Skip to content

Berichtigung der Eigentumseintragung im Grundbuch nach Einziehung eines Erbscheins

OLG Hamm – Az.: I-15 W 387/10

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt … Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen gegen die Eigentümereintragung

des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),

der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und

der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)

zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.

Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 25.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1.

Als Eigentümerin des eingangs genannten Grundbesitzes war bis zum 07.09.1961 die X AG in F. eingetragen. Aufgrund der Auflassung vom 29.03.1961 wurden am 07.09.1961 die Eheleute Bergmann V2 und V3, aus deren Ehe fünf Kinder hervorgegangen sind, in Abt. I unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen.

Nach dem Tod des V2 wurde dessen Ehefrau am 01.12.1967 aufgrund des Erbscheins des Nachlassgerichts des AG Gladbeck vom 14.10.1967 – 2 VI 137/67 -, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau allein beerbt worden und Nacherbfolge zugunsten der beiden jüngsten Kinder V4 und V5 angeordnet worden ist, in Abt. I unter lfd. Nr. 2 als Alleineigentümerin sowie in Abt. II Nr. 3 ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Nach dem Tod der V3 erteilte das AG Oberhausen am 06.06.2003 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihren Kindern V4 und V5 zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Dies teilte das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 06.06.2003 mit. Das Grundbuchamt forderte daraufhin V4 auf, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, und wies ihn darauf hin, dass dessen Rechtsnachfolge bekannt sei. V4 kam der Aufforderung am 27.08.2003 nach. Aufgrund dieses Antrags trug das Grundbuchamt am 14.10.2003 V4 und V5 in Abt. I unter lfd. Nr. 3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch ein.

Mit Beschluss vom 05.07.2005 zog das Nachlassgericht des AG Gladbeck – entsprechend einem zuvor ergangenen Beschluss vom 16.05.2005 – den Erbschein vom 14.10.1967 gemäß § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit ein, weil das Testament, aufgrund dessen der Erbschein erteilt worden war, wegen Fälschung der Unterschrift unwirksam sei. Aufgrund dieses Vorgangs hatte das Grundbuchamt bereits am 29.06.2005 einen Amtswiderspruch gegen die am 14.10.2003 erfolgte Grundbucheintragung eingetragen.

Am 18.07.2005 erteilte das Nachlassgericht des AG Gladbeck – 2 VI 137/67 – einen Erbschein, nach dem der am 24.01.1962 verstorbene V2, genannt V2

von dessen Ehefrau V3, nachverstorben am 07.06.2002 zu ½ Anteil und von seinen fünf Kindern

a) T,

b) C,

c) V,

d) V4,

e) V5

zu je 1/10 Anteil beerbt worden ist.

Aufgrund dieses ihm vom Nachlassgericht übersandten Erbscheins löschte das Grundbuchamt auf Antrag der Beteiligten zu 3) am 30.08.2005 die Eintragung in Abt. I unter lfd. Nr. 3 und trug als neue Eigentümer unter lfd. Nr. 4 ein:

4.1   V4, geboren am 24.04.1951

4.2   V5, geboren am 01.11.1956

− hinsichtlich 4.1 und 4.2 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft nach V3 −

4.3   T, geboren am 31.07.1935

4.4   C, geboren am 03.08.1939

4.5   V, geboren am 28.10.1941

4.6   V4, geboren am 24.04.1951

4.7   V5,geboren am 01.11.1956

4.8   V4, geboren am 24.04.1951

4.9   V5, geboren am 01.11.1956

− hinsichtlich 4.8 und 4.9 in Erbengemeinschaft nach V3 −

− hinsichtlich 4.3 bis 4.9 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft nach V2 −

Als Grundlage der Eintragung vermerkte es im Grundbuch:

Der Erbschein vom 14.10.1967 (Amtsgericht Gladbeck, 2 VI 137/67) ist durch Beschluss vom 05.07.2005 (Amtsgericht Gladbeck, 2 VI 137/67) als unrichtig eingezogen worden.

Die Eintragung zu 2. war damit unrichtig, soweit V3 als Vorerbin des V2 ausgewiesen wurde.

Die Eintragung zu 3. war in der Folge zu löschen, soweit sie V4 und V5 1/2 Anteils des V2 ausweist.

Die Eintragung von V4 und V5 zu 3. als Erben bezüglich des 1/2 Anteils der V3 wird unter lfd. Nr. 4 wiederholt.

Zu 4.3 bis 4.9 (Erbfall V2):

Auf Grund Erbschein vom 18.07.2005 (Amtsgericht Gladbeck, 2 VI 137/67),

Zu 4.1 bis 4.2 und 4.8 bis 4.9 (Erbfall V3):

Auf Grund Erbschein vom 06.06.2003 (Amtsgericht Oberhausen, 6 VI 570/02) eingetragen am 30.08.2005.

2.

Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter des unter lfd. Nr. 4.1., 4.6 und 4.8 eingetragenen V4 sowie die Nichte der unter lfd. Nr. 4.2., 4.7. und 4.9 eingetragenen V5. Am 23.10.2005 übertrugen V4 und V5 ihren Erbteil auf die Beteiligte zu 1). Aufgrund dessen buchte das Grundbuchamt am 14.01.2010 als Eigentümer

5.1     T2, geboren am 14.06.1978 − zu 1/2 Anteil −

5.2.1   V, geboren am 28.10.1941

5.2.2   C, geboren am 03.08.1939

5.2.3   T, geboren am 31.07.1935

5.2.4   T2, geboren am 14.06.1978

− zu 5.2.1 bis 5.2.4 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft −.

3.

