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Belastungsvollmacht für die Grundschuld-Eintragung: nur für die Teilfläche

Beim Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche erteilte der Verkäufer eine Belastungsvollmacht für die Grundschuld-Eintragung zur Absicherung der Käuferfinanzierung. Doch diese Vollmacht drohte am Grundbuchamt zu scheitern, weil sie nach Auslegung des Gerichts das gesamte Stammgrundstück umfasste.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 87/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 07.10.2024
  • Aktenzeichen: 5 W 87/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Grundbuchsache)
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Käufer eines Teilgrundstücks wollten zur Finanzierung eine Grundschuld auf das gesamte, noch ungeteilte Grundstück der Verkäufer eintragen lassen. Das Grundbuchamt weigerte sich, da die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht nach seiner Ansicht nur die Belastung der gekauften Teilfläche erlaubte.
  • Die Rechtsfrage: Berechtigt eine Vollmacht zur Belastung des „Kaufgegenstandes“ die Käufer automatisch, das gesamte im Grundbuch eingetragene Stammgrundstück der Verkäufer mit Grundpfandrechten zu belegen?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde der Käufer blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Vollmacht die Belastung des gesamten Grundstücks nicht mit der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Eindeutigkeit erkennen ließ. Bei unklarer Formulierung muss der geringere, restriktivere Umfang der Vollmacht angenommen werden.
  • Die Bedeutung: Soll ein Käufer zur Finanzierung das gesamte Stammgrundstück des Verkäufers belasten dürfen, muss dies in der notariellen Vollmacht absolut klar und unmissverständlich formuliert werden. Fehlt diese Eindeutigkeit, wird die Vollmacht nur auf den tatsächlich verkauften oder betroffenen Grundstücksteil beschränkt ausgelegt.

Darf eine Grundschuld das ganze Grundstück belasten, obwohl nur ein Teil gekauft wird?

Belastungsvollmacht für die Grundschuld-Eintragung liegt auf einem Schreibtisch eines Notars.
Symbolbild: KI

Ein Ehepaar kauft ein Stück Land – genauer gesagt, eine noch abzumessende Teilfläche von einem größeren Grundstück. Um den Kaufpreis zu finanzieren, benötigt es einen Kredit, den die Bank nur gegen eine Sicherheit im Grundbuch gewährt: eine Grundschuld. Im Notarvertrag erteilen die Verkäufer den Käufern eine sogenannte Belastungsvollmacht. Diese erlaubt es den Käufern, das Grundstück im Namen der Verkäufer mit einer Grundschuld für ihre Bank zu belasten, noch bevor sie selbst als Eigentümer eingetragen sind. Doch genau hier entzündete sich ein Streit, der vor dem Oberlandesgericht Brandenburg landete. Die Käufer und ihre Bank wollten die Grundschuld auf dem gesamten ursprünglichen Grundstück eintragen lassen. Das Grundbuchamt weigerte sich und verlangte die ausdrückliche Genehmigung der Verkäufer. In seinem Beschluss vom 7. Oktober 2024 (Az. 5 W 87/24) musste das Gericht eine entscheidende Frage klären: Wie weit reicht eine solche Vollmacht, wenn der Vertragstext an einer entscheidenden Stelle unklar ist?

Was genau war im Notarvertrag vereinbart?

Am 20. August 2024 unterzeichneten die Parteien einen notariellen Kaufvertrag. Gekauft wurde eine Teilfläche von circa 667 Quadratmetern sowie ein Drittel Miteigentumsanteil an einer weiteren, kleineren Teilfläche. Beide Stücke mussten erst noch aus dem großen Gesamtgrundstück der Verkäufer herausgemessen werden.

