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Bestimmung des neuen Geburtsnamens: Wahl eines Teils aus dem Doppelnamen

Zwei Namen von der Mutter, doch einer soll weg: Der volljährige Sohn fordert bei seiner Namensbestimmung die Wahl eines einzelnen Bestandteils aus dem mütterlichen Doppelnamen. Obwohl das Gesetz diese gezielte Auswahl nicht ausdrücklich vorsieht, stellt sich am Amtsgericht Frankenthal die Frage nach einer analogen Anwendung der Namensvorschriften.
Ein junger Mann deutet an einer Haustür gezielt auf einen Teil eines Doppelnamens auf einem silbernen Namensschild.
Das Amtsgericht Frankenthal bestätigt: Kinder dürfen einzelne Namensteile aus elterlichen Doppelnamen als Geburtsnamen wählen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2a III 20/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Frankenthal
  • Datum: 04.02.2026
  • Aktenzeichen: 2a III 20/25
  • Verfahren: Beschluss zur Namensbestimmung
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Namensrecht
  • Relevant für: Volljährige Kinder, Eltern mit Doppelnamen, Standesämter

Ein volljähriges Kind darf einen Teil des mütterlichen Doppelnamens als neuen Geburtsnamen wählen.
  • Das Gericht erlaubt die Verkürzung eines mehrteiligen Namens bei der Geburtsnamenswahl.
  • Die Regel gilt für volljährige Kinder bei schriftlicher Zustimmung der Mutter.
  • Das Standesamt muss die Wahl eines einzelnen Namensteils als wirksam akzeptieren.
  • Die fehlende gesetzliche Verweisung steht einer Verkürzung des Namens nicht entgegen.
  • Das Gericht verpflichtet das Standesamt zur Durchführung der gewünschten Namensänderung.

Sohn wählt Geburtsnamen der Mutter trotz Doppelnamen

Ein volljähriger Sohn wollte den Geburtsnamen seiner Mutter als seinen eigenen annehmen, obwohl diese ihn nur noch als Teil eines Doppelnamens führte. Das Amtsgericht Frankenthal gab ihm recht und wies das Standesamt an, die Wahl des Namens „F.“ verbindlich einzutragen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Paragraf 1617d Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 1355 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach diesen Vorschriften kann ein erwachsenes Kind einen früher von einem Elternteil geführten und später wieder angenommenen Namen zum neuen Geburtsnamen bestimmen. Für diesen Schritt verlangt das Gesetz zwingend die Zustimmung des betroffenen Elternteils in einer öffentlich beglaubigten Form. Das bedeutet konkret, dass ein Notar oder Standesbeamter die Echtheit der Unterschrift offiziell bestätigen muss. Handeln Sie hier vorausschauend: Vereinbaren Sie für diese Zustimmungserklärung rechtzeitig einen Termin beim Notar oder direkt beim Standesamt, da ohne diese förmliche Beglaubigung die Behörde die Beurkundung nach Paragraf 45 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) sofort ablehnen darf.

Die Eltern des Mannes, der bislang den elterlichen Ehenamen „S.“ trägt, sind seit dem 19. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. Seine Mutter behielt nach der Trennung zunächst den Ehenamen bei. Um den Namenswechsel ihres Sohnes zu ermöglichen, erteilte sie am 11. Juni 2025 schließlich eine öffentlich beglaubigte Zustimmung zu der Wahl ihres Geburtsnamens.

Kann man Einzelnamen aus einem Doppelnamen wählen?

Gemäß Paragraf 1617 Absatz 2 Nummer 1 BGB darf bei einem mehrgliedrigen Namen grundsätzlich auch nur ein einzelner Bestandteil als Geburtsname ausgewählt werden. Im Gegensatz zu anderen Gesetzesteilen enthält Paragraf 1617d Absatz 3 BGB jedoch keinen ausdrücklichen Querverweis auf diese Verkürzungsmöglichkeit. Daraus ergibt sich für die Verwaltungspraxis die juristische Frage, ob ein erwachsenes Kind aus dem Doppelnamen eines Elternteils überhaupt einen einzelnen Teil herauslösen darf.

