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Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem die Eintragung beantragenden Notar

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 119/11 – Beschluss vom 27.06.2011

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. Juni 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bergisch Gladbach vom 27. Mai 2011, BL 1694-7, wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Beteiligte zu 1) ist die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Miteigentums. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. Januar 2011 bestellte diese zugunsten des Beteiligten zu 2) an dem Miteigentum eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit (Nießbrauchrecht). Durch Urkunde des Notars Dr. T. in G. vom 21. Januar 2011 (Urkundenrolle-Nr. 31/2011, Bl. 72 d.GA.) beglaubigte der Notar die Unterschrift der Beteiligten zu 1). Unter dem 26. März 2011 beantragte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) „als amtlich bestellter Verwahrer des aus Altersgründen ausgeschiedenen Notars Dr. H. H. T.“ gemäß § 15 GBO im Namen der Eigentümerin die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch. Nach antragsgemäßer Eintragung übersandte das Grundbuchamt die Eintragsbekanntmachungen an den Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 (B. 79 d.GA.) hat der Notar die Unterlagen an das Grundbuchamt zurückgesandt und u.a. im Namen der Eigentümerin den Antrag gestellt, diese gem. § 55 GBO direkt über die Eintragung zu unterrichten.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 (Bl. 80 f. d.GA.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Antrag auf Übersendung der Eintragungsbenachrichtigung an die Beteiligte zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 eingelegten Beschwerde (Bl. 84 d.GA.), der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

2. Die an keine Frist gebundene Beschwerde (§§ 72 ff. GBO) der Grundstückseigentümerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 27. Mai 2011 hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Bedenken bestehen bereits, ob die Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt ist, gegen die Weigerung des Grundbuchamtes, die Eintragungsnachricht unmittelbar an die Grundstückseigentümerin zu übersenden, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerdeberechtigung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 71 Rn. 57 ff.; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage 2009, § 68 Rn. 70). Regelmäßig ist jeder beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinne unrichtig wäre (Senat, FGPrax 2002, 52; OLG Hamm FGPrax 1995, 181; Demharter, aaO, § 71 Rn 58). Die Entscheidung des Grundbuchamts muss eine Beeinträchtigung des rechtlich geschützten – nicht lediglich wirtschaftlichen – Interesses des Beschwerdeführers bewirken, die nur durch eine Aufhebung der Entscheidung beseitigt werden kann (Senat, FGPrax 2002, 52; BGHZ 80, 126 [127]; BGH, Rpfleger 1998, 420; OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; FGPrax 1996, 210; OLG Schleswig FGPrax 2006, 149). Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen bereits Zweifel, ob eine entsprechende Rechtsbeeinträchtigung von der Beschwerdeführerin in der von dem Notar verfassten Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2011 aufgezeigt wird. Vielmehr stellt sich – wie nachstehend erörtert wird – die Übersendung der Eintragungsnachricht durch den Notar für die Beschwerdeführerin eher vorteilhaft dar.

b) Teilt man die von der Rechtsprechung sowie der Literatur vertretene Auffassung, dass den Beteiligten, obwohl das Interesse des Notars im Vordergrund stehen dürfte, grundsätzlich gegen die Weigerung des Grundbuchamtes die Eintragungsmitteilungen unmittelbar an die Beteiligten zu übersenden, die Beschwerde offen steht (siehe dazu z.B. BayObLGZ 1988, 307 [308 f.]; OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 563; OLG Naumburg, FGPrax 2003, 109; Demharter, GBO, aaO, § 55 Rn. 30; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 15 Rn. 28; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 31), so ist das Rechtsmittel auf jeden Fall unbegründet. Das Grundbuchamt hat sich zu Recht geweigert, die Eintragungsmitteilung direkt an die Beteiligten zu 1) zu übersenden.

Reicht – wie hier – der Notar als bevollmächtigter Vertreter der oder eines Beteiligten bei dem Grundbuchamt einen Antrag ein, so ist die hierauf ergehende Entscheidung des Grundbuchamtes allein dem Notar bekannt zu machen. Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf direkte Übersendung der Eintragungsnachricht. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2000, 2 Wx 59/00 (veröffentlicht Rpfleger 2001, 123) ausgeführt:

„Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Beteiligten auf unmittelbare Übersendung einer Eintragungsmitteilung § 55 GBO verneint. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind Grundbucheintragungen zwar dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer sowie gegebenenfalls weiter genannten Personen bekanntzumachen. Erfolgt jedoch eine Eintragung aufgrund eines Antrages des beurkundenden Notars, erhält dieser nach absolut herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, Rpfleger 1989, 147 [148]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474; LG Koblenz, Rpfleger 1996, 449; Wilke in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, § 15 Rdnr. 40; Meincke in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 55 Rdnr. 6; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 19, § 55 Rdnr. 10; Böttcher in: Meikel, GBO, 8. Auflage 1997, § 15 Rdnr. 33; Morvillius in: Meikel, a.a.O., § 55 Rdnr. 26 ff.; Kuntze/Herrmann/Eickmann/Erber-Faller/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Auflage 1999, § 15 Rdnr. 38; § 55 Rdnr. 2), der sich der Senat anschließt, ausschließlich die Eintragungsnachricht, gegebenenfalls unter Beifügung einer entsprechenden Anzahl von Abschriften zur Weiterleitung.

