OLG München – Az.: 34 Wx 252/16 – Beschluss vom 17.10.2016
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen – Grundbuchamt – vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 5.7.2013 verstorbene A. S. ist neben dem Beteiligten als Miteigentümerin von Grundbesitz (Bl. … und Bl. …) im Grundbuch eingetragen; eine letztwillige Verfügung hat sie nicht hinterlassen. Nach Aufforderung durch das Grundbuchamt, einen Berichtigungsantrag zu stellen, beantragte der Beteiligte am 25.9.2014, im Grundbuch die Eintragung der Erbfolge nach seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Erbausschlagung durch den leiblichen Sohn und der Erbteilsübertragung durch den nichtehelichen Sohn der Erblasserin vorzunehmen. Zum Nachweis der Erbfolge nach A. S. legte er einen Einheitswertbescheid (“Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.2014“) sowie einen Grundsteuermessbescheid (“Neuveranlagung auf den 1.1.2014“) des Finanzamts vor, in denen als Mitglieder der Erbengemeinschaft neben dem Beteiligten (nur) drei weitere Personen (H. J. M., S. D. und P. S.) genannt sind. Der Beteiligte macht geltend, der weitere Miterbe W. F. S. habe mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.9.2013 die ihm zugefallene Erbschaft wirksam unter gleichzeitiger Anfechtung der am 2.8.2013 erklärten Annahme ausgeschlagen. Außerdem habe der Miterbe H. J. M. seinen Erbanteil zu notarieller Urkunde vom 24.9.2013 übertragen.
In dem beim selben Amtsgericht geführten Nachlassverfahren wurde am 30.8.2013 ein Erbschein erteilt, der W. F. S. neben dem Beteiligten und den oben genannten drei weiteren Personen als Miterben ausweist. Der zu notarieller Urkunde vom 23.9.2013 aufgenommene und vom Notar beim Nachlassgericht „zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung“ eingereichte Antrag des Beteiligten auf Erteilung eines die Ausschlagung berücksichtigenden neuen Erbscheins wurde im Nachlassverfahren abschlägig verbeschieden. Auf die Nachfrage des Grundbuchamts, ob der Antrag auf die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Erbschein gerichtet sei, teilte der Beteiligte – zuletzt am 17.5.2016 – sinngemäß mit, der Erbschein sei unrichtig, die im Nachlassverfahren zu seinem Nachteil ergangenen Entscheidungen seien unwirksam; die Grundbuchberichtigung sei daher auf der Grundlage seines Erbscheinsantrags vom 23.9.2013 vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 20.5.2016 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag „vom 23.09.2015/17.05.2016“ zurückgewiesen. Für die Eintragung im Grundbuch sei der Erbschein vom 30.8.2013 bis zu dessen Einziehung maßgeblich. Nach Aktenlage seien im Nachlassverfahren eine Einziehung des Erbscheins und eine Neuerteilung gemäß Antrag vom 23.9.2013 nicht (mehr) zu erwarten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Die Entscheidung sei wegen diverser Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften unwirksam und unzulässig. Sie beruhe auf einer Gehörsverletzung und verstoße gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Außerdem sei „der bevollmächtigte Notar … gemäß § 15 Abs. 2 GBO zu beteiligen und zu benachrichtigen“, auf dessen mitbeurkundeten Grundbuchberichtigungsantrag sich der Beteiligte bezogen habe. Die Entscheidung verfolge das Ziel, die Grundbuchberichtigung gemäß erteiltem Erbschein vornehmen zu können, und diene der „Kostenmacherei“.
Das Grundbuchamt hat – vor Eingang der Beschwerdebegründung – nicht abgeholfen mit der Begründung, dass die Beschwerde nur bei Vorlage eines geänderten Erbscheins Erfolg haben könnte. Der Beteiligte beanstandet auch diese Entscheidung als unwirksam und gehörsverletzend; sie beinhalte keine Begründung, sondern eine unhaltbare Leerfloskel.
