Skip to content

Beschwerde in Registersache durch Notar – Erfordernis der elektronischen Form

Eine eigentlich banale Firmenlöschung im Handelsregister wurde für eine GmbH zum juristischen Stolperstein. Ein simpler Formfehler ihres Notars katapultierte den Fall vor das Oberlandesgericht und offenbart nun die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung im Rechtsverkehr – mit potenziell gravierenden Folgen für alle Beteiligten.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 201/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 03.12.2024
  • Aktenzeichen: I-3 Wx 201/24
  • Verfahrensart: Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Handelsregisterrecht, GmbH-Recht, Liquidationsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Die Beteiligte: Eine mit Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2022 aufgelöste GmbH. Sie meldete die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister an.
  • Der Liquidator der GmbH: Er meldete durch den Verfahrensbevollmächtigten die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister an.
  • Das Finanzamt Duisburg-Süd: Es teilte mit, dass nach Aktenlage ausschüttungsfähiges Vermögen nicht ausgeschlossen werden könne und bat darum, die Gesellschaft nicht vor dem 31.12.2025 zu löschen.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Beteiligte, eine aufgelöste GmbH, meldete die Beendigung ihrer Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Finanzamt äußerte Bedenken wegen möglicherweise vorhandenen ausschüttungsfähigen Vermögens.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Liquidation der GmbH trotz der Bedenken des Finanzamtes als beendet angesehen werden kann und die Eintragung ins Handelsregister erfolgen darf.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Formfehler führt zur Zurückweisung der Beschwerde – Elektronische Einreichung für Notare in Registersachen zwingend

Notar prüft ein Dokument in einem deutschen Notariat, umgeben von Büromaterialien und Tageslicht.
Elektronische Einreichungspflicht für Notare bei Beschwerden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 03. Dezember 2024 eine Beschwerde eines Notars im Namen einer GmbH als unzulässig verworfen. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I-3 Wx 201/24 ging es um die Frage, ob eine Beschwerde in Registersachen zwingend in elektronischer Form eingereicht werden muss, wenn sie durch einen Notar erfolgt. Das Gericht entschied klar und deutlich: Ja, die Elektronische Form ist für Notare und andere bestimmte Berufsgruppen verpflichtend.

Hintergrund des Falls: Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister

Im konkreten Fall hatte ein Notar im Auftrag einer GmbH Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg eingelegt. Die GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befand sich in Liquidation und sollte aus dem Handelsregister gelöscht werden. Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Löschung zunächst abgelehnt, da das Finanzamt Bedenken wegen möglicherweise noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft geäußert hatte.

Beschwerde gegen Ablehnung der Registerlöschung – Notar wählt Papierform

Gegen diese ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts legte der von der GmbH beauftragte Notar Beschwerde ein. Entscheidend für das Urteil des OLG Düsseldorf war jedoch nicht der Inhalt der Beschwerde, sondern die Form ihrer Einreichung. Der Notar hatte die Beschwerde in Papierform per Post an das Gericht gesandt. Das Registergericht beanstandete dies und wies darauf hin, dass die Beschwerde elektronisch hätte eingereicht werden müssen.

Amtsgericht rügt Formfehler – Beschwerde nicht elektronisch eingereicht

Das Amtsgericht Duisburg half der Beschwerde des Notars nicht ab und legte den Fall dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts argumentierte, dass die Beschwerde nicht formgerecht gemäß § 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) elektronisch übermittelt worden sei.

OLG Düsseldorf bestätigt: Elektronische Form für Notare bei Beschwerden Pflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. In seiner Begründung stellte das OLG klar, dass § 14b FamFG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung vorschreibt, dass schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Notaren zwingend als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dies gelte auch für Beschwerden in Registersachen.

§ 14b FamFG – Klarstellung zur elektronischen Einreichungspflicht

Das Gericht betonte, dass die Beschwerde eines Notars als schriftlich einzureichende Erklärung im Sinne des § 14b FamFG anzusehen ist. Diese Vorschrift zielt darauf ab, den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu fördern und zu vereinheitlichen. Für bestimmte Berufsgruppen, darunter Notare, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist die elektronische Einreichung daher nicht mehr optional, sondern verpflichtend.