Mit der Bekanntmachung an den Notar ist § 55 GBO genüge getan. Eine gesonderte Übersendung einer Eintragung an die Antragsteller ist nicht notwendig. Eine Bekanntmachung an die Antragsteller unmittelbar ist zudem, entgegen dem sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, unwirksam (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es obliegt dem Notar, die Antragsteller von der Eintragung zu unterrichten. Dies ist Folge davon, daß dieser, sei es aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 15 GBO oder aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung, den Antrag bei dem Grundbuchamt stellt. Die ausschließliche Übersendung der Eintragungsnachricht an den Notar mit der Verpflichtung zur Weiterleitung entspricht, wie das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausführt, der Bedeutung dieser Mitteilung. Grundsätzlich ist jeder an einem Grundbuchverfahren Beteiligte verpflichtet, sofern er nach seiner Stellung oder seinem Bildungsgrad hierzu in der Lage ist, eine unmittelbar vom Grundbuchamt erhaltene Eintragungsnachricht sorgfältig auf die Richtigkeit der Eintragung zu überprüfen. Erforderlichenfalls muß er sich unverzüglich beim Grundbuchamt erkundigen und Gegenvorstellungen erheben (BGH, NJW 1984, 1748; BayObLG, Rpfleger 1989, 147 [148]; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 55 Rdnr. 32). Das Unterlassen der Nachprüfung ist als Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen und kann unter Umständen den Verlust von Schadensersatzansprüchen zur Folge haben (vgl. BGH, NJW 1958, 1532; Demharter, a.a.O., § 55 Rdnr. 32). Zu einer entsprechenden Prüfung der Mitteilung ist der Notar aufgrund seiner Sachkunde in der Regel weit eher geeignet als ein Antragsteller (BayObLG, Rpfleger 1989, 147 [148]; LG Koblenz, Rpfleger 1996, 449). Bei einer Weiterleitung der Eintragungsunterlagen durch den Notar können die Beteiligten in der Regel darauf vertrauen, daß – falls durch den Notar keine gegenteilige Mitteilung erfolgt – diese bereits auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Wenn ein Beteiligter einen rechtskundigen Notar mit der grundbuchrechtlichen Abwicklung eines Rechtsgeschäft betraut, darf er sich darauf verlassen, daß der Notar alles Erforderliche veranlassen werde (BGH, NJW 1984, 1748; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474 [475]).

Die von den Beteiligten in der notariellen Urkunde aufgenommene Erklärung, die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes seien ihnen unmittelbar vom Grundbuchamt zu übersenden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hierdurch wird nicht etwa die gemäß § 15 GBO gesetzlich vermutete bzw. die in der Urkunde ausdrücklich erteilte Vollmacht des Notars hinsichtlich der Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen eingeschränkt. Unabhängig davon, ob eine solche Beschränkung der Vollmacht überhaupt wirksam wäre (verneinend wohl: BayObLG, Rpfleger 1989, 147; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311 [312]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474 [475]; LG Koblenz, Rpfleger 1996, 449), ist vorliegend der antragstellende Notar nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Urkunde vom 13. Juni 2000 uneingeschränkt bevollmächtigt worden, alle Erklärungen in Namen der Beteiligten abzugeben, die sinnvoll, geboten und zweckmäßig sind, um diese Urkunde zu vollziehen und insbesondere auch entsprechende Anträge zu stellen. Hierzu gehört auch das Ermächtigung, die für die Beteiligten bestimmten Unterlagen in Empfang zu nehmen.

Schließlich läßt sich aus einer möglicherweise abweichenden früheren Praxis verschiedener Grundbuchämter kein Anspruch der Beteiligten auf unmittelbare Übersendung von Eintragungsnachrichten begründen. Bedenken bestehen bereits, ob der Rechtspfleger des Grundbuchamtes nunmehr überhaupt noch berechtigt ist, einem von der Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 8. Mai 2000 (1433 – I D.19, JMBl. NRW S. 157) abweichenden Begehren des Notars bei der Antragstellung zu entsprechen. Auf jeden Fall begründet eine frühere abweichende Übung noch kein Gewohnheitsrecht. Dazu wäre erforderlich, daß die Übung auf der Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise beruht, durch deren Einhaltung bestehendes Recht zu befolgen. Dies läßt sich nicht feststellen, zumal es sich nur um ein Verfahren zur Erleichterung der bürokratischen Abwicklung von Eintragungsanträgen handelt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311 [312]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474 [475])“

An diesen Ausführungen, die auch von weiteren Gerichten in neueren Entscheidungen (z.B. OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 124; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 563 = NotBZ 2005, 366; OLG Jena, FGPrax 2002, 150) und von der Literatur (Demharter, aaO, § 55 Rn. 10; Bauer/v. Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 6, 9; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Auflage 2010, § 55 Rn. 4; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Auflage, 2006, § 15 Rn. 38; Meikel/Morvillius, GBO, 10. Auflage 2009, § 55 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 186) geteilt wird, hält der Senat fest.

