsführung des bisherigen Geschäftsführers

In seiner Kostenrechnung setzte der Notar einen Geschäftswert von 60.000 Euro an. Er berechnete 30.000 Euro für die Auflösung der Gesellschaft und weitere 30.000 Euro für die Bestellung des Liquidators.

Präsident des Landgerichts beanstandet Kostenberechnung des Notars

Der Präsident des Landgerichts beanstandete diese Kostenberechnung im Rahmen einer Prüfung der Amtsführung des Notars. Er vertrat die Auffassung, dass es sich um drei separate kostenpflichtige Vorgänge handele, die jeweils mit 30.000 Euro zu bewerten seien. Somit ergebe sich ein Gesamtgeschäftswert von 90.000 Euro.

Der Notar widersprach dieser Einschätzung. Er argumentierte, dass bei der Bestellung eines „geborenen“ Liquidators – also des bisherigen Geschäftsführers – im Gegensatz zu einem „gekorenen“ Liquidator keine zusätzliche Tatsache vorliege. Daher sei die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kein gesondert zu bewertender Vorgang.

Landgericht Bochum bestätigt höheren Geschäftswert von 90.000 Euro

Das Landgericht Bochum folgte in seinem Beschluss der Auffassung des Landgerichtspräsidenten. Es entschied, dass der korrekte Geschäftswert für die Gebührenberechnung 90.000 Euro beträgt. Jeder der drei angemeldeten Vorgänge sei als eigenständiger Beurkundungsgegenstand zu betrachten und mit dem Mindestwert von 30.000 Euro anzusetzen.

Das Gericht stützte sich dabei auf mehrere Kommentare zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Diese sehen die Anmeldung der Auflösung, die Bestellung des Liquidators und das Erlöschen der Geschäftsführervertretung als jeweils separate kostenpflichtige Vorgänge an. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um einen geborenen oder einen gekorenen Liquidator handele.

Konkrete Auswirkungen auf die Gebührenberechnung des Notars

Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts musste die ursprüngliche Kostenberechnung des Notars korrigiert werden:

  • Die Entwurfsgebühr erhöhte sich von 96,00 Euro auf 123,00 Euro.
  • Die Vollzugsgebühr stieg von 57,60 Euro auf 73,80 Euro.
  • Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Umsatzsteuer ergab sich ein neuer Gesamtbetrag von 245,62 Euro statt der ursprünglich berechneten 194,21 Euro.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der Gebührenberechnung bei notariellen Handelsregisteranmeldungen. Sie zeigt auch, dass selbst scheinbar einfache Vorgänge wie die Bestellung eines bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator als separate kostenpflichtige Tatsachen behandelt werden können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Landgerichts Bochum verdeutlicht, dass bei der Auflösung einer GmbH und Bestellung des Liquidators drei separate kostenpflichtige Vorgänge vorliegen: die Auflösung selbst, die Liquidatorbestellung und das Erlöschen der Geschäftsführervertretung. Jeder dieser Vorgänge ist mit dem Mindestwert von 30.000 Euro anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um einen geborenen oder gekorenen Liquidator handelt. Dies führt zu einer höheren Gebührenberechnung und unterstreicht die Komplexität notarieller Kostenberechnungen bei Handelsregisteranmeldungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihre Gesellschaft auflösen möchten, sollten Sie sich auf höhere Notarkosten einstellen als bisher angenommen. Das Urteil des Landgerichts Bochum legt fest, dass bei der Auflösung einer Gesellschaft drei separate kostenpflichtige Vorgänge vorliegen: die Auflösung selbst, die Bestellung des Liquidators und das Erlöschen der Geschäftsführervertretung. Jeder dieser Schritte wird mit einem Mindestwert von 30.000 Euro berechnet, was zu einem Gesamtgeschäftswert von 90.000 Euro führt. Dies bedeutet für Sie konkret, dass die Notarkosten für die Auflösung Ihrer Gesellschaft höher ausfallen werden als bisher. Es ist daher ratsam, diese erhöhten Kosten in Ihre Planung einzubeziehen und gegebenenfalls finanzielle Rücklagen zu bilden. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie im Vorfeld ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Notar führen und sich die voraussichtlichen Kosten detailliert erläutern lassen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen die Auflösung Ihrer Gesellschaft und fragen sich, welche Notarkosten auf Sie zukommen? Unser FAQ-Bereich bietet Ihnen umfassende Informationen und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zum Thema.


