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Betrügerische Erlangung einer unrichtigen Grundbucheintragung

LG Berlin – Az.: (503 KLs) 251 Js 56/21 (6/21) – Urteil vom 15.11.2021

Die Angeklagten sind der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung schuldig.

Der Angeklagte … wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.07.2015 – Az. 254 Ls 3/15 – gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten … und … werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte … wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 271 Abs. 1 u. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Gründe

I.

1. …

Der in Straubing geborene Angeklagte ist 55 Jahre alt, seit 1989 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. 1981 erwarb er den qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte er bis 1985 eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugtechniker. In der Folgezeit ging er für drei Jahre zur Bundeswehr. Anschließend war er ab 1988 selbstständig tätig, wobei er sich unter Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen und einer Umschulung auf kaufmännische Tätigkeiten spezialisierte. Bei der Bausparkasse BHW war er von 1992 bis 2002 angestellt. Seit dem Jahre 2002 betätigt er sich selbstständig in der Immobilienwirtschaft und behielt dies auch nach seiner Übersiedlung aus Bayern nach Berlin im Jahr 2006 bei. Der Angeklagte befasst sich bevorzugt mit der Entwicklung von Immobilien, entweder auf eigene oder auf fremde Rechnung.

Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht Mainburg – 222 Js 41277/93 – verhängte gegen ihn am 09.08.1993 wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- DM.

Das Amtsgericht Straubing – 133 Js 90436/95 – verhängte gegen ihn am 01.08.1995 wegen Diebstahls und Nötigung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,- DM.

Das Amtsgericht München – 8230 Ds 241 Js 63942/94 – verurteilte ihn am 11.09.1996 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 30 DM. Der vorgenannten Entscheidung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass zwischen dem Zeugen …und dem Angeklagten eine geschäftliche Beziehung bestand, aus der der Zeuge vom Angeklagten den Betrag von 3.100,– DM forderte. Der Angeklagte ging auf diese Forderung zum Schein ein, bestand aber darauf, dem Zeugen … den Betrag persönlich zu übergeben. Er plante, dem Zeugen … durch Vorzeigen der Geldscheine seine Bereitschaft zu deren Übergabe vorzutäuschen, den Zeugen darauf zu veranlassen, den Erhalt des Geldes zu quittieren und ihm die Quittung zu übergeben, ohne das Geld erhalten zu haben. Dieses wollte der Angeklagte – nach Möglichkeit – für sich behalten. Bei einem Treffen mit dem Zeugen … am 20.10.1994 in München-Obermenzing führte er sein Vorhaben aus. In einer dort befindlichen Telefonzelle legte der Angeklagte das Kuvert mit dem Geld auf eine Ablage und übergab dem Zeugen … zwei Schriftstücke zur Unterschrift. Es handelte sich um eine Quittung des Inhalts, das alle Forderungen des Zeugen … erloschen seien, und die Erklärung, der Zeuge ziehe das Mahnverfahren zurück. Als der Angeklagte sich zur Zahlung bereit erklärte, unterschrieb … die beiden Erklärungen. Der Angeklagte nahm das Kuvert mit den Geldscheinen und sodann die unterschriebenen Schriftstücke an sich, verließ sofort die Telefonzelle und begab sich zu seinem Wagen. Als der Zeuge … vom Angeklagten das Geld forderte, erklärte dieser, er habe ihm das Geld gegeben, es läge in der Telefonzelle. … rannte zur Telefonzelle zurück, das Geld war nicht da. Er ging wiederum zum Angeklagten zurück und verlangte erneut das Geld. Als dieser die beiden vom Zeugen … unterschriebenen Schriftstücke aus der Jacke zog, versuchte sie ihm der Zeuge zu entreißen, was ihm nur teilweise gelang. Danach fuhr der Angeklagte in seinem Fahrzeug davon.

Am 12.05.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Straubing – Ds 133 Js 95663/97 – wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe deren Vollstreckung für drei Jahre zu Bewährung ausgesetzt wurde. Der Entscheidung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass gegen ihn auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheides über 350.000,- DM die Zwangsvollstreckung betrieben wurde und er am 13.11.1996 vor dem Amtsgericht Straubing eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben musste. Dabeigab er bezüglich der Frage nach Konten ein Sparkonto bei der Sparkasse Straubing mit einem Kontostand von 10,38 DM an, obwohl am 13.11.1996 ein Guthaben in Höhe von 286,53 DM bestand. Bezüglich eines Girokontos bei der Sparkasse Straubing gab er einen Schuldbetrag in Höhe von 15.124,26 DM an, obgleich der Schuldenstand sich am 13.11.1996 tatsächlich auf 26.606,52 DM belief. Drei Sparkonten mit Guthaben von jeweils unter 10,- DM gab er nicht an. Ferner verschwieg der Angeklagte eine Forderung über 100.000,- DM zzgl. Zinsen gegenüber einem Investmentunternehmen, die im Frühsommer 1998 beglichen werden sollte.

Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 08.12.1998 – Ds 133 Js 93639/98 – wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- DM. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„Der Angeklagte begab sich am 16.06.1998 gegen 15.00 Uhr in die Geschäftsräume der Firma … in der … Straße … in Straubing. Dort nahm er eine Packung mit Schrauben, öffnete sie und steckte in die Packung 8 Beilagscheiben und fünf Muttern, die er anderen Packungen entnommen hatte, und legte an der Kasse die Schraubenpackung vor und entrichtete den für die Schraubenpackung ausgezeichneten Kaufpreis. Dabei verschwieg er, dass er zur Packung noch weitere Gegenstände gegeben hatte. Die Kassiererin bemerkte die Zupackung nicht und begnügte sich mit dem Kaufpreis für die Schrauben. Die Packungen für die Beilagscheiben und Muttern, aus denen sich der Angeklagte bedient hatte, hätten einen Preis von 8,25 DM bzw. 6,25 DM ausgemacht. Einzel gekauft, hätten die Beilagscheiben und Muttern einen Kaufpreis von 27 Pfennigen ausgemacht.“

Erneut durch das Amtsgericht Straubing wurde er am 25.05.1999 – Ds 133 Js 93448/98 – wegen versuchten Betruges es zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, den Vollstreckung zur Bewährung auf vier Jahre ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 03.07.2003. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte vereinbarte im Herbst 1997 mit dem Kaufmann …, dass letzterer den Verkauf von Eigentumswohnungen für das Vermittlungsunternehmen des Angeklagten vermitteln sollte. Aufgrund der von ihm vermittelten Kaufverträge erwarb … Provisionsansprüche gegen den Angeklagten von 19.520,- DM und 20.232,09 DM. Der Betrag von 19.520,- DM wurde … im Dezember 1997 ausbezahlt. Mit einer am 22.04.1998 vor dem Landgericht Regensburg erhobener Klage machte …gegen den Angeklagten den Restbetrag von 20.232,09 DM geltend. Der Angeklagte ließ durch seinen Anwalt mit Schriftsatz vom 18.05.1998 bewusst wahrheitswidrig vortragen, dass … nicht als Betriebsdirektor für die Firma des Angeklagten tätig geworden sei. … sei an der Vermittlung des Verkaufs, welcher die Provision ausgelöst haben sollte, nicht beteiligt gewesen. Außerdem sei eine geringere Provision vereinbart gewesen. Mit diesem Sachvortrag wollte der Angeklagte verhindern, dass das Landgericht ihn, mit Ausnahme eines anerkannten Teilbetrags von 710,80 DM, zur Zahlung verurteilen würde, obgleich ihm bewusst war, dass der Provisionsanspruch … in voller Höhe zu Recht bestand. Wenn das Landgericht den Angaben des Angeklagten gefolgt wäre, hätte der geltend gemachte Anspruch abgewiesen werden müssen. Aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme wurde der Klage jedoch mit Urteil vom 03.08.1998 stattgegeben.

Dasselbe Gericht verurteilte den Angeklagten am 08.06.2000 – Ds 133 Js 94746/98 – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Straubing vom 12.05.1998 wegen Unterschlagung in drei Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 17.06.2003. Im April 1998 hatte der Angeklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der …… GmbH den Auftrag übernommen, den Abriss eines Bauernhofs in… einschließlich Entsorgung zum Pauschalpreis von 55.000,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer vorzunehmen. Es wurde vereinbart, dass 4 Granitsäulen, verlegte Pflastersteine und eine Kabeltrommel auf dem Grundstück zur Verfügung durch die Auftraggeberin zu belassen sind. Nach dem Abriss veräußerte der Angeklagte jedoch die vorgenannten Gegenstände an drei verschiedene Abnehmer für knapp 2.000,- DM und vereinnahmte den Kaufpreis für sich bzw. die … GmbH. Bei Beauftragung der von ihm mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beauftragten Firma …GmbH hatte der Angeklagte angesichts der eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage und der der … GmbH vor, lediglich einen Teil des vereinbarten Entgelts zu bezahlen. Er spiegelte jener Firma jedoch vor, den Gesamtbetrag nach Durchführung der Arbeiten zu bezahlen.Der Angeklagte zahlte lediglich einen Teilbetrag, den Restbetrag blieb er, wie er es bereits bei Auftragserteilung vorgehabt hatte, schuldig, obgleich er zahlungsfähig gewesen wäre. Er hatte jedoch andere drängende Gläubiger zu befriedigen.

Am 15.12.2004 verhängte das Amtsgericht Straubing – 6 Cs 504 Js 2182/04 – gegen ihn wegen versuchten Betruges und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 35,- €. Der Angeklagte hatte von einem von ihm bei dem Planungsbüro … in Auftrag gegebenen Eingabeplan für eine Doppelhaushälfte im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem anderweitig Verfolgten Maurermeister … eine Ablichtung gefertigt, wobei er den Abschnitt verdeckte, auf dem unter der Zeile „Planfertiger“ das Planungsbüro als Urheber eingetragen war. Anschließendunterschrieb der anderweitig Verfolgte …als ‚Planfertiger‘ den Eingabeplan und drückte seinen Stempel auf, sodass nunmehr … als Urheber ausgewiesen wurde. Den so gefertigten Plan reichte der Angeklagte sodann bei der zuständigen Gemeinde … ein. Sodann teilte er dem Architekten … bewusst wahrheitswidrig mit, dass der bei der Gemeinde eingereichte Eingabeplan nicht von ihm stamme, sondern von einem „Planungsbüro …“. Mit diesem Vorgehen wollte er erreichen, dass der Architekt … irrtümlich annehmen sollte, dass ihm kein Vergütungsanspruch zustehe und er seine Rechnung zurücknehme. Der Zeuge … nahm er bei der Gemeinde … Einsicht, entdeckte, dass der von ihm gefertigte Eingabeplan – unter Nennung eines falschen Urhebers – eingereicht worden war und bestand weiterhin auf der Begleichung seiner Rechnung.

Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Straubing am 21.07.2005 – 6 Ds 133 Js 91478/05 – € unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil vom 15.12.2004 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 35,- € und ferner am 03.04.2007 wegen einer weiteren Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,- €.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilte ihn am 09.12.2009 – 23 Ls 157 Js 29519/07 -, in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.04.2010 – 6 Ns 157 Js 29519/2007 WS -, wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 18.10.2012 ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 09.10.2014. Dem Urteil des Landgerichts Regensburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der anderweitig Verfolgte …… war Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma … KG mit Sitz in Straubing. Diese war Eigentümerin zweier im Grundbuch des Amtsgerichts Straubing unter Blatt … vorgetragener Grundstücke.

Für diese Grundstücke war eine Vermarktung geplant, die zunächst über die Immobilienabteilung der Sparkasse … erfolgen sollte. Nachdem dieser Versuch nicht erfolgreich war und auch die KG sich schon in Zahlungsschwierigkeiten befand, wandte der gesondert verfolgte …… sich an den Angeklagten, der zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 2000/2001 Verkaufs- und Geschäftsstellenleiter der Straubinger Niederlassung der … AG war.

Der Angeklagte übernahm es dabei, die auf den Grundflächen unter dem Namen ‚……‘ bekannt gegebenen Grundstücke zu vertreiben. Auf den einzelnen Grundstücken sollten dabei durch eine Firma … GmbH Häuser errichtet werden. Bauwillige Kaufwerber wurden dabei unter anderem durch vom Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten …… geschalteten Zeitungsannoncen geworben, dass in der sogenannten ‚…‘ Immobilieneigentum auch ohne Eigenkapital zu erwerben sei.

Der Angeklagte war in der Folgezeit beratend und betreuend für die – potentiellen – Käufer, regelmäßig junge und finanziell unzureichend situierte Ehepaare tätig. Dabei versicherte er diesen Käufern jeweils und mehrfach auf Nachfrage, dass Eigenkapital für die Finanzierung der jeweiligen Wohneinheiten nicht notwendig sei. Diese Finanzierungen sollten jeweils in der Form erfolgen, dass 60 % des Finanzierungsbetrages über ein Bauspardarlehen bei der … erfolgte, 40 % als öffentliche Baudarlehen in Form des staatlichen Baudarlehens 2002 bzw. Darlehen aus dem Ergänzungsprogramm zur Schaffung von Eigenwohnraum.

In allen Fällen versicherte der Angeklagte, dass auch für die Form des öffentlichen Baudarlehens kein Eigenkapital der Käufer notwendig sei. Dabei wusste er, wie auch der gesondert Verfolgte ……, dass öffentliche Baudarlehen gemäß Wohnraumförderungsbestimmungen nur bei Vorhandensein von entsprechendem Eigenkapital (zumindest 25 % der Bausumme, bei kinderreichen Familien 15 %, in der Vergabepraxis mindestens 10 %) gewährt wurden.

Keiner der nachfolgenden Wohnungserwerber verfügte jedoch über entsprechendes Eigenkapital in Höhe von zumindest 10 % der Bausumme. Der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte …… gingen in Kenntnis dieser Umstände, um den Absatz der Wohnungen voranzutreiben und eine Auszahlung der staatlichen Baudarlehen zu erreichen, wie folgt vor:

Mit den Erwerbern wurde notariell ein um etwa 10 % höherer Kaufpreis, als zunächst angenommen, vereinbart. Im Gegenzug erhielten die jeweiligen Erwerber vom anderweitig Verfolgten … jeweils kurz vor bzw. beim notariellen Vertragsschluss eine entsprechende Summe in bar oder per Scheck übergeben. Diese Summe wurde dem Notar gegenüber als Eigenkapital dargestellt und zum Teil auch in den entsprechenden Kaufverträgen vermerkt. Die jeweils übergebenen Gelder wurden jedoch von den Erwerbern unmittelbar nach Vertragsschluss wieder an die KG bzw. den gesondert Verfolgten … zurückbezahlt. Die KG bestätigte sodann, eine entsprechende Anzahlung erhalten zu haben. In den jeweiligen Darlehensanträgen und den Anträgen auf öffentliches Baudarlehen wurden diese Rückzahlungen, die aus Mitteln der KG stammten, sodann als entsprechende Eigenleistungen der jeweiligen Bauerwerber vermerkt, wobei auch in den Anträgen der erhöhte Kaufpreis angegeben worden war.

Die jeweiligen Darlehensanträge wurden ausschließlich vom Angeklagten oder dessen Mitarbeitern in der …-Geschäftsstelle ausgefüllt. Die Anträge wurden von den jeweiligen Bauerwerbern allenfalls kurz überflogen und sodann unterzeichnet, wobei keiner der Bauwerber eigenständig irgendwelche Ausfüllungen im Rahmen der Anträge vorgenommen hatte.

Der Angeklagte und sein Mittäter wollten durch dieses Verhalten bei den zuständigen Sachbearbeitern der Stadt Straubing, die als Vertreterin des Freistaats Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesbank, auftrat, den Eindruck erwecken, die zu fördernde Wohnung habe tatsächlich einen Wert in Höhe des im notariellen Kaufvertrag übersetzt angegebenen Kaufpreises. Des weiteren sollte hierdurch bestätigt werden, dass die jeweiligen Erwerber bereits aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 10 % der Bausumme geleistet hätten, womit die Voraussetzungen für die Vergabe der öffentlichen Baudarlehen erfüllt wären.

Entsprechend getäuscht bewilligte der jeweilige Sachbearbeiter der Stadt Straubing die Auszahlung der nachfolgend dargestellten Raten an die Erwerber der Wohnungen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Bayerische Landesbank als Darlehensgeberin aufgrund des vermeintlich geleisteten Eigenkapitals durch die zur Sicherung der Darlehen eingetragenen nachrangigen Grundschulden entsprechend gesichert seien, was jedoch nicht der Fall war, da aufgrund faktischer Finanzierung der jeweiligen Wohnung zu 100 % im Falle der Zwangsversteigerung die Bayerische Landesbank mit keinem Erlös rechnen konnte, da die jeweiligen Wohnungswerte zu hoch angesetzt waren. Für die ausgereichten Darlehen hätte damit faktisch keine ausreichende Sicherheit bestanden. Wäre dies dem jeweiligen Sachbearbeiter bewusst gewesen, wären die entsprechenden Anträge, was der Angeklagte auch wusste, nicht positiv verbeschieden worden und in der Folge durch die Landesbank keine Ausreichung der Darlehensmittel erfolgt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: […]

Der Bayerischen Landesbank entstand aufgrund der unberechtigten Darlehensgewährungen ein Gesamtschaden von 179.200,- EUR.“

Am 19.02.2015 verhängte das Amtsgericht Tiergarten – 317 Cs 29/15 – wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen ihn eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,- €.

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 22.7.2015 – 254 Ls 3/15 – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin – 566 Ls Ns 154/15 – vom 15.12.2020 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und drei Wochen, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung bis zum 08.07.2024 ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09.07.2021. Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte unter Angabe falscher Personalien im April 2014 einen Mietvertrag über eine in der Fasanenstraße in Berlin gelegene 6,5 Zimmer-Wohnung abgeschlossen und in der Folgezeit zunächst weder die Mietsicherheit in Höhe von 9.174,- € noch die Miete von monatlich 3.638,- € in voller Höhe gezahlt. Dem Angeklagten sei bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass er jederzeit in Liquiditätsengpässe geraten konnte und er sei keineswegs entschlossen gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig nachzukommen, sondern vielmehr entschlossen, die Zahlungen nach eigener Priorisierung zu erbringen oder auch nicht. Dabei habe er auch einkalkuliert, unberechtigt mit Einwendungen gegen Zahlungsverpflichtungen und mit Mietminderungen zu operieren, späterhin gegebenenfalls Räumungsschutzfristen zur Wohnungsnutzung ohne Erbringung der Gegenleistung auszureizen und so einen weitaus höheren Schaden zu verursachen sowie darauf zu setzen, durch Vergleichsschlüsse von entstandenen Schulden im Nachhinein wieder herunterzukommen. Nachdem der Angeklagte fristgerecht die halbe Miete für die zweite Aprilhälfte 2014 über 1.819 € gezahlt hatte, andernfalls er die Wohnungsschlüssel nicht ausgehändigt bekommen hätte, zahlte er bereits auf die folgende Monatsmiete für den Mai 2014 von 3.638 € sowie auf die zweite Rate der Kaution lediglich 3.217 €. Für die Monate Juni bis September 2014 zahlte der Angeklagte nur einen Euro und begründete dies mit einer – wie ihm auch bewusst war deutlich überzogenen – Mietminderung u. a. wegen Schwierigkeiten bei der Regulierung der Heizung und wegen der mangelnden Funktionsfähigkeit einer Spülmaschine und eines Backofens. Als dem Angeklagten eine Verurteilung durch das Amtsgericht Charlottenburg auf Räumung der Wohnung drohte, glich er am 8.10.2014 einen Großteil der inzwischen offenen Mietforderungen in Höhe von mehr als 20.000 € aus. Der Eigentümerin der vermieteten Wohnung sei durch den von dem Angeklagten begangenen Eingehungsbetrug ein vorsätzlich zugefügter Schaden in Höhe von jedenfalls 1.000 € entstanden, da dieser im Hinblick auf das von ihm beabsichtigte Zahlungsverhalten den tatsächlichen Eintritt eines finanziellen Schadens bei der Vermieterin in Höhe von mindestens 2.000 € für überwiegend wahrscheinlich gehalten habe. Dieser Schaden sei durch die Wohnungsübergabe und später das konkrete Zahlungsverhalten des Angeklagten lediglich vertieft worden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Berufungskammer mit einem Härteausgleich, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.02.2015 nicht mehr möglich war, weil der Angeklagte diese zwischenzeitlich bezahlt hatte.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10.12.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 01.12.2020 – 349 Gs 3172/20 -, zwischenzeitlich ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.04.2021, festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2. …

Der in Bonn geborene Angeklagte ist 53 Jahre alt, verheiratet, hat einen Sohn und ist von Beruf Rechtsanwalt. Seine Rechtsanwaltszulassung bei der Rechtsanwaltskammer Kassel stammt vom 24.1.2018. Seine erste Zulassung als Rechtsanwalt war mit Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 14.9.2016 widerrufen worden.

Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 26.10.2021 enthält eine Verurteilung vom 3.9.2018 durch das Amtsgericht Tiergarten – 324 Cs 56/18 – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 02.10.2019 – 566 Ns 103/18 – wonach er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt wurde. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Das Urteil wurde am 14.01.2020 rechtskräftig.

3. …

Der Angeklagte ist 37 Jahre alt und wurde im Libanon geboren. Er ist ein älterer Bruder des Mitangeklagten …. Als er vier Jahre alt war, ging die Familie nach Deutschland. Die Mutter des Angeklagten war bereits früh verstorben. Der Vater heiratete ein weiteres Mal. Aus dieser Ehe gingen drei weiteren Kinder hervor; der Angeklagte wuchs mit insgesamt sechs Geschwistern auf. Er verließ die Schule mit einem Realschulabschluss und strebte anschließend das Fachabitur an, was aber – ebenso wie eine Ausbildung – 2002 letztlich daran scheiterte, dass den Angeklagten die Motivation verließ. Er verfügte nicht über eine Arbeitserlaubnis und hatte keine Aussicht, in einem erlernten Beruf arbeiten zu können. In der Folgezeit wurde er wiederholt straffällig. Im Rahmen einer im 2007 erteilten Fiktionsbescheinigung erhielt der Angeklagte eine Arbeitserlaubnis und war sodann in einem Berliner Club als Event-Manager beschäftigt und verfügte auch erstmals über ein eigenes Bankkonto. Als die Fiktionsbescheinigung auslief, war der Angeklagte erneut ohne Arbeitserlaubnis und erwerbslos. Er ist seit 2018 nach islamischen Recht verheiratet. Im September 2021 erhielt er eine sechs Monate gültige Arbeitserlaubnis. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft beabsichtigt er, eine Arbeit aufzunehmen.

Der Angeklagte … ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erlegte ihm mit Entscheidung vom 08.02.2001 – 391 Ds 847/00 JUG – wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

Am 21.12.2004 wurde er sodann durch das Amtsgericht Tiergarten – 410-201/04 – wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – begangen durch 62 selbständige Handlungen – und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 25.10.2008 ausgesetzt wurde. Daneben wurde eine richterliche Weisung erteilt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 09.05.2011 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Das Urteil richtet sich auch gegen den Bruder des Angeklagten, den hiesigen Mitangeklagten …. Die Gründe dieser Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt:

„Vor Juni 2003 verfiel der gesondert Verfolgte …, älteste Bruder der hier Angeklagten …, auf den Gedanken, seinen Lebensunterhalt künftig durch den Verkauf von Marihuana im Charlottenburger Kiez zu bestreiten. In Verfolgung dieses Planes sucht er sich nach und nach Lieferanten die ihn und die sukzessive in das Geschäft eingestiegenen Angeklagten mit Marihuana in dem gewünschten Umfang und Qualitäten von zwischen 14,4 und 20,3 Gewichtsprozent versorgten. Auch nach dem Einstieg der Angeklagten … und … sowie des gesondert Verfolgten …… in den Rauschgifthandel behielt … allerdings die Kontrolle über das Geschäft. Aufgabe seiner hier angeklagten Brüder sowie des im Sommer 2003 hinzugekommenen Angeklagten … war teilweise die Abholung der von … bestellten Mengen von den Lieferanten und ganz überwiegend der Verkauf im Charlottenburger Kiez an etwa 450 Abnehmer. Der gesondert Verfolgte … war zunächst „Bunkerhalter“ später dann ebenfalls im Strafstraßenverkauf tätig, während das Rauschgift dann bei dem gesondert Verfolgten … versteckt wurde. Die durch den Handel erzielten Einnahmen kamen allen Beteiligten zu Gute. […] Bei der am 14.4.2004 durchgeführten Durchsuchung der von dem Angeklagten … … und der gesondert Verfolgten … bewohnten Wohnung in der …allee … wurden 12,42 g Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 2,958 g Kokainhydrochlorid beschlagnahmt.“

Sodann verhängte das Amtsgericht Tiergarten am 06.07.2006 394 Ls 45/05 – wegen gemeinschaftlicher Nötigung gegen ihn einen vierwöchigen Jugendarrest.