Die Ausführungen des OLG Saarbrücken in dem Beschluss vom 26. Oktober 2010, 5 W 214/10-82-, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung beruht letztlich auf der unzutreffenden Annahme, die Interessen eines Berechtigten könnten dadurch beeinträchtigt werden, dass dieser Kenntnis von einer Grundbucheintragung erst über den Notar erhält. Dies ist indes nicht der Fall. Da die in der Grundbuchordnung vorgesehenen Mitteilungspflichten für den Grundstücksverkehr und auch für die hiervon Betroffenen von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BT-Drucks. 12/5553, S. 68), liegt – wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung aufgezeigt hat – die Bekanntmachung über den Notar gerade im wohlverstandenen Informationsinteresse der Beteiligten.

§ 55 GBO regelt zwar, wer von einer erfolgten Eintragung zu benachrichtigen ist. Nach dieser Vorschrift soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist. Dem Wortlaut dieser Vorschrift kann indes keine zwingende Verpflichtung des Grundbuchamtes entnommen werden, alle Beteiligten, deren Rechte von der Eintragung betroffen werden oder zu deren Gunst diese erfolgt, stets unmittelbar über die Eintragung zu informieren. Vielmehr wird in den Fällen, in denen der Eintragungsantrag gemäß § 15 GBO von einem Notar gestellt worden ist, die Regelung in § 55 GBO in der Form modifiziert, dass die Bekanntmachung über den die Beteiligten vertretenen Notar zu erfolgen hat. Der Notar fungiert insoweit als umfassender Repräsentant der Beteiligten, für die er den Antrag gestellt hat. Insoweit dient die ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars nicht nur den Belangen des Grundbuchverkehrs, sondern liegt auch im Interesse der Praktibilität der Rechtspflege sowie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. auch Hügel/Wilsch, aaO, § 55 Rn. 5). Kann die Eintragungsmitteilung an die dem Grundbuchamt bekannte (oder aus den Grundakten ersichtliche) Anschrift eines Beteiligten nicht zugestellt werden, so ist das Grundbuchamt nicht gehalten, weitere Ermittlungen hinsichtlich der aktuelle Anschrift des Beteiligten anzustellen (OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 25; Demharter, aaO., § 55 Rn. 25; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO, § 55 Rn. 5). Müsste die Bekanntmachung der Entscheidung des Grundbuchamtes daher – auch bei (im Übrigen bestehender) Vertretung des Beteiligten durch den Urkundsnotar – stets an den Beteiligten direkt erfolgen, so würde in solchen Fällen die Unterrichtung des betroffenen Beteiligten ganz unterbleiben. Demgegenüber ist der Notar, der die Eintragungsnachrichten für die (von ihm vertretenen) Beteiligten erhält, aus dem bestehenden Auftragsverhältnis zur Unterrichtung des Beteiligten verpflichtet und in diesem Zusammenhang erforderlichenfalls auch zur Erforschung der aktuellen Anschrift des Beteiligten, zu der dem Notar regelmäßig auch bessere Erkenntnisse vorliegen dürften als dem Grundbuchamt (OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224).

Verknüpft mit der Übersendung der Nachricht zur alsbaldigen Weiterleitung an die Beteiligten ist die Verpflichtung des Notars, die Eintragungsmitteilung genau zu überprüfen und ggf. beim Grundbuchamt vorstellig zu werden (BGH, NJW 1994, 1748; OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224; Bauer/v. Oefele/Meincke, aaO, § 55 Rn. 33; Hügel/Wilsch, aaO, § 55 Rn. 3). Erhält der Beteiligte die Eintragungsnachricht über den Notar ohne weitere Hinweise, kann er davon ausgehen, dass eine Prüfung durch den Notar stattgefunden und zu keiner Beanstandung geführt hat. Würde hingegen die Bekanntmachung der Eintragung unmittelbar an den Beteiligten erfolgen, müsste dieser die Eintragungsnachricht selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen oder beim Notar nachfragen, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung durch den Notar stattgefunden hat. Ferner führt in Fällen einer Mehrheit von Beteiligten die ausschließliche Empfangszuständigkeit des bevollmächtigten Notars dazu, dass die Entscheidung des Grundbuchamtes für alle betroffenen Beteiligten insgesamt und umfassend durch den Notar überprüft und gegebenenfalls im Rechtsmittelwege einer Korrektur zugeführt wird, ohne dass eine sonst erforderliche wechselseitige Unterrichtung und Abstimmung der Beteiligten erfolgen müsste.

Ob in besonderen Fällen (z.B. bei einer besonderen Eilbedürftigkeit oder wenn der Antragsteller eine Unzuverlässigkeit des von ihm bevollmächtigten Notars sowie die damit verbundene Befürchtung geltend macht, die Eintragungsmitteilung nicht zu erhalten) ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, bedarf hier keiner Erörterung durch den Senat. Solche Gesichtspunkte werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil am Verfahren der Beschwerde kein Beschwerdegegner beteiligt worden ist.

Da Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 5 W 214/10-82-, zugelassen.

 

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