Papierform genügt Formerfordernissen nicht – Keine Ausnahme im vorliegenden Fall

Das OLG stellte unmissverständlich fest, dass die Einreichung der Beschwerde in Papierform per Post den Formerfordernissen des § 14b FamFG nicht genügt. Auch ein Ausnahmefall wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung lag nicht vor und wurde auch nicht glaubhaft gemacht. Somit gab es keine Grundlage, die Papierform der Beschwerde zu akzeptieren.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Formfehler wurde rechtzeitig bemerkt

Das Gericht sah auch keine Möglichkeit, dem Notar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung würde in Betracht kommen, wenn eine Frist unverschuldet versäumt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Notar jedoch durch den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts auf den Formfehler hingewiesen. Da kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und auch kein fehlendes Verschulden des Notars an der Nichteinhaltung der Form erkennbar war, kam eine Wiedereinsetzung nicht in Frage. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten, hier des Notars, wird der vertretenen Partei, der GmbH, zugerechnet.

Kostenentscheidung und keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

Eine gesonderte Kostenentscheidung war im Urteil des OLG Düsseldorf nicht erforderlich, da die Kostentragungspflicht der GmbH bereits gesetzlich geregelt ist. Die GmbH muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern würde. Dies sah das OLG im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Dieses Urteil des OLG Düsseldorf hat erhebliche Bedeutung für Notare, Rechtsanwälte und andere juristische Berater, die regelmäßig Anträge und Beschwerden bei Gerichten einreichen. Es verdeutlicht die zwingende Notwendigkeit der elektronischen Einreichung von Dokumenten in Registersachen und in vielen anderen Verfahren vor den Familiengerichten und Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Papierform ist für diese Berufsgruppen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, wie etwa eine nachweisbare technische Störung, die die elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich macht.

Für Unternehmen und Bürger, die sich von einem Notar oder Rechtsanwalt vertreten lassen, bedeutet dies, dass sie sich darauf verlassen können müssen, dass ihre Rechtsvertreter die formellen Anforderungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten beherrschen und einhalten. Formfehler bei der Einreichung von Rechtsmitteln können gravierende Folgen haben, bis hin zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels und damit zum Verlust des Rechtsstreits. Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht somit die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung im Rechtsverkehr und die Notwendigkeit für alle Beteiligten, sich auf die elektronische Kommunikation mit den Gerichten einzustellen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei einer Beschwerde gegen registerbehördliche Entscheidungen müssen Rechtsmittel durch Notare oder Anwälte seit 2022 ausschließlich elektronisch eingereicht werden – Beschwerden in Papierform sind unzulässig, selbst wenn sie unterschrieben sind. Die Formalitäten bei Rechtsmitteln sind strikt einzuhalten und Formfehler führen zur Verwerfung der Beschwerde, auch wenn sie inhaltlich begründet wäre. Für alle am Rechtsverkehr Beteiligten ist es daher essenziell, die aktuellen Formvorschriften zu kennen und einzuhalten, da sonst selbst berechtigte Anliegen an verfahrensrechtlichen Hürden scheitern können.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister

Die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister scheint oft ein formaler Akt zu sein, kann aber unerwartete Schwierigkeiten bergen. Das Zusammenspiel mit Behörden, insbesondere dem Finanzamt, und formale Anforderungen erfordern sorgfältige Beachtung, um Verzögerungen oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt

Um Verzögerungen bei der Löschung Ihrer GmbH zu vermeiden, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf. Klären Sie ab, ob aus Sicht des Finanzamtes Bedenken gegen die Löschung bestehen, beispielsweise wegen noch nicht abgeschlossener Steuerprüfungen oder offenen Steuerforderungen. Eine frühzeitige Abstimmung kann spätere Einwände und damit Verzögerungen im Löschungsverfahren verhindern.

Beispiel: Informieren Sie das Finanzamt bereits im Liquidationsstadium über die geplante Löschung und bitten Sie um Auskunft, welche Unterlagen oder Informationen für die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt werden.

