Skip to content

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen: Kündigung unwirksam

Wegen unfertiger Außenanlagen verweigerte ein Supermarkt-Mieter die Übernahme seiner Filiale und forderte, die Beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Die fristlose Kündigung des Vermieters blieb unwirksam, denn der Mieter hatte seinen Anspruch auf das Nutzungsrecht mit einer Vormerkung gesichert.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 13/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Magdeburg
  • Aktenzeichen: 31 O 13/22
  • Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Erfüllung eines Vertragsanspruchs)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Sachenrecht (Grundbuch)

  • Das Problem: Eine Mieterin verlangte von der Vermieterin die vertraglich zugesicherte Eintragung eines dauerhaften Nutzungsrechts im Grundbuch. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos, verweigerte die Eintragung und vermietete das Objekt an einen Dritten.
  • Die Rechtsfrage: Bestand der vertragliche Anspruch der Mieterin auf die Eintragung des Nutzungsrechts weiterhin, obwohl die Vermieterin das Mietverhältnis gekündigt und zwischenzeitlich einen Dritten im Grundbuch eingetragen hatte?
  • Die Antwort: Ja, der Anspruch besteht fort. Das Gericht sah die fristlose Kündigung der Vermieterin als unwirksam an, da das Mietobjekt zur vereinbarten Übergabe nicht bezugsfertig war. Die bereits zugunsten der Mieterin eingetragene Sicherung im Grundbuch behält ihren Rang.
  • Die Bedeutung: Vermieter können Verträge nicht durch Kündigung auflösen, wenn sie selbst wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt haben. Die rechtzeitige Eintragung einer Sicherung im Grundbuch schützt Mieter wirksam vor später eingetragenen Rechten Dritter.

Der Fall vor Gericht


Warum blieb der nagelneue Supermarkt am Ende leer?

Der Mieter zeigt den Anwälten die Mängel. Er fordert die Eintragung der Mieterdienstbarkeit gegen die unwirksame Kündigung.
Mängel bei Bauabnahme verhinderten die rechtzeitige Übernahme des neuen Supermarktes. | Symbolbild: KI

Ein Einzelhandelsunternehmen stand kurz vor der Eröffnung einer neuen Filiale. Der Mietvertrag war unterschrieben, der Bezugstermin fixiert. Im Vertrag stand eine entscheidende Klausel: Der Vermieter verpflichtete sich, dem Mieter ein starkes Nutzungsrecht – eine sogenannte Beschränkt persönliche Dienstbarkeit – im Grundbuch eintragen zu lassen. Diese Eintragung sollte die Miete für Jahrzehnte absichern, selbst bei einem Verkauf des Grundstücks. Doch zur Übergabe kam es nie. Stattdessen flatterte dem Mieter die fristlose Kündigung ins Haus. Der Vermieter hatte das Objekt bereits einem Konkurrenten versprochen. Es begann ein juristischer Kampf, der bis ins Grundbuchamt reichte.

Was rechtfertigte die Weigerung des Mieters, das Objekt zu übernehmen?

Der Stichtag für die Übergabe war der 15. November 2021. An diesem Tag sollte das Gebäude laut Vertrag „bezugsfertig“ sein. Für den Mieter war es das nicht. Seine Vertreter rügten eine Liste von Mängeln, die einen reibungslosen Geschäftsbetrieb unmöglich machten. Die Parkplätze waren unfertig. Die Zufahrtswege waren blockiert oder noch im Bau. Eine frisch betonierte Rampe war unbenutzbar. Es fehlten wichtige behördliche Abnahmen und Prüfbescheinigungen für technische Anlagen – Dokumente, die der Vertrag ausdrücklich forderte. Im Inneren gab es Feuchtigkeitsprobleme und Zweifel an der vollen Funktionsfähigkeit von Strom, Heizung und Brandmeldeanlage. Der Mieter verweigerte die Übernahme. Er berief sich auf sein vertragliches Recht, ein vollständig fertiges Objekt zu erhalten. Die Mietzahlungspflicht sollte erst nach einer ordnungsgemäßen Übergabe beginnen.

War die fristlose Kündigung des Vermieters ein wirksamer Gegenschlag?

