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Berechtigung des Grundbuchamts Nachweise hinsichtlich § 1365 Abs. 1 BGB zu verlangen

Lebenslanges Wohnrecht sichert Grundstückstransfer: Ein Mann verkauft sein Haus an die Tochter, behält aber das Wohnrecht. Das reicht aus, um die Zustimmung der Ehefrau zu umgehen, entscheidet das OLG Köln. Ein wegweisendes Urteil für Immobilienbesitzer in Zugewinngemeinschaft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft die Frage, ob die Einwilligung des Ehepartners beim Verkauf eines Grundstücks im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erforderlich ist.
  • Der Kläger übertrug sein Grundstück an seine Tochter und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor, ohne die Zustimmung seiner Ehefrau vorzulegen.
  • Das Grundbuchamt bemängelte, dass die Einwilligung der Ehefrau aus rechtlichen Gründen erforderlich sei.
  • Das Gericht entschied, dass die Ablehnung des Antrags des Grundbuchamts unrechtmäßig war und die Zustimmung der Ehefrau nicht benötigt wird.
  • Der Beschluss stützt sich auf die Auslegung der spezifischen Vorschriften des BGB zur Verfügungsbefugnis im Kontext von Zugewinngemeinschaften.
  • In der Rechtsauffassung wurde die Beschränkung durch § 1365 BGB nicht vollständig als gegeben erachtet.
  • Der Inhalt der Entscheidung könnte für Grundstückseigentümer in ähnlichen Situationen von Bedeutung sein, um Klarheit über die Zustimmungspflicht zu gewinnen.
  • Das Urteil könnte zukünftige ähnliche Fälle beeinflussen, indem es Grundstückseigentümern mehr Handlungsspielraum bei der Vermögensübertragung gibt.
  • Die Entscheidung bietet praktische Hinweise zur Gestaltung von Übertragungsverträgen im Kontext der Zugewinngemeinschaft.
  • Es wird empfohlen, Rücksprache mit einem Fachanwalt zu halten, um individuelle rechtliche Risiken zu klären und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Grundbuchamt im Fokus: Wichtige Nachweispflichten für Eigentumsübertragungen

Verkauf von Immobilien durch Ehepartner ohne Zustimmung des Ehepartners
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass der Verkauf eines Grundstücks durch einen Ehepartner ohne Zustimmung des anderen möglich ist, wenn dem verkaufenden Partner nach Abzug des Verkaufserlöses ausreichend Vermögen, inklusive vorbehaltener Rechte wie eines Wohnungsrechts, verbleibt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Grundbuchamt spielt eine zentrale Rolle im deutschen Grundstücksrecht. Es ist für die Eintragung von Eigentumsverhältnissen und die Dokumentation von Ansprüchen auf Immobilien zuständig. Hierbei muss das Grundbuchamt gemäß den gesetzlichen Nachweispflichten, insbesondere nach § 1365 BGB, Nachweise anfordern, um die Berechtigung zur Eintragung von Eigentumsübertragungen zu prüfen. Dieser Paragraph regelt, in welchen Fällen ein Eigentumsnachweis erbracht werden muss und definiert die Anforderungen an die Dokumentation der Besitzverhältnisse.

Die Berechtigung des Grundbuchamts, solche Nachweise zu verlangen, ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienrechts. Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen sich der Bedeutung eines ordnungsgemäßen Grundbuchauszugs bewusst sein, da dieser die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Immobilien festlegt. Geben eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation, können spätere rechtliche Probleme und Zweifel an der Gültigkeit von Eigentumsansprüchen entstehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendbarkeit und die Bedeutung der Nachweisverpflichtungen durch das Grundbuchamt thematisiert und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Grundstücksverkauf ohne Zustimmung des Ehepartners möglich

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 5. Januar 2024 (Az.: I-2 Wx 228/23) eine wichtige Entscheidung für Immobilienbesitzer getroffen, die in einer Ehe mit gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Der Fall dreht sich um die Frage, ob der Verkauf eines Grundstücks durch einen Ehepartner ohne Zustimmung des anderen rechtmäßig ist.

