Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zur Bestandteilszuschreibung: Verbraucherrechte und Markenverwechslung im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was versteht man unter Bestandteilszuschreibung im Markenrecht?
- Welche Rolle spielt die Verwechslungsgefahr bei der Bestandteilszuschreibung?
- Wie beeinflussen Grundschulden die Bestandteilszuschreibung von Grundstücken?
- Welche Bedeutung hat die Zustimmung von Gläubigern in einem Bestandteilszuschreibungsverfahren?
- Inwiefern beeinflusst die gesetzliche Pfanderstreckung die Bestandteilszuschreibung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht befasst sich mit der Zuschreibung von Grundstücken und der damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen.
- Die Problematik ergibt sich aus unterschiedlichen Belastungen der Grundstücke, was zu einer potenziellen Verwirrung führen kann.
- Die notwendige Nachverpfändung und die erforderlichen Bewilligungen waren unzureichend dokumentiert.
- Die Entscheidung des Gerichts hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf.
- Das Gericht erkennt an, dass ausreichende Vollmachten und Erklärungen vorliegen, um die beantragte Zuschreibung zu ermöglichen.
- Die Entscheidung basiert auf der korrekten Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Grundstückszuschreibung.
- Die Auswirkungen des Urteils sind eine erleichterte Abwicklung der Zuschreibung und eine Klarstellung der erforderlichen Unterlagen.
- Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von klaren und umfassenden Vollmachten im Grundstücksrecht.
- Die Entscheidung könnte als Präzedenzfall für ähnliche zukünftige Verfahren dienen.
- Der Fall hebt hervor, wie wichtig eine ordnungsgemäße Dokumentation und Nachverfolgbarkeit im Immobilienrecht ist.
Gerichtsurteil zur Bestandteilszuschreibung: Verbraucherrechte und Markenverwechslung im Fokus
Die Bestandteilszuschreibung ist ein zentrales Konzept im Markenrecht, das die Zuordnung von Produkten zu bestimmten Marken regelt. Insbesondere bezieht sie sich auf die Frage, ob ein Verbraucher aufgrund eines bestimmten Merkmals oder einer Eigenschaft eines Produkts davon ausgehen könnte, dass es sich um ein Markenprodukt handelt oder ob eine Verwechslung mit einer anderen Marke droht. Diese Thematik gewinnt an Bedeutung, wenn es um die Wahrung von Wettbewerbsgleichheit und den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Informationen geht.
Die Besorgnis der Verwirrung spielt dabei eine entscheidende Rolle. Wenn Verbraucher beim Kauf eines Produkts ungewollt in die Irre geführt werden, kann dies nicht nur den Markeninhaber schädigen, sondern auch das Vertrauen der Konsumenten in den Markt insgesamt beeinträchtigen. In vielen Fällen wird vor Gericht darüber entschieden, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht und wie diese zu bewerten ist.
Ein aktuelles Urteil zu diesem Thema wirft Licht auf die Herausforderungen und Anforderungen, die bei der Beurteilung der Bestandteilszuschreibung zu beachten sind. Im Folgenden wird dieser konkrete Fall näher betrachtet und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Die Zuschreibung von Grundstücken und deren rechtliche Implikationen
Im vorliegenden Fall befasst sich das Oberlandesgericht Hamm mit der beantragten Zuschreibung mehrerer Grundstücke zu einem Hauptgrundstück. Die Beteiligte, eine Eigentümerin von fünf Einzelgrundstücken, beantragte die Zuschreibung von vier dieser Grundstücke zum fünften, größten Grundstück. Diese Grundstücke waren mit unterschiedlichen Grundschulden belastet, was zu Bedenken seitens des Grundbuchamtes führte.
Hintergrund und Ausgangslage
Die fünf Grundstücke der Beteiligten waren wie folgt belastet: Vier Grundstücke trugen vier Gesamtgrundschulden, während alle fünf Grundstücke mit einer weiteren Gesamtgrundschuld belastet waren. Die E4 AG fungierte als Gläubigerin aller Grundschulden. Die Beteiligte beantragte die Zuschreibung von vier Grundstücken zum Hauptgrundstück und bevollmächtigte Notariatssachbearbeiter, weitere erforderliche Erklärungen abzugeben.
Rechtliche Herausforderungen und Zwischenverfügung
Das Grundbuchamt erhob in einer Zwischenverfügung mehrere Beanstandungen. Es sah die Gefahr einer Verwirrung aufgrund der unterschiedlichen Belastungen der Grundstücke und forderte die Herstellung eines einheitlichen Rangverhältnisses. Zudem verlangte es eine Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers für die Nachverpfändung eines Grundstücks sowie eine Bewilligung der Grundschuldgläubigerin für den Rangrücktritt einer Grundschuld.
Beschwerdeverfahren und Entscheidung des OLG Hamm
Die Beteiligte legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein. Im Laufe des Verfahrens reichte sie eine Erklärung der Grundschuldgläubigerin nach, die die gewünschte Rangfolge der Grundschulden bewilligte. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung auf.
Rechtliche Begründung des OLG Hamm
Das Gericht stellte klar, dass bei einer Zuschreibung die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auf die zugeschriebene Fläche übergehen. Eine separate rechtsgeschäftliche Nachverpfändung sei nicht erforderlich. Die gesetzliche Pfanderstreckung dehne auch die Wirkung einer dinglichen Vollstreckungsunterwerfung auf das zugeschriebene Grundstück aus.
Bezüglich der Rangverhältnisse entschied das Gericht, dass die Einheitlichkeit nicht zwingend vor der Zuschreibung hergestellt werden müsse. Es genüge, wenn dies zeitgleich mit der Eintragung der Bestandteilszuschreibung erfolge. Die nachgereichte Bewilligung der Grundschuldgläubigerin zur Rangänderung wurde als ausreichend erachtet.