Der Vertrag enthielt unter Ziffer 7 mehrere Klauseln zur Finanzierung des Kaufpreises. Diese sollten den Käufern ermöglichen, ihren Kredit abzusichern. Der Teufel steckte, wie so oft, im Detail der Formulierungen:

  • Ziffer 7.1 legte fest, dass die Verkäufer verpflichtet sind, „bei der Bestellung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand mitzuwirken“. Ein Grundpfandrecht ist der Oberbegriff für Sicherheiten wie eine Grundschuld, die einer Bank das Recht geben, bei Zahlungsausfall auf das Grundstück zuzugreifen. Der „Kaufgegenstand“ waren hier die beiden noch zu vermessenden Teilflächen.
  • Ziffer 7.4 erteilte den Käufern die entscheidende Belastungsvollmacht, um diese Mitwirkungspflicht der Verkäufer in die Tat umzusetzen.
  • Ziffer 7.2 enthielt eine Anweisung an den Notar. Er sollte den Antrag auf Eintragung der Grundschuld erst dann beim Grundbuchamt einreichen, wenn die finanzierende Bank sich unwiderruflich verpflichtet hatte. Die Verpflichtung lautete, die nicht verkaufte Teilfläche nach der amtlichen Vermessung und Umschreibung im Grundbuch wieder aus der Haftung für die Grundschuld zu entlassen.

Basierend auf dieser Vollmacht beantragten die Käufer und ihre Bank die Eintragung einer Grundschuld über 347.000 Euro auf dem gesamten, noch ungeteilten Grundstück der Verkäufer. Das Grundbuchamt stoppte den Vorgang. Es erließ eine Zwischenverfügung mit der klaren Ansage: Die Vollmacht decke nur eine Belastung des „Kaufgegenstandes“, also der verkauften Teilfläche. Für eine Belastung des Gesamtgrundstücks fehle die explizite Genehmigung der Verkäufer. Dagegen legten die Käufer Beschwerde ein.

Welche strengen Regeln gelten für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man sich die besondere Rolle des Grundbuchamtes vergegenwärtigen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann und soll sich auf die Richtigkeit der dortigen Eintragungen verlassen können. Deshalb prüft das Grundbuchamt jeden Antrag mit äußerster Strenge.

Für Erklärungen, die eine Eintragung bewirken sollen – wie die Bewilligung einer Grundschuld durch einen Bevollmächtigten –, gilt der Grundsatz der Bestimmtheit. Alle Rechte und Pflichten müssen aus der vorgelegten Urkunde selbst klar und unzweideutig hervorgehen. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt darf nicht spekulieren, was die Parteien wohl gemeint haben könnten.

Zwar gilt auch hier der allgemeine Auslegungsgrundsatz des § 133 BGB, wonach der wirkliche Wille zu erforschen ist. Im Grundbuchverfahren ist diese Auslegung jedoch stark eingeschränkt. Sie ist nur zulässig, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt und sich auf Umstände stützt, die aus der Urkunde selbst ersichtlich sind. Bleiben Zweifel, muss die Eintragung abgelehnt werden. Für Vollmachten gilt dabei ein wichtiger Grundsatz: Lässt sich der größere Umfang einer Vollmacht nicht eindeutig nachweisen, ist stets vom geringeren, sicher belegten Umfang auszugehen. Dies schützt den Vollmachtgeber vor einer ungewollten Überdehnung seiner Erklärung.

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Oberlandesgericht Brandenburg folgte der strengen Linie des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde der Käufer zurück. Die Richter analysierten die Vertrags-Klauseln Schritt für Schritt und legten dar, warum die Vollmacht nicht für eine Belastung des gesamten Grundstücks ausreichte.

Der Wortlaut als unmissverständliche Grenze

Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung war die Formulierung in Ziffer 7.1 des Vertrages. Dort verpflichteten sich die Verkäufer zur Mitwirkung bei der Bestellung von Grundpfandrechten „am Kaufgegenstand“. Das Gericht stellte fest, dass dieser Wortlaut klar und präzise ist. Der „Kaufgegenstand“ war unstreitig nur die abzumessende Teilfläche, nicht das gesamte Flurstück. Diese Klausel definierte den Umfang der Pflicht, die die Verkäufer übernahmen.