Das Beschwerdegericht hat die Nachlassakten beigezogen und den Beteiligten darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit dem alleinigen Ziel der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung Bedenken bestünden und eine Beschwerde mit dem aufrechterhaltenen Ziel der Berichtigung durch Eintragung einer Erbengemeinschaft gemäß den geäußerten Vorstellungen wegen des Inhalts des Erbscheins keinen Erfolg haben könne.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags ist nach herrschender Meinung die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn – wie hier – mit ihr eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn 152 m. w. N.). Selbst wenn mit dem Rechtsmittel eine – nach Behauptung des Beschwerdeführers – nicht wirksam gewordene Scheinentscheidung beseitigt werden soll, ist dagegen die Beschwerde statthaft (vgl. BVerfG NJW 1985, 788; BayObLGZ 1988, 259/260; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 112).
Der Beteiligte ist beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene (Schein-)Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes – nicht lediglich wirtschaftliches – Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127 m. w. N.). Dem Beteiligten steht ein eigenes Antragsrecht nach § 13 GBO zu, das er – auch zur Beseitigung des Rechtsscheins einer Scheinentscheidung – ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft mit der Beschwerde weiterverfolgen kann (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 178, 181, 183). Seine Beschwerdebegründung zeigt auf, dass es ihm weiter um die Durchsetzung seines Berichtigungsantrags gemäß seinen Vorstellungen von der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft geht (vgl. BGH NJW 1998, 3347/3348), er also nicht lediglich eine mit der Antragszurückweisung verbundene formelle Beschwer bekämpft, die für sich allein keine Beschwerdeberechtigung begründen würde (BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer § 71 Rn. 179).
2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
a) Die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) ist ordnungsgemäß ergangen. Soweit die Form der Entscheidung beanstandet wird, kann auf die nachstehenden Ausführungen unter b) verwiesen werden. Das Grundbuchamt war nicht verpflichtet, auf die angekündigte Beschwerdebegründung länger als einen Monat zu warten. Für die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel ist nunmehr der Beschwerdesenat zuständig.
b) Die Entscheidung des Grundbuchamts vom 20.5.2016 stellt nicht lediglich eine unwirksame Scheinentscheidung, sondern eine instanzabschließende und wirksam gewordene Sachentscheidung dar.
aa) Der Beschluss ist nicht wegen eines Unterschriftsmangels ein unverbindlicher Entwurf geblieben (vgl. BGH Rpfleger 1998, 123; OLG Köln Rpfleger 2006, 646), denn er trägt in dem der Grundakte einliegenden Original die Unterschrift des Rechtspflegers (§ 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG; zur Anwendbarkeit im Grundbuchverfahren Demharter § 1 Rn. 75). Der „gez.“-Vermerk auf der dem Beteiligten gemäß Anordnung des Rechtspflegers förmlich zugestellten Ausfertigung macht nach außen erkennbar, dass und von wem das Original unterschrieben ist. Dies ist ausreichend; einer Unterzeichnung des vom Urkundsbeamten ausgefertigten Beschlusses durch den Rechtspfleger bedarf es nach dem Gesetz nicht (Keidel/Meyer-Holz § 38 Rn. 78).
bb) Dass das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht auf dem Beschluss vermerkt wurde, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht. Die Übergabe an die Geschäftsstelle und damit der Erlass des Beschlusses stehen mit Blick auf die aktenkundige, an die Geschäftsstelle gerichtete Hinausgabeverfügung des Rechtspflegers einerseits und die Tatsache der Hinausgabe an den Beteiligten andererseits fest. Der Vermerk soll lediglich die Übergabe dokumentieren; seine Existenz ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses, wenn – wie hier – dessen Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (Keidel/Meyer-Holz § 38 Rn. 90 f., 93).
cc) Auch ein Bekanntmachungsmangel liegt nicht vor.
Mit der Bekanntgabe an den Beteiligten ist der Beschluss gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 FamFG (vgl. Demharter § 1 Rn. 85 f.) wirksam geworden. Indem der Beteiligte mit unter seinem Briefkopf abgefasstem und eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 23.9.2013, beim Grundbuchamt eingegangen am 25.9.2013, in eigenem Namen Berichtigungsantrag gestellt und mit Schreiben vom 15.7.2016 hieran festgehalten hat, ist er nach § 7 Abs. 1 FamFG Beteiligter des Antragsverfahrens geworden, an den die Bekanntgabe nach § 40 Abs. 1 FamFG zu bewirken war.
