Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein alltäglicher Wunsch: Klare Regeln für die Grundstücksnutzung
- Der Streit um das Kirchengrundstück: Was war passiert?
- Das Grundbuchamt sagt Nein: Zu ungenau!
- Ein neuer Versuch: Die „kirchenunwürdige Nutzung“ genauer definiert?
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg: Klarheit vor individuellen Wünschen
- Warum so streng? Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz
- Die „kirchenunwürdige Nutzung“ unter der Lupe des Gerichts
- Keine Eintragung ohne glasklare Regeln
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und wann kommt sie zur Anwendung?
- Warum müssen Vereinbarungen über die Nutzung eines Grundstücks so präzise im Grundbuch stehen?
- Was passiert, wenn eine geplante Grundstücksnutzungseinschränkung nicht präzise genug formuliert wird?
- Welche Anforderungen werden an die genaue Formulierung einer Nutzungseinschränkung gestellt, damit sie im Grundbuch eingetragen werden kann?
- Gibt es bestimmte Arten von Nutzungseinschränkungen, die besonders schwer präzise zu formulieren sind?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 15 W 200/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Nürnberg
- Datum: 24.02.2025
- Aktenzeichen: 15 W 200/25
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks, der beim Verkauf eine Dienstbarkeit zu seinen Gunsten eintragen lassen wollte, um eine bestimmte Nutzung zu verhindern. Er legte zusammen mit dem Käufer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ein.
- Beklagte: Der Käufer und neue Eigentümer des Grundstücks mit dem Kirchengebäude, dessen Nutzung durch die geplante Dienstbarkeit eingeschränkt werden sollte. Er legte zusammen mit dem Verkäufer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ein.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Grundstück mit einem Kirchengebäude wurde verkauft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden soll, die dem neuen Eigentümer untersagt, das Grundstück „kirchenunwürdig“ zu nutzen. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da der Begriff zu unbestimmt sei.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob der Inhalt einer Dienstbarkeit, der eine „kirchenunwürdige“ Nutzung untersagt, dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügt und somit ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Grundbuchamts, die Eintragung der Dienstbarkeit abzulehnen, wurde somit bestätigt.
- Begründung: Der Inhalt der Dienstbarkeit war selbst mit der nachträglich erweiterten Definition des Begriffs „kirchenunwürdige Nutzung“ nicht ausreichend bestimmt. Der Begriff ist für Dritte nicht eindeutig nachvollziehbar und lässt den genauen Umfang der verbotenen Nutzungen offen, was dem im Grundbuchrecht erforderlichen Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht.
- Folgen: Die beabsichtigte Dienstbarkeit konnte mit der gewählten Formulierung nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Das Gericht ließ jedoch eine Rechtsbeschwerde zu, da die Frage zur Rechtsfortbildung relevant war.
Der Fall vor Gericht
Ein alltäglicher Wunsch: Klare Regeln für die Grundstücksnutzung
Wer ein Grundstück kauft oder verkauft, möchte oft sicherstellen, dass es in Zukunft nur auf eine bestimmte Weise genutzt wird. Vielleicht soll ein ruhiges Wohngebiet vor lautem Gewerbe geschützt werden, oder ein historisches Gebäude soll nicht durch unpassende Umbauten seinen Charakter verlieren.

Doch wie kann man solche Nutzungseinschränkungen rechtlich verbindlich festlegen, sodass sie nicht nur zwischen den aktuellen Vertragspartnern gelten, sondern auch im Grundbuch (dem amtlichen Verzeichnis aller Grundstücke und der an ihnen bestehenden Rechte) vermerkt werden und somit auch für zukünftige Eigentümer bindend sind? Genau um diese Frage drehte sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Der Streit um das Kirchengrundstück: Was war passiert?
Ein Mann, nennen wir ihn den ursprünglichen Eigentümer, verkaufte eine Teilfläche seines Grundstücks, auf dem sich ein Kirchengebäude befand, an einen Käufer. Das Grundstück war zuvor geteilt worden. Der Kaufpreis für die etwa 892 Quadratmeter große Fläche mit der Kirche betrug 200.000 Euro. Schon im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass die Kirche profaniert werden sollte – das bedeutet, sie sollte ihrer ursprünglichen religiösen Bestimmung entzogen werden, um sie anders nutzen zu können. Wichtig war den beiden Parteien dabei: Das Gebäude durfte im Anschluss nicht „kirchenunwürdig“ genutzt werden.
Um diese Vereinbarung abzusichern, schlossen der ursprüngliche Eigentümer und der Käufer einige Monate später eine zusätzliche notarielle Vereinbarung. Darin bestellte der Käufer zugunsten des ursprünglichen Eigentümers eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Was ist das? Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht, das einer ganz bestimmten Person (hier dem ursprünglichen Eigentümer) zusteht und den Eigentümer des belasteten Grundstücks (hier den Käufer) dazu verpflichtet, bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück zu unterlassen oder zu dulden. Sie ist „persönlich“, weil sie an eine Person gebunden ist und nicht, wie andere Dienstbarkeiten, an ein anderes Grundstück.