Die Logik der Vollmacht: Nur tun, wozu man verpflichtet ist

Die Belastungsvollmacht in Ziffer 7.4 diente nach Ansicht des Gerichts ausschließlich dazu, die in Ziffer 7.1 beschriebene Pflicht zu erfüllen. Die Vollmacht gibt den Käufern also nur die Macht, genau das zu tun, wozu die Verkäufer sich verpflichtet haben – nicht mehr und nicht weniger. Wenn die Verpflichtung auf den „Kaufgegenstand“ beschränkt ist, dann ist auch die Vollmacht auf Handlungen beschränkt, die diesen Kaufgegenstand betreffen. Eine Belastung des Gesamtgrundstücks ging nach dieser Logik klar über den vereinbarten Rahmen hinaus.

Warum die Klausel zur späteren Haftentlassung nicht half

Das zentrale Argument der Käufer stützte sich auf Ziffer 7.2. Sie meinten: Warum sollte man eine Regelung über die spätere Entlassung des Restgrundstücks aus der Mithaftung in den Vertrag aufnehmen, wenn man nicht von vornherein davon ausging, dass das gesamte Grundstück zunächst belastet werden darf? Eine solche Klausel wäre sonst sinnlos.

Das Gericht überzeugte dieses Argument nicht. Es betonte, dass diese Klausel eine reine Anweisung an den Notar war. Sie regelte den Zeitpunkt und die Bedingungen für die Antragstellung beim Grundbuchamt. Sie schützte die Verkäufer davor, dass der Notar zu früh handelt. Eine solche verfahrenstechnische Anweisung an den Notar, so die Richter, könne aber nicht den klar definierten Umfang der materiellen Verpflichtung der Verkäufer aus Ziffer 7.1 erweitern. Sie stellt keine eindeutige Willenserklärung der Verkäufer dar, einer Belastung ihres gesamten Eigentums zuzustimmen.

Im Zweifel für die Sicherheit: Der Grundsatz des geringeren Umfangs

Letztlich fasste das Gericht zusammen: Selbst wenn man die Argumentation der Käufer bezüglich Ziffer 7.2 als eine mögliche Auslegungsvariante zulässt, führt sie nicht zu dem im Grundbuchverfahren erforderlichen eindeutigen Ergebnis. Es stehen sich mindestens zwei Interpretationen gegenüber: die enge Auslegung, gestützt auf den klaren Wortlaut von Ziffer 7.1, und die weite Auslegung, gestützt auf eine mögliche Deutung von Ziffer 7.2.

Genau in einer solchen Situation greift der Schutzmechanismus des Grundbuchrechts: Wenn eine Urkunde mehrdeutig ist und der weitreichendere Umfang einer Vollmacht nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, muss das Grundbuchamt vom geringeren Umfang ausgehen. Die Entscheidung des Grundbuchamtes, die Eintragung von der expliziten Genehmigung der Verkäufer als noch eingetragene Eigentümer abhängig zu machen, war daher nicht nur vertretbar, sondern rechtlich geboten.

Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie?

Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie entscheidend Präzision in notariellen Verträgen ist, insbesondere wenn es um die Finanzierung eines Grundstückskaufs geht. Schon eine kleine Unklarheit kann den gesamten Prozess um Wochen oder Monate verzögern und erhebliche Kosten verursachen.

Checkliste: So vermeiden Sie Probleme mit der Belastungsvollmacht

Für Käufer und Verkäufer gilt gleichermaßen: Achten Sie bei Vertragsabschluss auf unmissverständliche Formulierungen.

  • ✓ Eindeutigen Umfang festlegen: Soll die Grundschuld zur Finanzierung nur auf der gekauften Teilfläche oder vorübergehend auf dem gesamten Grundstück lasten? Dies muss im Vertrag explizit und widerspruchsfrei formuliert sein. Eine Formulierung wie „Die Belastungsvollmacht berechtigt die Käufer, das gesamte im Grundbuch unter … verzeichnete Grundstück mit Grundpfandrechten zu belasten“ schafft Klarheit.
  • ✓ Den Begriff „Kaufgegenstand“ prüfen: Wenn die Vollmacht sich auf den „Kaufgegenstand“ bezieht, ist damit im Zweifel immer nur das verkaufte Objekt gemeint. Eine Ausweitung auf andere Flächen muss ausdrücklich erwähnt werden.
  • ✓ Widersprüche zwischen Klauseln vermeiden: Stellen Sie sicher, dass sich die verschiedenen Klauseln zur Finanzierung nicht widersprechen. Eine Klausel zur späteren Haftentlassung (wie Ziffer 7.2 hier) sollte nicht die einzige Grundlage für eine weitreichende Auslegung sein.
  • ✓ Den Notar aktiv befragen: Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie den Notar direkt, wie eine Klausel zu verstehen ist und ob sie den Anforderungen des Grundbuchamtes genügt. Bitten Sie um eine Formulierung, die keinen Raum für Interpretationen lässt.
  • ✓ Im Zweifel: Genehmigung einholen: Ist der Vertrag bereits geschlossen und das Grundbuchamt äußert Bedenken, ist der schnellste Weg oft, die erforderliche Genehmigung der Verkäufer in notariell beglaubigter Form nachzureichen, anstatt einen langwierigen Rechtsstreit zu führen.

