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Beschluss zur Geschäftswertbemessung bei notarieller Beurkundung

Ein Stuttgarter Gericht sorgt für Aufsehen im Gebührenrecht: Erben können aufatmen! Nachlassverbindlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Notargebühren für Nachlassverzeichnisse nicht mehr berücksichtigt werden. Das Landgericht Stuttgart kippte damit eine gängige Praxis und senkte die Kosten für eine Erbin drastisch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 29.10.2024
  • Aktenzeichen: 19 OH 22/23
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren bezüglich einer Notarkostenrechnung
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarkostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin (Kostenschuldnerin): Sie wandte sich gegen die Höhe der vom Notar berechneten Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Die Antragstellerin argumentierte, dass der Geschäftswert nur auf Basis der Aktiva des Nachlasses berechnet werden sollte, ohne die Passiva zu berücksichtigen.
  • Antragsgegner (Notar): Er erstellte das Nachlassverzeichnis und berechnete die Kosten auf Basis eines Geschäftswerts, der sowohl Aktiva als auch Passiva umfasste. Der Notar war der Ansicht, dass Verbindlichkeiten in den Geschäftswert mit einfließen sollten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kostenschuldnerin ließ ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen. Über die Position der Kostenschuldnerschaft und die abgerechneten Posten selbst herrschte Konsens, jedoch nicht über die Basis des Geschäftswerts, auf dem die Gebühren berechnet wurden. Der Notar bezog auch Verbindlichkeiten in die Berechnung ein, wodurch der Geschäftswert höher ausfiel als von der Antragstellerin beansprucht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob bei der Festlegung des Geschäftswerts für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 115 GNotKG auch die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu berücksichtigen sind oder ausschließlich die Aktiva relevant sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kostenrechnung des Notars wurde abgeändert. Der Geschäftswert wurde auf einen Betrag reduziert, der nur die Aktiva des Nachlasses umfasst, festgelegt auf 2.188.106,10 Euro.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass Verbindlichkeiten nicht in die Berechnung des Geschäftswerts einfließen. Dies entspricht sowohl der Auslegung des § 115 GNotKG als auch der vorherrschenden Rechtsprechung. Verbindlichkeiten gelten nicht als Vermögensgegenstände und sollten daher nicht addiert werden.
  • Folgen: Die Kostenrechnung wurde zugunsten der Antragstellerin korrigiert. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Nachlassverzeichnissen nur die Aktiva berücksichtigt werden sollen, was die gebührenrechtliche Kostenlast auf die Antragstellerin senkte. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet.

Herausforderungen bei der Geschäftswertbemessung im notariellen Kaufprozess

Die Geschäftswertbemessung spielt eine zentrale Rolle bei der notariellen Beurkundung von Rechtsgeschäften, insbesondere beim Kauf und der Eigentumsübertragung von Grundstücken. Sie dient der Ermittlung des Grundstückswerts, der oft die Grundlage für den Notarvertrag bildet. Ein präzises Bewertungsverfahren ist entscheidend, um faire Gebühren gemäß der Gebührenordnung Notar festzulegen und die Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen.

Die sorgfältige Vertragsgestaltung und Risikobewertung sind unerlässlich, um Probleme bei der Kaufpreisermittlung und den nachfolgenden notariellen Dienstleistungen zu vermeiden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Entscheidungen bei der Geschäftswertbemessung in der Praxis beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Landgericht Stuttgart begrenzt Kostenberechnung für notarielle Nachlassverzeichnisse

Notar unterzeichnet Vertrag mit Erben
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Stuttgart hat in einem wegweisenden Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Berechnungsgrundlage für notarielle Gebühren bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen präzisiert. Der Fall betraf eine Kostenschuldnerin, die sich gegen eine Kostenberechnung von 14.456,00 Euro für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zur Wehr setzte.

Streit um Einbeziehung von Nachlassverbindlichkeiten

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob bei der Ermittlung des Geschäftswerts nach § 115 GNotKG neben den Aktivposten auch die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu berücksichtigen sind. Der beauftragte Notar hatte einen Geschäftswert von 3.650.866,09 Euro angesetzt, indem er Aktiva und Passiva addierte. Die Kostenschuldnerin vertrat hingegen die Auffassung, dass sich der Geschäftswert ausschließlich aus den im Nachlassverzeichnis aufgeführten Aktiva ergeben sollte.