Die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO kommt hingegen nicht zum Tragen, so dass die Entscheidung auch nicht an den Notar, der am 23.9.2013 den Erbscheinsantrag beurkundet hatte, bekannt zu geben war; denn dieser ist im Grundbuchverfahren nicht tätig geworden, insbesondere hat er keinen Berichtigungsantrag zum Grundbuchamt gestellt. In Abschnitt D. („Erbscheinsverfahren, Übersendung des Erbscheins“) der Urkunde hat der Beteiligte selbst das Nachlassgericht darum gebeten, eine Ausfertigung des beantragten Erbscheins zusammen mit der für das Grundbuchamt bestimmten beglaubigten Urkundsabschrift zur Durchführung der Grundbuchberichtigung gemäß dem unter Abschnitt E. („Grundbuchberichtigung“) formulierten Antrag zu übersenden. Nach seinem Zuleitungsschreiben an das Nachlassgericht hat der Notar diese Anträge des Beteiligten zur „gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung“ und damit nur als Bote an das Nachlassgericht übermittelt (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. vor § 164 Rn. 11). Folglich war ihm der im Grundbuchverfahren ergangene Zurückweisungsbeschluss nicht bekannt zu machen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 15 Rn. 11; Hügel/Reetz § 15 Rn. 61; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 29, 34).
dd) Die Entscheidung ist in einem gerichtlichen Verfahren ergangen und betrifft einen wirksam gestellten Antrag (vgl. BayObLGZ 1988, 259/260), denn der Beteiligte hat – wie dargelegt – am 25.9.2014 in eigenem Namen beim Grundbuchamt die Berichtigung beantragt. Eine notarielle Beurkundung von Anträgen wäre nur erforderlich, wenn diese weitere zur Eintragung erforderliche Erklärungen ersetzen sollen, § 30 GBO. Der Berichtigungsantrag erfordert jedoch keine formbedürftigen Erklärungen, die der Beteiligte abgeben müsste (vgl. Demharter § 30 Rn. 3 mit § 29 Rn. 8 ff.).
Die notarielle Urkunde vom 23.9.2013 selbst ist dem Grundbuchamt hingegen noch nicht zum Vollzug vorgelegt worden. Nachdem der Beteiligte darin zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Antragstellung im Grundbuchverfahren unter der Voraussetzung der antragsgemäßen Erbscheinserteilung im Nachlassverfahren steht, ein solcher Erbschein aber nicht erteilt wurde, ist die in der Urkunde genannte Voraussetzung nicht eingetreten. Über den unter Abschnitt E. aufgeführten Antrag hatte das Grundbuchamt daher nicht zu entscheiden.
Es trifft auch nicht zu, dass das Grundbuchamt mit der angegriffenen Entscheidung eine Berichtigung nach Lage des erteilten Erbscheins vorbereiten würde. Eine solche Berichtigung scheidet ohne entsprechenden Antrag aus, da das Berichtigungsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet ist. Unabhängig davon war aber über den tatsächlich gestellten und aufrechterhaltenen Antrag eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen.
ee) Die Beanstandung des drucktechnisch erzeugten Siegels geht ins Leere. Für die Siegelung von Schriftstücken siegelführungsberechtigter Stellen – das sind gemäß Art. 2 Abs. 3 WappenG (i. d. F. v. 7.5.2013, BayRS II, 168) i. V. m. § 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG (Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern i. d. F. v. 22.12.1998, GVBl 1999, 29) auch die Gerichte des Freistaats Bayern -, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf. Voraussetzung für die Wirksamkeit der erlassenen Entscheidung ist die ordnungsgemäße Siegelung der Ausfertigung ohnehin nicht.
ff) Das Beschlussrubrum genügt zwar nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil es den Beteiligten nicht namentlich bezeichnet. Dahinstehen kann allerdings, ob die allgemein für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit normierte Vorgabe auch im Grundbuchverfahren gilt. Dem Zweck der Vorschrift ist jedenfalls dadurch genügt, dass im Rubrum die Grundakte durch das maßgebliche Geschäftszeichen und die zur Grundakte gestellten Anträge durch Wiedergabe ihres Datums genau bezeichnet sind. Zudem hat der Rechtspfleger auf der Urschrift des Beschlusses die Zustellung seiner Entscheidung an den Beteiligten verfügt. Über diese Angaben ist der – einzige – Beteiligte auch ohne namentliche Nennung ausreichend identifiziert (vgl. BGH NJW-RR 2008, 367 Rn. 6; Keidel/Meyer-Holz § 38 Rn. 46).