Die Urteilslogik

Notarverträge, die Grundpfandrechte absichern sollen, fordern im Grundbuchverfahren eine Klarheit, die keinen Interpretationsspielraum lässt und Spekulationen strikt untersagt.

  • Grundbucherklärungen müssen zweifelsfrei sein: Das Grundbuchamt akzeptiert Erklärungen nur, wenn der Umfang von Rechten und Pflichten aus der Urkunde selbst klar und unmissverständlich hervorgeht, da es öffentlichem Vertrauen unterliegt.
  • Der Wortlaut begrenzt die Vollmacht: Bezieht sich die vertragliche Mitwirkungspflicht zur Bestellung von Grundpfandrechten explizit auf den „Kaufgegenstand“, berechtigt die darauf fußende Belastungsvollmacht nicht zur Belastung darüber hinausgehender Grundstücksteile.
  • Der Grundsatz des geringeren Umfangs schützt den Eigentümer: Erscheint eine Vollmachtserklärung im Grundbuchverfahren mehrdeutig, muss die Eintragung abgelehnt werden; das Recht wendet stets den Umfang an, der für den Vollmachtgeber die geringste Belastung darstellt.

Die Sicherheit des Rechtsverkehrs erzwingt im Grundbuchverfahren eine strenge Auslegung, die stets den Schutz des Vollmachtgebers vor einer ungewollten Überdehnung seiner Rechte priorisiert.


Experten Kommentar

Wenn man nur einen Teil eines Grundstücks kauft, aber das gesamte Flurstück für die Finanzierung als Sicherheit benötigt, entsteht schnell ein formelles Dilemma. Das OLG Brandenburg zieht hier eine klare rote Linie: Die Belastungsvollmacht für die Grundschuld darf den Verkäufer nur zu dem belasten, was er eindeutig zugesagt hat. Steht im Notarvertrag lediglich „am Kaufgegenstand“, reicht das dem Grundbuchamt nicht für die Eintragung auf dem gesamten Restgrundstück. Wer wochenlange Verzögerungen riskieren will, lässt sich auf Mehrdeutigkeiten ein; ansonsten muss die vorübergehende Belastung des gesamten Stammgrundstücks explizit im Vertrag stehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht meine Belastungsvollmacht nur für die Teilfläche oder das gesamte Verkäufer-Grundstück?

Wenn der Notarvertrag die Belastungsvollmacht auf den Begriff Kaufgegenstand beschränkt, deckt diese im Zweifel nur die erworbene Teilfläche ab. Das Grundbuchamt akzeptiert die Belastung des gesamten, noch ungeteilten Verkäufer-Grundstücks nicht ohne eine explizite Genehmigung. Diese enge juristische Auslegung kann die notwendige Eintragung der Grundschuld massiv verzögern und die Kreditauszahlung gefährden.

Das Grundbuchamt muss den Grundsatz der Bestimmtheit strikt anwenden. Dies bedeutet, dass der Umfang der Vollmacht unzweifelhaft aus dem Vertrag hervorgehen muss. Ist vertraglich nur die Mitwirkung zur Belastung „am Kaufgegenstand“ vereinbart, meint dies juristisch nur die verkaufte Teilfläche. Die erteilte Belastungsvollmacht dient dann lediglich dazu, diese begrenzte vertragliche Pflicht zu erfüllen. Eine Ausweitung auf das Gesamtgrundstück geht klar über den vereinbarten Rahmen hinaus.