Gericht folgt restriktiver Auslegung des Gesetzes

Das Landgericht Stuttgart schloss sich der Argumentation der Kostenschuldnerin an und setzte den Geschäftswert auf 2.188.106,10 Euro fest. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Aspekte: Bereits der Wortlaut des § 115 GNotKG spreche gegen eine Addition von Verbindlichkeiten, da diese nach allgemeinem Sprachgebrauch keine „verzeichneten Gegenstände“ darstellten. Auch die Gesetzeshistorie und -systematik böten keine Grundlage für eine Addition der Passiva.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht verwies darauf, dass der Gesetzgeber in anderen Vorschriften des GNotKG, wie etwa in § 38 oder § 47, die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten explizit geregelt habe. Das Fehlen einer solchen Regelung in § 115 GNotKG spreche dafür, dass Verbindlichkeiten bei der Geschäftswertberechnung für Nachlassverzeichnisse unberücksichtigt bleiben sollten. Auch das Argument des Notars, der erhöhte Arbeitsaufwand bei der Erfassung von Verbindlichkeiten rechtfertige einen höheren Geschäftswert, ließ das Gericht nicht gelten. Bei wertabhängigen Gebühren komme es gerade nicht auf den konkreten Arbeitsumfang an.

Kostenrechtliche Auswirkungen

Basierend auf dem korrigierten Geschäftswert setzte das Gericht die Gebühren neu fest. Die Kostenrechnung wurde auf 8.744,00 Euro reduziert, bestehend aus der Grundgebühr für die Verfahrensaufnahme, verschiedenen Auslagen für Grundbucherhebungen, Dokumentenpauschalen sowie Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Hinzu kam die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Die Entscheidung erging gerichtskostenfrei und ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Stuttgart hat eine wichtige Klarstellung zur Berechnung der Notarkosten bei Nachlassverzeichnissen vorgenommen: Bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die notarielle Gebühr sind ausschließlich die Vermögenswerte (Aktiva) zu berücksichtigen, nicht aber die Schulden (Passiva) des Nachlasses. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit und führt in vielen Fällen zu deutlich niedrigeren Notarkosten, da sich der Geschäftswert und damit die Gebühren erheblich reduzieren können. Das Gericht stellt zudem klar, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand des Notars für die Erfassung von Verbindlichkeiten keine höhere Gebühr rechtfertigt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen müssen, können Sie nun mit geringeren Kosten rechnen. Die Notargebühr wird nur noch anhand der vorhandenen Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben oder Wertgegenstände berechnet – Schulden des Verstorbenen bleiben außen vor. Im konkreten Fall bedeutete dies eine Reduzierung der Notarkosten von ursprünglich 14.456 Euro auf 8.744 Euro. Sie können sich darauf berufen, dass der Notar bei seiner Kostenrechnung die Schulden des Nachlasses nicht zum Geschäftswert hinzuaddieren darf, auch wenn er diese im Verzeichnis mit aufführen muss.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Geschäftswert bei einem notariellen Nachlassverzeichnis berechnet?

Der Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestimmt sich nach § 115 GNotKG und umfasst den Wert der verzeichneten Gegenstände.

Berechnungsgrundlagen

In den Geschäftswert fließt ausschließlich der Aktivnachlass und der fiktive Nachlass ein. Der Aktivnachlass umfasst dabei das gesamte positive Nachlassvermögen wie Bankguthaben, Immobilien, Wertgegenstände und Unternehmensbeteiligungen. Der fiktive Nachlass beinhaltet insbesondere pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers.

Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten

Nach aktueller Rechtsprechung des OLG Hamm dürfen Nachlassverbindlichkeiten nicht werterhöhend in die Berechnung des Geschäftswerts einbezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ermittlung und Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten einen erheblichen Arbeitsaufwand für den Notar bedeutet.

Praktische Berechnung

Die zweifache Verfahrensgebühr nach § 34 GNotKG wird auf Basis des ermittelten Geschäftswerts berechnet. Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem Aktivnachlass von 21.974,64 EUR und einem fiktiven Nachlass von 578.248,52 EUR ergibt sich ein Gesamtgeschäftswert von 600.223,16 EUR.

