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Bescheinigungsgebühr für Wirksamkeitsbescheinigung – geänderte GmbH-Gesellschafterliste

Streit um Gebühren bei GmbH-Anteilsübertragung: Düsseldorfer Gericht stärkt Rechte von Unternehmern und schafft Klarheit bei notariellen Kosten. Muss für die notarielle Wirksamkeitsbescheinigung bei GmbH-Anteilsübertragungen extra gezahlt werden? Nein, sagt das Landgericht Düsseldorf und sorgt damit für mehr Transparenz und weniger Kosten für Unternehmer. Ein Düsseldorfer Gericht kippt Gebührenpraxis bei notariellen Bescheinigungen und erleichtert damit GmbH-Gesellschaftern den Wechsel.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt die Gebühren für die Erteilung einer Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG.
  • Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Gebühr von 1,0 nach Nr. 25104 GNotKG wurde beanstandet.
  • Der Notar berechnete zunächst nur die übliche Gebühr für die Beurkundung und die Vollzugskosten.
  • Der Bezirksrevisor forderte die zusätzliche 1,0 Gebühr, die der Notar jedoch nicht erhob, da keine weiteren Umstände zu prüfen waren.
  • Das Gericht entschied, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 25104 GNotKG nicht erhoben werden muss.
  • Die Begründung des Gerichts beruht darauf, dass für die Bescheinigung keine Betreuungstätigkeit außerhalb der Urkunde erforderlich war.
  • Bescheinigungen, die nur urkundlich nachgewiesene Tatsachen betreffen, lösen keine zusätzliche Gebühr aus, wenn keine weitergehende Betreuung erforderlich ist.
  • Die Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG ist nicht anwendbar, da sie für selbständige Tatsachenbescheinigungen vorgesehen ist, die hier nicht vorlagen.
  • Für Unternehmer und Geschäftsführer bedeutet dies eine Klarstellung, dass für einfache Wirksamkeitsbescheinigungen keine zusätzliche Gebühr erhoben wird, wenn keine weiteren Prüfungen erforderlich sind.
  • Dies führt zu größerer Transparenz und Vorhersehbarkeit der Notarkosten bei Änderungen der Gesellschafterliste.

Streit um Bescheinigungsgebühr: Rechtsfragen zur GmbH-Gesellschafterliste klärt Gericht

Die Bescheinigungsgebühr, insbesondere im Zusammenhang mit der Wirksamkeitsbescheinigung einer geänderten GmbH-Gesellschafterliste, ist ein zentraler Aspekt im Gesellschaftsrecht.

Wirksamkeitsbescheinigung und GmbH-Gesellschafter
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Wirksamkeitsbescheinigung für geänderte GmbH-Gesellschafterlisten kostenfrei ist, was die Kostentransparenz für Notare und Gesellschafter verbessert. (Symbolfoto: djedzura – 123rf.com)

Bei der Gründung oder Änderung einer GmbH ist es wichtig, dass die Gesellschafterliste stets den aktuellen Stand widerspiegelt. Diese Liste hat nicht nur rechtliche Bedeutung, sondern spielt auch eine wichtige Rolle bei der Interaktion mit Dritten, wie Banken oder Geschäftspartnern.

Die Wirksamkeitsbescheinigung stellt eine offizielle Bestätigung dar, dass die Änderungen in der Gesellschafterliste wirksam und rechtlich bindend sind. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung erhebt das zuständige Registergericht eine Gebühr. Die Höhe dieser Bescheinigungsgebühr kann sich je nach Umfang und Komplexität der Änderungen unterscheiden und wirft daher häufig Fragen hinsichtlich der Angemessenheit und Transparenz auf.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der auf die Herausforderungen und rechtlichen Fragen eingeht, die im Zusammenhang mit der Bescheinigungsgebühr für die Wirksamkeitsbescheinigung einer geänderten GmbH-Gesellschafterliste aufgetreten sind.

Der Fall vor Gericht


Gebührenstreit um Wirksamkeitsbescheinigung bei GmbH-Anteilsübertragung

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 29.07.2015 (Az.: 25 T 555/14) eine wichtige Entscheidung zur Gebührenberechnung bei notariellen Wirksamkeitsbescheinigungen für GmbH-Gesellschafterlisten getroffen. Der Fall drehte sich um die Frage, ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 25104 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) erhoben werden darf.