Das OLG Hamm betonte, dass die erteilte Vollmacht an die Notariatsmitarbeiter auch die Befugnis zur Abgabe von Zustimmungserklärungen zur Rangänderung umfasse, da dies für die Erreichung des angestrebten Ziels der Bestandszuschreibung erforderlich sei.
Fazit des Gerichts
Das OLG Hamm kam zu dem Schluss, dass die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse nicht mehr bestehen. Die Zuschreibung könne erfolgen, da eine Verwirrung im Sinne der Grundbuchordnung nicht zu befürchten sei und die notwendigen Bewilligungen und Erklärungen vorlägen. Die Beschwerde wurde als begründet erachtet und führte zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass bei der Zuschreibung von Grundstücken die Grundpfandrechte kraft Gesetzes übergehen, ohne dass eine separate Nachverpfändung erforderlich ist. Zudem ist die Herstellung einheitlicher Rangverhältnisse nicht zwingend vor, sondern auch zeitgleich mit der Zuschreibung möglich. Dies erleichtert die Praxis der Grundstückszuschreibung erheblich und stärkt die Flexibilität im Grundbuchrecht, ohne die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil des OLG Hamm bringt wichtige Klarheit für Grundstückseigentümer und potenzielle Käufer. Wenn Sie mehrere Grundstücke besitzen und diese zu einem einzigen Grundstück zusammenlegen möchten, müssen Sie sich keine Sorgen um komplizierte Nachverpfändungen machen. Die bestehenden Grundschulden dehnen sich automatisch auf das neue Gesamtgrundstück aus. Wichtig ist jedoch, dass alle Grundschulden in der richtigen Rangfolge stehen. Dies kann auch noch während des Zuschreibungsprozesses geregelt werden. Für Sie bedeutet das weniger bürokratischen Aufwand und mehr Flexibilität bei der Verwaltung Ihrer Immobilien. Allerdings sollten Sie immer einen erfahrenen Notar hinzuziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
FAQ – Häufige Fragen
In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir die häufigsten Fragen rund um das Thema Markenrecht. Besonders im Fokus steht die Bestandteilszuschreibung, ein zentrales Element, das erhebliche Auswirkungen auf die Schutzfähigkeit von Marken hat. Entdecken Sie hier prägnante Informationen und wertvolle Einblicke, die Ihnen helfen, die komplexe Materie besser zu verstehen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was versteht man unter Bestandteilszuschreibung im Markenrecht?
- Welche Rolle spielt die Verwechslungsgefahr bei der Bestandteilszuschreibung?
- Wie beeinflussen Grundschulden die Bestandteilszuschreibung von Grundstücken?
- Welche Bedeutung hat die Zustimmung von Gläubigern in einem Bestandteilszuschreibungsverfahren?
- Inwiefern beeinflusst die gesetzliche Pfanderstreckung die Bestandteilszuschreibung?
Was versteht man unter Bestandteilszuschreibung im Markenrecht?
Im Markenrecht bezieht sich der Begriff „Bestandteilszuschreibung“ nicht auf die Zuschreibung von Bestandteilen zu einer Marke, sondern auf einen Vorgang im Grundbuchrecht. Es handelt sich hierbei um einen Irrtum in der Fragestellung, da die Bestandteilszuschreibung kein Konzept des Markenrechts ist.
Die Bestandteilszuschreibung ist ein Verfahren im Grundbuchrecht, bei dem ein Grundstück einem anderen als Bestandteil zugeschrieben wird. Dabei verliert das zugeschriebene Grundstück seine rechtliche Selbständigkeit und wird Teil des Hauptgrundstücks.
Wirkung der Bestandteilszuschreibung
Bei einer Bestandteilszuschreibung entsteht ein neues Grundstück im rechtlichen Sinne. Zukünftige Belastungen erfassen das gesamte neue Grundstück. Bestehende Belastungen bleiben jedoch auf den jeweiligen Teilen bestehen, auf denen sie ursprünglich eingetragen waren.
Besonderheiten bei Grundpfandrechten
Eine Ausnahme von der Regel, dass sich bestehende Belastungen nicht auf andere Grundstücksteile erstrecken, gilt für Grundpfandrechte. Diese dehnen sich auf das zugeschriebene Grundstück aus, nehmen aber einen nachrangigen Platz hinter den bereits auf dem zugeschriebenen Grundstück bestehenden Belastungen ein.
Voraussetzungen für eine Bestandteilszuschreibung
Für eine Bestandteilszuschreibung ist die Zustimmung von Drittberechtigten nicht erforderlich. Es ist sogar möglich, mehrere Grundstücke gleichzeitig einem Hauptgrundstück als Bestandteil zuzuschreiben.
Besorgnis der Verwirrung
Bei der Bestandteilszuschreibung kann die Frage aufkommen, ob eine „Besorgnis der Verwirrung“ besteht. Dies ist der Fall, wenn die Eintragungen im Grundbuch durch die Vereinigung so unübersichtlich oder schwer verständlich würden, dass die Rechtslage nicht mehr klar erkennbar ist.
Wichtig: Die unterschiedliche Belastung der zu verbindenden Grundstücke allein begründet in der Regel keine Gefahr der Verwirrung. Solange aus dem Grundbuch ersichtlich ist, auf welchem Teil des dann einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang besteht, ist eine Verwirrung nicht zu befürchten.