Welche Kosten fallen beim Notar für die Auflösung einer Gesellschaft an?

Bei der Auflösung einer Gesellschaft fallen verschiedene Notarkosten an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten. Die Höhe der Gebühren hängt maßgeblich vom Geschäftswert der Gesellschaft ab, der in der Regel dem Stammkapital entspricht.

Für die Beurkundung des Auflösungsbeschlusses wird eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21000 KV GNotKG erhoben. Bei einem typischen Stammkapital von 25.000 Euro würde dies etwa 165 Euro betragen. Hinzu kommt eine Entwurfsgebühr für die Erstellung der Handelsregisteranmeldung, die sich auf 0,5 der vollen Gebühr beläuft, also etwa 41 Euro.

Die Beglaubigung der Unterschriften für die Handelsregisteranmeldung kostet zusätzlich eine 0,2-Gebühr, was bei unserem Beispiel rund 16 Euro ausmacht. Für den Vollzug der Anmeldung beim Handelsregister fällt eine weitere 0,5-Gebühr an, also nochmals etwa 41 Euro.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anmeldung der Auflösung, das Erlöschen der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren als ein einziger Beurkundungsgegenstand gelten. Dies verhindert eine Mehrfachberechnung der Gebühren für diese zusammenhängenden Vorgänge.

Neben den Gebühren fallen Auslagen des Notars an, wie etwa Schreibauslagen (0,20 Euro pro Seite) und die Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf Gebühren und Auslagen. Zudem kann eine Betreuungsgebühr für die Bekanntmachung der Auflösung im Bundesanzeiger anfallen, wenn der Notar damit beauftragt wird.

Bei einer Auflösung wegen Vermögenslosigkeit, die ohne Liquidationsverfahren durchgeführt wird, können die Gesamtkosten deutlich niedriger ausfallen und sich auf etwa 1.200 Euro belaufen. Im Gegensatz dazu kann eine reguläre Auflösung mit Liquidation mehrere tausend Euro kosten, insbesondere wenn Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanzen erstellt werden müssen.

Die genauen Kosten variieren je nach Einzelfall und können durch Faktoren wie die Komplexität des Verfahrens, die Anzahl der erforderlichen Dokumente und eventuelle zusätzliche Dienstleistungen des Notars beeinflusst werden. Es ist ratsam, im Vorfeld ein detailliertes Angebot vom Notar einzuholen, um die zu erwartenden Kosten genau einschätzen zu können.

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Wie wird der Geschäftswert bei der Auflösung einer Gesellschaft ermittelt?

Bei der Auflösung einer Gesellschaft spielt die Ermittlung des Geschäftswerts eine entscheidende Rolle, insbesondere im Hinblick auf die anfallenden Notarkosten. Der Geschäftswert wird dabei anhand verschiedener Kriterien bestimmt, die je nach Art und Umfang der Gesellschaft variieren können.

Für Kapitalgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften sieht das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) spezifische Regelungen vor. Gemäß § 108 Abs. 1 GNotKG gilt für Beschlüsse von Organen dieser Gesellschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, eine besondere Berechnungsmethode. In diesen Fällen wird der Geschäftswert analog zu § 105 Abs. 4 und 6 GNotKG ermittelt.

Bei Beschlüssen mit einem bestimmbaren Geldwert beträgt der Mindestwert ein Viertel des Stammkapitals oder des Grundkapitals. Dies bedeutet, dass selbst bei geringwertigen Beschlüssen eine Untergrenze für den Geschäftswert festgelegt ist, die sich am Kapital der Gesellschaft orientiert.

Für die konkrete Wertermittlung sind verschiedene Faktoren relevant. Das Vermögen der Gesellschaft stellt dabei einen wesentlichen Aspekt dar. Hierzu zählen sowohl materielle als auch immaterielle Vermögenswerte wie Patente oder Markenrechte. Auch die Umsatzzahlen der letzten Jahre können als Indikator für den Geschäftswert herangezogen werden.