Als die Mutter des Mannes durch eine erneute Heirat am 6. Juni 2012 den Namen „G.-F.“ annahm, äußerte das Standesamt rechtliche Bedenken bezüglich der Namenswahl ihres Sohnes. Da die Mutter inzwischen verwitwet ist und keine erneute Namensänderung veranlasste, führt sie diesen Doppelnamen bis heute, wobei ihr Geburtsname „F.“ lediglich als Begleitname angefügt wurde. Weil das Gesetz die Wahl eines bloßen Namensteils bei dieser spezifischen Konstellation nicht ausdrücklich vorsieht, legte die Behörde den Sachverhalt nach Paragraf 49 Absatz 2 PStG dem Gericht zur Entscheidung vor. Dieses Verfahren dient dazu, rechtliche Zweifelsfälle der Behörde durch einen unabhängigen Richter verbindlich klären zu lassen, wenn das Standesamt sich nicht sicher ist, ob es eine Eintragung vornehmen darf.

Der gemäß § 45 Abs. 2 PStG empfangszuständige Standesbeamte kann bereits die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung gemäß § 45 Abs. 1 PStG ablehnen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebte Rechtfolge nicht zulassen. – so das Amtsgericht Frankenthal
Infografik: Prozess zur Wahl eines Einzelnamens aus einem mütterlichen Doppelnamen nach dem Urteil des AG Frankenthal.
Der rechtliche Weg: So wird aus einem Doppelnamen ein Einzelname.

Gericht schließt Gesetzeslücke bei Wahl des Geburtsnamens

Eine analoge Anwendung von Rechtsvorschriften kommt in Betracht, wenn eine ungeplante Regelungslücke für mehrgliedrige Namen vorliegt. Das bedeutet konkret: Eine bestehende Regelung wird auf einen ähnlichen, aber im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Fall übertragen, um eine unlogische Benachteiligung zu verhindern. Dabei prüfen Gerichte detailliert, ob eine unterschiedliche Behandlung zweier Absätze innerhalb eines Gesetzes sachlich gerechtfertigt ist. Eine Auslegung kann dabei ergeben, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung der Wahlmöglichkeit bei wieder angenommenen Namen schlichtweg nicht beabsichtigt hat.

Das Amtsgericht fand bei der Prüfung des Gesetzestextes keinen logischen Grund für eine derartige Ungleichbehandlung. Die Richter gingen stattdessen davon aus, dass der fehlende Verweis im damaligen Rechtsausschuss schlichtweg übersehen wurde. Folglich wendete das Gericht die Verweisung aus Paragraf 1617d Absatz 1 Satz 2 BGB auf Paragraf 1617 BGB für diese Konstellation analog an. Die von dem Sohn gewünschte Verkürzung des mütterlichen Doppelnamens „G.-F.“ auf den alleinigen Namensteil „F.“ wertete das Gericht somit als zulässig.

Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist indes nicht ersichtlich; möglicherweise ist dies im Rechtsausschuss schlicht übersehen worden. Eine analoge Anwendung des Verweises in § 1617d Abs. 1 S. 2 BGB auf § 1617 BGB liegt daher nahe […] und ist hier vorzunehmen. – AG Frankenthal

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Erfolg war hier die gerichtliche Feststellung einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke. Das Gericht hat klargestellt, dass die Wahlfreiheit bei Doppelnamen (die Beschränkung auf einen Namensteil) auch dann gilt, wenn das Gesetz dies an dieser spezifischen Stelle nicht ausdrücklich wiederholt. Sie können Ihre Situation an diesem Urteil messen, falls das Standesamt die Aufteilung eines mütterlichen oder väterlichen Doppelnamens mit dem Argument verweigert, dieser könne nur als Ganzes übernommen werden. Voraussetzung für diesen Weg bleibt jedoch, dass der betroffene Elternteil der Namenswahl in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

Warum das Standesamt die Namensänderung eintragen muss

Eine Namensbestimmung entfaltet rechtliche Wirksamkeit, sobald sie den gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten vollumfänglich entspricht und alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Erfüllt das Begehren die rechtlichen Voraussetzungen für eine Amtshandlung im Sinne des Paragrafen 45 Absatz 1 Nummer 3 PStG, muss das Standesamt zwingend zur Entgegennahme angewiesen werden. Gerichtliche Entscheidungen im Rahmen von Paragraf 49 Absatz 2 PStG klären in diesen behördlichen Zweifelsfällen verbindlich die Verpflichtung der Verwaltung.

