Eine Gesellschafterin forderte die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers bei ihrer Immobilien-GmbH, nachdem die Gegenseite treuwidrig die Gesellschafterliste änderte. Obwohl das Gericht die Klageberechtigung bejahte, lehnten die Richter die Notbestellung ab, da selbst Vorwürfe von Missmanagement keinen dringenden Fall darstellten.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann bestellt das Gericht einen Notgeschäftsführer?
- Wie funktioniert die Bestellung eines Notgeschäftsführers?
- Warum lehnte das Gericht den Eilantrag ab?
- Welche Folgen hat eine treuwidrige Gesellschafterliste?
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann bestellt das Gericht wirklich einen Notgeschäftsführer bei Gesellschafterstreitigkeiten?
- Verliere ich meine Rechte als Gesellschafter, wenn mein Name treuwidrig aus der Liste entfernt wurde?
- Was gilt als ‚dringender Fall‘, um die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu erzwingen?
- Reicht Missmanagement oder der Verkauf von Vermögenswerten für die Einsetzung eines Notgeschäftsführers aus?
- Ist ein Notgeschäftsführer nur ein Notarzt oder ein Schlichter im Gesellschafterkonflikt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 6/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
- Datum: 07.08.2025
- Aktenzeichen: 3 W 6/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Registerrecht
- Das Problem: Eine ehemalige Gesellschafterin beantragte die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH. Sie warf dem verbleibenden Geschäftsführer vor, Vermögen unter Wert zu veräußern und treuwidrig eine neue Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht zu haben.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Registergericht auf Antrag einer nicht mehr offiziell eingetragenen Person einen Notgeschäftsführer bestellen, wenn der Streit nur um die Verwertung des Vermögens geht?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Zwar war die Antragstellerin trotz der fehlenden Eintragung antragsberechtigt, weil die Änderung der Liste treuwidrig erfolgte. Die Bestellung scheiterte aber daran, dass kein Dringender Fall vorlag, der einen sofortigen Eingriff erforderte.
- Die Bedeutung: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist ein letztes Mittel für Notfälle. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung oder die Verwertung von Vermögen reichen hierfür nicht aus. Es muss eine akute Gefahr für die Vermögenssubstanz der Gesellschaft bestehen.
Wann bestellt das Gericht einen Notgeschäftsführer?
In deutschen GmbHs kracht es oft gewaltig, doch selten wird ein Streit so erbittert geführt wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Braunschweig am 07.08.2025 unter dem Aktenzeichen 3 W 6/24 entscheiden musste. Im Zentrum stand eine Immobilien-GmbH, die nur noch zwei Gesellschafter hatte. Die Antragstellerin, eine ehemalige 50-Prozent-Teilhaberin, und ihr Kontrahent, der verbliebene Gesellschafter-Geschäftsführer, lieferten sich eine Schlammschlacht um die Kontrolle. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 60.000 Euro festgesetzt, doch im Hintergrund ging es um wertvolle Immobilien und Antiquitäten, darunter ein gotisches Taufbecken.

Der Konflikt eskalierte, als der Geschäftsführer behauptete, die Anteile der Antragstellerin seien eingezogen worden. Er reichte daraufhin eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die ihn als alleinigen Herrscher über die Firma auswies. Die Antragstellerin fühlte sich ausgebootet und sah das Vermögen der Firma in Gefahr. Sie zog vor das Registergericht und forderte die sofortige Bestellung eines Notgeschäftsführers, um die angeblich führungslos gewordene Gesellschaft zu retten und den Verkauf von Vermögenswerten zu stoppen. Das Gericht musste nun entscheiden, ob dieser drastische Eingriff in die Firmenautonomie gerechtfertigt ist.
Wie funktioniert die Bestellung eines Notgeschäftsführers?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man zwei juristische Welten betrachten, die hier aufeinanderprallen. Zum einen regelt § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Das Gesetz geht davon aus, dass eine juristische Person – wie eine GmbH – handlungsfähig sein muss. Fehlt der „Kopf“ der Firma, also der Geschäftsführer, oder ist dieser rechtlich verhindert, kann das Gericht einen Notgeschäftsführer einsetzen. Dies ist jedoch kein Instrument, um unliebsame Chefs loszuwerden, sondern eine reine Sicherungsmaßnahme, damit die Firma überhaupt agieren kann.