Der Vermieter sah die Sache anders. Er warf dem Mieter eine unberechtigte Verweigerung und vertragswidriges Verhalten vor. Zehn Tage nach dem gescheiterten Übergabetermin schickte er die außerordentliche, fristlose Kündigung. Vor dem Landgericht Magdeburg musste der Vermieter beweisen, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Er musste nachweisen, dass das Ladenlokal am 15. November tatsächlich im vertraglich vereinbarten Zustand war. Diese Beweislast wurde ihm zum Verhängnis. Das Gericht hörte zahlreiche Zeugen – Bauleiter, Handwerker, Projektmanager beider Seiten. Die Aussagen zeichneten ein widersprüchliches Bild. Am Ende konnte der Vermieter das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Mängel nur geringfügig waren. Die unfertigen Außenanlagen und die fehlenden Dokumente waren Fakten, die gegen eine Bezugsfertigkeit sprachen. Die Weigerung des Mieters war sachlich gerechtfertigt. Die Kündigung des Vermieters stützte sich auf eine angebliche Pflichtverletzung des Mieters, die keine war. Sie ging ins Leere. Das Mietverhältnis bestand fort. Die Grundlage für den Kündigungsgrund nach § 543 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) war nicht gegeben.

Was genau ist eine „Mieterdienstbarkeit“ und warum war sie so entscheidend?

Das Herzstück des Streits war die vertraglich zugesicherte „beschränkt persönliche Dienstbarkeit“ gemäß § 1090 BGB. Im Klartext bedeutet das: Das Recht des Mieters, die Flächen zu nutzen, wird direkt im Grundbuch des Grundstücks verankert. Dieses Recht ist viel stärker als ein normaler Mietvertrag. Es klebt quasi am Grundstück selbst. Würde der Vermieter das Objekt verkaufen, müsste der neue Eigentümer die Dienstbarkeit und den darin gesicherten Mieter dulden. Bei einer Zwangsversteigerung bliebe das Nutzungsrecht ebenfalls bestehen. Für den Mieter, der hohe Summen in den Ausbau investiert, ist diese Dienstbarkeit eine Art Lebensversicherung für seinen Standort. Der Vermieter hatte sich im Mietvertrag klar verpflichtet, diese Eintragung zu bewilligen und notariell zu beantragen. Ohne diese dingliche Sicherung war das langfristige Mietverhältnis für den Mieter weitaus riskanter.

Wie sicherte sich der Mieter seinen Anspruch gegen einen neuen Konkurrenten?

Der Vermieter hatte nach der Kündigung schnell gehandelt. Er schloss einen Mietvertrag mit einem Konkurrenten des ursprünglichen Mieters und bewilligte diesem eine Dienstbarkeit. Das Rennen um den Platz im Grundbuch begann. Der erste Mieter handelte clever. Er beantragte bei Gericht eine Einstweilige Verfügung, um seinen Anspruch zu sichern. Das Oberlandesgericht Naumburg gab ihm Recht und ordnete die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch an. Eine Vormerkung ist wie eine offizielle Reservierung. Sie schützt den Rang eines zukünftigen Rechts gegen spätere Eintragungen. Am 4. Februar 2022 wurde die Vormerkung für den ersten Mieter eingetragen. Erst danach, am 22. April 2022, folgte die Dienstbarkeit für den Konkurrenten. Durch die früher eingetragene Vormerkung war der Anspruch des ersten Mieters geschützt. Die spätere Dienstbarkeit des Konkurrenten konnte sein Recht nicht mehr verdrängen. Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter verurteilt werden muss, die Dienstbarkeit an der durch die Vormerkung gesicherten Rangstelle zu bewilligen. Die Widerklage des Vermieters auf Löschung der Vormerkung wurde abgewiesen.

Welche juristischen Argumente des Vermieters scheiterten vor Gericht?