Der Inhalt dieser Dienstbarkeit wurde wie folgt formuliert: Der ursprüngliche Eigentümer sollte vom Käufer verlangen können, dass dieser es unterlässt, das Grundstück „kirchenunwürdig“ zu nutzen. Gleichzeitig wurden bestimmte Nutzungen ausdrücklich erlaubt: Gastronomie, Veranstaltungsräume (insbesondere für freie Trauungen und Hochzeiten), Ausstellungsräume sowie die Nutzung für christliche Versammlungen und Veranstaltungen. Die beiden Parteien beantragten beim Notar die Eintragung dieser Dienstbarkeit ins Grundbuch.
Das Grundbuchamt sagt Nein: Zu ungenau!
Der Notar reichte die Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt in Regensburg ein. Doch das Grundbuchamt hatte Bedenken. Es erließ eine sogenannte Zwischenverfügung. Das ist eine Mitteilung des Gerichts, dass ein Antrag, so wie er gestellt wurde, nicht bearbeitet werden kann, weil es rechtliche Hindernisse gibt. Das Grundbuchamt sah die Formulierung „kirchenunwürdige Nutzung“ als zu unbestimmt an. Was genau sollte darunter verstanden werden? Das sei nicht klar genug. Es setzte den Parteien eine Frist, um dieses Hindernis zu beseitigen, also die Formulierung zu präzisieren.
Diese Frist wurde auf Antrag einmal verlängert. Doch auch innerhalb der verlängerten Frist reichten der ursprüngliche Eigentümer und der Käufer keine geänderte Formulierung beim Grundbuchamt ein. Die Folge: Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit mit Beschluss vom 05.11.2024 (Az. RB-…) zurück.
Ein neuer Versuch: Die „kirchenunwürdige Nutzung“ genauer definiert?
Gegen diese Zurückweisung legten der ursprüngliche Eigentümer und der Käufer gemeinsam Beschwerde ein, vertreten durch ihren Rechtsanwalt. Sie waren der Meinung, das Problem der Unbestimmtheit sei nun behoben. Sie legten eine erweiterte Definition der „kirchenunwürdigen Nutzung“ vor. Diese sollte nun lauten:
„Als kirchenunwürdige Nutzung sind alle Nutzungen zu verstehen, die eine kirchenfeindliche Betätigung darstellen und gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet sind oder bestimmt bzw. geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen.“
Zusätzlich nannten sie konkrete Beispiele für nicht erlaubte Nutzungen:
a) Spiel- und Wettbetriebe, Diskotheken, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
b) Nutzungen, die mit Gewalt, Pornografie, kirchenfeindlichen oder den christlichen Glauben verunglimpfenden Darstellungen verbunden sind.
c) Die Überlassung des Grundstücks an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht dem christlichen Glauben angehören (mit Ausnahme jüdischer Gemeinschaften).
Die Beschwerdeführer argumentierten: Der Begriff „kirchenfeindliche Betätigung“ sei auch bei Erbbaurechtsverträgen (Verträge, die es erlauben, auf einem fremden Grundstück zu bauen) als Kündigungsgrund anerkannt und damit bestimmt genug. Die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche könne man ja im Katechismus, dem offiziellen Lehrbuch der katholischen Kirche, nachlesen. Zudem seien die genannten Beispiele sehr konkret. Sie meinten auch, das Grundbuchamt hätte ihnen nochmals eine Zwischenverfügung schicken müssen, anstatt den Antrag direkt zurückzuweisen.
Das Grundbuchamt blieb jedoch bei seiner Haltung und half der Beschwerde nicht ab. Es erklärte, dass nach der ersten Zwischenverfügung keine neue Formulierung eingegangen sei, weshalb die Zurückweisung korrekt war. Aber auch die nun vorgelegte erweiterte Definition sei nicht klar genug. Was genau ist eine „kirchenfeindliche Betätigung“? Wo liegt die Grenze zu einer erlaubten „kirchenkritischen“ Äußerung? Welche Handlungen genau bekämpfen das Ansehen der Kirche oder setzen ihre Lehre herab, insbesondere wenn man bedenkt, dass sich Ansichten hierzu im Laufe der Zeit ändern können? Das Grundbuchamt sah den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz weiterhin als nicht erfüllt an. Dieser Grundsatz verlangt, dass Rechte, die ins Grundbuch eingetragen werden, klar und eindeutig beschrieben sein müssen.
