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Beschränkung einer Grunddienstbarkeit – hinreichende Bestimmung

OLG Frankfurt – Az.: 14 U 153/15 – Beschluss vom 03.06.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 07.10.2015 – Az. 4 O 258/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils vollstreckende beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer eingetragenen Grunddienstbarkeit. Die Klägerin begehrt deren Löschung sowie die Feststellung, dass ein in Ausübung der Grunddienstbarkeit von der Beklagten beanspruchtes Besitzrecht erloschen ist.

1. Die Klägerin ist seit März 2015 Eigentümerin einer von der Firma1 als Kaufhaus genutzten Immobilie in der Innenstadt von Stadt1. Der Gebäudekomplex erstreckt sich über mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen Verbindungsbau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Diese Immobilie befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Platz1 und steht seit Juni 2014 im Alleineigentum der Beklagten. Der Verbindungsbau befindet sich auf den im Grundbuch von Stadt1, Bl. … eingetragenen Grundstücken Flur …, Flurstücke …, …und …, die ebenfalls in das Eigentum der Klägerin übergegangen sind. Der Verbindungsbau besteht aus einer überdachten Brücke in Höhe des ersten Obergeschosses und verbindet die Verkaufsflächen im Firma1-Warenhaus mit weiteren, von der Firma vormals angemieteten Verkaufs- und sonstigen Flächen im Patronatsbau. Die Nutzung der angemieteten Gewerbeflächen im Patronatsbau wurde von der Firma1 zum 31.12.2015 aufgegeben. Unterhalb der genannten Brücke befindet sich ebenerdig – auf den Flurstücken … und … – ein weiterer, ebenfalls geschäftlich genutzter Gebäudeteil, der zum Großteil in der Außenhaut aus Glasflächen besteht und als „Vitrine“ bezeichnet wird. Diese wurde bis zum Jahr 1985 durch die Firma1 genutzt, anschließend – im Wege der Vermietung – durch die Rechtsvorgänger der Beklagten. Aktuell wird die „Vitrine“ – unter Einschluss der Außenfläche – von einem Mieter der Beklagten als Café bewirtschaftet. Die „Vitrine“ hat weder zum Firma1-Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung. Auch ein Zugang zur Brücke ist von der „Vitrine“ aus nicht vorgesehen. Vielmehr ist die „Vitrine“ baulich zwischen dem Firma1-Hauptgebäude und dem Patronatsbau eingebettet, wobei sich jeweils zwischen den genannten Gebäuden eine Freifläche befindet. Schließlich befindet sich unterhalb der Vitrine ein Keller. Hinsichtlich der Einzelheiten der baulichen Gestaltung wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Fotografien (Bl. 27 f. d.A.) sowie die als Anlage K 8 zur Berufungsbegründungsschrift eingereichten Anlagen (Bl. 218 f. d.A.) verwiesen.

Zu Lasten der Grundstücke Flurstücke … und … ist im Grundbuch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks Flur …, Flurstück … (auf dem sich der Patronatsbau befindet) folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (Bl. 19 d.A.):

„Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück … (Bl. ); gemäß Bewilligung vom 12.3.1981; eingetragen am 25.3.1981.“

