Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Beurkundungsauftrag: Konkludente Beauftragung als rechtliche Herausforderung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab wann gilt ein Beurkundungsauftrag an einen Notar als erteilt?
- Welche Kosten entstehen bei einem abgebrochenen Beurkundungsverfahren?
- Muss der Notar vorab über die entstehenden Kosten aufklären?
- Wie unterscheidet sich ein Beratungsgespräch von einem Beurkundungsauftrag?
- Wie kann man einen Beurkundungsauftrag widerrufen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
- Datum: 17.12.2024
- Aktenzeichen: 19 W 11/24 (Wx)
- Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren bezüglich einer Notarkostenrechnung
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notariatsrecht
Beteiligte Parteien:
- Beteiligte zu 1: Ein nicht namentlich genannter Antragsteller, der mit einem weiteren Beteiligten Einspruch gegen die Kostenberechnung einer Notarin erhoben hat.
- Argument: Es wurde nur ein Beratungsauftrag erteilt und kein Auftrag zur Beurkundung eines Testaments.
- Beteiligte zu 2: Ein weiterer nicht namentlich genannter Antragsteller, der ebenfalls Einspruch zusammen mit dem Beteiligten zu 1 gegen die Kostenberechnung der Notarin eingelegt hat.
- Argument: Es habe nur eine Beratung stattgefunden, und die Voraussetzungen für einen kostenpflichtigen Beurkundungsauftrag seien nicht erfüllt.
- Beteiligte zu 3: Die Notarin, die die Kostenrechnung für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren erstellt hat.
- Entgegnung: Es wurde ein Beurkundungsauftrag erteilt, was die Erhebung der notariellen Kosten rechtfertigt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1 und 2 widersprachen einer Kostenrechnung der Notarin für ein begonnenes, aber nicht abgeschlossenes Beurkundungsverfahren eines gemeinsamen Testaments. Sie behaupten, es habe sich lediglich um einen Beratungsauftrag gehandelt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob durch schlüssiges Verhalten ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde, der Kostenpflichtig nach GNotKG ist, oder ob lediglich ein Beratungsauftrag bestand.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Kostenrechnung der Notarin wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beteiligten der Notarin durch schlüssiges Verhalten einen Beurkundungsauftrag erteilt haben. Zudem haben die Beteiligten nach Erhalt des Entwurfs nicht widersprochen und zeigten weiterhin Interesse an der Erstellung eines Testaments, was die Erteilung eines Beurkundungsauftrags bestätigte.
- Folgen: Die Beteiligten zu 1 und 2 schulden die in der Kostenrechnung geforderte Gebühr. Das Urteil bestätigt die Praxis, dass ein Beurkundungsauftrag auch ohne ausdrückliche Zustimmung, alleine durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Beurkundungsauftrag: Konkludente Beauftragung als rechtliche Herausforderung
Die Beauftragung eines Notars zur Beurkundung wichtiger Rechtsgeschäfte ist ein sensibler Vorgang, der rechtliche Präzision und Verbindlichkeit erfordert. Während viele Menschen einen Notarvertrag traditionell als ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung verstehen, zeigt die Rechtspraxis eine nuanciertere Perspektive: Ein Beurkundungsauftrag kann unter bestimmten Umständen auch Konkludent – also durch schlüssiges Verhalten – erteilt werden.
Notarielle Dienstleistungen spielen eine zentrale Rolle bei der Dokumentation und rechtlichen Absicherung von Vereinbarungen. Die Möglichkeit einer konkludenten Beauftragung erweitert dabei die Flexibilität und Praktikabilität notarieller Abwicklungen, ohne die grundlegenden Beurkundungserfordernisse und die notwendige Rechtssicherheit zu kompromittieren. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der diese rechtliche Nuance exemplarisch verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Notarkosten für Testament rechtmäßig – OLG Karlsruhe bestätigt Gebühren

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 17. Dezember 2024 die Kostenberechnung einer Notarin für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren eines gemeinschaftlichen Testaments bestätigt. Die beiden Beteiligten hatten sich gegen die Gebührenforderung gewehrt und argumentiert, sie hätten lediglich einen Beratungsauftrag erteilt.