Der Vermieter versuchte, den Anspruch des Mieters mit einer Reihe weiterer juristischer Argumente zu kippen. Keines davon überzeugte das Gericht.
Erstens behauptete er, der Vertrag sei wegen eines Formfehlers nichtig. Die Verpflichtung zur Eintragung einer Dienstbarkeit hätte notariell beurkundet werden müssen, ähnlich wie ein Grundstückskauf nach § 311b BGB. Das Gericht wies das zurück. Die rein vertragliche Verpflichtung, eine Dienstbarkeit zu bestellen, bedarf keiner notariellen Form.
Zweitens kündigte er hilfsweise ordentlich. Er argumentierte, die lange Laufzeit des Mietvertrags von 20 Jahren sei wegen eines Schriftformmangels nach § 550 BGB unwirksam. Das mache den Vertrag ordentlich kündbar. Auch hier folgte das Gericht nicht. Eine Kündigung wäre frühestens ein Jahr nach Überlassung der Mietsache möglich – eine Überlassung hatte nie stattgefunden.
Drittens warf er dem Mieter treuwidriges Verhalten vor, etwa eine zu späte Bestellung von Kühltechnik. Das Gericht sah darin kein Fehlverhalten, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Die Organisation der Innenausstattung war Risiko des Mieters, nicht des Vermieters.
Am Ende stand die Kernaussage des Gerichts fest: Der Mietvertrag war wirksam, die Kündigung war unwirksam. Der Anspruch des Mieters auf Eintragung seiner Dienstbarkeit bestand zu Recht. Der Vermieter wurde verurteilt, seine vertragliche Zusage einzulösen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Urteilslogik

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung im Gewerbemietrecht scheitert, wenn der Vermieter die vertraglich geschuldete Bezugsfertigkeit der Mietsache nicht nachweisen kann.

  • [Nachweis der Bezugsfertigkeit]: Der Vermieter trägt die volle Beweislast dafür, dass die Mietsache zum vereinbarten Stichtag tatsächlich bezugsfertig ist; fehlen wesentliche Abnahmen, Dokumente oder die Funktionalität der Außenanlagen, rechtfertigt dies die Übernahmeverweigerung durch den Mieter.
  • [Grundbuchliche Rangsicherung]: Der Mieter sichert den künftigen Anspruch auf die Eintragung einer Dienstbarkeit präventiv durch eine Vormerkung im Grundbuch ab; diese Reservierung schützt sein Nutzungsrecht wirksam gegen alle später eingetragenen Rechte oder Ansprüche Dritter, wie beispielsweise Konkurrenzmieter.
  • [Formfreiheit der Dienstbarkeitszusage]: Die rein vertragliche Verpflichtung, dem Mieter ein dingliches Nutzungsrecht (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) einzuräumen, bedarf keiner notariellen Beurkundung, solange die Verpflichtung nicht untrennbar mit dem Kauf oder der Veräußerung des Grundstücks verbunden ist.

Im Gewerbemietrecht bestimmen die vertraglich zugesagten Sicherheitsmechanismen und die Einhaltung der Übergabepflichten den Fortbestand des Mietverhältnisses und den Schutz des Mieters vor Zugriffen Dritter.


Experten Kommentar

Wenn der Vermieter zur Übergabe ruft, aber wichtige behördliche Abnahmen oder Papiere fehlen, muss der Mieter den Schlüssel nicht nehmen. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die Bezugsfertigkeit umfasst nicht nur den Bauzustand, sondern alle vertraglich zugesicherten Dokumente – sonst ist die Kündigung des Vermieters wegen unberechtigter Verweigerung unwirksam. Die eigentliche strategische Lehre liegt aber in der Mieterdienstbarkeit. Wer sich dieses dingliche Recht zusichern lässt, muss den Anspruch umgehend durch eine Vormerkung im Grundbuch sichern. Das ist der einzige zupackende Weg, den Standort aktiv gegen Vermieterwillkür oder konkurrierende Verträge Dritter abzusichern.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie schützt mich eine Mieterdienstbarkeit im Grundbuch vor einem Verkauf des Mietobjekts?

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB funktioniert als dingliche Lebensversicherung für Ihre Investition. Dieses Recht verankert Ihr Nutzungsrecht direkt im Grundbuch des Grundstücks. Dadurch bleibt Ihre langfristige Miete auch dann gesichert, wenn der Vermieter das Objekt verkauft oder in die Insolvenz gerät, was für Sie als Investor mit hohen Ausbaukosten essenziell ist.

Im Gegensatz zu einem normalen Mietvertrag, der lediglich eine vertragliche Schuld des Vermieters darstellt, „klebt“ die Mieterdienstbarkeit am Grundstück selbst. Dieses dingliche Recht müssen alle Dritten zwingend akzeptieren. Ein neuer Eigentümer (Käufer) muss die eingetragene Mieterdienstbarkeit dulden und Ihnen weiterhin das Nutzungsrecht einräumen. Damit ist Ihr langfristiger Geschäftsstandort sicher vor einem Eigentümerwechsel geschützt.