Besonderheiten bei Grundstücken

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, wird dessen Verkehrswert gemäß § 46 GNotKG bei der Berechnung berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verzeichniserstellung bereits zum Verkauf stand.


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Welche Kosten entstehen bei der notariellen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden anhand des Nachlasswertes berechnet. Es fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 23500 des GNotKG an.

Grundgebühren und Leistungsumfang

Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche notariellen Tätigkeiten ab, darunter:

  • Die Ermittlungstätigkeit des Notars
  • Die Errichtung der Verzeichnisurkunde
  • Begehungen der Erblasserwohnung
  • Schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten

Zusätzliche Auslagen

Neben der Grundgebühr können weitere Kosten entstehen für:

  • Die Einholung von Grundbuchauszügen
  • Die Beurkundung von Erklärungen
  • Notwendige Reise- und Aufenthaltskosten
  • Wertermittlungen durch Sachverständige

Kostentragung

Die Kosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt und zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten. Eine wichtige Ausnahme besteht bei einem dürftigen Nachlass – in diesem Fall muss der Berechtigte die Kosten selbst tragen.

Bei der Pflichtteilsberechnung werden die Kosten als Nachlasspassiva berücksichtigt, wodurch sie anteilig auch die Pflichtteilsberechtigten in Höhe ihrer Pflichtteilsquote treffen.


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Welche Rechte haben Erben bei überhöhten Notarkosten für ein Nachlassverzeichnis?

Bei überhöhten Notarkosten für ein Nachlassverzeichnis können Sie als Erbe eine gerichtliche Überprüfung der Kostenberechnung beantragen.

Grundlage der Kostenberechnung

Der Notar erhält für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses eine zweifache Verfahrensgebühr nach § 34 GNotKG. Der Geschäftswert für die Gebührenberechnung umfasst dabei ausschließlich:

  • Den Aktivnachlass (positives Nachlassvermögen)
  • Den fiktiven Nachlass (wie etwa Schenkungen des Erblassers)

Prüfung der Notarrechnung

Sie können die Notarrechnung auf folgende Punkte überprüfen:

Nachlassverbindlichkeiten (Schulden) dürfen nicht in den Geschäftswert einbezogen werden. Der Arbeitsaufwand des Notars spielt für die Gebührenhöhe keine Rolle. Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 200.000 Euro betragen die Notargebühren 870 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Rechtliche Schritte

Wenn Sie die Notarkosten für überhöht halten, können Sie ein Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO einleiten. Das Gericht überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung und kann diese korrigieren. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt: Das Landgericht Stuttgart reduzierte in einem Fall die ursprünglich vom Notar berechneten Gebühren von 14.456,00 Euro auf 8.744,00 Euro.


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Was gehört in ein notarielles Nachlassverzeichnis und was nicht?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss eine vollständige Aufstellung aller Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes enthalten.

Erforderliche Vermögenswerte (Aktiva)

Geldvermögen und Finanzanlagen müssen detailliert aufgeführt werden, dazu gehören:

  • Barvermögen und Kontoguthaben mit Bankverbindungen
  • Wertpapierdepots
  • Spar- und Bausparverträge

Immobilienvermögen ist mit folgenden Details zu dokumentieren:

  • Grundstücke und Gebäude
  • Mieterlisten und laufende Mieterträge
  • Grundbucheinträge

Wertgegenstände sind einzeln aufzuführen:

  • Schmuck und Kunstgegenstände
  • Fahrzeuge mit technischen Details
  • Wertvolle Sammlungen
  • Hochwertige Einrichtungsgegenstände

Erforderliche Verbindlichkeiten (Passiva)

Sämtliche Schulden des Erblassers sind zu erfassen:

  • Hypotheken und Grundschulden
  • Privatkredite
  • Offene Rechnungen
  • Steuerschulden

Weitere wichtige Bestandteile

Ergänzende Positionen müssen ebenfalls dokumentiert werden:

  • Schenkungen der letzten zehn Jahre
  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigungen
  • Firmenanteile mit Handelsregisterdaten
  • Bestattungskosten und Nachlassverbindlichkeiten

Der Notar muss eigene Ermittlungen durchführen und darf sich nicht ausschließlich auf die Angaben der Erben verlassen. Die Aufstellung muss so detailliert sein, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch präzise berechnen können.