Auftragserteilung durch konkludentes Verhalten
Nach Feststellung des Gerichts erteilten die Beteiligten der Notarin bereits während eines anderen Beurkundungstermins am 9. Januar 2020 den Auftrag zur Testamentsbeurkundung. Als die Notarin sie fragte, ob ein gemeinschaftliches Testament gewünscht sei, äußerten sie, darüber nachzudenken. Die Notarin kündigte daraufhin die Fertigung eines Entwurfs an, dem die Beteiligten nicht widersprachen. Diese Handlung wertete das Gericht als schlüssiges Verhalten, das nach Treu und Glauben nur als Beurkundungsauftrag verstanden werden konnte.
Bestätigung des Auftrags durch nachfolgende Handlungen
Die Auftragserteilung wurde durch weitere Umstände bestätigt. So stellten die Beteiligten der Notarin Daten ihrer als Schlusserben einzusetzenden Töchter zur Verfügung, die in den Entwurf einflossen. Nach Übersendung des Testamentsentwurfs am 25. März 2020 erklärte eine der Beteiligten per E-Mail, sie sähen die Erstellung eines Testaments nach wie vor als wichtig an, hätten aber noch keine Zeit gehabt, den Entwurf zu prüfen. Auch in einem späteren Telefonat bekräftigte einer der Beteiligten den Wunsch, das Testament errichten zu wollen.
Beurkundungsauftrag unabhängig von subjektiven Vorstellungen
Das Gericht stellte klar, dass für das Entstehen der Notargebühren die gesetzlichen Regelungen maßgeblich sind. Subjektive Vorstellungen der Beteiligten, sie befänden sich noch in einer Beratungsphase, seien unerheblich. Auch der Einwand, sie seien als juristische Laien überfordert gewesen, greife nicht. Das Beurkundungsverfahren sei nach dem Gesetz auf die Errichtung einer Niederschrift gerichtet und von einer bloßen Beratung zu unterscheiden.
Keine Pflicht zur Kostenaufklärung
Das OLG wies auch den Einwand zurück, die Notarin hätte vorab über die entstehenden Kosten aufklären müssen. Grundsätzlich müssten weder Notare noch Gerichte über die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten belehren, da diese gesetzlich festgelegt seien und in voller Höhe erhoben werden müssten. Eine besondere Konstellation, die ausnahmsweise eine Kostenbelehrung erfordert hätte, sei nicht ersichtlich gewesen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass bereits die schlüssige Mitwirkung an einem Beurkundungsverfahren als Auftragserteilung gewertet werden kann – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens, das nach Treu und Glauben als Auftrag interpretiert werden kann. Die Kostenfolge tritt dabei unabhängig davon ein, ob der Kunde die rechtliche Bedeutung seines Handelns vollständig erfasst hat.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Notar aufsuchen und aktiv an der Erstellung von Dokumenten mitwirken – etwa durch Bereitstellung persönlicher Daten oder Durchsicht von Entwürfen – kann dies bereits als kostenpflichtiger Auftrag gewertet werden. Lassen Sie sich daher zu Beginn des Gesprächs die möglichen Kosten erläutern. Machen Sie auch deutlich, ob Sie zunächst nur eine Beratung wünschen oder bereits einen konkreten Beurkundungsauftrag erteilen möchten. Dies hilft, unerwartete Kostenforderungen zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt ein Beurkundungsauftrag an einen Notar als erteilt?
Ein Beurkundungsauftrag gilt bereits dann als erteilt, wenn Sie dem Notar gegenüber den Wunsch nach einer notariellen Amtstätigkeit zum Ausdruck bringen. Dabei ist keine ausdrückliche oder schriftliche Vereinbarung erforderlich – der Auftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Typische Situationen der Auftragserteilung
Ein Beurkundungsauftrag liegt vor, wenn Sie:
- Den Notar um die Fertigung eines Entwurfs bitten
- Einen Beurkundungstermin vereinbaren
- Konkrete Änderungswünsche zu einem bestehenden Vertragsentwurf mitteilen
- Dem Notar die wesentlichen Vertragsinhalte übermitteln
Besonderheiten bei mehreren Beteiligten
Wenn Sie an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, für das bereits ein anderer einen Beurkundungsauftrag erteilt hat, können Sie durch Ihr Verhalten ebenfalls Auftraggeber werden. Dies geschieht etwa, wenn Sie:
- Eigene Änderungswünsche am Vertragsentwurf äußern
- An der Terminvereinbarung mitwirken
- Sich aktiv in die Vertragsgestaltung einbringen
Kostenrelevante Aspekte
Mit der Erteilung des Beurkundungsauftrags entstehen bereits Gebührenpflichten. Wenn Sie den Auftrag zurücknehmen, bevor der Notar einen Entwurf erstellt hat, fallen lediglich 20 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer an. Nach Übersendung des Entwurfs oder Durchführung einer Beratung werden höhere Gebühren fällig.
