Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann scheitert die Notar-Berichtigung bei Cent-Beträgen?
- Warum führen Cent-Beträge zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags?
- Warum darf der Notar keine Beschwerde einlegen?
- Folgen der Zurückweisung: Wie werden Gründungsfehler geheilt?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie teile ich 25.000 Euro Stammkapital rechtssicher auf drei Personen auf, ohne Cent-Beträge?
- Wer haftet für meinen Schaden, wenn die GmbH-Gründung wegen Cent-Beträgen im Notarvertrag scheitert?
- Muss ich die Beschwerde gegen das Registergericht selbst einlegen, wenn mein Notar nicht beschwerdebefugt ist?
- Wie rette ich die GmbH-Gründung, wenn der Notar die Cent-Beträge nicht einseitig korrigieren darf?
- Muss ich für eine Neubeurkundung erneut Gebühren zahlen, wenn der Notar die Cent-Beträge übersah?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 W 55/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 16.02.2026
- Aktenzeichen: 22 W 55/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Handelsregister-Eintragung
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Notarrecht
- Relevant für: Notare, GmbH-Gründer, Registergerichte
Notare dürfen unzulässige Cent-Beträge im Gesellschaftsvertrag nicht eigenmächtig ändern, wenn Beteiligte diese Beträge bewusst vereinbarten.
- Das Gesetz erlaubt nur Korrekturen von Schreibfehlern, keine Heilung von inhaltlich falschen Vereinbarungen.
- Eine Korrektur scheitert, wenn Gesellschafter die unzulässigen Beträge beim Notartermin ausdrücklich bestätigen und unterschreiben.
- Das Registergericht lehnt die Firmen-Eintragung ab, weil das Stammkapital auf volle Euro lauten muss.
- Notare können Fehler nur berichtigen, wenn die Urkunde den tatsächlichen Willen der Beteiligten falsch wiedergibt.
- Ein Notar kann nicht im eigenen Namen gegen die Ablehnung einer Firmen-Eintragung vor Gericht klagen.
Wann scheitert die Notar-Berichtigung bei Cent-Beträgen?
Eine Berichtigung ist gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten durch einen Nachtragsvermerk zulässig. Die Korrektur darf ausschließlich Verlautbarungsfehler betreffen, die sich für einen Außenstehenden eindeutig aus den Begleitumständen ergeben. Das bedeutet konkret: Es darf sich nur um reine Schreib-, Tipp- oder Rechenfehler handeln, bei denen der geschriebene Text offensichtlich vom eigentlich Gewollten abweicht. Der sachliche Inhalt einer Urkunde darf durch die Änderung auf keinen Fall beeinflusst werden. Materiell-rechtliche Mängel oder inhaltliche Fehler können somit nicht über das Verfahren nach dem Beurkundungsgesetz geheilt – also nachträglich durch einen einfachen formalen Akt rechtlich wirksam gemacht – werden.
Genau diese Frage musste das Kammergericht Berlin klären.
In einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um die Frage, ob fehlerhafte Cent-Beträge bei einer GmbH-Gründung nachträglich korrigiert werden dürfen. Das Gericht wies die Beschwerde eines Notars am 16. Februar 2026 endgültig zurück und bestätigte das Scheitern der Registeranmeldung (Az.: 22 W 55/25). Ein beurkundender Jurist hatte ursprünglich versucht, den Paragrafen 3 eines Gesellschaftsvertrags nachträglich zu ändern, um fehlerhafte Cent-Beträge in zulässige volle Euro-Beträge umzuwandeln.
Bewusste Entscheidung schließt Schreibfehler aus
Das Gericht stellte bei der Prüfung fest, dass die beteiligten Gesellschafter die exakten Cent-Beträge von 8.333,33 Euro und 8.333,34 Euro ganz bewusst vereinbart hatten. Die entsprechende Niederschrift war den Gründern ausdrücklich vorgelesen worden. Ein spezieller Zusatz in der Urkunde über eine kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastellen belegte laut den Richtern den tatsächlichen Willen zur Angabe von Nachkommastellen.
Da es sich folglich nicht um einen bloßen Schreibfehler handelte, sondern um einen echten inhaltlichen Fehler der Parteien, war die angestrebte Berichtigung rechtlich unwirksam. Der beurkundende Notar hatte seinen Schritt mit einer schriftlichen Vorlage vom 11. Dezember 2025 noch wie folgt begründet:
In meiner UVZ-Nr. (…) vom 25. Juni 2025 ist in der Anlage (Gesellschaftsvertrag) eine offensichtliche Unrichtigkeit bei der Angabe der Höhe der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter enthalten. § 3 des Gesellschaftsvertrages muss richtig lauten wie folgt: … Dies stelle ich hiermit gem. § 44a Abs. 2 BeurkG richtig.
