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Belastungsvollmacht in Grundstückskaufvertrag – Erteilung an jeweilige Notarangestellte

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die im Grundstückskaufvertrag erteilte Vollmacht an die Notarangestellten unwirksam war. Die Vollmacht war zu unbestimmt formuliert, da sie sich auf einen unbestimmten Personenkreis bezog und weder die Art der Angestellten noch eine zeitliche Begrenzung festgelegt war. Infolgedessen können die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld nicht ins Grundbuch eingetragen werden.

🛈 Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 150/07

✔ Kurz und knapp


  • Um was geht es genau? Es geht um die Wirksamkeit einer Belastungsvollmacht in einem Grundstückskaufvertrag, die Notarangestellte ermächtigen sollte, Grundpfandrechte zu bestellen und den jeweiligen Eigentümer der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
  • Wo sind die Schwierigkeiten? Das Grundbuchamt zweifelte die Wirksamkeit der Vollmacht an, da die Notarangestellten nicht namentlich bezeichnet waren und der Kreis der Bevollmächtigten daher nicht eindeutig bestimmt war.
  • Was wurde vom Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die Vollmacht unwirksam ist, da die Person des Bevollmächtigten aus der Urkunde nicht eindeutig hervorgeht.
  • Warum hat das Gericht so entschieden? Nach BGB muss der Vertreter in der Vollmachtsmitteilung genau bezeichnet sein, damit seine Vertretungsmacht für den Empfänger erkennbar ist. Eine Vollmacht an „die jeweiligen Angestellten“ erfüllt diese Anforderung nicht.
  • Was sind die Auswirkungen? Ohne wirksame Vollmacht war die Notarangestellte bei der Grundschuldbestellung nicht vertretungsberechtigt. Der Eigentümer muss der Eintragung gesondert zustimmen.

Vollmacht im Grundstückskauf: Was macht sie wirksam?

Bei Grundstücksgeschäften spielen Vollmachten eine wichtige Rolle. Oft wird Vertretern wie Notarangestellten eine Vollmacht erteilt, um bestimmte Erklärungen abgeben oder Handlungen vornehmen zu können. Dabei müssen allerdings gesetzliche Vorgaben beachtet werden, damit die Vollmacht rechtswirksam ist. Andernfalls können sich Probleme bei der Eintragung in das Grundbuch ergeben. Der vorliegende Fall zeigt, worauf es dabei ankommt und was Gerichte in solchen Fällen entscheiden. Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil analysiert, das sich mit der Wirksamkeit einer Belastungsvollmacht in einem Grundstückskaufvertrag befasst.

✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt


Streit um Vollmacht für Notarangestellte bei Grundstückskaufvertrag

Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob die an Notarangestellte erteilte Vollmacht im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags rechtswirksam war. Am 19. Dezember 2006 verkaufte der Beteiligte zu 1) seinen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2) und erklärte dabei die Auflassung. In Abschnitt X.1 der notariellen Urkunde bevollmächtigten beide Beteiligten die jeweiligen Angestellten des Notars, Grundpfandrechte zu bestellen und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Am 16. Januar 2007 beurkundete der Notar die Grundschuldbestellung, bei der seine Angestellte A auf Basis der Vollmacht handelte.

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld einzutragen, da keine wirksame Bevollmächtigung der Notariatsangestellten vorliege. Es wurde bemängelt, dass die Notariatsangestellte A weder namentlich in der Vollmacht benannt war, noch sich ihre Bestimmung aus dem Urkundeninhalt ergab. Stattdessen erstreckte sich die Vollmacht auf alle aktuellen und zukünftigen Büroangestellten des Notars, was einen unbestimmten Personenkreis darstellt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die weitere Beschwerde der Antragsteller zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und des Landgerichts. Das Gericht argumentierte, dass die Vertretungsbefugnis der Notariatsangestellten A nicht eindeutig aus der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht hervorging. Die Bevollmächtigung war zu unbestimmt, da sie sich auf einen unbestimmten Personenkreis bezog und weder die Art der Angestellten noch eine zeitliche Begrenzung festgelegt war.