Zum anderen spielt die formelle Macht der Gesellschafterliste eine entscheidende Rolle. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der auch in der im Handelsregister aufgenommenen Liste steht. Diese „Legitimationswirkung“ sorgt normalerweise für Klarheit im Rechtsverkehr. Wer drinsteht, hat das Sagen; wer draußen ist, hat nichts zu melden. In diesem Fall stand die Antragstellerin nicht mehr in der Liste, wollte aber dennoch als Gesellschafterin Rechte geltend machen und einen Notgeschäftsführer erzwingen.
Warum lehnte das Gericht den Eilantrag ab?
Das Oberlandesgericht Braunschweig musste ein juristisches Nadelöhr passieren. Es musste prüfen, ob die Antragstellerin überhaupt das Recht hatte, den Antrag zu stellen, obwohl sie offiziell gar keine Gesellschafterin mehr war, und ob die Situation in der Firma wirklich so dramatisch war, wie sie behauptete. Die Entscheidung ist ein Lehrstück darüber, wie Richter formale Hürden beiseiteschieben können, um dann doch an materiellen Voraussetzungen zu scheitern.
Darf man klagen, wenn man nicht in der Gesellschafterliste steht?
Dies war der erste große Sieg für die Antragstellerin in der Urteilsbegründung. Normalerweise hätte das Gericht den Antrag sofort als unzulässig abweisen müssen, da sie laut Handelsregister keine Gesellschafterin mehr war. Doch hier griffen die Richter tief in die Trickkiste von „Treu und Glauben“ gemäß § 242 BGB. Der Hintergrund war ein früherer Prozessvergleich vor dem Landgericht Braunschweig. Darin hatte sich die Gesellschaft verpflichtet, keine veränderte Gesellschafterliste einzureichen, bis der Hauptstreit geklärt ist.
Der Geschäftsführer hatte sich jedoch nicht daran gehalten und trotz des Vergleichs Fakten geschaffen, indem er die Liste änderte. Das Gericht stellte klar: Wer sich so verhält, handelt treuwidrig. Die Gesellschaft kann sich nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Liste berufen, wenn diese Liste nur durch einen Vertragsbruch ins Register gelangt ist. Damit durchbrach das OLG die strenge Formalität des GmbH-Rechts. Die Antragstellerin durfte so behandelt werden, als sei sie noch Gesellschafterin, und war somit berechtigt, den Antrag auf Notgeschäftsführung zu stellen.
Reicht Streit über das Vermögen für einen Notgeschäftsführer?
Nachdem die formale Tür geöffnet war, scheiterte die Antragstellerin jedoch am Kern der Sache. Das Gericht prüfte, ob ein „dringender Fall“ vorlag, der die Einsetzung eines Notgeschäftsführers rechtfertigt. Die Antragstellerin malte ein düsteres Bild: Der Geschäftsführer verkaufe Antiquitäten wie das besagte gotische Taufbecken unter Wert, lasse Immobilien verkommen, vermiete Wohnungen nicht und erstelle keine Jahresabschlüsse. Sie argumentierte, die Gesellschaft sei faktisch führungslos, da der Geschäftsführer in einer (streitigen) Versammlung abberufen worden sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Notgeschäftsführer ist laut den Richtern die „Ultima Ratio„, also das allerletzte Mittel. Er darf nicht dazu dienen, Gesellschafterstreitigkeiten über die richtige Geschäftsstrategie zu entscheiden. Dass der Geschäftsführer Vermögenswerte verkauft oder Immobilien leer stehen lässt, mag ärgerlich oder sogar pflichtwidrig sein, begründet aber noch keinen Notfall im Sinne des § 29 BGB. Ein solcher Notfall läge nur vor, wenn der Gesellschaft unmittelbar der Boden unter den Füßen weggezogen würde – etwa durch akute Substanzschäden wie einen Wasserrohrbruch, den niemand repariert, oder durch Handlungen, die die Existenz der Firma binnen Stunden vernichten würden.
Da die Verkäufe und die Verwaltungsmängel eher schleichende Prozesse oder Folgen unterschiedlicher Auffassungen waren, sah das Gericht keine akute Gefahr, die ein sofortiges Eingreifen von außen erfordert hätte. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass ein parteiischer Notgeschäftsführer den Konflikt nur weiter anheizen würde, statt ihn zu befrieden.
Welche Folgen hat eine treuwidrige Gesellschafterliste?