Es ist zu beachten, dass der Geschäftswert bei Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie ähnlichen Organen gemäß § 108 Abs. 4 GNotKG auf maximal 5 Millionen Euro begrenzt ist. Diese Deckelung gilt unabhängig vom tatsächlichen Wert des Unternehmens und dient der Begrenzung der Notarkosten.

Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gelten abweichende Regelungen. Hier ist für die Höhe des Abfindungsanspruchs der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens maßgeblich. Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine seinem Anteil entsprechende Abfindung. Allerdings schreibt das Gesetz keine spezifische Methode zur Wertermittlung vor, sodass verschiedene Berechnungsansätze möglich sind.

Im Falle einer GmbH oder UG ist zu beachten, dass der Auflösungsbeschluss in der Regel keine Satzungsänderung darstellt. Daher bedarf er weder einer notariellen Beurkundung noch einer Eintragung im Handelsregister, um wirksam zu werden. Eine Ausnahme besteht, wenn im Gesellschaftsvertrag die Dauer der Gesellschaft festgelegt wurde. In diesem Fall wäre eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses erforderlich.

Die Ermittlung des Geschäftswerts bei der Auflösung einer Gesellschaft erfordert oft eine umfassende Bewertung des Unternehmens. Hierbei können verschiedene Methoden zum Einsatz kommen, wie beispielsweise das Ertragswertverfahren oder das Substanzwertverfahren. Die Wahl der geeigneten Methode hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Gesellschafter bei der Auflösung einer GmbH oder UG verpflichtet sind, die Firma um einen Zusatz wie „i. L.“ (in Liquidation) zu ergänzen. Dies dient dazu, Dritte darüber zu informieren, dass sich die Gesellschaft in der Abwicklungsphase befindet.

Die korrekte Ermittlung des Geschäftswerts ist nicht nur für die Berechnung der Notarkosten relevant, sondern auch für die faire Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern. Eine sorgfältige und sachgerechte Bewertung trägt dazu bei, potenzielle Konflikte zwischen den Beteiligten zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf des Auflösungsprozesses zu gewährleisten.

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Welche Vorgänge bei der Auflösung einer Gesellschaft sind kostenpflichtig?

Bei der Auflösung einer Gesellschaft fallen verschiedene kostenpflichtige Vorgänge an, die für die Beteiligten von finanzieller Bedeutung sind. Die Kosten setzen sich aus mehreren Einzelpositionen zusammen, die jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darstellen können.

Ein wesentlicher Kostenfaktor ist die Abwicklung der offenen Geschäfte und Verbindlichkeiten. Hierfür müssen alle laufenden Verträge beendet, ausstehende Forderungen eingetrieben und Schulden beglichen werden. Dies kann je nach Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit erhebliche Kosten verursachen.

Die Löschung im Handelsregister stellt einen weiteren kostenpflichtigen Vorgang dar. Hierfür fallen Gebühren an, die an das zuständige Registergericht zu entrichten sind. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und kann je nach Bundesland variieren.

Ein bedeutender Kostenpunkt ist die Bestellung des Liquidators. Dieser übernimmt die Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen zu verwerten und die Gesellschaft abzuwickeln. Die Kosten für den Liquidator können erheblich sein, insbesondere wenn externe Fachleute wie Rechtsanwälte oder Steuerberater mit dieser Aufgabe betraut werden.

Das Erlöschen der Geschäftsführung bildet einen weiteren kostenpflichtigen Vorgang. Hierbei müssen die bisherigen Geschäftsführer aus dem Handelsregister gelöscht und gegebenenfalls Abfindungen gezahlt werden. Dies kann ebenfalls mit Kosten verbunden sein.

Die Erstellung eines Auflösungsbeschlusses durch die Gesellschafter ist in der Regel notariell zu beurkunden und somit kostenpflichtig. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Geschäftswert der Gesellschaft und ist im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt.

Auch die Veröffentlichung der Auflösung im Bundesanzeiger verursacht Kosten. Diese Bekanntmachung ist gesetzlich vorgeschrieben, um Gläubiger über die bevorstehende Auflösung zu informieren.

Ein oft unterschätzter Kostenfaktor ist die steuerliche Abwicklung der Gesellschaft. Hierzu gehören die Erstellung einer Abwicklungsbilanz, die Berechnung und Abführung eventueller Steuernachzahlungen sowie die Abmeldung bei den Finanzbehörden. Diese Vorgänge erfordern häufig die Unterstützung durch Steuerberater und sind entsprechend kostenintensiv.