Am 18.06.2010 verurteilte ihn das Landgericht Berlin– 538 KLs 5a/10 – wegen Beihilfe zur Zuhälterei sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Gründe dieser Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt:

„Gegenstand dieser Verurteilung ist die Unterstützung einer Tätergruppe, namentlich der ehemaligen Mitangeklagten und insoweit bereits rechtskräftig wegen Zuhälterei verurteilten …, … und …, welche mit dem sogenannten „Bereich …“ einen attraktiven Teil des Berliner „Straßenstrichs“ zum eigenen finanziellen Vorteil unter ihre Kontrolle gebracht hatte, im Zeitraum von etwa Juni 2006 bis zum 6. Dezember 2006 durch den Angeklagten. Der Angeklagte stellte sich für zwei weibliche Prostituierte aus seinem persönlichen Umfeld, … und …, die in dem von der Tätergruppe kontrollierten Bereich der Prostitution nachgehen wollten, als der nach den Regeln der Tätergruppe erforderliche „männliche Ansprechpartner“ der beiden Frauen zur Verfügung. Auf diese Weise ermöglichte er deren Unterwerfung unter die bestehenden Strukturen, in denen Prostituierte unter einem strengen Regelwerk und unter enger Überwachung ihrer Tätigkeit nachgingen, und trug zur Fortführung dieser Strukturen zum Nachteil von … und … bei.“ Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, dass … sich Anfang 2009 endgültig von ihrem bisherigen Lebensgefährten, dem Bruder des Angeklagten …, dem … …, getrennt hatte, und fortan auf eigene Rechnung als Prostituierte tätig gewesen sei. In den Urteilsgründen wird sodann weiter ausgeführt: „……, der im Januar 2009 vom offenen Vollzug abgelöst und in den geschlossenen Vollzug verlegt worden war, [wollte] die Trennung von … nicht hinnehmen und bedrängte diese in den ersten Monaten des Jahres 2009 aus der Haft heraus intensiv, ihm wie bisher den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution abzugeben, um das Geld weiterhin für sich zu verbrauchen, was … jedoch entschieden ablehnte. Der Angeklagte wusste dies. … fasste daraufhin gemeinsam mit seinen Brüdern, dem Angeklagten sowie dem gesondert Verfolgten …, den Plan, die Geschädigte unter einem Vorwand in ein Taxi zu locken, sie mit Gewalt zu verschleppen und unter dem Druck dieser Situation dazu zu bringen, ihm ihre Prostitutionserlöse wieder auszuhändigen. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan forderte der gesondert Verfolgte … in den frühen Morgenstunden des 14. März 2009 die Geschädigte … beim Verlassen des Bordells „…“ in der …straße … in Berlin-… unter Androhung von Gewalt auf, mit ihm gemeinsam in ein bereitstehendes Taxi einzusteigen, um wegen eines vermeintlich notwendigen Gesprächs zu einem Treffen mit dem Angeklagten, der angeblich in einem Café wartete, zu fahren. …, die die Drohung ernst nahm und keine Möglichkeit sah, sich dieser Situation zu entziehen, stieg zusammen mit … in das bereits wartende Taxi ein. Das Taxi fuhr sodann in eine am …… in Charlottenburg gelegenen Seitenstraße, wo der Angeklagte mit seinem Auto bereits wartete. Nunmehr zerrte … die Geschädigte gewaltsam in das Fahrzeug des Angeklagten, der anschließend nach Berlin-Neukölln zur ……straße … fuhr. Dort wurde … … in die Wohnung einer ihr als „…“ bekannten Person gebracht. … verschloss die Tür von innen, steckte den Schlüssel ein und drohte der Geschädigten, dass sie solange festgehalten werde, bis sie wieder bereit sei, ihren Prostitutionserlös an … abzugeben, was diese ablehnte.[…] Nach etwa vier Stunden gelang der Geschädigten … die Flucht, nachdem … die Wohnung verlassen und der Angeklagte eingeschlafen war. Zu einer Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes kam es nicht; die Geschädigte konnte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte weiterhin vollständig für sich behalten.“

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung am 01.11.2011 – 214-7/11 – wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 22.02.2018 erlassen wurde. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

„Im Zeitraum von März bis August 2008 arbeitete die Zeugin … als Prostituierte für den Angeklagten, der als ihr Zuhälter fungierte. Die Zeugin übte die Prostitutionstätigkeit in Berlin im Bordellbetrieb „…“ aus. Den von ihr erwirtschafteten Prostitutionserlös von mindestens 300,- bis maximal 1.500,- Euro täglich musste sie vollständig an den Angeklagten abführen, der ihr nur so viel Geld überließ, dass sie damit ihren täglichen Bedarf decken konnte. Als sie von einem Freier eine Sonderzahlung von 11.000,- Euro erhielt, behielt der Angeklagte mit Ausnahme von 3.000,- Euro, welche für eine Brustoperation der Zeugin vorgesehen waren, alles für sich. Insgesamt erhielt er von der Zeugin im Tatzeitraum Gelder in Höhe von etwa 54.000,- Euro. Während des Tatzeitraums an einem nicht mehr ermittelbaren Tag versetzte der Angeklagte der Zeugin … in der von dieser genutzten Wohnung …str. … in Berlin einen Tritt in den Rücken, sodass sie Schmerzen erlitt, und versetzte ihr zudem an nicht mehr ermittelbaren Tagen wiederholt Ohrfeigen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2009, wahrscheinlich Ende Mai 2009, teilte der Angeklagte der Zeugin … mit, dass diese den ihr gehörenden kleinen Hund „…“ nur dann von ihm zurückbekomme, wenn sie ihm eine Summe von mindestens 8.000,- Euro zahle, obwohl er – wie er wusste – keinen entsprechenden Anspruch hatte. Die Zeugin bezahlte schließlich 7.700,- Euro und erhielt daraufhin ihren Hund zurück.“

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10.12.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 01.12.2020 – 349 Gs 3173/20 -, zwischenzeitlich ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.04.2021, festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 15.11.2021 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

4. …

Der Angeklagte ist 36 Jahre alt und wurde als staatenloser Palästinenser im Libanon geboren. Als Dreijähriger kam er zusammen mit seinem Vater und seinen drei älteren Brüdern, darunter dem Mitangeklagten …, nach Deutschland. Die Mutter war bereits früh verstorben. In Berlin besuchte er die Schule bis zur neunten Klasse und verließ sie mit einem Abgangszeugnis. Einen Beruf hat er nicht erlernt, woran er sich durch seine Duldung gehindert sah. Inzwischen verfügt er seit einigen Jahren über einen Aufenthaltstitel. Der Angeklagte ist seit 2015 verheiratet. Seine Ehefrau ist derzeit in Elternzeit. Davor war sie berufstätig. Die Familie erhält Elterngeld. Vor seiner Inhaftierung war der Angeklagte selbstständig und hatte zwei Friseurläden, von denen er zwischenzeitlich einen verkauft hat. 2015 kam der erste gemeinsame Sohn zur Welt, die Tochter wurde 2019 geboren. Sein jüngster Sohn wurde im März 2021 geboren, während sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand.

Der Angeklagte … ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin erteilte ihm mit Entscheidung vom 26.07.2001 – 410 Ds 147/01 JUG – wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und ferner am 11.09.2003 – 391 Ds 383/03 JUG – wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung jeweils eine richterliche Weisung.

Am 21.12.2004 wurde er durch das Amtsgericht Tiergarten – 410-201/04 – wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – begangen durch 62 selbständige Handlungen – zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 23.10.2008 ausgesetzt wurde. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 27.04.2012 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Das Urteil richtet sich auch gegen den Bruder des Angeklagten, den hiesigen Mitangeklagten …. Der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt wurde bereits unter I.3. mitgeteilt.

Nach Erteilung einer weiteren richterlichen Weisung durch das Amtsgericht Tiergarten am 06.07.2006 – 394 Ls 45/05 – in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Nötigung, verurteilte ihn dasselbe Gericht am 23.09.2011 – 277 Ls 3/11 – i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.08.2012 wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte es ab Januar 2009 bis März 2009 übernommen, die für seinen Bruder … als Prostituierte tätige Zeugin … bei der Ausübung der Prostitution zu überwachen und den gesamten Prostitutionserlös entgegenzunehmen und weitgehend einzubehalten. Ferner hatte er am 11.08.2010 im Rahmen eines Polizeieinsatzes, von welchem er nicht betroffen war, zwei Polizeibeamte beschimpft.

In die vorgenannte Entscheidung miteinbezogen wurde eine fünfmonatige Freiheitsstrafe, welche das Amtsgericht Tiergarten am 20.03.2012 im Verfahren 254 Ds 4/12 gegen ihn wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verhängt hatte. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Mittäter am 26.04.2011 versucht, im Gastraum eines Lokals in Berlin-Wedding einen Stahlschrank zu entwenden, in welchem sie Bargeld vermuteten. Sie hatten jedoch die Alarmanlage ausgelöst und konnten durch die eintreffenden Polizeibeamten festgenommen werden.

Sodann verurteilte ihn dasselbe Gericht am 20.12.2012 – 254 Ds 157/12 – i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.2014 – 575-128/13 – wegen Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 13.11.2019 erlassen. Der Angeklagte hatte am 31.08.2012 in Berlin aus einem unverschlossen abgestellten Fahrzeug eine Lederhandtasche, eine Geldbörse mit 20,- € sowie ein Schlüsselbund entwendet. Mittels des entwendeten Schlüsselbundes drang der Angeklagte noch am selben Abend gemeinsam mit einem Mittäter in die Wohnung der Geschädigten ein, wo sie eine hochwertige Handtasche, eine Armbanduhr, zwei Goldketten sowie eine Schachtel mit Essstäbchen an sich nahmen. Beim Verlassen des Hauses wurden sie durch die Polizei festgenommen.

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 21.04.2016 – 254 Ds 5/16 – i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.09.2019 – 575-73/16 – wegen versuchter Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes eines Schlagringes zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,-€. Der Angeklagte hatte am 02.11.2014 im Rahmen einer Auseinandersetzung in einem Club mit der Faust nach einem der Türsteher geschlagen und wenig später ein Bierglas nach diesem geworfen, ohne diesen jedoch zu treffen. Am 14.06.2016 hatte er einen Schlagring in seiner Wohnung aufbewahrt.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10.12.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 01.12.2020 – 349 Gs 3174/20 -, zwischenzeitlich ersetzt durch den Haftbefehl der Kammer vom 20.04.2021, festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 15.11.2021 wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

II.

Die mittäterschaftlich zusammenwirkenden Angeklagten haben die beim Grundbuchamt Tempelhof-Kreuzberg zuständige Rechtspflegerin … mithilfe gefälschter Verkaufsunterlagen dazu bewegt, am 06.11.2019 eine sachlich unzutreffende Grundbuchberichtigung vorzunehmen, wonach die Eheleute … und Dr. ……, ihr in Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gehaltenes Eigentum an einem Grundstück in Berlin-Friedrichshain durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile an eine von dem Angeklagten … beherrschte Erwerbergesellschaft übertragen haben.

Die Eheleute … und Dr. …… erlitten durch die unzutreffende Grundbuchberichtigung einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks von mindestens sechs Millionen Euro. Die endgültige Schadenswiedergutmachung erfolgte am 28.04.2021, als das Grundbuch nach langwierigem Rechtsstreit wieder zu ihren Gunsten berichtigt wurde.

1. Tatplan und Tatvorbereitung

Der gesondert verfolgte …… hatte bei dem Angeklagten … und bei dessen Bruder …, möglicherweise aus Bitcoin-Geschäften, erhebliche Schulden. Als der Angeklagte … im Sommer 2019 … dazu drängte, diese Schulden endlich zu begleichen, schlug dieser den Brüdern stattdessen eine „Geschäftsmöglichkeit“ vor und berichtete von einer Immobilie in Berlin, welche einem in Hamburg lebenden älteren Ehepaar gehören würde, das sich jedoch nicht richtig um das von ihnen auch selbst verwaltete Mehrfamilienhaus kümmere. Möglicherweise könne man sich diese Situation zunutze machen.

Da die Angeklagten … und … sich im Immobiliengeschäft nicht auskannten, kontaktierten sie daraufhin den Angeklagten …, mit dem sie seit 2018 bekannt waren, und von dem sie wussten, dass er über solche Kenntnisse verfügte. Der Angeklagte … besah sich daraufhin das in der …straße … in Berlin-Friedrichshain gelegene Grundstück und kam, nachdem er sich auch einen Grundbuchauszug beschafft hatte, zu der zutreffenden Einschätzung, dass der Verkehrswert der Immobilie mindestens sechs Millionen Euro betrage, was er den Angeklagten …… auch mitteilte.

Bei der im Tatzeitpunkt lastenfreien Immobilie handelt es sich um ein mit einem Mietwohn- und Geschäftshaus bebautes 594 m2 großes Grundstück in gemäß dem geltenden Mietspiegel mittlerer Lage. Das Gebäude war um 1900 errichtet worden, hatte fünf Vollgeschosse mit einer Geschossfläche von insgesamt rund 2.145 m². Letzte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen waren um 1995 erfolgt; der Erhaltungszustand des Gebäudes war ordentlich. Mit Ausnahme einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss waren die Wohn- und Gewerbeeinheiten des Gebäudes vollständig vermietet. Die in Hamburg wohnhaften Eheleute … und Dr. …, beide knapp achtzig Jahre alt, hielten das Eigentum an dem Grundstück zu gleichen Anteilen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Angeklagten … und …… und der gesondert verfolgte … beschlossen sodann einen maßgeblich durch den Angeklagten … entworfenen Tatplan, wonach sie ohne nennenswerten eigenen Kapitaleinsatz den Verkehrswert des Grundstücks für sich vereinnahmen würden. Der Plan sah es vor, einen Verkauf der GbR-Anteile an dem Grundstück durch die Eheleute … an eine noch zu gründende Erwerbergesellschaft vorzutäuschen und den vermeintlichen Eigentümerwechsel im Wege der Grundbuchberichtigung im Grundbuch eintragen zu lassen. Sodann sollte das Grundstück unter Ausnutzung des durch die Eintragung bewirkten Gutglaubensschutzes schnellstmöglich weiterverkauft oder bis zur Höhe des Verkehrswerts beliehen werden. Den hierdurch erwarteten Gewinn in Höhe von sechs Millionen Euro wollten der Angeklagte … auf der einen Seite und die Angeklagten …… auf der anderen Seite untereinander aufteilen, so dass jede Seite drei Millionen Euro erhielte. Nach den weiteren Verabredungen zwischen den Angeklagten …… und dem gesondert verfolgten … sollten bei Gelingen des Tatplans, mit der Grundbuchberichtigung, zunächst die Schulden des gesondert verfolgten … bei den Angeklagten …… abgegolten sein; den von den drei Millionen Euro danach noch verbleibenden Betrag hätten sie untereinander aufgeteilt.

Die Vortäuschung des Anteilsverkaufs sollte konkret dadurch erfolgen, dass zwei durch den gesondert verfolgten … zu organisierende Strohpersonen sich gegenüber dem gesondert verfolgten Notar … bei einer entsprechenden Beurkundung als die Grundstückseigentümer … und Dr. …… ausgeben sollten. Dem Angeklagten … war bekannt, dass der Notar …, der ihm durch den Zeugen … vermittelt worden war, insoweit keine oder eine nur unzureichende Identitätsprüfung vornehmen würde. Den Kontakt zu dem gesondert verfolgten … sollten die Angeklagten …… halten.

Für die weitere Vorbereitung und Durchführung der Tat gewann der Angeklagte … den Angeklagten …, einen Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, den er in den Tatplan einweihte. Beide kannten sich bereits seit mehreren Jahren und waren miteinander befreundet. Auch die Familien kannten sich und man hatte gemeinsame Ausflüge unternommen. … hatte den Angeklagten … in Zivilverfahren im Zusammenhang mit Immobilien, der Entwicklung von Immobilien und einem Mietrechtsstreit, wiederholt vertreten. Der Angeklagte … sollte die für den vorzutäuschenden Anteilserwerb erforderlichen Verträge vorbereiten, als Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft auftreten und sodann die Vermarktung des Grundstücks übernehmen. Für seine Tatbeteiligung sollte er im Zuge der Vermarktungsbemühungen eine seinem Risiko angemessene Entlohnung erhalten.

Der Angeklagte … entwarf sodann, nachdem ihm der Angeklagte … die notwendigen Informationen zugeleitet hatte, jeweils als notarielle Urkunde,

– in Bezug auf die Erwerbergesellschaft, die …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH, einen Gesellschaftsvertrag, wonach er sämtliche Anteile an der Gesellschaft hält, und einen Treuhandvertrag, wonach er die Anteile lediglich treuhänderisch für die … … GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Angeklagte … war, übernimmt sowie schließlich eine Gründungsurkunde, wonach er selbst zum alleinigen Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft bestellt wurde;

– in Bezug auf den Anteilsverkauf einen Vertrag, wonach die Grundstückseigentümer … und Dr. …, jeweils „ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis“, ihre GbR-Anteile an die durch den Angeklagten … vertretene Erwerbergesellschaft für insgesamt 250.000,00 € verkaufen und zugleich eine entsprechende Grundbuchberichtigung zugunsten der Erwerbergesellschaft bewilligen und beantragen.

In dem Entwurf für den Anteilskaufvertrag hieß es unter anderem: „Insbesondere ist der Erwerberin bekannt, dass das Gebäude vertraglos durch Hausbesetzer genutzt wird, sich in einem verwahrlosten Zustand befindet und seit zwei Jahren nicht bewirtschaftet wird. Das Gebäude weist einen erheblichen Instandhaltungsstau auf, der bei der Preisfindung für die Geschäftsanteile berücksichtigt worden ist.“ Damit und mit den weiteren vertraglichen Gestaltungen griff der Angeklagte … Anweisungen des Angeklagten … auf, der diesem am 19.06.2019 eine E-Mail folgenden Inhalts geschrieben hatte: „Hey …, hier die Grundbuchdaten. Zusammengefasst veräußern die Gesellschafter ihre GbR-Anteile. Der Kaufpreis der GbR-Anteile sind 250.000.00 EUR. Man sollte mit aufnehmen, dass das Objekt sich derzeit in einem schlechten bis verwahrlosten Zustand befindet und die Immobilie keinerlei Renditen erwirtschaftet. Das Objekt ist in Abt. III nicht belastet. Die anzusteuernde Objektgesellschaft soll die neue … Grundbesitzgesellschaft mbH sein. Zur Gründung würde ich einen Treuhänder einsetzen, der die Gründung sowie die zu beurkundenden Verträge abschließt. Die Gründungstreuhand würden wir selbstverständlich beurkunden gleich mit Abtretungsregelung ohne dass es der weiteren Mitwirkung des Treuhänders bedarf. Beste Grüße, ….“

Die Angeklagten rechneten nach dem Ergebnis ihrer Beratungen damit, dass der mit der Grundbuchberichtigung zu befassende Sachbearbeiter angesichts der notariellen Beurkundungen von einem wirksamen Verkaufsgeschäft ausgehen und deshalb die Berichtigung vornehmen würde. Sie wussten ferner, dass mit der Grundbuchberichtigung zugunsten der Erwerbergesellschaft der Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs in einem etwaigen Rechtsstreit durch das Eigentümerehepaar zu führen sein würde und rechneten damit, dass diese dann in erheblicher Beweisnot sein würden.

2. Durchführung des Tatplans

a) Anteilskauf

Entsprechend den Entwürfen des Angeklagten … wurden zunächst am 05.07.2019 von dem gesondert verfolgten Notar … der Treuhandvertrag (Urkundenrolle Nr. …/…) und der Gründungsvertrag (Urkundenrolle Nr. …/…) beurkundet. Ausweislich der Urkunden waren die Angeklagten … und … hierbei jeweils zugegen. Der Angeklagte … beantragte sodann die Eintragung der Erwerbergesellschaft ins Handelsregister.

Für einen weiteren Termin beim Notar … am 12.07.2019 war ferner die Kaufvertragsurkunde (Urkundenrolle Nr. …/…) vorbereitet. Nachdem die Strohpersonen überraschend nicht erschienen waren, wurde kurzerhand eine weitere Urkunde aufgesetzt (Urkundenrolle Nr. …/…), wonach der Angeklagte … bei dem Verkaufsgeschäft zugleich als vollmachtloser Vertreter des Eigentümerehepaares auftrat. Es war nunmehr beabsichtigt, dass die Strohpersonen zu einem späteren Zeitpunkt diesbezügliche Genehmigungserklärungen bei dem Notar … beurkunden lassen. Entsprechend vorbereitete Genehmigungserklärungen wurden sodann dem gesondert verfolgten … übergeben.

Abweichend von den Vorstellungen der weiteren Tatbeteiligten ließ der gesondert verfolgte … die Strohpersonen nicht bei dem Notar …, sondern bei dem ihm bekannten Notar … vorsprechen, der die Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen fälschlich als die Unterschriften des … und der Dr. … beglaubigte, nachdem die Strohpersonen ihm gefälschte Personalausweise vorgelegt hatten, die mit frei erfundenen – und nach den geltenden Vorgaben auch unschlüssigen – Personalausweisnummern und frei erfundenen Unterschriften versehen waren, und die die Erschienenen als das angeblich in der …straße … in … Berlin-… wohnhafte Eigentümerehepaar auswiesen. Die Beglaubigung der vermeintlichen Unterschrift des …

… durch den Notar … erfolgte am 19.07.2019 (Urkundenrolle Nr. …/…). Die Beglaubigung der vermeintlichen Unterschrift der Dr. …… durch den Notar … erfolgte am 24.07.2019 (Urkundenrolle Nr. …/…). Der gesondert verfolgte … hatte bei der Herstellung der Falsifikate nicht dafür Sorge getragen, dass die Unterschriften auf den Personalausweisen den tatsächlichen Unterschriften des Eigentümerehepaars ähneln. Die Angeklagten nahmen das eigenmächtige Vorgehen des gesondert verfolgten … hin, als sie davon erfuhren, und beschlossen, den Tatplan auf dieser Grundlage weiter umzusetzen.

Bereits Ende Juli 2019 begann der Angeklagte … damit, den Weiterverkauf des Grundstücks vorzubereiten. Hierauf soll an anderer Stelle (sogleich c) näher eingegangen werden. Letztlich scheiterten die Verwertungsbemühungen des Angeklagten … daran, dass er den jeweiligen Interessenten die für einen solchen Verkauf notwendigen Eigentümerunterlagen, insbesondere die zur Bestimmung des Ertragswerts des Grundstücks erforderlichen Mietverträge, nicht zur Verfügung stellen konnte.

b) Grundbuchberichtigung

Der gesondert verfolgte … beantragte am 15.08.2019 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Grundbuchamt – die Grundbuchberichtigung. Dabei unterlief ihm ein Fehler, indem er zusammen mit den Genehmigungserklärungen irrtümlich eine „1. Ausfertigung“ des ursprünglich zur Unterzeichnung vorgesehenen Kaufvertrags mit der UR-Nr. …/… vorlegte.

Die Zeuginnen … und …, die als Rechtspflegerinnen für die Bearbeitung des Antrags zuständig waren, erhoben daraufhin mehrere Beanstandungen. Mit Schreiben vom 27.08.2019 wies die Zeugin … unter anderem darauf hin, dass in dem Kaufvertrag mit der UR-Nr. …/… die Unterschriften der Verkäufer fehlen würden, die ausweislich der Urkunde bei Vertragsschluss anwesend gewesen seien. Mit Schreiben vom 17.10.2019 wies die Zeugin … darauf hin, dass dieser Mangel auch nicht durch die zugleich eingereichten Genehmigungserklärungen behoben würde, zumal diese sich auf eine UR-Nr. …/… beziehen würden; sie beanstandete ferner mit Blick auf die Kostenberechnung, dass der Kaufpreis der Gesellschaftsanteile nicht annähernd den Wert des unbelasteten Grundstücks darstellen würde.

Am 09. und 10.10.2019 überwies der Angeklagte … dem Finanzamt Spandau zur Erwirkung einer von der Zeugin …… angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung insgesamt 15.000,- € Grunderwerbssteuer, die der Angeklagte … zuvor auf sein Konto eingezahlt hatte. Der Angeklagte … reichte ferner ein unter dem 29.10.2019 von dem Angeklagten … unterzeichnetes Schreiben ein, mit welchem bezugnehmend auf die entsprechende Beanstandung der Zeugin … für die Erwerbergesellschaft erklärt wurde, dass der Verkehrswert des Grundstücks bei 3,75 Millionen Euro liege; bei der Bestimmung des Kaufpreises der GbR-Anteile sei die Übernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 3,5 Millionen Euro berücksichtigt worden, welche grundbuchrechtlich nicht besichert seien.

Nachdem der Angeklagte … mit einem am 18.09.2019 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben auf die Beanstandung des eingereichten Kaufvertrags hin lediglich erklärt hatte, der Notar … habe hinsichtlich der UR-Nr. …/… eine nicht näher erläuterte „Berichtigung“ vorgenommen, reichte er am 29.10.2019 unter persönlicher Vorsprache die Vertragsurkunde UR-Nr. 1352/2019, in beglaubigter Abschrift, beim Grundbuchamt ein. Nach dem hierzu durch die Zeugin …… aufgenommenen Vermerk war die persönliche Vorsprache durch den Angeklagten … und „dessen rechtlichen Vertreter“ erfolgt; die Erschienenen hätten erklärt, dass es sich bei der UR-Nr. …/… nur um einen Entwurf gehandelt habe, der nicht hätte eingereicht werden dürfen. Entsprechend schrieb der Notar … am 20.10.2019 an das Grundbuchamt, dass lediglich die Urkunde UR-Nr. …/… zum Vollzug kommen solle; die Urkunde UR-Nr. …/… sei irrtümlich eingereicht worden und solle nicht vollzogen werden.