Mit dem Beschluss vom 4. Februar 2026 (Az.: 2a III 20/25) wies das Amtsgericht Frankenthal das Standesamt endgültig an, die Namenswahl verbindlich einzutragen. Da die Vorlage der Behörde an das Gericht nach Paragraf 49 Absatz 2 Satz 2 PStG gesetzlich wie eine Ablehnung der Amtshandlung wirkt, mussten die Richter den Streitfall endgültig entscheiden.

Höchstrichterliche Bestätigung für die Wahl des Einzelnamens

Bei der genauen Eingrenzung dieses Verfahrensgegenstands berief sich das Gericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Verfahrensgegenstand definiert dabei genau den rechtlichen Rahmen und die konkrete Frage, über die das Gericht in diesem Fall entscheiden darf. Konkret zitierten die Richter einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2023 (Az.: 20 W 147/21) sowie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2025 (Az.: XII ZB 251/23). Da sich das Amtsgericht strikt an diesen Rahmen hielt, die Erklärung des Betroffenen formgerecht vorlag und die Mutter rechtmäßig zugestimmt hatte, war der Behördenzweifel unbegründet. Der Sohn darf künftig den von ihm gewünschten Namensteil tragen.

AG Frankenthal zur Namenswahl: So setzen Sie die Verkürzung eines elterlichen Doppelnamens durch

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal schließt eine praxisrelevante Regelungslücke für volljährige Kinder geschiedener oder wiederverheirateter Eltern. Auch wenn es ein erstinstanzlicher Beschluss ist, bietet die detaillierte Begründung zur Analogie eine bundesweit anwendbare Argumentationsgrundlage für ähnliche Fälle. Erstinstanzlich bedeutet, dass das Urteil von der untersten gerichtlichen Ebene stammt und als Orientierung dient, auch wenn es theoretisch noch von höheren Gerichten angefochten werden könnte. Wenn Ihr Standesamt die Aufteilung eines Doppelnamens verweigert, berufen Sie sich direkt auf dieses Aktenzeichen (2a III 20/25), um Ihre Wahlmöglichkeit auch ohne expliziten Querverweis im BGB durchzusetzen.

Checkliste: So kürzen Sie den elterlichen Doppelnamen

Prüfen Sie, ob Sie Ihren Geburtsnamen auf einen Bestandteil eines elterlichen Doppelnamens umstellen wollen. Liegt die beglaubigte Zustimmung des Elternteils vor, reichen Sie Ihren Antrag beim Standesamt ein. Sollte die Behörde unter Verweis auf den fehlenden Gesetzestext zögern, weisen Sie explizit auf die Analogie-Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hin, um ein langwieriges Vorlageverfahren zu beschleunigen oder eine unberechtigte Ablehnung zu verhindern.


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Die Wahl eines neuen Geburtsnamens scheitert in der Praxis oft an komplexen behördlichen Anforderungen oder lückenhaften gesetzlichen Regelungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens und unterstützen Sie dabei, Ihren Namenswunsch gegenüber dem Standesamt rechtssicher durchzusetzen. Wir begleiten Sie professionell durch das gesamte Verfahren, um Ablehnungen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

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Standesbeamte blockieren solche Wünsche selten aus reiner Schikane. Wenn im Gesetzestext ein ausdrücklicher Verweis fehlt, streikt im Behördenalltag oft schlichtweg die digitale Erfassungssoftware oder die Angst vor dienstrechtlichen Konsequenzen überwiegt. Die rechtliche Vorlage an das Amtsgericht ist für die Verwaltung dann ein willkommener Weg, die heikle Verantwortung sauber auf einen Richter abzuwälzen.

Für Betroffene heißt das ganz pragmatisch: Ein Zögern der Behörde sollte man niemals als persönlichen Angriff werten, sondern als systembedingte Hürde. Ich empfehle meist, einschlägige Gerichtsentscheidungen direkt beim ersten Termin in Kopie auf den Tisch zu legen. Das nimmt dem Sachbearbeiter sofort die rechtliche Unsicherheit und beschleunigt den gesamten Ablauf spürbar.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich den Geburtsnamen meiner Mutter wählen, wenn sie aktuell einen Doppelnamen trägt?