Hintergrund des Rechtsstreits

Ein Notar hatte für eine GmbH-Anteilsübertragung verschiedene Gebühren in Rechnung gestellt, darunter eine Beurkundungsgebühr und eine Vollzugsgebühr. Die vorgesetzte Dienstbehörde beanstandete jedoch, dass zusätzlich eine 1,0 Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG für die Wirksamkeitsbescheinigung hätte berechnet werden müssen. Der Notar beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung zur Klärung dieser Frage.

Argumente für die zusätzliche Gebühr

Befürworter der zusätzlichen Gebühr argumentierten, dass die Wirksamkeitsbescheinigung auf urkundlich nachgewiesenen Tatsachen beruhe und somit den Tatbestand der Nr. 25104 KV GNotKG erfülle. Sie verwiesen darauf, dass die Gebühr nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen sei und sahen in der Anmerkung zu Nr. 25104 KV GNotKG sogar eine implizite Bestätigung für ihre Anwendbarkeit in Fällen, in denen keine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG anfalle.

Gegenargumente und Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass die Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG eine gesetzlich vorgeschriebene Amtspflicht des Notars darstelle und nicht auf einem gesonderten Antrag beruhe. Dies unterscheide sie von den üblicherweise von Nr. 25104 KV GNotKG erfassten selbständigen Bescheinigungen.

Das Gericht betonte, dass die Wirksamkeitsbescheinigung als unselbständige Nebentätigkeit grundsätzlich kostenfrei sei, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG anfalle. Es verwies dabei auf die frühere Rechtsprechung zu § 50 KostO, wonach die Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG als gebührenfreies Nebengeschäft eingestuft wurde.

Systematische Erwägungen und Transparenz

In seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht auch systematische Aspekte des Kostenrechts. Es wies darauf hin, dass Nr. 25104 KV GNotKG in einem eigenständigen Hauptabschnitt des Kostenverzeichnisses stehe und für isolierte Bescheinigungen konzipiert sei. Die Richter sahen darin ein Indiz dafür, dass dieser Gebührentatbestand nicht auf die im Rahmen einer Beurkundung erteilte Wirksamkeitsbescheinigung anwendbar sei.

Konsequenzen für die Praxis

Mit dieser Entscheidung schafft das Landgericht Düsseldorf Klarheit für Notare und GmbH-Gesellschafter. Die Wirksamkeitsbescheinigung bei der Änderung der Gesellschafterliste löst demnach keine zusätzliche Gebühr aus, wenn sie sich auf die Beurkundung stützt und keine weiteren Umstände zu prüfen sind. Dies entspricht dem Ziel einer transparenten und einheitlichen Kostenerhebung im Notarwesen.

Für Unternehmer und Geschäftsführer von KMUs bedeutet dieses Urteil, dass sie bei unkomplizierten Anteilsübertragungen keine zusätzlichen Kosten für die notarielle Wirksamkeitsbescheinigung zu erwarten haben. Die Entscheidung trägt somit zur Kostentransparenz und -effizienz bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen bei.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die notarielle Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG als unselbständige Nebentätigkeit grundsätzlich gebührenfrei ist. Diese Entscheidung stärkt die Kostentransparenz im Notarwesen und entlastet GmbH-Gesellschafter bei Anteilsübertragungen. Sie verdeutlicht, dass gesetzlich vorgeschriebene Amtspflichten des Notars nicht automatisch zusätzliche Gebühren auslösen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Betreuungsgebühr rechtfertigen würden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer oder Geschäftsführer eines KMU können Sie aufatmen: Bei einer unkomplizierten Änderung Ihrer GmbH-Gesellschafterliste müssen Sie keine zusätzlichen Kosten für die notarielle Wirksamkeitsbescheinigung befürchten. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass diese Bescheinigung grundsätzlich gebührenfrei ist, solange keine besonderen Umstände vorliegen. Dies bedeutet für Sie mehr Kostentransparenz und potenzielle Einsparungen bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Achten Sie jedoch darauf, dass alle notwendigen Informationen bereits in der Urkunde enthalten sind, um zusätzliche Prüfungen und damit verbundene Gebühren zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie suchen nach Informationen zur Wirksamkeitsbescheinigung und den damit verbundenen Gebühren? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende und leicht verständliche Antworten auf Ihre Fragen.


Welche Gebühren fallen bei der Änderung der Gesellschafterliste einer GmbH an?

Bei der Änderung der Gesellschafterliste einer GmbH können verschiedene Gebühren anfallen, abhängig von den konkreten Umständen und der Mitwirkung eines Notars.