Streitpunkt: Verfügung über das gesamte Vermögen

Ein 1960 geborener Mann hatte ein Grundstück an seine Tochter für 252.000 Euro übertragen und sich dabei ein lebenslanges Wohnungsrecht am Vorderhaus vorbehalten. Das Grundbuchamt verweigerte zunächst die Eintragung des Eigentumswechsels. Es argumentierte, dass nach § 1365 BGB die Einwilligung der Ehefrau erforderlich sei, da der Verkauf mehr als 90% des Gesamtvermögens des Mannes betreffe.

OLG Köln hebt Entscheidung des Grundbuchamts auf

Das OLG Köln gab der Beschwerde des Mannes statt und hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf. Die Richter stellten klar, dass das Grundbuchamt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Verfügung über das gesamte Vermögen die Zustimmung des Ehepartners verlangen darf.

Bewertung des vorbehaltenen Wohnungsrechts entscheidend

Entscheidend für die Beurteilung war die Bewertung des vorbehaltenen Wohnungsrechts. Das OLG folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein solches Recht als verbleibendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Da der Mann Jahrgang 1960 ist, hat das Wohnungsrecht einen erheblichen Wert von über 10.000 Euro.

Keine Zustimmung der Ehefrau erforderlich

Unter Berücksichtigung des Werts des Wohnungsrechts und des vorhandenen Kontoguthabens von 85.169,57 Euro verblieben dem Mann mehr als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens. Somit lag keine Verfügung über das gesamte Vermögen vor, und die Zustimmung der Ehefrau war nicht erforderlich.

Bedeutung für Immobilienbesitzer

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für verheiratete Immobilienbesitzer. Sie zeigt, dass der Verkauf einer Immobilie auch ohne Zustimmung des Ehepartners möglich sein kann, wenn dem verkaufenden Partner ausreichend Vermögen verbleibt. Dabei sind nicht nur Bargeld und Kontoguthaben, sondern auch vorbehaltene Rechte wie ein Wohnungsrecht zu berücksichtigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Köln präzisiert die Anwendung des § 1365 BGB bei Grundstücksverkäufen in der Zugewinngemeinschaft. Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht ist als verbleibendes Vermögen zu berücksichtigen und kann die Zustimmungspflicht des Ehepartners entfallen lassen. Grundbuchämter dürfen die Zustimmung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Verfügung über das gesamte Vermögen verlangen. Diese Auslegung stärkt die Verfügungsfreiheit des einzelnen Ehegatten und erleichtert Immobilientransaktionen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als verheirateter Grundstückseigentümer in einer Zugewinngemeinschaft Ihre Immobilie verkaufen möchten, eröffnet dieses Urteil Ihnen mehr Handlungsspielraum. Es unterstreicht, dass Sie nicht automatisch die Zustimmung Ihres Ehepartners benötigen, solange Ihnen nach dem Verkauf noch mindestens 10% Ihres Gesamtvermögens verbleiben. Wichtig ist dabei, dass auch ein vorbehaltenes Wohnungsrecht als Vermögenswert zählt. Dies kann Ihnen helfen, die 10%-Schwelle zu erreichen. Beachten Sie jedoch, dass das Grundbuchamt bei konkreten Zweifeln dennoch Nachweise verlangen kann. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es ratsam, vor dem Verkauf Ihre Vermögenssituation genau zu prüfen und gegebenenfalls dokumentieren zu lassen.


FAQ – Häufige Fragen

Sind Sie in einer Beziehung, in der der Verkauf von Immobilien durch einen der Partner ohne Zustimmung des anderen ansteht? Der Verkauf von Immobilien durch Ehepartner ohne Zustimmung des Ehepartners ist ein komplexes und sensibles Thema, das rechtliche Feinheiten und potenzielle Risiken birgt. In dieser FAQ-Rubrik erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen und wichtige Hinweise, die Ihnen dabei helfen, die rechtlichen Aspekte dieses Themas besser zu verstehen.