gg) Ein Mangel in der Beschlussbegründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) liegt nicht vor. Die tatbestandliche Darstellung ist zwar kurz, enthält aber alles Wesentliche, nämlich den Inhalt des gestellten Berichtigungsantrags. Die rechtlichen Ausführungen enthalten den für den (Miss-) Erfolg des Antrags maßgeblichen Grund und die entsprechende Vorschrift; zudem führen sie den Grund an, weshalb die Entscheidung nicht länger zurückgestellt wird.
c) Die Antragszurückweisung ist auch sonst der Sache nach nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO durch Eintragung einer nur aus den vom Beteiligten bezeichneten Personen bestehenden Erbengemeinschaft nicht gegeben sind und mit der Erteilung eines Erbscheins des gewünschten Inhalts jedenfalls in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.
aa) Unrichtig ist das Grundbuch zwar insofern, als es die verstorbene A. S. noch als Miteigentümerin von Grundbesitz ausweist.
bb) Eine Berichtigung setzt jedoch neben dem Nachweis der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage voraus, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLGZ 1991, 301/302; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58 je m. w. N.). Die Nachweisführung obliegt dem Beteiligten als Antragsteller (Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58). Dabei gilt der grundbuchrechtliche „Beibringungsgrundsatz“; eine Sachaufklärung von Amts wegen findet nicht statt (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Böttcher ZfIR 2008, 507/509; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171 und 174).
cc) § 35 Abs. 1 GBO bestimmt, dass der Nachweis der (behaupteten) Erbfolge in einem Verfahren ohne Auslandsbezug nur durch die Vorlage eines Erbscheins (§ 2353 BGB) erbracht werden kann, wenn – wie hier – keine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes existiert. Der erteilte Erbschein ist wirksam, § 352e Abs. 1 Sätze 1 und 3 FamFG. Seine inhaltliche Richtigkeit wird gesetzlich vermutet, § 2365 BGB, solange er – wie hier – nicht für kraftlos erklärt oder eingezogen ist (§ 2361 BGB, § 353 FamFG). Dies bindet nach allgemeinen Regeln das Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26). Ein derartiger Fall liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Vielmehr war das Nachlassgericht mit der Einziehung des erteilten Erbscheins gerade unter dem Gesichtspunkt der Erbausschlagung befasst und zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erbschein – weil nicht unrichtig – nicht einzuziehen ist. Auch die angeführte, aber nicht näher belegte Erbteilsübertragung stellt keine neue Sach- oder Rechtslage dar. Überträgt ein Erbe seinen Erbteil auf einen Dritten, so setzt nämlich die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus (BayObLGZ 1994, 158).
Ebenso enthalten die vom Antragsteller vorgelegten Bescheide des Finanzamts keine neuen Tatsachen, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen würden und seine Einziehung erwarten ließen. Sie sind nach § 35 GBO nicht zum Nachweis der Erbfolge geeignet (vgl. Demharter § 35 Rn. 26).
dd) Da ein Erbschein mit dem vom Antragsteller gewünschten Inhalt nicht existiert und mit einer Erteilung jedenfalls bis auf weiteres nicht gerechnet werden kann, ist im Grundbuchverfahren Entscheidungsreife dahingehend eingetreten, dass das an das Grundbuchamt gerichtete Berichtigungsbegehren keinen Erfolg hat. Darauf, ob über den zum Nachlassgericht gestellten Antrag vom 23.9.2015 und über das im Nachlassverfahren eingelegte Rechtsmittel wirksam und zutreffend entschieden worden ist, kommt es wegen der Bindung des Grundbuchamts an den erteilten Erbschein nicht an (s. oben cc)). Zudem ist mit weiteren Entscheidungen im Nachlassverfahren nach dem Akteninhalt nicht zu rechnen.
d) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Beteiligte auch mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht durchdringen kann. Gemäß § 35 GBO kommt es im Berichtigungsverfahren aus Rechtsgründen weder auf die – behauptete – Wirksamkeit der Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen noch auf die umfangreichen Beanstandungen von Entscheidung und Verfahren im nachlassgerichtlichen Instanzenzug an. Es bestand und besteht daher auch keine Veranlassung, sich hiermit im Grundbuchverfahren zu befassen.
III.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG. Das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an der Grundbuchberichtigung schätzt der Senat entsprechend dessen Beteiligung an der Erbengemeinschaft auf die Hälfte des im Nachlassverfahren ermittelten Grundstückswerts.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.