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Beglaubigungen Unterschrift für Löschung von Grundpfandrechten bei Mehrheit von Anträgen

LG Potsdam – Az.: 12 T 20/16 – Beschluss vom 12.10.2016

Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller Marion und Thomas R. vom 06.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Für die Einwendungen der Antragssteller ist das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Gebühren für Unterschriftsbeglaubigungen richten sich nach Nr. 25100 und Nr. 25101 KV GNotKG. Nach der Gesetzessystematik ist Nr. 201500 KV GNotKG die geschäftswertabhängige Grundsatznorm, wogegen die Gebühr Nr. 25101 KV GNotKG eine Ausnahmeregelung für drei genau bestimmte Beglaubigungsgeschäfte darstellt.

Vorliegend ist Nr. 2 25101 KV GNotKG – Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO nebst Löschungsantrag nach § 13 GBO – einschlägig.

Bei Nr. 25101 KV GNotKG handelt es sich um eine Festgebühr, die unabhängig vom Wert der beglaubigten – privilegierten – Erklärung 20,00 € beträgt.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, wie zu bewerten ist, wenn der Beglaubigungstext, wie hier, nicht nur eine einzige der erfassten privilegierten Erklärungen enthält, sondern eine Mehrheit davon. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird die Gebühr in Höhe von 20,00 € jedoch nicht nur einmal angesetzt. Zwar vertritt das OLG Oldenburg (Beschluss v. 22.07.2014, Az: 9 OH 59/14) diese Auffassung.

Gedanklicher Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Nr. 25101 Nr. 2 KV. Hiernach muss es sich um eine Zustimmung gemäß § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag nach § 13 GBO handeln. Die Wörter „eine“ bzw. „einen“ legen eine einzige Zustimmung bzw. einen einzigen Löschungsantrag nahe. Schon bei diesem Wortlautverständnis würde eine Mehrheit von Zustimmungen bzw. Anträgen zu einer Gebührenhäufung führen. Eine Mehrheit liegt jedoch nur vor, wenn es im Text vor der Unterschriftsbeglaubigung um mehrere Grundpfandrechte, deren Löschung durch den Eigentümer zugestimmt wird, bzw. deren Löschung beantragt wird, geht. Keine Mehrheit ist hingegen anzunehmen, wenn nur ein zu löschendes Grundpfandrecht vorliegt, bei den Grundstückseigentümern aber eine Personenmehrheit vorliegt, sodass der Notar die Unterschrift nicht nur einer Person, sondern mehrerer Personen beglaubigen muss. In diesem Fall fällt die Gebühr Nr. 25101 KV GNotKG bei Beglaubigungen in einem einzigen Vermerk nach § 39 Beurkundungsgesetz nur einmal an. Umgekehrt kann dies nicht als Argument für den Einmalanfall der Gebühr fruchtbar gemacht werden. Dies vermischte den Unterschied einer Mehrheit zu beglaubigender Unterschriften und einer Mehrheit an rechtsgeschäftlichen Erklärungen, auf die sich die zu beglaubigende Unterschrift bzw. die zu beglaubigenden Unterschriften bezieht bzw. beziehen. Für die Grundnormen der Nr. 25100 KV GNotKG gilt, dass bei einer Erklärungsmehrheit über die Wertvorschrift des § 121 GNotKG die Grundsätze für eine Erklärungsmehrheit bei Beurkundung gelten, also bei verschiedenen Beurkundungsgegenständen eine Werteaddition nach den §§ 35 Abs. 1, 86 Abs. 2 GNotKG stattfindet (vgl. Korintenberg/Sikora GNotKG 19. Auflage 2015, § 121 Rn 6). Da es sich bei der Gebühr nach 25101 KV GNotKG aber um eine wertunabhängige Festgebühr handelt, ist eine Werteaddition nicht möglich. Die Gebühr muss vielmehr nach der Zahl der in Rede stehenden privilegierten Zustimmungen bzw. Anträge – vorliegend zwei – erhoben werden.

Dem steht auch § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht entgegen. Wie sich aus der Einstellung der Gebühr Nr. 25101 in Teil 2 Hauptabschnitt 5 des Kostenverzeichnisses ergibt, der die amtliche Überschrift „Sonstige Geschäfte“ trägt, handelt es sich bei dieser Gebühr (wie auch bei der Gebühr Nr. 25100) um eine Geschäftsgebühr. Diese Einordnung ist als Abgrenzung zur zweiten Gebührenart, der Verfahrensgebühr, von Bedeutung. So gilt nämlich der Grundsatz des Einmalanfalls der Gebühr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nur für die Verfahrensgebühr, die Geschäftsgebühr kann hingegen mehrfach anfallen.

Da Nr. 25101 KV GNotKG die dort aufgeführten Erklärungen gegenüber der Grundsatznorm der Nr. 25100 KV GNotKG privilegieren wollte, kann es nicht sein, dass die Beglaubigung einer Mehrheit dieser Erklärung in einem einzigen Vermerk kostenintensiver wäre, als eine Berechnung nach Maßgabe der Grundsatznorm. Demgemäß ist stets eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Numer 25100 KV GNotKG durchzuführen. Ist diese niedriger, wie im vorliegenden Fall nicht, so ist die Gebühr in dieser Höhe anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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