Grundsätzlich ist die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister gebührenfrei. Dies gilt sowohl für die Einreichung durch den Geschäftsführer als auch durch einen Notar.

Wird ein Notar mit der Erstellung und Einreichung der geänderten Gesellschafterliste beauftragt, fallen notarielle Gebühren an. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Für die Erstellung der Gesellschafterliste kann der Notar eine Vollzugsgebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, der in der Regel dem Stammkapital der GmbH entspricht. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro beträgt die Vollzugsgebühr etwa 57,50 Euro.

Zusätzlich fällt eine Gebühr für den elektronischen Vollzug (Einreichung der XML-Datei) an. Diese beträgt in der Regel 0,3 Gebühren nach dem GNotKG, was bei einem Stammkapital von 25.000 Euro etwa 34,50 Euro entspricht.

Für die Prüfung und Bescheinigung der Wirksamkeit der Veränderungen in der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG darf der Notar keine gesonderte Gebühr erheben. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 29.07.2015 (Az. 25 T 555/14) klargestellt. Die Wirksamkeitsbescheinigung ist als Teil der notariellen Amtspflichten anzusehen und mit der Beurkundungsgebühr abgegolten.

Sollten im Zusammenhang mit der Änderung der Gesellschafterliste weitere notarielle Tätigkeiten erforderlich sein, wie etwa die Beurkundung eines Anteilskaufvertrags, fallen hierfür zusätzliche Gebühren an. Bei einem Anteilskaufpreis von 25.000 Euro würde beispielsweise eine Beurkundungsgebühr von etwa 230 Euro anfallen.

Es ist zu beachten, dass die genannten Beträge Richtwerte darstellen und im Einzelfall abweichen können. Die tatsächlichen Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem konkreten Geschäftswert, dem Umfang der notariellen Tätigkeit und eventuellen Auslagen.

Für Geschäftsführer einer GmbH ist es wichtig zu wissen, dass sie bei der Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste sorgfältig vorgehen müssen. Fehler können zu Schadensersatzansprüchen führen. In komplexen Fällen kann es daher ratsam sein, trotz der zusätzlichen Kosten einen Notar oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die korrekte Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste sicherzustellen.

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Wann wird eine zusätzliche Gebühr für die Wirksamkeitsbescheinigung einer geänderten Gesellschafterliste fällig?

Eine zusätzliche Gebühr für die Wirksamkeitsbescheinigung einer geänderten Gesellschafterliste wird grundsätzlich fällig, wenn der Notar Umstände außerhalb der Urkunde prüfen muss. Dies ergibt sich aus der Gebührenvorschrift Nr. 22200 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Die Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG stellt eine notarielle Amtspflicht dar. Der Notar muss dabei bestätigen, dass die Änderungen in der Gesellschafterliste den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat. Für diese reine Bescheinigungstätigkeit fällt in der Regel keine zusätzliche Gebühr an, da sie von der Beurkundungsgebühr für die zugrundeliegende Änderung des Gesellschafterbestands abgedeckt ist.

Eine zusätzliche Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG in Höhe von 0,5 der vollen Gebühr wird jedoch erhoben, wenn der Notar für die Wirksamkeitsbescheinigung Umstände außerhalb der Urkunde prüfen muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zwischen der Beurkundung der Anteilsübertragung und der Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Notar überprüfen muss, ob zwischenzeitlich weitere Veränderungen eingetreten sind.

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 29.07.2015 (Az. 25 T 555/14) entschieden, dass für die Wirksamkeitsbescheinigung keine zusätzliche Gebühr anfällt, wenn der Notar lediglich den Vollzug der Handelsregistereintragung abwartet. In diesem Fall liegt nach Ansicht des Gerichts keine Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde vor, die eine Betreuungsgebühr rechtfertigen würde.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beurteilung, ob eine zusätzliche Gebühr anfällt, immer vom Einzelfall abhängt. Maßgeblich ist, ob der Notar tatsächlich Umstände prüfen musste, die über den Inhalt der Urkunde hinausgehen. Die bloße Zeitspanne zwischen Beurkundung und Einreichung der Liste ist dabei nicht allein entscheidend.

Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie bei zeitnaher Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste nach einer Anteilsübertragung in der Regel keine zusätzliche Gebühr für die Wirksamkeitsbescheinigung erwarten müssen. Verzögert sich die Einreichung jedoch oder treten Komplikationen auf, die eine weitergehende Prüfung durch den Notar erforderlich machen, kann eine Betreuungsgebühr entstehen.