Die Zeugin … berichtigte daraufhin am 06.11.2019 das Grundbuch zugunsten der Erwerbergesellschaft. Bei Vornahme der Berichtigung war sie insbesondere wegen der notariellen Beglaubigung der Unterschriften von dem sachgedanklichen Mitbewusstsein getragen, dass die Genehmigungserklärungen tatsächlich von den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern, nämlich von den Eheleuten …… und Dr. …, abgegeben worden waren. Hätte die Zeugin demgegenüber gewusst, dass die Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen tatsächlich nicht von den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern stammten, hätte sie die Eintragung nicht vorgenommen. Beides entsprach den Vorstellungen der Angeklagten über die Prüfungsabläufe im Grundbuchamt.

Die Grundbuchberichtigung hatte unmittelbar zur Folge, dass die Grundstückseigentümer, die Eheleute … und Dr. …, fortan daran gehindert waren, den Grundstückswert – etwa durch Verkauf – zu realisieren, da ihnen der im Geschäftsverkehr übliche Nachweis ihrer Berechtigung an dem Grundstück, durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszugs, nicht möglich gewesen wäre; der ihnen zustehende Grundbuchberichtigungsanspruch hatte keinen Marktwert. Die durch den Angeklagten … beherrschte …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH war demgegenüber aufgrund der erschlichenen Grundbuchposition nunmehr in der Lage, das Grundstück als ihr Eigentum am Markt zu platzieren und es insbesondere wirksam an gutgläubige Dritte zu veräußern. Beides entsprach dem Tatplan der Angeklagten.

c) Verwertungsbemühungen

Um das Grundstück nach der angestrebten Grundbuchberichtigung zügig verwerten zu können, waren die Angeklagten … und … bereits im Juli 2019 in Verhandlungen mit dem Zeugen … eingetreten, welche zum Ergebnis hatten, dass die von dem Angeklagten … treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der …strasse … Grundbesitzgesellschaft mbH, damals mangels Handelsregistereintragung noch in Gründung, zu gleichen Anteilen an zwei von dem Zeugen … noch zu gründende Unternehmergesellschaften (UG) verkauft werden sollten; dabei sollte der Angeklagte … über eine Treuhandkonstruktion an einer der Unternehmergesellschaften zur Hälfte beteiligt werden.

Dementsprechend schlossen der Angeklagte … und der Zeuge … am 02.08.2019 vor dem Notar … zur UR-Nr. …/… einen Treuhandvertrag. In diesem war vorgesehen, dass der Zeuge … am selben Tag die „Projektgesellschaft“ …strasse … UG (haftungsbeschränkt) gründen werde und der Angeklagte … als Treugeber den Treuhänder … damit beauftragte, die Hälfte der Geschäftsanteile an der Unternehmergesellschaft für ihn, den Angeklagten …, zu halten. Im Anschluss daran gründete der Zeuge … als Bevollmächtigter der … & … Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, ebenfalls am 02.08.2019, vor demselben Notar zur UR-Nr. …/… die Projektgesellschaft …strasse … UG (haftungsbeschränkt); zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde der Zeuge … … bestellt. Drei Tage später, am 05.08.2019, gründete der als Rechtsanwalt tätige Zeuge … … im Auftrag des … und als Treuhänder der … & … Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH vor dem Notar … zur UR-Nr. …/… die weitere „Projektgesellschaft 1“ …strasse … UG (haftungsbeschränkt); zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde der Zeuge … bestellt.

Zu der angestrebten Veräußerung der Anteile an der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH kam es letztlich nicht. Der Angeklagte … hatte indessen bereits einen entsprechenden Vertragsentwurf vorbereitet und diesen am 05.08.2019 dem Notar … übersandt. Nach diesem Vertragsentwurf sollten die Geschäftsanteile an der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH i. G. unter der aufschiebenden Bedingung einer Kaufpreiszahlung von 3.250.000,00 € an die beiden Unternehmergesellschaften veräußert werden, wobei der Kaufpreis allerdings erst mit der Eintragung der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH in das Handelsregister fällig und sodann innerhalb von zwei Monaten gezahlt werden sollte; in den „Vorbemerkungen“ des Kaufvertragsentwurfs hieß es, dass die Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH aufgrund des Kaufvertrags vom 12.07.2019 (UR-Nr. 1352/2019 des Notars …), der von den Voreigentümern genehmigt worden sei, unmittelbar nach der Handelsregistereintragung der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH beantragt werde. Zum Zustand des Grundstücks enthielt der Vertragsentwurf die folgende Klausel: „Den Käufern (…) ist bekannt, dass die Immobilie …straße … in Berlin … in den vergangenen 2 Jahren besetzt war und sich in einem entsprechend desolaten Zustand befindet.“ Ferner heißt es in dem Entwurf, der Verkäufer stehe nicht für die Nachhaltigkeit der Mieteinkünfte ein; die Erwerber hätten sich selbst über die Mietverhältnisse unabhängig beraten lassen.

Nachdem diese Bemühungen im Sande verlaufen waren, nahm der Angeklagte … Mitte August 2019 mit dem damals noch in der Immobilienbranche als Makler tätigen Zeugen … Kontakt auf, indem er ihm das Objekt …straße … anbot und ihm zu diesem Zweck am 15.08.2019 per E-Mail Unterlagen übersandte, wobei er darauf hinwies, dass nur noch eine Grundbuchberichtigung erforderlich sei. Da dem Zeugen … die Sache jedoch insgesamt zu undurchsichtig erschien, entwickelte er hinsichtlich des Objekts keine weiteren Bemühungen.

Im Dezember 2019 – die Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH war inzwischen erfolgt – stand der Angeklagte … in Verkaufsverhandlungen mit dem Zeugen …, der bei der weiteren Prüfung der Geschäftsgelegenheit durch den Zeugen Dr. … vertreten wurde. Dieser hatte mit einer E-Mail vom 16.12.2019, in deren Betreff bereits ein Kaufpreis in Höhe von 6.750.000 € genannt wird, ein Telefonat mit dem Angeklagten … bestätigt und grundsätzlich Interesse an dem Grundstück bekundet. Mit einer E-Mail vom 18.12.2019 übersandte der Angeklagte … dem Zeugen … nunmehr anforderungsgemäß Grundstücksunterlagen. Darunter befand sich neben einem Handelsregister- und einem Grundbuchauszug auch eine unvollständige Mieterliste, die der Angeklagte … durch Abfotografieren des Klingeltableaus in der …strasse … und anschließende Nachfrage beim Bezirksamt erlangt hatte. Die Unvollständigkeit der Unterlagen erklärte der Angeklagte … in der E-Mail mit der unzutreffenden Behauptung, der Vorverwalter weigere sich, die Mietverträge und sonstigen Verwaltungsunterlagen herauszugeben, da er der Ansicht sei, Forderungen gegenüber den Alteigentümern zu besitzen und deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Der Zeuge Dr. … hielt die ihm vorgelegten Informationen für unzureichend und verfolgte die Sache nicht weiter.

Der Angeklagte … bemühte sich derweil – seit Oktober 2019 – über einen Finanzierungsmakler, den Zeugen …, das Grundstück zu beleihen. Mit Schreiben vom 02.12.2019 stellte der Zeuge … für die …… & Co Bank der … Grundbesitzgesellschaft mbH in Aussicht, ihr nach weiterer Prüfung ein Darlehen in Höhe von 3.500.000,00 € zu gewähren, welches mit einer erstrangigen Grundschuld besichert werden sollte. Im März 2020 waren die Prüfungen der … … & Co Bank abgeschlossen und es sollte zur Vertragsunterzeichnung kommen. Der insoweit vereinbarte Termin, an dem der Angeklagte … als Geschäftsführer der Darlehensnehmerin hätte teilnehmen müssen, kam nicht zustande, da der Angeklagte …, bei dem es am 12.02.2020 in dieser Sache zu einer Hausdurchsuchung gekommen war, zu dieser Mitwirkung nicht mehr bereit war.

3. Nachtatgeschehen

Die Eheleute … und Dr. … erhielten im Januar 2020 durch ihren Gebäudeversicherer, die Feuersozietät Berlin-Brandenburg, davon Kenntnis, dass ihr Grundstück angeblich verkauft worden sei. Der Angeklagte … hatte zuvor für die Erwerbergesellschaft bei derselben Versicherung eine neue Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen; der Versicherer hatte den Eheleuten daraufhin mitgeteilt, dass der mit ihnen bestehende Versicherungsvertrag zum 01.01.2020 beendet sei.

Es erwies sich nunmehr als nützlich, dass der Zeuge … selbst Jurist ist und daher sofort wusste, welche weiteren Gefahren nunmehr drohten und wie ihnen zu begegnen sei. Die Eheleute … und Dr. … protestierten mit Fax-Schreiben an das Grundbuchamt vom 06.01.2020 gegen die Grundbuchberichtigung, wurden durch das Grundbuchamt allerdings auf den Rechtsweg verwiesen, weil die Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung vorgelegen hätten. Nachdem entsprechende Anträge gestellt worden waren, erließ das Landgericht Berlin am 09.01.2020 zwei einstweilige Verfügungen, wonach (22 O 10/20) es der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH untersagt werde, über das Grundstück zu verfügen oder dieses betreffend Eintragungen in das Grundbuch vornehmen zu lassen und (22 O 16/20) ein Widerspruch zugunsten der GbR der Eheleute … und Dr. … gegen das Eigentumsrecht der …strasse … Grundbesitzgesellschaft mbH in das Grundbuch einzutragen sei. Die einstweiligen Anordnungen wurden noch am selben Tag in das Grundbuch eingetragen.

Gleichwohl unternahmen es die Angeklagten … und … noch Anfang Januar 2020, eine Hausverwaltung für das Haus in der …straße … zu verpflichten, wobei der Angeklagte … darauf spekulierte, zwischenzeitlich wenigstens die laufenden Mieten für sich vereinnahmen zu können. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte … Kontakt zu dem ihm als Hausverwalter bekannten Zeugen … auf, dem Geschäftsführer der Haus- und Grundbesitzverwaltung GmbH & Co. KG. Diesem stellte er am 14.01.2020 den Angeklagten … vor. Die weitere Abstimmung erfolgte zwischen dem Zeugen … und dem Angeklagten …. Es wurde ein Hausverwaltervertrag geschlossen, wonach die …… GmbH & Co. KG die Verwaltung des Grundstücks …straße 41 ab März 2020 übernehmen sollte. Dabei mahnte der Zeuge … gegenüber dem Angeklagten …, aber auch gegenüber dem Angeklagten …, die Vorlage der für eine Hausverwaltung unerlässlichen Unterlagen an wie etwa Mieterlisten oder Angaben zum dort tätigen Hausmeister an. Weder der Angeklagte … noch der Angeklagte … gaben jedoch dem Zeugen … Auskunft darüber, warum sie nicht in der Lage seien, diese Unterlagen beizubringen. Nachdem die Hausverwaltung die Mieter der …straße … Ende Februar 2020 schriftlich über den bevorstehenden Verwalterwechsel informiert hatte, meldete sich bei dem Zeugen … ein Mieter, der dem Zeugen … den Kontakt zum Zeugen … vermittelte. Dieser klärte den Zeugen … darüber auf, dass er die Immobilie durchaus nicht verkauft habe und übersandte ihm die beim Landgericht erwirkten einstweiligen Verfügungen. Der Zeuge …, der den Mangel an Unterlagen ohnehin als befremdlich empfunden hatte, teilte den Angeklagten … und … daraufhin mit, dass er in dieser Sache nicht mehr als Verwalter tätig sein werde.

Unterdessen wiesen der Angeklagte … und die Angeklagten … einander wechselseitig die Verantwortung dafür zu, dass das Eigentümerehepaar so frühzeitig Kenntnis von der Grundbuchberichtigung bekommen hatte und die einstweiligen Verfügungen hatte erwirken können. Der Angeklagte … zog nunmehr den gesondert verfolgten …… ins Vertrauen, der sodann in gemeinsamen Besprechungen zwischen den Angeklagten …… und dem Angeklagten … vermittelte.

Mit dem gesondert verfolgten …… beriet der Angeklagte … im Januar und Februar 2020 wiederholt darüber, wie man die einstweiligen Verfügungen „kippen“ könne. Dabei ging es darum, den Eigentümern in der mündlichen Verhandlung über die einstweiligen Anordnungen den Nachweis unmöglich zu machen, die zur Grundbuchberichtigung führenden Genehmigungserklärungen tatsächlich nicht abgegeben zu haben, indem verräterische Beweismittel – die gefälschten Genehmigungserklärungen aus der Grundbuchakte und die Kopien der gefälschten Personalausweise aus der Akte des Notars … – entweder beiseitegeschafft oder durch überzeugendere Fälschungen ausgetauscht würden. Diesbezüglich erörterten sie die Möglichkeit, Komplizen in das Grundbuchamt zu schicken, welche die Grundbuchakte entwenden könnten. Ferner diskutierten sie, wie man entweder durch einen Überfall oder durch List oder durch einen Informanten bei einer Hamburger Bank bzw. dem Hamburger Bürgeramt an die Personalausweisdaten der Eheleute … und Dr. …

… herankommen könnte, wobei der Angeklagte … allerdings die Möglichkeit eines Überfalls verwarf. Zudem stellten sie Überlegungen dazu an, ob es verhindert werden könnte, dass die Eheleute … und Dr. … zum Verhandlungstermin erscheinen. Alternativ zog es der Angeklagte … in Betracht, sich mit dem Eigentümerehepaar gütlich zu einigen, wollte dabei aber die durch die Grundbuchberichtigung eingetretene Verhandlungssituation preisdrückend ausnutzen.

Die Angeklagten …… waren in die Überlegungen des Angeklagten …, die Grundbuchakte nachträglich zu manipulieren, eingeweiht und waren damit einverstanden, wobei sich der Angeklagte … in einem Gespräch mit dem Angeklagten … sogar dazu verstieg, nach eigenen Angaben nicht wirklich ernsthaft, einen „Feuerteufel“ ins Grundbuchamt schicken zu wollen. Die Angeklagten … waren ferner mit der Überlegung einverstanden, die Akten des Notars … zu manipulieren, wobei …… … sich von dem gesondert verfolgten … zusagen ließ, dass dieser für die Entfernung der Ausweiskopien aus den Akten des Notars … sorgt.

Bei ersten Hausdurchsuchungen am 12.02.2020, unter anderem bei den Angeklagten … und …, aber auch bei den gesondert verfolgten Notaren … und …, wurden zahlreiche Unterlagen und Datenträger mit Tatbezug sichergestellt, aus den Akten des Notars … insbesondere die dort im Zusammenhang mit den UR-Nrn. 534/2019 und 549/2019 abgehefteten Ausweiskopien. Der Angeklagte … ließ sich als Beschuldigter vernehmen und gestattete in diesem Zusammenhang die Sicherstellung des auf seinem Laptop abgespeicherten E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Angeklagten ….

Gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 22 O 44/20, durch welches die …straße … Grundbesitzgesellschaft verurteilt wurde, einer Grundbuchberichtigung zugunsten der Eheleute … und Dr. … zuzustimmen, wurde Berufung eingelegt. Danach, mit Schreiben vom 28.05.2020, wandte sich der Angeklagte … persönlich an die „Eheleute …“, um ihnen ein Angebot zu unterbreiten; er hielte es „in Anbetracht der heutigen Corona-Situation und der daraus resultierenden Marktentwicklung …für durchaus angemessen“, für die fragliche Immobilie einen Kaufpreis in Höhe von 4,25 Millionen Euro anzubieten. Das Angebot wurde von den Eheleuten … und Dr. …. zurückgewiesen

Die zum Aktenzeichen 22 O 10/20 ergangene einstweilige Anordnung wurde nach mündlicher Verhandlung vom 04.08.2020 durch Endurteil bestätigt. Nachdem auch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2020, durch Berufungsrücknahme, rechtskräftig geworden war, wurde das Grundbuch am 28.04.2021 wieder zugunsten der Eheleute … und Dr. … … berichtigt. Der Rechtsstreit, für den sie etwa 130.000,00 € Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten, wovon erst 15.000,00 € durch Pfändung bei der Antragsgegnerin getilgt sind, hat die Eheleute … und Dr. … sehr mitgenommen; sie lebten unter dauernder Anspannung und hatten schlaflose Nächte.

III.

1. Persönliche Verhältnisse

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten beruhen auf deren Angaben, den sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen sowie auf diversen in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Strafurteilen.

2. Einlassungen der Angeklagten

Die Angeklagten … haben sich zu einem Zeitpunkt, als die Kammer die Beweisaufnahme als weitgehend abgeschlossen angesehen hat, im Rahmen einer von ihnen angeregten Verständigung geständig eingelassen. Der Angeklagte … hat sich sodann inhaltlich den Geständnissen der Angeklagten … angeschlossen. Seinem Geständnis lag keine Verständigung zugrunde. Der Angeklagte … hat sich zum selben Zeitpunkt in einer umfangreichen Erklärung bestreitend eingelassen.

a) Der Angeklagte … hat sich durch schriftliche Erklärungen, die von seinen Verteidigern verlesen wurden, und welche er sich im Anschluss jeweils zu eigen machte, dahingehend eingelassen, dass er den Vorwurf aus der Anklageschrift, einen besonders schweren Betrug begangen zu haben, akzeptiere. Er habe maßgeblich an der Tat mitgewirkt, die sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht etwas anders als angeklagt zugetragen habe.

Die Vorgeschichte der Tat schilderte der Angeklagte … im Wesentlichen so wie im Sachverhalt dargestellt, gab dabei allerdings zunächst an, der … … habe es anfänglich so dargestellt, dass das Hamburger Ehepaar einen Betreuer habe, mit dem er bekannt sei; der Betreuer habe alle Vollmachten und mit seiner Hilfe könne man das Haus zu einem „Spottpreis“ erwerben. Von diesem Sachverhalt sei er zunächst einmal ausgegangen, wenngleich ihm die Geschichte „nicht sauber“ erschienen sei, da der Betreuer offenkundig zum Nachteil der alten Leute handeln würde. Erst als der Termin bei dem Notar … am 12.07.2019 geplatzt sei und der … ihm gegenüber zur Entschuldigung gemeint habe, dass die Ausweise noch nicht fertig gewesen seien, sei ihm klargeworden, dass das mit dem Betreuer ein Schwindel des … … – ihnen gegenüber – gewesen sei. Auf den Hinweis der Kammer, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht glaubhaft sei, da die Vertragsentwürfe des Angeklagten … für den Notartermin am 12.07.2019 die Einbindung eines Betreuers auf Verkäuferseite von vornherein nicht vorgesehen hätten, korrigierte sich der Angeklagte … in einer kurzen zweiten Erklärung dahingehend, dass … beim allerersten Gespräch noch etwas von einem Betreuer gesagt habe. Aber schon in dem Treffen, in dem die Gewinnabsprachen getroffen worden seien, sei allen Beteiligten klar gewesen, dass es keinen Betreuer gebe, sondern dass … mit gefälschten Ausweisen vorgehen würde.

Bei der Gewinnabsprache – so der Angeklagte bereits in seiner ursprünglichen Einlassung – seien sie von den sechs Millionen ausgegangen, die der Angeklagte … als Verkehrswert geschätzt habe. Nach Abzug der als gering erachteten Nebenkosten für den Erwerb habe dem Angeklagten …, der das gesamte Geschäft habe vorbereiten und abwickeln sollen, die Hälfte des Erlöses zugestanden. Die verbleibende Hälfte hätten sein Bruder und er sich mit … geteilt, wobei zunächst die Schulden …, die aus Bitcoin-Geschäften herrührten, zu tilgen gewesen wären und sie den Restbetrag dann durch Drei geteilt hätten. Der Angeklagte … habe erklärt, dass er die Immobilie behalten wolle, aber in der Lage sein würde, die weiteren Beteiligten auszuzahlen.

In der Folgezeit sei er weiterhin als Bindeglied zwischen … und … tätig gewesen. Im November habe ihm der Angeklagte … dann mitgeteilt, dass die Eintragung erfolgt sei. Der Angeklagte … habe ihn und seinen Bruder jedoch nicht ausgezahlt. Als sie ihn wiederholt darauf angesprochen hätten, sei der Angeklagte … ungehalten gewesen und habe vorgeschlagen, das bei „…“ (…) zu klären, in dessen Café man sich später fast täglich getroffen habe, um die Meinungsverschiedenheiten und das weitere Vorgehen zu klären. Bevor es zu diesen Treffen gekommen sei, sei der Angeklagte … ganz aufgeregt zu ihm gekommen und habe mitgeteilt, dass der Zeuge … sich beim Notar … gemeldet, den Verkauf der Immobilie bestritten und diese zurückgefordert habe; die bei dem Notar … geleisteten Unterschriften der angeblichen Verkäufer seien – ebenso wie die vorgelegten Pässe – richtig schlecht gefälscht gewesen. … habe ihm, dem Angeklagten …, daraufhin zugesagt, dass er zu dem Notar … gehen und die Passkopien aus dessen Akte entfernen werde. Im Februar 2020 sei deshalb beratschlagt worden, Ablichtungen der echten Ausweise der Eheleute … zu erlangen, die dann gegen die Kopien der schlecht gefälschten Ausweise bei dem Notar … hätten ausgetauscht werden sollen. Bei den Treffen im Café des … habe man darüber hinaus versucht, sich gegenseitig die Schuld für die entstandenen Probleme zuzuschieben.

b) Der Angeklagte …… hat die Angaben seines Bruders bestätigt. Auch er äußerte sich insoweit im Rahmen der zuletzt erzielten Verständigung, zunächst durch eine verlesene Verteidigerklärung, die mit der ursprünglichen Einlassung seines Bruders im Wesentlichen inhaltsgleich war, und die er sich nach deren Verlesung zu eigen machte, sodann durch eine von ihm bestätigte mündliche Verteidigererklärung, mit welcher er auch die Einlassungskorrektur nachvollzog, die sein Bruder gemacht hatte. Auch er stellte sich als Kontaktmann zum gesondert verfolgten … dar, wobei sein Bruder … allerdings federführend gewesen sei, indem dieser regelmäßig die Gespräche mit dem Angeklagten … einerseits und dem gesondert verfolgten … andererseits geführt habe. Über die Einlassung seines Bruders hinaus teilte der Angeklagte …… mit, seine Mitteilung gegenüber dem Angeklagten …, er werde den „Feuerteufel“ ins Grundbuchamt zu schicken, habe er nicht wirklich ernst gemeint; er habe den Angeklagten … mit diesem „abstrusen“ Vorschlag nur dazu bringen wollen, endlich mal mit sinnvollen Ideen zu kommen.

c) Der Angeklagte … hat sich nach den Angeklagten …, jedoch ohne zugrundeliegende Verständigung, ebenfalls zur Sache eingelassen. Die Einlassung erfolgte zunächst durch eine in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, welche er sich zu eigen machte und die hinsichtlich der Einschaltung eines Betreuers auf Verkäuferseite mit den ursprünglichen Einlassungen der Angeklagten … übereinstimmte. Die insoweit erfolgten Einlassungskorrekturen durch die Angeklagten … … machte sich der Angeklagte … über von ihm bestätigte Verteidigererklärungen ebenfalls zu eigen.

Auch im Übrigen stimmte die Einlassung im Wesentlichen mit den Einlassungen der Angeklagten … überein. … habe ihn im Sommer wegen einer Einschätzung der Immobilie in der …straße … angesprochen. Dazu habe der Angeklagte … angegeben, dass jemand, der ihm Geld schulde, das Objekt verkaufen wolle. Er habe sich daraufhin das Haus angesehen und seinen Wert auf sechs Millionen Euro veranschlagt; auch sei er selbst an dem Objekt interessiert gewesen. Der gesondert Verfolgte … habe in einem von dem Angeklagten … arrangierten Treffen zunächst noch erklärt, dass die Immobilie über den Betreuer der Eheleute …, nämlich deren Sohn, günstig zu erwerben sei; der … habe ihm aber abgesehen von dem Grundbuchauszug keinerlei Unterlagen übermitteln können.

Es sei dann der Angeklagte … gewesen, der ihm die konkrete Vertragskonstruktion vorgeschlagen habe. Dieser habe auch die Durchführung der „vertraulichen Sache“ für eine Entlohnung in Höhe von 500.000,00 € übernehmen wollen. Er habe sich für die Einbindung des Angeklagten … in den „leicht krummen Deal“ entschieden, weil dies – ebenso wie die Einbindung des Notars … – die Sache seriöser hätte erscheinen lassen. Den Notar … habe er über den Zeugen … kennengelernt, der ihm berichtet habe, … würde Verträge nicht weiter prüfen.