⚠️ ACHTUNG: Die Zustimmung des Finanzamtes ist zwar keine formelle Voraussetzung für die Löschung im Handelsregister, das Registergericht wird jedoch in der Regel das Finanzamt beteiligen und dessen Stellungnahme abwarten. Ein negativer Bescheid des Finanzamtes kann die Löschung erheblich verzögern oder sogar verhindern.


Tipp 2: Sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation der Liquidation

Stellen Sie sicher, dass die Liquidation der GmbH ordnungsgemäß durchgeführt und umfassend dokumentiert wird. Dies beinhaltet insbesondere die Erstellung eines Liquidationsschlussberichts, die Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter (sofern vorhanden) und die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation erleichtert die Prüfung durch das Registergericht und das Finanzamt.

⚠️ ACHTUNG: Formfehler oder unvollständige Unterlagen können zur Beanstandung durch das Registergericht führen und den Löschungsprozess unnötig in die Länge ziehen. Achten Sie auf die korrekte Form der Anmeldungen zum Handelsregister und beauftragen Sie im Zweifel einen Notar mit der Erstellung und Einreichung.


Tipp 3: Fristen im Blick behalten

Beachten Sie die relevanten Fristen im Liquidations- und Löschungsverfahren. Auch wenn keine starren Fristen für die Dauer der Liquidation existieren, sollte die Löschung zeitnah nach Abschluss der Liquidationsmaßnahmen erfolgen. Die Reaktion des Finanzamtes kann ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie daher ausreichend Zeit für den gesamten Prozess ein und reagieren Sie zügig auf Anfragen des Registergerichts oder des Finanzamtes.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Ein häufiger Fallstrick ist die Annahme, dass die Löschung der GmbH im Handelsregister automatisch und ohne weiteres Zutun erfolgt. Die Einbindung des Finanzamtes und die formellen Anforderungen an die Anmeldung zur Löschung erfordern jedoch aktive Schritte und sorgfältige Vorbereitung durch die Beteiligten. Auch vermeintlich „banale“ Formfehler, wie im Eingangsbeispiel angedeutet, können unerwartete Probleme verursachen und zu Beschwerden vor dem Oberlandesgericht führen.

Checkliste: Löschung einer GmbH

  • Frühzeitig Finanzamt kontaktieren und steuerliche Unbedenklichkeit klären
  • Liquidation ordnungsgemäß durchführen und dokumentieren (Schlussbericht, Vermögensverteilung)
  • Vollständige und korrekte Unterlagen für die Anmeldung zur Löschung vorbereiten
  • Notar mit der Anmeldung zum Handelsregister beauftragen
  • Fristen beachten und zügig auf Anfragen reagieren
  • Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Berufsgruppen sind von der elektronischen Einreichungspflicht bei Beschwerden betroffen?

Die elektronische Einreichungspflicht betrifft hauptsächlich bestimmte Berufsgruppen im Rechtsverkehr. Dazu gehören insbesondere:

  • Rechtsanwälte (Anwälte): Sie sind verpflichtet, ihre Schriftsätze und Anträge elektronisch einzureichen. Dies gilt seit dem 1. Januar 2022 für die meisten Gerichtsverfahren und inzwischen auch für das Bundesverfassungsgericht ab dem 1. August 2024.
  • Behörden: Auch Behörden müssen ihre Dokumente und Anträge elektronisch einreichen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren involviert sind.
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Diese fallen ebenfalls unter die Pflicht zur elektronischen Einreichung.

Unternehmen und Bürger, die sich von Anwälten oder Notaren vertreten lassen, sind indirekt betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Rechtsvertreter die elektronische Einreichung korrekt durchführen können. Notare hingegen sind in der Regel nicht direkt von dieser Pflicht betroffen, da sie in den meisten Fällen nicht als Partei in gerichtlichen Verfahren auftreten.

Was bedeutet das für Bürger und Unternehmen?