Klauseln zur späteren Entlassung des Restgrundstücks aus der Haftung erweitern die Zustimmung zur Gesamtbelastung nicht. Gerichte interpretieren diese Regelungen als reine Anweisungen an den Notar, nicht als materielle Willenserklärung des Verkäufers zur Gesamtbelastung. Wenn sich die Pflicht zur Mitwirkung und die erteilte Vollmacht widersprechen, muss das Grundbuchamt stets vom geringeren Umfang ausgehen, um den Verkäufer vor einer ungewollten Überdehnung der Haftung zu schützen.

Prüfen Sie Ihren Notarvertrag genau, ob der Umfang der Belastungsvollmacht explizit das „gesamte Flurstück“ oder nur den engen Begriff „Kaufgegenstand“ benennt.


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Welche Anforderungen stellt das Grundbuchamt an die Formulierung einer Belastungsvollmacht?

Die strengen Anforderungen des Grundbuchamtes basieren auf dem Grundsatz der Bestimmtheit. Weil das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt, duldet der Rechtspfleger keinerlei Spekulationen über den Umfang der Belastungsvollmacht. Der genaue Umfang der Vollmacht muss daher aus dem notariellen Vertrag selbst klar und unzweideutig hervorgehen. Fehlt diese Klarheit, muss das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen.

Der Grundbuchrechtspfleger fungiert als strenge Kontrollinstanz und darf nicht interpretieren, was die Parteien möglicherweise gemeint haben könnten. Zwar ist die Erforschung des wirklichen Willens zulässig, sie muss jedoch zwingend zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen. Widersprüchliche oder vage Klauseln, etwa zur Definition des Kaufgegenstandes, sind nicht ausreichend. Die Belastungsvollmacht muss die Rechte und Pflichten des Vollmachtgebers exakt benennen, um die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten.

Diese juristische Strenge dient primär dem Schutz des Eigentümers, der die Vollmacht erteilt hat (meist der Verkäufer). Ist der Umfang der Belastungsvollmacht mehrdeutig, muss das Grundbuchamt stets vom geringeren Umfang ausgehen. Dies verhindert eine ungewollte Überdehnung der Haftung, zum Beispiel die Belastung des gesamten, unverkauften Restgrundstücks. Klauseln, die sich nur auf die spätere Entlassung des Grundstücks beziehen, gelten nicht als eindeutige Willenserklärung zur Gesamtbelastung.

Überprüfen Sie Ihre Standardvertragsvorlage präzise und stellen Sie sicher, dass die Definition der Belastungsvollmacht keinen Raum für Interpretationen lässt.


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Was muss ich nachreichen, wenn das Grundbuchamt meine Grundschuld-Eintragung ablehnt?

Wenn das Grundbuchamt die Eintragung Ihrer Grundschuld per Zwischenverfügung ablehnt, fehlt in der Regel die eindeutige Genehmigung des Verkäufers für die Belastung des gesamten Grundstücks. Um den massiven Zeitdruck der Bank zu mildern und die Auszahlung sicherzustellen, sollten Sie keine juristische Beschwerde einlegen. Der schnellste und juristisch sicherste Weg ist, den festgestellten Mangel sofort zu beheben.

Die Ablehnung beruht darauf, dass Ihre Belastungsvollmacht wahrscheinlich nicht den strengen Formvorschriften für das gesamte ungeteilte Flurstück genügt. Da der Verkäufer noch als Eigentümer eingetragen ist, benötigt das Amt seine unmissverständliche Bewilligung. Spricht der ursprüngliche Notarvertrag nur von einer Belastung des enger gefassten „Kaufgegenstandes“, muss die Zustimmung für die weitreichendere Gesamtbelastung nachträglich eingeholt werden.