Im weiteren Verlauf habe der … ihm dann auch gefälschte Bestätigungen über die Zahlung des Kaufpreises übermittelt, die er an den Notar … weitergereicht habe. Eine erste ihm von dem … übermittelte Version wäre aber so stümperhaft gewesen, dass er sie bei seinen Akten gehalten habe.

Als die Ausweisfälschungen problematisch geworden seien, habe ihn der Angeklagte … damit beruhigt, dass die GbR des Eigentümerehepaars ohnehin erloschen sein, es komme dann auf die Ausweise nicht mehr an. Er habe daraufhin angenommen, dass es für die wahren Eigentümer schwierig werden würde, die Umschreibung rückgängig zu machen, weshalb sie jetzt vielleicht „offiziell“ an ihn verkaufen würden und er in „offensive Verhandlungsgespräche“ mit dem Eigentümerehepaar eingetreten sei; zugleich sei er allerdings dafür gewesen, das Zivilverfahren weiterzuführen.

Die Schlichtungsgespräche bei dem gesondert Verfolgten … habe er in die Wege geleitet, weil er Angst vor körperlichen Repressalien gehabt habe.

d) Der Angeklagte … hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte … ihm von den Hintergründen des Verkaufsgeschäfts nichts mitgeteilt habe; er sei dessen gutgläubiges Werkzeug gewesen. Die Details der Einlassung sollen an anderer Stelle (III 4a) dargestellt werden.

3. Würdigung der geständigen Einlassungen der Angeklagten … und …

Die Kammer hält die Geständnisse der Angeklagten … und … für weitgehend glaubhaft, da sie im Wesentlichen mit dem Ergebnis der bis dahin schon sehr ausführlichen Beweisaufnahme in Einklang gebracht werden können.

Die Kammer hat insbesondere bei diversen Durchsuchungen sichergestellte und in der Akte des Grundbuchamtes vorhandenen Urkunden durch Verlesung, und teils auch durch ergänzende Inaugenscheinnahme, in die Hauptverhandlung eingeführt, welche in Übereinstimmung mit den Darstellungen der Angeklagten stehen. Dabei handelt es sich vor allem um den die Erwerbergesellschaft betreffenden Treuhandvertrag vom 05.07.2019 (UR-Nr. des Notars … …/…), den die Erwerbergesellschaft betreffenden Gründungsvertrag vom 05.07.2019 (UR-Nr. des Notars … …/…), die zwei Fassungen des Kaufvertrages vom 12.07.2019 (UR-Nrn. des Notars … …/… und …/…), die gefälschten Genehmigungserklärungen der Eheleute … und Dr. … vom 19.07.2019 und 24.07.2019 (UR-Nrn. des Notars … …/… und …/…) sowie schließlich die diesbezüglich bei dem Notar … sichergestellten Personalausweiskopien.

Aus diesen Urkunden und aus den Vernehmungen der Zeugen ……, Dr. …… sowie auch der Rechtspflegerin …… als Zeugin ergab sich der zur Grundbuchberichtigung führende äußere Sachverhalt.

Die Zeugin …… bekundete, sie habe die Grundbuchberichtigung vorgenommen, nachdem ihr endlich der Anteilskaufvertrag mit der UR-Nr. …/… zugeleitet worden sei, auf den sich die bereits anfänglich durch den Notar … eingereichten Genehmigungserklärungen mit den UR-Nrn. …/… und …/… bezogen hätten. Auf Einzelheiten der Aussage der Zeugin …, soweit sie für den Betrugstatbestand relevant sind, soll an anderer Stelle (III 3 e) eingegangen werden.

Die Zeugen … und Dr. …… haben übereinstimmend bekundet, das Grundstück nicht veräußert und auch nachträglich keine Genehmigungserklärungen abgegeben zu haben. Zu den in Augenschein genommenen Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen vom 19.07.20219 und 24.07.2019 erklärten sie jeweils, diese seien falsch und würden nicht von ihnen stammen. Auch die Unterschriften auf den bei dem Notar … sichergestellten Ausweiskopien seien nicht die ihren. Davon, dass es sich bei den Zeugen … und Dr. … nicht um die Personen handelte, welche auf den vorgenannten Ausweiskopien abgebildet waren, vermochte sich die Kammer durch vergleichende Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung überzeugen. Auch wichen die Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen und auf den Personalausweiskopien sehr deutlich von den Unterschriften der Eheleute unter der zu Vergleichszwecken beispielhaft in Augenschein genommenen Vollmacht für ihren Verfahrensbevollmächtigen … im Zivilrechtsstreit ab. In gleicher Weise stand nach den Vernehmungen der Zeugen … … und Dr. …… fest, dass zum Verfahren sichergestellte Schreiben vom 03.08.2019 und 08.08.2019, wonach diese gegenüber dem Notar … jeweils unter Angabe der falschen Wohnanschrift „…straße …, … Berlin“ den Erhalt des Kaufpreises bestätigten, tatsächlich nicht von ihnen stammen. Der Zeuge KHK … bekundete zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend, dass die Personalausweisnummern auf den Ausweiskopien, die bei dem Notar … sichergestellt worden waren, nach einer ihm erteilten Auskunft der Bundesdruckerei nicht plausibel seien, da solche Nummern seit dem Jahr 1995 nicht mehr vergeben würden.

Die Feststellungen zum Verlauf des Zivilrechtsstreits und zu dessen Kosten beruhen im Wesentlichen auf den weiteren Bekundungen des Zeugen …; ergänzend wurden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 09.01.2020 zu den Aktenzeichen 22 O 10/20 und 22 O 16/20, das Endurteil des Landgerichts Berlin vom 08.08.2020 zum Aktenzeichen 22 O 10/20 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 22 O 44/20 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge bestätigte auch, dass der Angeklagte … im Verlauf des Zivilrechtsstreits, schriftlich und telefonisch, Kontakt zu ihm aufgenommen und sich nachträglich um den Kauf des Grundstücks bemüht habe; das diesbezügliche Schreiben des Angeklagten … vom 28.05.2020 war ebenfalls Gegenstand eines Selbstleseverfahrens.

a) Tatbeteiligung des Angeklagten …

Die maßgebliche Tatbeteiligung des Angeklagten … ergab sich bereits daraus, dass er als Alleingesellschafter der …… GmbH über eine Treuhandkonstruktion alleiniger wirtschaftlicher Nutznießer des Anteilskaufvertrages vom 12.07.2019 war.

Darüber hinaus wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten … am 12.02.2020, zu welcher KHK … und StA´in … als daran beteiligte Zeugen vernommen wurden, zahlreiche Unterlagen gefunden, die den Angeklagten … in Verbindung mit dem Tatgeschehen bringen. Eine Vielzahl dieser Urkunden war Gegenstand des zweiten Selbstleseverfahrens. Hinsichtlich des Kaufvertragsgeschehens fand sich etwa ein Kassenbuchblatt, wonach 25.000,00 € Stammkapital für die …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH eingezahlt worden seien und eine Bestätigung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.09.2019 darüber, dass die Gesellschaft am selben Tag in das Handelsregister eingetragen worden sei, sowie ein an den Notar … gerichtetes Schreiben vom 03.08.2019, vorgeblich erstellt von den Eheleuten … und …, wonach diese ihre Nachgenehmigungen zum Kaufvertrag vom 12.07.2019 beiliegend übersenden und den Erhalt des Kaufpreises bestätigen. Hinsichtlich der Verwertungsbemühungen wurde in der Wohnung des Angeklagten … etwa eine amtliche Hausauskunft zur …straße … mit den Namen der dort gemeldeten Mieter (sog. Mieterliste) gefunden, ferner die an die … Grundbesitzgesellschaft mbH gerichtete Konditionsofferte der … & Co Bank vom 02.12.2019, ein offenbar darauf bezogenes Selbstauskunftsformular für den Angeklagten … als Antragsteller, eine an die … Grundbesitzgesellschaft mbH gerichtete Rechnung der … GmbH für die Vermittlung des Darlehens bei der …… & Co Bank, eine an die …straße … Grundbesitz mbH gerichtete Versicherungsbestätigung der … … vom 16.12.2019 und deren Beitragsmahnung vom 02.02.2020 sowie eine an die …straße … Grundbesitz mbH Altlastenauskunft vom 14.01.2020 des Bezirksamts … von Berlin.

Der Umstand, dass der Angeklagte … das Tatgeschehen maßgeblich steuerte, ergibt sich aus der vor allem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten … und dem Angeklagten …, insbesondere aus der im Sachverhalt ausführlich dargestellten E-Mail vom 19.06.2019, in welcher er dem Angeklagten … Anweisungen zur Gestaltung des Kaufvertrags vom 12.07.2019 gab und auf die der Angeklagte … durch E-Mails 20./21.06 durch Zusendung von Vertragsentwürfen reagierte. Dass die Angeklagten … und … sodann bei der Plausibilisierung des Tatgeschehens gegenüber Dritten und bei der hierzu erforderlichen Korrektur handwerklicher Fehler „Hand in Hand“ arbeiteten, der Angeklagte … dabei jedoch stets sicherstellte, dass der ihm hiernach übergeordnete Angeklagte … darüber informiert war, welche Schritte er nunmehr gehen würde, ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten …, dem Angeklagten … und dem Notar …… im Zuge der Veräußerungsbemühungen im Juli/August 2019. Nachdem der Angeklagte … dem Notar … vorbereitende Unterlagen zugeleitet hatte, monierte dieser mit E-Mail vom 31.07.2019 unter anderem, es sei noch zu erklären, wie der „immense Wertzuwachs“ zustande komme, da das Grundstück für 250.000,00 € erworben worden sei und nunmehr für 3.000.000,00 € verkauft werden solle; ferner sei nach dem ihm vorliegenden Kaufvertrag die …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH Erwerberin gewesen, die ihm insoweit vorliegende Gründungurkunde betreffe allerdings eine „… Grundbesitzgesellschaft mbH“. Daraufhin wandte sich der durch den Notar …… ins cc gesetzte Angeklagte …, nachdem er dies dem Angeklagten … vorgeschlagen hatte, mit einer E-Mail vom selben Tag an den Notar … und bat diesen, entsprechende „Schreibfehler“ im Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. …/…) sowie auch im Treuhandvertrag (UR-Nr. …/…) zu korrigieren, sodass die betreffenden Seiten in den Originalurkunden ausgetauscht werden könnten. Hinsichtlich des erklärungsbedürftigen Wertzuwachses schlug der Angeklagte … dem Angeklagten … vor, der Wertzuwachs ließe „sich aus der Beräumung des Objekts von Mietnomaden durch Abstandszahlungen“ und „mit Neuvermietung von derzeit etwa 90 % des Objekts an neue Mieter“ erklären; genau dies teilte der Angeklagte … dem Notar …… in einer E-Mail vom selben Tag dann auch mit.

Die Zusammenarbeit der beiden Angeklagten bei den Verwertungsbemühungen ergibt sich auch aus einer E-Mail vom 26.07.2019, mit welcher der Angeklagte … dem Angeklagten … unkommentiert – wie eine Inaugenscheinnahme der E-Mail-Anlagen ergab – aktuelle Fotos vom Gebäudeäußeren der …straße … und von den Treppenaufgängen zusandte, und aus einer E-Mail vom 14.12.2019 mit welcher er dem Angeklagten … eine bei Verkaufsverhandlungen zu verwendende Mieterliste für die …straße … übersandte, zu der er ihm mitteilte, dass er das Klingeltableau des Hauses abfotografiert und beim Bezirksamt eine Liste der in der …straße … gemeldeten Mieter erhalten habe.

Dass der Angeklagte … sich zudem auch selbständig um die Verwertung des Grundstücks kümmerte, ergibt sich aus den Vernehmungen der Zeugen … und …, die den Angeklagten … jeweils als einzigen Ansprechpartner bei den Bemühungen der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH um ein grundschuldgesichertes Darlehen der … Bank & Co bezeichneten. Das besondere Tatinteresse des Angeklagten … ergibt sich ferner aus den mit dem Zeugen …… parallel zum Zivilrechtsstreit geführten Verhandlungen.

Um die Täterschaft des Angeklagten … nachzuweisen, bedurfte es nach alldem weder seines Geständnisses, der ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten … und … oder der Verwertung der Innenraumüberwachung der Shisha Bar „…“ des ……. Die genannten Beweismittel bestätigten das gewonnene Beweisergebnis allerdings zusätzlich.

b) Tatbeteiligung der Angeklagten …

Die Tatbeteiligung der Angeklagten … ergab sich demgegenüber ohne Berücksichtigung ihrer Geständnisse, in Ermangelung sonstiger Beweismittel, allein aus der Innenraumüberwachung der Shisha Bar „……“ des ……. Die zuletzt erfolgten Geständnisse der Angeklagten … sind in Ansehung der Ergebnisse der Innenraumüberwachung glaubhaft. Eines Rückgriffs auf die Angaben des Angeklagten …, der die Angeklagten zudem entsprechend belastete, bedurfte es insoweit nicht.

Zu der Innenraumüberwachung der in der …allee … in … Berlin gelegenen Shisha Bar war es ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK … gekommen, nachdem aufgrund von Hinweisen einer Vertrauensperson gegen den gesondert Verfolgten … wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes und des Handeltreibens mit scharfen Schusswaffen im September 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Im Ergebnis der bis März 2020 andauernden Ermittlungen gingen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass … tatsächlich über Waffen verfügte. Im Rahmen dieser Ermittlungen sei, so der Zeuge …, neben Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und Observationsmaßnahmen auch eine Innenraumüberwachung der Shisha Bar …… durchgeführt worden, deren Räumlichkeiten der gesonderte Verfolgte … für Besprechungen nutzte. Anlässlich der Innenraumüberwachung seien auch Gespräche aufgezeichnet worden, welche die Angeklagten … und …, sowie der gesondert Verfolgte … und weitere Personen im Hinblick auf die hiesige Tat geführt hätten.

Die Angeklagten … sowie … und … haben im Rahmen ihrer Einlassungen eingeräumt, Teilnehmer der in der Shisha Bar … aufgezeichneten Gespräche gewesen zu sein, in denen sie einander als „…“ (…), „…“ (…) und „…“ (…) angesprochen hätten oder von anderen Gesprächsteilnehmern so bezeichnet worden seien.

Zuvor war die Innenraumüberwachung dergestalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, dass Mitschriften der auf Deutsch geführten Gespräche Gegenstand von Selbstleseverfahren wurden. Die Kriminalbeamten, die die Mitschriften erstellt hatten, wurden zudem als Zeugen vernommen. Sie gaben jeweils nachvollziehbar an, dass von ihnen vorgenommene Identifizierungen vornehmlich darauf beruhten, dass die Gesprächsteilnehmer einander wie dargestellt namentlich angeredet hätten. Auf dieser Grundlage sei zum Teil auch wegen des Gesprächszusammenhangs und der Sprachfärbung, insbesondere bei dem in bayrischem Dialekt sprechenden Angeklagten …, klar gewesen, wer der jeweilige Sprecher gewesen sei. Zu den insoweit verwendeten Vorerkenntnissen gab der Zeuge KOK … an, dass sowohl der Angeklagte … als auch die Angeklagten … – letztere in Begleitung … – bei den durchgeführten Observationsmaßnahmen als Besucher der Bar … festgestellt worden seien. Die vernommenen Polizeibeamten gaben ferner an, dass die Erstellung der Mitschriften das mehrfache Anhören der Aufzeichnungen erforderte, da deren Tonqualität schlecht gewesen sei, insbesondere die Gespräche durch Nebengeräusche der Shisha-Bar, insbesondere das Blubbern von Shisha-Pfeifen, überlagert wurden. Soweit einzelne Aufnahmen in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, hat diese Inaugenscheinnahme die Angaben der Polizeibeamten zur Qualität der Aufnahmen bestätigt. Die Kammer sah die Verschriftungen trotz dieser Problematik als hinreichend verlässlich an. Dies ergibt einerseits aus dem Umstand, dass die Angeklagten … und … die Verschriftungen inhaltlich nicht in Frage gestellt haben und der Angeklagte … nur punktuell, wobei die Nachprüfung der Beanstandungen des Angeklagten … nur einem Fall (vgl. III 4c) Abweichungen von Relevanz ergeben haben. Auch diese Abweichungen betrafen indessen nur einzelne nicht zur Verschriftung gelangte Worte, aber nicht den weiteren Zusammenhang der Gespräche. Andererseits spiegeln allein schon die Verschriftungen selbst das ernsthafte Bemühen wieder, nur tatsächlich Wahrgenommenes niederzuschreiben, indem wiederholt Auslassungen durch (…) kenntlich gemacht wurden. Auch das sich insoweit ergebende Gesprächsfragment blieb indessen aussagekräftig.

Die überwachten Gespräche können in zwei Gruppen unterteilt werden. Zum einen handelt es sich um Gespräche des Angeklagten … mit …, offenkundig eine Vertrauensperson des Angeklagten …, in welchem er diesem offen den jeweiligen Sachstand und seine Überlegungen hierzu darstellte. Zum anderen handelt es sich um Schlichtungsgespräche, die unter dem Vorsitz des …… geführt wurden, an denen der Angeklagte … auf der einen Seite und die Angeklagten … auf der anderen Seite teilnahmen; diese Gespräche sind von wechselseitigen Schuldzuweisungen, von feindseligem Misstrauen der Angeklagten … … gegenüber dem Angeklagten … und demnach allseits von taktischen Erwägungen geprägt.

Das Ergebnis der Innenraumüberwachung bestätigt die Einlassungen der Angeklagten … und … hinsichtlich ihrer Einbindung in die Tat und der Aufteilung des erhofften Gewinns sowie der Vorgeschichte, wonach der gesondert Verfolgte … („…“) den Angeklagten …… Geld schuldete und anschließend daran mitwirkte, dass die Umschreibung im Grundbuch erfolgen konnte. Die Mitschnitte zeigen zudem, wie im Nachgang noch versucht wurde, die Ausweisdaten der Eheleute … und Dr. … zu erlangen, um den Anschein eines legalen Erwerbs des Grundstücks doch noch aufrechterhalten zu können.

In einem Gespräch vom 18.12.2019 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 650) berichtete der … … einem unbekannten Gesprächspartner, dass „unser …“ ein Haus gekauft habe und „…die … haben ein Haus gekauft! …das Ding ist durch!… das Ding ist wirklich durch…“.

Am 16.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1133) teilte … dem … in einem Gespräch mit, dass sich ein Anwalt der Verkäufer aus Hamburg gemeldet habe. … beschwerte sich sodann bei …, dass die Unterschriften von „… oder wem auch immer“ frei erfunden gewesen seien und keine Ähnlichkeit zu den Originalunterschriften aufgewiesen hätten. Er, …, habe wiederholt nachgefragt, ob der Ausweis stimme und ihm sei gesagt worden, ja sie hätten eine Kopie vom Bezirksamt, die sähe genauso aus und die Daten würden auch übereinstimmen. Tatsächlich sei alles frei erfunden gewesen. Er habe noch gefragt „…woher hast du die Ausweisdaten? Woher hast du die Vorlage der Unterschrift?“. Es sei „stümperhaft“ gewesen, die Unterschrift frei erfunden. Sodann schilderte der Angeklagte … dem gesondert verfolgten …, wie es zu der Fälschung gekommen war. Er, …, habe bei einem Notar zwei Termine gehabt. Die „Jungs“ waren zwei Leute, die sollten zu „meinem“ Notar hin und dort die Unterschriften machen. Diese seien jedoch nicht erschienen. Er habe bei „…“ nachgefragt, wo die seien. Sie sollten auf dem Weg sein, seien aber nicht gekommen. Tatsächlich sei „…“ (…) dann mit den Leuten zu einem anderen Notar gegangen, den er, …, nicht kenne. Dort seien Kopien von den Ausweisen gemacht worden, wie von richtigen Ausweisen. Er habe dann nachgefragt, wie sie denn zu dem Ausweis gekommen seien und hätte zur Antwort erhalten, dass sie irgendjemanden beim Bezirksamt gehabt hätten, der hätte ein Foto gemacht. Es sei ein richtiger Ausweis gewesen, der gemacht worden sei. Er habe gefragt, wie der gemacht worden sei und zur Antwort erhalten, „ja wir haben den gemacht, wir haben uns einfach einen Ausweis gemacht, irgendwelche Fotos genommen, die Namen… Und das war’s“. Als „…“ und er, …, nachgefragt hätten, ob denn der Ausweis mit den Originalen überhaupt übereinstimme, hätten sie erfahren, dass die Ausweisnummer nicht stimmen würden. Ferner habe ihm der Angeklagte …… dann berichtet, dass Ausweiskopien gemacht worden seien, die sich in den Akten befänden. In der Fortsetzung des Gesprächs am selben Tag (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1134) erklärte der Angeklagte … gegenüber … „…wie kann ich denn den anderen so ins Messer laufen lassen, dass ich mir wie ein blöder Bub einen Ausweis neu erfinde, wie kann der das denn machen?“ Im Folgenden (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1149) spekulierte der Angeklagte … über verschiedene Möglichkeiten, die Beweislage für den anstehenden Zivilprozess zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen, so etwa „…Unterschrift zu besorgen, damit die auch richtig aussieht…“ oder Unterlagen aus der Grundbuchakte zu beseitigen: „Der Richter hat die Grundbuchakte. Da sind keine Unterlagen drin. Was passiert dann?“ In diesem Zusammenhang erwähnte … auch, der Angeklagte … habe ihm angeboten, ihm den „Feuerteufel“ hinzuschicken, der brenne dann das Grundbuch nieder. Der Angeklagte … fand dies jedoch „hohl“ und erwog stattdessen, die Unterlagen aus der Grundbuchakte entwenden zu lassen.

Am 17.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1163) erörterte der Angeklagte … mit … …, was dieser von der Möglichkeit halten würde, zu „verhindern“, dass die Eheleute … und Dr. … zum Termin im Zivilprozess erscheinen.

Am Folgetag, dem 18.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1187), stellte der Angeklagte … in Anwesenheit von …… sodann Überlegungen an, die Eheleute zu Hause aufzusuchen. Diese seien schließlich 88 Jahre alt und er werde ihnen vor Augen führen, dass die gerichtlichen Verfahren sich lange hinziehen werden. Er werde ihnen sagen, dass auch er nur ein Opfer sei, jemand habe ihnen die Immobilie vermittelt und „…wir sind beschissen worden.“ Wenn die Eheleute dann die Immobilie zurückfordern würden, werde er vorschlagen, sie „ein bissl gemeinsam“ zu behalten und die Eheleute könnten dann die Miete daraus bekommen „…solange bis sie tot sind“.

In einem am 28.01.2020 geführten in Gegenwart des … geführten Schlichtungsgespräch (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1449 und 1450) stritten die Angeklagten … und …… darüber, wer die Schuld am Scheitern des Planes trage. Während dem Angeklagten … wiederholt vorgehalten wurde, es sei nur „aufgeflogen“, weil er wegen der Immobilie Kontakt zu seiner Versicherung aufgenommen habe, wies dieser darauf hin, dass es nie zu einer einstweiligen Verfügung gekommen wäre, wären nur die Unterschriften einigermaßen ähnlich gewesen. … erklärte gegenüber dem Angeklagten …, dass er die Sache zu Ende führen wolle. Er erwähnte auch „die Leute, die quasi die Schauspieler waren, also die beim Notar waren,…“. … bestätigte in dem Gespräch, dass dem Angeklagten … ein größerer Anteil am Gewinn zustehe, da er auch das größere Risiko trage. Er selbst, …, wolle drei oder vier Millionen von der Sache haben und nicht nur eine Million. … hielt fest, dass er von Anfang an gesagt habe, er werde nicht mit einem Minus aus der Sache rausgehen. Die Angeklagten …… wiesen dabei in dem Gespräch daraufhin, dass „…“ (…) ihnen eine Menge Geld schulde und sie ihn davon befreit hätten. Bis jetzt hätten sie mit drei Millionen als Gewinn gerechnet. … stellte zudem fest, „wir haben einen Coup gemacht, den wir uns jetzt selber versaut haben.“ Sie seien enttäuscht.

Am 13.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1782) stellte der Angeklagte … in Anwesenheit …… Überlegungen dazu an, wie man an die Ablichtung der echten Ausweise der Eheleute … und Dr. … gelangen könnte. So erklärte er etwa, sie hätten bereits überlegt, die Zustellung einer Buchsendung an die Eheleute vorzutäuschen. Diese müssten sich dann gegenüber dem angeblichen Zusteller ausweisen, der dann den Personalausweis scannen oder fotografieren könne. Es wurde auch diskutiert, ob man die Eheleute überfallen und ihnen die Tasche wegnehmen könnte, um an Ausweise zu gelangen, wobei der Angeklagte … zu bedenken gab, dass es ja auch sein könne, dass die Eheleute gar keinen Ausweis dabeihaben.