Die Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter nach Begleichung aller Verbindlichkeiten kann ebenfalls Kosten verursachen, insbesondere wenn hierfür eine genaue Bewertung des Gesellschaftsvermögens erforderlich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Vorgänge jeweils einen eigenen Beurkundungsgegenstand darstellen können. Dies bedeutet, dass für jeden dieser Schritte separate Gebühren anfallen können, was die Gesamtkosten der Auflösung erhöht.

Die Höhe der Gesamtkosten für die Auflösung einer Gesellschaft kann stark variieren und hängt von Faktoren wie der Größe des Unternehmens, der Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Dauer des Auflösungsprozesses ab. In der Praxis bewegen sich die Kosten häufig in einem Rahmen von mehreren tausend Euro, können aber bei größeren Unternehmen auch deutlich darüber liegen.

Um die Kosten möglichst gering zu halten, empfiehlt sich eine sorgfältige Planung und Vorbereitung des Auflösungsprozesses. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie eine realistische Einschätzung des zeitlichen Aufwands können dazu beitragen, unerwartete Kostensteigerungen zu vermeiden.

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Gibt es Unterschiede bei den Notarkosten, wenn der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wird?

Bei der Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator einer GmbH ergeben sich in der Regel keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Notarkosten im Vergleich zur Bestellung eines externen Liquidators. Die Notarkosten orientieren sich primär am Geschäftswert der Gesellschaft und der Komplexität des Liquidationsverfahrens, nicht an der Person des Liquidators.

Allerdings kann die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als sogenannter „geborener“ Liquidator zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen. In diesem Fall wird die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zusammen mit der Bestellung des Liquidators oft als einheitlicher Beurkundungsgegenstand betrachtet. Dies kann zu einer kosteneffizienteren Abwicklung führen, da nicht mehrere separate Beurkundungen erforderlich sind.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass bei der Erstellung des Entwurfs einer Handelsregisteranmeldung zur Auflösung einer GmbH, bei der gleichzeitig die bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren eingetragen werden sollen, nur ein Beurkundungsgegenstand vorliegt. Dies bedeutet, dass das Erlöschen der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Eintragung als Liquidatoren keine eigenständige, kostenrelevante Bedeutung haben.

Diese Sichtweise führt dazu, dass die Notarkosten in solchen Fällen tendenziell niedriger ausfallen können als bei der Bestellung eines externen Liquidators, da weniger separate Beurkundungsakte erforderlich sind. Die genaue Höhe der Kosten hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Stammkapital der Gesellschaft und der Komplexität des konkreten Falls.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator auch praktische Vorteile haben kann. Der Geschäftsführer verfügt bereits über detaillierte Kenntnisse der Unternehmensstruktur und laufenden Geschäfte, was den Liquidationsprozess beschleunigen und vereinfachen kann. Dies kann indirekt zu einer Kostenersparnis führen, da weniger Zeit für die Einarbeitung und Informationsbeschaffung benötigt wird.

Trotz dieser potenziellen Vorteile sollten Gesellschafter sorgfältig abwägen, ob die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator im konkreten Fall sinnvoll ist. In manchen Situationen kann die Ernennung eines unabhängigen Dritten als Liquidator vorteilhaft sein, insbesondere wenn Neutralität und Objektivität bei der Abwicklung der Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind.

Unabhängig von der Wahl des Liquidators müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt werden. Der Liquidator muss seine Bestellung zum Handelsregister anmelden, wobei er versichern muss, dass keine Hinderungsgründe für seine Bestellung vorliegen. Diese Anmeldung ist notariell zu beglaubigen, was ebenfalls Kosten verursacht, die jedoch unabhängig von der Person des Liquidators anfallen.

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Welche Dokumente benötige ich, um die Auflösung meiner Gesellschaft beim Notar zu beurkunden?

Für die Beurkundung der Auflösung einer Gesellschaft beim Notar sind mehrere wichtige Dokumente erforderlich. An erster Stelle steht der Gesellschaftsvertrag, der die grundlegenden Regelungen und Strukturen der Gesellschaft enthält. Dieser Vertrag ist essenziell, da er Auskunft über die Bestimmungen zur Auflösung gibt und möglicherweise spezifische Voraussetzungen oder Verfahren dafür festlegt.