Wann ist die Zustimmung des Ehepartners beim Verkauf einer Immobilie erforderlich?

Die Zustimmung des Ehepartners ist beim Verkauf einer Immobilie erforderlich, wenn die Immobilie das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen des verkaufenden Ehepartners darstellt. Dies ist in § 1365 Abs. 1 BGB geregelt und gilt für Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Die 10%-Regel

Als Faustregel gilt: Wenn die zu verkaufende Immobilie mehr als 90% des Gesamtvermögens des verkaufenden Ehepartners ausmacht, ist die Zustimmung des anderen Ehepartners notwendig. Diese Regel wird auch als „10%-Regel“ bezeichnet. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro und Ihr restliches Vermögen beträgt weniger als 55.555 Euro – in diesem Fall wäre die Zustimmung Ihres Ehepartners erforderlich.

Berechnung des Gesamtvermögens

Bei der Berechnung des Gesamtvermögens werden alle Vermögenswerte berücksichtigt:

  • Immobilien
  • Bargeld und Bankguthaben
  • Wertpapiere und Aktien
  • Fahrzeuge
  • Wertvolle Sammlungen oder Kunstgegenstände

Schulden werden vom Gesamtvermögen nicht abgezogen. Wenn Sie also eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro besitzen und noch 200.000 Euro Schulden darauf haben, zählt für die Berechnung trotzdem der volle Wert von 300.000 Euro.

Ausnahmen und besondere Fälle

Die Zustimmungspflicht gilt nicht, wenn:

  • Sie mit Ihrem Ehepartner Gütertrennung vereinbart haben
  • Sie die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB in einem Ehevertrag ausgeschlossen haben
  • Sie geschieden oder getrennt leben und die Scheidung eingereicht wurde

Folgen bei fehlender Zustimmung

Verkaufen Sie eine zustimmungspflichtige Immobilie ohne die Einwilligung Ihres Ehepartners, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Ihr Ehepartner kann die Zustimmung nachträglich erteilen oder verweigern. Bei einer Verweigerung wird der Vertrag endgültig unwirksam.

Rolle des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt kann bei einem Immobilienverkauf Nachweise zur Vermögenssituation des verkaufenden Ehepartners verlangen, um die Einhaltung des § 1365 BGB zu überprüfen. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten und der Rechtssicherheit des Immobiliengeschäfts.


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Wie wird ein vorbehaltenes Wohnungsrecht bei der Vermögensberechnung berücksichtigt?

Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wird bei der Vermögensberechnung im Rahmen des § 1365 BGB als Belastung des Grundstücks berücksichtigt. Der Wert des Grundstücks vermindert sich um den Wert des Wohnungsrechts.

Bewertung des Wohnungsrechts

Der Wert des Wohnungsrechts wird nach folgender Formel berechnet:

Jahreswert des Wohnungsrechts x Vervielfältiger

Der Jahreswert entspricht üblicherweise der ortsüblichen Jahresmiete für eine vergleichbare Immobilie. Der Vervielfältiger richtet sich nach dem Alter des Berechtigten und ist in amtlichen Tabellen festgelegt.

Auswirkung auf die Vermögensberechnung

Wenn Sie ein Grundstück mit einem vorbehaltenen Wohnungsrecht übertragen, wird nur der um den Wert des Wohnungsrechts verminderte Grundstückswert bei der Beurteilung nach § 1365 BGB berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass die Übertragung nicht als Verfügung über das Vermögen im Ganzen gilt.

Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Grundstück im Wert von 300.000 Euro. Sie möchten es an Ihre Tochter übertragen, behalten sich aber ein lebenslanges Wohnungsrecht vor. Der Wert des Wohnungsrechts wird mit 100.000 Euro berechnet. In diesem Fall würde für die Beurteilung nach § 1365 BGB nur ein Vermögenswert von 200.000 Euro (300.000 Euro – 100.000 Euro) angesetzt.