JA. Sie dürfen einen Einzelnamen aus dem Doppelnamen Ihrer Mutter wählen, obwohl das Gesetz diese spezifische Verkürzung bei einer nachträglichen Namenswahl nicht ausdrücklich regelt. Die Gerichte schließen diese Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung bestehender Vorschriften für die Erstbenennung von Kindern.

Die rechtliche Grundlage für diesen Namenswechsel bildet Paragraf 1617d Absatz 3 BGB, der es volljährigen Kindern ermöglicht, einen früher von einem Elternteil geführten Namen nachträglich anzunehmen. Da das Gesetz an dieser Stelle keinen direkten Verweis auf die Wahl von Einzelnamen aus Doppelnamen enthält, verweigern Standesämter die Eintragung oft mit dem Hinweis auf den starren Wortlaut. Das Amtsgericht Frankenthal hat jedoch entschieden, dass hier eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt, die durch eine analoge (entsprechende) Anwendung des Paragrafen 1617 BGB zwingend geschlossen werden muss. In der Praxis bedeutet dies für Sie, dass Sie nicht den kompletten Doppelnamen übernehmen müssen, sofern Ihre Mutter der Wahl ihres ursprünglichen Geburtsnamens in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

Die Wahlfreiheit gilt nur, wenn der gewünschte Einzelname tatsächlich einmal der alleinige Geburtsname des Elternteils war oder als Bestandteil einer zulässigen Namenskette rechtmäßig geführt wurde. Ohne eine offiziell beglaubigte Zustimmungserklärung der Mutter darf das Standesamt die Beurkundung jedoch gemäß Paragraf 45 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes aufgrund fehlender Formvorschriften sofort ablehnen.


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Verliere ich den Anspruch auf Mutters Geburtsnamen, wenn sie wieder geheiratet hat?

NEIN, Sie verlieren den Anspruch auf den Geburtsnamen Ihrer Mutter nicht durch deren erneute Heirat oder die Annahme eines neuen Ehenamens durch sie. **Der gesetzliche Anspruch auf den mütterlichen Geburtsnamen bleibt gemäß § 1617d Abs. 3 BGB trotz einer erneuten Eheschließung der Mutter vollumfänglich für das volljährige Kind bestehen.** Maßgeblich für diesen Rechtsanspruch ist lediglich die historische Namensführung des betroffenen Elternteils und nicht dessen aktuell geführter Ehename.

Die rechtliche Grundlage für diese Kontinuität bildet der Umstand, dass der Geburtsname der Mutter dauerhaft als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Abstammung erhalten bleibt. Selbst wenn die Mutter durch eine erneute Eheschließung einen Doppelnamen führt, ändert dies nichts an der rechtlichen Verfügbarkeit ihres ursprünglichen Namens im Sinne des Personenstandsrechts. Das Amtsgericht Frankenthal bestätigte zudem (Az. 2a III 20/25), dass Kinder sogar einzelne Bestandteile eines mütterlichen Doppelnamens isoliert als ihren neuen Geburtsnamen auswählen dürfen.

Eine wesentliche Grenze für diesen Namenswechsel bildet jedoch die zwingend erforderliche öffentlich beglaubigte Zustimmung der Mutter, die gegenüber dem Standesamt in förmlicher Weise nachgewiesen werden muss. Ohne diese dokumentierte Freigabe des Namens durch den Elternteil darf das Standesamt die Beurkundung gemäß § 45 Abs. 2 PStG aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen rechtmäßig verweigern.


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Reicht eine schriftliche Einverständniserklärung meiner Mutter oder muss ich zum Notar gehen?

NEIN, eine einfache schriftliche Erklärung Ihrer Mutter reicht für diesen Antrag rechtlich nicht aus. **Sie müssen die Zustimmungserklärung zwingend in öffentlich beglaubigter Form einreichen, was einen Termin beim Notar oder Standesamt erfordert.** Damit wird die Identität der Unterzeichnerin gegenüber der Behörde rechtssicher nachgewiesen.