Das Urteil sendet ein zweischneidiges Signal an die Praxis. Einerseits stärkt es die Position von ausgebooteten Gesellschaftern: Wer durch einen Rechtsbruch – etwa den Verstoß gegen einen Prozessvergleich – aus der Gesellschafterliste fliegt, verliert nicht automatisch seine prozessualen Rechte. Gerichte sind bereit, den „Schein des Registers“ zu ignorieren, wenn sich der Gegner treuwidrig verhält.
Andererseits legt das OLG Braunschweig die Messlatte für die Bestellung eines Notgeschäftsführers extrem hoch. Solange noch irgendein Geschäftsführer im Amt ist – auch wenn dessen Status umstritten ist und er der Firma angeblich schadet – halten sich die Registergerichte zurück. Streitigkeiten über Missmanagement, schlechte Verkäufe oder Buchhaltungsmängel müssen in den ordentlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden, nicht im Eilverfahren über die Notgeschäftsführung. Der „Not-Chef“ ist ein Notarzt für eine sterbende Firma, kein Schlichter für zerstrittene Eigentümer.
Die Urteilslogik
Registergerichte setzen die Hürden für den drastischen Eingriff der Notgeschäftsführerbestellung extrem hoch, um die Autonomie der Gesellschaft zu schützen.
- Notfallprinzip als Ultima Ratio: Ein Gericht bestellt nur dann einen Notgeschäftsführer, wenn die Existenz der Gesellschaft akut bedroht ist oder die Handlungsfähigkeit gänzlich fehlt; bloße Streitigkeiten über Missmanagement, schädliche Verkäufe oder strategische Mängel lösen diese Sicherungsmaßnahme nicht aus.
- Durchbrechung der Legitimationswirkung: Wer die Gesellschafterliste treuwidrig in das Handelsregister einträgt – beispielsweise entgegen einer gerichtlichen Vergleichsverpflichtung – kann sich später nicht auf die formelle Richtigkeit dieser Liste berufen, um Antragsrechte des Gegners abzuschneiden.
- Verwaltungsmängel begründen keinen Notfall: Schleichende Pflichtverletzungen oder das Fehlen von Jahresabschlüssen qualifizieren sich nicht als dringender Fall für eine Notgeschäftsführung, solange die Gesellschaft durch einen amtierenden Geschäftsführer faktisch noch handlungsfähig ist.
Die Justiz balanciert zwischen der strikten Wahrung formaler Registerklarheit und dem Schutz prozessualer Rechte gegen Rechtsmissbrauch.
Experten Kommentar
Wenn es in der GmbH richtig knallt, meinen Gesellschafter schnell, der Notgeschäftsführer sei der schnellste Weg zur Kontrolle. Dieses Urteil zieht hier eine klare rote Linie: Das Gericht hält die Tür für einen Antrag zwar offen, selbst wenn die Gesellschafterliste treuwidrig manipuliert wurde. Dennoch ist der „Not-Chef“ nur für den extremen Notfall gedacht, nicht als Schlichter für zerstrittene Eigentümer. Weder schlechtes Management noch der schrittweise Ausverkauf von Vermögenswerten begründen einen dringenden Fall im Sinne des Gesetzes. Wer einen Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen loswerden will, muss den mühsamen Weg über das Hauptverfahren gehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann bestellt das Gericht wirklich einen Notgeschäftsführer bei Gesellschafterstreitigkeiten?
Ein Gericht bestellt einen Notgeschäftsführer nur als Ultima Ratio – also das allerletzte Mittel. Die Maßnahme dient der akuten Sicherung der Handlungsfähigkeit der juristischen Person, nicht der Schlichtung von Gesellschafterstreitigkeiten. Notwendig ist eine akute Führungslosigkeit oder ein existenzbedrohender Notfall, der die Firma unmittelbar in ihrer Existenz bedroht. Streitigkeiten über die Geschäftsstrategie oder Missmanagement reichen grundsätzlich nicht für diesen drastischen Eingriff aus.
Der Zweck der Bestellung ist es, akute Führungslosigkeit zu beheben, wenn der Gesellschaft der juristische Kopf fehlt. Dies ist eine reine Sicherungsmaßnahme, damit die GmbH weiterhin handlungsfähig bleibt. Sie dient nicht dazu, die eigene Geschäftsstrategie gegen den verfeindeten Partner durchzusetzen. Handlungen, die als schleichende Prozesse gelten, wie fehlende Jahresabschlüsse oder der Verkauf von Vermögenswerten unter dem tatsächlichen Wert, begründen keinen dringenden Fall.