Rechtliche Grundlage

Die Berücksichtigung des vorbehaltenen Wohnungsrechts basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat entschieden, dass bei der Beurteilung, ob eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegt, der Wert des vorbehaltenen Wohnungsrechts in Abzug zu bringen ist.


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Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Prüfung der Zustimmungserfordernis?

Das Grundbuchamt hat bei der Prüfung der Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB eine begrenzte Kontrollfunktion. Es darf die Eintragung eines Eigentumswechsels nur dann beanstanden, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen.

Prüfungsumfang des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, von sich aus umfassende Nachforschungen anzustellen. Es muss lediglich die ihm vorgelegten Unterlagen und offenkundige Tatsachen berücksichtigen. Wenn Sie also ein Grundstück verkaufen möchten, prüft das Grundbuchamt nicht automatisch Ihre gesamte Vermögenssituation.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Prüfung

Konkrete Anhaltspunkte liegen vor, wenn sich aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass:

  1. Das zu übertragende Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten darstellt.
  2. Der veräußernde Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Grundstück verkaufen, das laut Kaufvertrag Ihr einziger wesentlicher Vermögenswert ist. In diesem Fall könnte das Grundbuchamt die Zustimmung Ihres Ehegatten verlangen.

Nachweisanforderungen des Grundbuchamts

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, darf das Grundbuchamt folgende Nachweise verlangen:

  • Die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Veräußerung
  • Den Nachweis weiteren Vermögens, das die Anwendung des § 1365 BGB ausschließt
  • Eine Erklärung über den Güterstand, wenn dieser nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist

Grenzen der Prüfungsbefugnis

Das Grundbuchamt darf jedoch keine umfassende Vermögensprüfung durchführen. Es muss sich auf die Prüfung der vorgelegten Unterlagen und offenkundiger Tatsachen beschränken. Wenn Sie beispielsweise erklären, dass Sie über weiteres Vermögen verfügen, wird das Grundbuchamt in der Regel keine detaillierten Nachweise dafür verlangen.

Folgen bei Nichtbeachtung durch das Grundbuchamt

Sollte das Grundbuchamt trotz konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 BGB die Eintragung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen, macht dies das Grundbuch nicht unrichtig. Der benachteiligte Ehegatte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung. Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen.


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Welche Vermögenswerte werden bei der Berechnung des Gesamtvermögens berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Gesamtvermögens im Sinne des § 1365 BGB werden sämtliche Vermögenswerte eines Ehegatten berücksichtigt. Dies umfasst sowohl das Anlage- als auch das Umlaufvermögen.

Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen zählen langfristige Vermögenswerte wie:

  • Immobilien: Häuser, Wohnungen, Grundstücke
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds
  • Lebensversicherungen mit Kapitalbildung
  • Kunstgegenstände und Sammlungen von erheblichem Wert

Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst kurzfristig verfügbare Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Bankguthaben: Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • Vorräte und Waren bei Gewerbetreibenden

Immaterielle Vermögenswerte

Auch immaterielle Vermögenswerte fließen in die Berechnung ein:

  • Patente und Lizenzen
  • Urheberrechte
  • Markenrechte

Bewertung der Vermögenswerte

Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert. Dieser entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei Immobilien kann dies durch ein Gutachten festgestellt werden. Für Wertpapiere ist der aktuelle Börsenkurs maßgeblich.

Berücksichtigung von Schulden

Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Berechnung des Gesamtvermögens auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden müssen. Diese werden vom Bruttovermögen abgezogen, um das Nettovermögen zu ermitteln. Zu den Verbindlichkeiten gehören:

  • Hypotheken und Grundschulden
  • Kredite und Darlehen
  • Offene Rechnungen
  • Steuerschulden

Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro besitzen, aber noch eine Hypothek von 300.000 Euro darauf lastet, beträgt der Nettowert der Immobilie für die Berechnung des Gesamtvermögens 200.000 Euro.