In der Zwischenzeit, am 03.02.2025, wurde der Käufer als neuer Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen – allerdings ohne die umstrittene Dienstbarkeit.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg: Klarheit vor individuellen Wünschen
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg musste nun über die Beschwerde des ursprünglichen Eigentümers und des Käufers entscheiden (Beschluss vom 24.02.2025, Az.: 15 W 200/25). Das Ergebnis war eindeutig: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des Grundbuchamts. Die umstrittene Dienstbarkeit durfte nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Zunächst stellte das OLG fest, dass die Beschwerde formal zulässig war. Das bedeutet, sie erfüllte die rechtlichen Voraussetzungen, um überhaupt vom Gericht geprüft zu werden. In der Sache selbst gab das Gericht aber dem Grundbuchamt Recht. Es argumentierte, dass bereits der ursprüngliche Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde, da innerhalb der gesetzten Frist keine verbesserte Formulierung eingereicht worden war. Die ursprüngliche Formulierung „kirchenunwürdige Nutzung“ war, da waren sich alle einig, zu unbestimmt.
Warum so streng? Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz
Aber warum ist das Gericht hier so streng? Warum reicht es nicht, wenn die beiden Vertragsparteien wissen, was sie meinen? Hier kommt der sogenannte grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ins Spiel, der eng mit dem Publizitätsgrundsatz verbunden ist. Der Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, wie Eigentum oder Belastungen, für jedermann öffentlich einsehbar und erkennbar sein müssen. Das Grundbuch dient genau diesem Zweck. Damit das funktioniert, muss der Inhalt der eingetragenen Rechte so genau bezeichnet sein, dass er von jedem, der das Grundbuch einsieht (zum Beispiel ein potenzieller späterer Käufer oder eine Bank, die einen Kredit absichern will), klar verstanden werden kann. Man muss die höchstmögliche Belastung des Eigentums einschätzen können.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Haus kaufen. Im Grundbuch steht, der Eigentümer darf das Grundstück nur „angemessen“ nutzen. Was bedeutet das konkret? Dürfen Sie einen Gartenteich anlegen? Eine laute Party feiern? Ein kleines Gewerbe betreiben? Solche unklaren Formulierungen würden zu endlosen Streitereien führen und den Wert des Grundstücks unsicher machen. Deshalb sind die Anforderungen an die Bestimmtheit hoch, besonders wenn die Einschränkungen für den Eigentümer gravierend sind. Das Gericht kann zwar den Inhalt eines Rechts auslegen, also interpretieren, aber dafür müssen die Formulierungen eine klare Grundlage bieten und auf objektive, nachprüfbare Umstände verweisen, die idealerweise schon in der Eintragungsbewilligung, also dem Antrag, angedeutet sind. Bei der Auslegung kommt es nicht darauf an, was sich die Parteien vielleicht dabei gedacht haben, sondern wie ein unbefangener Dritter die Formulierung verstehen muss (vergleichbar mit der Regelung in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Auslegung von Willenserklärungen regelt, aber hier im Lichte des Grundbuchrechts zu sehen ist).
Das Gericht nannte auch Beispiele für Formulierungen, die in der Vergangenheit als zu unbestimmt abgelehnt wurden, wie etwa die Erlaubnis nur für ein „stilles Gewerbe mit nur geringfügiger Umfeldbeeinträchtigung“ oder das Verbot eines „unseriösen Gewerbes“.
Die „kirchenunwürdige Nutzung“ unter der Lupe des Gerichts
Das OLG Nürnberg prüfte nun, ob die von den Beschwerdeführern nachgereichte, erweiterte Formulierung diesen strengen Anforderungen genügte. Das Ergebnis war ein klares Nein.
Die Definition der „kirchenunwürdigen Nutzung“ als „kirchenfeindliche Betätigung“ sei weder eindeutig noch für einen außenstehenden Dritten klar verständlich. Zwar ist der Begriff „kirchenfeindliches Verhalten“ als sogenannter Heimfallgrund (ein Grund, aus dem ein gewährtes Recht, wie ein Erbbaurecht, an den ursprünglichen Geber zurückfällt) bei Erbbaurechtsverträgen bekannt. Das Gericht betonte aber, dass dies eine Ausnahme sei. Bei Heimfallansprüchen sei die Verwendung solcher unbestimmten Begriffe manchmal zulässig, um das Rechtsinstitut des Erbbaurechts nicht zu entwerten.
Diese Ausnahme gelte aber gerade nicht für Dienstbarkeiten wie die hier gewünschte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die einschlägigen Gesetzesparagraphen (§ 1018 BGB für Grunddienstbarkeiten und § 1090 Abs. 1 BGB für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) betonen, dass die Belastung des Grundstücks „in einzelnen Beziehungen“ erfolgen muss. Das unterstreicht die Notwendigkeit der genauen Bestimmung im Grundstücksrecht. Der Grundbucheintrag muss klar und eindeutig Auskunft über den genauen Umfang des Rechts geben.
Die Formulierung „kirchenfeindliche Betätigung“ erfülle diese Anforderung nicht. Sie lasse nicht erkennen, welche konkreten Nutzungen nun verboten sein sollen. Betrifft das religiöse, künstlerische oder politische Bereiche? Und wie soll man eine „kirchenfeindliche“ von einer vielleicht erlaubten „kirchenkritischen“ Betätigung unterscheiden? Die Grenze sei fließend und unklar.