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Verbindung der Hauptgebäude durch den Verbindungsbau sowie der teilweisen gegenseitigen Nutzung von Geschäftsflächen wurden geregelt durch notarielle Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Parteien vom 12.12.1963 (Urk.Nr. … und … des Notars A, Stadt1, Bl. 43 ff. d.A.), vom 12.6.1968 (Urk.Nr. … des Notars A, Stadt1), grundbuchrechtliche Erklärung der Firma1 AG vom 12.3.1981 (Bl. 40 f. d.A.) sowie schriftliche Vereinbarung vom 14.5.1985 (Bl. 51 ff. d.A.). Insoweit wird Bezüglich der weiteren Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 149 f. d.A.) sowie den Wortlaut der genannten Urkunden verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Grundbuch sei unrichtig. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihre Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zu erklären. Die Eintragung sei aus verschiedenen Gründen unrichtig. Die Eintragung genüge schon nicht den Voraussetzungen des § 1018 BGB. Die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit sei räumlich nicht hinreichend abgegrenzt. Zudem sei das durch die Grunddienstbarkeit eingeräumte Recht nicht wie erforderlich auf eine Grundstücknutzung in einzelnen Beziehungen beschränkt worden. Die Grunddienstbarkeit vermittle dem herrschenden Grundstück auch keinen Vorteil im Sinne von § 1019 BGB. Ohnehin fehle es an der für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit erforderlichen Einigung der Parteien. Die von den Vertragsschließenden 1963 gewählte Konstruktion, die im Ergebnis die Zahlung einer laufenden Geldentschädigung vorsah, sei einer Grunddienstbarkeit nicht zugänglich. Zudem hätten die Vertragsschließenden lediglich die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vereinbart. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung sei dem gutgläubigen Erwerb nicht zugänglich. Zudem könne sich die Beklagte ohnehin nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, da sie das Grundeigentum nicht rechtsgeschäftlich erworben habe. Auch eine Buchersitzung im Sinne von § 900 BGB habe nicht stattgefunden, weil die Rechtsvorgänger der Beklagten die Grunddienstbarkeit zunächst nicht ausgeübt hätten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Eintragung im Grundbuch genüge den Anforderungen der §§ 1018, 1019 BGB. Sie hat behauptet, das Grundbuch gebe die Rechtslage auch zutreffend wieder.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, der tatsächlichen Feststellungen sowie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das nunmehr angegriffene Urteil des Landgerichts Fulda vom 7.10.2015 – Az.: 4 O 258/15 – (Bl. 147 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit habe eine Einigung der damals beteiligten Grundstückseigentümer zugrunde gelegen. Zwar sei der Wortlaut der notariellen Vereinbarung vom 12.12.1963 nicht eindeutig. Indes ergebe sich aus dem 1981 gestellten Eintragungsantrag und der Behandlung der Angelegenheit in der Folgezeit, dass die Vertragsschließenden die Eintragung einer Grunddienstbarkeit und nicht lediglich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gewollt und vereinbart hatten. Die eingetragene Grunddienstbarkeit sei auch hinreichend bestimmt. Mit „Vitrine“ könne auf dem betroffenen Grundstücksteil lediglich der dort befindliche Glasbau gemeint sein. Andere Baulichkeiten, die man auf dem betreffenden Grundstücksteil ebenfalls als „Vitrine“ bezeichnen könne, seien nicht vorhanden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass es jemals im Rechtsverkehr insoweit zu Zweifeln gekommen sei. Schließlich stehe die Eintragung auch insofern in Einklang mit § 1018 BGB, als die von der Grunddienstbarkeit gewährten Vorteile als Grundstücksnutzung in bestimmten einzelnen Beziehungen anzusehen seien. Es sei keine beliebige Nutzung des Grundstücksteils durch die Grunddienstbarkeit zugestanden worden, sondern vielmehr die Nutzung der Räumlichkeiten „Vitrine“ mit Keller ähnlich einem Mieter. Der von § 1019 BGB geforderte Vorteil für das herrschende Grundstück liege schon aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft der betroffenen Grundstücke auf der Hand. Darüber hinaus werde die Attraktivität der Ladengeschäfte im Patronatsbau und deren Vermietung dadurch gesteigert, dass sich in unmittelbarer Nähe im Vitrinenbau ein weiteres Geschäft befinde, dessen Besucher verleitet werden könnten, auch die Geschäfte im Patronatsbau zu frequentieren. Gerade der derzeit vorhandene Betrieb eines Cafés mit entsprechender Außenbewirtschaftung in den Sommermonaten stelle einen Anziehungspunkt für Besucher dar, der sich positiv auf die Ladengeschäfte im Patronatsbau auswirken könne.

3. Gegen das ihr am 28.10.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegten Berufung vom 28.10.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag (Bl. 161 ff. d.A.), die mit Schriftsatz vom 18.12.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag (Bl. 169 ff. d.A.), näher begründet wurde.

Die Klägerin stellt das Urteil im vollen Umfang zur Überprüfung und verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsansichten weiter. Sie führt an, das Landgericht habe sich über die detailliert erhobenen Einwendungen ohne nähere Begründung einfach hinweggesetzt. Zu ihren bereits erstinstanzlich getätigten Ausführungen dazu, dass sich die Beklagte nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen könne, führt die Klägerin ergänzend an, dass sich im Grundbuch des Grundstücks der Beklagten, auf dem sich der Patronatsbau befindet, – unstreitig – kein Herrschvermerk im Sinne von § 9 GBO befindet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.12.2015 (Bl. 169 d.A.) sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 29.2.2016 (Bl. 257 d.A.), vom 21.3.2016 (Bd. II Bl. 6 d.A.) und vom 30.5.2016 (Bd. II Bl. 26 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs von Stadt1 des Amtsgerichts Stadt1, Bl. …, der Gestalt zuzustimmen, dass die dort in Abt. II unter laufender Nr. 6 in Bezug auf die Flurstücke … und …, jeweils Flur … (= laufende Nr. 3, 6 des Bestandsverzeichnisses), zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur …, Flurstück … (Bl. …), eingetragene Grunddienstbarkeit (Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine) gelöscht wird,

2. festzustellen, dass das Besitzrecht der Beklagten an dem auf den Grundstücken Flur …, Flurstücke Nr. …, … und …, errichteten Verbindungsbau mit Wirkung zum 9.1.2015 erloschen ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 24.2.2016 (Bl. 246 ff. d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 2.3.2016 (Bl. 260 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.04.2016 Bezug genommen (Bl. 11 ff. Bd. II d.A.).