Zeitpunkt der Bewertung

Für die Beurteilung, ob eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegt, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Spätere Wertveränderungen bleiben unberücksichtigt.

Gesamtbetrachtung erforderlich

Bei der Beurteilung, ob eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Vermögenswerte erforderlich. Es kommt nicht auf einzelne Vermögensgegenstände an, sondern auf den Gesamtwert des Vermögens im Verhältnis zum Wert der Verfügung.


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Welche rechtlichen Schritte kann ein Ehepartner einleiten, wenn das Grundbuchamt die Eintragung verweigert?

Wenn das Grundbuchamt die Eintragung verweigert, stehen Ihnen als Ehepartner mehrere rechtliche Schritte zur Verfügung:

Beschwerde beim Grundbuchamt

Der erste Schritt ist die Einlegung einer Beschwerde beim Grundbuchamt selbst. Diese Beschwerde können Sie formlos einreichen, sie muss jedoch schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden. Wichtig ist, dass Sie klar darlegen, wer die Beschwerde einlegt und gegen welche Entscheidung sie sich richtet.

Beschwerde beim Oberlandesgericht

Sollte das Grundbuchamt Ihrer Beschwerde nicht abhelfen, wird der Fall an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet. Das OLG prüft dann die Entscheidung des Grundbuchamts. Beachten Sie, dass die Beschwerdefrist in der Regel zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung des Grundbuchamts beträgt.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Es ist wichtig, die Gründe für die Ablehnung genau zu verstehen. Häufig verlangt das Grundbuchamt zusätzliche Nachweise, etwa im Zusammenhang mit § 1365 Abs. 1 BGB, der die Zustimmung des Ehepartners bei Verfügungen über das gesamte Vermögen fordert. In solchen Fällen können Sie die geforderten Nachweise nachreichen, um die Eintragung doch noch zu erwirken.

Nachbesserung des Antrags

Oft lässt sich die Situation durch eine Nachbesserung des Antrags lösen. Wenn Sie beispielsweise fehlende Unterlagen einreichen oder unklare Punkte präzisieren, kann das Grundbuchamt seine Entscheidung überdenken.

Einstweilige Anordnung

In dringenden Fällen, etwa wenn ein wichtiges Rechtsgeschäft gefährdet ist, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Diese kann das Grundbuchamt zur vorläufigen Eintragung verpflichten.