Die wahre Stärke der Dienstbarkeit zeigt sich bei der Zwangsvollstreckung. Zwar schützt § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) Ihren Vertrag bei einem regulären Verkauf; dieser Schutz versagt jedoch typischerweise bei einer Zwangsversteigerung. Ist die Dienstbarkeit jedoch im Grundbuch eingetragen, bleibt Ihr gesichertes Nutzungsrecht auch im Falle einer Versteigerung bestehen. Dies verhindert effektiv den Verlust Ihrer gesamten Ausbauinvestition durch Insolvenzrisiken des Vermieters.

Fordern Sie Ihren Notar auf, die Klausel zur Eintragung der Mieterdienstbarkeit nach § 1090 BGB und deren sofortige Bewilligung explizit im Mietvertragsentwurf festzuhalten.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Mängel berechtigen mich, die Bezugsfertigkeit eines Gewerbeobjekts abzulehnen?

Die Ablehnung der Übernahme eines Gewerbeobjekts ist nur dann wirksam, wenn die gerügten Mängel die Nutzung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Entscheidend ist immer, ob der Vermieter die vertraglich zugesicherte Bezugsfertigkeit herstellen konnte. Das betrifft primär essenzielle Infrastruktur und notwendige rechtliche Nachweise. Der Mieter muss die Mietzahlung erst leisten, wenn der Vermieter die Fläche in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben kann, was oft den Beginn der Zahlungsverpflichtung markiert.

Gravierend sind Mängel, die den Kundenverkehr und damit den Betrieb fundamental verhindern. Blockierte Zufahrtswege, unfertige oder nicht nutzbare Parkplätze sowie unbenutzbare Laderampen stellen schwere physische Mängel dar. Fehlt diese essenzielle Außeninfrastruktur, wird der reibungslose Geschäftsbetrieb von Anfang an gestoppt. Die Verweigerung der Übernahme ist in solchen Fällen gerechtfertigt, weil der Mieter die Mietsache nicht wie vereinbart nutzen kann.

Ebenso ausschlaggebend ist das Fehlen der erforderlichen Dokumentation. Wurden wichtige behördliche Abnahmen oder Prüfbescheinigungen (etwa für die Brandmeldeanlage oder die Heizung) vertraglich gefordert, verhindert deren Fehlen die Bezugsfertigkeit. Ohne diese Papiere besteht das Risiko einer behördlichen Betriebsuntersagung. Mängel, die lediglich die Innenausstattung oder die eigene technische Bestellung des Mieters betreffen, werden hingegen oft als Betriebsrisiko eingestuft und rechtfertigen keine vollständige Ablehnung.

Erstellen Sie bei der Übergabe sofort ein detailliertes Übergabeprotokoll und untermauern Sie jeden konkreten Mangel lückenlos mit datierten Fotos und Videos.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich meinen Anspruch auf eine Mieterdienstbarkeit schnell per Vormerkung sichern?

Wenn der Vermieter die Bewilligung der Mieterdienstbarkeit verweigert oder versucht, die Rechte an Konkurrenten zu vergeben, zählt jede Stunde. Die schnellste juristische Notbremse ist der Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Diese gerichtliche Anordnung ermöglicht die sofortige Eintragung einer Vormerkung ins Grundbuch. Die Vormerkung fungiert als offizielle Reservierung und schützt den Rang Ihres Anspruchs auf die spätere Mieterdienstbarkeit.

Die Vormerkung dient als wirksamer Verdrängungsschutz. Sie sichert Ihren zukünftigen dinglichen Anspruch gegen alle Rechte Dritter, die danach im Grundbuch eingetragen werden. Konkret ist das Datum der Vormerkung entscheidend für den Rang. Selbst wenn ein Konkurrent später seine Dienstbarkeit tatsächlich eintragen lässt, wird dieses Recht unwirksam, soweit es Ihren älteren, vorgemerkten Anspruch beeinträchtigt.