Ein Notfall liegt nur bei einer existenziellen Bedrohung vor, die eine sofortige Abhilfe erfordert und nicht aufgeschoben werden kann. Nehmen wir an: Der Geschäftsführer verweigert die Reparatur eines akuten Wasserrohrbruchs, der die Substanz der Immobilie binnen Stunden vernichtet. Nur solche Schäden, die die Existenz augenblicklich vernichten könnten, rechtfertigen die gerichtliche Einsetzung. Der Verkauf von Unternehmens-Assets oder das Leerstehenlassen von Wohnungen sind pflichtwidrige Handlungen, die Sie über den ordentlichen Klageweg ahnden müssen.
Dokumentieren Sie alle Vorgänge, die einen sofortigen physischen Schaden oder eine akute Blockade lebenswichtiger juristischer Pflichten beweisen.
Verliere ich meine Rechte als Gesellschafter, wenn mein Name treuwidrig aus der Liste entfernt wurde?
Nein, Sie verlieren Ihre Gesellschafterrechte nicht automatisch, nur weil Ihr Name aus der Liste im Handelsregister gestrichen wurde. Die formelle Wirkung der Gesellschafterliste kann gerichtlich durchbrochen werden. Gerichte ignorieren die strenge Formalität des § 16 GmbHG, wenn der Geschäftsführer oder die Gesellschaft die Liste treuwidrig geändert hat. Dies gilt besonders, wenn die Änderung unter Verstoß gegen eine bindende frühere Vereinbarung oder einen Prozessvergleich erfolgte.
Normalerweise gilt der Grundsatz, dass nur derjenige, der in der Gesellschafterliste steht, Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend machen darf. Dieser Formalismus sorgt für notwendige Klarheit im Rechtsverkehr. Wenn die Gesellschaft jedoch vorsätzlich oder vertragsbrüchig handelt, indem sie eine Liste ändert, die sie gemäß einer Vereinbarung nicht hätte ändern dürfen, beruft sie sich auf eine selbst geschaffene Täuschung.
Hier greift der juristische Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Stellt ein Gericht fest, dass die Gesellschaft die Liste treuwidrig eingereicht hat, wird dieser formelle Mangel prozessual geheilt. Sie dürfen dann so behandelt werden, als stünden Sie weiterhin in der Liste, und behalten somit Ihre Antragsberechtigung. Kontern Sie den Formeinwand des Gegners sofort mit dem Nachweis des Vertragsbruchs, um Ihre prozessualen Rechte zu wahren.
Sichern und kopieren Sie sofort den Prozessvergleich oder die zugrundeliegende Vereinbarung, da dies der Schlüssel zur Durchbrechung der Formalität ist.
Was gilt als ‚dringender Fall‘, um die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu erzwingen?
Gerichte definieren den dringenden Fall extrem eng. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass die Gesellschaft unmittelbar in ihrer Existenz oder fundamentalen Handlungsfähigkeit bedroht ist. Es muss eine Gefahr vorliegen, die keinen Aufschub duldet, weil sie die Substanz der Firma binnen Stunden vernichten könnte. Streitigkeiten über die Geschäftsstrategie oder reines Missmanagement genügen dafür ausdrücklich nicht.
Die Regel: Der Notgeschäftsführer (§ 29 BGB analog) dient ausschließlich der akuten Gefahrenabwehr. Akute Führungslosigkeit liegt nur vor, wenn niemand mehr zeichnungsberechtigt ist und elementare, rechtlich zwingende Pflichten blockiert sind. Ein schleichender Schaden, wie das systematische Leerstehen von Immobilien oder fehlende Jahresabschlüsse, rechtfertigt diesen drastischen Eingriff in die Firmenautonomie nicht. Solche Mängel müssen Gesellschafter über den ordentlichen Klageweg, beispielsweise mittels Schadensersatzklagen, beheben.
Konkret liegt ein Notfall nur bei einer drohenden Existenzvernichtung vor, wenn der Gesellschaft sprichwörtlich der Boden unter den Füßen weggezogen wird. Ein überzeugendes Beispiel ist ein akuter Wasserrohrbruch in der Firmenzentrale, den niemand autorisiert reparieren darf. Ebenfalls dringend ist die unmittelbare Gefahr einer Insolvenzanmeldung, falls kein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer mehr die notwendigen Schritte zur Vermeidung oder Einleitung vornehmen kann. Der Verkauf von Vermögenswerten unter Wert ist hingegen fast immer ein Fall für spätere Hauptsacheverfahren.