Für Bürger und Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich bei der Auswahl eines Rechtsvertreters darauf verlassen können müssen, dass dieser die technischen Voraussetzungen für die elektronische Einreichung erfüllt. In der Regel müssen Anwälte über ein sogenanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen, um Dokumente elektronisch einzureichen.


zurück

Was passiert, wenn ein Notar eine Beschwerde in Papierform einreicht, obwohl er zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist?

Wenn ein Notar eine Beschwerde in Papierform einreicht, obwohl er laut § 14b Abs. 1 FamFG zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist, kann dies erhebliche Folgen haben. Beschwerden müssen grundsätzlich als elektronisches Dokument übermittelt werden, um gültig zu sein. Ein Versäumnis in dieser Form kann dazu führen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Folgen für die Partei:

  • Verlust des Rechtsstreits: Wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann dies zu einem Verlust des Rechtsstreits führen. Dies betrifft nicht nur den Notar, sondern auch die Partei, für die er die Beschwerde eingereicht hat.
  • Verzögerungen und Unannehmlichkeiten: Die Verwehrung der Beschwerde kann zu Verzögerungen und Unannehmlichkeiten für die betroffene Partei führen, da möglicherweise rechtliche Interessen nicht angemessen vertreten werden können.

Elektronische Einreichungspflicht:

  • Sicherheit und Effizienz: Die elektronische Einreichungspflicht soll den Rechtsverkehr sicherer und effizienter gestalten. Sie erfordert, dass Notare und bestimmte andere Berufsgruppen ihre Dokumente über sichere Kommunikationswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen.
  • Technische Störungen: In Fällen technischer Störungen kann eine Ausnahme von der elektronischen Einreichungspflicht bestehen, sodass die Dokumente in anderer Form übermittelt werden dürfen.

Relevanz in der Praxis:

In der Praxis bedeutet dies, dass Notare besonders auf die Einhaltung der elektronischen Einreichungspflicht achten müssen, um Missverständnisse oder Verwehrungen von Anträgen zu vermeiden. Bestimmte Urkunden, wie z.B. eidesstattliche Versicherungen in Erbscheinsanträgen, bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt, auch wenn sie nicht elektronisch nachgereicht werden.


zurück

Gibt es Ausnahmen von der elektronischen Einreichungspflicht, und wenn ja, welche?

Ja, es gibt Ausnahmen von der elektronischen Einreichungspflicht. Diese betreffen insbesondere Fälle, in denen vorübergehende technische Probleme vorliegen, die eine elektronische Übermittlung un möglich machen. Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 FamFG ist in solchen Fällen eine Einreichung auf herkömmlichen Wegen zulässig, zum Beispiel in Papierform oder per Telefax.

Wichtige Aspekte:

  • Technische Probleme: Die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung muss glaubhaft gemacht werden. Dauerhafte technische Probleme dürfen nicht als Begründung angeführt werden.
  • Beweislast: Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme liegt beim Einreichenden, der nachweisen muss, dass es sich tatsächlich um eine vorübergehende technische Störung handelt.

Praktische Bedeutung:

Die Ausnahmen können besonders in Situationen relevant sein, in denen schnell gehandelt werden muss, um Fristen einzuhalten. Stellen Sie sich vor, dass ein Notar technische Schwierigkeiten hat und wichtige Dokumente dringend einreichen muss. In diesem Fall könnte er auf den Ausnahmetatbestand zurückgreifen und die Papiere per Post oder Fax senden, um sicherzustellen, dass die Frist eingehalten wird.

Beweispflicht:

Es ist wichtig zu beachten, dass Sie als Einreichender die vorübergehende Natur der technischen Probleme nachweisen müssen. Dies kann durch detaillierte Aufzeichnungen oder Stellungnahmen von Technikern erfolgen.

Weitere Ausnahmen:

Neben den technischen Problemen gibt es auch inhaltliche Ausnahmen, wie z.B. die Erbausschlagungen und Anfechtungen von Erbschaftsannahmen, die derzeit nicht von der elektronischen Einreichungspflicht umfasst sind. In solchen Fällen sind besondere Formvorschriften und Papierurkunden in der Regel erforderlich.