Ebenso wichtig ist eine aktuelle Gesellschafterliste. Sie dokumentiert, wer zum Zeitpunkt der Auflösung die Anteile an der Gesellschaft hält und somit stimmberechtigt ist. Die Gesellschafterliste muss vollständig und auf dem neuesten Stand sein, um die Legitimation der Beschlussfassung sicherzustellen.

Ein zentrales Dokument ist das Protokoll der Gesellschafterversammlung, in der die Auflösung beschlossen wurde. Dieses Protokoll muss den Auflösungsbeschluss eindeutig festhalten und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse nachweisen. Es sollte Datum, Ort, anwesende Gesellschafter und den genauen Wortlaut des Beschlusses enthalten.

In einigen Fällen kann auch eine aktuelle Bilanz der Gesellschaft erforderlich sein. Sie gibt Aufschluss über die finanzielle Situation der Gesellschaft und kann für die Bewertung der Liquidationsfähigkeit relevant sein. Die Bilanz sollte möglichst aktuell sein, um ein realistisches Bild der Vermögensverhältnisse zu zeichnen.

Zusätzlich zu diesen Hauptdokumenten können je nach Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein. Dazu gehören möglicherweise Vollmachten, falls nicht alle Gesellschafter persönlich anwesend sein können, oder Nachweise über die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen.

Es ist ratsam, dem Notar im Vorfeld der Beurkundung eine Kopie des Handelsregisterauszugs zur Verfügung zu stellen. Dieser Auszug bestätigt die aktuellen Eintragungen zur Gesellschaft und erleichtert dem Notar die Prüfung der Vertretungsverhältnisse.

Bei der Vorbereitung der Dokumente ist besondere Sorgfalt geboten. Alle Unterlagen müssen vollständig, aktuell und rechtlich einwandfrei sein. Fehlerhafte oder unvollständige Dokumente können den Beurkundungsprozess verzögern oder sogar verhindern.

Der Notar wird die vorgelegten Dokumente eingehend prüfen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die Auflösung erfüllt sind. Er achtet dabei insbesondere auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und etwaiger im Gesellschaftsvertrag festgelegter Sonderregelungen.