Nicht erforderliche Angaben

Folgende Angaben gehören nicht in ein notarielles Nachlassverzeichnis:

  • Wertermittlungen der einzelnen Gegenstände
  • Persönliche Gegenstände ohne nennenswerten Vermögenswert
  • Familienfotos und persönliche Dokumente ohne Vermögenswert
  • Detaillierte Begründungen für Wertzuordnungen

Die Pflicht zur Wertermittlung besteht separat vom Nachlassverzeichnis und muss gesondert geltend gemacht werden.


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Wann ist ein notarielles Nachlassverzeichnis zwingend erforderlich?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis wird primär im Rahmen der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen relevant. Nach § 2314 BGB haben Pflichtteilsberechtigte das gesetzliche Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.

Gesetzliche Pflichtfälle

Der Pflichtteilsberechtigte kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, auch wenn der Erbe bereits ein privates Verzeichnis erstellt hat. Dies gilt unabhängig vom Umfang der bereits erteilten Auskünfte. Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter dieses Recht geltend machen, ist der Erbe verpflichtet, einen Notar mit der Erstellung zu beauftragen.

Besondere Situationen

Ein notarielles Nachlassverzeichnis erweist sich als besonders zweckmäßig bei:

  • Komplexen Nachlässen
  • Undurchsichtigen Vermögensverschiebungen
  • Umfangreichem Vermögen
  • Vorhandensein von Immobilien
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • Internationalen Vermögenswerten

Rechtliche Bedeutung

Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachlasserfassung. Der Notar ist verpflichtet, eigenständige Ermittlungen anzustellen und den Nachlassbestand aktiv zu erfassen. Er muss durch seine Bestätigung zum Ausdruck bringen, dass er für den Inhalt persönlich verantwortlich ist.

Praktische Durchführung

Der vom Erben beauftragte Notar erstellt aufgrund seiner Urkundsgewährungspflicht ein amtliches Verzeichnis und darf die Aufnahme nur unter sehr engen Voraussetzungen verweigern. Bei der Erstellung führt der Notar eigene Nachforschungen durch, beispielsweise bei Banken, Versicherungen, im Handelsregister oder bei Grundbuchämtern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftswertbemessung

Die Geschäftswertbemessung ist das Verfahren zur Ermittlung des Wertes eines Rechtsgeschäfts, der als Grundlage für die Berechnung der Notargebühren dient. Der Geschäftswert wird nach festgelegten Regeln des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bestimmt und orientiert sich meist am wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Rechtsgeschäfts. Bei Grundstücksgeschäften ist dies typischerweise der Kaufpreis, bei Nachlassangelegenheiten der Wert der Nachlassgegenstände. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend für die Höhe der anfallenden Gebühren.


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Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Aufstellung aller zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) eines Verstorbenen. Es wird gemäß § 2314 BGB vom Notar erstellt und dient der Feststellung des Nachlasswertes sowie als Grundlage für die Auseinandersetzung zwischen den Erben. Beispielsweise werden Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere aber auch Schulden erfasst. Das Verzeichnis ist besonders wichtig für die Berechnung von Pflichtteilen und die Entscheidung über eine mögliche Erbausschlagung.


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Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und finanziellen Verpflichtungen, die der Erblasser hinterlassen hat und die auf die Erben übergehen. Diese umfassen nach §§ 1967, 1968 BGB beispielsweise Hypotheken, offene Rechnungen, Steuerschulden oder Beerdigungskosten. Die Erben haften grundsätzlich mit dem geerbten Vermögen und ihrem Privatvermögen für diese Verbindlichkeiten, können ihre Haftung aber durch verschiedene rechtliche Maßnahmen (z.B. Nachlassverwaltung) auf den Nachlass beschränken.


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GNotKG

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist die gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Notargebühren. Es regelt bundeseinheitlich, welche Gebühren für welche Amtshandlungen erhoben werden und wie diese zu berechnen sind. Das Gesetz arbeitet mit einem System von Gebührentabellen, die sich am Geschäftswert orientieren. Besonders relevant ist der § 115 GNotKG, der speziell die Wertberechnung für Nachlassverzeichnisse regelt und nach dem besprochenen Urteil nun neu ausgelegt werden muss.