Verzichten Sie darauf, wertvolle Zeit durch die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zu verlieren. Diese hat oft geringe Erfolgsaussichten, wenn der Wortlaut des Vertrages Uneindeutigkeit zulässt. Kontaktieren Sie stattdessen umgehend Ihren Notar. Er soll einen Entwurf für eine nachträgliche Genehmigung der Grundschuldbestellung erstellen. Diese Erklärung muss anschließend vom Verkäufer unterzeichnet und notariell beglaubigt werden, um die juristische Lücke schnell zu schließen.

Reichen Sie die notariell beglaubigte Genehmigung sofort beim Grundbuchamt nach, um die Eintragung und die Finanzierung zu gewährleisten.


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Kann das Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld ohne die explizite Genehmigung des Verkäufers stoppen?

Ja, das Grundbuchamt ist nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die Eintragung zu stoppen, wenn der Umfang einer Belastungsvollmacht nicht zweifelsfrei geklärt ist. Es agiert als strenge Kontrollinstanz, deren Hauptaufgabe darin besteht, den öffentlichen Glauben des Grundbuches zu sichern. Bleibt nach der Prüfung juristische Zweideutigkeit, muss die Behörde im Zweifel immer zugunsten des noch eingetragenen Eigentümers (Verkäufers) entscheiden.

Diese Strenge ist notwendig, weil das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt. Für alle Eintragungen gilt der Grundsatz der Bestimmtheit: Alle Rechte und Pflichten müssen unmissverständlich aus der vorgelegten notariellen Urkunde hervorgehen. Wenn im Vertrag widersprüchliche Klauseln existieren, die sowohl eine enge als auch eine weite Auslegung der Vollmacht zulassen, darf der Rechtspfleger nicht spekulieren. Der wirkliche Wille der Parteien kann nur dann interpretiert werden, wenn dies zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt – was bei widersprüchlichen Klauseln in der Regel nicht der Fall ist.

Genau in diesen Situationen greift der Schutzmechanismus zugunsten des Verkäufers. Kann der weitreichendere Umfang einer Vollmacht, wie die Belastung des gesamten ursprünglichen Grundstücks, nicht eindeutig belegt werden, muss das Grundbuchamt vom geringeren Umfang ausgehen, also nur von der Belastung der verkauften Teilfläche. Die Ablehnung schützt den Verkäufer davor, ungewollt sein Restgrundstück zu verhaften. Die Eintragung der Grundschuld kann dann nur mit der expliziten, notariell beglaubigten Genehmigung des Verkäufers erfolgen.

Fordern Sie sofort die schriftliche Zwischenverfügung des Grundbuchamtes an, um den genauen Mangel schwarz auf weiß zu sehen und schnell reagieren zu können.


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Wie formuliere ich eine Belastungsvollmacht im Notarvertrag eindeutig, um Verzögerungen zu vermeiden?

Um spätere Probleme mit dem Grundbuchamt zu vermeiden, muss der räumliche Umfang der Belastungsvollmacht zweifelsfrei definiert werden. Definieren Sie explizit, ob die Vollmacht das gesamte Verkäufer-Grundstück oder nur die erworbene Teilfläche umfasst. Vermeiden Sie den alleinigen Gebrauch des Begriffs „Kaufgegenstand“, da dieser Begriff vor Vermessung oft zu eng ausgelegt wird. Nur klare Formulierungen bieten Ihnen maximale Rechtssicherheit bei der Finanzierung.

Das Grundbuchamt hält sich strikt an den Grundsatz der Bestimmtheit. Es darf nicht spekulieren, was die Vertragsparteien beabsichtigten. Daher muss jede Eintragungsbewilligung, auch die erteilte Belastungsvollmacht, klar und unzweideutig aus der Urkunde hervorgehen. Ist der Wortlaut mehrdeutig oder stehen sich verschiedene Auslegungen gegenüber, muss der Rechtspfleger stets vom geringeren Umfang ausgehen, um den Verkäufer zu schützen. Dies führt schnell zur Ablehnung der Eintragung der Gesamtbelastung.