Nehmen wir an, Sie konkurrieren um einen Standort. Der erste Mieter im relevanten Fallbeispiel sicherte sich durch die gerichtliche Anordnung die Eintragung seiner Vormerkung Anfang Februar. Die spätere Dienstbarkeit des Konkurrenten folgte erst zwei Monate später. Durch diesen zeitlichen Vorsprung war der ursprüngliche Mieter in der besseren Rangposition. Die gerichtliche Anordnung sichert den Rang des zukünftigen Rechts, sodass die endgültige Eintragung Ihrer Mieterdienstbarkeit später wirksam wird.

Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Anwalt, um alle notwendigen Unterlagen für den Eilantrag beim zuständigen Landgericht vorzubereiten und die sofortige Rangsicherung zu erwirken.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn mein Vermieter wegen berechtigter Mängelrüge fristlos kündigt?

Wenn Sie die Übernahme des Objekts aufgrund schwerwiegender Mängel zu Recht verweigerten, ist die Kündigung Ihres Vermieters unwirksam. Bleiben Sie standhaft und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen. Eine fristlose Kündigung erfordert eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters, die bei einer gerechtfertigten Mängelrüge nicht vorliegt. Das Mietverhältnis wird durch diesen juristischen Fehlschlag nicht beendet, sondern besteht formal fort.

Der Vermieter stützt die Kündigung meist auf eine angebliche Pflichtverletzung, weil Sie das Objekt nicht übernommen haben. Juristisch betrachtet fehlt hierfür die wirksame Grundlage. Da die Weigerung der Übernahme wegen fehlender Bezugsfertigkeit (etwa unfertige Parkplätze oder fehlende behördliche Abnahmen) gerechtfertigt war, fehlt es an einem wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 543 BGB. Diese unwirksame Kündigung geht ins Leere und ändert nichts am Fortbestand Ihres Vertrages.

Vor Gericht liegt die Beweislast vollständig beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass das Mietobjekt am Übergabetermin vertragsgemäß war und Ihre Mängelrüge unberechtigt erfolgte. Dies wird ihm bei unfertigen Außenanlagen oder fehlenden Dokumentationen oft kaum gelingen. Wichtig ist, jetzt keine fehlerhaften Zugeständnisse zu machen. Leisten Sie keine (Teil-)Übernahme und bieten Sie keinesfalls Mietzahlungen an, um die Kündigung abzuwenden, da dies Ihre Verhandlungsposition schwächen könnte.

Leiten Sie die Kündigung sofort an Ihren Rechtsbeistand weiter und lassen Sie diese mangels wichtigem Grund schriftlich zurückweisen.


zurück zur FAQ Übersicht

Ist die vertragliche Pflicht zur Eintragung einer Dienstbarkeit formbedürftig und einklagbar?

Die Verpflichtung des Vermieters, eine Dienstbarkeit im Grundbuch zu bestellen, ist formfrei und vollumfänglich wirksam. Diese rein vertragliche Zusage muss entgegen der Behauptung des Vermieters keiner notariellen Beurkundung nach § 311b BGB unterliegen. Sie können Ihren Anspruch auf die Eintragung der Mieterdienstbarkeit rechtlich durchsetzen. Das sichert Ihre langfristige Investition, selbst wenn der Vermieter Formfehler geltend macht.

Der entscheidende juristische Unterschied liegt zwischen der schuldrechtlichen Verpflichtung und der dinglichen Einigung. Nur der dingliche Akt, also die tatsächliche Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch, erfordert zwingend die notarielle Form. Die bloße Pflicht im Mietvertrag, später eine Eintragung zu bewilligen und zu bestellen, ist hingegen nur eine formfreie Verpflichtung zwischen den beiden Vertragsparteien. Diese Pflicht ist nicht mit dem formbedürftigen Kauf eines Grundstücks gleichzusetzen.

Vermieter nutzen oft das Argument des angeblichen Formfehlers, um den gesamten Mietvertrag für nichtig zu erklären. Gerichte weisen diesen Abwehrversuch konsequent zurück, da die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bewilligung der Dienstbarkeit voll wirksam ist. Weil der Vertrag besteht, können Sie diese Erfüllung jederzeit einklagen. Sie können den Vermieter gerichtlich zwingen, die notwendigen notariellen Schritte einzuleiten und die Dienstbarkeit zu bewilligen.