Diese Ausnahmen unterstreichen die Komplexität des elektronischen Rechtsverkehrs und erfordern ein differenziertes Verständnis der geltenden Regelungen.


zurück

Was bedeutet „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und wann ist sie möglich, wenn eine Frist aufgrund eines Formfehlers versäumt wurde?

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsinstitut, das ermöglicht, eine versäumte Frist nachträglich „zu heilen“, sodass es so ist, als ob die Frist nicht versäumt wurde. Dies ist aber nur möglich, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, d.h. der Verfahrensbeteiligte die Versäumnis nicht zu vertreten hat oder nur mit geringem Verschulden davon betroffen war.

Ein typischer Grund für eine unverschuldete Fristversäumnis könnte ein unvorhergesehenes Ereignis sein, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, z.B. ein plötzlicher Krankheitsfall oder ein Naturereignis. Wenn hingegen ein Formfehler durch einen Notar verursacht wird und dieser rechtzeitig auf den Fehler hingewiesen wurde, wird die Versäumnis in der Regel als verschuldet angesehen. In solchen Fällen ist eine Wiedereinsetzung unwahrscheinlich, da das Verschulden des Notars der Partei zugerechnet wird.

Für eine Wiedereinsetzung ist in der Regel ein Antrag erforderlich, den die Partei innerhalb einer bestimmten Frist nach Beseitigung des Hindernisses stellen muss. In Deutschland beträgt diese Frist beispielsweise zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses. Der Antrag muss die Gründe für die Fristversäumnis glaubhaft machen, und die versäumte Prozesshandlung muss zeitnah nachgeholt werden.

In Deutschland werden solche Anträge in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt, beispielsweise im Zivilprozess durch die §§ 233–238 ZPO.


zurück

⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Registersache

Eine Registersache bezeichnet ein Verfahren, das die Führung eines öffentlichen Registers, insbesondere des Handelsregisters, betrifft. Solche Verfahren umfassen Anmeldungen, Eintragungen, Änderungen oder Löschungen im Register. Gemäß § 374 FamFG fallen unter Registersachen besonders Handelsregister-, Genossenschaftsregister-, Partnerschaftsregister- und Vereinsregisterangelegenheiten. In diesen Verfahren gelten besondere Verfahrensvorschriften, etwa zur Zuständigkeit und Formerfordernis.

Beispiel: Die im Text genannte Anmeldung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens einer GmbH-Firma zur Eintragung im Handelsregister ist eine typische Registersache.


Zurück

Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, mit dem die Überprüfung durch ein höheres Gericht erreicht werden kann. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch Registersachen gehören, ist die Beschwerde in den §§ 58 ff. FamFG geregelt. Sie muss innerhalb bestimmter Fristen und in der vorgeschriebenen Form eingelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Formvorschriften wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, ohne dass der Inhalt geprüft wird.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Notar für die GmbH Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, diese wurde jedoch wegen Formmangels (fehlende elektronische Einreichung) als unzulässig verworfen.


Zurück

Liquidation

Die Liquidation bezeichnet den geordneten Abwicklungsprozess einer Gesellschaft nach ihrer Auflösung. Während dieser Phase werden alle laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen und verbleibendes Vermögen verteilt. Für GmbHs ist dieser Prozess in den §§ 60 ff. GmbHG geregelt. Die Liquidation wird durch einen Liquidator durchgeführt und endet mit dem Erlöschen der Gesellschaft, was im Handelsregister eingetragen werden muss.

Beispiel: Die im Text erwähnte GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und befand sich in Liquidation. Der Liquidator wollte die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eintragen lassen.


Zurück

Elektronische Form

Die elektronische Form bezeichnet bei Gerichtsdokumenten die digitale Einreichung anstelle der klassischen Papierform. Gemäß § 130d ZPO, § 14b FamFG und weiteren Vorschriften sind bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, Schriftsätze und Dokumente ausschließlich als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Diese müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hätte der Notar die Beschwerde zwingend elektronisch einreichen müssen, statt sie in Papierform einzureichen, was zur Verwerfung der Beschwerde führte.