Praxis-Hinweis: Der Verlesungs-Faktor
Der entscheidende Hebel für die Unwirksamkeit der Korrektur war hier das Verlesungsprotokoll. Wenn fehlerhafte Angaben in der Urkunde stehen und diese den Beteiligten laut Niederschrift explizit vorgelesen wurden, wertet die Rechtsprechung dies als bewusste Willenserklärung und nicht als bloßes Schreibversehen. Eine einfache Berichtigung durch den Notar ist dann ausgeschlossen. Prüfen Sie bei Unstimmigkeiten in Ihren Urkunden daher immer, ob der Fehler bereits im vorgelesenen Text enthalten war oder erst beim späteren Ausfertigen entstand.
Warum führen Cent-Beträge zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags?
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils zwingend auf volle Euro lauten. Ein Verstoß gegen diese strikte gesetzliche Anforderung führt unweigerlich zur Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrags. Das heißt juristisch: Der gesamte Vertrag ist von Anfang an unwirksam und wird so behandelt, als hätte er nie existiert. Die genaue Einhaltung dieser Formvorschrift ist eine zwingende Voraussetzung für die Eintragung in ein Handelsregister gemäß § 9c Abs. 2 Nr. 3 GmbHG. Ohne rechtsgültige Beträge bleibt einer Gesellschaft die rechtliche Existenz verwehrt.
Notare und Gründer müssen bei der Verteilung des Stammkapitals zwingend darauf achten, dass keine Nachkommastellen entstehen. Vermeiden Sie kaufmännische Rundungen im Gesellschaftsvertrag. Lässt sich das Kapital nicht glatt aufteilen – wie etwa 25.000 Euro auf drei Gesellschafter –, passen Sie die Stückelung der Geschäftsanteile vor der Unterzeichnung an (zum Beispiel zwei Anteile zu 8.333 Euro und ein Anteil zu 8.334 Euro).
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
In der ursprünglichen Gründungsschrift vom 25. Juni 2025 wurden das Stammkapital von 25.000 Euro auf drei Anteile mit 8.333,33 Euro, 8.333,33 Euro sowie 8.333,34 Euro verteilt. Diese unzulässigen Beträge wurden zudem in einer späteren Niederschrift vom 1. September 2025 über einen Gesellschafterwechsel ausdrücklich bestätigt. Auch die eingereichte Gesellschafterliste und die Handelsregisteranmeldung enthielten die krummen Zahlen.
Verstoß gegen das Gesetz blockiert Eintragung
Das Amtsgericht Charlottenburg sah darin einen klaren Verstoß gegen das GmbH-Gesetz und lehnte die Eintragung konsequent ab. Das Kammergericht bestätigte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, dass die krummen Nennbeträge die materielle Unwirksamkeit der gesamten Errichtung zur Folge hatten.

Warum darf der Notar keine Beschwerde einlegen?
Die Beschwerdebefugnis richtet sich in Registersachen maßgeblich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Ein Beschwerdeführer muss durch einen gerichtlichen Beschluss zwingend in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt sein, um Rechtsmittel einzulegen. Für Registerangelegenheiten gelten die speziellen Verfahrensvorschriften der §§ 378 ff. FamFG. Als statthaftes Rechtsmittel ist hier ausschließlich die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG vorgesehen.
Ein Fall aus 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Der betroffene Notar legte gegen die Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ein. Das Kammergericht Berlin verwarf dieses Rechtsmittel als unzulässig, da im Registerrecht eine Beschwerde nach der Zivilprozessordnung nicht statthaft ist. Zum rechtlichen Hintergrund: Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt klassische Streitigkeiten zwischen zwei Parteien. Da es sich beim Handelsregister jedoch um eine staatliche Registerführung handelt, greifen hier die völlig anderen Verfahrensregeln der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Eigene Rechte des Juristen sind nicht berührt
Zudem betonte der Senat, dass dem Notar schlichtweg die Beschwerdebefugnis fehlt. Er ist durch die Ablehnung der Registereintragung nicht in seinen eigenen Rechten betroffen. Das Gericht verwies dabei auf einen Präzedenzfall des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1992 (Az.: II ZB 17/91). Beschwerdebefugt wäre in diesem rechtlichen Streit ausschließlich die betroffene Gesellschaft selbst gewesen.