Die Beurkundung der Auflösung ist ein formeller Akt von großer rechtlicher Tragweite. Mit ihr wird der Prozess der Beendigung der Gesellschaft eingeleitet, der in der Regel mit der Liquidation und schließlich der Löschung aus dem Handelsregister endet. Die sorgfältige Vorbereitung und Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente ist daher von entscheidender Bedeutung für einen reibungslosen Ablauf dieses wichtigen Schrittes im Lebenszyklus einer Gesellschaft.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Geschäftswert: Der Geschäftswert ist ein zentraler Begriff im Notarkostenrecht und bildet die Grundlage für die Berechnung der Notargebühren. Er stellt den wirtschaftlichen Wert dar, den die notarielle Tätigkeit für den Beteiligten hat. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftswert für die Auflösung der GmbH, die Bestellung des Liquidators und das Erlöschen der Geschäftsführung jeweils auf 30.000 Euro festgelegt.
  • Handelsregisteranmeldung: Die Handelsregisteranmeldung ist ein Verfahren, bei dem bestimmte wichtige Informationen über ein Unternehmen, wie z.B. die Auflösung einer GmbH oder die Bestellung eines Liquidators, öffentlich gemacht werden. Diese Anmeldung ist notwendig, um die Änderungen gegenüber Dritten wirksam werden zu lassen.
  • Liquidator: Der Liquidator ist eine Person, die bei der Auflösung einer GmbH bestellt wird, um die Abwicklung der Gesellschaft durchzuführen. Seine Aufgaben umfassen unter anderem die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens, die Begleichung der Schulden und die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter.
  • Geborener Liquidator: Ein geborener Liquidator ist der bisherige Geschäftsführer einer GmbH, der nach der Auflösung der Gesellschaft zum Liquidator bestellt wird. Im Gegensatz dazu wird ein gekorener Liquidator von den Gesellschaftern oder einem Gericht bestimmt.
  • Amtsführung: Die Amtsführung bezieht sich auf die Tätigkeit eines Notars in seiner amtlichen Funktion. Im vorliegenden Fall wurde die Amtsführung des Notars im Hinblick auf die Berechnung der Notarkosten überprüft.
  • Kostenberechnung: Die Kostenberechnung ist ein Dokument, in dem der Notar die Gebühren und Auslagen für seine notarielle Tätigkeit auflistet. Im vorliegenden Fall wurde die Kostenberechnung des Notars vom Landgericht beanstandet, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Diese Paragraphen befassen sich mit der Berechnung des Geschäftswerts für notarielle Tätigkeiten. § 119 Abs. 1 legt fest, dass der Geschäftswert der Wert ist, den der Gegenstand der Amtshandlung für den Beteiligten hat. § 105 Abs. 4 Nr. 1 bestimmt den Geschäftswert für die Bestellung eines Liquidators einer GmbH auf 30.000 Euro. Im vorliegenden Fall wurde dieser Wert für jeden der drei Vorgänge (Auflösung, Bestellung des Liquidators, Erlöschen der Geschäftsführung) angesetzt.
  • § 35 Abs. 1 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Zusammenrechnung von Geschäftswerten bei mehreren Gegenständen einer Amtshandlung. Im vorliegenden Fall wurden die Geschäftswerte für die drei Vorgänge addiert, um den Gesamtgeschäftswert zu ermitteln.
  • §§ 86 Abs. 2, 111 Nr. 3 GNotKG: Diese Paragraphen betreffen die Anmeldung von Tatsachen im Handelsregister. § 86 Abs. 2 legt fest, dass die Anmeldung der Auflösung einer GmbH zum Handelsregister anzumelden ist. § 111 Nr. 3 bestimmt, dass die Bestellung des Liquidators ebenfalls anzumelden ist. Im vorliegenden Fall wurden diese Anmeldungen als separate kostenpflichtige Vorgänge betrachtet.
  • § 127 Abs. 1 GNotKG: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Überprüfung von Notarkosten. Im vorliegenden Fall wurde dieses Verfahren genutzt, um die Kostenberechnung des Notars anzufechten.
  • § 130 Abs. 2 GNotKG: Dieser Paragraph gibt dem Notar die Möglichkeit, bei Beanstandung seiner Kostenberechnung eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall hat der Notar von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Das vorliegende Urteil

LG Bochum – Az.: I-7 OH 6/15 – Beschluss vom 19.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die angefochtene Kostenberechnung wird betreffend die Urkunden-Rolle-Nr.: 230/13 Handelsregisteranmeldung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

– Nr. 24102 KV – Handelsregisteranmeldung

Geschäftswert nach §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG

Zusammenrechnung nach § 35 Abs. 1 GNotKG

3 x 30.000,- EUR = 90.000,- EUR = 123,00 EUR

– Nr. 22114 KV – Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten

Geschäftswert nach § 112 GNotKG = 90.000,- EUR = 73,80 EUR

– Nr. 32001 KV – 2 Fotokopien = 0,30 EUR

– Nr. 32002 KV – 2 gespeicherte Dateien = 3,00 EUR

– Nr. 32004 KV – Entgelt für Post- und Telekommun. = 1,80 EUR

– Nr. 32011 KV – Handelsregistereinsicht =   4,50 EUR

= 206,40 EUR

– Nr. 32014 KV – Umsatzsteuer =    39,22 EUR

= 245,62 EUR

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2. trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Am 30.12.2013 entwarf der Beteiligte zu 1. für die Beteiligte zu 2. eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister betreffend die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.2013, die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers zum Liquidator sowie das Erlöschen der Geschäftsführung des bisherigen Geschäftsführers und beglaubigte zu seiner Urkunden-Rolle-Nr. 230/13 die Unterschrift des bisherigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 2. unter der vorgenannten Anmeldung.

Unter dem 06.01.2014 erstellte der Beteiligte zu 1. gegenüber der Beteiligten zu 2. seine Kostenberechnung, in der er für seine notarielle Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handelsregisteranmeldung zu der Urkunden-Rolle-Nr.: 230/13 unter anderem nach einem Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 Euro gemäß §§ 119 Abs. 1, 35 Abs. 1 GNotKG eine 0,5-Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs gemäß Nummer 24102 KV GNotKG in Höhe von 96,00 Euro erhob. Den angegebenen Geschäftswert errechnete er aus einem Wert in Höhe von 30.000,00 Euro für die Auflösung der Gesellschaft und einem Wert in Höhe von weiteren 30.000,00 Euro gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG für die Bestellung des Liquidators.