Gründe für die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hob hervor, dass eine Vollmacht gemäß § 171 BGB so formuliert sein muss, dass der Vertreter und der Umfang seiner Vollmacht aus der Mitteilung selbst eindeutig hervorgehen. Dies erfordert in der Regel die namentliche Bezeichnung des Bevollmächtigten. Im vorliegenden Fall war die Identifizierung der Bevollmächtigten durch die bloße Angabe „Notarangestellte“ nicht ausreichend. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Wirksamkeit einer Vollmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend hält. Diese Prüfung ergab, dass die Vollmacht in der vorliegenden Form nicht ausreichte, um die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld zu rechtfertigen.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichts führt dazu, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld nicht vorgenommen werden kann, solange keine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt. Dies bedeutet für die Beteiligten, dass sie entweder eine neue, den Anforderungen entsprechende Vollmacht erteilen müssen oder die Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers einholen müssen. Das Gericht setzte den Geschäftswert für die Erstbeschwerde und das Verfahren der weiteren Beschwerde jeweils auf 1.000 Euro fest und trug den Antragstellern die Gerichtskosten des Verfahrens auf.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die Bedeutung präziser und eindeutiger Vollmachten im Grundstücksrecht. Eine Vollmacht muss den Bevollmächtigten und den Umfang der Vertretungsmacht klar benennen, um wirksam zu sein. Pauschale Formulierungen wie „Notarangestellte“ genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 171 BGB. Das Urteil mahnt zu Sorgfalt bei der Vollmachtserteilung, um Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen bei Grundbucheintragungen zu vermeiden. Es bekräftigt die Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der Vollmachtswirksamkeit.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Vollmachten im Grundstücksrecht


Welche Anforderungen muss eine Vollmacht im Grundstücksrecht erfüllen, um rechtswirksam zu sein?

Um rechtswirksam zu sein, muss eine Vollmacht im Grundstücksrecht bestimmte Anforderungen erfüllen. Entscheidend ist dabei insbesondere § 167 BGB, der die Erteilung einer Vollmacht regelt. Danach erfolgt die Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

Die Vollmacht muss den Bevollmächtigten eindeutig bezeichnen. Dies geschieht in der Regel durch namentliche Benennung, ist aber nicht zwingend erforderlich. Gerade bei sogenannten Angestelltenvollmachten, die Notariatsmitarbeiter zur Vornahme bestimmter Handlungen ermächtigen, kann eine Bezeichnung der Funktion ausreichen, wenn sich daraus eine zweifelsfreie Identifizierung ergibt.

Weiterhin muss die Vollmacht den Umfang der übertragenen Vertretungsmacht klar erkennen lassen. Hierzu gehört insbesondere, für welches konkrete Rechtsgeschäft sie erteilt wird und welche Befugnisse sie dem Vertreter im Einzelnen einräumt. Einschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer entfalten gegenüber dem Dritten grundsätzlich keine Wirkung, wenn sie aus der Vollmachtsurkunde nicht ersichtlich sind.

Hinsichtlich der Form ist eine Vollmacht im Grundstücksrecht grundsätzlich frei. Sie bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht. Für den Grundstücksverkehr sieht die Rechtsprechung aber Ausnahmen vor. Hier muss die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein. Dies ergibt sich aus § 29 GBO, wonach Eintragungen im Grundbuch einen Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfordern. Neben der notariellen Beglaubigung ist auch eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG ausreichend.

Schließlich sollte eine Vollmacht im Grundstücksrecht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig sein. Ansonsten erlischt sie mit dessen Tod, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Rechtsgeschäfte abzuwickeln sind. Eine ausdrückliche Regelung im Vollmachtstext ist daher anzuraten.

Werden diese Anforderungen beachtet, steht einer wirksamen Bevollmächtigung im Grundstücksrecht nichts im Wege. Der Bevollmächtigte muss dann bei Vornahme des Rechtsgeschäfts das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen, um seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Eine notariell beglaubigte Abschrift genügt hierfür nicht. Geschieht dies nicht, kann der Erklärungsempfänger die Erklärung des Vertreters gemäß § 174 BGB zurückweisen.


Warum ist es wichtig, den Bevollmächtigten in einer Grundstücksvollmacht namentlich zu benennen?

Die namentliche Benennung des Bevollmächtigten in einer Grundstücksvollmacht ist von entscheidender Bedeutung für deren Wirksamkeit. Nur durch die eindeutige Bezeichnung der Person des Bevollmächtigten wird den gesetzlichen Anforderungen des § 171 BGB Genüge getan. Dieser verlangt, dass der Bevollmächtigte hinreichend bestimmt sein muss.

Zwar setzt § 171 BGB nicht zwingend eine namentliche Benennung voraus. Gerade bei der sogenannten Angestelltenvollmacht, die regelmäßig nicht auf einem persönlichen Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer beruht, kann unter Umständen auch eine Bezeichnung der Funktion als Notariatsangestellter ausreichen. Entscheidend ist jedoch stets, dass das Grundbuchamt zweifelsfrei auf die Person des Vertreters schließen kann.