Der Notar ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Auftrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erteilt haben. Die Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn der Auftrag nicht durch Sie persönlich, sondern durch einen Dritten, wie etwa einen Makler, erteilt wurde.
Praktische Konsequenzen
Wenn Sie mit einem Notar in Kontakt treten, sollten Sie sich der Tragweite Ihrer Handlungen bewusst sein. Bereits die Übermittlung konkreter Informationen für eine Vertragserstellung oder die Vereinbarung eines Beurkundungstermins kann als Auftragserteilung gewertet werden. Eine bloße Anfrage nach den Kosten oder allgemeine Informationsgespräche stellen hingegen noch keinen Beurkundungsauftrag dar.
Welche Kosten entstehen bei einem abgebrochenen Beurkundungsverfahren?
Die Kosten eines abgebrochenen Beurkundungsverfahrens richten sich nach dem Stadium, in dem das Verfahren beendet wird. Sobald Sie einen Notar mündlich, schriftlich oder telefonisch mit der Beurkundung beauftragen, beginnt das kostenpflichtige Beurkundungsverfahren.
Kostenberechnung nach Verfahrensstand
Wenn Sie den Auftrag zurückziehen, bevor Sie den Entwurf erhalten haben oder noch am Tag der Postzustellung, fallen lediglich Gebühren in Höhe von 20 Euro an. Hat der Notar Sie zusätzlich beraten, kommt eine separate Beratungsgebühr hinzu.
Die volle Gebühr wird fällig, wenn Sie den Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen oder wenn der Notar bereits mit der Beurkundungsverhandlung begonnen hat. Die Höhe richtet sich dann nach dem Geschäftswert der geplanten Beurkundung.
Besonderheiten bei der Kostenpflicht
Die Gebührenpflicht besteht auch dann, wenn nicht Sie persönlich, sondern ein Dritter (zum Beispiel ein Makler) den Beurkundungsauftrag erteilt hat. Ein Auftrag kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, etwa durch eine telefonische Besprechung mit dem Notar oder durch inhaltliche Änderungswünsche während eines Beurkundungstermins.
Kostenreduzierung und Anrechnung
Wenn nach einer angemessenen Zeit doch noch eine Beurkundung unter Verwendung des bereits erstellten Entwurfs zustande kommt, werden die zuvor erhobenen Gebühren für das abgebrochene Verfahren angerechnet. Dies verhindert eine doppelte Kostenlast.
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Er darf weder Rabatte gewähren noch Zuschläge berechnen – die Gebühren sind für alle Notare gleich hoch.
Muss der Notar vorab über die entstehenden Kosten aufklären?
Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt über die entstehenden Kosten seiner Tätigkeit zu informieren. Dies liegt darin begründet, dass die Notarkosten bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind und bei allen Notaren gleich ausfallen.
Ausnahmen von der Aufklärungspflicht
Eine Aufklärungspflicht des Notars besteht nur in folgenden Ausnahmefällen:
- Wenn Sie den Notar ausdrücklich nach den Kosten fragen. In diesem Fall muss er Ihnen eine sachlich zutreffende Auskunft geben.
- Wenn Sie sich erkennbar in einem Irrtum über die Höhe der Gebühren befinden.
- Wenn Sie wegen mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlendem Wissen erkennbar aufklärungsbedürftig sind.
Berechnung der Notarkosten
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Geschäftswert der zu beurkundenden Angelegenheit. Bei einem Kaufvertrag ist dies beispielsweise der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers. Die Gebühren sind dabei degressiv gestaffelt, das bedeutet, sie steigen nicht linear mit dem Geschäftswert an.
Eigenverantwortung der Auftraggeber
Wenn Sie die genauen Kosten vor der Beauftragung des Notars wissen möchten, sollten Sie:
- Aktiv nachfragen, da der Notar dann zur Auskunft verpflichtet ist.
- Bedenken, dass der Notar die gesetzlich festgelegten Gebühren erheben muss – ein Verhandlungsspielraum besteht nicht.
- Berücksichtigen, dass die notarielle Beratung und Entwurfstätigkeit bereits in der Beurkundungsgebühr enthalten sind, unabhängig von der Anzahl der Besprechungstermine.