Auch die weiteren Ausführungen, die auf Nutzungen abzielten, die „gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet“ sind oder „das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen“ geeignet sind, blieben nach Ansicht des Gerichts viel zu vage. Das Gericht wies darauf hin, dass sich das Ansehen und die Lehren einer Kirche über Jahrzehnte wandeln können – man denke etwa an die veränderte Einstellung zu Themen wie Homosexualität oder die Stellung der Frau in der Kirche. Eine Dienstbarkeit, die ein dingliches Recht ist (also ein Recht, das direkt an der Sache, dem Grundstück, haftet und gegenüber jedermann wirkt), könne aber nicht auf solch wandelbaren Wertmaßstäben oder der sich ändernden Rechts- und Sozialmoral beruhen.
Was war mit den konkreten Beispielen wie dem Verbot von Spielbetrieben, Bordellen oder pornografischen Darstellungen? Diese Beispiele seien zwar für sich genommen weitestgehend präzise und eindeutig. Aber auch sie konnten die Dienstbarkeit nicht retten. Der Knackpunkt war die Formulierung „insbesondere“. Dieses Wort deutet an, dass die genannten Beispiele nur einige von vielen möglichen verbotenen Nutzungen sind, aber eben nicht alle. Für einen unbefangenen Dritten sei zwar ein grundsätzliches Verbot erkennbar, aber nicht dessen genauer Umfang über die explizit genannten Beispiele hinaus. Der gesamte Inhalt der Dienstbarkeit blieb damit im Unklaren.
Keine Eintragung ohne glasklare Regeln
Das OLG Nürnberg kam also zu dem Schluss, dass auch die erweiterte Definition der „kirchenunwürdigen Nutzung“ nicht den strengen Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Grundbuchrecht genügte. Die Beschwerde des ursprünglichen Eigentümers und des Käufers wurde daher zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mussten die beiden tragen, was sich direkt aus dem Gesetz ergibt. Der Wert des Verfahrens wurde auf 200.000 Euro festgesetzt, was dem Kaufpreis des Grundstücks entsprach.
Interessanterweise hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das bedeutet, die Parteien könnten den Fall nun der höchsten deutschen Instanz in Zivilsachen vorlegen. Die Begründung dafür war, dass die Frage, ob eine solche Formulierung als Inhalt einer Dienstbarkeit bestimmt genug ist, bisher weder von höheren Gerichten entschieden wurde noch in der juristischen Literatur eindeutig beantwortet ist, obwohl sie in der Praxis durchaus relevant sein kann. Es bleibt also möglicherweise abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof dieser kniffligen Frage annimmt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht hat entschieden, dass Nutzungseinschränkungen für Grundstücke, die ins Grundbuch eingetragen werden sollen, extrem präzise formuliert sein müssen – vage Begriffe wie „kirchenunwürdige Nutzung“ reichen nicht aus. Selbst wenn man solche Begriffe nachträglich zu erklären versucht, hilft das nicht, wenn sie grundsätzlich zu unbestimmt sind und sich über die Jahre wandeln können. Das Urteil zeigt, dass das Grundbuch nur glasklare, für jeden verständliche Rechte und Pflichten aufnimmt, damit zukünftige Käufer oder Banken genau wissen, womit sie rechnen müssen. Wer sein Grundstück dauerhaft vor bestimmten Nutzungen schützen will, muss diese sehr konkret und eindeutig benennen, statt auf interpretierbare Wertbegriffe zu setzen.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und wann kommt sie zur Anwendung?
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein besonderes Recht, das es einer bestimmten Person erlaubt, ein fremdes Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen oder von ihm zu profitieren. Anders als bei anderen Rechten, die oft an ein anderes Grundstück gebunden sind (z.B. ein Wegerecht für das Nachbargrundstück), ist dieses Recht direkt an eine spezifische Person gebunden. Es „gehört“ also einer Person und nicht einem Grundstück.
Der Eigentümer des Grundstücks, das mit einer solchen Dienstbarkeit belastet ist, ist dadurch verpflichtet, entweder eine bestimmte Nutzung durch diese Person zu dulden (also zu erlauben) oder eine bestimmte Handlung auf seinem eigenen Grundstück zu unterlassen (also zu verhindern).
Funktion und Anwendung im Alltag
Die Funktion einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist es, individuelle Interessen einer Person an der Nutzung eines fremden Grundstücks abzusichern, ohne dass diese Person selbst Eigentümer des Grundstücks werden muss. Sie kommt in verschiedenen Situationen zur Anwendung, um Rechte festzuhalten, die oft über einen längeren Zeitraum oder das Leben der berechtigten Person hinweg bestehen sollen.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten einem Familienmitglied oder einer anderen Person das Recht einräumen, einen Teil Ihres Grundstücks zu nutzen, ohne dass diese Person Miete zahlen oder das Grundstück kaufen muss. Hier kommt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ins Spiel:
- Wohnungsrecht: Ein sehr häufiges Beispiel ist das Wohnungsrecht. Wenn Eltern ihr Haus an ihre Kinder überschreiben, können sie sich durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht sichern, lebenslang in diesem Haus zu wohnen. Dieses Recht ist dann an die Person der Eltern gebunden und bleibt auch bestehen, wenn die Kinder das Haus später verkaufen sollten. Der neue Eigentümer müsste das Wohnrecht der Eltern dulden.