Praxis-Hürde: Beschwerdebefugnis
Dieses Urteil unterstreicht eine formale Falle: Lehnt das Registergericht eine Eintragung ab, ist der Notar selbst nicht beschwerdebefugt, da er nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Wenn Sie gegen eine solche Ablehnung vorgehen wollen, muss die Beschwerde zwingend im Namen der betroffenen Gesellschaft oder der Gesellschafter eingelegt werden, um zulässig zu sein.
Folgen der Zurückweisung: Wie werden Gründungsfehler geheilt?
Das Registergericht prüft eine Anmeldung und den dazugehörigen Gesellschaftsvertrag streng auf die gesetzlichen Anforderungen gemäß dem GmbH-Gesetz. Liegt eine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags vor, darf die Eintragung in ein Handelsregister unter keinen Umständen erfolgen. Nachträgliche Versuche einer Heilung durch Notare bleiben unwirksam, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Berichtigungen nicht vollständig erfüllen. Nur rechtmäßig erstellte Dokumente führen zum Erfolg.
Die juristischen Konsequenzen dieser strengen Vorgaben traten hier offen zutage:
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die fehlerhafte Anmeldung mit einem Beschluss vom 3. Dezember 2025 offiziell zurück. Ein zweiter beteiligter Notar versuchte daraufhin, die verfahrene Situation mit mehreren Nachtragsvermerken zu retten. Diese Korrekturversuche vom 21. und 23. Dezember 2025 beinhalteten jedoch widersprüchliche Angaben.
Zunächst korrigierte er die Anteile auf dreimal 8.333 Euro, was in der Summe nicht das vereinbarte Stammkapital von 25.000 Euro ergab. Wenige Tage später erklärte er diesen ersten Vermerk für missglückt und änderte die Nennbeträge auf zweimal 8.333 Euro und einmal 8.334 Euro.
Widersprüchliche Vermerke entfalten keine Wirkung
Das Kammergericht entschied deutlich, dass diese nachträglichen Vermerke keinerlei rechtliche Wirkung entfalten. Die widersprüchlichen Angaben zeigten klar, dass der zweite Notar den tatsächlichen Willen der Gesellschafter nicht zweifelsfrei feststellen konnte.
Da ein einfacher Notarvermerk bei inhaltlichen Fehlern wirkungslos ist, müssen Sie in einem solchen Fall sofort aktiv werden: Um die Gesellschaft dennoch rechtskräftig ins Handelsregister einzutragen, müssen die Gesellschafter den Gründungsbeschluss mit korrigierten, glatten Euro-Beträgen neu fassen und erneut beurkunden lassen (Neuvornahme). Alternativ müssen Sie das formelle Nachtragsverfahren nach § 44a Abs. 3 BeurkG durchführen. Im Gegensatz zu einer einseitigen Korrekturnotiz des Notars bedeutet dieses Verfahren, dass alle Beteiligten der inhaltlichen Änderung ausdrücklich zustimmen müssen und dies in einer separaten Niederschrift beurkundet wird.
Fazit: So vermeiden Gründer die Register-Ablehnung
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin stellt verbindlich klar: Inhaltliche Fehler in Gesellschaftsverträgen können nicht durch notarielle Eigenvermerke geheilt werden, wenn der Text zuvor verlesen wurde. Diese Entscheidung ist kein Einzelfall, sondern entfaltet als obergerichtlicher Maßstab bundesweite Übertragbarkeit für alle GmbH-Gründungen. Notare und Gründer müssen Nennbeträge zwingend vorab auf glatte Euro prüfen. Ist eine unzulässige Stückelung bereits beurkundet, verzichten Sie auf rechtlich unwirksame Berichtigungen nach § 44a Abs. 2 BeurkG. Leiten Sie stattdessen umgehend eine formelle Neubeurkundung ein und legen Sie Rechtsmittel gegen das Registergericht immer im Namen der Gesellschaft ein, um eine sofortige Zurückweisung zu vermeiden.
Experten Kommentar
Wenn blockierte Gründungen bei mir auf dem Tisch landen, liegt das erstaunlich oft an genau solchen Taschenrechner-Pannen. Die exakten Cent-Beträge werden von den Gründern meist im Vorfeld gut gemeint eingereicht und rutschen im hektischen Kanzleialltag des Notariats schlichtweg ungesehen in den Vertragsentwurf.