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Welche rechtlichen Anforderungen muss ein Notar bei der Änderung einer GmbH-Gesellschafterliste beachten?

Bei der Änderung einer GmbH-Gesellschafterliste muss ein Notar verschiedene rechtliche Anforderungen beachten, um die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Vorgangs sicherzustellen.

Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass der Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG verpflichtet ist, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, wenn er an einer Veränderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann beispielsweise in der Beurkundung eines Anteilskaufvertrags oder einer Kapitalerhöhung bestehen.

Der Notar muss bei der Erstellung der neuen Gesellschafterliste die formalen Vorgaben der Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) beachten. Die Liste muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, wie etwa die Nummer der Geschäftsanteile, den Nennbetrag der Geschäftsanteile, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie den Gesamtbetrag aller Geschäftsanteile.

Besonders wichtig ist die Aufnahme einer Veränderungsspalte in die Gesellschafterliste. Seit Juli 2018 sieht die GesLV vor, dass Veränderungen in einer separaten Spalte kenntlich zu machen sind. Dies dient der besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen für das Registergericht und Dritte.

Der Notar muss zudem die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Rechtsänderung sorgfältig prüfen. Er hat sich von der Wirksamkeit der Veränderung zu überzeugen, bevor er die neue Liste einreicht. Dies umfasst die Prüfung der formalen Voraussetzungen wie etwa die notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG, aber auch die Prüfung etwaiger gesellschaftsvertraglicher Beschränkungen wie Zustimmungserfordernisse oder Vorkaufsrechte.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bescheinigung der Wirksamkeit der Veränderung durch den Notar. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG hat der Notar die Wirksamkeit der Veränderung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist eine öffentliche Urkunde und genießt die Vermutung der Richtigkeit.

Der Notar muss auch die Frist zur Einreichung der neuen Liste beachten. Die Einreichung hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern, wobei dem Notar eine angemessene Prüfungs- und Bearbeitungszeit zugestanden wird.

Bei der Einreichung der Liste zum Handelsregister muss der Notar die elektronische Form beachten. Die Liste ist in strukturierter maschinenlesbarer Form einzureichen, um die elektronische Verarbeitung durch das Registergericht zu ermöglichen.

Besondere Sorgfalt ist bei der Prüfung der Identität der Beteiligten geboten. Der Notar muss sich von der Identität der Personen überzeugen, die an der Veränderung beteiligt sind. Dies dient dem Schutz vor Identitätstäuschungen und der Sicherstellung der Richtigkeit der Gesellschafterliste.

Schließlich muss der Notar auch die Gebührenordnung beachten. Für die Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste sowie für die Wirksamkeitsbescheinigung fallen Gebühren an. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2015 (Az.: 25 T 555/14) relevant, das sich mit der Bescheinigungsgebühr für die Wirksamkeitsbescheinigung bei einer geänderten GmbH-Gesellschafterliste befasst.

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Was bedeutet es für Unternehmen, wenn die Wirksamkeitsbescheinigung als unselbständige Nebentätigkeit kostenfrei ist?

Für Unternehmen, insbesondere GmbHs, hat die Kostenfreiheit der Wirksamkeitsbescheinigung als unselbständige Nebentätigkeit erhebliche praktische und finanzielle Auswirkungen.

Die Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist ein wichtiges Dokument, das der Notar bei Änderungen der Gesellschafterliste einer GmbH ausstellen muss. Sie bestätigt die Wirksamkeit der Veränderungen in der Gesellschafterstruktur. Das Landgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 29.07.2015 (Az. 25 T 555/14) klargestellt, dass diese Bescheinigung grundsätzlich kostenfrei ist, sofern der Notar keine Umstände außerhalb der Urkunde prüfen muss.

Diese Entscheidung bringt mehrere Vorteile für Unternehmen:

Kosteneinsparung: Unternehmen müssen keine zusätzlichen Gebühren für die Wirksamkeitsbescheinigung zahlen, wenn diese als unselbständige Nebentätigkeit eingestuft wird. Dies reduziert die Gesamtkosten bei Änderungen in der Gesellschafterstruktur.

Planungssicherheit: Die Kostenfreiheit ermöglicht eine genauere Kalkulation der Kosten bei Gesellschafteränderungen. Unternehmen können die Ausgaben für notarielle Dienstleistungen besser einschätzen und planen.