Mit Schreiben vom 07.05.2010 beantragte die Beteiligte zu 1), das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass sie als Alleineigentümerin eingetragen wird. Zur Begründung führte sie aus, ihre Großmutter, V3, sei vom 01.12.1967 bis 30.08.2005 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen und habe in dieser Zeit das Grundstück in Eigenbesitz gehabt. Der Anspruch der nachträglich eingetragenen Miteigentümer C, T sowie V auf Eintragung ins Grundbuch sei somit verwirkt. Der erst im Jahr 2003 erhobene Einwand der Testamentsfälschung sei damit verwirkt gewesen.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 08.07.2010 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie vorsorglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung als Alleineigentümerin ist unzulässig, weil sie sich gegen die (ursprüngliche) Richtigkeit der Eigentümereintragung der Erbengemeinschaften am 30.08.2005 aufgrund des neuen Erbscheins des Amtsgerichts Gladbeck vom 18.07.2005 richtet. Denn nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Diese Vorschrift greift auch dann ein, wenn zunächst ein Berichtigungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt und gegen dessen Zurückweisung Beschwerde eingelegt wird (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1986, 1458; Senat OLGZ 1969, 303; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71, Rn 57 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin ist hierauf vom Senat mit Schreiben vom 17.08.2010 hingewiesen worden.

Die Beschwerde hat aber mit ihrem Hilfsantrag, die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorzunehmen, Erfolg, § 71 Abs. 2 S. 2 GBO.

Nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (vgl. etwa Senat Rpfleger 1980, 229; BayObLG Rpfleger 1987, 101). Dies trifft vorliegend hinsichtlich der berichtigenden Eintragung vom 30.08.2005 und in ihrer Folge für die Eintragung vom 14.01.2010 zu.

Als Eigentümer eingetragen waren im Zeitpunkt der Berichtigung vom 30.08.2005 V4 und V5 in Erbengemeinschaft auf einen ½ Miteigentumsanteil des Grundstücks. Das Grundbuchamt hätte die berichtigende Eintragung von einer Berichtigungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten abhängig machen müssen. Durch den neuen Erbschein des Nachlassgerichts Gladbeck vom 18.07.2005 wurde zwar nach § 35 GBO die Erbfolge zum Zeitpunkt des Todes des erstverstorbenen Ehemannes nachgewiesen. Nachgewiesen werden musste aber auch die fortbestehende Unrichtigkeit der mit der Vermutung des § 891 BGB ausgestatteten Eigentümereintragung. Es musste also auch ausgeschlossen werden, dass die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung zwischenzeitlich weggefallen war. Lediglich ganz entfernt liegende Möglichkeiten brauchen nicht nachgewiesen zu werden (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 22 Rn 36). Es ist aber anerkannt, dass derjenige, der einen Grundbuchberichtigungsanspruch im Zivilprozess geltend macht, auch einen Eigentumserwerb durch Ersitzung ausschließen muss, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommt (vgl. § 891 BGB; BGH LM § 891 BGB Nr. 6 = JZ 1972, 128; BayObLGZ 1979, 111; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1996, 223; Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2008, § 900 Rn 14). In derselben Weise muss aber das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung anfordern, wenn allein nach dem Zeitablauf ein Eigentumserwerb durch Ersitzung gemäß § 900 BGB in Betracht kommt. So liegen die Dinge hier: Frau V3 war seit dem 01.12.1967 bis zu ihrem Tod länger als 30 Jahre als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach § 900 Abs. 1 S. 1 BGB erwirbt der eingetragene Nichteigentümer das Eigentum durch Zeitablauf, wenn er 30 Jahre als Eigentümer eingetragen war und während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Dabei kann es sich um berechtigten oder unberechtigten Besitz handeln (MünchKommBGB/Joost, 5. Aufl., § 872 Rn 2), selbst wenn der Besitzer weiß, dass er nicht berechtigt ist; denn anders als bei beweglichen Sachen (§ 937 Abs. 2 BGB) kommt es nicht auf den guten Glauben an ein Besitzrecht an (MünchKommBGB/Joost, a.a.O. Rn 3). Der Eigenbesitz kann auch ein mittelbarer sein (Staudinger/Gursky, a.a.O., § 900 Rn 8).

Da allein an die Eigentümereintragung die gesetzliche Vermutung des Eigenbesitzes anknüpft (BGH LM Nr. 6 zu § 891 BGB Textziff. 37), ist es als hinreichend glaubhaft im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO anzusehen, dass durch die Eintragung vom 30.08.2005 das Grundbuch unrichtig geworden ist. Gründe für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs (§ 900 i.V.m. §§ 939 ff. BGB) sind konkret nicht vorgetragen. Der bis zum Tode der Ehefrau eingetragene Nacherbenvermerk steht dem Eintritt einer Ersitzung nicht entgegen, weil er lediglich eine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin verlautbart, die ohnehin gegenstandslos ist, nachdem eine testamentarische Erbfolge nach dem Erblasser mit Anordnung einer Nacherbfolge gar nicht eingetreten ist (Staudinger/Gursky, a.a.O., § 900 Rn. 15 a.E.).

Ein Streit zwischen den Beteiligten, ob die Verjährung vorliegend unterbrochen oder gehemmt gewesen ist, kann nicht vom Grundbuchamt entschieden werden, zumal es hierbei auf subjektive Elemente ankommt, wie etwa das Wissen der einzelnen Beteiligten von den für den Beginn und das Ende der Fristen bedeutsamen Umständen. Dieser Streit ist vor dem Prozessgericht zu klären, etwa durch eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB).

Eine Kostenentscheidung nach § 84 FamFG ist im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, § 30 KostO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 S. 1 GBO liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!