- Nutzungsrechte: Auch das Recht, einen bestimmten Teil eines Grundstücks zu nutzen, kann so abgesichert werden. Das könnte zum Beispiel das Recht sein, einen Gartenanteil zu pflegen und zu nutzen, einen bestimmten Stellplatz zu verwenden oder über einen privaten Weg zu fahren, der zum Nachbargrundstück führt. Wenn dieses Recht an eine Person gebunden ist, bleibt es für diese Person bestehen, solange sie lebt oder das Recht befristet ist.
- Verbote: Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch dazu dienen, bestimmte Handlungen auf einem Grundstück zu verbieten. Beispielsweise könnte vereinbart werden, dass auf einem bestimmten Grundstück keine hohen Gebäude gebaut werden dürfen, um die freie Sicht eines Nachbarn zu erhalten. Auch dieses Verbot ist dann an die Person gebunden, die die Sicht behalten möchte.
Damit eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit rechtlich wirksam wird und für Dritte erkennbar ist, muss sie in der Regel im Grundbuch eingetragen werden. Dadurch wird sie zu einem dauerhaften Recht, das auch bei einem Eigentümerwechsel des Grundstücks bestehen bleibt und den neuen Eigentümer bindet.
Warum müssen Vereinbarungen über die Nutzung eines Grundstücks so präzise im Grundbuch stehen?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das für jedermann Klarheit über die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks schaffen muss. Es ist wie die „Visitenkarte“ oder der „Steckbrief“ eines Grundstücks, in dem alle wichtigen Informationen zu Eigentumsverhältnissen, Rechten und Belastungen festgehalten sind. Diese Transparenz ist entscheidend und wird als Publizitätsprinzip bezeichnet.
Klarheit für jedermann
Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Grundstück kaufen oder eine Bank möchte Ihnen einen Kredit geben, der durch das Grundstück gesichert ist. Ohne eine präzise Darstellung der Rechte und Pflichten, die mit dem Grundstück verbunden sind, wären Sie unsicher, was Sie erwerben oder welche Sicherheiten vorhanden sind.
Deshalb gilt im Grundstücksrecht ein besonderer Grundsatz: Das sogenannte Bestimmtheitsprinzip. Das bedeutet, dass jedes Recht oder jede Belastung – sei es ein Wegerecht für den Nachbarn, ein Wohnrecht für eine Person oder eine Hypothek für eine Bank – so klar und eindeutig beschrieben sein muss, dass beim Blick ins Grundbuch keine Fragen offenbleiben und man den genauen Inhalt und Umfang sofort erfassen kann.
Schutz und Rechtssicherheit
Für Sie als potenziellen Käufer, für eine Bank als Kreditgeber oder auch für einen Nachbarn, der ein Recht auf Ihrem Grundstück hat, bedeutet diese Präzision, dass Sie sich vollständig auf die Informationen im Grundbuch verlassen können. Sie müssen nicht auf mündliche Zusagen oder außerhalb des Grundbuchs liegende Erklärungen vertrauen.
Wäre eine Vereinbarung wie ein Wegerecht nur vage beschrieben – zum Beispiel „Der Nachbar darf über das Grundstück gehen“ – wüsste niemand genau:
- Wo genau auf dem Grundstück darf gegangen werden?
- Wofür darf der Weg genutzt werden (nur zu Fuß, mit dem Auto, mit Maschinen)?
- Wer darf das Recht genau ausüben?
Solche Unklarheiten würden zu Missverständnissen, Streitigkeiten und einem erheblichen Mangel an Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr führen. Das präzise Festhalten im Grundbuch schützt daher alle Beteiligten, macht den Handel mit Grundstücken sicher und nachvollziehbar und verhindert langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen.
Was passiert, wenn eine geplante Grundstücksnutzungseinschränkung nicht präzise genug formuliert wird?
Wenn eine geplante Grundstücksnutzungseinschränkung, wie beispielsweise ein Verbot bestimmter Bauweisen oder Nutzungen, nicht präzise genug formuliert ist, hat dies direkte und gravierende Konsequenzen für ihre Wirksamkeit.