Fehlt es an einer hinreichend deutlichen Bezeichnung des Bevollmächtigten, so läuft die Vollmacht Gefahr, vom Grundbuchamt als zu unbestimmt zurückgewiesen zu werden. Dies kann die Abwicklung des Grundstückskaufvertrags erheblich verzögern oder im schlimmsten Fall sogar ganz zum Scheitern bringen.

Um solche Komplikationen von vornherein zu vermeiden, empfiehlt es sich für die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags dringend, in der Belastungsvollmacht den oder die Bevollmächtigten namentlich zu bezeichnen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vollmacht den strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt und einer Prüfung durch das Grundbuchamt standhält.

Insbesondere Verbraucher als juristische Laien sollten für diese Thematik sensibilisiert werden. Ihnen ist anzuraten, vom beurkundenden Notar eine eindeutige Benennung der bevollmächtigten Personen zu verlangen, um spätere Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung zu vermeiden. Denn eine präzise Vollmachtserteilung liegt letztlich im Interesse aller Vertragsbeteiligten.


Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Prüfung von Vollmachten im Grundstücksrecht?

Das Grundbuchamt spielt eine zentrale Rolle bei der Prüfung von Vollmachten im Grundstücksrecht. Auch wenn eine Vollmacht bereits notariell beurkundet wurde, ist das Grundbuchamt verpflichtet, die Vollmacht eigenständig zu prüfen. Es darf die Eintragung verweigern, wenn es die Vollmacht für unwirksam hält.

Dem Grundbuchamt sind bei dieser Prüfung jedoch Grenzen gesetzt. Es kann nicht umfassend die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Vollmachtgeber ermitteln, die möglicherweise zur Formbedürftigkeit der Vollmacht führen. Nur wenn sich aus dem Wortlaut der Urkunde eindeutige Anhaltspunkte für eine Formbedürftigkeit ergeben, darf das Grundbuchamt die Vollmacht beanstanden.

Allein die Tatsache, dass die Vollmacht im Pflegeheim erteilt wurde oder die Unterschrift des Vollmachtgebers „krakelig“ ist, reicht nicht aus, um ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit zu begründen. Andernfalls wäre für ältere oder pflegebedürftige Menschen die Erteilung einer formfreien Vollmacht praktisch ausgeschlossen.

Unerheblich für die grundbuchrechtliche Wirksamkeit der Vollmacht ist, ob der Vollmachtgeber bei Abgabe der Vollmachtserklärung noch geschäftsfähig war. Entscheidend ist die Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der Vollmacht. Selbst ein Verlust der Geschäftsfähigkeit vor Anerkennung der Unterschrift ändert daran nichts.

Für die Praxis bedeutet dies Folgendes, auch wenn der beurkundende Notar von der Wirksamkeit der Vollmacht überzeugt ist, muss das Grundbuchamt diese nochmals eigenständig prüfen. Um Verzögerungen bei der Eintragung zu vermeiden, sollten Vollmachten daher von vornherein so gestaltet werden, dass Zweifel an ihrer Wirksamkeit gar nicht erst aufkommen. Eine sorgfältige Formulierung unter Beachtung der strengen grundbuchrechtlichen Anforderungen ist unerlässlich.


Welche Konsequenzen können sich aus einer fehlerhaften oder unzureichenden Vollmacht im Grundstücksrecht ergeben?

Eine fehlerhafte oder unzureichende Vollmacht im Grundstücksrecht kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Eine unwirksame Vollmacht führt in der Regel dazu, dass das Grundbuchamt die beantragte Grundbucheintragung ablehnt. Dies kann erhebliche Verzögerungen im Verfahren verursachen und für die Beteiligten mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Beispielsweise kann eine mangelhafte Belastungsvollmacht im Grundstückskaufvertrag dazu führen, dass die Eintragung einer Grundschuld zur Finanzierung der Immobilie nicht erfolgt. Ohne die Grundschuld zahlt die Bank das Darlehen nicht aus, wodurch sich die Kaufpreiszahlung verzögert. Der Käufer muss dann unter Umständen Verzugszinsen an den Verkäufer entrichten. Zudem entstehen weitere Kosten für die erneute notarielle Beurkundung einer ordnungsgemäßen Vollmacht.