Im Rahmen der Prüfung der Amtsführung des Beteiligten zu 1. beanstandete der Präsident des Landgerichts mit Prüfungsbericht vom 24.11.2014 diese Kostenberechnung und wies darauf hin, dass im Falle der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, der Bestellung des bisherigen Geschäftsführers als geborenen Liquidators sowie des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers diese Anmeldungen jeweils als besondere und eigens zu bewertende Beurkundungsgegenstände anzusehen seien, ferner dass der Geschäftswert anstatt der von dem Beteiligten zu 1. angesetzten 60.000,00 Euro dann zutreffend 90.000,00 Euro betrage. Der Beteiligte zu 1. trat dem entgegen und vertrat die Rechtsauffassung, dass bei der Bestellung eines „geborenen“ Liquidators im Gegensatz zu der eines „gekorenen“ Liquidators ein und dieselbe Tatsache vorliege, so dass die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kein gesondert zu bewertender Beurkundungsgegenstand sei.

Mit Schreiben vom 29.01.2015 wies der Präsident des Landgerichts den Beteiligten zu 1. an, einen Betrag von 43,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bei der Beteiligten zu 2. nachzufordern oder aber gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Bochum herbeizuführen mit dem Ziel festzustellen, dass die Kostenberechnung zur Urkunden-Rolle-Nr.: 230/13 abzuändern und wie im Tenor ersichtlich neu zu fassen sei.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 hat der Beteiligte zu 1. diese Entscheidung beantragt.

Die Kammer hat die Beteiligte zu 2. angehört.

Sie hat ferner den Präsidenten des Landgerichts angehört. Auf die von diesem veranlasste Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht vom 12.05.2015 wird verwiesen.

II.

1. Der gemäß §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Die angefochtene Kostenberechnung entspricht in formeller Hinsicht den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 bis Abs. 4 GNotKG und ermöglicht somit eine sachgerechte Entscheidung im Verfahren nach § 127 Abs. 1 GNotKG.

Die Überprüfung der Kostenberechnung in materieller Hinsicht führt zu deren Abänderung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang, da der Geschäftswert für die Gebühr Nummer 24102 KV GNotKG gemäß §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 GNotKG 3 X 30.000,00 Euro = 90.000,00 Euro beträgt.

a. Zu der insoweit allein aufgeworfenen Frage, wie der Geschäftswert bei der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, der Bestellung eines geborenen Liquidators im Gegensatz zu der eines gekorenen Liquidators und des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zu werten ist, hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in seiner Stellungnahme vom 12.05.2015 folgendes ausgeführt:

„Von der – nach hiesiger Ansicht – überwiegenden Mehrheit der Kommentierungen werden die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft, der Bestellung des Liquidators als auch des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gem. §§ 86 Abs. 2, 111 Nr. 3 GNotKG jeweils als besondere und eigens zu bewertende Beurkundungsgegenstände angesehen mit der Folge, dass jeder dieser drei Anmeldungen der in §§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG geregelte Mindestwert in Höhe von 30.000,- EUR zugrunde gelegt wird.

a) Diehn/Volpert in Praxis des Notarkostenrechts (Anlage 1) argumentiert unter Rz. 787, dass nach dem neuen GNotKG gemäß § 109 Abs. 1 nur noch maßgebend ist, ob ein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der des Liquidators vorliegt.

„Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Anmeldung der Liquidatoren ohne die Anmeldung der Auflösung unterblieben wäre oder selbständig keinen Sinn hätte. Eine zur Gegenstandsidentität führende Abhängigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn die Anmeldung der Liquidatoren der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung der Anmeldung der Auflösung dient. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil gemäß §§ 86 Abs. 2 111 Nr. 3 GNotKG jede zum Handelsregister angemeldete Tatsache stets als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt. Die Anmeldung der Auflösung sowie der Liquidatoren bildet insbesondere keine notwendige Erklärungseinheit.“

Wenn die Anmeldung auch des geborenen Liquidators und die der Auflösung aber gerade keine notwendige Erklärungseinheit im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG darstellen, müssen demnach auch folgerichtig jeweils mindestens 30.000,- EUR als Geschäftswert angesetzt werden.