Ablehnung der Eintragung ins Grundbuch
Der wichtigste Punkt ist, dass eine unzureichend formulierte Einschränkung vom Grundbuchamt abgelehnt wird. Für Eintragungen im Grundbuch gilt ein strenger Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit. Das bedeutet, eine geplante Nutzungseinschränkung muss so genau beschrieben sein, dass für jedermann, der das Grundbuch einsehen kann, zweifelsfrei erkennbar ist, welche Rechte oder Pflichten mit dem Grundstück verbunden sind. Ist die Formulierung vage, missverständlich oder zu allgemein, kann sie nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Keine Bindung für Dritte und zukünftige Eigentümer
Wird die Nutzungseinschränkung nicht im Grundbuch eingetragen, hat sie keine Wirkung für Dritte. Für Sie als Beteiligten bedeutet das:
- Keine öffentliche Wirkung: Die Einschränkung ist nicht öffentlich sichtbar und nachprüfbar.
- Nur schuldrechtliche Vereinbarung: Ohne Grundbucheintrag bleibt die Einschränkung lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung. Stellen Sie sich das wie eine private Absprache oder einen Vertrag vor, der nur zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern – also beispielsweise dem Verkäufer und dem Käufer eines Grundstücks – gilt.
- Keine Bindung für Nachfolger: Das Entscheidende ist: Ein solcher rein schuldrechtlicher Vertrag bindet nicht den zukünftigen Eigentümer des Grundstücks. Wenn das Grundstück verkauft wird, ist der neue Eigentümer an diese ursprüngliche, nicht eingetragene Einschränkung grundsätzlich nicht gebunden.
Kein langfristiger Schutz des Interesses
Das Kernproblem einer unpräzisen Formulierung ist, dass der angestrebte langfristige Schutz des Interesses nicht gewährleistet ist. Wenn Sie beispielsweise beabsichtigen, eine bestimmte Nutzung des Nachbargrundstücks dauerhaft zu verhindern, um Ihre Aussicht zu schützen, und diese Vereinbarung nicht präzise genug formuliert und ins Grundbuch eingetragen wird, ist Ihr Schutz nur so lange gegeben, wie das Grundstück im Besitz der ursprünglichen Vertragsparteien bleibt. Ändert sich der Eigentümer, kann dieser die nicht im Grundbuch vermerkte Einschränkung ignorieren, und Ihr Schutz geht verloren.
Welche Anforderungen werden an die genaue Formulierung einer Nutzungseinschränkung gestellt, damit sie im Grundbuch eingetragen werden kann?
Für die Eintragung einer Nutzungseinschränkung, oft als Dienstbarkeit bezeichnet, im Grundbuch ist eine äußerst präzise und unzweideutige Formulierung unerlässlich. Stellen Sie sich vor, das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das jeder einsehen kann. Daher muss der Inhalt der Dienstbarkeit für jeden objektiven Betrachter, der diese Eintragung liest, ohne Zweifel und ohne zusätzliche Erklärungen sofort erkennbar sein.
Das bedeutet, dass abstrakte, allgemeine oder vage Formulierungen in der Regel nicht ausreichen. Begriffe, die auf sich ändernde gesellschaftliche Ansichten oder subjektive Bewertungen abstellen, sind für eine Grundbucheintragung meist ungeeignet. Zum Beispiel wäre eine Formulierung wie „Das Grundstück darf nicht unsittlich genutzt werden“ oder „Störende Geräusche sind zu unterlassen“ zu ungenau und nicht eintragungsfähig. Sie lassen zu viel Raum für Interpretationen und unterschiedliche Meinungen.
Stattdessen müssen die erlaubten oder verbotenen Handlungen möglichst konkret und spezifisch benannt werden. Denken Sie an genaue Beschreibungen, die klar festlegen, was erlaubt oder untersagt ist. Beispiele für eine klare Formulierung wären:
- „Auf dem Grundstück dürfen keine Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen errichtet werden.“
- „Der Betrieb von Gastronomiebetrieben jeglicher Art ist untersagt.“
- „Die Zufahrt über den Weg X ist nur für Personenkraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässig.“
- „Es dürfen maximal fünf Stellplätze auf dem Grundstück angelegt werden.“
Die Forderung nach dieser hohen Präzision dient der Rechtssicherheit. Jeder, der das Grundbuch einsehen möchte – sei es ein potenzieller Käufer, ein Gläubiger oder ein Nachbar –, muss sich auf die dortigen Angaben verlassen können. Nur so ist gewährleistet, dass die Rechte und Pflichten, die mit einem Grundstück verbunden sind, für Dritte klar und transparent ersichtlich sind und keine Missverständnisse aufkommen.
Gibt es bestimmte Arten von Nutzungseinschränkungen, die besonders schwer präzise zu formulieren sind?
Ja, es gibt bestimmte Arten von Nutzungseinschränkungen, die sich in der Praxis als besonders schwierig präzise formulieren lassen. Das liegt oft daran, dass die gewählten Begriffe zu ungenau, zu subjektiv oder zu sehr von sich ändernden Meinungen und Gegebenheiten abhängig sind.
Herausforderungen bei der Formulierung
Problematisch sind Formulierungen, die für die Beteiligten nicht eindeutig erkennbar machen, was genau erlaubt oder verboten ist. Eine Nutzungseinschränkung muss so klar sein, dass sie auch nach Jahren noch verlässlich angewendet werden kann und nicht von der persönlichen Ansicht oder dem Zeitgeist abhängt. Für Sie bedeutet das: Die Regel muss objektiv und dauerhaft verständlich sein.