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.05.2016 (Bl. 26 ff. Bd. II d.A., im Folgenden: Stellungnahme) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Hinsichtlich der eingetragenen Grunddienstbarkeit ist der Grundsatz der Bestimmtheit gewahrt.

a) Dies gilt zunächst für die Bezeichnung der Ausübungsstelle (dazu unter II 1 a des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Senat bestätige, dass die hier vorliegenden Angaben insoweit nicht aus sich heraus verständlich seien, trifft dies nicht zu. Die Ausübungsstellen sind durch den Grundbucheintrag in Verbindung mit den allgemein erkennbaren Umständen (vgl. dazu S. 8 oben des Hinweisbeschlusses) als allein auf dem Grundstück vorhandener Keller und alleinige Baulichkeit aus Glas zweifelsfrei zuzuordnen. Soweit die Klägerin sodann in der Abweichung bei der Eintragung („Keller und Vitrine“) von der Bewilligung („Vitrine einschließlich darunter liegendem Keller“) einen maßgeblichen Widerspruch zwischen Bewilligung und Eintragung erblickt, der zudem belege, dass mit „Vitrine“ in der Eintragung nicht der ebenerdige Glasbau gemeint sein könne, vermag dem der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil ein anderes Gebäudeteil, das mit „Vitrine“ gemeint sein könnte, nicht vorhanden ist. Es handelt sich insoweit um sprachliche Variationen ohne Unterschiede im Bedeutungsgehalt. Die Eintragungen im Grundbuch sind zudem möglichst knapp zu halten, damit das Grundbuch übersichtlich bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010 – Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 a.E., juris. ). Aus diesem Grunde gibt es auch die Möglichkeit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Soweit die Klägerin anführt, Vitrinen hätten 1963 und auch 1981 noch ein ganz andere wirtschaftliche Funktion und Bedeutung gehabt, spielt dies für die Frage, ob die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit bestimmt genug bezeichnet wurde, keine Rolle.

b) Das eingeräumte Nutzungsrecht ist inhaltlich ausreichend beschränkt und auch insoweit ist der Grundsatz der Bestimmtheit gewahrt (dazu unter II 1 b des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016). Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Inhalt des Nutzungsrechts müsse sich aus dem Grundbuch selbst jedenfalls schlagwortartig ergeben und insoweit auf die Entscheidungen des BGH (u.a. vom 06.11.2014, Az. V ZB 131/13, Rz. 17, juris) sowie des OLG Nürnberg vom 15.02.2000 (Az. 1 U 3359/99, Rz. 25 f., juris) und des OLG Düsseldorf vom 06.05.2010 (Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 ff., juris) verweist, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Das Erfordernis soll gewährleisten, dass die dem Berechtigten eingeräumten Befugnisse wenigstens andeutungsweise aus dem Grundbuch selbst erkennbar sind, insbesondere, damit ein potentieller Erwerber des Grundstücks vor weitreichenden Belastungen gewarnt wird und sich ggfls. veranlasst sieht, die in den Grundakten befindliche Bewilligung einzusehen (BGH a.a.O. Rz. 19; OLG Düsseldorf a.a.O. Rz. 24). Das ist vorliegend gewährleistet. Dem Berechtigten wird ausweislich des Grundbucheintrags die Nutzung des Kellers und der Vitrine erlaubt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass damit eine Nutzung der genannten Baulichkeiten in der gewöhnlichen Funktion zu verstehen ist. Für den Keller bedeutet das eine Nutzung als Lagerfläche. Dass es auch in Stadt1 Keller gibt, die anderweitig, z.B. kulturell oder gastronomisch, genutzt werden, ändert an dem Vorgenannten nichts. Jede Sache und jede Räumlichkeit kann anders als gewöhnlich genutzt werden. Gemeinhin verbindet man mit einem Keller – auch einer Gewerbeimmobilie – eine Lagerräumlichkeit. Dass das vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich. Für die Vitrine als in der Innenstadt belegenen ebenerdigen Glasbau bedeutet die Benutzung in der gewöhnlichen Funktion – wie dies auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme selbst anführt – eine Nutzung als Werbefläche oder – je nach Größe der Vitrine – alternativ als begehbare oder nicht begehbare Verkaufsfläche. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat in dem Hinweisbeschluss nicht ausgeführt, die Nutzung der Vitrine sei auf die als Café beschränkt. Vielmehr ist ausgeführt (S. 10 unten des Hinweisbeschlusses), dass eine Vitrine typsicherweise geeignet ist für Einzelhandel und Gastronomie.