Das eigentliche Drama beginnt im echten Leben aber erst nach der gerichtlichen Ablehnung. Die junge Gesellschaft hängt plötzlich wochenlang in der Luft, Banken blockieren das Geschäftskonto und operative Verträge müssen warten. Wer in diese Falle tappt, sollte nicht auf langwierige juristische Rettungsversuche hoffen, sondern direkt alle Gesellschafter für eine saubere Neubeurkundung zusammentrommeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie teile ich 25.000 Euro Stammkapital rechtssicher auf drei Personen auf, ohne Cent-Beträge?
Sie müssen das Stammkapital in ungleiche, volle Euro-Beträge stückeln, um die gesetzlichen Anforderungen an die Nennbeträge von Geschäftsanteilen rechtssicher zu erfüllen. Hierzu verteilen Sie die Summe beispielsweise auf zwei Anteile zu jeweils 8.333 Euro und einen Anteil zu 8.334 Euro. Damit vermeiden Sie unzulässige Cent-Beträge im Gesellschaftsvertrag.
Die rechtliche Grundlage für diese Vorgehensweise findet sich in § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, der zwingend vorschreibt, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss. Eine mathematisch exakte Drittelung von 25.000 Euro würde zu Cent-Beträgen führen, was jedoch gemäß § 9c Abs. 2 Nr. 3 GmbHG die Eintragung in das Handelsregister blockiert. Da das Gesetz keine kaufmännischen Rundungen bei der Angabe von Geschäftsanteilen vorsieht, führt jeder Verstoß gegen diese Formvorschrift zur Nichtigkeit (vollständigen Unwirksamkeit) des gesamten Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter müssen daher bereits im Gründungsprotokoll eine asymmetrische Verteilung festlegen, die in der Summe genau das vereinbarte Stammkapital ergibt. Nur durch diese bewusste Abweichung von der exakten Drittelung stellen Sie sicher, dass die Satzung materiell-rechtlich wirksam bleibt und der Notar die Anmeldung vollziehen kann.
Falls eine fehlerhafte Verteilung mit Cent-Beträgen bereits beurkundet und vorgelesen wurde, ist eine einfache Berichtigung durch den Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG regelmäßig nicht mehr möglich. In diesem Fall müssen die Gesellschafter den Gründungsbeschluss förmlich neu fassen, um die rechtliche Existenz der Gesellschaft zu sichern.
Wer haftet für meinen Schaden, wenn die GmbH-Gründung wegen Cent-Beträgen im Notarvertrag scheitert?
In der Regel haftet der beurkundende Notar für den entstandenen Schaden, da er durch die Beurkundung von Cent-Beträgen gegen zwingendes GmbH-Recht verstoßen hat. Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags und blockiert die Registereintragung vollständig. Der Notar trägt die rechtliche Verantwortung für die Wirksamkeit der von ihm entworfenen oder beurkundeten Urkunde.
Gemäß § 19 Abs. 1 BNotSchG ist ein Notar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft seine Amtspflichten gegenüber den Urkundsbeteiligten verletzt. Da § 5 Abs. 2 GmbHG unmissverständlich volle Euro-Beträge für Geschäftsanteile vorschreibt, stellt das Übersehen von Nachkommastellen einen schwerwiegenden fachlichen Fehler in der juristischen Gestaltung dar. Der Notar hätte die Beurkundung in dieser fehlerhaften Form ablehnen oder die Gesellschafter vorab auf eine gesetzeskonforme Stückelung hinweisen müssen. Da die Unwirksamkeit des Vertrags unmittelbar auf diesem Formfehler beruht, umfasst der Schaden meist die nutzlosen Notarkosten sowie die Gebühren für eine nun erforderliche Neubeurkundung. Gründer sollten den Notar daher zeitnah schriftlich zur Schadensregulierung auffordern und die Übernahme sämtlicher durch den Fehler verursachten Mehrkosten verlangen.
Eine wichtige Grenze der Haftung ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Subsidiarität nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotSchG. Bei lediglich fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Notar nur dann, wenn der Geschädigte den erlittenen Schaden nicht auf eine andere Weise von einem Dritten ersetzt verlangen kann.
Muss ich die Beschwerde gegen das Registergericht selbst einlegen, wenn mein Notar nicht beschwerdebefugt ist?
JA. Sie müssen die Beschwerde zwingend im Namen der betroffenen Gesellschaft oder der Gesellschafter einlegen, damit das Rechtsmittel vor dem Registergericht zulässig ist. Der beurkundende Notar verfügt in diesem Verfahren über keine eigene Beschwerdebefugnis.