Beispiele für problematische Formulierungen
- „Stilles Gewerbe“: Was genau ist ein „stilles Gewerbe“? Ist damit gemeint, dass kein Lärm erzeugt wird, keine Kundenverkehr entsteht oder es sich um eine Büronutzung handelt? Die genaue Bedeutung kann stark variieren und zu Missverständnissen führen. Ein Architekturbüro mag still sein, aber erzeugt es Lieferverkehr oder Kundenbesuche? Solche unklaren Beschreibungen sind oft Streitpunkt.
- „Unseriöses Gewerbe“: Dieser Begriff ist hochgradig subjektiv und gesellschaftlich wandelbar. Was die eine Person als unseriös empfindet, mag für eine andere völlig akzeptabel sein. Vorstellungen von „Seriosität“ können sich im Laufe der Zeit ändern, was die langfristige Anwendbarkeit einer solchen Klausel extrem schwierig macht. Eine rechtliche Durchsetzung ist kaum möglich, da es an objektiven Kriterien fehlt.
- „Kirchenunwürdige Nutzung“: Auch hier handelt es sich um eine Formulierung, deren Auslegung sehr stark vom persönlichen Empfinden, vom jeweiligen Kontext und von religiösen oder moralischen Wertvorstellungen abhängt. Es gibt keine objektive Definition dafür, was „kirchenunwürdig“ ist, weshalb eine solche Einschränkung nicht rechtssicher ist und zu erheblichen Auslegungsproblemen führen kann.
Warum diese Formulierungen problematisch sind
Solche Begriffe sind deshalb schwierig, weil sie die notwendige dauerhafte und objektive Klarheit nicht bieten. Sie lassen zu viel Raum für persönliche Interpretation oder ändern ihre Bedeutung im Laufe der Zeit. Eine Nutzungseinschränkung muss jedoch voraussehbar und transparent sein, damit alle Beteiligten wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben. Dies ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Sprache sind dabei von größter Bedeutung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht, das einer ganz bestimmten Person erlaubt, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder bestimmte Handlungen zu verlangen oder zu verbieten. Anders als andere Dienstbarkeiten, die meist an ein Grundstück gebunden sind, gilt dieses Recht ausschließlich für eine bestimmte Person und erlischt normalerweise mit deren Tod oder bei Ablauf einer Frist. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss dabei bestimmte Handlungen unterlassen oder dulden, je nach Inhalt der Dienstbarkeit. Dieses Recht wird häufig im Grundbuch eingetragen, um es auch gegenüber Dritten durchsetzbar zu machen (siehe §§ 1090 ff. BGB).
Beispiel: Eltern sichern sich beim Verkauf ihres Hauses ein lebenslanges Wohnrecht durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, sodass ein späterer Eigentümer dieses Recht respektieren muss.
Grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz
Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass Rechte und Belastungen, die im Grundbuch eingetragen werden, so klar und eindeutig beschrieben sein müssen, dass jeder Dritte, der das Grundbuch einsehen kann, den genauen Inhalt und Umfang sofort erfassen kann. Unklare, vage oder subjektive Formulierungen sind unzulässig, da sie die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr gefährden würden. Die Vorschrift dient dem Schutz der Beteiligten, insbesondere potenzieller Käufer oder Kreditgeber, und ist eine konkrete Ausprägung des allgemeinen Publizitätsgrundsatzes (§§ 873, 925 BGB i.V.m. den Grundbuchvorschriften).
Beispiel: Es ist nicht zulässig, eine Dienstbarkeit zu vereinbaren mit der Einschränkung, das Grundstück dürfe nur „angemessen“ oder „kirchenunwürdig“ genutzt werden, da diese Begriffe zu unklar sind und zu Streit führen würden.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist eine behördliche oder gerichtliche Mitteilung, die erklärt, dass ein Antrag (zum Beispiel auf Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch) in der vorliegenden Form nicht bearbeitet werden kann, weil Rechtsfragen oder Unklarheiten bestehen. Sie fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist Mangel oder Unklarheiten zu beseitigen oder zu erläutern, bevor weiter über den Antrag entschieden wird. Sie dient damit dem Verfahrensfortgang und der Vermeidung vorschneller Ablehnungen.
Beispiel: Das Grundbuchamt setzt den Parteien in einer Zwischenverfügung eine Frist, um den Begriff „kirchenunwürdig“ konkret zu definieren, andernfalls könne der Antrag nicht eingetragen werden.