Die ins Grundbuch aufgenommene Beschreibung stellt damit nach Auffassung des Senats eine ausreichende schlagwortartige Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts des Benutzungsrechts dar. Die weiteren Einzelheiten können sich und ergeben sich vorliegend aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Eine Abweichung von der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung liegt damit nicht vor.

Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des beschränkten und bestimmten Nutzungsrechts überzeugen nicht. Soweit sie anführt, das eingetragene Recht zur Benutzung von Keller und Vitrine „wirtschaftlich für seine Zwecke“ sei gerade nicht auf „wirtschaftliche Zwecke“ beschränkt, das Recht sei vielmehr wie im Steuerrecht als wirtschaftliches Eigentum im Sinne einer freien wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeit des Gebäudeteils wie ein Eigentümer zu verstehen, vermag der Senat dem im Ergebnis nicht zu folgen. Unabhängig von der Einordnung der vom Berechtigten verfolgten Zwecke gewährt das eingetragene Recht lediglich die „wirtschaftliche“ Nutzung von Keller und Vitrine. Dabei ist der allgemeine Sprachgebrauch zugrunde zu legen, der darunter eine Gewerbetätigkeit versteht.

Wenngleich die Eintragung weit gefasst ist, ist sie weder zu unbestimmt noch als Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechts anzusehen. Der Senat hält auch insoweit an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.04.2016 fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbleibt ihr auch ein Restnutzungsrecht am Keller und an der Vitrine. Die bereits vom Landgericht vorgenommene Umschreibung des streitgegenständlichen Rechts als Nutzung wie ein gewerblicher Mieter führt nicht dazu, dass der Berechtigte die vollen Rechte eines Mieters hätte. Eine Nutzung unter völligem Ausschluss des Eigentümers ist nicht festgelegt. Der Klägerin sind beispielsweise bauliche Veränderungen nicht abgeschnitten. Ob die Klägerin ein Nutzungsinteresse an der Brücke hat, spielt keine Rolle. Soweit die Klägerin dem Senat vorwirft, der Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23.11.1989 – BReg 2 Z 55/89) „liege ebenfalls neben der Sache“, trifft das nicht zu. Zwar ging es in dem konkreten Fall um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. In der vom Senat zitierten Fundstelle (Rz. 13 der Entscheidung, zit.n.Juris) ist aber wörtlich ausgeführt: „Der Betrieb eines Gewerbes einschließlich des Rechts, Gebäude zu errichten, zu verändern und zu unterhalten, kann sehr wohl Gegenstand einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach der ersten in §§ 1018, 1090 Abs. 1 BGB genannten Fallgruppe sein.“ Auch der Leitsatz 2 der Entscheidung führt ausdrücklich sowohl die Grunddienstbarkeit als auch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit an. Dass in dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt das Gewerbe näher beschrieben war, trifft zu. Gegenteiliges hat der Senat aber auch nicht behauptet.

2. Dass schließlich auch § 1019 BGB gewahrt ist und die Grunddienstbarkeit dem herrschenden Grundstück und nicht nur dem Eigentümer persönlich einen ausreichenden Vorteil gewährt, hat der Senat unter II 2 des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016 dargelegt. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

3. Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, es fehle vorliegend an einer Einigung betreffend die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, wird auf die Ausführungen unter II 3 des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016 verwiesen. Neue Argumente trägt die Klägerin insoweit nicht vor. Zudem ist aufgrund gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB (auf die nicht angegriffenen Ausführungen unter II 4 des Hinweisbeschlusses vom 11.04.2016 wird verwiesen) ohnehin von der Wirksamkeit der Bestellung der Grunddienstbarkeit auszugehen.

Nach all dem ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

4. Hinsichtlich der begehrten Vorlage des vollständigen Telefaxes des Amt1 vom 24.09.2015 hält der Senat an der im Hinweisbeschluss vom 11.04.2016 geäußerten Auffassung (dort unter II 5 a.E.) fest. Allein durch das Faxen verschiedener Dokumente in einem Vorgang entsteht keine neue, alle Einzeldokumente umfassende Urkunde. Es fehlt insoweit an einem Willen des Ausstellers, die vorhandenen Urkunden zu einer neuen einheitlichen Urkunde zusammenzufügen und zudem an der Unterschrift unter die neue Urkunde. Zu der mangelnden Relevanz im vorliegenden Rechtsstreit im Übrigen hat der Senat im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt.

Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das angekündigte Rechtsgutachten, das die Klägerin nach ihrem Vortrag bei SV1 in Auftrag gegeben habe, war nicht abzuwarten. Vorliegend geht es um die Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass die Klägerin mit ihrer Auffassung gegebenenfalls nicht durchdringen wird, musste ihr zudem spätestens seit Zustellung des angefochtenen Urteils am 28.10.2015 bewusst sein.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fall eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht nach dem Vorgenannten nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

Einer mündlichen Verhandlung über die Berufung bedurfte es deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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