Erstellen Sie eine detaillierte Gefahrenliste, die belegt, welche substanzerhaltenden oder rechtlich notwendigen Handlungen derzeit unbestreitbar blockiert sind.
Reicht Missmanagement oder der Verkauf von Vermögenswerten für die Einsetzung eines Notgeschäftsführers aus?
Nein, schlechte Geschäftsführung oder der Verlust von Vermögenswerten durch Verkäufe unter Wert rechtfertigt die Bestellung eines Notgeschäftsführers grundsätzlich nicht. Richter unterscheiden strikt zwischen pflichtwidrigem Handeln und einer akuten Führungslosigkeit. Solche Managementfehler sind ärgerlich, aber sie gelten nicht als unmittelbare, existenzbedrohende Gefahr für die Gesellschaft.
Registergerichte betrachten den Notgeschäftsführer als Ultima Ratio, also als allerletztes Mittel. Er soll die Handlungsfähigkeit der juristischen Person sichern, wenn der „Kopf“ der Firma tatsächlich fehlt. Verwaltungsmängel, fehlende Jahresabschlüsse oder schlechte Verkäufe sind hingegen oft nur Folgen unterschiedlicher Auffassungen über die Geschäftsstrategie. Solange noch irgendein Zeichnungsberechtigter im Amt ist, greifen die Gerichte nicht in die laufende Geschäftsführung ein.
Ein Verkauf einzigartiger Assets, wie etwa ein gotisches Taufbecken, mag verwerflich erscheinen, vernichtet aber nicht augenblicklich die gesamte Existenzgrundlage der Firma. Diese Schäden sind schleichende Prozesse. Sie müssen deshalb im ordentlichen Klageweg, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, geklärt werden. Der Notgeschäftsführer ist kein Kontrollorgan, um die Einhaltung von Geschäftsführerpflichten wie ordentliche Buchführung zu erzwingen.
Wechseln Sie die Strategie und bereiten Sie eine Schadensersatzklage gegen den amtierenden Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung vor, indem Sie sofort alle Verkaufsunterlagen anfordern.
Ist ein Notgeschäftsführer nur ein Notarzt oder ein Schlichter im Gesellschafterkonflikt?
Ein Notgeschäftsführer ist ausschließlich ein Notarzt, der die akute Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft wiederherstellt. Gerichte bestellen ihn als Ultima Ratio, wenn der Firma durch Führungslosigkeit der sofortige Existenzverlust droht. Er dient nicht als Schlichter für zerstrittene Eigentümer und besitzt keinerlei Befugnis, Kommunikationsblockaden zu lösen oder zwischen den Gesellschafterlagern zu vermitteln.
Die Bestellung folgt dem Grundsatz der akuten Gefahrenabwehr gemäß der Analogie zu § 29 BGB. Richter möchten die juristische Person davor schützen, durch die Blockade juristischer Pflichten oder notwendiger Handlungen handlungsunfähig zu werden. Diese Maßnahme ist eine reine Sicherungsmaßnahme für den Fall, dass der „Kopf“ der Firma fehlt, oder die Verantwortlichen rechtlich verhindert sind. Der Notgeschäftsführer wird folglich nicht eingesetzt, um eine strategische Entscheidungsfindung zu erleichtern.
Wenn Gesellschafter einen Not-Chef bestellen lassen, um unparteiische Entscheidungen zu erzwingen, scheitern sie vor Gericht regelmäßig. Richter warnen, dass ein eingesetzter Geschäftsführer, der möglicherweise einer Partei nähersteht, den Konflikt sogar weiter anheizen kann, anstatt ihn zu befrieden. Sein Fokus liegt streng auf der Behebung der faktischen Führungslosigkeit. Strategische Streitigkeiten über Geschäftsmodelle oder Vermögensverkäufe müssen die Eigentümer selbst lösen.
Zur tatsächlichen Befriedung zerstrittener Eigentümer sollten Sie prüfen, ob Ihr Gesellschaftsvertrag Schiedsgutachten oder Mediationsprozesse vorsieht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Dringender Fall
Der Dringende Fall beschreibt die juristische Voraussetzung, dass eine Situation eine sofortige Regelung erfordert, um einen unmittelbar drohenden, unaufschiebbaren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Dieses strenge Kriterium soll sicherstellen, dass Gerichte nur in wirklich existenziellen Gefahrenlagen in die Firmenautonomie eingreifen. Die Schwelle ist sehr hoch angesetzt, um den Missbrauch von Eilverfahren zu verhindern.
Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte das Oberlandesgericht Braunschweig den Antrag ab, weil das Fehlen von Jahresabschlüssen keinen Dringenden Fall darstellte, da die Existenz der GmbH nicht unmittelbar vernichtet wurde.
Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste ist ein öffentlich im Handelsregister hinterlegtes Dokument, das alle aktuellen Teilhaber einer GmbH benennt und deren Geschäftsanteile exakt beziffert, wodurch sie Rechtsklarheit schafft. Nach dem GmbHG bestimmt diese Liste verbindlich, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als legitimer Gesellschafter gilt und somit Stimm- oder Antragsrechte ausüben darf (Legitimationswirkung). Das Gesetz verlangt diese Formalität, um den Rechtsverkehr zu schützen.
Beispiel: Obwohl der Geschäftsführer die Gesellschafterliste änderte, um die Antragstellerin auszuschließen, durfte diese aufgrund der Treuwidrigkeit des Vorgehens dennoch ihre Gesellschafterrechte geltend machen.
Notgeschäftsführer
Ein Notgeschäftsführer wird durch das Registergericht eingesetzt, wenn einer juristischen Person der juristische Kopf fehlt oder dieser rechtlich verhindert ist, wodurch die Handlungsfähigkeit akut blockiert wird. Juristen wenden § 29 BGB analog an, um die Gesellschaft als solche vor einem drohenden Zusammenbruch zu bewahren, da sie ohne Vertretung wichtige Pflichten wie die Zahlung von Rechnungen nicht erfüllen könnte. Er ist somit ein reiner Notarzt für die Firma.
Beispiel: Die Antragstellerin forderte die Bestellung eines Notgeschäftsführers, weil sie befürchtete, der amtierende Geschäftsführer könne das gesamte Vermögen der Immobilien-GmbH verschleudern, was das Gericht jedoch nicht als ausreichenden Notfall ansah.
Prozessvergleich
Ein Prozessvergleich ist eine formelle, von den Parteien vor Gericht getroffene Vereinbarung, die einen aktuellen Rechtsstreit abschließend beendet und die oft die Wirkung eines gerichtlichen Urteils besitzt. Das Gesetz ermöglicht den Parteien diese Einigung, um langwierige und teure Hauptsacheverfahren zu vermeiden und schnell Rechtssicherheit über die strittigen Punkte herzustellen. Verstöße gegen den Vergleich führen regelmäßig zu nachteiligen Rechtsfolgen.
Beispiel: Der Geschäftsführer handelte treuwidrig, weil er die neue Gesellschafterliste entgegen dem vorher geschlossenen Prozessvergleich vor dem Landgericht Braunschweig beim Handelsregister einreichte.
Treu und Glauben
Juristen nennen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Generalklausel des Zivilrechts, die verlangt, dass jede Partei sich im Rechtsverkehr fair, ehrlich und rücksichtsvoll verhalten muss. Dieser zentrale Grundsatz erlaubt es Richtern, starre Formalitäten zu durchbrechen und das Ergebnis zu korrigieren, wenn die Berufung auf eine formale Regel schlicht ungerecht oder vertragsbrüchig wäre. Er dient als wichtiges Werkzeug zur Herstellung materieller Gerechtigkeit.
Beispiel: Das Gericht wandte den Grundsatz von Treu und Glauben an, um die formale Legitimationswirkung der Gesellschafterliste zu ignorieren, da die Gesellschaft diese Liste selbst vertragsbrüchig eingereicht hatte.
Ultima Ratio
Mit Ultima Ratio (lateinisch für „letztes Mittel“) bezeichnen Richter im Verfahrensrecht Maßnahmen, die nur dann zulässig sind, wenn alle anderen, weniger drastischen Optionen ausgeschöpft wurden und nur diese Maßnahme das gewünschte Ergebnis erzielen kann. Dieses Konzept schützt die Rechtsordnung vor überzogenen Eingriffen in Grundrechte oder die Autonomie von Unternehmen und kommt nur in extremen Ausnahmefällen, bei denen eine Güterabwägung dies rechtfertigt, zum Einsatz.
Beispiel: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers wird von Gerichten als Ultima Ratio betrachtet, da die Richter keine Notwendigkeit sahen, in die laufende, wenn auch schlechte, Geschäftsführung der GmbH einzugreifen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Braunschweig – Az.: 3 W 6/24 – Beschluss vom 07.08.2025
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