In der Praxis ist es daher unerlässlich, bei der Erteilung von Vollmachten im Grundstücksrecht äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Die Anforderungen an Form und Inhalt müssen präzise beachtet werden. Andernfalls drohen langwierige Verfahren und finanzielle Mehrbelastungen für die Vertragsparteien. Besondere Vorsicht ist bei der Erteilung einer Angestelltenvollmacht an Notarangestellte geboten, da hier spezielle Voraussetzungen zu beachten sind.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 171 BGB: Diese Regelung betrifft die Mitteilung der Vollmacht und besagt, dass der Vertreter und der Umfang seiner Vollmacht aus der Mitteilung selbst eindeutig hervorgehen müssen. Im vorliegenden Fall war die Identifizierung der Notarangestellten durch die bloße Angabe „Notarangestellte“ nicht ausreichend.
  • § 172 BGB: Regelt die Vollmachtsurkunde und deren Vorlage. Im Fall wurde darauf hingewiesen, dass für die sog. Angestelltenvollmacht § 172 BGB nicht gilt, da keine spezielle Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde.
  • § 19 GBO: Das Grundbuchamt muss die Wirksamkeit einer Vollmacht selbständig prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend hält. Dies bedeutet, dass das Grundbuchamt eigenständig beurteilen muss, ob die Vollmacht gültig ist.
  • § 15 GBO: Betrifft die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld. Hier wurde die Eintragung aufgrund einer unzureichenden Vollmacht verweigert.
  • § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO: Regelt die Gerichtskosten, die den Antragstellern im Verfahren der weiteren Beschwerde auferlegt wurden.
  • § 78 GBO: Betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, die im Fall geprüft und letztlich abgelehnt wurde.
  • § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GBO: Diese Vorschriften definieren die Zulässigkeit und Durchführung der weiteren Beschwerde im Grundbuchverfahren.
  • Demharter: GBO, 25. Aufl., § 19, Rdnr. 74: Ein Kommentar, der die Verpflichtung des Grundbuchamts zur Prüfung der Vollmacht unterstreicht, auch wenn der Urkundsnotar sie als ausreichend ansieht.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 150/07 – Beschluss vom 11.10.2007

Die weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Geschäftswert für die Erstbeschwerde und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Beteiligte zu 1) hat am 19.12.2006 zu UR-Nr. …/2006 des Verfahrensbevollmächtigten den betroffenen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2) verkauft und die Auflassung erklärt. Beide Beteiligten bevollmächtigten unter Abschnitt X.1 der Urkunde die jeweiligen Angestellten des Notars, Grundpfandrechte an dem Vertragsgegenstand zu bestellen und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu unterwerfen (Bl. 51, 52 d. A.). Zu seiner UR-Nr. …/07 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten am 16.01.2007 eine Grundschuldbestellung, bei der seine Notariatsangestellte A auf Grund der Vollmacht in der Erwerbsurkunde für die Beteiligten handelte.

Mit Schreiben vom 16.01.2007 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) sowie der Grundschuld.

Mit Zwischenverfügung vom 22.01.2007 (Bl. 65 d. A.) wies das Grundbuchamt darauf hin, dass keine wirksame Bevollmächtigung der Notariatsangestellten vorliege und verlangte die Zustimmung des Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümer. Die Notariatsangestellte A sei weder in der Vollmacht namentlich bezeichnet, noch ergebe sich ihre Bestimmung aus dem Inhalt der Urkunde. Die in der Urkunde erteilte Vollmacht solle sich vielmehr auf alle gegenwärtigen und sogar noch einzustellenden Büroangestellten des Notars erstrecken, was einem unbestimmten Personenkreis entspreche.

Dagegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, es sei ausreichend für die Wirksamkeit der Vollmacht, wenn sich die Person des Bevollmächtigten für denjenigen, gegenüber dem die Vollmacht gebraucht werde soll, ermitteln ließe. Eine namentliche Bezeichnung des Bevollmächtigten sei nicht erforderlich, sie könne auch durch Auslegung ermittelt werden.

Es seien Kriterien angegeben, mit deren Hilfe sich die Personen ermitteln ließen, die als Bevollmächtigte in Betracht kämen.