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Kostenschuldner

Ein Kostenschuldner ist diejenige Person, die zur Zahlung der Gerichts- oder Notarkosten verpflichtet ist. Die Kostenschuldnerschaft ergibt sich aus den §§ 13 ff. GNotKG und trifft meist denjenigen, der den Notar beauftragt hat oder in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Erbrecht ist dies häufig der Erbe oder derjenige, der ein Nachlassverzeichnis beantragt hat. Die Kostenschuldnerschaft ist von der materiell-rechtlichen Kostentragungspflicht zu unterscheiden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 115 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Berechnung des Geschäftswerts für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar. Der Geschäftswert ist die Grundlage für die Berechnung der Notar- und Gerichtskosten. Im vorliegenden Fall legte der Notar einen zu hohen Geschäftswert an, indem er auch die Verbindlichkeiten des Nachlasses berücksichtigte, was nach der Entscheidung des Gerichts nicht statthaft war.
  • § 29 GNotKG: Hier wird die Kostenschuldnerschaft im Rahmen der Notarkosten geregelt. Die Antragstellerin ist in diesem Fall als Kostenschuldnerin identifiziert. Die Abgrenzung der Kostenschuldnerschaft ist entscheidend, da sie bestimmt, wer die Anwalts- und Notarkosten zu tragen hat, was in diesem Fall für die Antragstellerin von Bedeutung ist.
  • § 127 Abs. 1 GNotKG: Dieser Paragraph beschreibt die Zulässigkeit von Kostenprüfungsanträgen im Notarkostenrecht. Der Antrag der Antragstellerin wurde als statthaft und zulässig bezeichnet, was wichtig ist, um die rechtlichen Möglichkeiten zur Anfechtung der Kostenrechnung des Notars zu verstehen und einzugehen.
  • § 130 Abs. 3 GNotKG: Hier wird die Form und Frist für den Kostenprüfungsantrag festgelegt. Die fristgerechte und ordnungsgemäße Einreichung des Antrags der Antragstellerin war entscheidend für die Möglichkeit, die Notarkosten anzufechten. Ein Versäumnis hätte negative Auswirkungen auf die Rechte der Antragstellerin haben können.
  • § 23 FamFG: Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung in Familienstreitigkeiten und ähnlichen Angelegenheiten. Die Anwendung des FamFG ist hier relevant, da der Fall im Kontext eines Nachlassverzeichnisses und damit oft familiärer Konflikte behandelt wird. Es ist wichtig, zu verstehen, wie solche Verfahren rechtlich strukturiert sind und welche Instanzen beteiligt sind.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Geschäftswertbemessung § 115 GNotKG: Notarkosten streitig
    Das Landgericht Stuttgart entschied am 29.10.2024 (Az.: 19 OH 22/), dass bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 115 GNotKG Nachlassverbindlichkeiten nicht zum Geschäftswert hinzugerechnet werden. Die Kostenberechnung des Notars wurde entsprechend angepasst. → → Rechtliche Grundlagen der Notarkosten
  • Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass bei der Bestimmung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis Nachlassverbindlichkeiten nicht werterhöhend berücksichtigt werden dürfen. Diese Entscheidung bestätigt die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars, der die Passiva nicht einbezog. → → Klarheit bei Notarkosten für Nachlassverzeichnisse
  • Geschäftswert im Vermögensverzeichnis: Kostenstreit geklärt
    Das Landgericht Münster entschied, dass bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowohl Aktiva als auch Passiva in den Geschäftswert einzubeziehen sind. Dies führte zu einer höheren Gebührenberechnung durch den Notar, die das Gericht bestätigte. → → Umfang der Gebühren bei Nachlassverzeichnissen
  • Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    Das Gericht entschied, dass der Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses dem Verkehrswert der darin aufgeführten Gegenstände entspricht. Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 38 S. 2 GNotKG nicht abzuziehen, aber auch nicht hinzuzurechnen. → → Verkehrswert und Nachlassverbindlichkeiten im Fokus
  • Notarkosten – Geschäftswert für Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
    Gemäß § 115 S. 1 GNotKG bemisst sich der Gegenstandswert für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach dem Wert der darin aufgeführten Gegenstände. Für im Nachlass enthaltene Grundstücke ist deren Verkehrswert gemäß § 46 GNotKG anzusetzen. → → Bewertung von Nachlassgegenständen für Notarkosten

Das vorliegende Urteil

LG Stuttgart – Az.: 19 OH 22/23 – Beschluss vom 29.10.2024 –


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