Weisen Sie den Vorwurf des Formfehlers unter Bezugnahme auf die fehlende Formbedürftigkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung zurück.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Notar: Aufgeschlagenes Buch mit dem Titel : Fachbegriffe einfach erklärt, dazu Notarsiegel, Feder und Waage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), oft Mieterdienstbarkeit genannt, ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person die Nutzung oder Mitnutzung eines Grundstücks sichert und direkt im Grundbuch eingetragen wird. Dieses Recht verleiht dem Berechtigten eine massive Sicherheit, da es am Grundstück selbst „klebt“ und damit alle Dritten – einschließlich neuer Eigentümer – die Nutzung dulden müssen.

Beispiel: Der Supermarkt-Betreiber forderte die Dienstbarkeit als Lebensversicherung, damit sein langfristiges Nutzungsrecht auch bei einem Eigentümerwechsel des Vermieters bestehen bliebe.

Zurück zur Glossar Übersicht

Bezugsfertigkeit

Bezugsfertigkeit beschreibt den vertraglich zugesicherten Zustand eines fertiggestellten Gewerbeobjekts, das so weit vollendet ist, dass der Mieter es im Wesentlichen zu dem vereinbarten Geschäftszweck nutzen kann. Das Gesetz legt fest, dass die Pflicht zur Mietzahlung oft erst beginnt, wenn das Objekt diesen vertragsgemäßen und nutzbaren Zustand erreicht hat.

Beispiel: Da im Fall die Parkplätze unfertig waren und wichtige behördliche Abnahmen für die technischen Anlagen fehlten, war die Bezugsfertigkeit des Ladenlokals nicht gegeben.

Zurück zur Glossar Übersicht

Beweislast

Die Beweislast regelt im Zivilprozess, welche Partei die tatsächlichen Umstände nachweisen muss, die ihr für einen Sieg vor Gericht dienlich sind, falls diese Tatsachen streitig sind. Gelingt es der beweisbelasteten Partei nicht, die notwendigen Fakten vorzutragen und zu belegen, geht die Entscheidung zu ihren Lasten.

Beispiel: Im Streit um die fristlose Kündigung lag die Beweislast beim Vermieter, der vor dem Landgericht nachweisen musste, dass das Ladenlokal zum Übergabetermin vollständig vertragsgemäß war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Einstweilige Verfügung

Juristen nutzen die einstweilige Verfügung als Eilverfahren, um einen unaufschiebbaren Zustand schnell gerichtlich zu sichern oder eine drohende Gefahr abzuwenden, bevor ein Hauptprozess zu lange dauern würde. Diese gerichtliche Anordnung dient dem vorläufigen Rechtsschutz in dringenden Fällen, um Fakten im Grundbuch zu schaffen oder deren Veränderung zu verhindern.

Beispiel: Der erste Mieter beantragte die einstweilige Verfügung, um die sofortige Eintragung einer Vormerkung zu erzwingen und dadurch seinen Anspruch auf die Dienstbarkeit gegen den Konkurrenten zu sichern.

Zurück zur Glossar Übersicht

Schriftformmangel

Ein Schriftformmangel liegt vor, wenn ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht die vorgeschriebene schriftliche Form (§ 550 BGB) einhält, weil beispielsweise wichtige vertragliche Anlagen fehlen oder nicht korrekt aufgeführt sind. Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Formvorschrift führt dazu, dass der Vertrag zwar wirksam bleibt, aber nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar wird.

Beispiel: Der Vermieter argumentierte, der Vertrag sei wegen eines Schriftformmangels ordentlich kündbar, scheiterte aber vor Gericht, da eine Überlassung der Mietsache nie stattgefunden hatte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Vormerkung

Die Vormerkung ist eine wichtige Sicherung im Grundbuch, die funktioniert wie eine offizielle Reservierung und den Rang eines künftigen Anspruchs auf ein dingliches Recht (wie die Dienstbarkeit) schützt. Sie dient als wirksamer Verdrängungsschutz, indem sie verhindert, dass Dritte durch später eingetragene Rechte im Grundbuch den bereits gesicherten Anspruch des Berechtigten vereiteln können.

Beispiel: Die frühzeitig eingetragene Vormerkung für den ersten Mieter schützte seinen Anspruch, sodass die später erfolgte Eintragung der Dienstbarkeit für den Konkurrenten unwirksam wurde.

Zurück zur Glossar Übersicht



Das vorliegende Urteil


LG Magdeburg – Az.: 31 O 13/22


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!