Praktische Umsetzung
Bei der praktischen Umsetzung einer Bestandteilszuschreibung im Grundbuch ist es wichtig, die Eintragungen so vorzunehmen, dass sie für Laien lesbar und verständlich bleiben. Dies kann durch entsprechende Vermerke in der Spalte „Veränderungen“ erfolgen, die genau angeben, auf welchen Flurstücken bestimmte Rechte lasten.
Wenn Sie mit einer Bestandteilszuschreibung konfrontiert sind, sollten Sie sich bewusst sein, dass es sich um einen komplexen rechtlichen Vorgang handelt. Es ist ratsam, sich von einem Notar oder einem Fachanwalt für Immobilienrecht beraten zu lassen, um alle rechtlichen Implikationen zu verstehen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.
Welche Rolle spielt die Verwechslungsgefahr bei der Bestandteilszuschreibung?
Die Verwechslungsgefahr spielt eine zentrale Rolle bei der Bestandteilszuschreibung im Markenrecht. Sie ist ein entscheidendes Kriterium dafür, ob ein Bestandteil einer Marke eigenständigen Schutz genießt oder nicht.
Grundsätzliche Bedeutung der Verwechslungsgefahr
Bei der Bestandteilszuschreibung geht es darum, ob einzelne Elemente einer zusammengesetzten Marke für sich genommen Schutz beanspruchen können. Die Verwechslungsgefahr ist hierbei der Maßstab, an dem gemessen wird, ob ein Bestandteil eigenständig schutzfähig ist.
Entscheidend ist, ob der fragliche Bestandteil geeignet ist, beim Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er als eigenständiges Kennzeichen Schutz genießen.
Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren:
- Kennzeichnungskraft des Bestandteils: Je stärker die Unterscheidungskraft eines Elements, desto eher wird eine Verwechslungsgefahr angenommen.
- Ähnlichkeit zu anderen Marken: Der Grad der Übereinstimmung mit bestehenden Marken beeinflusst das Risiko einer Verwechslung.
- Art der Waren oder Dienstleistungen: Die Verwechslungsgefahr wird im Kontext der jeweiligen Branche beurteilt.
- Aufmerksamkeit der Verbraucher: Es wird berücksichtigt, wie aufmerksam die relevante Zielgruppe üblicherweise beim Kauf ist.
Auswirkungen auf Markeninhaber
Für Markeninhaber hat die Rolle der Verwechslungsgefahr bei der Bestandteilszuschreibung weitreichende Konsequenzen:
Schutzumfang: Eine hohe Verwechslungsgefahr eines Bestandteils kann den Schutzumfang der Marke erweitern. Markeninhaber können dann gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen vorgehen, selbst wenn nur ein Teil ihrer Marke betroffen ist.
Strategische Markengestaltung: Bei der Entwicklung neuer Marken sollten Sie darauf achten, prägnante und unterscheidungskräftige Bestandteile zu integrieren. Diese können dann möglicherweise eigenständigen Schutz genießen.
Risiko von Verletzungsklagen: Umgekehrt müssen Sie bei der Markengestaltung vorsichtig sein, um nicht versehentlich geschützte Bestandteile fremder Marken zu verwenden und Verletzungsklagen zu riskieren.
Praktische Bedeutung
In der Praxis führt die Berücksichtigung der Verwechslungsgefahr bei der Bestandteilszuschreibung oft zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen. Gerichte müssen eine sorgfältige Abwägung vornehmen, um zu entscheiden, ob ein Bestandteil eigenständigen Schutz verdient.
Wenn Sie eine neue Marke entwickeln oder Ihre bestehende Marke schützen wollen, ist es ratsam, die mögliche Verwechslungsgefahr einzelner Bestandteile genau zu prüfen. Eine professionelle Markenrecherche und rechtliche Beratung können helfen, Risiken zu minimieren und den bestmöglichen Schutz für Ihre Marke zu erreichen.
Wie beeinflussen Grundschulden die Bestandteilszuschreibung von Grundstücken?
Grundschulden haben einen erheblichen Einfluss auf die Bestandteilszuschreibung von Grundstücken. Bei einer Bestandteilszuschreibung wird ein Grundstück einem anderen als Bestandteil zugeschrieben, wodurch sie rechtlich zu einer Einheit verschmelzen. Grundschulden können diesen Prozess komplizieren und müssen sorgfältig berücksichtigt werden.
Auswirkungen von Grundschulden auf die Zuschreibung
Wenn das zuzuschreibende Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist, erstreckt sich diese nach der Zuschreibung auf das gesamte neue Grundstück. Dies geschieht automatisch kraft Gesetzes gemäß § 1131 BGB. Die Grundschuld behält dabei ihren ursprünglichen Rang, tritt aber hinter eventuell bestehende Belastungen des Hauptgrundstücks zurück.
Wichtig: Bestehende Grundschulden am Hauptgrundstück erstrecken sich nicht auf das zugeschriebene Grundstück. Sie bleiben in ihrem Umfang unverändert.
Besorgnis der Verwirrung
Ein zentrales Problem bei der Bestandteilszuschreibung mit Grundschulden ist die sogenannte „Besorgnis der Verwirrung“. Diese tritt ein, wenn die Zuschreibung zu einer unübersichtlichen Belastungssituation führen würde. Das Grundbuchamt kann in solchen Fällen die Eintragung der Zuschreibung verweigern.
Beispiel: Wenn sowohl das Hauptgrundstück als auch das zuzuschreibende Grundstück mit unterschiedlichen Grundschulden belastet sind, könnte dies zu einer verwirrenden Rangfolge der Belastungen führen.
Lösungsansätze bei Grundschulden
Um die Bestandteilszuschreibung trotz bestehender Grundschulden zu ermöglichen, gibt es verschiedene Optionen:
- Löschung der Grundschuld: Die einfachste, aber oft nicht praktikable Lösung ist die Löschung der Grundschuld vor der Zuschreibung.