Die Gebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig. Der Notar kann jedoch einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Wie unterscheidet sich ein Beratungsgespräch von einem Beurkundungsauftrag?
Beratungsgespräch als unverbindlicher Erstkontakt
Ein notarielles Beratungsgespräch dient zunächst der Erforschung Ihres Anliegens und der Klärung rechtlicher Möglichkeiten. Der Notar erläutert dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche Gestaltungsoptionen, ohne dass Sie sich bereits festlegen müssen. Wenn Sie beispielsweise über einen Immobilienkauf nachdenken, können Sie sich zunächst unverbindlich über den Ablauf und die rechtlichen Aspekte informieren.
Entstehung eines Beurkundungsauftrags
Ein Beurkundungsauftrag entsteht, sobald Sie dem Notar zu erkennen geben, dass in Ihrem Interesse eine bestimmte Beurkundung vorgenommen werden soll. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen:
- Durch ausdrückliche Erklärung, etwa wenn Sie konkret um die Beurkundung eines Kaufvertrags bitten
- Durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel wenn Sie:
- Einen Beurkundungstermin vereinbaren
- Konkrete Änderungswünsche zu einem Vertragsentwurf äußern
- Unterlagen für die Beurkundung einreichen
Kostenrechtliche Unterschiede
Die finanziellen Konsequenzen unterscheiden sich erheblich: Wenn Sie nur ein Beratungsgespräch führen, ohne dass daraus ein Beurkundungsauftrag entsteht, fällt eine separate Beratungsgebühr an. Sobald Sie jedoch einen Beurkundungsauftrag erteilen, sind alle vorbereitenden Beratungsleistungen in den Beurkundungsgebühren enthalten. Dies gilt auch dann, wenn die Beurkundung später nicht zustande kommt.
Rechtliche Bindungswirkung
Während das Beratungsgespräch für Sie völlig unverbindlich ist, löst ein Beurkundungsauftrag bereits konkrete Rechtspflichten aus. Wenn Sie etwa nach Erteilung eines Beurkundungsauftrags und Erstellung eines Vertragsentwurfs von der Beurkundung Abstand nehmen, müssen Sie dennoch die entstandenen Notarkosten tragen.
Wie kann man einen Beurkundungsauftrag widerrufen?
Ein Beurkundungsauftrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings müssen Sie dabei die möglichen Kostenfolgen beachten. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen und bedarf keiner besonderen Form.
Zeitpunkt des Widerrufs und Kostenfolgen
Widerrufen Sie vor Entwurfsübermittlung, fallen lediglich Gebühren in Höhe von 20 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer an. Dies gilt auch, wenn Sie den Auftrag noch am Tag der Entwurfsversendung zurücknehmen.
Nach Erhalt des Entwurfs wird es deutlich teurer: Wenn der Notar bereits einen Vertragsentwurf erstellt und übermittelt hat, müssen Sie die volle Gebühr bezahlen – genauso hoch wie bei einer vollständigen Beurkundung.
Besondere Situationen
Bei verzögerter Bearbeitung durch den Notar können Sie den Auftrag kostenfrei widerrufen, wenn Sie dem Notar zuvor eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt haben.
Ein Verbraucherwiderrufsrecht nach den Vorschriften des Fernabsatzrechts besteht bei notariellen Beurkundungsaufträgen nicht.
Praktische Durchführung
Für den Widerruf sollten Sie:
- Den Widerruf eindeutig erklären
- Den Widerruf dokumentieren (z.B. per Einschreiben oder E-Mail)
- Den Zeitpunkt des Widerrufs nachweisen können
Wichtig: Wenn Sie den Beurkundungsauftrag widerrufen und später doch beurkunden möchten, werden bereits gezahlte Gebühren auf die neue Beurkundung angerechnet.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beurkundungsauftrag
Ein Beurkundungsauftrag ist die rechtlich verbindliche Beauftragung eines Notars zur amtlichen Dokumentation und Beglaubigung eines Rechtsvorgangs. Dieser Auftrag kann sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erteilt werden. Die rechtliche Grundlage findet sich im Beurkundungsgesetz (BeurkG). Ein typisches Beispiel ist, wenn Eheleute bei einem Notar erscheinen und durch ihr Verhalten zu erkennen geben, dass sie ein Testament erstellen möchten, etwa indem sie Daten für den Testamentsentwurf zur Verfügung stellen. Sobald der Auftrag erteilt ist, entstehen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz – unabhängig davon, ob die Beurkundung später tatsächlich erfolgt.