Vereinfachte Prozesse: Da keine separate Gebührenberechnung für die Wirksamkeitsbescheinigung erforderlich ist, vereinfacht sich der administrative Prozess bei Gesellschafteränderungen.

Transparenz: Die klare Regelung zur Kostenfreiheit schafft Transparenz in der Gebührenstruktur notarieller Leistungen im Zusammenhang mit GmbH-Gesellschafterlisten.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kostenfreiheit nicht in allen Fällen gilt:

Wenn der Notar Umstände außerhalb der Urkunde prüfen muss, kann eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG anfallen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn komplexe rechtliche Prüfungen erforderlich sind, die über den Inhalt der Urkunde hinausgehen.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Unternehmen, indem sie unnötige Kosten vermeidet und gleichzeitig die notwendige rechtliche Sicherheit bei Änderungen der Gesellschafterstruktur gewährleistet. Unternehmen sollten jedoch im Einzelfall mit ihrem Notar klären, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Gebührenerhebung rechtfertigen könnten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen bei standardmäßigen Änderungen der Gesellschafterliste, die keine besonderen Prüfungen erfordern, von einer kostenfreien Wirksamkeitsbescheinigung ausgehen können. Dies fördert die Flexibilität und Dynamik in der Unternehmensführung, da Änderungen in der Gesellschafterstruktur nicht durch zusätzliche Kosten erschwert werden.

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Welche Rolle spielt die gesetzliche Anordnung bei der Erhebung von Notargebühren?

Die gesetzliche Anordnung spielt eine zentrale und verbindliche Rolle bei der Erhebung von Notargebühren. Notare sind bei der Festsetzung ihrer Gebühren nicht frei, sondern strikt an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Das maßgebliche Gesetz hierfür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), welches die Gebührenstruktur und -höhe für notarielle Tätigkeiten detailliert regelt.

Die gesetzliche Regelung der Notargebühren dient mehreren wichtigen Zwecken. Zum einen gewährleistet sie eine einheitliche und transparente Gebührenerhebung in ganz Deutschland. Dies schafft Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit für alle Beteiligten. Zum anderen verhindert die gesetzliche Festlegung eine willkürliche oder überhöhte Gebührenerhebung durch einzelne Notare.

Notare sind verpflichtet, die im GNotKG festgelegten Gebührensätze anzuwenden. Sie dürfen weder höhere noch niedrigere Gebühren verlangen, als gesetzlich vorgesehen. Dies gilt auch für spezifische notarielle Tätigkeiten wie die Erstellung von Wirksamkeitsbescheinigungen bei geänderten GmbH-Gesellschafterlisten.

Die Gebühren richten sich in der Regel nach dem Geschäftswert der jeweiligen notariellen Handlung. Das Gesetz legt fest, wie dieser Geschäftswert zu ermitteln ist und welche Gebühr für welchen Wertebereich anfällt. Bei bestimmten Tätigkeiten, wie etwa Beglaubigungen, sind Festgebühren vorgesehen.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben: Bei der Erstellung einer Wirksamkeitsbescheinigung für eine geänderte GmbH-Gesellschafterliste fällt gemäß GNotKG eine Bescheinigungsgebühr an. Die Höhe dieser Gebühr ist gesetzlich festgelegt und orientiert sich am Geschäftswert der Änderung. Der Notar hat keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung dieser Gebühr.

Die strikte Bindung an die gesetzlichen Vorgaben bedeutet auch, dass Notare verpflichtet sind, die Gebühren zu erheben. Sie dürfen nicht auf die Erhebung verzichten oder Rabatte gewähren. Dies dient dem Schutz des Berufsstandes und verhindert einen unlauteren Wettbewerb zwischen Notaren.

Für Unternehmer und andere Klienten hat die gesetzliche Anordnung der Notargebühren mehrere Vorteile. Sie können die anfallenden Kosten im Voraus kalkulieren und vergleichen. Zudem schützt die gesetzliche Regelung vor überhöhten Forderungen und gewährleistet eine faire Behandlung aller Klienten, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Stellung oder Verhandlungsmacht.

Es ist wichtig zu betonen, dass die gesetzliche Anordnung der Notargebühren regelmäßig überprüft und angepasst wird, um sie an wirtschaftliche Entwicklungen und veränderte Anforderungen anzupassen. Notare sind verpflichtet, stets die aktuell gültigen Gebührensätze anzuwenden.