- Rangrücktritt: Die Gläubiger der Grundschulden können einem Rangrücktritt zustimmen, um eine klare Rangfolge herzustellen.
- Pfanderstreckung: Die Grundschulden können auf das jeweils andere Grundstück erstreckt werden, um eine einheitliche Belastungssituation zu schaffen.
- Neuordnung der Belastungen: In komplexen Fällen kann eine vollständige Neuordnung der Grundschulden und anderen Belastungen notwendig sein.
Praktische Vorgehensweise
Wenn Sie eine Bestandteilszuschreibung bei Grundstücken mit Grundschulden planen, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Analysieren Sie die bestehenden Grundschulden und andere Belastungen beider Grundstücke.
- Kontaktieren Sie frühzeitig die Gläubiger der Grundschulden, um mögliche Lösungen zu besprechen.
- Konsultieren Sie einen Notar oder Fachanwalt für Immobilienrecht, um die beste Vorgehensweise zu ermitteln.
- Bereiten Sie alle notwendigen Unterlagen und Zustimmungserklärungen vor.
Beachten Sie: Die Bestandteilszuschreibung bei belasteten Grundstücken kann komplex sein. Professionelle rechtliche Beratung ist in den meisten Fällen unerlässlich, um Fehler und spätere Probleme zu vermeiden.
Welche Bedeutung hat die Zustimmung von Gläubigern in einem Bestandteilszuschreibungsverfahren?
Welche Bedeutung hat die Zustimmung von Gläubigern in einem Bestandteilszuschreibungsverfahren?
Bei einer Bestandteilszuschreibung ist die Zustimmung von Gläubigern grundsätzlich nicht erforderlich. Die Zuschreibung eines Grundstücks als Bestandteil zu einem anderen Grundstück nach § 890 Abs. 2 BGB ist allein Sache des Grundstückseigentümers.
Besorgnis der Verwirrung
Allerdings kann in bestimmten Fällen die Besorgnis der Verwirrung entstehen, insbesondere wenn die zu vereinigenden Grundstücke unterschiedlich belastet sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn auf einem Grundstück eine Grundschuld lastet und auf dem anderen nicht.
In solchen Situationen kann das Grundbuchamt die Zuschreibung ablehnen, wenn es eine Verwirrung befürchtet. Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr klar erkennbar ist.
Rolle der Gläubigerzustimmung
Die Zustimmung der Gläubiger kann in solchen Fällen helfen, die Besorgnis der Verwirrung zu beseitigen. Durch ihre Zustimmung können Gläubiger beispielsweise:
- Einer Rangänderung ihrer Rechte zustimmen
- Auf bestimmte Rechte verzichten
- Der Löschung oder Nachverpfändung von Grundschulden zustimmen
Diese Maßnahmen können dazu beitragen, die rechtliche Situation zu klären und somit die Bedenken des Grundbuchamts auszuräumen.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Verwirrungsgefahr findet sich in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO). Demnach soll ein Grundstück nur dann einem anderen als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon keine Verwirrung zu besorgen ist.
Praktische Bedeutung
In der Praxis bedeutet dies für Sie als Grundstückseigentümer:
- Prüfung der Belastungen: Untersuchen Sie genau, welche Rechte auf den zu vereinigenden Grundstücken lasten.
- Konsultation mit dem Grundbuchamt: Klären Sie im Vorfeld, ob das Grundbuchamt Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verwirrung hat.
- Einholung von Gläubigerzustimmungen: Wenn nötig, holen Sie die Zustimmung der betroffenen Gläubiger ein, um etwaige Bedenken auszuräumen.
- Vorbereitung der notwendigen Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente, einschließlich eventueller Gläubigerzustimmungen, vorliegen.
Besondere Fälle
Es gibt Situationen, in denen die Zustimmung der Gläubiger besonders wichtig sein kann:
- Bei unterschiedlichen Rangverhältnissen der Rechte auf den zu vereinigenden Grundstücken
- Wenn eine katastertechnische Verschmelzung der Flurstücke geplant ist
- Bei komplexen Belastungsstrukturen, die durch die Zuschreibung unübersichtlich werden könnten
Obwohl die Zustimmung von Gläubigern bei einer Bestandteilszuschreibung nicht generell erforderlich ist, kann sie in bestimmten Fällen von großer Bedeutung sein, um die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen und rechtliche Klarheit zu schaffen. Es empfiehlt sich daher, die spezifische Situation sorgfältig zu prüfen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um den Prozess reibungslos und rechtssicher zu gestalten.
Inwiefern beeinflusst die gesetzliche Pfanderstreckung die Bestandteilszuschreibung?
Die gesetzliche Pfanderstreckung hat einen bedeutenden Einfluss auf die Bestandteilszuschreibung. Sie bewirkt, dass sich bestehende Grundpfandrechte am Hauptgrundstück automatisch auf das zugeschriebene Grundstück erstrecken, ohne dass eine erneute Nachverpfändung erforderlich ist.
Automatische Erstreckung der Belastungen
Bei einer Bestandteilszuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB erstrecken sich die am Hauptgrundstück eingetragenen Belastungen, insbesondere Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, kraft Gesetzes auf das zugeschriebene Grundstück. Dies geschieht automatisch, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder Eintragung bedarf.
Rangverhältnis der Rechte
Ein wichtiger Aspekt der gesetzlichen Pfanderstreckung ist das resultierende Rangverhältnis der Rechte:
- Die sich erstreckenden Rechte des Hauptgrundstücks nehmen im Rang hinter den bereits bestehenden Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks Platz.
- Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück bereits belastet ist, behalten ihren Vorrang vor den sich erstreckenden Hypotheken.
Auswirkungen auf die Grundbucheintragung
Die Bestandteilszuschreibung und die damit einhergehende gesetzliche Pfanderstreckung können zu komplexen Situationen im Grundbuch führen:
- Es muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass das Grundbuch nach der Zuschreibung nicht unrichtig wird.
- Die Darstellung der Rechte im Grundbuch muss klar und für Laien verständlich sein, um Verwirrung zu vermeiden.
Praktische Konsequenzen
Für Eigentümer und Gläubiger ergeben sich folgende wichtige Konsequenzen:
- Erweiterung der Haftungsmasse: Das zugeschriebene Grundstück wird automatisch Teil der Haftungsmasse für die bestehenden Grundpfandrechte am Hauptgrundstück.
- Keine Notwendigkeit zur Nachverpfändung: Es ist keine zusätzliche rechtsgeschäftliche Nachverpfändung des zugeschriebenen Grundstücks erforderlich.
- Beachtung bei Kreditverhandlungen: Die erweiterte Haftungsmasse kann sich positiv auf Kreditkonditionen auswirken, da die Sicherheit für den Gläubiger erhöht wird.
Besonderheiten und Einschränkungen
Es gibt einige wichtige Punkte zu beachten:
- Die gesetzliche Pfanderstreckung gilt nur für bestimmte Arten von Grundpfandrechten, insbesondere Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
- Andere Belastungen, wie etwa Dienstbarkeiten oder Reallasten, erstrecken sich nicht automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
- In komplexen Fällen, insbesondere wenn die beteiligten Grundstücke unterschiedlich belastet sind, kann es ratsam sein, eine Rangregulierung vorzunehmen, um Unklarheiten zu vermeiden.
Die gesetzliche Pfanderstreckung bei der Bestandteilszuschreibung vereinfacht den Prozess der Grundstücksveränderung erheblich. Sie schützt die Interessen der Gläubiger, indem sie deren Sicherheiten automatisch auf das erweiterte Grundstück ausdehnt, und entlastet gleichzeitig die Eigentümer von der Notwendigkeit zusätzlicher Verpfändungshandlungen. Dennoch erfordert sie eine sorgfältige Handhabung im Grundbuch, um die Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Bestandteilszuschreibung: Dies beschreibt den Vorgang, bei dem mehrere Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück zusammengefasst werden. Im Grundbuch wird dabei ein Grundstück als Hauptgrundstück definiert, dem die anderen als Bestandteile zugeschrieben werden. Dieser Prozess ist besonders relevant für Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, die diese vereinheitlichen möchten. Die Bestandteilszuschreibung hat weitreichende rechtliche Folgen, etwa für bestehende Grundpfandrechte oder Nutzungsrechte. Sie erfordert oft die Zustimmung von Gläubigern und kann die Verwaltung sowie den eventuellen Verkauf der Immobilie vereinfachen.
- Grundschuld: Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, das ein Grundstück mit einer bestimmten Geldsumme belastet, ohne an eine bestimmte Forderung gebunden zu sein. Sie dient häufig zur Absicherung von Krediten, wobei die Bank als Grundschuldgläubiger eingetragen wird. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld von der zugrunde liegenden Forderung unabhängig und kann mehrfach zur Kreditsicherung verwendet werden. Bei einer Bestandteilszuschreibung ist die Behandlung bestehender Grundschulden ein zentraler Aspekt, da geklärt werden muss, wie diese auf das neu gebildete Gesamtgrundstück übergehen.
- Rangverhältnis: Das Rangverhältnis bestimmt die Reihenfolge, in der verschiedene Rechte, insbesondere Grundpfandrechte wie Grundschulden, im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigt werden. Der Rang wird durch das Datum der Eintragung im Grundbuch festgelegt, wobei früher eingetragene Rechte Vorrang haben. Bei einer Bestandteilszuschreibung ist die Herstellung eines einheitlichen Rangverhältnisses für alle beteiligten Grundstücke oft erforderlich, um Verwirrung und ungleiche Behandlung von Gläubigern zu vermeiden. Rangänderungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber und müssen im Grundbuch eingetragen werden.
- Zwischenverfügung: Eine Zwischenverfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Grundbuchamts, mit der es Hindernisse für die beantragte Eintragung aufzeigt. Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, diese Hindernisse zu beseitigen, bevor der Antrag endgültig abgelehnt wird. Im Kontext der Bestandteilszuschreibung kann eine Zwischenverfügung beispielsweise auf fehlende Zustimmungen von Grundschuldgläubigern oder unklare Rangverhältnisse hinweisen. Der Antragsteller hat dann die Gelegenheit, die erforderlichen Dokumente nachzureichen oder Erklärungen abzugeben, um die Eintragung doch noch zu ermöglichen.
- Gesetzliche Pfanderstreckung: Dies bezeichnet den automatischen Übergang von Grundpfandrechten auf zugeschriebene Grundstücksteile bei einer Bestandteilszuschreibung. Gemäß § 1131 BGB erstrecken sich Hypotheken und Grundschulden, die auf dem Hauptgrundstück lasten, kraft Gesetzes auch auf die zugeschriebenen Flächen. Dies geschieht ohne zusätzliche rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Eintragungen. Die gesetzliche Pfanderstreckung vereinfacht den Prozess der Bestandteilszuschreibung erheblich, da keine separate Nachverpfändung für jedes einzelne Grundpfandrecht erforderlich ist. Sie gewährleistet zudem die Kontinuität der Kreditsicherheiten für die Gläubiger.