Zurück

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften dokumentiert werden. Es wird von den Amtsgerichten geführt und ist in Abteilung A (für Einzelkaufleute und Personengesellschaften) und Abteilung B (für Kapitalgesellschaften) unterteilt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 8 ff. HGB und der Handelsregisterverordnung. Das Register schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr durch Publizität wichtiger Unternehmensinformationen.

Beispiel: Im beschriebenen Fall ging es um die Eintragung des Erlöschens einer GmbH im Handelsregister nach beendeter Liquidation, was das Ende der rechtlichen Existenz der Gesellschaft markiert.


Zurück

Liquidator

Der Liquidator ist die Person, die mit der Abwicklung (Liquidation) einer Gesellschaft nach deren Auflösung beauftragt ist. Bei einer GmbH übernehmen gemäß § 66 GmbHG grundsätzlich die Geschäftsführer die Rolle der Liquidatoren, sofern nicht andere Personen durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu erfüllen und das verbleibende Vermögen zu verteilen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall meldete der Liquidator der GmbH die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung ins Handelsregister an, stieß jedoch auf Bedenken des Finanzamtes wegen möglicherweise vorhandenen ausschüttungsfähigen Vermögens.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG: Diese Vorschrift bestimmt, dass Schriftsätze, die bei Gericht einzureichen sind, von bestimmten Personengruppen, darunter Rechtsanwälte und Notare, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dies dient der Digitalisierung der Justiz und der Verfahrensbeschleunigung durch elektronische Aktenführung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde der GmbH wurde von einem Notar in Papierform eingereicht, was nicht der zwingenden elektronischen Formvorschrift des § 14b FamFG entspricht und daher als Formfehler zur Unzulässigkeit der Beschwerde führte.
  • § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG: Dieser Paragraph regelt die Folgen von Formfehlern bei der Einlegung einer Beschwerde und sieht vor, dass eine formunwirksame Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Das Gericht muss eine solche Beschwerde nicht inhaltlich prüfen, sondern kann sie direkt ablehnen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil die Beschwerde der GmbH nicht elektronisch eingereicht wurde, war sie formunwirksam. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde daher gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, ohne die Begründetheit des Anliegens zu prüfen.
  • § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG und 4 FamFG: Diese Vorschrift legt fest, dass eine Beschwerde schriftlich in Form einer Beschwerdeschrift einzulegen und von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Die Schriftform und die eigenhändige Unterschrift sind grundlegende Formerfordernisse für Rechtsmittel im Zivil- und Familiengerichtsbereich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Beschwerde der GmbH schriftlich und unterschrieben war, genügte dies nicht, da § 14b FamFG für die Einreichung durch einen Notar zusätzlich die elektronische Form vorschreibt. Die Einhaltung der Schriftform nach § 64 Abs. 2 FamFG allein reichte hier nicht aus.
  • § 383 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG: Diese Normen in Verbindung miteinander bestimmen, dass die Regelungen über Beschwerden in Familiensachen (§§ 58 ff. FamFG) auch in Registersachen, wie dem Handelsregisterverfahren der GmbH-Liquidation, Anwendung finden. Dies stellt sicher, dass für Verfahren vor dem Registergericht die gleichen Beschwerderegeln gelten wie in anderen gerichtlichen Verfahren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch diese Verweisung wird § 14b FamFG auch im Handelsregisterverfahren relevant. Da es sich um eine Registersache handelte, fand § 14b FamFG Anwendung, und die elektronische Einreichung der Beschwerde war somit zwingend erforderlich.
  • § 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG: Diese Paragraphen legen die Frist für die Einlegung einer Beschwerde fest, die in Registersachen einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung beträgt. Die Einhaltung dieser Frist ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde und stellte fest, dass die Monatsfrist gewahrt wurde. Die Unzulässigkeit der Beschwerde resultierte hier nicht aus einer Fristversäumung, sondern ausschließlich aus dem Formfehler der nicht elektronischen Einreichung.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 201/24 – Beschluss vom 03.12.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!