In einem Gespräch vom 16.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1884), an dem jedenfalls auch der Angeklagte … teilnahm, wird dieses Thema weiter erörtert und auf die Frage …, was geschehen solle, wenn sie denn einen Ausweis erlangen könnten, machte der Angeklagte … Ausführungen dazu, dass sich damit die zwei abweichenden Fassungen des Kaufvertrages (Urkundenrollen-Nr, …/… und 1325/2019) erklären ließen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1885) besprechen die Angeklagten … und … mit dem gesondert Verfolgte … die Aufteilung des Gewinns aus der Tat, den zu erzielen sie immer noch für möglich hielten. Dabei gingen die Beteiligten zunächst von einem Grundstückswert von sechs Millionen aus, von denen eine Hälfte an den Angeklagten …, die andere den Angeklagten …… zustehen sollte. Auch wurde besprochen, ob die gleiche Aufteilung beibehalten werden solle, wenn ein zu erwartender höherer Gewinn erzielt werde und was der gesondert Verfolgte … für seine Unterstützung bei der Lösung der Probleme zu beanspruchen habe.

Noch am 25.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 2124 und 2125) sprachen der Angeklagte … und … mit einem „…“, der bei der Erlangung von Ausweisdaten der Eheleute … und Dr. … behilflich sein sollte. Dabei erkundigte sich „…“ etwa, ob die Daten, die man ihm bisher gegeben habe, denn auch stimmen würden, wobei ihm der Angeklagte … bestätigte, dass er ihm alles gegeben habe. Der „…“ wies ihn jedoch daraufhin, dass es da zwar einen „……“ bei Hamburg geben würde, der jedoch „42er Baujahr“ sei, während das Geburtsdatum, das sie ihm genannt hätten der 08.01.19… sei.

c) Von den Einlassungen abweichende Feststellungen

Soweit die Kammer abweichend von den Einlassungen des Angeklagten … und der Angeklagten … – jeweils in ihrer berichtigten Letztfassung – davon ausgeht, dass der ursprüngliche Tatplan die Verwendung gefälschter Personalausweise nicht vorsah, beruht dies auf den Ergebnissen der Innenraumüberwachung, insbesondere auf den bereits weiter oben dargestellten Gesprächen des Angeklagten … mit seinem Vertrauensmann … vom 16.01.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1133 und 1134) über das Scheitern des Tatplans, die die Kammer als inhaltlich weitgehend authentisch ansieht. Aus diesen Gesprächen ist zu ersehen, dass der Angeklagte … ungehalten über den Alleingang des gesondert Verfolgten … war, der die Genehmigungserklärungen durch Strohpersonen unter Verwendung falscher Personalpapiere vor dem Notar … vornehmen ließ, der wiederum dem Angeklagten … unbekannt war, was den Angeklagten … beunruhigte. Zudem beunruhigte es ihn, dass Kopien der verwendeten Personaldokumente sich in den Akten des Notars … befanden. Aus dem Gespräch wird auch erkennbar, dass die eigentliche Planung vorgesehen hatte, dass „Schauspieler“ als Eheleute … und Dr. … vor dem Notar … auftreten sollten, den der Angeklagte … als „seinen“ Notar bezeichnete und von dem er offenbar annehmen konnte, dass er es mit den Förmlichkeiten nicht so genau nahm. Es kommt vor diesem Hintergrund durchaus in Betracht, dass nach dem ursprünglichen Tatplan die Vorlage gefälschter Personalausweise bei dem Notar … entbehrlich gewesen wäre, da dieser die Beurkundung möglicherweise auch dann vorgenommen hätte, wenn sich die Verkäufer nicht in dieser Weise hätten legitimieren können, entweder, weil er eingeweiht war oder es mit den Formalien nicht so genau nahm. Die Kammer ist – im Zweifel zugunsten der Angeklagten – von dieser Fallgestaltung ausgegangen.

d) Tatbeteiligung weiterer Personen

Ob und inwieweit der Notar … und auch der Notar … in den Tatplan eingeweiht waren, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht vollständig aufklären.

Der Notar … war zur Hauptverhandlung geladen, wurde jedoch wieder abgeladen, nachdem er schriftlich angekündigt hatte, sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen zu wollen. Der Notar … ist in der Hauptverhandlung als Zeuge erschienen, hat jedoch unter Berufung auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinen Mandanten, nämlich gegenüber den Personen, die bei ihm um die Unterschriftsbeglaubigung nachgesucht hätten, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigert.

Wie bereits dargestellt, ist es angesichts des ursprünglichen Tatplans, so wie er aus dem Gespräch des Angeklagten … mit dem … hervorgeht, wahrscheinlich, dass der gesondert verfolgte Notar … in den Tatplan eingeweiht war oder jedenfalls zugesichert hatte, die Identität der vertragsschließenden Parteien nicht näher zu prüfen. Dies entspricht auch dem weiteren Beweisergebnis. Der Angeklagte … ließ sich insoweit dahingehend ein, der ihm durch den Zeugen … vermittelte Notar … würde, so sein damaliges Verständnis, „im Zweifel nicht so genau schauen, ob die Vollmachten tatsächlich auch den Verkauf der Immobilie abdecken.“ Hiermit übereinstimmend bekundete der Zeuge ……, er habe für den Angeklagten … die Termine bei dem Notar … besorgt und dafür von dem Angeklagten … eine geringfügige Aufwandsentschädigung bekommen, die der Angeklagte … in seiner Einlassung allerdings – in Übereinstimmung mit einer Quittung für die … Bau GmbH, die von dem Zeugen … unterschrieben worden war – auf 25.000,00 € bezifferte. Dass der Notar … nicht so genau hinschaue, wollte der Zeuge … nicht bestätigen, rückte damit jedoch von Angaben in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ab, wonach er auf eine entsprechende Anfrage des Angeklagten … hin diesem den Notar … als einen Notar, der etwas „unkomplizierter“ und nicht so akribisch sei, vorgeschlagen habe. Für ein jedenfalls nachlässiges Amtsverständnis des Notars … spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte … offenbar kein Problem darin sah, den Notar … am 31.07.2019, wie bereits dargestellt, darum zu bitten, „Schreibfehler“ im Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. …/…) sowie auch im Treuhandvertrag (UR-Nr. …/…) korrigieren, so dass die betreffenden Seiten in den Originalurkunden ausgetauscht werden könnten. Auch die Bekundungen der KHK´in … zum Büro des Notars …, welches sie am 12.02.2020 durchsucht hatte, sprechen dafür, dass der Notar seine Amtspflichten vernachlässigte; das Büro sei voller Akten gewesen und habe einen ungeordneten Eindruck gemacht, nicht alle notariellen Urkunden, die nach tabellarischen Aufstellungen hätten vorhanden sein müssen, seien tatsächlich vorhanden gewesen.

Ähnlich starke Verdachtsmomente gegen den Notar … hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Auffällig war lediglich, dass sich die bei ihm sichergestellten Ausweiskopien gemeinsam auf einem Blatt Papier befanden, obwohl die Beglaubigung der Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen ausweislich der jeweiligen Urkunde an zwei verschiedenen Tagen, nämlich dem 19.07.2019 und dem 24.07.20219 erfolgt sein sollten, sowie ferner der sich aus der Innenraumüberwachung ergebende Umstand, dass der gesondert verfolgte … gegenüber den Angeklagten … offenbar zugesichert hatte, die Ausweiskopien aus den Akten wieder entfernen zu können.

Von der Tatbeteiligung des gesondert verfolgten … ist die Kammer angesichts der Einlassungen der Angeklagten … und des Angeklagten … überzeugt, da diese Ausführungen auch von weiteren Beweisergebnissen, namentlich von den Erkenntnissen aus der Innenraumüberwachung getragen werden, wonach ein dem Lager der Angeklagten … zugehöriger „…“ für die Bereitstellung der Strohpersonen zuständig war und dafür gesorgt hatte, dass diesen Personen falsche Personalausweise zur Verfügung gestellt worden waren. Dass der gesondert verfolgte … … tatsächlich Kontakt zur Familie der Angeklagten … … pflegte, ergibt sich aus dem Ergebnis einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung, bei welcher – so der hierzu vernommene KHK … – auch der Arbeitsvertrag eines Familienmitglieds der Angeklagten …, nämlich des …… …, aufgefunden worden sei. Der Zeuge KHK … bekundete ferner, dass er einen Zeugen … vernommen habe, der im Gebäude …straße … eine Spielothek betrieben habe; dieser habe eingeräumt, mit dem … … bekannt zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch plausibel, dass der Hinweis auf das Grundstück …straße … und die insoweit bestehenden Eigentumsverhältnisse von dem gesondert verfolgten … kam.

Die Kammer hat ferner gesehen, dass nach dem Ergebnis der Innenraumüberwachung ein „……“ Hintermann der Angeklagten …… gewesen sein könnte, da der Angeklagte … diesen im Gespräch mit dem …… als „treibende Kraft“ bezeichnete, das wüssten sie doch, der … sei „so dazwischen“ (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1149); der …… überlegte zudem, auch den Abdullah zu einem Schlichtungsgespräch einzuladen (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1134). Der sich aus der Innenraumüberwachung dergestalt ergebende Verdacht hat sich in der Hauptverhandlung nicht weiter bestätigt. Insbesondere haben die geständigen Angeklagten … und …… zu dem „…“ keine Aufklärungshilfe geleistet.

e) Irrtumsbedingtheit der Grundbuchberichtigung

Die Feststellung, dass die Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH irrtümlich erfolgte, beruht auf den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugin …, die als die beim Grundbuchamt hierfür zuständige Rechtspflegerin die Grundbuchberichtigung vorgenommen hatte.

aa) Irrtum

Die Vernehmung der Zeugin hat zunächst ergeben, dass sie aufgrund der notariellen Unterschriftsbeglaubigung Unterlagen irrtümlich davon ausging, die Eheleute … und Dr. … hätten die ihr vorgelegten Genehmigungserklärungen tatsächlich abgegeben.

Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie in ihrer Tätigkeit dem formellen Bewilligungsprinzip folgen würde, weshalb sie eine Grundbucheintragung dann vornehme, wenn die für die Eintragung erforderlichen Erklärungen in notarieller Form vorliegen. Wenn ein Notar beglaubige, dass eine bestimmte Person vor ihm erschienen sei und eine Unterschrift geleistet habe, verlasse sie sich darauf, dass dies richtig sei. Eigene Ermittlungen stelle das Grundbuchamt nicht an. Der Notar sei dafür vorgeschaltet; dieser identifiziere die Personen, sie selbst gleiche die vorgelegte Erklärung dann nur mit der Grundbuchlage ab.

Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Zeugin – wie es im Übrigen jedermann tun würde – im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon ausgeht, ein Notar beglaubige Unterschriften nicht entgegen der tatsächlichen Sachlage. Diese Erwartung der Zeugin entspricht allerdings auch einem in der Grundbuchordnung angelegten Vertrauensprinzip, auf welches die Zeugin wiederholt hinwies, indem sie den Notar und dessen Prüfungen als ihr vorgeschaltet bezeichnete.

bb) Kausalität

Die Vernehmung der Zeugin hat ferner ergeben, dass ihr Irrtum über die sachliche Richtigkeit der notariellen Unterschriftsbeglaubigung auch kausal für die Grundbuchberichtigung geworden ist.

Auf die konkrete Frage der Kammer, ob sie die Grundbuchberichtigung auch bei Kenntnis davon vorgenommen hätte, dass die beglaubigten Unterschriften unter den Genehmigungserklärungen tatsächlich nicht von den im Grundbuch eingetragenen Eigentümern stammten, meinte die Zeugin nämlich, dass sie dann die Eintragung nicht vorgenommen hätte, da es auch Grundbuchvoraussetzung sei, dass die Bewilligung durch die Berechtigten erfolge. Dass die Zeugin sich in solchen Fällen nicht an das formelle Bewilligungsprinzip gebunden fühlen würde, kam auch darin zum Ausdruck, dass die Zeugin weiter meinte, wenn der Notar sage, die wären da gewesen, habe man keine Chance, „außer man weiß es sicher, dass die nicht da gewesen sein können.“

Dass ein solcher Fall positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit einer notariellen Urkunde in ihrer Praxis noch nicht vorgekommen sei, wie die Zeugin weiter meinte, ist für die hier zu beurteilende Kausalitätsfrage nicht von Bedeutung.

e) Verkehrswert des Grundstücks

Die Feststellungen zum Verkehrswert des Grundstücks …straße … im Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung am 06.11.2019 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen R. R. V.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er zur Wertermittlung sowohl das Ertragswertverfahren als auch ein Vergleichswertverfahren durchgeführt habe; beide Verfahren hätten zu nahezu identischen Ergebnissen geführt.

Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass erhebliche Unsicherheiten bestanden hätten, da die tatsächlichen Mieteinnahmen des Bewertungsobjektes nicht zu ermitteln gewesen seien. Die Eheleute … und Dr. … … hatten entsprechende Daten aus Sorge, diese Daten könnten in Umlauf geraten und zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, nicht zur Verfügung gestellt. Für die einer Ertragswertberechnung zugrunde zu legenden Roherträge hätten daher nur aus dem im Berliner Mietspiegel 2019 abgebildeten ortsüblichen Vergleichsmieten herangezogen werden können sowie die Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses Berlin. Letztere würden sich jedoch aus vergleichsweise undifferenzierten Daten ergeben.

Die Datenlage für die Durchführung des Vergleichswertverfahrens sei hingegen ausreichend gewesen. Aus diesem Grunde habe sich im vorliegenden Bewertungsfall der Marktwert am treffendsten aus dem Vergleichswertverfahren, dem übrigens marktkonformsten Bewertungsverfahren, bestimmen lassen.

Der Sachverständige gab weiter an, dass er einen Preisvergleich anhand von erhobenen Verkaufsfällen für Mietwohnhäuser der eng vergleichbaren Lage des Ortsteils Friedrichshain durchgeführt habe. Entsprechend den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs seien dabei die gezahlten Kaufpreise auf den Quadratmeter Geschossfläche bezogen worden, um sie untereinander vergleichbar zu machen. Voraussetzung für die Anwendung des Vergleichswertverfahren sei eine geeignete Anzahl von Kaufpreisen für vergleichbare Objekte, die in ihren wertbestimmenden Merkmalen hinreichend mit der zu bewertenden Immobilie übereinstimmen. Entsprechende Daten habe er durch eine Kaufpreisrecherche beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte erheben können. Zu den wesentlichen preisbildenden Merkmalen von Immobilien gehörten in diesem Zusammenhang die örtliche Makrolage, die spezifische Mikrolage, die Bauart, das Baualter bzw. die Restnutzungsdauer und der Bauzustand der Gebäude, auch eventuelle Besonderheiten wie eine erhöhte Lärmbelastung. Ferner seien allgemein zu erkennende Preisentwicklungen zu beachten. Aus den Daten der angepassten Vergleichsverkäufe könnte dann schließlich ein arithmetischer Mittelwert gebildet werden. Die Mittelwerte seien als vergleichbare Preise anzusehen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Durchschnitt für Objekte mit vergleichbaren Eigenschaften erzielbar wären.

Für den hier in Rede stehenden Zeitraum hätten 14 Verkäufe aus dem Jahr 2019 zur Verfügung gestanden, die für einen direkten Vergleich geeignet gewesen seien. Er habe das zu bewertende Objekt in der …straße … zusammen mit einem Mitarbeiter von außen in Augenschein genommen. Eine Besichtigung des Bewertungsobjekts von innen, d.h. der Gemeinschaftsflächen und Mietwohnungen, sei wegen der mangelnden Mitwirkung der Grundstückseigentümer nicht möglich gewesen.

Der bauliche Zustand des Bewertungsobjektes sei aus sachverständiger Sicht als „normal“ einzuschätzen gewesen. Die Grundstücksgröße habe er dem Auszug aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem entnommen, ebenso die Anzahl der Vollgeschosse. Die überbaute Grundfläche sei auf der Grundlage des digitalen Plans von Berlin überschlägig mit rund 429 m² ermittelt worden. Daraus habe sich eine Geschossfläche von rund 2.145 m² ergeben (5 Vollgeschosse x 429 m²). Die Geschossflächen der Vergleichsobjekte habe zwischen 1.075 m² und 3.855 m², im Mittel bei 2.112 m² gelegen.

Für die weitere Berechnung seien die 14 Vergleichsfälle hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Lage- und Ausstattungsmerkmale an die Wertverhältnisse des Bewertungsobjektes angeglichen worden. Zu diesem Zweck seien in Stufen von 10% Zu- bzw. Abschläge etwa im Hinblick auf Lage, Lärmbelastung und Bauzustand vorgenommen worden. Bei Verwendung der insgesamt 14 ausgewerteten Vergleichsfälle habe sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungen bezogen auf den Quadratmeter Geschossfläche ein arithmetischer Mittelwert von 2.880,- € ergeben. Daraus habe sich bei einer angenommenen Geschossfläche des Bewertungsobjektes von 2.145 m² ein Verkehrswert von rund 6.180.000,- € (2.880,- € x 2.145 m² = 6.177.600,- €) ergeben.

Die Kammer hat sich nach der gebotenen eigenen Prüfung den nachvollziehbaren und stimmigen Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dessen Sachkunde außer Frage steht. Er ist seit 1983 als öffentlich bestellter Sachverständiger für Grundstücks- und Gebäudebewertungen bundesweit tätig und verfügt über eine entsprechend große Erfahrung, unter anderem als Mitglied des Gutachterausschusses gemäß § 192 BauGB.

Die Kammer ist angesichts der von dem Sachverständigen mitgeteilten Unschärfen danach davon ausgegangen, dass der Verkehrswert der Immobilie …straße … zum Zeitpunkt der Umschreibung des Grundbuchs am 06.11.2019 (mindestens) sechs Millionen Euro betrug. Dies entspricht im Übrigen auch dem Wert, den der Angeklagte … in seiner Einschätzung des Wertes gegenüber den Angeklagten … genannt hatte und liegt nicht weit von dem von der E-Mail des Angeklagten … an den Zeugen … genannten Kaufpreis von 6,75 Millionen Euro.

f) Marktfähigkeit des Grundstücks

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Eheleute … und Dr. … mit der Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH fortan daran gehindert waren, den Grundstückswert – etwa durch Verkauf – zu realisieren, hat sich die Kammer ebenfalls von dem Sachverständigen V. beraten lassen.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sei, sein Grundstück zu verkaufen, wenn ihn das Grundbuch nicht als Eigentümer ausweise, da dieser Nachweis im Geschäftsverkehr stets verlangt würde. Einen Markt für Grundbuchberichtigungsansprüche gebe es nicht.

Die Kammer folgt auch hierin den Ausführungen des Sachverständigen, der – wie bereits dargestellt – seit etwa vierzig Jahren den Immobilienmarkt beobachtet. Dabei hat die Kammer bedacht, dass ein Grundbuchberichtigungsanspruch bei guter Beweislage und entsprechender Durchsetzungsaussicht möglicherweise doch marktfähig sein könnte. Eine solche Beweislage war indessen im Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH noch nicht gegeben, sondern ergab sich erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen.

4. Würdigung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten …

Der Angeklagte hat sich am Ende der Beweisaufnahme durch eine von ihm und seinem Verteidiger Dr. …… in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Erklärung zur Sache eingelassen. Soweit die Verlesung von Rechtsanwalt Dr. … vorgenommen wurde, hat sich der Angeklagte … die insoweit vorgetragenen Passagen durch mündliche Erklärung zu eigen gemacht. Es erfolgten sodann noch mündliche Ergänzungen durch den Angeklagten … sowie im letzten Wort eine umfangreiche Schlusserklärung.

a) Inhalt der Einlassung

Der Angeklagte erklärte, er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, jemanden durch die Fälschung einer Urkunde zu betrügen oder an einem Betrug mitzuwirken.

Er kenne weder den gesondert Verfolgten … … noch den Notar …. Bis zum Zeitpunkt der Beurkundungen am 05.07.2019 sei ihm auch der Notar … nicht bekannt gewesen. Den Zeugen …… habe er vorher auch nicht gekannt. Den Mitangeklagten …… habe er einmal zufällig über den Angeklagten … bei einem gemeinsamen Essen kennengelernt. Er sei dann für den … in einem Markenrechtsstreit anwaltlich tätig geworden, die diesbezügliche Kommunikation sei dabei ausschließlich über den Angeklagten … erfolgt. Ein Zusammenhang der Mitangeklagten … … mit dem Objekt in der …straße … sei ihm nicht bekannt gewesen.

Den Angeklagten … kenne er seit 2015 und sei mit diesem spätestens seit 2016 auch befreundet gewesen. … sei als Immobilienkaufmann tätig, habe notleidende Projekte gekauft, aufbereitet und dann weiterverkauft. Seit 2016 habe ihn … ausschließlich in Zivilverfahren im Zusammenhang mit Immobilien, die Entwicklung von Immobilien und einem Mietrechtsstreit, immer wieder mandatiert.

Am 19.06.2019 sei der Angeklagte … auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, die Gründung einer Käufergesellschaft, die Überarbeitung eines Treuhandvertrages und die Erstellung eines GbR-Anteilskaufvertrages betreffend die …straße … zu übernehmen. Wenige Tage danach habe … ihn gefragt, ob er bereit wäre, die Stellung als Treuhänder zu übernehmen. Er, …, habe treuhänderisch Anteile an dieser Erwerbergesellschaft für … halten sollen. Dieser habe ihm einen die …straße … betreffenden Grundbuchauszug übersandt und dazu erklärt, dass er über einen Makler, den Zeugen ……, Kontakt zu den Eigentümern des Grundstücks habe und dieses erwerben wolle. Die Verhandlungen seien mit dem Sohn der Eigentümer geführt worden. Das Objekt befinde sich in einem verwahrlosten Zustand und bringe keine Erträge. … habe auch erklärt, dass neben der Kaufpreiszahlung Verbindlichkeiten der GbR in Form von Gesellschafterdarlehen in Höhe von 3,5 Millionen Euro abgelöst werden sollten. Er, der Angeklagte …, sei insoweit davon ausgegangen, dass die Ablösung der Gesellschafterdarlehen nicht Bestandteil des Kaufvertrages sein solle, um auf diese Weise Notargebühren und die Grunderwerbssteuer zu reduzieren.

Das Projekt habe zu den sonstigen Geschäften des Angeklagten … gepasst und er habe keinen Zweifel gehabt, dass daran etwas nicht stimmen könnte. Da er lediglich Treuhänder gewesen sei und als solcher den Weisungen des Angeklagten … zu folgen hatte, habe er sich auch weiter keine Gedanken zu dem Objekt gemacht. Es habe insbesondere nicht zu seinen Aufgaben gehört, sich in die Ankaufsverhandlungen einzuschalten oder die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Er selbst sei auch nie in dem Objekt …straße … gewesen. Für seine Mitwirkung bis zur Eintragung ins Grundbuch habe er einen Pauschalbetrag von 5.000,- Euro erhalten sollen. Bei anschließender Fortsetzung seiner treuhänderischen Verwaltung habe eine neue Vereinbarung getroffen werden sollen, wobei er sich einen monatlichen Pauschalbetrag von 1.500 bis 2.000,- Euro vorgestellt habe.

Der Angeklagte … habe ihn dann darum gebeten, am 05.07.2019 zu dem Notar … zu kommen. Dort hätten … und der Zeuge … wegen eines Grundstücks in Bestensee einen Termin vereinbart gehabt. … habe die Hoffnung gehabt, der Notar könne die von ihm, dem Angeklagten …, vorbereiteten Urkunden, nämlich die Treuhandvereinbarung und die Gründungsurkunde der …straße … GmbH nebst Anmeldung zum Handelsregister, dazwischenschieben und beurkunden. So sei es dann auch gekommen. Die Urkunden seien ohne Verlesung unterzeichnet worden. Er selbst habe das Notariat nach 5-10 Minuten wieder verlassen; die Urkunden habe der Angeklagte … an sich genommen und ihm später per E-Mail übersandt.

Der Notar … habe im Termin vom 05.07.2019 auch versucht, einen Termin für die Unterzeichnung des Kaufvertrages zu vereinbaren und den 12.07.2019 vorgeschlagen. Der Zeuge … habe daraufhin erklärt, er werde sich darum kümmern, dass die Verkäufer zu diesem Termin auch erscheinen könnten. Im Termin am 12.07.2019 seien sodann neben dem Notar … noch der Zeuge … und er selbst anwesend gewesen. … habe sodann einen Anruf erhalten und mitgeteilt, dass die Verkäufer erkrankt seien und nicht kommen könnten und darum bitten würden, dass er, der Angeklagte …, als vollmachtloser Vertreter für sie auftrete und den Kaufvertrag schließe. Der Vertrag würde dann von dem Sohn der Verkäufer vor der Haustür des Notariats des gesondert Verfolgten … abgeholt werden, der sich auch um einen Termin für die Genehmigung kümmern werde. Daraufhin sei der von ihm, dem Angeklagten …, entworfene und vom Notar … übernommene Vertragsentwurf vor Ort entsprechend umgeschrieben worden und er habe die Urkunde mit der UR-Nr. …/… unterschrieben. Nach dem Termin habe sich der Zeuge … entfernt und er selbst habe noch auf den Sohn der Verkäufer gewartet, der dann wenig später erschienen sei und dem er den Kaufvertrag in zweifacher Ausfertigung sowie die von dem Notar vorbereiteten Genehmigungserklärungen vor der Tür des Notars übergeben habe. Aufgrund der ihm zwischenzeitlich bekannt gewordenen Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren wisse er, dass es sich bei dem angeblichen Sohn tatsächlich um den gesondert Verfolgten … gehandelt habe.