- Rangrücktritt: Ein Rangrücktritt ist eine Vereinbarung, bei der ein Gläubiger mit einem besseren Rang im Grundbuch zugunsten eines anderen Gläubigers zurücktritt. Dies kann erforderlich sein, um bei einer Bestandteilszuschreibung ein einheitliches Rangverhältnis für alle beteiligten Grundstücke herzustellen. Der Rangrücktritt bedarf der Zustimmung des zurücktretenden Gläubigers und muss im Grundbuch eingetragen werden. Er kann die Finanzierung von Immobilien erleichtern, da er es ermöglicht, neue Kredite mit einem besseren Rang abzusichern. Bei der Bestandteilszuschreibung kann ein Rangrücktritt dazu beitragen, potenzielle Konflikte zwischen verschiedenen Grundschuldgläubigern zu vermeiden und eine klare rechtliche Situation zu schaffen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1192 BGB (Bestandteilszuschreibung): Erlaubt die Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, z.B. wenn die Grundstücke demselben Eigentümer gehören und räumlich verbunden sind. Im vorliegenden Fall beantragt die Eigentümerin die Zuschreibung von vier Grundstücken zu ihrem Hauptgrundstück, was rechtlich durch § 1192 BGB ermöglicht wird.
- § 1113 BGB (Grundpfandrechte bei Zuschreibung): Regelt die Auswirkungen der Zuschreibung auf bestehende Grundpfandrechte. Grundsätzlich gehen Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, kraft Gesetzes auf das zugeschriebene Grundstück über. Im konkreten Fall ist relevant, wie sich die bestehenden Grundschulden auf die einzelnen Grundstücke nach der Zuschreibung verteilen und ob eine Nachverpfändung erforderlich ist.
- § 1130 BGB (Rangverhältnisse von Grundpfandrechten): Bestimmt die Reihenfolge, in der Grundpfandrechte bei der Verteilung des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall ist die Herstellung eines einheitlichen Rangverhältnisses der Grundschulden vor oder gleichzeitig mit der Zuschreibung erforderlich, um Unklarheiten bei der Verteilung des Erlöses zu vermeiden.
- § 167 BGB (Vollmacht): Regelt die Vertretung einer Person durch eine andere Person aufgrund einer Vollmacht. Im konkreten Fall hat die Eigentümerin Notariatsmitarbeiter bevollmächtigt, weitere Erklärungen abzugeben. Es stellt sich die Frage, ob diese Vollmacht auch die Zustimmung zu Rangänderungen der Grundschulden umfasst.
- § 29 GBO (Antragsberechtigung im Grundbuchverfahren): Bestimmt, wer Anträge im Grundbuchverfahren stellen kann. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Notariatsmitarbeiter aufgrund der erteilten Vollmacht auch Anträge auf Rangänderung der Grundschulden stellen können oder ob hierfür eine zusätzliche Erklärung der Eigentümerin erforderlich ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-15 W 258/14 – Beschluss vom 09.07.2015
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Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, der aus insgesamt fünf Einzelgrundstücken besteht. Das unter Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses geführte Flurstück X ist flächenmäßig mit Abstand am größten; die Flurstücke X (lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses), X (lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses) und (lfd. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses) grenzen jeweils an das Flurstück X an. Das Flurstück X (lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses) grenzt seinerseits an das Flurstück X an.
Die Grundstücke lfd. Nrn. 6 bis 9 des Bestandsverzeichnisses (Flurstücke X, X, X und X) erwarb die Beteiligte aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 13. März 20.. (UR-Nr. …/20.. des Notars N1 in P); sie wurde am 4. Mai 20.. insoweit als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) erwarb sie aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 25. April 20.. (UR-Nr. …/20.. des Notars Dr. N in P) und wurde am 14. Juni 20.. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Einzelgrundstücke zu Bestandsverzeichnis lfd. Nrn. 6 bis 9 sind in Abteilung III belastet mit vier Gesamtgrundschulden, dort laufende Nrn. 17 bis 20. Alle fünf Grundstücke sind in Abteilung III belastet mit einer dort unter laufender Nummer 21 eingetragenen weiteren Gesamtgrundschuld.
Gläubigerin aller fünf Grundschulden ist die E4 AG.
Die Beteiligte bewilligt und beantragt nunmehr mit Erklärung vom 19. Februar 2014 die Zuschreibung der Grundstücke lfd. Nrn. 7 bis 10 des Bestandsverzeichnisses zum Grundstück Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses. Die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten unter diese Erklärung wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. …/20.. des Notars Dr. N in P). In der Erklärung wurden drei namentlich benannte Notariatssachbearbeiterinnen bevollmächtigt, „weitere Erklärungen für die Beteiligten abzugeben, auch Grundbuchanträge- und -bewilligungen zu stellen, zu ändern, zu ergänzen und zurückzunehmen“.
Frau E als eine der insoweit benannten Notariatsangestellten hat mit Erklärung vom 3. April 20.. aufgrund der erteilten Vollmacht die Zuschreibungserklärung nebst Bewilligung und Beantragung wiederholt „mit der Maßgabe, dass sich die Grundschulden Abt. III lfd. Nrn. 17 – 20 im Wege der Nachverhaftung auf das bisherige Grundstück Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 10 erstrecken und die Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 21 (…) den Rang nach den Grundpfandrechten Abt. III lfd. Nrn. 17, 18, 19 und 20 erhält (…)“. Die Unterschrift der Frau E wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. …/20.. des Notars Dr. N in P).
Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 15. April 2014 folgende Beanstandungen erhoben:
– Aufgrund der unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Grundstücke sei Verwirrung zu besorgen, so dass es vor der beantragten Zuschreibung der Herstellung eines einheitlichen Rangverhältnisses bedürfe. Die hierfür erforderliche Nachverpfändung des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 10 für die Grundschulden lfd. Nrn. 17 bis 20 der Abteilung III bedürfe einer Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers und sei nicht durch die Vollmachtserklärung vom 19. Februar 20.. gedeckt.
– Die Bewilligung vom 3. April 20.. sei auch inhaltlich nicht ausreichend. Es bedürfe zumindest der Bezugnahme auf die den Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 jeweils zugrundeliegenden Eintragungsbewilligungen zu Zinsen und Nebenleistungen, ggf. auch einer Unterwerfungserklärung unter die dingliche Zwangsvollstreckung in der Form des § 29 GBO.
– Zum Rangrücktritt der Grundschuld Abteilung III laufende Nr. 21 bedürfe es der Bewilligung der Grundschuldgläubigerin.
Das Grundbuchamt bat um Einreichung einer durch die Beteiligte in der Form des § 29 GBO erklärten Bewilligung mit den genannten inhaltlichen Ergänzungen.
Die Beteiligte hat hiergegen Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt:
– Durch die Erklärung in der Nachtragsurkunde vom 3. April 20.. sei ein einheitliches Rangverhältnis der Grundschulden hergestellt worden.
– Da die Grundstücke durch die beantragte Zuschreibung ein einheitliches Grundstück bildeten, sei – anders als bei weiter bestehender Selbständigkeit der Grundstücke – weder eine Unterwerfungserklärung noch ein Antrag hinsichtlich der Bestimmungen zu Zinsen und Nebenleistungen erforderlich. Wegen der gesetzlichen Pfanderstreckung gemäß § 1131 S. 1 BGB der in Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 eingetragenen Grundschulden auf das Grundstück Bestandsverzeichnis laufende Nr. 10 sei keine weitere Erklärung erforderlich.
– Die Rangbewilligung der Gläubigerin der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 21 werde nachgereicht.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte dem Grundbuchamt eine Erklärung der E2 AG als Gläubigerin der fünf Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 21 vom 2. Mai 20.. vorgelegt. Hierin bewilligte diese „wegen der Bestandteilszuschreibung vom 19.02.20.., UR-Nr. …/20.. des Notars N, P die nachstehende Rangfolge der vorbezeichneten Grundschulden auf dem Hauptgrundstück:
Erster Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 17
Zweiter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 18
Dritter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 19
Vierter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 20
Fünfter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 21“.
Zudem bewilligte die Grundschuldgläubigerin die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch. Die Unterschriften der für die Grundschuldgläubigerin vertretungsberechtigten Frau Q2 und Herr Q unter die Erklärung vom 2. Mai 20.. wurden notariell beglaubigt (Ur-Nr. …/20.. des Notars M in F).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014 nicht abgeholfen und hierbei seine Ausführungen zu den erhobenen Beanstandungen vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar, § 15 GBO, eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig.
Anders als im Eintragungsantrag hat sich zwar der Urkundsnotar in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich auf § 15 GBO bezogen. Der Senat legt aber die Beschwerde dahingehend aus, dass sie im Namen der Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Budde in: Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 82; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 15 Rn.20).
Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse gegen die beantragte Zuschreibung bestehen nicht bzw. nicht mehr.
1.
Durch die beantragte Zuschreibung ist eine Verwirrung im Sinne der §§ 6 Abs. 1 S.1, Abs. 2, 5 Abs. 1 S.2 GBO nicht zu befürchten, ohne dass es insoweit einer rechtsgeschäftlichen Nachverpfändungserklärung mit Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bzw. Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bedarf.
a)
Zwar sind die derzeit vor der beantragten Zuschreibung noch selbständigen Einzelgrundstücke noch mit unterschiedlichen Grundpfandrechten belastet, vgl. §§ 6 Abs. 2 S.1, 5 Abs. 1 S.2 Nr.1 GBO. Das Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) ist bislang ausschließlich mit der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 21 belastet. Es ist dagegen – anders als die anderen vier Grundstücke – nicht mit den Grundschulden Abt. III lfd. Nrn. 17 bis 20 belastet.
Gleichwohl steht dieser Umstand nicht der beantragten Zuschreibung entgegen.
Die Zuschreibung hat ohne weiteres Zutun die Wirkung, dass auch das bisherige Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisse mit diesen vier Grundschulden zusätzlich belastet wird. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht die rechtsgeschäftliche Nachverpfändung in der angegriffenen Zwischenverfügung als notwendige Voraussetzung der Zuschreibung angesehen. Denn bei einer Zuschreibung erstrecken sich die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auf die zugeschriebene Fläche. Die Zuschreibung lässt die hinzukommende Fläche als selbständiges Grundstück untergehen und gemäß § 890 Abs. 2 BGB zum bloßen nichtwesentlichen Bestandteil des dann erweiterten Hauptgrundstücks werden. Die auf dem Hauptgrundstück – vorliegend dem Grundstück lfd. Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) – lastenden Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 erstrecken sich nach §§ 1192 Abs. 1, 1131 S.1 BGB auch auf das zugeschriebene Grundstück, so dass eine „verdeckte“ Nachverpfändung des zugeschriebenen Grundstücks erreicht wird (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 890, Rn. 43). Hierbei handelt es sich um eine ohne weiteres, gewissermaßen „automatisch“ eintretende gesetzliche Folge der Zuschreibung. Die bei der Zuschreibung kraft Gesetzes eintretende Pfanderstreckung dehnt dabei auch die Wirkung einer dinglichen Vollstreckungsunterwerfung auf das zugeschriebene Grundstück aus (BayObLGZ 29, 162; Waldner in: Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Auflage, §§ 5, 6 Rn 52; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 890, Rn. 46) und erspart zudem eine rechtsgeschäftliche Pfanderstreckung und die hierfür erforderliche Eintragungsbewilligung und Grundbucheintragung (vgl. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 890 BGB, Rn. 38).