Die gesetzliche Bindung der Notargebühren erstreckt sich auch auf Nebenkosten und Auslagen. Auch hier gibt das GNotKG klare Vorgaben, welche Kosten in welcher Höhe zusätzlich zu den eigentlichen Gebühren erhoben werden dürfen. Dies umfasst beispielsweise Kosten für Kopien, Porto oder Reisekosten des Notars.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • GmbH-Gesellschafterliste: Eine Liste, die alle Gesellschafter einer GmbH mit ihren jeweiligen Anteilen am Stammkapital aufführt. Sie ist vergleichbar mit einem Aktienregister bei Aktiengesellschaften und dient dazu, die Eigentumsverhältnisse in der GmbH transparent zu machen.
  • Anteilsübertragung: Der Vorgang, bei dem ein Gesellschafter seinen Anteil an der GmbH an eine andere Person verkauft oder verschenkt. Dieser Vorgang muss notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein.
  • Wirksamkeitsbescheinigung: Eine notarielle Bestätigung, dass die Änderungen in der GmbH-Gesellschafterliste (z.B. durch eine Anteilsübertragung) rechtlich wirksam sind. Sie dient als Nachweis gegenüber Dritten, wie z.B. Banken oder Geschäftspartnern.
  • KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz): Eine gesetzliche Vorschrift, die die Gebühren für notarielle Tätigkeiten festlegt. Sie enthält detaillierte Regelungen darüber, welche Gebühren für welche Leistungen erhoben werden dürfen.
  • Beurkundungsgebühr: Eine Gebühr, die der Notar für die Beurkundung einer Rechtshandlung (z.B. eines Anteilsübertragungsvertrags) erhebt. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert des übertragenen Anteils.
  • Vollzugsgebühr: Eine Gebühr, die der Notar für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beurkundung erhebt, z.B. für die Einreichung von Unterlagen beim Handelsregister.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Gesetz): Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Notars bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer GmbH. Er schreibt vor, dass der Notar eine Bescheinigung über die Richtigkeit und Wirksamkeit der geänderten Gesellschafterliste ausstellen muss. Im vorliegenden Fall ist dies die zentrale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Notars und den daraus resultierenden Gebührenstreit.
  • Nr. 25104 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz): Diese Vorschrift legt die Gebühr für die Erteilung von Bescheinigungen durch Notare fest. Es handelt sich um eine allgemeine Bestimmung, die für Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse gilt, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind. Im vorliegenden Fall wird diskutiert, ob diese Gebühr auch für die Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG erhoben werden kann.
  • Nr. 22200 KV GNotKG: Diese Vorschrift regelt die Betreuungsgebühr für Notare. Sie fällt an, wenn der Notar über die reine Beurkundung hinausgehende Tätigkeiten ausübt, die mit der Betreuung einer Angelegenheit zusammenhängen. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Ausstellung der Wirksamkeitsbescheinigung als solche Betreuungstätigkeit anzusehen ist und somit die Betreuungsgebühr anstelle der Bescheinigungsgebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG erhoben werden müsste.
  • § 130 GNotKG: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über Kostenrechnungen von Notaren. Er ermöglicht es Notaren, bei Streitigkeiten über die Höhe der Gebühren eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall hat der Notar von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Kostenrechnung überprüfen zu lassen.
  • § 29 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Kostenschuldnerschaft bei notariellen Amtshandlungen. Er bestimmt, wer grundsätzlich die Kosten für die notarielle Tätigkeit zu tragen hat. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Ausstellung der Wirksamkeitsbescheinigung als Amtshandlung anzusehen ist und somit die Kostenregelungen des § 29 GNotKG zur Anwendung kommen.

Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 555/14 – Beschluss vom 29.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 25.02.2014 Nr. 29639 zu der Urkundenrollen-Nummer des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3. werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

Unter dem 26.09.2013 beurkundete der Notar für die Beteiligte zu 3. als Käuferin einen Geschäftsanteilskauf- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil. Da der Kaufpreis bereits vor Beurkundung bezahlt war, erfolgte die Abtretung bedingungsfrei. Der Notar reichte die neue Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG zum Handelsregister ein ohne Prüfung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen.

Im Rahmen der am 27.01.2014 durchgeführten Kostenprüfung der vorgesetzten Dienstbehörde beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht, dass zusätzlich zur erfolgten Kostenberechnung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 25104 GNotKG in Ansatz gebracht werden müsse.