Die vermeintlichen Verkäufer hätten dann den Vertrag bei dem Notar …, der ihm ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, genehmigt. Der Angeklagte … habe ihm erklärt, dass er den Kaufpreis unmittelbar bezahlt habe. Die fällige Grunderwerbssteuer in Höhe von 15.000,- Euro habe … ihm auf sein Anderkonto einbezahlt, von wo er, der Angeklagte …, es dem Finanzamt überwiesen habe.

Nach der Erteilung der Genehmigungen durch die vermeintlichen Verkäufer habe der Angeklagte … dann versucht, die Erwerbergesellschaft in Gründung an den Zeugen … zu veräußern. Bei diesem habe es sich um einen seiner Mandanten gehandelt, den er dem Angeklagten … bereits früher im Zusammenhang mit einem von … geplanten Verkauf einer in Halle gelegenen Immobilie als möglichen Interessenten vorgestellt habe. … habe sich deswegen an ihn, den Angeklagten …, gewandt und ihn zu dem Objekt befragt, zu dem ihm der Angeklagte … bereits Unterlagen übersandt hatte. Der Zeuge … habe sich vorgestellt, zwei GmbHs oder UGs zu gründen. Er, der Angeklagte …, hätte dann nach Übernahme der Rechte aus dem Treuhandvertrag den GbR-Anteil der Frau … an die eine GmbH/UG und den GbR-Anteil des Herrn … an die zweite GmbH/UG abtreten sollen.

Kurz vor dem Termin, der für den Anteilserwerb durch Unternehmen der …-Gruppe vorgesehen gewesen sei, habe er jedoch am 26.07.2019 eine E-Mail des Angeklagten … erhalten, in deren Anhang sich zahlreiche Bilder des Objekts …straße … befanden und die einen Zustand des Gebäudes zeigten, der in keiner Weise der Beschreibung im Kaufvertrag entsprach. Daraufhin habe er gezweifelt, ob es sich bei dem ihm bekannten ursprünglichen Kaufpreis von 3,75 Millionen Euro um den vollständigen Kaufpreis gehandelt habe. An einen Betrug habe er allerdings nicht gedacht. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass es ihm unbekannte Nebenabreden zum Kaufvertrag geben könnte.

In der zur Vorbereitung der Übernahme des Projekts durch die …-Gruppe geführten Kommunikation habe der Notar … in einer E-Mail vom 31.07.2019 gegenüber dem Angeklagten … sodann auf Ungereimtheiten in den ihm übersandten den Unterlagen hingewiesen. Daraufhin habe er, der Angeklagte …, die Berichtigung der Urkunden, in denen zum Teil die Erwerbergesellschaft aufgrund von Schreibversehen falsch bezeichnet worden sei, durch den Notar … organisiert. Soweit der Notar … sich erkundigt hatte, wie der immense Wertzuwachs ab dem Zeitpunkt des Erwerbs am 05.07.2019 bis zum 31.07.2019 zu erklären sei, habe er dem Angeklagten … geschrieben, der Wertzuwachs erkläre sich aus der Beräumung des Objekts von Mietnomaden und Neuvermietung von derzeit etwa 90% des Objekts an neue Mieter. Dies sei allerdings ironisch gemeint gewesen. Zu seiner Überraschung habe … diese Erklärung übernommen und an den Notar …… weitergeleitet, der sich wenig später aus einer möglichen Beurkundung des Vertrages zurückgezogen habe.

Nach der Gründung der ersten Käufergesellschaft bei dem Notar … am 02.08.2019 sei er mit den Zeugen … und …, dem Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft, essen gegangen. … und er hätten Fragen formuliert, die dem Angeklagten … gestellt werden sollten hinsichtlich des tatsächlich mit den ursprünglichen Verkäufern vereinbarten Kaufpreises. Zwischenzeitlich sei der Zeuge … in die …straße … gefahren und habe von dort berichtet, dass das Haus nicht wie eine Ruine wirke und er eine Besetzung für nicht wahrscheinlich erachte. Bei den daraufhin zwischen … und … geführten Gesprächen sei er nicht anwesend gewesen.

Die Beurkundung der Vertragsübernahme durch die …-Gesellschaften habe dann am 05.08.2019 stattfinden sollen. … habe ihn dann aber an dem Tag angerufen und mitgeteilt, dass niemand mehr zum Notar ginge und das Geschäft nicht gemacht werde. … sei ihm, dem Zeugen …, gegenüber dabei geblieben, dass er selbst für die Anteile 3,75 Millionen gezahlt habe. … habe das nicht für glaubhaft gehalten und die Nichtigkeit des ursprünglichen Kaufvertrages wegen Abweichung des beurkundeten vom tatsächlich vereinbarten Kaufpreis gefürchtet.

Er selbst habe aber … weiterhin nicht deswegen angesprochen, da er diesen als guten Mandanten nicht habe voreilig verprellen wollen. Vielmehr habe er abgewartet, was passiert.

Nach Beanstandungen durch das Grundbuchamt habe der Angeklagte … dann selber auf dem Briefkopf der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH erklärt, dass der Verkehrswert des Grundstücks 3,75 Millionen Euro betrage und der im Kaufvertrag aufgenommene Kaufpreis der GbR-Anteile die Übernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 3,5 Millionen Euro berücksichtige. Dieses Schreiben habe er, der Angeklagte …, am 29.10.2019 unterzeichnet. Es sei in der Folge von dem Angeklagten … dem Grundbuchamt vorgelegt worden. Er selbst sei zum Grundbuchamt gegangen und habe dort seine Originalurkunde des Kaufvertrages mit der UR-Nr. …/… hinterlegt, nachdem der Notar … bei Stellung des Antrages auf Grundbuchberichtigung fehlerhaft die ursprüngliche Kaufvertragsurkunde UR-Nr. …/… eingereicht hatte.

Anfang Dezember 2019 habe … ihm dann eine Meldeliste des Einwohnermeldeamtes vorgelegt, anhand derer er, der Angeklagte …, Mieterschreiben gefertigt habe, welche die Mieter über den Eigentümerwechsel unterrichtet habe. Diese habe er … ausgehändigt, der die Mieterschreiben offenbar erst im Januar 2020 in die Hausbriefkästen eingeworfen habe.

Im Januar 2020 habe ihm dann der Notar … das Schreiben der Eheleute … vom 06.01.2020 zugeleitet, von dem er völlig überrascht worden sei. Er habe versucht, Kontakt zu … aufzunehmen, der ihn jedoch wegen eines vermeintlichen Termins „abgewimmelt“ habe. Als er schließlich mit … habe sprechen können, habe dieser versichert, nichts von einer Unterschriftenfälschung zu wissen. Vielleicht reue die Verkäufer der Verkauf. Er habe … weiterhin vertraut. Es sei zwischen ihnen erwogen worden, ob, wenn denn gefälschte Genehmigungserklärungen Verwendung gefunden hätten, nicht ein früherer Geschäftspartner des Angeklagten …, ein Herr ……, hinter der ganzen Sache stecken müsste.

Den Zivilprozess gegen die Eheleute … und Dr. … habe er nicht selbst führen wollen. Der Angeklagte … habe dafür dann den Rechtsanwalt … ausgewählt, dem er, der Angeklagte …, eine Vollmacht erteilt habe. Den Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute …, Rechtsanwalt …, habe er allerdings zweimal angerufen und erklärt, dass er der Rückübertragung der Immobilie sofort zustimmen würde, wenn feststünde, dass falsche … die Genehmigungserklärungen unterzeichnet hätte. Zu diesem Zweck habe er darum gebeten, Kopien der Personaldokumente der … an ihn zu übersenden. Dem habe Rechtsanwalt … aber nicht entsprochen.

Nachdem im Rahmen des Zivilverfahrens die einstweiligen Verfügungen ergangen seien, habe er auch seine Bemühungen um die Beauftragung einer Hausverwaltung, der …, zu der er bereits Kontakt aufgenommen hatte, eingestellt. Er habe es nicht als sinnvoll angesehen, einen Rechtsstreit zu führen, zumal vieles dafür gesprochen habe, dass aufgrund – durch wen auch immer – gefälschter Unterschriften keine materiell-rechtlich wirksame Anteilsübertragung stattgefunden habe. Er habe dem Angeklagten … weiterhin geglaubt, dass er mit den gefälschten Unterschriften nichts zu tun gehabt habe, habe jedoch nicht weiter in die Sache hineingezogen werden wollen, weswegen er mit Schreiben vom 28.02.2020 seinen Treuhandvertrag gekündigt und die Geschäftsführung niedergelegt habe.

Am 26.06.2020 habe er dann auf Bitten des Angeklagten … den Rechtsanwalt … angeschrieben und ein Kaufangebot nach Vorgabe des Angeklagten … unterbreitet, darauf jedoch keine Antwort erhalten. In dem Schreiben habe er, der Angeklagte …, zugleich seine Ansicht mitgeteilt, dass nach seiner Meinung Personen mit gefälschten Personaldokumenten bei dem Notar … erschienen seien. Nach Rücknahme der Berufung habe er dann selbst den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt.

Soweit der Angeklagte … in seiner Einlassung die Hintergründe und den Ablauf des Notartermins am 12.07.2019 schilderte, folgte er – wie auch schon im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12.02.2020, zu welcher die Staatsanwältin … vernommen wurde – inhaltlich dem Entwurf einer an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichteten Strafanzeige vom 19.01.2020. Das in der Hauptverhandlung verlesene Dokument befand sich als Datei auf einem bei dem Angeklagten … sichergestellten Notebook. Der Angeklagte … hat in seiner Einlassung dazu erklärt, dass er die Strafanzeige auf Wunsch des Angeklagten … letztlich nicht gestellt habe, da dieser Sorge gehabt habe, dass aufgrund der dann einsetzenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Zivilprozess auf absehbare Zeit nicht mehr gefördert werde.

b) Angaben der Mitangeklagten zu dem Angeklagten …

Die Angaben der Angeklagten …… waren hinsichtlich der Einbindung des Angeklagten … in das Tatgeschehen unergiebig. Der Angeklagte … hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten … nur einmal bei einem Essen mit dem Angeklagten … gesehen habe und er ihm als Anwalt vorgestellt worden sei. Zum Innenverhältnis des … zu … könne er mangels Kenntnis nichts sagen. Der Angeklagte … ließ sich dahingehend ein, dass der Angeklagte … ihm als Anwalt des … bekannt gewesen sei. In einem Markenrechtsstreit habe er sich an … gewandt und ihm über … Unterlagen übersandt, die Angelegenheit habe er dann aber vollständig vergessen.

Demgegenüber hat sich der Angeklagte … dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten … in das Geschäft eingebunden habe. Er habe diesem zwar nicht berichtet, dass ihm die Immobilie von den Angeklagten … angeboten worden sei. Er habe – so der Angeklagte … in seiner ursprünglichen Einlassung – mit ihm jedoch das Problem besprochen, dass ein „Betreuer“ die aus den Eheleuten … bestehende GbR mit entsprechenden Vollmachten habe verkaufen wollen. Der Angeklagte … habe vorgeschlagen, die Geschäftsanteile an der GbR, welche die Immobilie hielt, zu kaufen; die GbR würde dann untergehen, wenn sich alle Anteile der GbR in der neu zu gründenden GmbH vereinigen würden; falls die Vollmachten des Betreuers nicht korrekt seien, würde man nur 250.000,00 € verlieren. Der Angeklagte … habe angeboten, diese „vertrauliche Sache“ zu übernehmen und dafür 500.000 € gefordert; er würde sich dann um alles kümmern und … könne sich sicher sein, dass keiner mehr eine Nachforderung stellen würde. Als zu den Notarterminen niemand erschienen sei, habe … ihm dies mitgeteilt und erklärt, dass er jetzt als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei und die Unterlagen „dem Sohn“ zum Nachgenehmigen mitgegeben habe. Nachdem bekannt geworden sei, dass es keinen Betreuer der Eigentümer gab und dass nach der Kaufvertragsbeurkundung mit gefälschten Ausweisen vorgegangen worden sei, habe dies dem Angeklagten … scheinbar nicht besonders viel ausgemacht. Dieser sei sich sicher gewesen, dass die Eigentümer keine Handhabe mehr hätten, da es auf die Ausweise nicht mehr ankomme und die GbR erloschen sei.

Wie bereits dargestellt, korrigierte der Angeklagte … diese Darstellung später dahingehend, dass der Anteilsverkauf an die Erwerbergesellschaft von vornherein nicht über einen „Betreuer“ der Eigentümer laufen sollte.

c) Tatbeteiligung des Angeklagten …

Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten … nicht. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte … von dem Angeklagten … frühzeitig in die Tatumstände eingeweiht worden war und den Tatplan mitentwickelt hat.

Hierzu bedurfte es nicht des Rückgriffs auf die belastenden Angaben des Angeklagten …. Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht vielmehr auf der Gesamtwürdigung einer Reihe von Indizien, die sämtlich darauf hindeuten, dass der Angeklagte … in Kenntnis des Tatplans als Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft auftrat und seine Vermarktungsbemühungen entfaltete.

Der Erörterung dieser Indizien sei vorangeschickt, dass die Darstellung des Angeklagten … zum Ablauf des Notartermins am 12.07.2019 in der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden hat.

Wie bereits dargestellt, hat der Notar … sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und stand deshalb als Beweisperson nicht zur Verfügung. Der Zeuge …, gegen den in dieser Sache ebenfalls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, hat sich dagegen nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen und gegenüber der Kammer erklärt, es sei unzutreffend, dass er dem Angeklagten … den Verkauf des Objekts …straße … vermittelt habe. Richtig sei, dass er dem Angeklagten … zwei Termine bei dem Notar … vermittelt habe, bei denen er dann auch selbst anwesend gewesen sei. Zuvor habe er dem Notar … von dem Angeklagten … bereitgestellte vorbereitende Unterlagen überbracht. Der Angeklagte … habe ihm mitgeteilt, dass es um ein günstiges Grundstücksgeschäft gehe. Der Sohn der Grundstückseigentümer sei wegen Kokainhandels in Südamerika inhaftiert und seine Eltern bräuchten dringend Geld für den Anwalt. Bei einem der Termine habe er zusammen mit dem Angeklagten … vor der Tür des Notars etwa 15 – 20 Minuten lang auf die Verkäufer gewartet. Der Angeklagte … habe dann einen Anruf entgegengenommen und die Mitteilung erhalten, dass die Verkäufer nicht mehr erscheinen würden. Er könne sich nicht daran erinnern, dass dann über eine vollmachtlose Vertretung gesprochen worden sei.

Dem Zeugen … war deutlich anzumerken, dass er sich bei seinen Angaben – wohl mit Blick auf das gegen ihn selbst gerichtete Ermittlungsverfahren – taktierend verhielt, wobei insbesondere seine Einschätzung zur Arbeitsweise des Notars … im Vergleich zu früheren Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung – beim Notar … gehe alles sehr schnell, es werde dort nichts verlesen – deutlich vorsichtiger war. Die Angaben des Zeugen … waren daher nicht geeignet, irgendwelche Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten zu belegen. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Angaben des Zeugen … zum Ablauf des Notartermins diejenigen des Angeklagten … jedenfalls nicht bestätigten.

Die für eine frühzeitige Tatbeteiligung des Angeklagten … sprechenden Indizien sind im Wesentlichen folgende:

aa) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte … bereits im Juli 2019 damit begann, hinsichtlich des Grundstücks …straße … Weiterveräußerungsbemühungen zu entfalten. Insoweit hat die Kammer eine Vielzahl von Dokumenten durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, insbesondere den Vertrag über die Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an der GbR an die unter Beteiligung des Zeugen … gegründeten Unternehmergesellschaften („Vertragsurkunde Notar ……“) sowie die diesbezüglichen Gründungsurkunden, die diesem Veräußerungsgeschäft vorgeschaltete E-Mail-Korrespondenz zwischen den Angeklagten … und … einerseits und dem Notar …… andererseits sowie schließlich die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten … und den Zeugen … und Dr. … als weiteren Kaufinteressenten. Die Kammer hat ferner die Zeugen …, Dr. …… und … zum Verlauf der jeweiligen Verhandlungen vernommen.

Die Beweisaufnahme hatte weiter zum Ergebnis, dass die Weiterveräußerungsbemühungen im Wesentlichen daran scheiterten, dass der Angeklagte … nicht in der Lage war, dem jeweiligen Interessenten die zur Bestimmung des Ertragswerts des Grundstücks erforderlichen Eigentümerunterlagen vorzulegen, nämlich eine Mieterliste und die bestehenden Mietverträge. Der Zeuge … hat insoweit ausgesagt, er habe mit dem Angeklagten …, vornehmlich jedoch mit dem Angeklagten …, den er bereits seit 1998 kenne, wegen der Immobilie verhandelt. Es sei dann jedoch nicht zum Abschluss gekommen, weil er im Zuge der Verhandlungen zwar die Rahmendaten des Objekts, wie etwa einen Grundbuchauszug und Angaben zur Größe der Immobilie, erhalten habe, jedoch – trotz Nachfrage – keine Mietverträge. Der Zeuge …, dem der Angeklagte … am 15.08.2019 die „Vertragsurkunde Notar …“, einen Grundbuchauszug, den Grundbuchberichtigungsantrag des Notars … und die …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH betreffende Unterlagen übersandt hatte, meinte, er habe die Angelegenheit nicht weiterverfolgt, weil die Grundbuchfrage noch nicht geklärt gewesen und ihm die Sache nicht sauber und zu „undurchsichtig“ erschienen sei. Der Zeuge Dr. …, dem der Angeklagte … über dessen Repräsentanten … am 18.12.2019 lediglich einen Handelsregisterauszug und eine Gesellschafterliste, jeweils für die Erwerbergesellschaft, sowie für das Grundstück einen Grundbuchauszug und eine unvollständige Mieterliste übermittelt und hierzu erklärt hatte, dass „sich der alte Verwalter noch weigert, die Mietverträge und sonstigen Verwaltungsunterlagen herauszugeben“, erklärte, dass die ihm übersandten Unterlagen unzureichend gewesen seien und er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Plausibilität des ihm unterbreiteten Angebotes nicht habe prüfen können.

Die Kammer hat darüber hinaus den Zeugen … vernommen, dessen Unternehmen unter Vermittlung des Angeklagten … und im Auftrag der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer weiterhin der Angeklagte … war, zu Beginn des Jahres 2020 die Verwaltung des Hauses …straße … übernehmen sollte; der Zeuge meinte, es sei von Beginn an problematisch gewesen, dass ihm keine Verwaltungsunterlagen übermittelt worden seien, so dass er noch nicht einmal gewusst hätte, wer eigentlich Hausmeister des Objekts sei; er habe die Situation für „befremdlich“ gehalten, allerdings eine mögliche Erklärung darin gesehen, dass die vorherige Hausverwaltung nicht kooperiere.

Dem Angeklagten … muss es somit wegen der Rückmeldungen einzelner Kaufinteressenten und des Zeugen … bewusst gewesen sein, dass er für die Weiterveräußerung des Grundstücks und auch für dessen zwischenzeitliche Verwaltung die entsprechenden Verwaltungsunterlagen benötigte. Dies geht im Übrigen aus der E-Mail an den … vom 18.12.2019 auch ausdrücklich hervor, indem er dort eine Erklärung für das Fehlen der Unterlagen anbot, und ist darüber hinaus als präsentes Wissen bei einem im Immobiliengeschäft tätigen Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht selbstverständlich.

Für einen durch den Treugeber mit der Weiterveräußerung des Grundstücks beauftragten treuhänderischen Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Objektgesellschaft, dem unlautere Hintergründe des Grundstückserwerbs durch die Gesellschaft nicht bekannt waren, hätte es mehr als nahegelegen, nunmehr hartnäckige Bemühungen zu entfalten, diese Unterlagen entweder bei den Voreigentümern, vorliegend den Eheleuten … und Dr. …, oder bei dem Treugeber, vorliegend dem Angeklagten …, anzufordern.

Solche Bemühungen hat der Angeklagte … nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen nicht unternommen. Im Büro des Angeklagten … wurden lediglich zwei Schreiben vom 29.11. und 13.12.2019 an die Eheleute … aufgefunden, die an die unzutreffende Wohnanschrift …straße … in Berlin gerichtet waren, mit denen sich der Angeklagte … unter dem Briefkopf der „…straße … Grundbesitz GmbH“ nach der für das Grundstück …straße … bestehenden Gebäudeversicherung erkundigt. Die Schreiben tragen keine Unterschrift, es ist nicht ersichtlich, dass sie jemals abgesandt worden wären; für den Fall, dass sie abgesandt worden wären, hätte der Angeklagte … außer Rückbriefen aber auch keine weitere Rückmeldung erhalten.

Die sonstigen Bemühungen des Angeklagten … beschränkten sich darauf, Informationen von dem Angeklagten … entgegenzunehmen, die dieser offenkundig ohne Mitwirkung der Voreigentümer detektivisch ermittelte. So lautete eine E-Mail des Angeklagten … an den Angeklagten … vom 14.12.2019 wie folgt: „Hallo …, vor Ort habe ich das Klingeltableau abfotografiert und vom Bezirksamt eine Liste der in der … angemeldeten Mieter bekommen. Danach gibt es folgende Mieter – siehe Mieterliste. Desweiteren müsste bei Vattenfall (…) hier Hausstrom und Heizung und Berliner Wasserbetriebe (…) hier Wasser, Abwasser und Kanal umgemeldet werden. Beste Grüße, ….“ Die Mieterliste des Bezirksamts befand sich im Anhang zu dieser E-Mail. Bereits am 26.07.2019 hatte der Angeklagte … dem Angeklagten … mit einer E-Mail unkommentiert Fotos vom Gebäudeäußeren und von den Treppenaufgängen übersandt, also von Gebäudebestandteilen, die auch ohne die Mitwirkung der Gebäudeeigentümer besichtigt werden können.

Dem sonst so umfangreich sichergestellten E-Mail-Verkehr zwischen den Angeklagten … und dem Angeklagten … – hierzu wurde der Zeuge KHK … vernommen, der als Sachbearbeiter insoweit die Durchsicht und Auswertung übernommen hatte – war auch nicht zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte … entsprechend seiner E-Mail vom 18.12.2019 an den Zeugen … etwa von dem Angeklagten … die unwahre Information erhalten hätte, dieser sei hinsichtlich der Unterlagen in einer Auseinandersetzung mit dem vormaligen Verwalter. Es ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass der Angeklagte … bei dem Angeklagten … nachgefragt hätte, weshalb die Voreigentümer diese Unterlagen noch nicht herausgegeben hätten.

Dass der Angeklagte … sich so wenig um die Verwaltungsunterlagen kümmerte, ist umso weniger nachvollziehbar, als er aufgrund eines Treuhandvertrags mit dem Zeugen … vom 02.08.2019 selbst einen erheblich finanziellen Vorteil durch die Weiterveräußerung erlangen sollte, der letztlich einem Viertel des Grundstückswerts entsprach.

Der Vertragsentwurf vom 05.08.2019 („Vertragsurkunde Notar …“), den der Angeklagte … – nach seiner ergänzenden mündlichen Einlassung in der Hauptverhandlung vom 01.11.20121 – dem Notar … am selben Tag übermittelt hatte, sah den Erwerb der Geschäftsanteile an der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH je zur Hälfte durch die beiden am 02.08.20219 und 05.08.2019 gegründeten Projektgesellschaft …straße … UG und Projektgesellschaft 1 …straße … UG vor. Aus einem zwischen dem Angeklagten … und dem Zeugen … geschlossenen Treuhandvertrag vom 02.08.2019 ergab sich ferner, dass dem Angeklagten … nach der erfolgten Veräußerung der Anteile an die vorgenannten Unternehmergesellschaften wirtschaftlich die Hälfte der an die Projektgesellschaft …straße … UG veräußerten Anteile zugestanden hätte.

bb) Der sich aus dem mit dem Zeugen … geschlossenen Treuhandvertrag vom 02.08.2019 ergebende finanzielle Vorteil hätte zudem in einem auffälligen Missverhältnis zu den Leistungen des Angeklagten … gestanden, wenn es sich nur um die Vergütung für eine Maklertätigkeit und für seine nur einen Monat lang andauernde Tätigkeit als Geschäftsführer der für den Zwischenerwerb eingeschalteten Objektgesellschaft gehandelt hätte. Soweit der Zeuge … – in ungefährer Übereinstimmung mit Angaben des Angeklagten …, dies sei ein Dank des Zeugen … für vorangegangene Gefälligkeiten gewesen – hierzu erklärte, der Angeklagte … sei ein „Multiplikator bei der Beschaffung von Objekten“, dessen Wohlwollen bei künftigen Geschäften er sich mit dessen Beteiligung habe erhalten wollen, erscheint dies angesichts des Umfangs der Beteiligung wenig überzeugend und ist eher als Gefälligkeitserklärung zugunsten des dem Zeugen … seit 1998 bekannten und in der Vergangenheit geschäftlich verbundenen Angeklagten … anzusehen. Plausibel ist demgegenüber, dass durch die fortbestehende Beteiligung des Angeklagten … der im Vertragsentwurf vorgesehene niedrige Kaufpreis in Höhe von 3.250.000,00 € hat ausgeglichen werden sollen. Es liegt zudem nahe, dass der Angeklagte … sich durch diese Vertragskonstruktion seinen unlauteren Gewinnanteil sichern wollte.

cc) Die in der „Vertragsurkunde Notar …“ für die Weiterveräußerung vorgesehene Erwerbskonstruktion war zudem darauf angelegt, den Zeitraum zwischen Grundbuchberichtigung und Eigentumserwerb möglichst kurz zu halten, indem die Kaufpreiszahlung den Bedingungseintritt für den Erwerb der Geschäftsanteile darstellen sollte. Eine solche Zahlung wäre nach der Grundbuchberichtigung auf kurzfristige Nachricht hin möglich gewesen; das Zeitfenster, in dem die Eigentümer mit einem Widerspruch gegen die Grundbuchberichtigung die Weiterveräußerung an „Gutgläubige“ hätten verhindern können, wäre dadurch minimiert worden. Dies spricht dafür, dass dem Angeklagten … das Risiko eines solchen Widerspruchs bekannt war und ihm mit der gewählten Konstruktion zuvorkommen wollte.

dd) Für eine Einbindung des Angeklagten … in den Tatplan spricht auch, dass dieser in seinen Vertragsentwürfen wiederholt die wahrheitswidrige Behauptung aufnahm, dass das Gebäude …straße … sich in einem schlechten Zustand befinde und besetzt sei.