Da eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Pfanderstreckung des Grundstücks lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses somit nicht erforderlich und auch nicht erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Grundbuchamtes zur Reichweite der in der Erklärung vom 19. Februar 2014 erfolgten Vollmachtserteilung zutreffend ist oder nicht.
b)
Es ist auch keine Verwirrung im Sinne der §§ 6 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO (in der Neufassung durch das Gesetz vom 1.10.2013 – BGBl. I S. 3719) zu besorgen. Denn es ist sichergestellt, dass mit der Eintragung der Bestandteilzuschreibung keine unterschiedlichen Rangverhältnisse der die Grundstücke belastenden Grundschulden entstehen können.
aa)
Durch den – mittlerweile von der Grundpfandgläubigerin gemäß § 880 Abs. 2 S.1 BGB erklärten und bewilligten (s. nachfolgend zu 2.) – Rangrücktritt der in Abteilung III lfd. Nr. 21 eingetragenen Grundschuld wird gewährleistet, dass insgesamt alle Flurstücke mit denselben Grundpfandrechten in einheitlicher Rangfolge belastet sind. Ohne den Rangrücktritt der in Abteilung II lfd. Nr. 21 eingetragenen Grundschuld käme es ansonsten aufgrund der Regelung des § 1131 S.2 BGB zu unterschiedlichen Rangfolgen, weil für das bisherige Einzelgrundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses diese Grundschuld den Rang vor den Grundschulden III lfd. Nrn. 17 bis 20 erhielte, während es für die übrigen vier bisherigen Einzelgrundstücke beim jetzigen Rangverhältnis bliebe, bei dem die Grundschuld III lfd. Nr. 21 an letzter Stelle steht.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes kann § 5 Abs. 1 S. 2 GBO nicht so verstanden werden, dass die Übereinstimmung der Rangverhältnisse der Grundstücke zeitlich bereits vor der Bestandteilszuschreibung hergestellt werden muss. Dieses Ergebnis folgt zwingend daraus, dass § 5 Abs. 1 GBO nach gefestigter Auffassung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift („soll“) hat (vgl. BGH NJW 2006, 1000; Waldner, a.a.O. , §§ 5, 6, Rdnr. 55). Die Herstellung übereinstimmender Rangverhältnisse ist danach nicht etwa Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestandteilszuschreibung. Vielmehr wird der Zweck der Ordnungsvorschrift, die Übersichtlichkeit der Eintragungen in Bezug auf die Rangverhältnisse der Grundschulden zu wahren, ausreichend gewahrt, wenn die Einheitlichkeit der Rangfolge der Grundpfandrechte zeitgleich mit der Eintragung der Bestandteilszuschreibung hergestellt wird.
bb)
Die gemäß § 880 Abs. 2 S.2 BGB erforderliche Zustimmung der Beteiligten als Grundstückseigentümerin zur Rangänderung, wie sie als Einwilligung, § 183 S.1 BGB, in der Erklärung vom 3. April 20.. enthalten ist, ist wirksam erklärt worden. Die der Frau E3 in der Erklärung vom 19. Februar 20.. erteilte Vollmacht umfasst die Befugnis zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung.
In der Erklärung vom 19. Februar 20.. hat der Geschäftsführer der Beteiligten die drei namentlich benannten Mitarbeiterinnen des Notariats ohne Einschränkung zur Abgabe weiterer Erklärungen bevollmächtigt, auch für Grundbuchanträge und -bewilligungen. Eine so im Zusammenhang mit einer grundbuchrechtlich relevanten Willenserklärung erteilte Vollmacht erfasst jedenfalls beim Fehlen außergewöhnlicher Umstände all diejenigen Erklärungen, welche die Beteiligten beim normalen Ablauf des Geschäfts selbst abgeben würden (vgl. u.a. OLG München FGPrax 2006, 101). Die so erteilte, rechtsgeschäftliche Vollmacht soll ihrem Sinn nach gerade diejenigen typischerweise notwendigen Erklärungen zur Abwicklung abdecken, die von dem Beteiligten oder dem beurkundenden Notar bei der Abgabe der Willenserklärung bzw. der Beglaubigung der Unterschrift übersehen wurden (vgl. u.a. OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203). Die hier am 3. April 20.. erfolgte Zustimmung zur Rangänderung war angesichts der Regelung der §§ 6 Abs. 2 S.1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO zur Vermeidung einer Verwirrung zwingend erforderlich, um das mit der Erklärung vom 19. Februar 20.. angestrebte Ziel der Bestandszuschreibung erreichen zu können.
2.
Das Grundbuchamt hat in der angegriffenen Zwischenverfügung – bezogen auf den damaligen Zeitpunkt zu Recht – das Fehlen der Bewilligung der Grundschuldgläubigerin zum Rangrücktritt der in Abteilung III lfd. Nr. 21 eingetragenen Grundschuld moniert. Diese gemäß § 19 GBO notwendige Bewilligungserklärung liegt – wie die gemäß § 880 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Rangänderungserklärung selbst – jedoch mittlerweile durch die Erklärung vom 2. Mai 20.. in der gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 GBO vorgeschriebenen Form vor, so dass die Zwischenverfügung auch insoweit nicht mehr aufrecht erhalten werden kann Dass die Bewilligungserklärung zeitlich erst nach Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, ist unerheblich. Neue Entwicklungen und neues Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind zu berücksichtigen, § 74 GBO.
Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, § 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.