In einer Eigenurkunde vom 26.01.2007 (Bl. 69 d. A.) hat der Notar erklärt, Frau A sei am 16.01.2007 seine Angestellte gewesen. Der Grundbuchrechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27.03.2007 (Bl. 77-81 d. A.) hat das Landgericht die Zwischenverfügung bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, auch wenn keine namentliche Bezeichnung des Bevollmächtigten erforderlich sei, müsse jedenfalls die Person des Bevollmächtigten aus dem Gesamtinhalt der Urkunde eindeutig hervorgehen. Dies sei bei der den jeweiligen Notariatsangestellten erteilten Vollmacht nicht der Fall, da sie einen unbestimmten Personenkreis umfasse, weil weder feststehe, um welche Art Angestellte es sich handele, noch eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sei. Ob eine Vollmacht ausreichend sei, bei der die durch Eigenurkunde bezeichneten Notariatsangestellten bevollmächtigt werden, wie es in der Literatur vorgeschlagen wird, könne mangels entsprechender Formulierung der Vollmacht im Vertrag vom 19.12. 2006 dahingestellt bleiben.

Mit der weiteren Beschwerde gegen den ihre Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts verweisen die Beteiligten auf ihren bisherigen Vortrag.

Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GBO. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Vertretungsbefugnis für die bei der Grundschuldbestellung vom 16.01.2007 handelnde Notariatsangestellte nicht aus der in der UR-Nr. …/2006 unter X 1. protokollierten Bevollmächtigung ergibt, weshalb sie als vollmachtlose Vertreterin handelte und die Genehmigung des Eigentümers erforderlich ist zum Vollzug der Eintragung.

Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit einer Vollmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 19, Rdnr. 74 m. w. H.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 3579). Bei der in dem Kaufvertrag unter X 1. enthaltenen Belastungsvollmacht handelt es sich allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts um eine mündliche Vollmacht an die Notarangestellten (vom Notar als Boten übermittelt), die in einer besonderen Mitteilung (der notariellen Urkunde) dem jeweiligen Vertragsgegner, auch dem Grundbuchamt, kundgetan wird. Da der Notarangestellten nach dem Willen der Vollmachtgeber gerade keine Vollmachtsurkunde im Sinn des § 172 BGB ausgestellt werden soll, gilt für die sog. Angestelltenvollmacht nicht § 172 BGB, sondern § 171 BGB ( OLG Köln MittRhNotK 1983, 209; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., AT VII 176, 177; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einleitung, I 96: Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 3586; Hügel: GBO, 2007, Einleitung, Rdnr. 112 ).Aber auch die Vollmachtsmitteilung gemäß § 171 Abs. 1 BGB muss aus sich heraus den Inhalt der erteilten Vollmacht erkennen lassen. Dazu gehört, dass der Vertreter und der Umfang seiner Vollmacht in der Mitteilung so bestimmt bezeichnet sind, dass seine Vertretungsmacht aus ihr ohne Hinzutritt sonstiger Umstände zu entnehmen ist. Die genaue Bezeichnung des Bevollmächtigten, in der Regel mit Name und Wohnort, ist dafür unerlässlich (RG JW 1929, 576; Bamberger/Roth: BGB, 2. Aufl., § 171, Rdnr. 7; Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2006, § 171, Rdnr. 7; Soergel/Leptien: BGB, 13. Aufl., § 171, Rdnr. 3, Staudinger/Schilken: BGB, 2004, § 171, Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine eindeutige Identifizierung der Person des Vertreters aber nicht allein aus dem Inhalt der Mitteilung, jedenfalls nicht für den Vertragsgegner und das Grundbuchamt, die außer dem Notar die Adressaten dieser Mitteilung sind. Dies zeigt sich bereits in dem Versuch des Verfahrensbevollmächtigten, durch die notarielle Eigenurkunde die unzureichende Bezeichnung des Vertreters in der Kaufvertragsurkunde zu präzisieren. Dieser Versuch muss aber scheitern, weil sich, wie bereits ausgeführt, die Person des Vertreters eindeutig bereits aus der Vollmachtsmitteilung selbst ergeben muss.

Aus diesem Grund wäre auch eine Gestaltung der Angestelltenvollmacht, in der keine namentliche Bezeichnung der Angestellten enthalten ist, sondern der Notar zur Benennung durch Eigenurkunde ermächtigt wird, zum Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht ausreichend. Darauf kommt es hier aber nicht an, da schon eine derartige Ermächtigung des Notars vorliegend nicht in der Vollmachtsmitteilung enthalten ist.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels eines weiteren Beteiligten mit einem abweichenden Verfahrensziel nicht zu entscheiden.

Bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerdeverfahren ist der Senat von den geschätzten Kosten ausgegangen, die die Antragsteller voraussichtlich für die Erfüllung der Zwischenverfügung aufwenden müssen (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO), wobei 1.000,00 € der Mindestwert nach der Tabelle zu § 32 KostO darstellt.

Die Befugnis zur Abänderung des durch das Landgericht festgesetzten Beschwerdewertes beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.

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