Gleiches gilt nach Rz. 788 für die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, was zur Folge hat, dass diese weitere Tatsache gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG mit weiteren mindestens 30.000,- EUR zu bewerten ist.

b) Diese Ansicht wird von der Ländernotarkasse im Leipziger Kostenspiegel (Anlage 2) unter Teil 21 Rz. 148 Fall 81 in der Musterkostenrechnung mit 3 X 30.000,- EUR bestätigt.

Darüber hinaus hat die Ländernotarkasse durch den nachfolgenden Fall Nr. 82 Rz. 149 klargestellt, dass es keinen Unterschied in der Bewertung des Geschäftswertes gibt, unabhängig davon, ob der Liquidator als Geborener oder Gekorener gewählt wurde.

c) Zum gleichen Ergebnis kommen Schmidt/Sikora/Tiedtke in Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Aufl. (Anlage 3).

Aus dem Beispielfall unter Rz.1798 ergibt sich, dass der bisherige Geschäftsführer „Franz Müller“ auch zum geborenen Liquidator bestellt wurde. In den dazugehörigen Hinweisen zur Kostenberechnung ist unter Rz. 1815 klargestellt, dass – wie im hier streitbefangenen Fal – sowohl die Abberufung als bisheriger Geschäftsführer als auch die Anmeldung als geborener Liquidator zu einer Geschäftswertaddition führen muss.

d) Auch Diehn/Sikora/Tiedtke in Das neue Notarkostenrecht (Anlage 4) kommen zu dem gleichen Ergebnis. In dem Sachverhalt unter Rz. 423 geht es zwar um eine Kommanditgesellschaft, aber auch hier wurde der bisherige Geschäftsführer zum geborenen Liquidator bestellt und im Ergebnis insgesamt 3 X 30.000,- EUR Geschäftswert angesetzt.

e) Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG (Anlage 5) unterscheidet in § 3 Rz. 854 nicht zwischen geborenem und gekorenem Liquidator, stellt aber klar, dass der Geschäftswert insgesamt 90.000,- EUR betragen muss.

f) Derzeit wird die vom Antragsteller vertretene Auffassung, dass das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers nur bei einem gekorenen Liquidator zu bewerten ist, nur von der Notarkasse, Streifzug GNotKG, 11. Aufl. Rz. 955 i.V.m. 955a (Anlage 6) und Korintenberg/Lappe, GNotKG, 19. Aufl., § 105 Rz. 98+99 vertreten.“

Diesen zutreffenden Ausführungen, die angesichts ihrer Klarheit und Ausführlichkeit keinerlei Ergänzungen bedürfen, schließt sich die Kammer an.

b. Da der Geschäftswert für die hier maßgebliche 0,5-Entwurfsgebühr gemäß Nummer 24102 in Verbindung mit Nummer 21201 Ziffer 5 KV GNotKG von (von dem Beteiligten zu 1. zugrundegelegten) 60.000,00 Euro auf 90.000,00 Euro zu korrigieren ist, bedarf es gemäß § 112 S. 1 GNotKG auch der Korrektur des korrespondierenden Geschäftswertansatzes der 0,3-Vollzugsgebühr gemäß Nummer 22114 KV GNotKG von 60.000,00 Euro auf 90.000,00 Euro.

Die 0,5-Entwurfsgebühr gemäß Nummer 24102 in Verbindung mit Nummer 21201 Ziffer 5 KV GNotKG beträgt damit 123,00 Euro (anstatt 96,00 Euro), die 0,3 Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22114 KV GNotKG 73,80 Euro (anstatt 57,60 Euro). Bei Addition der Auslagen und Umsatzsteuer errechnet sich der Gesamtbetrag auf 245,62 Euro (anstatt 194,21 Euro). Die Erhöhung der Kostenberechnung ist gemäß § 130 Abs. 2 S.2 GNotKG zulässig.

2. Die Kostenberechnung betreffend die Fertigung des Gesellschafterbeschlusses zur Auflösung der Gesellschaft ist nicht Gegenstand der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts gewesen und dementsprechend nicht Gegenstand des Antrages des Beteiligten zu 1..

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 2 S. 3 und S. 4 GNotKG.


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