Bedenken Sie, dass die Erfolgsaussichten Ihrer rechtlichen Schritte stark von den spezifischen Umständen Ihres Falls abhängen. Eine sorgfältige Prüfung der Ablehnungsgründe und eine fundierte Argumentation sind entscheidend für den Erfolg Ihrer Beschwerde.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine staatliche Stelle, die für die Führung des Grundbuchs verantwortlich ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und deren rechtliche Verhältnisse, wie Eigentum, Belastungen oder Wohnrechte, eingetragen sind. Es sorgt dafür, dass die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken klar und rechtssicher dokumentiert sind. Jeder, der ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden, um die entsprechenden Eintragungen vornehmen zu lassen.
  • Wohnungsrecht: Ein Wohnungsrecht ist ein persönliches Recht, das eine Person dazu berechtigt, eine Immobilie oder einen Teil davon zu bewohnen, obwohl sie nicht der Eigentümer der Immobilie ist. Dieses Recht kann entweder zeitlich befristet oder lebenslang sein. Im Fall eines lebenslangen Wohnungsrechts darf die Person die Immobilie bis zu ihrem Tod nutzen, unabhängig davon, wem das Grundstück tatsächlich gehört. Das Wohnungsrecht wird oft im Grundbuch eingetragen und kann den Wert der Immobilie beeinflussen.
  • Zugewinngemeinschaft: Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch eintritt, wenn Ehepartner keine besondere Regelung wie einen Ehevertrag treffen. Damit bleibt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt, und jeder verwaltet sein eigenes Vermögen selbstständig. Bei der Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners wird der während der Ehe erzielte Gewinn („Zugewinn“) zwischen den Partnern ausgeglichen. Das bedeutet, dass derjenige mit dem höheren Vermögenszuwachs dem anderen einen Ausgleich zahlen muss.
  • Verbleibendes Vermögen: Der Begriff ‚verbleibendes Vermögen‘ bezieht sich auf den Teil des Vermögens, der einem Ehepartner nach einer Verfügung, zum Beispiel einem Verkauf, weiterhin verbleibt. Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist, wird geprüft, ob nach der Verfügung noch mindestens 10% des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Dazu zählt nicht nur Bargeld oder Bankguthaben, sondern auch in besonderen Fällen ein geschätztes Wohnrecht.
  • Einwilligung: Einwilligung im rechtlichen Sinne bedeutet, dass eine Person der Durchführung eines bestimmten Rechtsgeschäfts ausdrücklich zustimmt. In vielen Fällen ist die Einwilligung erforderlich, damit ein rechtliches Vorhaben gültig wird. Im Kontext von Ehepartnern und Zugewinngemeinschaft ist oft die Einwilligung eines Ehepartners erforderlich, wenn der andere über einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens verfügen möchte. Wenn diese Einwilligung fehlt, kann dies zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen.
  • Verkaufsverfügung: Eine Verkaufsverfügung bezieht sich auf die Absicht oder die Handlung, eine Immobilie oder einen anderen Vermögenswert zu verkaufen. Dieses Rechtsgeschäft erfordert oft die Erfüllung bestimmter Bedingungen und Genehmigungen. Im Kontext der Zugewinngemeinschaft kann eine Verkaufsverfügung über eine Immobilie ohne die Zustimmung des Ehepartners nur dann erfolgen, wenn nicht über das gesamte oder fast gesamte Vermögen verfügt wird, das dem Wert von 90% des Gesamtvermögens entspricht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1365 BGB (Verfügungsbeschränkung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft): Dieser Paragraph regelt die Verfügungsbefugnisse von Ehepartnern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er legt fest, dass ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten über das gesamte gemeinsame Vermögen verfügen oder sich verpflichten kann. Dies gilt auch für Einzelgegenstände, wenn diese einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens darstellen.
  • § 1365 BGB (Verfügungsbeschränkung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft): Dieser Paragraph greift im vorliegenden Fall, da der Beteiligte zu 1) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist und das Grundstück einen großen Teil seines Vermögens darstellt. Die Frage ist, ob die Zustimmung seiner Ehefrau für den Verkauf des Grundstücks erforderlich ist.
  • § 20 GBO (Zulässigkeit von Eintragungen): Diese Vorschrift des Grundbuchordnung stellt die Zulässigkeit von Eintragungen in das Grundbuch sicher. Vor der Eintragung einer Verfügung über ein Grundstück muss das Grundbuchamt prüfen, ob alle rechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
  • § 20 GBO (Zulässigkeit von Eintragungen): Im vorliegenden Fall ist das Grundbuchamt von Amts wegen verpflichtet, die Zulässigkeit des Eigentumswechsels anhand der Bestimmungen des § 1365 BGB, da hier eine Verfügungsbeschränkung des Ehegatten zu 1) aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bestehen könnte.
  • § 29 GBO (Form der Erklärungen): Dieser Paragraph der Grundbuchordnung regelt die Form, in der Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sind. Die Erklärungen müssen in schriftlicher Form erfolgen und von der Partei unterzeichnet werden.
  • § 29 GBO (Form der Erklärungen): Im vorliegenden Fall ist die Zustimmung der Ehefrau des Beteiligten zu 1) zum Verkauf des Grundstücks zwingend in der Form des § 29 GBO, d.h. schriftlich und unterzeichnet, vorzulegen.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 228/23 – Beschluss vom 05.01.2024


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