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist nur derjenige beschwerdebefugt, der durch den gerichtlichen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Da die Ablehnung einer Registereintragung lediglich die Rechtssphäre der Gesellschaft berührt, ist der Notar als bloße Urkundenperson rechtlich nicht selbst betroffen. Würde der Notar das Rechtsmittel fälschlicherweise im eigenen Namen einlegen, müsste das Oberlandesgericht die Beschwerde allein wegen dieser fehlenden Befugnis als unzulässig verwerfen. In der Beschwerdeschrift muss daher unmissverständlich die Gesellschaft als Beschwerdeführerin benannt werden, auch wenn der Notar die Einreichung technisch übernimmt.
Zudem muss das Rechtsmittel zwingend als Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG und nicht als sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung bezeichnet werden. Die Wahl des falschen Verfahrenswegs stellt neben der fehlenden Befugnis ein häufiges Hindernis für die Zulässigkeit dar.
Wie rette ich die GmbH-Gründung, wenn der Notar die Cent-Beträge nicht einseitig korrigieren darf?
Sie müssen den Gründungsbeschluss mit korrigierten, glatten Euro-Beträgen neu fassen und von allen Gesellschaftern formell neu beurkunden lassen. Die Rettung der Gründung erfolgt hier ausschließlich durch eine vollständige Neuvornahme oder ein formelles Nachtragsverfahren unter Mitwirkung aller beteiligten Gesellschafter.
Da die unzulässigen Cent-Beträge im Notartermin vorgelesen wurden, gelten sie rechtlich als bewusst gewollte inhaltliche Vereinbarung und nicht als bloßer Schreibfehler im Sinne des Beurkundungsgesetzes. Gemäß § 5 Abs. 2 GmbHG müssen Geschäftsanteile jedoch zwingend auf volle Euro lauten, weshalb ein Verstoß zur Nichtigkeit des gesamten Gesellschaftsvertrags führt. Ein einseitiger Berichtigungsvermerk des Notars gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG ist bei solchen materiell-rechtlichen Mängeln unwirksam, da er den sachlichen Inhalt der Urkunde unzulässig verändern würde. Um den Mangel zu heilen, ist daher ein neuer Konsens aller Gründer erforderlich, der die gesetzlichen Anforderungen an die Kapitalstückelung exakt erfüllt. Nur durch diese formelle Neufassung kann die Registereintragung nach einer vorangegangenen Ablehnung durch das Amtsgericht noch erfolgreich abgeschlossen werden.
Alternativ zur kompletten Neubeurkundung kann ein formelles Nachtragsverfahren nach § 44a Abs. 3 BeurkG durchgeführt werden, sofern alle Gesellschafter der inhaltlichen Änderung ausdrücklich zustimmen. Diese Zustimmung muss erneut in einer separaten Niederschrift beurkundet werden, um die rechtliche Wirksamkeit gegenüber dem Handelsregister zweifelsfrei sicherzustellen.
Muss ich für eine Neubeurkundung erneut Gebühren zahlen, wenn der Notar die Cent-Beträge übersah?
NEIN, für eine notwendige Neubeurkundung aufgrund unzulässiger Cent-Beträge fallen keine erneuten Gebühren an. Da der Notar durch die Beurkundung von Nachkommastellen gegen zwingendes Recht verstoßen hat, darf er für die Fehlerbehebung keine neue Vergütung verlangen. Die Korrektur dient lediglich der rechtlichen Heilung eines vorangegangenen Formfehlers durch den Amtsträger.
Der Notar ist verpflichtet, die rechtliche Wirksamkeit der Urkunde sicherzustellen, wozu gemäß § 5 Abs. 2 GmbHG zwingend die Angabe voller Euro-Beträge bei den Geschäftsanteilen gehört. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorgabe stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, für die nach § 21 Abs. 1 GNotKG keine Kosten erhoben werden dürfen. Da der Fehler allein in der Sphäre des Notars liegt, der die klare Rechtslage missachtet hat, müssen Beteiligte eine neue Kostenrechnung für die Heilung nicht akzeptieren. Die Neubeurkundung ist in diesem Fall die einzige rechtssichere Möglichkeit, den nichtigen Gesellschaftsvertrag zu korrigieren, da einfache Schreibfehlerberichtigungen durch den Notar hier rechtlich ausgeschlossen sind.
Die Gebührenfreiheit entfällt jedoch dann, wenn die Beteiligten den Notar trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Cent-Beträge zur Beurkundung angewiesen haben. In einem solchen Sonderfall liegt die rechtliche Verantwortung für den unwirksamen Vertrag bei den Gründern selbst, wodurch der ursprüngliche Kostenanspruch des Notars bestehen bleibt.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 22 W 55/25 – Beschluss vom 16.02.2026
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