Die gesetzlichen Anforderungen an eine Namensänderung nach § 1617d Abs. 3 BGB sehen vor, dass die Zustimmung des betroffenen Elternteils einer besonderen Formstrenge unterliegt. Eine bloße Unterschrift zu Hause erfüllt diese Bedingungen nicht, da der Gesetzgeber zur Vermeidung von Missbrauch die Bestätigung der Echtheit durch eine Amtsperson vorschreibt. Ohne diese öffentlich beglaubigte Form ist der Standesbeamte gemäß § 45 Abs. 2 PStG dazu verpflichtet, Ihren Antrag auf Namenswahl sofort und kostenpflichtig als unzulässig abzulehnen. Daher sollten Sie das Dokument erst im Beisein eines Notars oder eines Standesbeamten unterschreiben lassen, damit dieser den Vorgang unmittelbar amtlich siegeln kann. Ein einfaches Nachreichen einer rein privaten Urkunde ist im deutschen Personenstandsrecht für derartige Statusänderungen zum Schutz der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht vorgesehen.

Eine wichtige Differenzierung besteht bei der Wahl der Behörde, da die Gebühren für eine Beglaubigung beim Standesamt oft deutlich unter den Kosten einer notariellen Beurkundung liegen. Während der Notar jedoch zeitlich flexibler agieren kann, setzen Standesämter für die Entgegennahme der Erklärung meist eine vorherige Terminvereinbarung sowie die persönliche Anwesenheit aller Beteiligten voraus.


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Was kann ich tun, wenn das Standesamt die Namenswahl wegen fehlender Gesetzesverweise ablehnt?

Berufen Sie sich explizit auf das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal mit dem Aktenzeichen 2a III 20/25 zur analogen Anwendung des Namensrechts. Sie sollten bei einer Verweigerung auf einem schriftlichen Bescheid oder einer gerichtlichen Vorlage zur Klärung der Rechtslage bestehen.

Die Behörden lehnen solche Anträge oft ab, weil Paragraf 1617d Absatz 3 BGB keinen ausdrücklichen Querverweis auf die Wahlmöglichkeit einzelner Namensbestandteile aus einem elterlichen Doppelnamen enthält. Das Amtsgericht Frankenthal wertet dieses Fehlen jedoch als eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Paragrafen 1617 BGB zugunsten des Antragstellers zu schließen ist. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von volljährigen Kindern bei der Wahl ihres Geburtsnamens ist im Vergleich zu anderen Namenskonstellationen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches nämlich nicht erkennbar. Durch die Forderung einer Vorlage nach Paragraf 49 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) erzwingen Sie eine verbindliche richterliche Entscheidung über diesen rechtlichen Zweifelsfall der Standesbeamten.

Trotz der günstigen Rechtsprechung bleibt die öffentlich beglaubigte Zustimmung des betroffenen Elternteils eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit Ihrer Namensbestimmung gegenüber der zuständigen Behörde. Ohne diese förmliche Erklärung darf das Standesamt die Beurkundung nach Paragraf 45 Absatz 2 PStG bereits aus formalen Gründen ablehnen, bevor die inhaltliche Prüfung der Namenswahl überhaupt beginnt.


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Benötige ich für die Änderung meines Geburtsnamens auch die Zustimmung meines leiblichen Vaters?

NEIN. Sie benötigen lediglich die Zustimmung des Elternteils, dessen Namen Sie annehmen möchten; der andere Elternteil ist an diesem spezifischen Verfahren rechtlich nicht beteiligt. Als volljährige Person entscheiden Sie über Ihre Namensführung eigenständig und ohne eine notwendige Mitwirkung Ihres leiblichen Vaters.

Die gesetzliche Regelung nach § 1617d BGB sieht vor, dass bei der Wahl eines früheren Namens nur der betroffene Elternteil zwingend zustimmen muss. Da durch Ihren Namenswechsel lediglich der Name der Mutter als neuer Geburtsname reaktiviert wird, ist der Vater in seinen eigenen Namensrechten nicht unmittelbar rechtlich berührt. Diese formelle Zustimmungspflicht dient primär dem Schutz des ursprünglichen Namensgebers, um sicherzustellen, dass dieser mit der Weitergabe seines Geburtsnamens an das erwachsene Kind einverstanden ist. Der Vater hat in diesem spezifischen Verfahren keine rechtliche Handhabe oder ein Vetorecht, sofern nicht sein eigener Name zur Wahl steht. Die notwendige Erklärung der Mutter muss zwingend vor einem Notar oder einem Standesbeamten abgegeben werden, um die erforderliche öffentlich beglaubigte Form zu erfüllen.


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Das vorliegende Urteil


AG Frankenthal – Az.: 2a III 20/25 – Beschluss vom 04.02.2026




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