Konkludent
Konkludentes Handeln bedeutet, dass jemand durch sein Verhalten stillschweigend einen rechtlich bindenden Willen zum Ausdruck bringt, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen) und § 157 BGB (Auslegung nach Treu und Glauben). Ein Beispiel wäre, wenn Mandanten einem Notar Informationen für einen Testamentsentwurf übermitteln und dessen Ankündigung zur Entwurfserstellung nicht widersprechen. Konkludentes Handeln kann damit dieselben Rechtswirkungen entfalten wie eine ausdrückliche Erklärung.
Testamentsbeurkundung
Die notarielle Beurkundung eines Testaments ist ein formaler Rechtsakt, bei dem der letzte Wille einer Person rechtssicher dokumentiert wird. Geregelt wird dies in §§ 2231 ff. BGB. Der Notar berät dabei umfassend, erstellt eine rechtssichere Formulierung und beurkundet das Testament in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Im Unterschied zum privatschriftlichen Testament bietet die notarielle Form höhere Rechtssicherheit und vermeidet Formfehler. Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert und entstehen bereits mit Auftragserteilung.
Kostenberechnung
Die Berechnung der Notarkosten erfolgt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und richtet sich nach dem Geschäftswert der zu beurkundenden Angelegenheit. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Notare sind verpflichtet, diese Gebühren in voller Höhe zu erheben. Ein Beispiel: Bei einem Testament mit einem Vermögenswert von 100.000 Euro entstehen bestimmte Gebühren bereits mit der Beauftragung, auch wenn die Beurkundung später nicht zustande kommt. Eine vorherige Kostenaufklärung durch den Notar ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 29 Nr. 1 GNotKG: Dieser Paragraph bestimmt, dass derjenige, der dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, auch die anfallenden Notarkosten schuldet. Ein Auftrag umfasst jede an den Notar gerichtete Bitte um die Vornahme einer notariellen Amtshandlung, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht festgestellt, dass die Beteiligten den Notar mit der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments beauftragt haben. Daher sind sie gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG zur Zahlung der festgesetzten Notarkosten verpflichtet. - § 127 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Anordnung und Festsetzung der Kosten einer notariellen Tätigkeit durch das Gericht. Das Gericht prüft dabei die vorgelegten Kostenberechnungen und bestätigt diese, sofern sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Das Landgericht hat nach § 127 GNotKG die Kostenberechnung der Notarin geprüft und bestätigt, wodurch die angefochtene Entscheidung, die Kosten bei den Beteiligten zu belasten, rechtlich abgesichert wurde. - § 129 Abs. 1 GNotKG: Diese Vorschrift legt fest, dass Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 127 GNotKG innerhalb einer bestimmten Frist und unter Einhaltung der formellen Anforderungen eingereicht werden müssen. Sie regelt zudem die Zulässigkeit solcher Beschwerden.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Kostenfestsetzung wurde gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG als statthaft erkannt, jedoch letztlich nicht begründet, was die Entscheidung des Landgerichts bestätigte. - § 20 GNotKG: Dieser Paragraph definiert den Umfang der vom Notar zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere die Grenzen zwischen Beratung und Beurkundung. Er stellt klar, welche Tätigkeiten als notarielle Amtshandlungen gelten und welche nicht.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihre Interaktionen mit der Notarin lediglich eine Beratung darstellten und kein Beurkundungsauftrag vorlag. Das Gericht bezog sich darauf, dass die erbrachten Leistungen den Kriterien der Beurkundung entsprachen, und bestätigte daher die Kostenschuld. - Beurkundungsrecht: Das Beurkundungsrecht umfasst die gesetzlichen Bestimmungen, die die Erstellung und Anerkennung von notariellen Urkunden regeln. Es stellt sicher, dass wichtige Rechtsgeschäfte, wie Testamente, rechtssicher dokumentiert werden.
Im vorliegenden Fall ging es um die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Klärung, ob ein verbindlicher Beurkundungsauftrag erteilt wurde, war zentral für die Kostenfestsetzung. Das Gericht entschied zugunsten der Notarin, indem es feststellte, dass ein solcher Auftrag vorlag.
Das vorliegende Urteil
OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 11/24 (Wx) – Beschluss vom 17.12.2024
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