Mit der beanstandeten Kostenrechnung hatte der Notar gegenüber der Beteiligten zu 3. eine nach dem Geschäftswert von 27.500,00 EUR errechnete 2,0 Gebühr für das Beurkundungsverfahren nach Nr. 21100 KV GNotKG in Höhe von 250,00 EUR, eine 0,5 Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 in Höhe von 62,50 EUR, für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO gemäß Nr. 25200 KV NotKG eine Gebühr von 15,00 EUR, für den elektronischen Vollzug und XML-Strukturdaten eine 0,3 Gebühr nach Nr. 22114 KV NotKG über 37,50 EUR, und weitere Gebühren von insgesamt 15,90 EUR nach Nr. 32001, 32002, 32015 und 32011 KV GNotKG für Dokumentenpauschalen, verauslagte Gerichtskosten und Gebühren für einen Handelsregisterauszug (Bl. 4 d. A.) in Ansatz gebracht.

Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Notar die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 15.05.2015 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen und ausgeführt, dass dann, wenn für die Erteilung der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG keine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 6 KV GNotKG anfalle, weil keine Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen seien, für die Bescheinigung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG anfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 52 ff. d. A. verwiesen.

II.

Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.

Die Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG ist nicht zu erheben.

Zutreffend wurde für die erforderliche Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG, die der Notar ausgestellt hat, keine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 6 KV GNotKG in Ansatz gebracht, da außer dem Urkundeninhalt vom Notar keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen waren. Die Geschäftsanteilsübertragung war bereits nach der Urkunde wirksam, weil der Kaufpreis nach dem Urkundeninhalt gezahlt worden war (vgl. II der Urkunde vom 26.09.2013, UR. Nr., Bl. 18 d. A.).

Die Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG entsteht für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige Bedeutung hat. Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG darstellt.

Für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands Nr. 25104 KV GNotKG auf die Konstellation der Erteilung einer Bescheinigung i. S. d. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG wird angeführt, dass dieser Bescheinigung urkundlich nachgewiesene Tatsachen bzw. Verhältnisse i. S. v. Nr. 25104 KV GNotKG zugrunde liegen. Weil die Anmerkung zu Nr. 25104 KV GNotKG ausdrücklich bestimmt, dass die Bescheinigungsgebühr dann nicht entsteht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG darstellt, soll hieraus folgen, dass die für die Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Gesellschafterliste anfallende Vollzugsgebühr die Gebühr Nr. 25104 KV GNotKG nicht sperre (Harder, in: Leipziger-GNotKG, 2013, Nr. 25104 KV Rn. 15; Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2014, Nr. 25104 Rn. 3, 4). Außerdem bestimmt Vorbem. 2.1 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG ausdrücklich, dass bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung (§§ 54 GmbHG, 181 AktG) durch die Gebühr des Beurkundungsverfahrens abgegolten wird. Die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG wird dort nicht erwähnt (Volpert, RNotZ 2015, 276, 285).

Gegen eine Anwendbarkeit könnte sprechen, dass § 29 GNotKG auf den Fall der Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht anzuwenden ist.

Die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG stellt eine notarielle Amtspflicht dar. Deshalb fällt die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 6 KV GNotKG bei Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde nach Vorbem. 2.2 Abs. 1 GNotKG auch dann an, wenn dem Notar für seine Tätigkeit kein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Kostenschuldnerschaft folgt aus § 30 Abs. 1, 3 GNotKG und mangels Auftraggebers nicht aus § 29 Nr. 1 GNotKG (Volpert, RNotZ 2015, 276, 285).

Für die Gebühr Nr. 25104 KV GNotKG gilt § 30 GNotKG nicht, weil es sich bei der von diesem Tatbestand erfassten Tätigkeit nicht um eine Betreuungstätigkeit (Hauptabschnitt 2 KV GNotKG), sondern um ein sonstiges Geschäft (Hauptabschnitt 5 KV GNotKG) handelt (Volpert, RNotZ 2015, 276, 285). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG nicht entstehen kann, weil bei dieser Gebühr Kostenschuldner nur der Auftraggeber gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG sein kann und es im Falle der Bescheinigungserteilung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG an diesem fehlt. Ausschlaggebend vermag dieses Argument indes nicht zu sein, da auch in anderen Kostengesetzen Konstellationen vorkommen, in denen es für eine entstandene Gebühr keinen Kostenschuldner gibt (Volpert, RNotZ 2015, 276, 285). Die Befürworter des Gebührenansatzes nach Nr. 25104 KV GNotKG ziehen eine analoge Anwendung der Regelung über den Kostenschuldner in §§ 29 Nr. 1, 30 GNotKG der Nichtanwendung des im Falle der Wirksamkeitsbescheinigung erfüllten Tatbestandes von Nr. 25104 KV GNotKG vor (Volpert, RNotZ 2015, 276, 285). Der Geschäftswert wäre dann nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen. Bezugswert wäre der Geschäftswert der Anteilsveräußerung, aber lediglich mit einem Teilwert von 10% -30 % des Wertes der konkreten Anteilsveräußerung (Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 1175) bzw. 30%-50% (Pfeiffer, in: Bohrmann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2014, Nr. 25104 KV Rn. 3).