So findet sich zunächst im Kaufvertrag vom 12.07.2019, entsprechend den Vorgaben des Angeklagten … in seiner E-Mail vom 19.06.2019 an den Angeklagten …, die Klausel, wonach der Erwerberin bekannt sei, „dass das Gebäude vertraglos durch Hausbesetzer genutzt wird, sich in einem verwahrlosten Zustand befindet und seit 3 Jahren nicht mehr bewirtschaftet wird. Das Gebäude weist einen erheblichen Instandhaltungsrückstau auf, der bei der Preisfindung für die Geschäftsanteile berücksichtigt worden ist.“ In dem Kaufvertragsentwurf zur Weiterveräußerung („Kaufvertragsentwurf Notar …“) vom 05.08.2019 heißt es: „Den Käufern zu 3 und 4 ist bekannt, dass die Immobilie …straße … in Berlin … in den vergangenen 2 Jahren besetzt war und sich in einem entsprechend desolaten Zustand befindet.“

Der Angeklagte … hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass er zunächst den entsprechenden Angaben des Angeklagten … vertraut habe. Er habe sich das Haus auch nie selbst angesehen, da er ja nur Treuhänder gewesen sei. Erst durch die E-Mail des Angeklagten … vom 26.07.2019, mit welcher er unkommentiert Fotos des Gebäudeäußeren bekommen habe, und die ihn sehr überrascht habe, sei ihm deutlich geworden, dass der Instandhaltungszustand des Gebäudes tatsächlich gut gewesen sei.

Diese Einlassung ist offenkundig unschlüssig. Es ist zunächst einmal nicht nachvollziehbar, dass der in Berlin wohnhafte Angeklagte … sich ein in Berlin befindliches Grundstück, für dessen Verwaltung er zuständig war und aus dessen Weiterveräußerung er sich – letztlich in Form einer Beteiligung an dem Grundstück – einen erheblichen Gewinn erwartete, nicht besichtigte. Die Kenntnis vom Objekt ist eine Mindestvoraussetzung für Vermarktungsbemühungen, zumal dann, wenn sonstige Verwaltungsunterlagen noch fehlen.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte … dem Angeklagten … am 26.07.2019 unkommentiert die Objektfotos übersandt hat, wenn dieser nicht davon ausgehen durfte, dass dem Angeklagten … der tatsächliche Zustand des Gebäudes bekannt war. Entsprechend ließ sich dem umfangreich sichergestellten E-Mail-Verkehr zwischen diesen beiden Angeklagten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Angeklagte … sich dem Angeklagten … gegenüber wegen der Bilder überrascht gezeigt oder mit ihm insoweit das weitere Vorgehen abgestimmt hätte. Soweit der Angeklagte … allerdings meinte, er sei wegen der E-Mail des Angeklagten … vom 26.07.2019 in dieser Sache erstmals argwöhnisch geworden, stimmt dies zudem nicht mit seinem weiteren Verhalten überein, mit dem „Kaufvertragsentwurf Notar …“ vom 05.08.2019 die Weiterveräußerung des Grundstücks gleichwohl voranzutreiben, zumal unter Beibehaltung der spätestens jetzt offenkundig falschen Grundstücksbeschreibung, wobei er dem Angeklagten … noch mit einer E-Mail vom 31.07.2019 sogar vorschlug, dem Notar … die Wertsteigerung des Grundstücks seit dem 12.07.2019 mit der ganz offenkundig wahrheitswidrigen Behauptung zu erklären, dass das Objekt inzwischen mit Abstandszahlungen von Mietnomaden befreit worden und zu 90 % neu vermietet sei. Soweit der Angeklagte … sich dahingehend eingelassen hat, dass dieser Vorschlag ironisch gemeint gewesen sei, überzeugt dies nicht. Weder geht die Ironie aus dem Text hervor, noch wurde der Vorschlag von dem Angeklagten … als ironisch aufgefasst, der diesen vielmehr aufgriff und eine entsprechende Mitteilung an den Notar …… machte.

Der Angeklagte … hat diese Widersprüchlichkeit weiter damit zu erklären versucht, dass er den Angeklagten … nicht durch etwaige Vorhaltungen als Geschäftspartner hatte verlieren wollen. Eigene Erkundigungen zum tatsächlichen Zustand des Grundstücks, die den Angeklagten … hätten verprellen können, habe er daher auch nicht gemacht, er habe allerdings den Kaufinteressenten … darum gebeten, vor dem Hintergrund der überraschend aufgetauchten Fotos „auf diplomatischem Weg“ Nachforschungen bei dem Angeklagten … anzustellen und während eines Treffens mit dem Zeugen … im Anschluss an den Notartermin vom 02.08.2019 den ebenfalls anwesenden Zeugen … gebeten, das Treffen zu verlassen, sich unverzüglich das Haus von außen anzusehen und darüber zu berichten. Der Zeuge … bekundete, mehr oder weniger hiermit übereinstimmend, der Angeklagte … habe ihm bei einem Gespräch Anfang August 2020 in der Gaststätte … Haus, an dem auch der Zeuge … teilgenommen habe, Fotos von dem Objekt …straße … gezeigt und mit der Bemerkung „Da stimmt etwas nicht!“ darauf aufmerksam gemacht, dass der mit den Bildern dokumentierte Zustand nicht der eines besetzten Hauses sei. Er selbst – der Zeuge … – sei ebenfalls davon überrascht gewesen, weil der Angeklagte … ihm das zu erwerbende Objekt als ein besetztes Haus vorgestellt habe. Die Bilder seien das Thema des Abends gewesen. Er habe dann die Lichtbilder zum Anlass genommen, den Angeklagten … nach den Mietverträgen für die …straße … zu fragen. Dass der Zeuge … auf Bitten des Angeklagten … das Treffen verlassen habe, um sich das Haus anzusehen, bestätigte der Zeuge … nicht. Der Zeuge …, der als Geschäftsführer der Projektgesellschaft …straße … UG eingesetzt worden war, bekundete dass es nach der Gründung der UG am 02.08.2019 zu einem „Kneipengespräch“ gekommen sei, an welchem neben … und … auch er selbst teilgenommen habe. Dabei sei es sicherlich um das Objekt …straße … gegangen. … habe wohl zugesagt, die fehlenden Unterlagen beizubringen. Daran, dass Fotos vorgelegt wurden und über den Zustand des Gebäudes gesprochen sei und daran, dass er das Treffen verlassen haben soll, um sich das Gebäude anzuschauen, konnte sich der Zeuge … nicht erinnern.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die zuvor erörterten Widersprüche hält die Kammer die Angaben des Zeugen … zur Überraschung des Angeklagten … wegen der ihm zugesandten Objektbilder – ebenso wie zuvor die Bekundungen des Zeugen … zum Hintergrund der großzügigen Beteiligung des Angeklagten … an dem Grundstücksgeschäft – für nicht glaubhaft, sondern wiederum für eine Gefälligkeitsaussage, zumal der Angeklagte … in dem „Kaufvertragsentwurf Notar …“ vom 05.08.2019 offenbar weiterhin davon ausging, dass der Zeuge … sich unter den bereits vor Bekanntwerden der Bilder besprochenen Bedingungen an dem Geschäft beteiligen würde.

Allerdings kommt es gut in Betracht, dass die wahrheitswidrige Beschreibung des Objekts als besetzt und desolat im „Kaufvertragsentwurf Notar …“ vom 05.08.2019 in allseitiger Übereinstimmung der Vertragsbeteiligten, wie zuvor schon die entsprechende Angabe im Kaufvertrag vom 12.07.2019, dazu dienen sollte, einen zu niedrig beurkundeten Kaufpreis zu plausibilisieren, um so Grunderwerbssteuern zu hinterziehen oder Eintragungsgebühren zu drücken. Wie bereits dargestellt, hatte der Angeklagte … erst auf Beanstandung des Grundbuchamts mit Schreiben vom 29.10.2019 näher dargelegt, dass der im Kaufvertrag vom 12.07.2019 beurkundete Kaufpreis in Höhe von 250.000,00 € nicht berücksichtige, dass nicht besicherte Verbindlichkeiten der verkaufenden GbR in Höhe von 3.500.000,00 € übernommen worden seien. Eine solche Vorgehensweise, dies hat die Kammer gesehen, wäre allerdings auch mit der Annahme eines sonst legalen Erwerbsaktes zu vereinbaren, legt somit in isolierter Betrachtungsweise nicht nahe, dass der Angeklagte … von den weiteren Umständen des Erwerbsaktes Kenntnis hatte. Gleichwohl wird aus diesen Vorgängen deutlich, dass der Angeklagte … keine Hemmungen hat, sich jedenfalls insoweit gesetzwidrig zu verhalten.

ee) Dass der Angeklagte … aber auch vor solchen Taten, die der hiesigen Tat ähnlich sind, nicht zurückschrecken würde, ist durch einen Gesprächsmitschnitt bewiesen, den der Angeklagte … durch die Übergabe eines Datenträgers zu den Akten gebracht hatte.

In diesem Gesprächsmitschnitt, der gemäß einem Antrag des Angeklagten … durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, erörtern die Angeklagten … und …, jeweils deutlich erkennbar durch ihre markanten Stimmen, das Auftreten von Personen unter falschen Personalien, die durch gefälschte Personalausweise belegt werden. So erklärte … gegenüber … „…ich nehme jetzt hier den Ausweis, gib dir einen und gib mir einen und ihr findet da zwei Leute, Namen und Adresse alles erfunden“. Darauf erwiderte der Angeklagte …, dass sie das schon einmal mit französischen Originalpässen gemacht hätten. Diese seien gestohlen worden, da seien dann „irgendwelche Namen und Bilder reingebastelt worden“. Mit diesen Pässen „haben wir dann Firmen verkauft an französische Staatsbürger, die sind dann auch Geschäftsführer geworden und alles und dann ist nichts mehr passiert. Dann haben diese Firmen teilweise richtig viel Waren eingekauft und haben die nicht bezahlt.“

Der Angeklagte … hat im Anschluss an diese Beweisaufnahme die Erklärung abgegeben, er habe den Angeklagten … in diesem Gespräch lediglich zu näheren Angaben provozieren wollen, wie dieser im Zusammenhang mit der …straße … vorgegangen sei. Die von ihm erzählte Geschichte, durch deren Offenbarung er bei dem Angeklagten … entsprechendes Vertrauen habe schaffen wollen, sei ihm allerdings nur aus Mandantengesprächen, also als fremde Tat, bekannt geworden.

Der Gesprächsmitschnitt vermittelte demgegenüber einen durchaus anderen Eindruck. Danach fängt nämlich der Angeklagte … mit dem Thema an, woraufhin der Angeklagte … ohne jedes Zögern und unter großem Gelächter anschließt: „Haben wir schon mal getan!“ Als der Angeklagte … die Geschichte erzählt, gibt sich der Angeklagte … dann auch keineswegs verwundert über die kriminellen Machenschaften seines Geschäftspartners, sondern schließt seinerseits an: „Wahnsinn, lass uns einen trinken.“ Der Angeklagte … erwidert dann noch „Das war sehr lustig“. Ein etwa provozierendes Nachhaken, ob der Angeklagte … so etwas schon einmal gemacht habe, erfolgt nicht, obwohl dies schon zu Anfang des Gesprächs ohne weiteres möglich gewesen wäre, da es doch der Angeklagte … war, der mit dem Thema begonnen hatte.

Die Kammer schenkt der Einlassung des Angeklagten daher auch insoweit keinen Glauben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erscheint es zudem möglich, dass die beiden Angeklagten das Gespräch führten, nachdem bekannt geworden war, dass der gesondert verfolgte … die Strohpersonen eigenmächtig mit gefälschten Ausweisen ausgestattet und zu dem Notar … geschickt hatte. Sichere Feststellungen konnten indessen diesbezüglich nicht getroffen werden, da die Datei lediglich ein auf das übergebene Medium bezogenes Speicherungsdatum (09.06.2020) und kein Aufnahmedatum aufwies. Der Angeklagte … machte zur Herkunft und zur Datierung der von ihm eingereichten Aufnahme keine Angaben.

ff) Die Annahme, dass der Angeklagte … den Angeklagten …, mit dem er seit Jahren befreundet war, deren Familien sich kannten und die auch privat etwas gemeinsam unternahmen, in das Geschehen eingebunden hat, ohne ihn über die Hintergründe zu informieren, ist angesichts der tatimmanenten Risiken lebensfremd. Denn es war von vorneherein klar, dass der mit der Vermarktung beauftragte Geschäftsführer der Objektgesellschaft etwa mit der Schwierigkeit zu kämpfen haben würde, dass die Verwaltungsunterlagen nicht zu beschaffen sein würden oder dass dem Tatplan angemessene Reaktionen gefordert sind, sobald der Grundstückseigentümer von der erschlichenen Grundbuchberichtigung Kenntnis bekommt. Naheliegend ist demgegenüber, dass der Angeklagte … mit dem Angeklagten … einen Geschäftsführer in das Tatgeschehen eingebunden hat, dem er vertrauen konnte und von dem er wusste, dass er plangemäß handeln und gegebenenfalls auftauchende Hindernisse im Sinne der Tatplanung bearbeiten wird.

gg) Im umfangreich sichergestellten E-Mail-Verkehr des Angeklagten … mit dem Angeklagten … ist sogar nach dem Erlass der einstweiligen Anordnungen am 09.01.2020 kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass es daraufhin zu einem Zerwürfnis zwischen dem – angeblich gutgläubigen – Angeklagten … und dem Angeklagten … gekommen wäre. Der Angeklagte … schreibt am 10.02.2020 dem Angeklagten … und dem Zeugen … lediglich folgendes: „Hallo, die Herren, mir ist heute eine einstweilige Verfügung zugegangen, die uns die Entgegennahme von Mieten etc. untersagt. Bis zur Aufhebung dieser Verfügung müssen wir somit die Füße stillhalten, weil sonst ein erhebliches Ordnungsgeld droht.“ Die von ihm am 19.01.2020 entworfene Strafanzeige, mit welcher er sich bereits damals als gutgläubiger Treuhänder darstellen wollte, schickt er – wie er in seiner Einlassung meinte – auf Bitte des Angeklagten … nicht ab, weil sonst der Zivilprozess gefährdet würde, und hält somit vorläufig an dem Tatplan fest.

hh) Die Kammer hat geprüft, ob im Rahmen der Gesamtwürdigung Inhalte der Innenraumüberwachung, auf die der Angeklagte … hingewiesen hat, als Gegenindizien in die Betrachtung eingestellt werden müssen.

(a) Soweit der Angeklagte … auf ein Gespräch vom 17.01.2020 zwischen dem Angeklagten … und dem …… hingewiesen hat (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1163), das ihn entlaste, kann die Kammer dies nicht erkennen. In dem Gespräch teilte der Angeklagte … nach Beendigung eines Telefonats dem anwesenden … zunächst folgendes mit: „Der Notar, der Anwalt von den anderen, hat jetzt dem Notar … geschrieben, dass es sich wohl um eine Fälschung der Unterschrift handelt…und der Notar…hat es geschrieben.“ Und sodann: „Mein Geschäftsführer hat mich gerade gefragt, ob ich denn davon wüsste…“ Der Angeklagte … deutete das Gespräch dahingehend, dass der Angeklagte … dem … mitgeteilt habe, er – der Angeklagte … – habe telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten … aufgenommen, um ihn zu befragen, ob ihm die Fälschung von Unterschriften bekannt sei, von der im Schreiben der Gegenseite die Rede sei. Diese Deutung ist möglich, aber nicht zwingend. Möglich ist auch, dass der Angeklagte … gefragt hat, ob dem Angeklagten … das an den Notar … gerichtete Schreiben der Gegenseite bereits bekannt ist.

(b) Soweit der Angeklagte … darauf hinwies, der Angeklagte … habe gegenüber den Angeklagten … wiederholt geäußert, dass er – der Angeklagte … – nichts wisse, sind diese Äußerungen nur dann ohne Einschränkungen entlastend, wenn man die Sprechsituation außer Acht lässt, in der es dem Angeklagten … offensichtlich darauf ankommen musste, gegenüber den Angeklagten … es so darzustellen, ob wahrheitsgemäß oder nicht, dass er das sie betreffende Aufdeckungsrisiko geringgehalten hat.

Im Einzelnen nahm der Angeklagte … Bezug auf eine Äußerung des Angeklagten … im Gespräch vom 12.02.2020 (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1779, Minute 22:42: „Der …, der … weiß von nichts. Der … weiß vermutlich nur… Er ist auch nicht der Typ, der hierher passen würde. Das weißt Du doch auch.“) und auf eine Äußerung des Angeklagten … in einem Gespräch am Folgetag, dem 13.02.2020, er habe dem Angeklagten … eine „Story erzählt“, der … wisse nicht, wie es abgelaufen sei, der frage auch nicht, ob jemand mit „gefaketen Ausweisen“ dort gewesen sei (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1798; die Aufzeichnung wurde unter anderem mit diesem Inhalt in der Hauptverhandlung abgehört, die Mitschrift lautete demgegenüber unter entsprechenden Auslassungen: „äh äh … Schulden … aber wie das abgelaufen ist, das weiß der nicht, der … sagt zum Beispiel, niemals war da jemand, dieses Geld .. der müsste ja … … ist davon überzeugt, … ist … … ist davon überzeugt, dass uns das Ganze der … eingebrockt hat“).

Diesen beiden Äußerungen waren allerdings in dem Gespräch vom 12.02.2020 aggressiv vorgetragene Mutmaßungen der Angeklagten … vorangegangen, der Angeklagte … könnte sie verraten haben, weshalb es zu der Durchsuchung bei dem Angeklagten … gekommen sei. So erklärt der Angeklagte … zunächst, offenkundig in Bezug auf den Angeklagten …, gegenüber … (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1779, Minute 05:14): „… wir beide müssen zusammenhalten… Geschichte, wir verlieren, wenn da jetzt irgendwie was, verliert der seine Rente, seine Zulassung seine, der verliert alles“. Der Angeklagte … entgegnete daraufhin: „… der macht einen Deal. Und wenn der ´nen Deal macht und Namen nennen kann, der war zu dem Zeitpunkt irgendwo…“ … erwiderte: „Der war, nein, er war beim Notar. Ich war nicht beim Notar. Ich war bei keinem einzigen Notar. Er hat die Vertragsentwürfe gemacht“. Als … erklärt hatte, dass er dann seine Zulassung abgeben könne, ergänzte der Angeklagte …: „… Du dem … dem geht es finanziell nicht so gut, glaub mir Rabia, der kann sich das nicht leisten. Das macht der nie“. Nachdem … noch darauf hingewiesen hatte, dass sie die Sache zu Ende bringen müssten, erklärt der … … nochmals (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1779, Minute 08:24) „:..diesen …, wenn der seine Fresse hält, Anwalt bestimmt“ und „…der soll seine zarte Fresse halten. Mach ihm klar, wenn er zusammenknickt, ist er so oder so gefickt. Du bist jetzt kein Mafia Boss, so jemand verdient eine komplette Strafe… irgendwas wird ihn…sag ihm das doch mal“ und … entgegnete: „… das ist doch klar“. Daraufhin forderte der Angeklagte … … (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1779; Minute 09:55): “… sag ihm irgendetwas, dass er nicht mehr gefährlich werden kann…, dass er unsere… äh ich habe da mit … und mit … diese Sachen (…) der muss auf jeden Fall seinen Mund halten.“

Bemerkenswert ist somit, dass der Angeklagte …, den Befürchtungen der Angeklagten …, der Angeklagte … könne einen „Deal“ machen, zunächst nur mit dem Argument entgegentrat, der Angeklagte … könne es sich nicht leisten, seine Zulassung zu verlieren und erst nach den bedrohlichen Äußerungen der Angeklagten … diesen gegenüber meinte, der Angeklagte … wisse doch gar nicht, wie es abgelaufen sei. Dabei liegt es zudem nahe, die Bemerkung vom 12.02.2020, der Angeklagte … wisse nichts (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1779, Minute 22:42), dahingehend zu deuten, dass es lediglich um ein Nichtwissen des Angeklagten … hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten … an der Tat geht, zu deren gesellschaftlichem Hintergrund der Angeklagte … „nicht passen“ würde.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesprächen mit dem ……, den der Angeklagte … als Vertrauensmann ansah, dass der Angeklagte … durchaus damit rechnete, der Angeklagte … könne ihn verraten haben, so dass bei ihm durchsucht werden konnte. So mutmaßt der Angeklagte … am 12.2.2020 gegenüber dem …… (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1777), zur Durchsuchung bei ihm könne es gekommen sein, weil irgendjemand, „der Geschäftsführer“ vielleicht, das „Maul aufgerissen“ habe, und an späterer Stelle weiter: „…also wenn der gesungen hat…wenn dem so sei…was man nicht vergessen darf, er ist mein Geschäftsführer, er ist mein Treuhänder und er ist mein Anwalt“. Bereits in einem Gespräch am 16.01.2020 hatte der Angeklagte … in einem in der Shisha Bar … geführten Gespräch (ZÜA T. 131/19 ElAu, Prod.-Nr. 1134) gegenüber dem gesondert Verfolgten … erklärt: „Wir wissen doch beide, wenn meiner, also mein Anwalt, also mein Geschäftsführer, wenn der… der hat seine eigene Straftat bewiesen.“

Im diesen Gesamtzusammenhang gestellt, ergeben die Äußerungen des Angeklagten … somit durchaus, dass dieser von einer Mitwisserschaft des Angeklagten … ausging. Im Ergebnis wirkten die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung daher für den Angeklagten … nicht entlastend, sondern beinhalteten weitere Indizien, die für seine Mitwisserschaft sprechen.

Die erörterten Indizien belegen nicht nur in jeweils isolierter Betrachtung die Mitwisserschaft oder jedenfalls (dd, ee) eine Tatneigung des Angeklagten …. Sie greifen auch in der Gesamtbetrachtung widerspruchslos ineinander, decken ferner den gesamten Tatzeitraum ab, und ergeben somit deutlich, dass der Angeklagte … bereits vor den Beurkundungen bei dem Notar … in den Tatplan eingebunden war.

IV.

1.

Die Angeklagten haben sich in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen wegen mittäterschaftlich begangener Urkundenfälschung durch das Herstellen und den Gebrauch einer unechten Urkunde gemäß §§ 267 Abs. 1 Var. 1 u. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie entsprechend des gemeinsamen Tatplanes im bewussten und gewollten Zusammenwirken veranlassten, dass die Unterschriften der Eheleute … und Dr. … unter den Genehmigungserklärungen vom 19.07. und 24.07.2019 gefälscht wurden und die beiden Erklärungen sodann, als angeblich von den Eheleuten … und Dr. … stammende Erklärungen, durch den Notar … beim Grundbuchamt eingereicht wurden, um so die Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH zu bewirken.

Demgegenüber konnte die Totalfälschung der Personalausweise der Eheleute … und Dr. … und deren Vorlage bei dem Notar … den hiesigen Angeklagten nicht zugerechnet werden. Diese Handlungen folgten nicht dem ursprünglichen Tatplan, sondern wurden eigenmächtig durch den gesondert verfolgten … veranlasst, ohne dass dies für die hiesigen Angeklagten vorhersehbar gewesen wäre. Im Zeitpunkt der nachträglichen Kenntnisnahme von dem Vorgehen des gesondert verfolgten … – spätestens vor Einreichung der unterschriftsbeglaubigten Genehmigungserklärungen bei dem Grundbuchamt – war die Urkundenfälschung in Bezug auf die Personalausweise beendet, sodass eine Teilnahme im Sinne eines nachträglichen Tatbeitritts nicht mehr möglich war. Die Angeklagten haben im weiteren Verlauf lediglich von dieser Straftat des gesondert verfolgten … profitiert.