Nutzen Sie präzise Terminologie, um die Gesamtbelastung vor der Vermessung rechtlich abzusichern. Bitten Sie Ihren Notar, Formulierungen wie ‚gesamte, im Grundbuch unter Flurstücks-Nr. X verzeichnete Fläche‘ zu verwenden, wenn das gesamte Grundstück temporär haften soll. Die sicherste Formulierung legt fest: „Die Vollmacht ermächtigt die Käufer, das gesamte, noch ungeteilte Gesamtgrundstück (Flurstück Nr. X) vorübergehend mit einem Grundpfandrecht zu belasten.“

Prüfen Sie vor Unterzeichnung genau, ob die Vollmacht und die Mitwirkungspflicht in den verschiedenen Vertragsklauseln denselben räumlichen Umfang festlegen.

(195 Wörter)


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Belastungsvollmacht

Die Belastungsvollmacht ist eine spezielle Ermächtigung, die es einem Käufer erlaubt, das Grundstück des Verkäufers bereits vor der eigenen Eigentümereintragung mit einer Grundschuld zu belegen. Dieses Instrument beschleunigt den Finanzierungsprozess beim Immobilienkauf, da die Bank die erforderliche Sicherheit eintragen kann, bevor der bürokratische Vollzug des Kaufvertrages abgeschlossen ist.
Beispiel: Im vorliegenden Notarvertrag erteilten die Verkäufer den Käufern eine Belastungsvollmacht, damit diese sofort die Grundschuld für ihren Kredit eintragen lassen konnten.

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Grundpfandrecht

Ein Grundpfandrecht ist ein Oberbegriff für alle dinglichen Sicherheiten, die einer Bank oder einem Gläubiger das Recht einräumen, bei Zahlungsausfall auf das belastete Grundstück zuzugreifen, um ihre Forderungen zu befriedigen. Solche Rechte, zu denen die Hypothek und die Grundschuld zählen, sind die essenzielle Grundlage für Immobilienfinanzierungen, da sie dem Kreditgeber eine hohe Sicherheit bieten.
Beispiel: In Ziffer 7.1 des Vertrages verpflichteten sich die Verkäufer zur Mitwirkung bei der Bestellung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand, was später zum Streit über den genauen Umfang führte.

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Grundsatz der Bestimmtheit

Juristen nennen das den Grundsatz der Bestimmtheit: Er besagt, dass alle Rechte und Pflichten, die in das Grundbuch eingetragen werden sollen, aus der vorgelegten Urkunde selbst klar und unzweideutig hervorgehen müssen. Weil das Grundbuch eine öffentliche und verlässliche Quelle für Eigentumsverhältnisse ist, soll dieser Grundsatz sicherstellen, dass Rechtspfleger keine spekulative Auslegung des Willens der Parteien vornehmen müssen.
Beispiel: Das Oberlandesgericht forderte die strikte Einhaltung des Grundsatzes der Bestimmtheit, da der weitreichende Umfang der Belastungsvollmacht bezüglich des gesamten Grundstücks nicht klar genug formuliert war.

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Öffentlicher Glaube

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bedeutet, dass Dritte, die sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der dort eingetragenen Verhältnisse verlassen, im Rechtsverkehr besonders geschützt sind. Diese Regelung sorgt für eine enorme Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen, denn niemand muss befürchten, dass heimliche, nicht eingetragene Rechte die Gültigkeit seines Kaufs untergraben.
Beispiel: Wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs prüft das Grundbuchamt jeden Eintragungsantrag mit äußerster Strenge, um Fehler oder Unklarheiten in den offiziellen Dokumenten zu verhindern.

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Zwischenverfügung

Wenn das Grundbuchamt Mängel in einem Antrag feststellt, erlässt es eine Zwischenverfügung; dies ist eine behördliche Anweisung, die dem Antragsteller eine Frist setzt, um diese formalen Mängel zu beheben, bevor der Antrag endgültig abgelehnt wird. Durch die Zwischenverfügung wird die Priorität des ursprünglich gestellten Eintragungsantrags gewahrt, während dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, die juristischen oder formalen Hürden auszuräumen.
Beispiel: Nachdem das Grundbuchamt die weite Auslegung der Belastungsvollmacht ablehnte, erließ es eine Zwischenverfügung, um die explizite Genehmigung der noch eingetragenen Verkäufer einzufordern.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 5 W 87/24 – Beschluss vom 07.10.2024


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