Heimfallgrund
Ein Heimfallgrund ist ein Rechtsgrund, durch den ein gewährtes Nutzungsrecht an einem Grundstück (häufig das Erbbaurecht) unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf den ursprünglichen Berechtigten zurückfällt. Typisch ist die Kündigung des Erbbaurechts aufgrund bestimmter Vertragsverletzungen oder bestimmter Ereignisse, etwa bei „kirchenfeindlicher Betätigung“. Dabei kann ein unbestimmter Begriff als Heimfallgrund akzeptiert werden, weil das Erbbaurecht ein Sonderfall ist und die Rückgabe des Rechts an den ursprünglichen Eigentümer regelt (§§ 1943 ff. BGB im Zusammenhang mit Erbbaurechten).
Beispiel: Ein Erbbaurechtsvertrag kann vorsehen, dass das Erbbaurecht endet, wenn das Grundstück für kirchenfeindliche Zwecke genutzt wird. Dies ist eine Ausnahme von den strengen Anforderungen der Bestimmtheit, die sonst für Grunddienstbarkeiten gelten.
dingliches Recht
Ein dingliches Recht ist ein Recht, das unmittelbar an einer Sache – typischerweise einem Grundstück – „haftet“ und gegenüber jedermann wirkt. Es ist unabhängig von der Person des Berechtigten und kann gegen jeden Dritten durchgesetzt werden. Beispiele sind Eigentum, Nießbrauch und Dienstbarkeiten (§§ 903, 1018 BGB). Dingliche Rechte werden in der Regel im Grundbuch eingetragen, damit sie für jeden ersichtlich und verbindlich sind. Sie unterscheiden sich von schuldrechtlichen Vereinbarungen, die nur zwischen den beteiligten Personen gelten.
Beispiel: Eine Dienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen ist, ist ein dingliches Recht und bindet auch zukünftige Eigentümer des Grundstücks; diese dürfen das Recht nicht durch eigene Verfügungen einschränken.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1090 Abs. 1 BGB (Beschränkte persönliche Dienstbarkeit): Regelt die Bestellung einer Dienstbarkeit, die bestimmten persönlichen Rechten zugunsten einer Person an einem Grundstück dient und nicht an ein anderes Grundstück gebunden ist. Diese Dienstbarkeit muss klar umschriebene Rechte und Pflichten enthalten, die konkret und bestimmt sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, mit der eine Nutzungseinschränkung des Grundstücks zugunsten des ursprünglichen Eigentümers vereinbart wurde, muss klar und eindeutig im Grundbuch vermerkt sein, um wirksam zu sein.
- § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit): Beschreibt Rechte, die zugunsten eines anderen Grundstücks an einem belasteten Grundstück bestellt werden, und fordert eine präzise Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit. Die Dienstbarkeit darf nicht unbestimmt sein, um die Rechtsklarheit zu sichern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl hier eine persönliche Dienstbarkeit relevant ist, betont § 1018 BGB als Vergleich die Bedeutung der konkreten Bestimmtheit der Belastung im Grundstücksrecht, weshalb unklare Formulierungen wie „kirchenunwürdig“ nicht ausreichen.
- Grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (insb. aus dem Grundbuchordnungsgesetz, GBO und Rechtsprechung): Forderung, dass Rechte im Grundbuch klar, bestimmt und nachvollziehbar beschrieben sein müssen, damit sie für Dritte (wie künftige Eigentümer oder Kreditgeber) erkennbar und verlässlich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Formulierung „kirchenunwürdige Nutzung“ und auch die erweiterte Definition sind zu unbestimmt, sodass die Dienstbarkeit nicht eingetragen werden durfte, weil sie unklare Bedingungen für künftige Eigentümer schaffen würde.
- Publizitätsgrundsatz (§ 894 BGB, Grundbuchordnung): Besagt, dass das Grundbuch die Rechtsverhältnisse an Grundstücken für jedermann offenlegt und daher Eintragungen klar und nachvollziehbar sein müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Wert des Grundstücks und die Belastbarkeit durch Dienstbarkeiten müssen für Dritte transparent sein; unklare Nutzungsbeschränkungen verletzen diesen Grundsatz, da sie die Rechtssicherheit beeinträchtigen.
- § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Legt fest, dass der wirkliche Wille bei der Auslegung von Erklärungen zu berücksichtigen ist, doch im Grundbuchrecht ist maßgeblich, wie ein unbefangener Dritter die Eintragung verstehen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die subjektive Absicht der Parteien hilft nicht, wenn die Formulierung im Grundbuchwerk unklar bleibt; entscheidend ist die objektive Verständlichkeit für einen Dritten, was hier nicht gegeben war.
- Heimfallgrund bei Erbbaurechtsverträgen (Rechtsprechung und § 29 Erbbaurechtsgesetz): Erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verwendung unbestimmter Begrifflichkeiten, wie „kirchenfeindliche Betätigung“, als Grund für den Rückfall des Erbbaurechts an den Geber. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl diese Begrifflichkeit in Erbbaurechtsverträgen anerkannt ist, gilt diese Ausnahmeregelung nicht für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, weshalb die „kirchenunwürdige Nutzung“ hier nicht ausreichend bestimmt ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 15 W 200/25 – Beschluss vom 24.02.2025
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