2.

Die Angeklagten haben sich ferner wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie entsprechend des gemeinsamen Tatplanes veranlassten, dass die gefälschten Genehmigungserklärungen nebst dem Kaufvertrag vom 12.07.2019 beim Grundbuchamt eingereicht wurden, woraufhin die Rechtspflegerin ……, wie von den Angeklagten beabsichtigt, am 06.11.2019 die Grundbuchberichtigung zugunsten der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH vornahm, weil sie irrtümlich – nämlich im Vertrauen auf die notarielle Unterschriftsbeglaubigung – davon ausging, dass die Genehmigungserklärungen tatsächlich von den Eheleuten … und Dr. … abgegeben wurden.

In der Grundbuchberichtigung lag zugleich eine Verfügung über das Vermögen der Eheleute … und Dr. …. Die Eheleute haben durch die Grundbuchberichtigung im Ergebnis einen Vermögensschaden in Höhe des damaligen Verkehrswerts des Grundstücks erlitten.

Selbst wenn man die unrichtige Grundbucheintragung ohne Rücksicht auf deren konkrete wirtschaftliche Folgen wegen des materiell-rechtlich noch fortbestehenden Grundstückseigentums der Eheleute …, jedoch mit Blick auf die konkrete Gefahr einer Weiterveräußerung des Grundstücks an gutgläubige Dritte, lediglich als „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ bezeichnen wollte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.1985 – 3 Ss (14) 823/84 -, juris), müsste der hierin liegende Schaden quantifiziert werden. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nämlich jede schadensgleiche Vermögensgefährdung einen tatsächlich quantifizierbaren Schaden dar.

Zur Ermittlung der Höhe des Schadens war der Wert des Vermögens der Eheleute … und Dr. … vor der Eintragung der …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH in das Grundbuch und nach der erfolgten Eintragung zu saldieren (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 5 StR 481/20 -, juris Rz. 9, m. w. N.).

Zwar bestand das materiell-rechtliche Eigentum der Eheleute … und Dr. … an dem Grundstück ungeachtet der unrichtigen Grundbucheintragung fort; es war indessen bei der in diesem Sachzusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Eheleute … und Dr. … wertlos geworden. Denn sie waren der Möglichkeit beraubt, den im Grundstück verkörperten Verkehrswert am Markt – etwa durch Verkauf – zu realisieren, da sie ihr Eigentum nicht – wie marktüblich – durch eine entsprechende Grundbucheintragung hätten nachweisen können, weshalb sich für das Grundstück kein Käufer gefunden hätte. Ihnen war damit ein Schaden in ebendieser Höhe entstanden. Der den Eheleuten … und Dr. … zugleich mit der Grundbuchberichtigung erwachsene Grundbuchberichtigungsanspruch hatte ebenfalls keine Marktfähigkeit und konnte den Schaden daher nicht kompensieren. Dass es den Eheleuten am 28.04.2021 schließlich gelungen ist, den ihnen zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch zu realisieren, stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar.

Dem durch die Eheleute … und Dr. … erlittenen Schaden entsprach spiegelbildlich eine Bereicherung der Angeklagten um die Möglichkeit des Weiterverkaufs des Grundstücks an gutgläubige Dritte zum Verkehrswert.

3.

Die Angeklagten haben sich darüber hinaus wegen mittäterschaftlich begangener mittelbarer Falschbeurkundung in Bereicherungsabsicht §§ 271 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie entsprechend des gemeinsamen Tatplanes die Einreichung des notariellen Kaufvertrags und der hierauf bezogenen Genehmigungserklärungen veranlassten und dadurch eine inhaltlich unrichtige Beurkundung dahingehend bewirkten, dass die Eheleute … und Dr. … ihre Anteile an der …straße … GbR an die …straße … Grundbesitzgesellschaft mbH verkauft hätten, wobei die Rechtspflegerin …… insoweit gutgläubig war. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs, seine Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt sich gerade auf solche dinglichen Rechtsänderungen (§ 271 Abs. 1 StGB). Die Angeklagten handelten dabei zudem mit Bereicherungsabsicht (§ 271 Abs. 3 StGB).

4.

Dass die Angeklagten als Mittäter handelten, versteht sich für die Angeklagten … und … von selbst, da die Planungsleistungen im Wesentlichen von ihnen erbracht wurden und sie den Tatplan sodann kleinschrittig selbst ausführten; die Angeklagten … und … hatten jeweils auch ein die Mittäterschaft begründendes erhebliches finanzielles Tatinteresse. Die Angeklagten … waren in die Ausführung des gemeinsamen Tatplans zwar im Wesentlichen nicht mehr eingebunden, sie hatten indessen als Kontaktleute zu dem Tippgeber …, der sodann zur Durchführung des Tatplans auch die Strohpersonen organisieren sollte, weitreichende Organisationsherrschaft; auch sie hatten ein die Mittäterschaft begründendes erhebliches finanzielles Tatinteresse.

Die Angeklagten handelten bei der Begehung der Tat rechtswidrig und willentlich in Kenntnis sämtlicher Tatumstände.

Die verwirklichten Tatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, § 52 StGB. Zwischen den genannten Tatbeständen besteht Tateinheit, wenn die Verwendung der gefälschten Urkunde zugleich – wie vorliegend – der Täuschung der Amtsperson und hierdurch der Bewirkung der Falschbeurkundung dient (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 267 Rdnr. 59, § 271 Rdnr. 25). Die Herstellung der unechten Urkunden tritt hinter dem Gebrauchmachen zurück, wenn dies – wie vorliegend – dem vor der Herstellung gefassten Tatplan entspricht (Fischer, a. a. O., § 267 Rdnr. 58).

V.

Bei der Strafzumessung war hinsichtlich sämtlicher Angeklagter zunächst vom gleichlautenden Strafrahmen der §§ 263, 267 StGB auszugehen.

Darüber hinaus waren – gleich in zweifacher Hinsicht – auch jeweils die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges erfüllt:

Mit der Grundbuchberichtigung ist es im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB zu einem Vermögensverlust großen Ausmaßes gekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob man in der Grundbuchberichtigung lediglich eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ sieht. Denn die frühere Rechtsprechung, wonach eine schadensgleiche Vermögensgefährdung einem Vermögensverlust im Sinne von §§ 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1, 267 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht gleichgesetzt werden könne (BGH, Urteil vom 07.10.2003 – 1 StR 212/03 -, juris) hat aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jeder schadensgleichen Vermögensgefährdung ein quantifizierbarer Schaden innewohnt, keinen Anwendungsbereich mehr (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 263 Rdnr. 216). Die Grundbuchberichtigung hat, wie bereits dargestellt, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Vermögensschaden in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks zur Folge gehabt.

Die Kammer hat für jeden Angeklagten geprüft, ob tat- oder täterbezogene Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass sie der Annahme der Regelwirkung entgegenstehen, solche Umstände indessen nicht gesehen. Zwar kam es letztlich zu einer Schadenswiedergutmachung, und zwar in voller Höhe, indem die Eheleute … und Dr. … am 21.04.2021 wieder in das Grundbuch eingetragen wurden. Allerdings trat diese Schadensgutmachung nicht unmittelbar ein, sondern erst nach anderthalb Jahren und dies auch nur infolge eines Zivilrechtsstreits, für den die Eheleute … und Dr. …, was von den Angeklagten in Kauf genommen worden war, erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten, und zwar konkret in Höhe von etwa 130.000,00 €, ein Betrag, der seinerseits schon einen Vermögensverlust großen Ausmaßes darstellt.

Daneben hat die Kammer hinsichtlich aller Angeklagter auch das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falls gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB angenommen. Denn unabhängig von der Schadenshöhe war bei der Bewertung des Gesamtgeschehens zu berücksichtigen, dass die Angeklagten in Ausführung des komplexen Tatplans zugleich das Notariats- und das Grundbuchwesen und damit zwei Institutionen angegriffen haben, die in besonderer Weise der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen. Ihr Vorgehen, das in der Folge über die Medien weite Verbreitung fand und erhebliches Aufsehen erregte, war geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Institutionen schwer zu erschüttern.

Aufgrund der derselben Erwägungen hat die Kammer auch hinsichtlich der Herstellung unechter Urkunden, nämlich der Genehmigungserklärungen, und des Gebrauchmachens von ihnen gegenüber dem Grundbuchamt sowohl einen unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StGB als auch einen besonders schweren Fall aufgrund der Regelwirkung des § 267 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB angenommen.

Die Strafe war daher jeweils dem für besonders schwere Fälle des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung vorgesehenen Strafrahmen, nämlich sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, zu entnehmen. Die im Vergleich hierzu geringere Strafandrohung für die tateinheitlich begangene mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1, 3 StGB, nämlich drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, tritt demgegenüber zurück (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB).

Hiervon ausgehend hat die Kammer die nachfolgende Einzelstrafzumessung vorgenommen:

1. …

Zu Gunsten des Angeklagten … war zu berücksichtigen, dass er den Vorwurf eingeräumt hat. Seiner geständigen Einlassung kam jedoch kein sehr erhebliches Gewicht zu, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer weitgehend abgeschlossen war und dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Tat auch ohne Hinzuziehung seines Geständnisses hätte nachgewiesen werden können.

Inhaltlich orientierte sich die Einlassung erkennbar an den zuvor erfolgten Einlassungen der Mitangeklagten …… ohne darüber hinaus zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Zwar belastete der Angeklagte durch seine Angaben zugleich auch die Mitangeklagten und insbesondere – über die insoweit unergiebigen Einlassungen der Angeklagten … hinaus – den nicht geständigen Angeklagten …; seine diesbezüglichen Angaben waren jedoch nicht substantiell in dem Sinn, dass hierdurch weitere Beweismittel für dessen Tatbeteiligung entdeckt oder vorliegende Beweismittel dadurch an Überzeugungskraft gewonnen hätten, weshalb sich die Angaben nicht wesentlich strafmildernd auswirkten. Die Kammer hat indessen gesehen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der zuvor eingereichte Gesprächsmitschnitt ein Indiz für die Mitwisserschaft des Angeklagten … darstellte.

Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er sich für das hiesige Verfahren bereits für elf Monate unter den besonders einschränkenden Bedingungen der Corona-Pandemie in Untersuchungshaft befunden hat. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte und seine Familie durch eine zum Teil reißerisch-stigmatisierende Presseberichterstattung, die unter Namensnennung und Abdruck nicht anonymisierter Fotografien erfolgte, in erheblichem Maße beeinträchtigt wurden.

Strafschärfend war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte … von 1993 bis 2015 wiederholt, und auch einschlägig mit Betrugstaten, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug enthält insgesamt zwölf Verurteilungen, von denen allein sechs wegen Betruges erfolgten. Er musste bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, deren Vollstreckung allerdings jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Tatzeiträume liegen dabei zwar bereits einige Zeit zurück, jedoch war das letzte Strafverfahren – wegen eines im Jahr 2014 begangenen Betruges – im hiesigen Tatzeitraum noch in der Berufungsinstanz anhängig, nachdem er erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war. Die Kammer hat bei der Bewertung der Vorstrafensituation zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er keine der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen hat verbüßen müssen, da diese jeweils zur Bewährung ausgesetzt und sodann erlassen wurden, so dass die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe die erste von ihm zu verbüßende Freiheitsstrafe sein wird.

Strafschärfend wirkte sich ferner aus, dass durch die Begehung der Tat zugleich drei Straftatbestände verwirklicht wurden.

Strafschärfend wirkte sich zudem der sehr hohe Schaden aus. Die Kammer hat indessen berücksichtigt, dass es durch die Grundbuchberichtigung vom 21.04.2021 zugunsten der Eheleute … und Dr. … zu einer Schadenswiedergutmachung gekommen ist und dass die unabgeschirmte Gefahr des vollständigen Verlustes der Immobilie angesichts des schnellen Handelns der Eheleute … und Dr. …, die bereits am 09.01.2020 einstweilige Verfügungen erwirkt hatten, nur für einen kurzen Zeitraum bestand. Strafschärfend wirkte sich in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass die Eheleute durch das Tatgeschehen und den nachfolgenden Zivilprozess psychisch stark belastet wurden und dass sie zur Schadensabwehr auch erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten.

Das rücksichtslos auf die Bewahrung des erlangten Rechtsvorteils ausgerichtete Nachtatverhalten des Angeklagten, indem er einerseits den Zivilprozess vorantrieb und mit seinen Tatgenossen zudem darauf sann, wie er diesen mit unlauteren Mitteln zu seinem Vorteil gestalten könnte, und sich andererseits bei den Eheleuten … und Dr. …, die durch die Straftat hervorgerufene Verhandlungssituation ausnutzend, preisdrückend um den nachträglichen Erwerb des Grundstücks bemühte, wirkte sich ebenfalls strafschärfend aus.

Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich zudem aus, dass der Verurteilung ein mehraktiges und in Planung und Ausführung komplexes Tatgeschehen zugrunde liegt, welches sich über einen längeren Tatzeitraum hinzog und deshalb eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten belegt. Der Angeklagte … war dabei innerhalb des Gesamtgefüges die zentrale Figur, bei der alle Fäden zusammenliefen und die etwa auch den Angeklagten … steuerte.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt.

Aus dieser Strafe war unter Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Strafe von sieben Monaten und drei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.12.2020 – 254 Ls 3/15 – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, da die dortige Tat vor der hiesigen Verurteilung begangen und noch nicht vollstreckt wurde, § 55 StGB. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.02.2015 stand der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen, da dessen Zäsurwirkung wegen zwischenzeitlich eingetretener Vollstreckung entfallen war.

Unter neuerlicher Abwägung der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände und unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass zwischen der Tat, welche der vorgenannten Entscheidung zugrunde lag und der hiesigen Tat kein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, der einen strafferen Zusammenzug geboten hätte, hat die Kammer eine unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.

2. …

Zu Gunsten des Angeklagte … wertete die Kammer zunächst, dass dieser im Tatzeitpunkt noch unbestraft war. Mit größerem Gewicht hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte über die zu verhängende Strafe hinaus als weitere Rechtsfolge der Tat mit der Verhängung ehrengerichtlicher Sanktionen nach § 114 BRAO rechnen muss, wobei eine Ausschließung aus der Anwaltschaft nicht unwahrscheinlich ist, zumal seine Erlaubnis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs schon einmal – nämlich mit Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 14.09.2016 – widerrufen worden war. Auch bei ihm wirkte sich die zum Teil reißerisch-stigmatisierende Presseberichterstattung strafmildernd aus, zumal diese nicht nur den Angeklagten …, sondern auch seine Familie in erheblichem Maß in ihrem täglichen Leben beeinträchtigte.

Strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Begehung der Tat zugleich drei Straftatbestände verwirklicht worden sind. Dabei wirkte sich weiter strafschärfend aus, dass dem Angeklagten als ausgebildetem Juristen in besonderer Weise die Bedeutung vor Augen stand, die notarielle Beurkundungen und das Grundbuch für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr haben. Strafschärfend wertete die Kammer auch bei ihm den deutlich oberhalb der Grenze für die Annahme eines Vermögensverlustes hohen Ausmaßes liegenden Schaden, wenngleich die Gefahr des vollständigen Verlustes der Immobilie angesichts des schnellen Handelns der Eheleute … und Dr. … nur für einen kurzen Zeitraum bestand und letztlich eine Schadenswiedergutmachung eintrat. Strafschärfend wirkte sich in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass die Eheleute durch das Tatgeschehen und den nachfolgenden Zivilprozess psychisch stark belastet wurden und dass sie zur Schadensabwehr auch erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten.

Auch bei dem Angeklagten … hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Verurteilung ein mehraktiges und in Planung und Ausführung komplexes Tatgeschehen zugrunde liegt, welches sich über einen längeren Tatzeitraum hinzog und daher eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten belegt, zumal dieser als Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft maßgeblich für die Abwicklung des Tatplans nach außen hin verantwortlich war.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.

Eine Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 03.09.2018 – 324 Cs 56/18 – i. V. m dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.10.2019 – 566 Ns 103/18 – gemäß § 55 StGB kam nicht in Betracht, weil die hiesige Tat zum Zeitpunkt jener früheren Verurteilung noch nicht beendet war (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. Rdnr. 7 zu § 55).

Die Verhängung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten … gemäß § 70 StGB kam nicht in Betracht, da der Anklagte … bei der Tatbegehung nicht als Rechtsanwalt aufgetreten ist und als solcher berufsspezifisches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011 – 2 StR 609/10 -, juris Rz. 10), sondern vielmehr bei eigenwirtschaftlichem Handeln lediglich seine besonderen Rechtskenntnisse zur Anwendung brachte.

3. Angeklagte … und …

Hinsichtlich der Angeklagten … erfolgte die Einzelstrafzumessung nach Maßgabe einer zwischen den Angeklagten ……, der Staatsanwaltschaft und der Kammer gemäß § 257c StPO getroffenen Verständigung.

Der von der Kammer im Rahmen der Verständigungsgespräche vorgeschlagene weite Verständigungsrahmen von vier Jahren und drei Monaten bis zu fünf Jahren und neun Monaten wurde einerseits deshalb gewählt, um von der Verteidigung angekündigte, jedoch nicht näher konkretisierte, Abweichungen der Einlassung der Angeklagten vom konkreten Anklagesatz und damit einen möglicherweise geringeren Schuldumfang berücksichtigen zu können. Andererseits sollte innerhalb des weit aufgespannten Verständigungsstrafrahmens der Umfang der von der Verteidigung angekündigten, jedoch ebenfalls nicht weiter konkretisierten, Aufklärungshilfe Berücksichtigung finden können.

a. ……

Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er den Vorwurf grundsätzlich eingeräumt und zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat.

Die geständige Einlassung des Angeklagten war auch von erheblichem Wert, da Hinweise auf seine Beteiligung an der Tat sich allein aus dem Ergebnis der Innenraumüberwachung ergaben, deren Verwertbarkeit im hiesigen Verfahren umstritten war.

Der Angeklagte hat mit seiner Einlassung ferner Aufklärungshilfe geleistet, indem er glaubhafte Angaben zur Rolle des Angeklagten … innerhalb des Gesamtgeschehens gemacht hat, welche das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich dieses Angeklagten nochmals bestätigt haben. Dieses Beweisergebnis war zwar bereits gesichert; die Kammer geht indessen davon aus, dass Geständnis des Angeklagten … dazu beigetragen hat, dass auch der Angeklagte … sich im Anschluss geständig eingelassen hat. Die geleistete Aufklärungshilfe beinhaltete vor allem glaubhafte Angaben in Bezug auf die Tatbeteiligung des gesondert verfolgten …, wodurch sich die gegen den … bestehenden Verdachtsmomente weiter verdichteten, so dass die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage in dem gegen den … gerichteten Verfahren einen Haftbefehl erwirken und ihn schließlich auch festnehmen lassen konnte. Soweit der Angeklagte … auch Angaben zu den Notaren … und … gemacht hat, die er beide nicht kenne, handelte es sich indessen um bloße Spekulationen des Angeklagten bzw. um die Weitergabe sonst unbelegter Informationen vom Hörensagen, so dass diese Angaben sich nicht wesentlich strafmildernd auswirken konnten.

Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erstmals zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er auch wird verbüßen müssen. Er hat sich für das hiesige Verfahren bereits für elf Monate unter den Bedingungen der Corona-Pandemie in Untersuchungshaft befunden, was für ihn aufgrund der daraus zusätzlich resultierenden Einschränkungen eine besondere Belastung dargestellt hat. Strafmildernd wirkte sich auch bei dem Angeklagten … eine zum Teil reißerisch-stigmatisierende Presseberichterstattung aus, die durch Namensnennung und nicht anonymisierte Fotografien des Angeklagten nicht nur für diesen selbst sondern auch seine Familie eine erhebliche zusätzliche Belastung dargestellt haben.

Strafschärfend wirkte sich zunächst die ungünstige Vorstrafensituation aus. Der Angeklagte ist bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei es sich allerdings nicht um Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten handelt, sondern um Verurteilungen wegen Gewalt-, Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Vorstrafensituation zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die letzte Verurteilung bereits über fünf Jahre zurückliegt. Sie hat ferner zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er keine der verhängten Freiheitsstrafen hat verbüßen müssen, da diese jeweils zur Bewährung ausgesetzt und sodann erlassen wurden, so dass die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe die erste von ihm zu verbüßende Freiheitsstrafe sein wird.

Auch bei ihm musste sich strafschärfend auswirken, dass durch die Begehung der Tat zugleich drei Straftatbestände verwirklicht wurden. Strafschärfend wertete die Kammer auch bei ihm den deutlich oberhalb der Grenze für die Annahme eines Vermögensverlustes hohen Ausmaßes liegenden Schaden, wenngleich die Gefahr des vollständigen Verlustes der Immobilie angesichts des schnellen Handelns der Eheleute … und Dr. … nur für einen kurzen Zeitraum bestand und letztlich eine Schadenswiedergutmachung eintrat. Strafschärfend wirkte sich in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass die Eheleute durch das Tatgeschehen und den nachfolgenden Zivilprozess psychisch stark belastet wurden und dass sie zur Schadensabwehr auch erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten.

Auch bei dem Angeklagten … hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Verurteilung ein mehraktiges und in Planung und Ausführung komplexes Tatgeschehen zugrunde liegt, welches sich über einen längeren Tatzeitraum hinzog und daher eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten belegt; die Kammer hat hierbei allerdings gesehen, dass die Planungsleistungen vor allem durch die Angeklagten … und … erbracht wurden und dass der Angeklagte … – ebenso wie sein Bruder … – in die kleinschrittige Abwicklung des gemeinsamen Tatplans nicht mehr eingebunden war, sondern nur noch als Bindeglied zum gesondert verfolgten … fungierte.

Schließlich musste das Nachtatverhalten des Angeklagten … insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als er den Angeklagten … bei dessen Überlegungen, wie die Beweislage im Zivilprozess mit unlauteren Mitteln beeinflusst werden könnte, unterstützte.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahre und 10 (zehn) Monate als tat- und schuldangemessen erkannt.

b. …

Die zu Gunsten des Angeklagten …… sprechenden Umstände entsprechen im Wesentlichen denen, welche auch bei der seinen Bruder … betreffenden Strafzumessung Berücksichtigung gefunden haben.

Insbesondere hatte auch sein Geständnis, weil die Verwertbarkeit der Innenraumüberwachung umstritten war, erheblichen prozessualen Wert. Der Angeklagte … hat ferner im selben Umfang wie sein Bruder über sein Geständnis hinaus an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt, wobei insbesondere die glaubhaften Angaben zu dem Angeklagten … und zu dem gesondert verfolgten … von Wert waren. Ebenso wie bei seinem Bruder waren die Umstände der von ihm erlittenen Untersuchungshaft sowie die auch seine Person betreffende stigmatisierende Presseberichterstattung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Strafschärfend wirkte sich zunächst die ungünstige Vorstrafensituation aus. Auch der Angeklagte … ist bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei es sich allerdings ebenfalls nicht um Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten handelt, sondern um Verurteilungen wegen Gewalt-, Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Vorstrafensituation zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die letzte Verurteilung liegt bereits über zehn Jahre zurückliegt. Sie hat ferner berücksichtigt, dass er keine der verhängten Freiheitsstrafen hat verbüßen müssen, da diese jeweils zur Bewährung ausgesetzt und sodann erlassen wurden, so dass die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe die erste von ihm zu verbüßende Freiheitsstrafe sein wird.

Darüber hinaus musste sich auch bei ihm strafschärfend auswirken, dass durch die Begehung der Tat zugleich drei Straftatbestände verwirklicht wurden. Strafschärfend wertete die Kammer auch bei ihm den deutlich oberhalb der Grenze für die Annahme eines Vermögensverlustes hohen Ausmaßes liegenden Schaden, wenngleich die Gefahr des vollständigen Verlusts der Immobilie angesichts des schnellen Handelns der Eheleute … und Dr. … nur für einen kurzen Zeitraum bestand und letztlich eine Schadenswiedergutmachung eintrat. Strafschärfend wirkte sich in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass die Eheleute durch das Tatgeschehen und den nachfolgenden Zivilprozess psychisch stark belastet wurden und dass sie zur Schadensabwehr auch erhebliche Gerichts- und Anwaltsgebühren aufwenden mussten.

Mit den gleichen Einschränkungen wie bei dem Angeklagten … hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Verurteilung ein mehraktiges und in Planung und Ausführung komplexes Tatgeschehen zugrunde liegt, welches sich über einen längeren Tatzeitraum hinzog und daher eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten belegt.

Schließlich musste das Nachtatverhalten des Angeklagten … insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als auch er den Angeklagten … bei dessen Überlegungen, wie die Beweislage im Zivilprozess mit unlauteren Mitteln beeinflusst werden könnte, unterstützte.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten … sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahre und 10 (zehn) Monate als tat- und schuldangemessen erkannt.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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