Gegen die Anwendung des streitgegenständlichen Gebührentatbestands auf die vorliegende Fallkonstellation spricht, dass schon der frühere § 50 KostO grundsätzlich nur für selbständige – vom Notar auf Antrag erteilte – Tatsachenbescheinigung galt. Tatsachenbescheinigung fielen nur unter § 50 KostO a.F., wenn der Bescheinigung eigenständige Bedeutung zukam. Alle hierzu anerkannten Fallgruppen setzten einen eigenständigen Antrag voraus. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, dass die Erteilung der Notarbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG ein gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO darstelle, für das somit keine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO anfalle (OLG Frankfurt, NZG 2014, 1239; OLG Hamm, FGPrax 2012, 265; OLG Brandenburg, NZG 2011, 152; OLG Celle, NZG 2010, 959, 960; OLG Stuttgart, NZG 2009, 999, 1000).

Nr. 25104 KV GNotKG soll zudem nicht gelten, „wenn die Bescheinigung bloßes Akzidentalium zu einem anderen Geschäfts ist“ (Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2014, Nr. 25104 Rn. 3).

Die Anwendbarkeit auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG, wenn Nr. 22200 KV GNotKG nicht eingreift, unterstellt ein vom Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebrachtes Alternativverhältnis. Allein dass ein Tatbestand durch einen anderen Tatbestand nicht gesperrt ist, führt nicht zu dessen Anwendbarkeit.

Vielmehr hält es die Kammer für überzeugend, dass die Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG, da diese ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung beruht und nicht auf einem Antrag wie für Nr. 25104 KV GNotKG erforderlich, als unselbständige Nebentätigkeit grundsätzlich kostenfrei ist, wenn nicht ausnahmsweise aufgrund Nr. 22200 KV GNotKG Notargebühren anfallen (vgl. Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, Nr. 22200 KV Rn. 32, Nr. 25104 KV Rn. 8; Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 2. Auflage 2013, Rn. 919; Pfeiffer, NZG 2013, 244, 247; Berger, in: Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht, Dörndorfer/Nele/Petzold/Wendlandt, 10. Auflage, Stand 15.05.2015, GNotKG KV 25104 Rn. 13). Ein strenges Alternativverhältnis würde zudem zu widersinnigen Ergebnissen führen: Eine „Untätigkeit“ des Notars würde eine höhere Gebühr auslösen (1,0) als dessen Tätigkeit (0,5).

Die von den Vertretern der Gegenansicht vollzogene Korrektur auf Rechtsfolgenebene (Ansatz nur eines Teil des Geschäftswertes) hat im Gesetz keine Verankerung und läuft dem Leitgedanken der Reform des Gerichts- und Notarkostenrechts zuwider. Mit der Abschaffung von § 147 Abs. 2 KostO berechnen sich Betreuungsgebühren sowie Gebühren für Vollzugstätigkeiten nach §§ 112, 113 Abs. 1 GNotKG aus dem vollen Wert. Dies führte zu einer einheitlicheren und transparenteren Kostenerhebung als bisher (Sikora, MittBayNot 2013, 349, 350). Bei Ansatz nur eines Teilwertes würde dieses Ziel unterlaufen.

Auch systematische Argumente sprechen gegen eine Gebührenerhebung nach dieser Vorschrift: So steht Nr. 25104 KV GNotKG in einem eigenständigen Hauptabschnitt (Hauptabschnitt 5 KV GNotKG) und stellt einen Kostentatbestand nur für isolierte Bescheinigungen dar.

Da die Gebühr nach Nr. 25104 KV GNotKG nicht anzusetzen ist, war die Kostenrechnung daher zu bestätigen.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG.


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